Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 4776/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Hilfebedürftiger hat keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Betriebs- und Unterhaltskosten für ein Kfz, wenn er nicht wegen der Behinderung zum Zwecke der Teilhalbe am Leben in der Gesellschaft ständig auf die Be-nutzung eines Kfz angewiesen ist.
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Kraftfahrzeugbeihilfe im Wege der sozial-hilferechtlichen Eingliederungshilfe.
Der 1940 geborene Kläger, ein anerkannter Schwerbehinderter (GdB 100, Merkzeichen ?B?, ?G? und ?aG? seit 2009) mit festgestellter Pflegestufe I der gesetzlichen Pflegeversicherung, stand bei dem beklagten Grundsicherungsträger im Bezug lau-fender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - SGB XII -. Am 29. Mai 2011 beantragte er zusätzlich folgende Einzelbeihilfen - Einzugsrenovierung, Anschaffung einer Spüle, Anschaffung von Erstausstattung, Kleiderschrank, zwei Lampen und ein Regal - sowie eine Erhöhung der Pauschale für Verkehr. Es sei ihm nämlich nicht möglich, sein Kraftfahrzeug aus Sozialhilfemitteln zu finanzieren. Mit Bescheid vom 16. Juni 2011 gewährte der beklagte Grundsicherungsträger einmalige Beihilfen für eine Einzugsrenovierung, die Anschaffung einer Spüle und für die Anschaffung von Erstausstattungsgegenständen in Höhe von insgesamt 406,85 ?. Im gleichen Bescheid lehnte es der Beklagte aber ab, dem Kläger eine erhöhte Pauschale für Verkehr zu gewähren. Sein Kraftfahrzeug könne nicht aus Sozialhilfemitteln finanziert werden.
Den dagegen am 22. Juni 2011 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter Hinweis auf eine ihm zustehende Eingliederungshilfe durch Beihilfe zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs. Er benötige nämlich sein Kraftfahrzeug für Arztbesuche (ein- bis zweimal wöchentlich), Besuche zum Zwecke der Therapie (zweimal wöchentlich), Apothekeneinkäufe (ca. einmal wöchentlich), Lebensmitteleinkäufe (ca. viermal wö-chentlich), Besuche von kulturellen Veranstaltungen (zweimal monatlich) und um Freunde zu besuchen (ca. dreimal wöchentlich).
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, die gesetzlichen Vorausset-zungen zur Gewährung einer Beihilfe zur Instandhaltung sowie durch Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs lägen nicht vor. Der Kläger sei zwar schwerstbehindert (GdB 100, Merkzeichen ?G?, ?aG? und ?B?). Er benötige ein Kraft-fahrzeug aber nicht regelmäßig im Sinne des Eingliederungshilferechts. Danach könne eine Hilfe zur Beschaffung oder zum Umbau eines Kraftfahrzeugs oder zu dessen Unterhaltung dann nicht gewährt werden, wenn der unmittelbare Zweck der Einglie-derungshilfe nicht erreicht werden könne und der mittelbare Zweck der Hilfe, nämlich die Eingliederung in die Gesellschaft keinen Schaden nehme. Eine Hilfe komme auch nicht in Betracht, wenn die erforderlichen Fahrten auf andere Weise organisiert werden könnten. Die Fahrten zur ärztlichen Behandlung oder zur Durchführung ärztlich verordneter Maßnahmen fielen in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, auf welche Weise sie diese Fahrten sicherstelle, bleibe der Entscheidung der gesetzlichen Krankenversicherung vorbehalten. Ebenso wenig gehörten die vom Kläger geltend gemachten Fahrten zu Einkäufen zum Bedarf der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dem Kläger werde nämlich von der Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld in der Pflegestufe I in Höhe von 225,- ? gewährt. Zusätzlich erhalte er im Rahmen der Grundsicherung einen Mehrbedarf als ältere Person, die gehbehindert sei. Sowohl das Pflegegeld als auch der Mehrbedarfszuschlag deckten den vom Kläger geltend gemachten Verkehrsbedarf ab. Darin enthalten seien die Pflege von Kontakten zu Dritten, Aufmerksamkeiten bei gelegentlichen Hilfeleistungen durch Dritte, verteuerter Einkauf von Bedarfsgütern und zusätzliches Fahrgeld. Schließlich sei der Kläger für weitere Fahrten zur Teilnahme am Leben in der Ge-meinschaft auf die Benutzung örtlicher caritativer Beförderungsdienste zu verweisen. Hierzu werde auf den besonderen Fahrdienst Bezug genommen, den der Landkreis ... über den Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes ... anbiete. Teilnah-meberechtigt an diesem Fahrdienst seien behinderte Menschen mit dem Merkzeichen ?aG? im Schwerbehindertenausweis. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20. Oktober 2011 zugestellt.
