Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 7 AL 1979/96
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SF 436/12 EK
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Nur solche abgeschlossenen Altverfahren (also Gerichtsverfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abgeschlossen waren) können (noch) zum Gegenstand einer statthaften Entschädigungsklage gemacht werden, deren Dauer bereits in zulässiger Weise mit einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beanstandet worden sind. Die Übergangsregelung nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren greift hingegen nicht bereits dann ein, wenn ein Verfahren vor dem EGMR zwar formal noch anhängig ist, mit einem Erfolg der Beschwerde aber wegen offensichtlicher Verfristung nach Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht gerechnet werden kann.
2. Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert – insbesondere als feste Jahresgrenze – angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (vgl. BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00 –, NJW 2001, 214).
3. Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom 8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris).
L 2 SF 436/12
S 7 AL 1979/96
Im Namen des Volkes Urteil
Der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2012 für Recht erkannt:
2. Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert – insbesondere als feste Jahresgrenze – angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (vgl. BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00 –, NJW 2001, 214).
3. Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom 8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris).
L 2 SF 436/12
S 7 AL 1979/96
Im Namen des Volkes Urteil
Der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2012 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geltend.
Gegenstand des Verfahrens sind mehrere Gerichtsverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Im Einzelnen:
I.
Klage vor dem Sozialgericht Ulm betreffend die Herabsetzung und Aufhebung der Bewilligung sowie die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenhilfe (Aktenzeichen S 7 AL 1979/96, fortgeführt unter S 7 AL 1762/02).
Mit dieser am 26. August 1996 vor dem Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage wandte sich der Kläger zunächst gegen die seit dem 1. Juli 1996 erfolgte Herabsetzung von Leistungen der Arbeitslosenhilfe (Alhi) durch das Arbeitsamt G ... Ende August 1996 stellte der Kläger darüber hinaus einen auf diese Herabsetzung bezogenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 7 Ar 2202/96 eA), den er im November 1996 wieder zurücknahm, nachdem sich die dortige Antragsgegnerin (Arbeitsamt G.) bereit erklärt hatte, den angegriffenen Bescheid außer Vollzug zu setzen. Im Hauptsacheverfahren (S 7 AL 1979/96) wurden weitere Bescheide und Widerspruchsbescheide der Arbeitsverwaltung einbezogen, die zunächst eine erneute Herabsetzung, im Weiteren auch die gesamte Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Alhi und außerdem die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen betrafen. Anlass hierzu waren die im Sommer 1998 erlangten Erkenntnisse der Steuerfahndung, wonach der Kläger bei der Beantragung von Sozialleistungen ein von ihm und seiner Ehefrau im Ausland angelegtes sechsstelliges Vermögen (zuletzt zum 31.12.1996: ca. 187.000.-DM) verschwiegen hatte. Im Hinblick hierauf und die damit zusammenhängenden Prüfungen beantragten sowohl der Kläger als auch die dortige Beklagte (Arbeitsamt G.) die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens. Dem hat das SG mit Beschluss vom 15. Oktober 1998 stattgegeben.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2002 beantragte der Kläger beim SG die Fortführung des gerichtlichen Verfahrens. Das SG beschloss allerdings mit Beschluss vom 6. August 2002 erneut die Aussetzung des Verfahrens und begründete dies damit, dass ein als vorgreiflich angesehenes Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 12 AL 2353/02) –betreffend das Verfahren unter II. - noch nicht abgeschlossen sei. Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde, der das LSG mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 (L 12 AL 3405/02 B) stattgab, den Aussetzungsbeschluss des SG aufhob und die Fortführung des ausgesetzten Klageverfahrens anordnete. Entsprechend dieser Anordnung wurde das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen S 7 AL 1762/02 beim SG fortgeführt. Nach Vorlage mehrerer Schriftsätze sowohl durch den Kläger als auch die dortige Beklagte wies das SG mit Urteil vom 20. Februar 2004 die Klage als unbegründet ab.
Hiergegen erhob der Kläger im März 2004 Berufung. Außerdem stellte er im August 2004 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Diesen Antrag lehnte das LSG mit Beschluss vom 6. September 2004 (L 13 AL 3169/04 ER) ab und stellte hierbei auf die absehbare Erfolglosigkeit der Berufung ab. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Gegenvorstellung des Klägers verwarf das LSG mit Beschluss vom 22. September 2004 (L 13 AL 4162/04 A). Die Berufung selbst wies das LSG mit Urteil vom 12. Juni 2007 (L 13 AL 1468/04) zurück, ohne die Revision zuzulassen. Die hierauf vom Kläger im Juni 2007 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 10. März 2008 als unzulässig verworfen (B 7 AL 146/07 B). Die hiergegen vom Kläger erhobene Anhörungsrüge hat das BSG mit Beschluss vom 15. Mai 2008 ebenfalls als unzulässig verworfen (B 7 AL 3/08 C).
II.
Klage vor dem SG betreffend die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Leistungen der Alhi sowie die Bewilligung von Anschluss-Alhi (S 7 AL 421/99).
Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung zum Auslandsvermögen des Klägers hob die Arbeitsverwaltung zunächst mit Bescheid vom 3.September 1998 die zuvor erfolgte Bewilligung von Alhi für den Kläger mit Wirkung ab 1. September 1998 auf. Mit weiteren Bescheiden vom 14. und 15. Dezember 1998 hob sie zudem auf vergangene Zeiträume bezogene Alhi-Bewilligungen auf und machte gegenüber dem Kläger Rückzahlungsansprüche geltend (ca. 67.000,- DM).
Die hiergegen vom Kläger erhobenen Widersprüche führten nur insofern zu einer Änderung der Bescheide, als dem Kläger noch für den Zeitraum 13. März 1998 bis 7. März 1999 Alhi bewilligt wurde. Im Übrigen blieben die Widersprüche erfolglos. Auch ein vom Kläger im Dezember 1998 im Zusammenhang damit gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem er vom SG die Aussetzung des Vollzugs der Bescheide und die Anordnung der vorläufigen Weiterzahlung von Alhi begehrte, hatte keinen Erfolg. Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 24. Februar 1999 ab (S 7 AL 2984/98 ER). Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Klägers wies das LSG mit Beschluss vom 10. Mai 1999 (L 12 AL 1064/99 ER-B) ab. Einen weiteren gegen den Beschluss des SG vom 24. Februar 1999 gerichteten Antrag vom März 2003 (L 12 AL 1162/03 ER) nahm der Kläger nach richterlichem Hinweis im Mai 2003 zurück.