Am Montag, den 21. November 2011 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, aufgrund seiner multiplen gesundheitlichen Funktionsbeeinträchtigungen - Hüftgelenksendoprothese rechts, Kniegelenksendoprothese rechts, Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke, Funkti-onsbehinderung beider Kniegelenke, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, verheilter Wirbelbruch, Lungenfunktionseinschränkung, Schlafapnoesyndrom, Adipositas permagna, erektile Dysfunktion, Diabetes mellitus, Herzinsuffizienz, Herzrhythmus-störungen, Bluthochdruck und Hirndurchblutungsstörungen - sei er nur mit Benutzung eines Kraftfahrzeugs in der Lage, am täglichen Leben in der Gemeinschaft teil-zunehmen. Dies gelte für sämtliche Lebensbereiche, etwa das simple tägliche Ein-kaufen, für die fast täglichen Arztbesuche, Behördengänge, sozialen Kontakte sowie jede andere Form sozialer Teilnahme am täglichen Leben. Sobald er das Haus ver-lasse, sei er ohne Ausnahme ständig auf die Benutzung eines Kfz angewiesen. Daran werde sich auch nichts ändern, denn statt mit einer Besserung, sei eher mit einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen. Selbst dann, wenn er auf öffentliche Fahrdienste zurückgreifen könnte, sei es ihm allenfalls möglich, nur bedingt am sozialen und öffentlichen Leben teilzunehmen. Aufgrund seines Gesundheitszustands sei ihm die begehrte Kraftfahrzeugbeihilfe nach der sogenannten Eingliederungshilfeverordnung zu gewähren.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2011 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 abzuändern und den Beklagten dem Grunde nach zu verurteilen, die seit Antragstellung (29. Mai 2011) ihm angefallenen Betriebs- und Unterhaltungskosten seines Kraftfahrzeugs aus Mitteln der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Ausfüh-rungen.
Das Gericht hat zunächst die den Kläger behandelnden Ärzte im Wege schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen gehört. Es haben sich geäußert, der Orthopäde Dr. H. (27. März 2012), der Allgemeinmediziner M. (10. Mai 2012) und der Chirurg Dr. B., Klinikum M. (21. Mai 2012). Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Des Weiteren hat dem Gericht der Entlassungsbericht des Klinikums M. vom 25. Juni 2012 vorgelegen. Darin hat der Internist Dr. D. für den Kläger folgende Diagnosen gestellt: Dekompensierte globale Herzinsuffizienz mit Pleuraerguss rechts, Erysipel beider Unterschenkel, Übermarcumarisierung, chronische absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern, Marcumartherapie, Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention, obstruktives Schlafapnoesyndrom mit häuslicher CPAP-Beatmung, benigne Prostatahyperplasie, metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, Hyperlipoproteinämie sowie Adipositas permagna (179 kg).
Des Weiteren hat der Beklagte dem Gericht die ab dem 1. Januar 2012 geltenden neuen Richtlinien des Landkreises zur Durchführung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte (S 4 SO 4776/11) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2011 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. In dem vorgenannten Bescheid hat es der Beklagte zu Recht bereits dem Grunde nach abgelehnt, dem Kläger aus Mitteln der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) Betriebs- und Unterhaltungskosten für sein Kraftfahrzeug zu ge-währen.
Bei dem Begehren des Klägers handelt es sich um ein kombiniertes Anfechtungs- und Leistungsklagebegehren nach § 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, bei dem die ohne zeitliche Beschränkung abgelehnten Leistungsansprüche des Klägers von der Antragstellung beim Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Gericht streitgegenständlich sind (vgl. Bundessozialgericht vom 11. Dezember 2007, B 8/9 b SO 12/06 R, JURIS). Im Hinblick auf § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB IX handelt es sich trotz der Formulierung in § 10 Abs. 6 Ein-gliederungshilfeverordnung (?Kann Hilfe gewährt werden ...?) um eine gebundene Verwaltungsentscheidung (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2007, L 8 SO 20/07 ER, JURIS, Rn. 21), sodass sich der Klageanspruch direkt auf die Eingliederungshilfe richten kann.
Der Kläger hat aber in der Sache keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe (Kraftfahr-zeugbeihilfe) nach den §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - i. V. m. der Eingliederungshilfeverordnung - EinglHV -. Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - im Wesentlichen in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
Der Kläger gehört grundsätzlich zum Personenkreis der Eingliederungshilfeberechtigten im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Die Versorgungsverwaltung hat für ihn nämlich einen GdB von 100 mit den Merkzeichen ?B?, ?G? und ?aG? für die Zeit ab 2009 festgestellt und anerkannt. Seine Bewegungsfähigkeit ist deshalb unstreitig in erheblichem Umfang eingeschränkt, sodass er zu den körperlich wesentlich behinderten Menschen im Sinne des § 1 Nr. 1 EinglHV gehört. Dies haben auch die aktuellen sachverständigen Zeugenaussagen der angehörten, den Kläger behandelnden Ärzte Dres. H., M. und B. bestätigt. Das gilt im Hinblick auf das extreme Übergewicht des Klägers (179 kg) auch unter Berücksichtigung der einschränkenden Aussage des Allgemeinmediziners Dr. M. , der den Kläger in jeder Hinsicht für gehfähig hält und ein Gehen des Klägers im Hinblick auf eine notwendige deutliche Gewichtsabnahme empfiehlt. Denn der Orthopäde Dr. H. ebenso wie der Chirurg Dr. B.halten den Kläger für ausgesprochen gehbehindert, zumal er sich mehr im Rollstuhl fortbewegt als mühsam mit Unterarmgehstützen. Danach ist dem Kläger eine Gehstrecke schon von mehr als 20 m nicht mehr möglich. Auf der Grundlage der Feststellungen des staatlichen Versorgungsamts und der Ausführungen der den Kläger behandelnden Ärzte hat von der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - wie vom Kläger beantragt - abgesehen werden können. Denn auf die weitere, sich daran anschließende und für das Gericht durchaus sehr zweifelhaft zu beantwortende Frage, ob der Kläger infolge seiner multiplen körperlichen Funktionseinschränkungen überhaupt noch fahrgeeignet ist - fragliches hinreichendes Sehvermögen, fragliche hinreichende Beweglichkeit, etwa zum Kopfdrehen bei der Rückspiegelnutzung - kommt es aufgrund folgender rechtlicher Feststellungen vorliegend nicht entscheidungserheblich an.
Rechtsgrundlage für die beantragten Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Betriebskosten für das Kraftfahrzeug des Klägers ist § 10 Abs. 6 EinglHV. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Be-triebskosten eines Kraftfahrzeugs möglich, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Die Eingliederungshilfeverordnung beruht auf der Ve-rordnungsermächtigung in § 60 SGB XII, wonach u. a. Bestimmungen über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe durch Verordnung erlassen werden können. § 10 EinglHV regelt den Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und sonstigen Hilfsmitteln. Nach § 10 Abs. 6 der Verordnung kann als Versorgung im angemessenen Umfang auch Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie zur Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Nutzung dieses Kraftfahrzeugs angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Gemäß §§ 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 Abs. 2 SGB IX, anwendbar über § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen kulturellen Leben, insbesondere auch Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen.
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, fehlt es im Falle des Klägers jedenfalls am Erfordernis des regelmäßigen privaten Einsatzes eines Kraftfahrzeugs zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Unter Heranziehung der Rechtsprechung zur Auslegung des § 8 EinglHV ist nämlich Voraussetzung für die Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ständig, d. h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich besteht. Die Gründe für die Versorgung mit einem Kraftfahrzeug müssen der Eingliederung in das Arbeitsleben zumindest vergleichbar wichtig und vergleichbar häufig sein. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 27. Oktober 1977, 5 C 15.77 JURIS sowie vom 20. Juli 2000, 5 C 43/99, JURIS) ausgeführt, dass dazu auch gehöre, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ständig und nicht nur vereinzelt oder gelegentlich bestehe. Die Notwendigkeit der Gewährung von Sozialhilfe für die Instandhaltung oder für die Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs tritt danach erst dann ein, wenn der Leistungsberechtigte so weit in seiner Lebensführung, gemessen an seiner Umwelt, absinkt, dass seine Menschenwürde Schaden nimmt. Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs kann einem behinderten Menschen danach auch dann nicht gewährt werden, wenn der unmittelbare Zweck der Eingliederungshilfe, z. B. bei einem Krankenfahrzeug nicht erreicht werden kann und der mittelbare Zweck der Hilfe, nämlich die Eingliederungshilfe in die Gemeinschaft keinen Schaden nehmen würde (vgl. Baye-risches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2010, L 8 SO 132/09, JURIS, Rn. 35).
Auch unter Berücksichtigung des schlechten Gesundheitszustands des extrem über-gewichtigen Klägers kann die Notwendigkeit einer dauernden und ständigen Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs, um am Leben von Gemeinschaft und Gesellschaft teilzunehmen, vorliegend noch nicht bejaht werden. Weder der anerkannte Grad der Behinderung (100) noch die Vergabe des Merkzeichens ?aG? (außergewöhnliche Gehbehinderung) führen automatisch zur Übernahme von Kfz-Betriebskosten und zur Anerkennung der behinderungsbedingten regelmäßigen Benutzung eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 10 Abs. 6 EinglHV (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2010, L 8 SO 132/09, JURIS, Rn. 36). In Übereinstimmung mit der vorgenannten Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts muss zur Bejahung einer Kraftfahrzeugbeihilfe nach § 10 Abs. 6 EinglHV vielmehr ein eingliederungshilferechtlicher Bedarf geltend gemacht werden (z. B. Ver-wandtenbesuch, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Kirchenbesuche), der auch nicht wegen des Nachrangs der Sozialhilfeleistungen - § 2 SGB XII - anderweitig gedeckt werden kann. Entscheidend bleiben die grundsicherungsrechtlich zu de-ckenden Bedarfe der Eingliederung in das Leben der Gemeinschaft.
Danach hat der Beklagte zunächst die vom Kläger geltend gemachte Kraftfahrzeug-nutzung zu Ärzten und Therapeuten sowie die Fahrten zur Erledigung von Einkäufen zu Recht außer Betracht gelassen. Bei den geltend gemachten Fahrten zu Ärzten und Therapeuten handelt es sich nämlich um Bedarfe aus dem Bereich der Teilhabe an Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 5 Nr. 1 SGB IX und nicht um Teilhabeleistungen am Leben in der Gemeinschaft. Der Kläger hat hinsichtlich seiner Fahrten zu ambulanten ärztlichen oder ärztlich verordneten Behandlungen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch seine gesetzliche Krankenversicherung nach Maßgabe von § 60 SGB V i. V. m. d. §§ 7 und 8 der Krankentransportrichtlinien zu § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V. Es ist am Kläger, diese vorrangigen Leistungen bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung geltend zu machen. Aufgrund des Nachranggrundsatzes kommt für Fahrten zu Ärzten oder ärztlich verordneten Therapien der Einsatz von Sozialhilfe- und Eingliederungshilfemitteln demzufolge von vornherein nicht in Betracht (§ 2 Abs. 2 S. 1 SGB XII), auch dann nicht, wenn die gesetzliche Krankenversicherung ein etwaiges Leistungsbegehren des Klägers mit rechtlich haltbarer Begründung ablehnt.