Die in der Hauptsache am 16. Februar 1999 vom Kläger vor dem SG erhobene Klage (S 7 AL 421/99) wies das SG nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 17. Mai 2002 ab. Hiergegen legte der Kläger im Juli 2002 Berufung (L 12 AL 2353/02) ein, die er durch seinen damaligen Bevollmächtigten jedoch im Februar 2003 wieder zurücknahm. Dem vorangegangen war ein richterlicher Hinweis vom 24. Januar 2003 sowie die schon zuvor ergangene Beschwerdeentscheidung des LSG vom 16. Dezember 2002 (L 12 AL 3405/02 B), mit der dem SG aufgegeben worden war, das ausgesetzte Klageverfahren S 7 AL 1979/96 fortzuführen und worin auch ausgeführt worden war, dass die hier streitigen Bescheide vom 14. und 15. Dezember 1998 bereits Gegenstand des ausgesetzten Verfahrens (S 7 AL 1979/96 bzw. S 7 AL 1762/02) geworden seien.
III.
Klagen vor dem SG vom 30. Mai 2008 auf Überprüfung von Bescheiden (S 6 AL 1622/08) und vom 4. Juni 2008 auf Verpflichtung zur Bewilligung von Alhi (S 6 AL 1981/08).
Am 11. April 2008 - einen Monat nach der letztinstanzlichen Entscheidung des BSG über seine Klage betreffend die oben angesprochenen Aufhebungs-, Rücknahme-, Erstattungs- und Widerspruchsbescheide vom 3. September 1998, 14. und 15. Dezember 1998 sowie 27. Januar 1999 (siehe I.) - beantragte der Kläger bei der Arbeitsverwaltung die umfassende Überprüfung dieser Bescheide nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2008 abgelehnt, da der Kläger keine neuen Umstände vorgetragen habe, sondern vielmehr im Wesentlichen auf die abgestellt habe, die er bereits im Verlauf des rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens vorgetragen hatte.
Noch im Mai 2008 stellte der Kläger daraufhin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG, den dieses mit Beschluss vom 26. Mai 2008 ablehnte (S 6 AL 1686/08 ER).
Am 30. Mai 2008 erhob der Kläger sodann gegen die Bescheide vom 25. April und 6. Mai 2008 (betreffend die Ablehnung einer Überprüfung und gemäß § 44 SGB X Änderung der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide) Klage beim SG (S 6 AL 1922/08). Am 4. Juni 2008 erhob er eine weitere Klage beim SG Ulm (S 6 AL 1981/08), mit der er die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit begehrte, ihm für den Zeitraum vom 8. März 1999 bis 31. Dezember 2004 Alhi zu bewilligen. Hilfsweise beantragte er, der Bundesagentur für Arbeit mit Blick auf ein von ihm angenommenes Anerkenntnis unter Fristsetzung ein Zwangsgeld anzudrohen und nach vergeblichem Fristablauf festzusetzen (S 6 AL 4516/08).
Das SG verhandelte über beide Klagen am 17. Dezember 2008 und wies auch beide Klagen mit gleichlautenden Urteilen ab (S 6 AL 1922/08 und S 6 AL 1981/08). Den Hilfsantrag lehnte es mit Beschluss vom 16. Januar 2009 (S 6 AL 4516/08) ab. Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde, die das LSG mit Beschluss vom 18. August 2009 zurückwies (L 13 AL 711/09 B).
Außerdem legte der Kläger am 13. Februar 2009 gegen beide Urteile des SG Berufung (L 13 AL 709/09 und L 13 AL 710/09) ein. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 verband das LSG die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 13 AL 709/09. Am 13. August 2010 erfolgte ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter sowie im Weiteren dann am 7. Dezember 2010 die mündliche Verhandlung vor dem Senat. Das SG wies beide Berufungen durch Urteil zurück und ließ die Revision nicht zu. Darüber hinaus erlegte es dem Kläger in Anwendung von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Verschuldenskosten in Höhe von 500,00 EUR auf. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Rechtsverfolgung des Klägers im vorliegenden Fall missbräuchlich sei. Ein Missbrauch sei hier anzunehmen, da der Kläger hinsichtlich der Überprüfung der Bescheide vom 3. September 1998, 14. und 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1999 im Wesentlichen dieselben Umstände geltend mache, die bereits in den früheren Verfahren - bis hinauf zum BSG und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - vorgebracht und als rechtlich unbeachtlich befunden worden seien. Insgesamt mache das Verhalten des Klägers, verbunden mit dem Umstand, dass er sich durch die immer wiederkehrenden Verfahren seit Jahren jeglicher Rückzahlung verschließe, das vorliegende Prozessieren missbräuchlich.
Am 13. Januar 2011 erhob der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten beim BSG Nichtzulassungsbeschwerde (B 11 AL 5/11 B), ohne diese jedoch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zu begründen. Das BSG verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 5. April 2011 hierauf als unzulässig. Noch im Jahr 2011 erhob der Kläger im Folgenden Beschwerde zum EGMR (Nr.26164/11).
IV.
Am 27. Januar 2012 hat der Kläger beim Landessozialgericht Klage auf Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahren erhoben. Zur Begründung macht er unter der zunächst erfolgten Darstellung der Verfahrensabläufe in den verschiedenen Klage-, Berufungs- und Beschwerdeverfahren geltend, dass seine justiziellen Grundrechte auf Durchführung gerichtlicher Verfahren in angemessener Frist und auf ein faires Verfahren durch die Gerichte der Tatsacheninstanz der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg verletzt worden seien und ihm kein Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, mit dem er dieses Recht hätte wirksam durchsetzen können. Er sei von dieser Verletzung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, seine Ehefrau aufgrund einer Eheleute unzulässig diskriminierenden Rechtsnormanwendung mittelbar betroffen. Durch das jeweils lange Warten auf eine Entscheidung des Instanzgerichts und die Ungewissheit der Entscheidung in den einzelnen Verfahrenszügen bis zu einer endgültigen Entscheidung nach Ausschöpfung aller sinnvollen und rechtmäßigen Rechtsmittel und durch die damit verbundene seelische Unbill und die körperliche Beeinträchtigung sei ihm ein erheblicher immaterieller Schaden entstanden, für den das deutsche Amtshaftungsrecht und das Staatshaftungsrecht keine konventionsgerechte Schadenskompensation bereit halte. Die bloße Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer sei nicht geeignet, den immateriellen Schaden zu kompensieren, weil eine Wiedergutmachung auf andere Weise weder erfolgt sei noch erfolgen könne. Im Grunde sei der hier vorliegende Verfahrensgang und das Verhalten der Gerichte der Tatsacheninstanz bereits als eine Bestrafung für die Inanspruchnahme der gesetzlich zur Verfügung gestellten gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten anzusehen. Es werde hierbei