Die vom Kläger weiter geltend gemachten Fahrten zu Einkäufen unterfallen ebenfalls nicht dem Bedarf der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 7 sowie § 58 SGB IX. Auch hier ist der Kläger aber auf die Bedarfsdeckung durch andere Träger der Sozialleistungen zu verweisen. Die gesetzliche Pflegeversicherung gewährt dem Kläger entsprechend der bei ihm festgestellten Pflegestufe I auf der Grundlage des SGB XI monatliche Pflegegeldleistungen in Höhe von 225,- ?. Darüber hinaus gewährt der Beklagte dem Kläger monatliche grundsicherungsrechtliche Mehrbedarfsleistungen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 61,88 ? (2011). Der Mehrbedarf wird Personen über 65 Jahren, die gehbehindert sind, gewährt und soll den zusätzlichen Bedarf abdecken, der regelmäßig infolge des Alters entsteht. Dieser Bedarf umfasst folgende Bedarfstatbestände: Pflege von Kontakten zu Dritten, Aufmerksamkeiten bei gele-gentlichen Hilfeleistungen durch Dritte, verteuerten Einkauf von Bedarfsgütern und zusätzliches Fahrgeld. Darin enthalten sind die klägerseitig geltend gemachten Ein-kaufsfahrten. Im Übrigen merkt das erkennende Gericht an, das viermal wöchentliche Einkäufe, wie klägerseitig geltend gemacht, das sozialhilferechtlich gebotene exis-tenzsichernde Maß auch unter Berücksichtigung sozio-kulturelle Aspekte deutlich überschreiten.
Die darüber hinaus vom Kläger geltend gemachten Fahrten zu Verwandten, zu kultu-rellen oder kirchlichen Einrichtungen unterfallen zwar grundsätzlich dem Anwen-dungsbereich des § 58 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IX, sie erfolgen aber nicht regelmäßig im Sinne von § 10 Abs. 6 EinglHV. Orientiert an der Regelmäßigkeit bei der Teilhabe am Arbeitsleben (in der Regel 22 Arbeitstage pro Monat), reichen die vom Kläger in die-sem Zusammenhang noch geltend gemachten Fahrten (Besuch von kulturellen Ver-anstaltungen, zweimal monatlich und Besuch von Freunden, dreimal wöchentlich - insgesamt also maximal 15 Fahrten - monatlich) zu diesen Zwecken nicht aus, um eine ständige, nicht nur gelegentliche oder vereinzelte Benutzung des Kraftfahrzeugs im Sinne von § 10 Abs. 6 EinglHV zu begründen. Denn der Kläger ist aufgrund seiner schweren Behinderungen - Merkzeichen G (Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Begleitung) - zudem berechtigt, die öffentlichen Nah-verkehrsmittel kostenfrei mit einer ebenfalls kostenfrei fahrenden Begleitperson zu nutzen. Auch dies trägt dazu bei, seine Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu sichern. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der beklagte Landkreis einen Behindertenfahrdienst eingerichtet hat, der von behinderten Menschen - wie dem Kläger - mit den Merkzeichen ?aG? und ?B? kostenfrei genutzt werden kann. Dabei werden Fahrtkosten - ab 2012 bis zu einem Höchstbetrag von 450,- ? pro Jahr gedeckelt - vom beklagten Landkreis übernommen. Damit kann der Teilhabebedarf des Klägers am soziokulturellen Existenzminimum zusätzlich weiter gedeckt werden. Ziel der steuerfinanzierten sozialen Fürsorgeleistungen ist der Schutz vor sozialer Ausgrenzung. Würdevoll lebt, wer seinen notwendigen Bedarf über das existenziell Unerlässliche hinaus auch in sozialer und kultureller Hinsicht bestreiten kann. Bei der Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums muss auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden, die auch von der Bevölkerung in ?bescheidenen Verhältnissen? geteilt werden, sodass eine soziale Ausgrenzung aus wirtschaftlichen Gründen vermieden wird (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2010, L 8 SO 55/09, JURIS Rn. 48, sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 23. September 2009, Au 3 K 03.748, JURIS). Diesen Anforderungen genügen die Fahrdienstrichtlinien für Menschen mit Behinderungen des beklagten Landkreises, jedenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung der Freifahrtmöglichkeiten des Klägers und einer Begleitperson im öffentlichen Per-sonennahverkehr.
Dabei ist unerheblich, dass der Kläger aktuell den caritativen Fahrdienst nicht nutzen kann, weil dieser nur behinderten Menschen zur Verfügung steht, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen. Der Kläger ist, wie oben festgestellt, nicht wegen seiner Behinderung zum Zweck der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf die regel-mäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Er hat daher, wie nichtbehinderte Menschen auch, die Kosten des Unterhalts eines Kraftfahrzeugs selbst zu tragen. Leistungen der Eingliederungshilfe dienen, wie auch Leistungen der Kraftfahr-zeugbeihilfe bei der Teilhabe am Arbeitsleben nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung nicht dazu, angespannte Haushaltslagen auszugleichen. Bei der Teilhabe am Ar-beitsleben besteht nach Sinn und Entstehungsgeschichte der Kraftfahrzeughilfever-ordnung kein Anspruch auf Leistungen, die der Unterhaltung des Kraftfahrzeugs selbst dienen, weil dies Leistungen durch die Unterhaltung des Kraftfahrzeugs schlechthin, nicht aber durch die Behinderung bedingt sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2007, B 7 a AL 34/06 R, JURIS). Allgemeine Belastungen aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs hat der Kläger selbst zu tragen. Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse das Tragen dieser Betriebskosten nicht mehr erlauben, kann diese Deckungslücke nicht mit einer behinderungsbedingten Eingliederungshilfe geschlossen werden, wenn die Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft nicht in der erforderlichen Regelmäßigkeit erfolgt.
Der Kläger hat nach alledem schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Übernahme einer monatlichen Betriebskosten- und Unterhaltungspauschale für sein Kraftfahrzeug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Kraftfahrzeugbeihilfe im Wege der sozial-hilferechtlichen Eingliederungshilfe.
Der 1940 geborene Kläger, ein anerkannter Schwerbehinderter (GdB 100, Merkzeichen ?B?, ?G? und ?aG? seit 2009) mit festgestellter Pflegestufe I der gesetzlichen Pflegeversicherung, stand bei dem beklagten Grundsicherungsträger im Bezug lau-fender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - SGB XII -. Am 29. Mai 2011 beantragte er zusätzlich folgende Einzelbeihilfen - Einzugsrenovierung, Anschaffung einer Spüle, Anschaffung von Erstausstattung, Kleiderschrank, zwei Lampen und ein Regal - sowie eine Erhöhung der Pauschale für Verkehr. Es sei ihm nämlich nicht möglich, sein Kraftfahrzeug aus Sozialhilfemitteln zu finanzieren. Mit Bescheid vom 16. Juni 2011 gewährte der beklagte Grundsicherungsträger einmalige Beihilfen für eine Einzugsrenovierung, die Anschaffung einer Spüle und für die Anschaffung von Erstausstattungsgegenständen in Höhe von insgesamt 406,85 ?. Im gleichen Bescheid lehnte es der Beklagte aber ab, dem Kläger eine erhöhte Pauschale für Verkehr zu gewähren. Sein Kraftfahrzeug könne nicht aus Sozialhilfemitteln finanziert werden.
Den dagegen am 22. Juni 2011 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter Hinweis auf eine ihm zustehende Eingliederungshilfe durch Beihilfe zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs. Er benötige nämlich sein Kraftfahrzeug für Arztbesuche (ein- bis zweimal wöchentlich), Besuche zum Zwecke der Therapie (zweimal wöchentlich), Apothekeneinkäufe (ca. einmal wöchentlich), Lebensmitteleinkäufe (ca. viermal wö-chentlich), Besuche von kulturellen Veranstaltungen (zweimal monatlich) und um Freunde zu besuchen (ca. dreimal wöchentlich).
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, die gesetzlichen Vorausset-zungen zur Gewährung einer Beihilfe zur Instandhaltung sowie durch Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs lägen nicht vor. Der Kläger sei zwar schwerstbehindert (GdB 100, Merkzeichen ?G?, ?aG? und ?B?). Er benötige ein Kraft-fahrzeug aber nicht regelmäßig im Sinne des Eingliederungshilferechts. Danach könne eine Hilfe zur Beschaffung oder zum Umbau eines Kraftfahrzeugs oder zu dessen Unterhaltung dann nicht gewährt werden, wenn der unmittelbare Zweck der Einglie-derungshilfe nicht erreicht werden könne und der mittelbare Zweck der Hilfe, nämlich die Eingliederung in die Gesellschaft keinen Schaden nehme. Eine Hilfe komme auch nicht in Betracht, wenn die erforderlichen Fahrten auf andere Weise organisiert werden könnten. Die Fahrten zur ärztlichen Behandlung oder zur Durchführung ärztlich verordneter Maßnahmen fielen in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, auf welche Weise sie diese Fahrten sicherstelle, bleibe der Entscheidung der gesetzlichen Krankenversicherung vorbehalten. Ebenso wenig gehörten die vom Kläger geltend gemachten Fahrten zu Einkäufen zum Bedarf der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dem Kläger werde nämlich von der Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld in der Pflegestufe I in Höhe von 225,- ? gewährt. Zusätzlich erhalte er im Rahmen der Grundsicherung einen Mehrbedarf als ältere Person, die gehbehindert sei. Sowohl das Pflegegeld als auch der Mehrbedarfszuschlag deckten den vom Kläger geltend gemachten Verkehrsbedarf ab. Darin enthalten seien die Pflege von Kontakten zu Dritten, Aufmerksamkeiten bei gelegentlichen Hilfeleistungen durch Dritte, verteuerter Einkauf von Bedarfsgütern und zusätzliches Fahrgeld. Schließlich sei der Kläger für weitere Fahrten zur Teilnahme am Leben in der Ge-meinschaft auf die Benutzung örtlicher caritativer Beförderungsdienste zu verweisen. Hierzu werde auf den besonderen Fahrdienst Bezug genommen, den der Landkreis ... über den Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes ... anbiete. Teilnah-meberechtigt an diesem Fahrdienst seien behinderte Menschen mit dem Merkzeichen ?aG? im Schwerbehindertenausweis. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20. Oktober 2011 zugestellt.
Am Montag, den 21. November 2011 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, aufgrund seiner multiplen gesundheitlichen Funktionsbeeinträchtigungen - Hüftgelenksendoprothese rechts, Kniegelenksendoprothese rechts, Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke, Funkti-onsbehinderung beider Kniegelenke, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, verheilter Wirbelbruch, Lungenfunktionseinschränkung, Schlafapnoesyndrom, Adipositas permagna, erektile Dysfunktion, Diabetes mellitus, Herzinsuffizienz, Herzrhythmus-störungen, Bluthochdruck und Hirndurchblutungsstörungen - sei er nur mit Benutzung eines Kraftfahrzeugs in der Lage, am täglichen Leben in der Gemeinschaft teil-zunehmen. Dies gelte für sämtliche Lebensbereiche, etwa das simple tägliche Ein-kaufen, für die fast täglichen Arztbesuche, Behördengänge, sozialen Kontakte sowie jede andere Form sozialer Teilnahme am täglichen Leben. Sobald er das Haus ver-lasse, sei er ohne Ausnahme ständig auf die Benutzung eines Kfz angewiesen. Daran werde sich auch nichts ändern, denn statt mit einer Besserung, sei eher mit einer weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen. Selbst dann, wenn er auf öffentliche Fahrdienste zurückgreifen könnte, sei es ihm allenfalls möglich, nur bedingt am sozialen und öffentlichen Leben teilzunehmen. Aufgrund seines Gesundheitszustands sei ihm die begehrte Kraftfahrzeugbeihilfe nach der sogenannten Eingliederungshilfeverordnung zu gewähren.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2011 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 abzuändern und den Beklagten dem Grunde nach zu verurteilen, die seit Antragstellung (29. Mai 2011) ihm angefallenen Betriebs- und Unterhaltungskosten seines Kraftfahrzeugs aus Mitteln der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Ausfüh-rungen.