auf die Darstellung des verfahrensfehlerhaften und verschleppenden Verhaltens des SG, auf die ehefeindliche Auslegung und Anwendung einer entscheidungserheblichen Verordnungsvorschrift (§ 9 Alhi-Verordnung 1974) trotz ausführlicher und substantiierter begründeter gleichheitsrelevanter Systemwidrigkeit, deren höchstrichterlicher Überprüfung auf innerstaatlicher Ebene durch die überlange Verfahrensdauer vereitelt wurde, u.a. hingewiesen. Auch die Geduld und die begründete Beharrlichkeit eines Verfahrensbeteiligten dürfe nicht bestraft werden, zumal die Gerichte um eine rational begründete Entscheidung zu der Rechtsfrage der unzulässigen Diskriminierung von Ehegatten entweder mit einer Verfälschung und Entstellung des Vortrages des Klägers reagiert hätten oder sich zu betont ehefeindlichen Behauptungen "durchgerungen" hätten. Hätte das Recht der auf Entgeltersatz ausgerichteten Arbeitslosenhilfe einen "sozialhilfegleichen Charakter" gehabt, wie das LSG in der Begründung des Urteils vom 7. Dezember 2010 (L 13 AL 709/09) behauptet habe, wenn es also etwa mit dem Arbeitslosengeld II vergleichbar gewesen wäre, hätte der Rechtsstreit in kürzester Zeit erledigt werden können. Hinsichtlich der Verletzung der Verfahrensgrundrechte im Sinne von § 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und der hier einschlägigen materiellen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG, auf die ausführlich eingegangen worden sei, werde darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit - allerdings nur bei einer gewissenhaften Befassung mit der Rechtsprechung des BSG und BVerfG - keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufgewiesen habe. Sowohl zur Anwendung außer Kraft getretenen Rechts und neuen Gesetzesrechts und zur unzulässigen Diskriminierung von Ehegatten "pro Kopf" sowie zum gleichwertigen und gleichzeitigen Unterhaltsanspruch von Ehegatten und zur Berücksichtigung der Belange des Ehegatten des Arbeitslosen und zu den strukturellen Unterschieden zwischen Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe habe eine gefestigte eindeutige höchstrichterliche Judikatur vorgelegen (der Kläger hat in dem Zusammenhang ausführlich Entscheidungen des BSG und des BVerfG zitiert). Hier sei durch die Verfahrensverzögerung in den Instanzgerichten eine höchstrichterliche Klärung vereitelt worden. Deshalb sei besonders zu würdigen, dass im vorliegenden Fall die Vereitelung der höchstrichterlichen Überprüfung wegen außer Kraft getretenen Rechts ("altes Recht") durch die überlange Verfahrensdauer und die widersprüchlichen richterlichen Hinweise verursacht worden sei. Bei der Bewertung der Vereitelung höchstrichterlicher Klärung durch die Nichtberücksichtigung alten Rechts komme es auch auf die wirtschaftliche Bedeutung für den einzelnen an. Neben den entgangenen Leistungen in Höhe von 64.734,21 EUR (nebst Zinsen) sei durch die erforderlichen Beitragsfreistellungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts und anderem ein sich lebenslang fortsetzender Rentenausfall in Höhe von monatlich 148,08 EUR entstanden. In die Bewertung seien alle Verfahren, für die der Rechtsweg zu den Gerichten offen gestanden habe, einzubeziehen, auch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und solche, bei denen es sich nicht um ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne handele, wohl aber um ein Verfahren aufgrund eines Rechtsbehelfs des Sozialverwaltungsverfahrensrechts gegen einen fehlerhaften oder versagten Überprüfungsbescheid (§ 44 SGB X), der die Auswirkungen rechtswidriger belastender Verwaltungsakte ausschließen oder begrenzen solle. Die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Verfahren vor dem SG Ulm (S 7 AR 1979/96 und S 7 AL 421/99), abgeschlossen mit Urteil vom 17. Mai 2002, und des weiteren Verfahrens (S 7 AL 1762/02) mit Urteil vom 20. Februar 2004 abgeschlossen, habe sich ab Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage vom 26. August 1996 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Urteil vom 20. Februar 2004 auf 7 Jahre und 6 Monate erstreckt. Ein Antrag auf Aussetzung und auf Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens sei den Verfahrensbeteiligten nicht gestattet und sei vom Gericht daher nicht zu beachten gewesen. Es sei gleichzeitig ein anderes vom SG als vorgreiflich erachtetes Verfahren in der Sache durchgeführt worden. Für diese Verfahrensdauer sei daher zum einen die verzögerte Verfahrenserledigung durch das SG ursächlich, das am 16. Februar 1999 (bei Einlegung der zweiten Klage) noch nicht über die Klage vom 26. August 1996 im Verfahren S 7 AR 1979/96 entschieden gehabt habe, und zum anderen die grob verfahrensfehlerhafte Zulassung der zweiten Klage vom 16. Februar 1999 vor Abschluss des laufenden Verfahrens S 7 AR 1979/96, weil, wie das LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 16. Dezember 2002 befunden habe, aufgrund des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) diese separate Klage nicht hätte zugelassen werden dürfen. Die durch das SG verursachte Verfahrensverlängerung wäre vermeidbar gewesen. Insbesondere hätte das SG das fortgesetzte Verfahren sehr kurzfristig abschließen können, da es im abschließenden Urteil vom 20. Februar 2004 seine frühere Entscheidung vom 17. Mai 2002 nur wiederholt habe. Erst im Rahmen der dagegen erhobenen Berufung beim LSG sei der richterliche Hinweis vom 3. März 2006 an die dortige beklagte Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit ergangen mit der Bitte um Überprüfung der Verwaltungsentscheidungen über die Aufhebung, Zurücknahme und Erstattung. Dies zeige die sachliche Berechtigung der eingelegten Berufung. Desweiteren umfasse der Anspruch auf ein "faires" Verfahren auch die Pflicht der Gerichte zu konsequentem Verhalten, das bedeute, es dürften nicht (rechtlich auch sachgerecht begründete) Vertrauenstatbestände gefordert werden, deren Existenz in einem folgenden Verfahren bestritten werde, und dies trotz des eindeutigen Regelungswillens nach dem objektiven Sinngehalt und Verständnis der Erklärungen und Feststellungen (Anm. des Senats: dies bezog der Kläger auf entsprechende Erklärungen der Regionaldirektion vom 26. April 2006 ff). Der Kläger habe sich in der Folge mit einer Eingabe an die Präsidentin des LSG wegen Untätigkeit eines Berichterstatters in diesem Berufungsverfahren (L 13 AL 1468/04) gewandt. Das Argument der Präsidentin des LSG in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2006 hinsichtlich der Komplizität der Streitsache könne dabei nicht greifen, weil mit der Mitteilung, dass für die zögerliche