Das Gericht hat zunächst die den Kläger behandelnden Ärzte im Wege schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen gehört. Es haben sich geäußert, der Orthopäde Dr. H. (27. März 2012), der Allgemeinmediziner M. (10. Mai 2012) und der Chirurg Dr. B., Klinikum M. (21. Mai 2012). Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Des Weiteren hat dem Gericht der Entlassungsbericht des Klinikums M. vom 25. Juni 2012 vorgelegen. Darin hat der Internist Dr. D. für den Kläger folgende Diagnosen gestellt: Dekompensierte globale Herzinsuffizienz mit Pleuraerguss rechts, Erysipel beider Unterschenkel, Übermarcumarisierung, chronische absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern, Marcumartherapie, Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention, obstruktives Schlafapnoesyndrom mit häuslicher CPAP-Beatmung, benigne Prostatahyperplasie, metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus, Hyperlipoproteinämie sowie Adipositas permagna (179 kg).
Des Weiteren hat der Beklagte dem Gericht die ab dem 1. Januar 2012 geltenden neuen Richtlinien des Landkreises zur Durchführung des Fahrdienstes für Menschen mit Behinderungen vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte sowie den Inhalt der Gerichtsakte (S 4 SO 4776/11) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2011 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 18. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. In dem vorgenannten Bescheid hat es der Beklagte zu Recht bereits dem Grunde nach abgelehnt, dem Kläger aus Mitteln der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe) Betriebs- und Unterhaltungskosten für sein Kraftfahrzeug zu ge-währen.
Bei dem Begehren des Klägers handelt es sich um ein kombiniertes Anfechtungs- und Leistungsklagebegehren nach § 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, bei dem die ohne zeitliche Beschränkung abgelehnten Leistungsansprüche des Klägers von der Antragstellung beim Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Gericht streitgegenständlich sind (vgl. Bundessozialgericht vom 11. Dezember 2007, B 8/9 b SO 12/06 R, JURIS). Im Hinblick auf § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1 SGB IX handelt es sich trotz der Formulierung in § 10 Abs. 6 Ein-gliederungshilfeverordnung (?Kann Hilfe gewährt werden ...?) um eine gebundene Verwaltungsentscheidung (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2007, L 8 SO 20/07 ER, JURIS, Rn. 21), sodass sich der Klageanspruch direkt auf die Eingliederungshilfe richten kann.
Der Kläger hat aber in der Sache keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe (Kraftfahr-zeugbeihilfe) nach den §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - i. V. m. der Eingliederungshilfeverordnung - EinglHV -. Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX - im Wesentlichen in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
Der Kläger gehört grundsätzlich zum Personenkreis der Eingliederungshilfeberechtigten im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Die Versorgungsverwaltung hat für ihn nämlich einen GdB von 100 mit den Merkzeichen ?B?, ?G? und ?aG? für die Zeit ab 2009 festgestellt und anerkannt. Seine Bewegungsfähigkeit ist deshalb unstreitig in erheblichem Umfang eingeschränkt, sodass er zu den körperlich wesentlich behinderten Menschen im Sinne des § 1 Nr. 1 EinglHV gehört. Dies haben auch die aktuellen sachverständigen Zeugenaussagen der angehörten, den Kläger behandelnden Ärzte Dres. H., M. und B. bestätigt. Das gilt im Hinblick auf das extreme Übergewicht des Klägers (179 kg) auch unter Berücksichtigung der einschränkenden Aussage des Allgemeinmediziners Dr. M. , der den Kläger in jeder Hinsicht für gehfähig hält und ein Gehen des Klägers im Hinblick auf eine notwendige deutliche Gewichtsabnahme empfiehlt. Denn der Orthopäde Dr. H. ebenso wie der Chirurg Dr. B.halten den Kläger für ausgesprochen gehbehindert, zumal er sich mehr im Rollstuhl fortbewegt als mühsam mit Unterarmgehstützen. Danach ist dem Kläger eine Gehstrecke schon von mehr als 20 m nicht mehr möglich. Auf der Grundlage der Feststellungen des staatlichen Versorgungsamts und der Ausführungen der den Kläger behandelnden Ärzte hat von der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - wie vom Kläger beantragt - abgesehen werden können. Denn auf die weitere, sich daran anschließende und für das Gericht durchaus sehr zweifelhaft zu beantwortende Frage, ob der Kläger infolge seiner multiplen körperlichen Funktionseinschränkungen überhaupt noch fahrgeeignet ist - fragliches hinreichendes Sehvermögen, fragliche hinreichende Beweglichkeit, etwa zum Kopfdrehen bei der Rückspiegelnutzung - kommt es aufgrund folgender rechtlicher Feststellungen vorliegend nicht entscheidungserheblich an.
Rechtsgrundlage für die beantragten Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Betriebskosten für das Kraftfahrzeug des Klägers ist § 10 Abs. 6 EinglHV. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Be-triebskosten eines Kraftfahrzeugs möglich, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Die Eingliederungshilfeverordnung beruht auf der Ve-rordnungsermächtigung in § 60 SGB XII, wonach u. a. Bestimmungen über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe durch Verordnung erlassen werden können. § 10 EinglHV regelt den Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und sonstigen Hilfsmitteln. Nach § 10 Abs. 6 der Verordnung kann als Versorgung im angemessenen Umfang auch Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie zur Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Nutzung dieses Kraftfahrzeugs angewiesen ist oder angewiesen sein wird. Gemäß §§ 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 Abs. 2 SGB IX, anwendbar über § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen kulturellen Leben, insbesondere auch Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen.
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, fehlt es im Falle des Klägers jedenfalls am Erfordernis des regelmäßigen privaten Einsatzes eines Kraftfahrzeugs zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Unter Heranziehung der Rechtsprechung zur Auslegung des § 8 EinglHV ist nämlich Voraussetzung für die Gewährung einer Kraftfahrzeugbeihilfe, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ständig, d. h. nicht nur vereinzelt oder gelegentlich besteht. Die Gründe für die Versorgung mit einem Kraftfahrzeug müssen der Eingliederung in das Arbeitsleben zumindest vergleichbar wichtig und vergleichbar häufig sein. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 27. Oktober 1977, 5 C 15.77 JURIS sowie vom 20. Juli 2000, 5 C 43/99, JURIS) ausgeführt, dass dazu auch gehöre, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ständig und nicht nur vereinzelt oder gelegentlich bestehe. Die Notwendigkeit der Gewährung von Sozialhilfe für die Instandhaltung oder für die Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs tritt danach erst dann ein, wenn der Leistungsberechtigte so weit in seiner Lebensführung, gemessen an seiner Umwelt, absinkt, dass seine Menschenwürde Schaden nimmt. Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs kann einem behinderten Menschen danach auch dann nicht gewährt werden, wenn der unmittelbare Zweck der Eingliederungshilfe, z. B. bei einem Krankenfahrzeug nicht erreicht werden kann und der mittelbare Zweck der Hilfe, nämlich die Eingliederungshilfe in die Gemeinschaft keinen Schaden nehmen würde (vgl. Baye-risches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2010, L 8 SO 132/09, JURIS, Rn. 35).
Auch unter Berücksichtigung des schlechten Gesundheitszustands des extrem über-gewichtigen Klägers kann die Notwendigkeit einer dauernden und ständigen Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs, um am Leben von Gemeinschaft und Gesellschaft teilzunehmen, vorliegend noch nicht bejaht werden. Weder der anerkannte Grad der Behinderung (100) noch die Vergabe des Merkzeichens ?aG? (außergewöhnliche Gehbehinderung) führen automatisch zur Übernahme von Kfz-Betriebskosten und zur Anerkennung der behinderungsbedingten regelmäßigen Benutzung eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 10 Abs. 6 EinglHV (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2010, L 8 SO 132/09, JURIS, Rn. 36). In Übereinstimmung mit der vorgenannten Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts muss zur Bejahung einer Kraftfahrzeugbeihilfe nach § 10 Abs. 6 EinglHV vielmehr ein eingliederungshilferechtlicher Bedarf geltend gemacht werden (z. B. Ver-wandtenbesuch, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Kirchenbesuche), der auch nicht wegen des Nachrangs der Sozialhilfeleistungen - § 2 SGB XII - anderweitig gedeckt werden kann. Entscheidend bleiben die grundsicherungsrechtlich zu de-ckenden Bedarfe der Eingliederung in das Leben der Gemeinschaft.
Danach hat der Beklagte zunächst die vom Kläger geltend gemachte Kraftfahrzeug-nutzung zu Ärzten und Therapeuten sowie die Fahrten zur Erledigung von Einkäufen zu Recht außer Betracht gelassen. Bei den geltend gemachten Fahrten zu Ärzten und Therapeuten handelt es sich nämlich um Bedarfe aus dem Bereich der Teilhabe an Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 5 Nr. 1 SGB IX und nicht um Teilhabeleistungen am Leben in der Gemeinschaft. Der Kläger hat hinsichtlich seiner Fahrten zu ambulanten ärztlichen oder ärztlich verordneten Behandlungen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten durch seine gesetzliche Krankenversicherung nach Maßgabe von § 60 SGB V i. V. m. d. §§ 7 und 8 der Krankentransportrichtlinien zu § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V. Es ist am Kläger, diese vorrangigen Leistungen bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung geltend zu machen. Aufgrund des Nachranggrundsatzes kommt für Fahrten zu Ärzten oder ärztlich verordneten Therapien der Einsatz von Sozialhilfe- und Eingliederungshilfemitteln demzufolge von vornherein nicht in Betracht (§ 2 Abs. 2 S. 1 SGB XII), auch dann nicht, wenn die gesetzliche Krankenversicherung ein etwaiges Leistungsbegehren des Klägers mit rechtlich haltbarer Begründung ablehnt.