Bearbeitung in der Berufungsinstanz eine fortdauernde Erkrankung des Berichterstatters ursächlich gewesen sei, eine solche Argumentation noch weniger verständlich würde. Im Weiteren habe am 10. April 2007 das LSG dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, bis Ende April einen richterlichen Hinweis zu geben oder einen Vergleich vorzuschlagen. Erst im Laufe des 11. Juni 2007 vor dem Termin der Entscheidung (12. Juni 2007) habe das LSG per E-Mail dem Kläger lapidar mitgeteilt, dass nach dem vorläufigen Ergebnis der Vorberatung unter den Berufsrichtern ein Vergleichsvorschlag voraussichtlich nicht mehr unterbreitet werde. Auch der angekündigte gerichtliche Hinweis sei unterblieben. Dem Kläger sei es nicht möglich gewesen, sich auf die neue Situation einzustellen. Das Verfahren sei am 12. Juni 2007 ohne Anwesenheit des Klägers durch ein völlig überraschendes Prozessurteil mit der Begründung beendet worden, dass die Rechtskraft des Urteils des SG vom 17. Mai 2002 einer erneuten Überprüfung - gemeint sei eine gerichtliche Überprüfung - des geltend gemachten Anspruchs bezüglich der Bescheide von 1998 entgegengestanden habe, dies auch noch nach über 5 Jahren nach dem Urteil des SG. Von der Einlegung der Berufung bis zum Abschluss dieses Verfahrens seien weitere 3 Jahre und 3 Monate vergangen. Das Gesamtverfahren in der Tatsacheninstanz (SG und LSG) habe sich damit auf rund 11 Jahre belaufen. Die Verzögerung habe für den Kläger auch gravierende rechtliche Konsequenzen gehabt. Da am 31. Dezember 2001 die angegriffene behördliche Anwendung der untergesetzlichen Regelung des § 9 Alhi-Verordnung außer Kraft getreten sei, sei dem Kläger durch die überlange Verfahrensdauer in der Tatsacheninstanz die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Überprüfung wegen unzulässiger Diskriminierung von Eheleuten gegenüber Ledigen durch die Verdoppelung des Verwertungszeitraumes (Berücksichtigungszeitraum) des Vermögens des Ehegattens ohne Berücksichtigung des eigenen Unterhaltsbedarfs des Ehegatten durch das Revisionsgericht, hier das BSG, abgeschnitten worden, da Rechtsfragen, die außer Kraft getretene Vorschriften beträfen, zumal nach so einer langen Zeitspanne, keine Klärungsfähigkeit mehr besitzen würden, da, wenn überhaupt, nicht mehr über eine nennenswerte Zahl anhängiger Streitfälle nach diesem alten Recht zu entscheiden gewesen sei. Ebenso sei eine Überprüfung der zu berücksichtigenden Belange des Ehegatten des Arbeitslosen gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-Verordnung nicht mehr möglich. Auch habe nicht mehr zur Prüfung gestellt werden können, ob die Berechtigung der Berücksichtigungsdauer zur vermögensmäßigen Bedürftigkeit beider Eheleute führen dürfe und erst dadurch die Gewährung von individueller Arbeitslosenhilfe nur an den Arbeitslosen offenbar gerechtfertigt sei. Die Beantwortung dieser aufgeworfenen Frage der unzulässigen Diskriminierung von Ehegatten gegenüber Ledigen und der Unmöglichkeit der Unterhaltsgewährung in der angenommenen Weise wäre entscheidungserheblich gewesen, wobei sich dadurch die gesamten Grundlagen des Anspruchs verändert hätten. Schlüssige Argumente seien von den Gerichten der Tatsacheninstanz jedoch grundlos beiseite geschoben worden. Auch wenn das BSG im Verwerfungsbeschluss (über die Nichtzulassungsbeschwerde) vom 10. März 2008 ausführe, der Kläger habe selbst ausgeführt, dass im Rahmen des materiellen Rechts keine grundsätzliche Bedeutung vorliege, so habe dies den mit der Alhi-Verordnung 1974 ab dem 1. Januar 2002 außer Kraft getretenen § 9 der Verordnung betroffen. Im Anschluss an dieses Verfahren habe der Kläger eine Überprüfung durch die zuständige Behörde gem. § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X beantragt, nämlich bestandskräftige nicht begünstigende Verwaltungsakte ganz oder teilweise im Wege der Korrektur zurückzunehmen. Soweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen (erneute Überprüfung) objektiv erfüllt seien und die Behörde das Begehren aufgrund erneuter Sachprüfung ablehne, könne diese Entscheidung zum Gegenstand eines weiteren gerichtlichen Verfahrens gemacht werden (kein identischer Streitgegenstand - mit entsprechenden Literaturhinweisen -). Es habe sich hier um ein Wiederaufnahmeverfahren sui generis, also nach den Anspruchsvoraussetzungen des § 839 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um ein Ausgangsverfahren des Primärrechtsschutzes gehandelt. Hier sei namentlich aufgrund der Unmöglichkeit der Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage des außer Kraft getretenen Rechts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, weil aufgrund des Unterlassens pflichtgemäßer richterlicher Hinweise und aufgrund der überlangen Verfahrensdauer und Verfahrensführung eine wirksame Rechtsverfolgung vor dem BSG und dem BVerfG vereitelt worden sei, mit dem "Wiederaufgreifensverfahren" nach § 44 SGB X die einzige Möglichkeit verblieben, grundsätzliche Rechtsfragen einer erhofften sachgerechten und systemkundigen richterlichen Befassung zuzuführen, nachdem dies in den vorangegangen Verfahren nachweislich nicht geschehen sei. Die überlange Dauer der gerichtlichen Verfahren verbunden mit der Verletzung der gebotenen Verfahrensfürsorge und des manifesten Unterlassens einer eingehenden systemkundigen Prüfung entscheidungswesentlicher Rechtsfragen hätten für den Kläger gravierende psychische und physische Konsequenzen gehabt. Die Dauer der Verfahren einschließlich irreführender richterlicher Empfehlungen, nicht erfolgter sachgerechter richterlicher Hinweise und einem entsprechenden Verfahrenschaos sowie die ständige Zurückweisung berechtigter Überprüfungsbegehren hätten beim Kläger und insoweit auch bei seiner wirtschaftlich betroffenen Ehefrau zu einer unzumutbaren Einschränkung der persönlichen Freiheit und Belastung der Lebensführung und beim Kläger vor allem zu ständigem jahrelangem massivem negativen Stress sowie der belastenden Ungewissheit über die letztendlichen Verfahrensausgänge geführt, was sich als psychisch-physische Schädigung seiner Gesundheit in Gestalt einer chronischen coronaren Herzkrankheit äußere. Der durch die schwerwiegend fehlerhafte Verfahrensführung verursachte jahrelange Stress sei nach der medizinischen und allgemeinen Lebenserfahrung besonders geeignet, einen derartigen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Für eine auch nur geringfügige eigene Mitverursachung der "krankmachenden" Schadensursache gebe es weder medizinische noch rechtliche Anhaltspunkte. Darüber hinaus sei der Kläger mehrere Jahre (von März 1999 bis Juni 2004) gezwungen gewesen, eine Tätigkeit mit einem Nettoeinkommen unter gemeinschaftlichem Sozialhilfeniveau auszuüben. Er habe seinen Lebensunterhalt und überwiegend auch den seiner Ehefrau ab dem 8. März 1999 nur durch lediglich geringfügige und gemäß der Regelungen im SGB III unzumutbaren Tätigkeiten sowie mit Hilfe der Inanspruchnahme eines laufenden Verwandtendarlehens und im weiteren Verlauf durch Beitragsfreistellungen mit den entsprechenden Kürzungen der Altersvorsorge bestreiten können. Die Klage ziele hier auf einen kompensatorischen Schadensersatz über die gesetzlichen Pauschalbeträge hinaus wegen überlanger Verfahrensdauer und wegen des verfahrensfehlerhaften Verhaltens des Sozialgerichts Ulm und hinsichtlich der Hinweispflichten auch des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 13 AL 1468/04. Der geltend gemachte Ersatz umfasse den immateriellen und verfahrensrechtlichen Schaden unter besonderer Berücksichtigung der Verursachung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Form eines irreversiblen gesundheitlichen Dauerschadens, einer einschließlich des Beschwerdeverfahrens beim BSG insgesamt 14 Jahre dauernder Ungewissheit und Besorgnis über den letztendlichen Prozessausgang, sowie eine aufgrund der Verzögerung verhinderten Entscheidung der Revisionsinstanz wegen entfallener grundsätzlicher Bedeutung für die Fortbildung des Rechts. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass es keinen unmittelbaren Rechtsbehelf gegen die rechtswidrige Verhängung von Verschuldenskosten in der nationalen Rechtsordnung gebe. Der Kläger macht hierzu im einzelnen noch umfangreiche Ausführungen, weshalb seiner Auffassung nach das LSG in seinem Urteil vom 7. Dezember 2010 (L 13 AL 709/ ) zu Unrecht Verschuldenskosten in Höhe von 500 EUR festgesetzt habe. Er macht im Einzelnen Ausführungen, weshalb es sich seiner Auffassung nach hier um ein eigenes Verfahren gehandelt habe, mit eigenem Streitgegenstand, und es keineswegs unberechtigt durchgeführt worden sei.
Zum Streitwert macht der Kläger ergänzend geltend, dieser sei mindestens in Höhe von 15.600 EUR, nämlich für eine Gesamtverfahrensdauer von 13 Jahren multipliziert mit 1200 EUR pro Jahr festzusetzen. In dem Zusammenhang führt er aus, darüber hinaus würden als weitere Entschädigungen u.a. für sachwidrige Verfahrensführung durch unterbliebene richterliche Hinweise und richterliche Aufklärung 25.000 EUR geltend gemacht sowie für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Eheleute durch Nutzung von nicht zu den zur Durchführung eines sozialrechtlichen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahren erforderlichen Tatsachen in Höhe von 7.500 EUR und wegen einer psychisch-physischen Schädigung manifestiert durch eine chronische coronare Herzkrankheit 35.000 EUR (insgesamt 67.500 EUR). Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit (Statthaftigkeit) der Klage macht der Kläger noch geltend, aus dem Urteil des EGMR vom 29. Mai 2012 (Individualbeschwerde Nr. 19488/09, Rdnr. 46) ergebe sich, dass auch seine Klage hier noch zulässig sei.
Der Kläger beantragt ,
das Land Baden-Württemberg wird verpflichtet, dem Kläger aufgrund der überlangen Dauer der Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes und des Verhaltens der Gerichte 1. Schadensersatz entsprechend § 198 Abs. 1, 2 Satz 3 und 4 GVG als Entschädigung des immateriellen Schadens wegen exzessiver Verfahrensdauer in Höhe von mindestens 15.600 EUR zu leisten und darüberhinaus 2. Schadenersatz entsprechend § 198 Abs. 1 Satz 1Abs. 2 Satz 4 GVG unter besonderer Berücksichtigung der dieser Verfahrensdauer geschuldeten Vereitelung höchstrichterlicher Klärung und des auf dem Spiel stehenden Vermögensnachteils sowie aufgrund einer nicht vorschriftsgemäß gewürdigten Diskriminierung von Eheleuten und wegen ungerechtfertigter Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 67.500 EUR zu leisten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Einzelnen vertritt der Beklagte die Auffassung, dass hinsichtlich der Klage vor dem SG vom 21. August 1996 (S 7 AL 1979/96 bzw. S 7 AL 1762/02) bereits die Klage unzulässig sei, da das Verfahren spätestens im Mai 2008 beim BSG abgeschlossen gewesen sei, die außerordentlichen Rechtsbehelfe, die noch vom Kläger eingereichte erfolglose Verfassungsbeschwerde beim BVerfG bzw. die inzwischen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhobene Individualbeschwerde seien hierfür nicht mehr zu berücksichtigen. Ausgehend hiervon sei jedoch die auch nach der Übergangsvorschrift im Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei älteren Verfahren geltende Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zu beachten gewesen, also habe innerhalb dieser Sechsmonatsfrist eine Beschwerde schon anhängig gewesen sein müssen. Hieraus folge, dass nur solche abgeschlossenen Altverfahren zum Gegenstand einer statthaften Entschädigungsklage gemacht werden könnten, deren Dauer bereits zulässigerweise mit einer Beschwerde vor dem EGMR beanstandet worden seien. Auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Unterlagen sei, soweit dies zu erkennen sei, die Individualbeschwerde erst im Jahr 2011 erhoben worden. Unterstellt, dass sich die Beschwerde überhaupt auf die hier im Streit stehenden Verfahren (S 7 AL 1979/96, S 7 AL 1762/02 und L 13 AL 1468/04) beziehe, wäre sie jedenfalls wegen Verfristung unzulässig. Im Übrigen sei allerdings diese Klage auch unbegründet. 1. So sei hinsichtlich der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, dass es hier erhebliche rechtliche Schwierigkeiten gegeben habe, und zwar aus der wiederholten Änderung des zur Prüfung gegebenen Streitgegenstandes. So sei hier nach und nach durch Einbeziehung mehrerer Bescheide das Ganze zu einem aufwändigen Verfahren geworden, in dem auch über die komplette Aufhebung von Alhi-Bewilligungen für längere Zeiträume und die Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen zu befinden gewesen sei. Prozessual sei als Schwierigkeit hinzu gekommen, dass der Kläger zeitweilig parallel mehrere Verfahren betrieben habe. Ferner zu berücksichtigen sei, dass der Kläger durch zahlreiche Schriftsätze und sehr ausführlichen Sach- und Rechtsvortrag ganz erheblich sowohl zur Schwierigkeit des Falles als auch zur Länge des Verfahrens beigetragen habe. So befänden sich etwa in den einschlägigen Verfahrensakten zum Klage- und Berufungsverfahren mehr als 30 Schriftsätze des Klägers an das Gericht, die zum Teil einen erheblichen Umfang aufweisen würden und mit umfangreichen Anlagenkonvoluten versehen seien. Allein schon dadurch, dass die angerufenen Gerichte nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gehalten gewesen seien, diesen umfangreichen Vortrag vollständig auszuwerten und bei ihren Prüfungen zu berücksichtigen, erkläre sich ein guter Teil der Dauer, die es benötigt habe, das Verfahren zum Abschluss zu bringen. Hinzu kämen etliche Schriftsätze des früheren Bevollmächtigten des Klägers sowie intensiver Sach- und Rechtsvortrag des Klägers in den parallel betriebenen Eilrechtsschutzverfahren. Darüber hinaus kämen auch tatsächliche Schwierigkeiten hinzu, die insbesondere auf den Umstand zurückzuführen seien, dass dem Gericht das beachtliche Auslandsvermögen des Klägers und seiner Ehefrau erst im Verlauf des Klageverfahrens zur Kenntnis gelangt sei und insoweit hier noch einen ganz erheblichen tatsächlichen Aufwand bereitet hätte. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Klageverfahren für mehrere Jahre ausgesetzt gewesen sei und nach Wiederanrufung mit einem erheblichen Wiedereinarbeitungsaufwand für das Gericht verbunden gewesen sei. Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens sei zu berücksichtigen, dass sich dies vor allem nach dem Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung orientiere. Von einem solchen Interesse sei insbesondere dann auszugehen, wenn sich aus einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben würden. Im Hinblick auf die vom Kläger angefochtenen Aufhebungs- und Rückerstattungsbescheide lasse sich allerdings der Eintritt schwerer oder nur begrenzt reparabler Nachteile durch die Dauer der von ihm betriebenen Verfahren nicht erkennen. Im Gegenteil sei dem Kläger ersichtlich daran gelegen, die Durchsetzung gegen ihn gerichteter Zahlungsansprüche durch laufendes Anstoßen neuer behördlicher und gerichtlicher Rechtsschutzverfahren und intensive Nutzung außerordentlicher Rechtsbehelfe in die Länge zu ziehen. Auf diese Weise sei es ihm bis heute gelungen, die Vollziehung der Bescheide zu verhindern, deren Rechtmäßigkeit bereits seit dem Jahr 2008 rechtskräftig festgestellt sei. Zum Verhalten der Verfahrensbeteiligten sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Klageverfahrens (August 1996 bis Februar 2004) von den insgesamt 90 Monaten der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens jedenfalls 50 eindeutig und ausschließlich der klägerischen Sphäre zuzurechnen seien. So hätten zum einen die ersten vier Monate unmittelbar ab Erhebung der Klage allein dadurch zur Verzögerung geführt, dass der Kläger ohne die Durchführung des Widerspruchsverfahrens abzuwarten, Klage erhoben habe. Der Widerspruchsbescheid sei erst im Dezember 1996 vorgelegen und dann in das Klageverfahren einbezogen worden. Weitere 36 (gemeint wohl 46) Monate beträfen den Zeitraum vom September (gemeint wohl Oktober) 1998 bis Juli 2002, in dem das Verfahren auch auf Antrag und mit Einverständnis des Klägers ausgesetzt gewesen sei. Weitere Teile der Verfahrensdauer seien im erstinstanzlichen Verfahren allein der Sphäre der beklagten Arbeitsverwaltung zuzuweisen gewesen. Dies betreffe insbesondere die Zeiten vor der Aussetzung, in denen die dortige Beklagte mit Blick auf die Entdeckung des Auslandsvermögens des Klägers notwendige Ermittlungen und Neuberechnungen durchzuführen hatte. Auch diese Zeiten seien bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des gerichtlichen Verfahrens in Abzug zu bringen. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor dem LSG (März 2004 bis Juni 2007) sei festzuhalten, dass von den 39 Monaten der Dauer jedenfalls 13 ausschließlich in die Sphäre der dortigen Beklagten fielen (gemeint wohl März 2006 bis März 2007). Denn in diesem Zeitraum habe das Gericht das Verfahren nicht zum Abschluss bringen können, weil die Arbeitsverwaltung mit umfangreichen Neuberechnungen der Leistungen an den Kläger befasst gewesen sei. Insgesamt seien u.a. keine Fehleistungen im gerichtsorganisatorischen Bereich oder bei der Verfahrensführung durch die zur Entscheidung berufenen Richter ersichtlich. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass letztlich dem Kläger kein relevanter Nachteil entstanden sei.
2. Hinsichtlich des weiteren Klageverfahrens (S 7 AL 421/99) sei die Entschädigungsklage aus denselben Gründen wie bei dem vorangegangenen Verfahren aus Sicht des Beklagten schon verfristet und daher nicht zulässig. Im Übrigen sei jedoch auch die Klage insoweit nicht begründet. Denn mit drei Jahren und drei Monaten (39 Monaten) für das erstinstanzliche Verfahren und weiteren fünf Monaten für das Berufungsverfahren sei die Dauer des Gerichtsverfahrens nicht so lange, als dass sie als unangemessen einzustufen wäre. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Gerichte parallel vom Kläger betriebene Eilrechtsschutz- und Beschwerdeverfahren zu bewältigen hatten. Im Übrigen werde auch hier insoweit auf die Ausführungen zu der vorangegangenen Klage Bezug genommen.
3. Hinsichtlich schließlich des dritten Blocks, den Klageverfahren S 6 AL 1922/08 und S 6 AL 1981/08, sei hier von einer fristgerecht erhobenen Individualbeschwerde auszugehen, sodass hier die Klage zwar als zulässig angesehen werden könne, jedoch auch hier sei die Klage jedenfalls in der Sache unbegründet. Das Klageverfahren vor dem SG sei mit einer Dauer von weniger als sieben Monaten zügig bearbeitet worden. Auch das Berufungsverfahren mit einer Dauer von einem Jahr und zehn Monaten gebe angesichts der bereits oben geschilderten und auch für dieses Gerichtsverfahren geltenden Besonderheiten keinen Anlass für eine Beanstandung. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass der zuständige Senat des LSG im laufenden Berufungsverfahren noch ein vom Kläger betriebenes Beschwerdeverfahren (L 13 AL 711/09 B) zu bewältigen gehabt habe und bereits nach Erhalt des Beschwerdebeschlusses vom 13. August 2009 dem Kläger, allerspätestens aber nach dem Erörterungstermin vom 13. August 2010 habe deutlich sein müssen, dass er in den zentralen Punkten seiner Argumentation keinen Erfolg haben werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Senatsakte mit dem sehr umfangreichen Schriftsätzen des Klägers einschließlich Anlagenkonvolut Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist für die hier erhobene Klage zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 10, § 202 S. 2 SGG in Verbindung mit den §§ 198 ff. GVG), da es sich bei den Ausgangsverfahren um Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2012 auch in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 27. Oktober 2012 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
II.