Die vom Kläger weiter geltend gemachten Fahrten zu Einkäufen unterfallen ebenfalls nicht dem Bedarf der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 7 sowie § 58 SGB IX. Auch hier ist der Kläger aber auf die Bedarfsdeckung durch andere Träger der Sozialleistungen zu verweisen. Die gesetzliche Pflegeversicherung gewährt dem Kläger entsprechend der bei ihm festgestellten Pflegestufe I auf der Grundlage des SGB XI monatliche Pflegegeldleistungen in Höhe von 225,- ?. Darüber hinaus gewährt der Beklagte dem Kläger monatliche grundsicherungsrechtliche Mehrbedarfsleistungen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 61,88 ? (2011). Der Mehrbedarf wird Personen über 65 Jahren, die gehbehindert sind, gewährt und soll den zusätzlichen Bedarf abdecken, der regelmäßig infolge des Alters entsteht. Dieser Bedarf umfasst folgende Bedarfstatbestände: Pflege von Kontakten zu Dritten, Aufmerksamkeiten bei gele-gentlichen Hilfeleistungen durch Dritte, verteuerten Einkauf von Bedarfsgütern und zusätzliches Fahrgeld. Darin enthalten sind die klägerseitig geltend gemachten Ein-kaufsfahrten. Im Übrigen merkt das erkennende Gericht an, das viermal wöchentliche Einkäufe, wie klägerseitig geltend gemacht, das sozialhilferechtlich gebotene exis-tenzsichernde Maß auch unter Berücksichtigung sozio-kulturelle Aspekte deutlich überschreiten.
Die darüber hinaus vom Kläger geltend gemachten Fahrten zu Verwandten, zu kultu-rellen oder kirchlichen Einrichtungen unterfallen zwar grundsätzlich dem Anwen-dungsbereich des § 58 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IX, sie erfolgen aber nicht regelmäßig im Sinne von § 10 Abs. 6 EinglHV. Orientiert an der Regelmäßigkeit bei der Teilhabe am Arbeitsleben (in der Regel 22 Arbeitstage pro Monat), reichen die vom Kläger in die-sem Zusammenhang noch geltend gemachten Fahrten (Besuch von kulturellen Ver-anstaltungen, zweimal monatlich und Besuch von Freunden, dreimal wöchentlich - insgesamt also maximal 15 Fahrten - monatlich) zu diesen Zwecken nicht aus, um eine ständige, nicht nur gelegentliche oder vereinzelte Benutzung des Kraftfahrzeugs im Sinne von § 10 Abs. 6 EinglHV zu begründen. Denn der Kläger ist aufgrund seiner schweren Behinderungen - Merkzeichen G (Gehbehinderung), aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und B (Begleitung) - zudem berechtigt, die öffentlichen Nah-verkehrsmittel kostenfrei mit einer ebenfalls kostenfrei fahrenden Begleitperson zu nutzen. Auch dies trägt dazu bei, seine Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu sichern. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der beklagte Landkreis einen Behindertenfahrdienst eingerichtet hat, der von behinderten Menschen - wie dem Kläger - mit den Merkzeichen ?aG? und ?B? kostenfrei genutzt werden kann. Dabei werden Fahrtkosten - ab 2012 bis zu einem Höchstbetrag von 450,- ? pro Jahr gedeckelt - vom beklagten Landkreis übernommen. Damit kann der Teilhabebedarf des Klägers am soziokulturellen Existenzminimum zusätzlich weiter gedeckt werden. Ziel der steuerfinanzierten sozialen Fürsorgeleistungen ist der Schutz vor sozialer Ausgrenzung. Würdevoll lebt, wer seinen notwendigen Bedarf über das existenziell Unerlässliche hinaus auch in sozialer und kultureller Hinsicht bestreiten kann. Bei der Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums muss auf die Lebensgewohnheiten abgestellt werden, die auch von der Bevölkerung in ?bescheidenen Verhältnissen? geteilt werden, sodass eine soziale Ausgrenzung aus wirtschaftlichen Gründen vermieden wird (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2010, L 8 SO 55/09, JURIS Rn. 48, sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 23. September 2009, Au 3 K 03.748, JURIS). Diesen Anforderungen genügen die Fahrdienstrichtlinien für Menschen mit Behinderungen des beklagten Landkreises, jedenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung der Freifahrtmöglichkeiten des Klägers und einer Begleitperson im öffentlichen Per-sonennahverkehr.
Dabei ist unerheblich, dass der Kläger aktuell den caritativen Fahrdienst nicht nutzen kann, weil dieser nur behinderten Menschen zur Verfügung steht, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen. Der Kläger ist, wie oben festgestellt, nicht wegen seiner Behinderung zum Zweck der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auf die regel-mäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Er hat daher, wie nichtbehinderte Menschen auch, die Kosten des Unterhalts eines Kraftfahrzeugs selbst zu tragen. Leistungen der Eingliederungshilfe dienen, wie auch Leistungen der Kraftfahr-zeugbeihilfe bei der Teilhabe am Arbeitsleben nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung nicht dazu, angespannte Haushaltslagen auszugleichen. Bei der Teilhabe am Ar-beitsleben besteht nach Sinn und Entstehungsgeschichte der Kraftfahrzeughilfever-ordnung kein Anspruch auf Leistungen, die der Unterhaltung des Kraftfahrzeugs selbst dienen, weil dies Leistungen durch die Unterhaltung des Kraftfahrzeugs schlechthin, nicht aber durch die Behinderung bedingt sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2007, B 7 a AL 34/06 R, JURIS). Allgemeine Belastungen aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs hat der Kläger selbst zu tragen. Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse das Tragen dieser Betriebskosten nicht mehr erlauben, kann diese Deckungslücke nicht mit einer behinderungsbedingten Eingliederungshilfe geschlossen werden, wenn die Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft nicht in der erforderlichen Regelmäßigkeit erfolgt.
Der Kläger hat nach alledem schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Übernahme einer monatlichen Betriebskosten- und Unterhaltungspauschale für sein Kraftfahrzeug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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