1. Zum Klageantrag Ziff.1 Die Klage ist jedoch hinsichtlich der Verfahren S 7 AL 1979/96, S 7 AL 1762/02 und L 13 AL 1468/04 bereits unzulässig, weil nicht statthaft. Es handelt sich bei diesen Verfahren, die im März 2008 mit dem Verwerfungsbeschluss des BSG ihren Abschluss fanden um "Altverfahren". Das Gerichtsverfahren im Sinne der §§ 198 ff. GVG beginnt mit der Einleitung, also der Klageerhebung, Antragstellung oder einem von Amts wegen veranlassten Tätigwerden (BT-Drs. 17/3802, Seite 22 zu § 198 Abs. 6 Nr. 1), wobei Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz und die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit erfasst werden (§ 198 Abs. 6 Nr. 1). Abgeschlossen ist das Gerichtsverfahren mit der (formellen) Rechtskraft, also wenn kein weiterer Rechtsbehelf mehr zur Verfügung steht. Maßgeblich ist daher nicht die einzelne Instanz (Roller DRiZ 2012 Heft Nr. 6 Beilage Seite 7 mit Hinweis auf BSG Urteil vom 2. Oktober 2008 – B 9 VH 1/07 R – SozR 4-3100 § 60 Nr. 4; EGMR Beschluss vom 10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris).
Gemäß Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I Seite 2302), in Kraft seit 3. Dezember 2011, gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. In der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 540/10 Seite 46 bzw. BT-Drs. 17/3802 Seite 31 zu Art. 22) ist hierzu ausgeführt: "Nach Satz 1 werden als Altfälle auch Verfahren erfasst, die bei Inkrafttreten bereits anhängig oder abgeschlossen waren. Abgeschlossene Verfahren werden nur erfasst, wenn sie nach dem innerstaatlichen Abschluss vor dem EGMR zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt haben oder noch führen können. Dadurch sollen weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der EGMR entlastet werden. Da die Beschwerdefrist des Artikels 35 Abs. 1 EMRK sechs Monate beträgt, darf der Verfahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen."
Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Senates, dass nur solche abgeschlossenen Altverfahren (noch) zum Gegenstand einer statthaften Entschädigungsklage (hier) vor dem Landessozialgericht gemacht werden können, deren Dauer bereits in zulässiger Weise mit einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet worden sind. Die Übergangsregelung greift hingegen nicht bereits dann ein, wenn ein Verfahren vor dem EGMR zwar formal noch anhängig ist, mit einem Erfolg der Beschwerde aber wegen offensichtlicher Verfristung nach Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht gerechnet werden kann. Zweck der Übergangsregelung ist es, weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden und andererseits den EGMR zu entlasten. Dem würde es aber zuwiderlaufen, wenn bereits die Einlegung offensichtlich unzulässiger Beschwerden beim EGMR die Erhebung von Entschädigungsklagen vor den nationalen Gerichten ermöglichen würde. Dies wäre gerade dann der Fall, wenn bereits vor Jahren rechtskräftig abgeschlossene Verfahren vor nationalen Gerichten bei offensichtlicher Missachtung der Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zum Gegenstand einer Individualbeschwerde vor dem EGMR gemacht werden könnten. Einerseits würde durch solche Beschwerden, die zu sachwidrigen Zwecken erhoben würden, die Geschäftsbelastung des EGMR noch zusätzlich erhöht. Andererseits würde auch der Zweck, weiteren Erfolg versprechenden Individualbeschwerden gegen die Bundesrepublik Deutschland die Grundlage zu entziehen, verfehlt werden.
Auf der Grundlage des vom Kläger vorgelegten Schreibens der Fünften Sektion des EGMR vom 21. Dezember 2011 unter Bezugnahme auf die Beschwerde Nr. 26164/11 kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Dauer von Verfahren vor baden-württembergischen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mit einer Individualbeschwerde vor dem EGMR gerügt hat, wobei allerdings der konkrete Gegenstand dieser Beschwerde dem Schreiben nicht zu entnehmen ist. Auch der aktuelle Stand des Beschwerdeverfahrens ist dem nicht zu entnehmen. Allerdings ist ausweislich des Aktenzeichens davon auszugehen, dass der Kläger diese Individualbeschwerde erst im Jahr 2011 erhoben hat. Vom Kläger ist in dem Zusammenhang auch im weiteren Verfahren an keiner Stelle vorgetragen worden, zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Jahr 2008 nach Abschluss des Verfahrens mit Verwerfungsbeschluss des BSG, bereits eine Individualbeschwerde beim EGMR erhoben zu haben. Geht man weiter zu Gunsten des Klägers davon aus, dass sich diese Beschwerde jedenfalls auf das hier betroffene Verfahren vor dem SG (S 7 AL 1979/96, fortgeführt unter S 7 AL 1762/02) und vor dem LSG (L 13 AS 1468/04) bezieht, das im März 2008 (bzw. im Mai 2008 wenn man noch auf die Anhörungsrüge abstellen wollte) abgeschlossen war, wäre in diesem Falle die Beschwerde bereits unter offensichtlicher Missachtung der Frist gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK erhoben worden und damit wegen Verfristung unzulässig, so dass insoweit auch die Übergangsregelung nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht mehr einschlägig und damit die Klage nicht mehr statthaft wäre. Soweit der Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des EGMR in der Individualbeschwerde Nr. 19488/09 vom 29. Mai 2012, in dem der EGMR dem dortigen Beschwerdeführer auf das Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwiesen und die Auffassung vertreten hat, dass ein solches Verfahren auch noch zulässig sei, schlussfolgert, auch sein Klageverfahren sei deswegen zulässig, übersieht der Kläger, dass anders als in seinem Fall im dort das Strafverfahren am 25. März 2009 mit der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO seinen Abschluss fand, der dortige Beschwerdeführer bereits am 8. April 2009, also innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Art. 35 Abs. 1 EMRK Beschwerde erhoben hatte und diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auch noch anhängig war. Im dortigen Fall waren in der Tat deshalb die Voraussetzungen der Übergangsregelung nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfüllt. Der Kläger aber hat wie bereits ausgeführt die Individualbeschwerde bezüglich des im März 2008 abgeschlossenen Verfahrens erst im Jahr 2011, also erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Art. 35 Abs.1 EMRK erhoben. In diesem Zusammenhang geht auch der Einwand des Klägers, der von ihm im April 2008 gestellte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X sei erforderlich gewesen, um die nach Art. 35 Abs. 1 EMRK gebotene Rechtswegerschöpfung herbeizuführen, schlicht fehl. Schon der EGMR hat u.a. in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2012 (Nr.19488/09 Rdnr. 43) darauf verwiesen, dass nur von solchen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht werden muss, die sich auf die behaupteten Verletzungen beziehen und gleichzeitig auch zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind. Soweit der Kläger aber die reine Dauer des gerichtlichen Verfahrens und das Fehlen eines effektiven Rechtsbehelfs als Verstoß gegen die EMRK rügt, konnte er aus einem behördlichen Verfahren nach § 44 SGB X und einer anschließenden gerichtlichen Überprüfung der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen gerade keine Abhilfe für dieses Begehren erlangen. In dem Verfahren nach § 44 SGB X konnte der Kläger lediglich erreichen, dass die Ergebnisse eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens in einem weiteren, neuen gerichtlichen Verfahren überprüft werden Der Einwand des Klägers, dass der im April 2008 nach Durchlaufen des gesamten Instanzenzuges bis zum BSG erhobene Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X noch eine weitere Voraussetzung gewesen sei, um die nach Art. 35 Abs. 1 EMRK gebotene Rechtswegerschöpfung herbeizuführen, bestätigt stattdessen, dass der Kläger gerade weder im März/April 2008 noch im späteren Verlauf des Jahres 2008 eine Individualbeschwerde beim EGMR erhoben hat (geschweige denn eine solche, die noch anhängig ist).
2. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer besteht nicht.
Nach § 198 Abs. 1 GVG in der seit 3. Dezember 2011 geltenden Fassung gem. Art. 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I , 2302) wird wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Gem. § 198 Abs. 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gem. § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge. Nach § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG). Gem. § 198 Abs. 6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift 1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; 2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert – insbesondere als feste Jahresgrenze – angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00 –, NJW 2001, 214; Scholz Sozialgerichtsbarkeit 2012 Seite 19, 21; Roller aaO Seite 7)
Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom 8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris; Roller aaO S. 9; Scholz aaO S. 22; Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts und Ermittlungsverfahren, Handkommentar, 2012, § 198 GVG Rdnr.5, 8ff.).
a.) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hinsichtlich des hier streitigen Verfahrens vor dem SG (S 7 AL 1979/96, S 7 AL 1762/02) und im Berufungsverfahren vor dem LSG (L 13 AL 1468/04) hinsichtlich der Schwierigkeit des Verfahrens festzustellen, dass sich unter anderem erhebliche rechtliche Schwierigkeiten aus der wiederholten Änderung des zur Prüfung gegebenen Streitgegenstandes ergaben. Ursprünglich stand nur die Herabsetzung bestimmter Leistungen der Alhi infolge verschiedener Änderungen des geltenden Rechts im Streit. Im Weiteren wurde jedoch durch die Einbeziehung mehrerer Bescheide, in denen auch über die komplette Aufhebung der Bewilligung von Alhi für längere Zeiträume in der Vergangenheit mit entsprechenden Erstattungsforderungen sowie die Versagung von Alhi für die Zukunft zu entscheiden war, das Verfahren deutlich aufwändiger. Hinzu kam, dass der Kläger parallel dazu zeitweilig mehrere Verfahren (u.a. auch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) betrieben hat. Des Weiteren ist hier bei der Prüfung der Schwierigkeit des Verfahrens zu berücksichtigen, dass der Kläger – wie sich auch hier im konkreten Klageverfahren wieder gezeigt hat – durch zahlreiche Schriftsätze und sehr ausführlichen Sach- und Rechtsvortrag, der zum Teil auch in der sprachlichen Darstellung aufgrund fehlender juristischer Kenntnisse sehr schwer verständlich ist, ganz erheblich sowohl zur Schwierigkeit des Falles als auch zur Länge des Verfahrens beigetragen hat. So finden sich etwa in den einschlägigen Verfahrensakten zum Klage- und Berufungsverfahren mehr als 30 Schriftsätze des Klägers an das Gericht, die zum Teil einen erheblichen Umfang aufweisen und mit umfangreichen Anlagen versehen sind. Von Bedeutung ist in dem Zusammenhang gerade auch, dass der Kläger regelmäßig sehr viele Entscheidungen zitiert, hierbei häufig einzelne Aussagen aus dem Zusammenhang reißt bzw. Aussagen, die von einem anderen Lebenssachverhalt ausgehen, als Argumente für seine Position benutzt. Die Überprüfung der zitierten Rechtsprechung und Richtigstellung macht folgerichtig einen erheblichen Arbeitsaufwand aus. Beispielhaft sei nur aus dem Klageverfahren (Schriftsatz vom 1. August 2012) hier die vom Kläger zur Begründung der Zulässigkeit seiner Klagen hinsichtlich der 2008 bzw. 2007 abgeschlossenen Verfahren zitierte Entscheidung des EGMR vom 29. Mai 2012 (Individualbeschwerde Nr. 19488/09) genannt. Unter Berufung auf die Ausführungen unter Nr. 46, wonach der EGMR keinen Grund sehe, daran zu zweifeln, dass der dortige Beschwerdeführer berechtigt sei, beim zuständigen innerstaatlichen Gericht einen Entschädigungsanspruch gemäß Art. 23 des Rechtsschutzgesetzes geltend zu machen, vertritt der Kläger die Auffassung, damit sei auch seine Klage bezüglich aller drei Verfahren zulässig. Richtig ist aber, dass anders als im Falle des Klägers der dortige Beschwerdeführer unmittelbar binnen Monatsfrist nach Abschluss des dortigen Verfahrens im März 2009 im April 2009 bereits (also innerhalb der 6-Monatsfrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK) die Individualbeschwerde erhoben hatte. Ein anderes Beispiel zeigt sich im Schriftsatz vom 10. November 2012, in dem der Kläger u.a. geltend macht die Gerichte hätten überhaupt nicht in der Sache entschieden und sich auf die Entscheidung des EGMR vom 19. Juli 2012 (Nr. 497/09) stützend folgert, schon deshalb liege eine Verletzung der Rechte des Klägers vor. Im dortigen Fall hatten die Verwaltungsgerichte die Auffassung vertreten, dass die dortige Klage bereits unzulässig sei und daher keine Sachprüfung durchgeführt. Hier aber haben die Gerichte sehr wohl eine Sachprüfung durchgeführt, allerdings ist diese zum Nachteil des Klägers ausgegangen. Allein der Umstand, dass die Gerichte nicht zu allen Details der neben der Sache liegenden Argumentation des Klägers auch noch Stellung genommen haben, heißt aber absolut nicht, dass keine Sachprüfung stattgefunden hat. Im Gegenteil, bereits das BVerfG hat mehrfach klargestellt, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht sich mit jedem Vorbringen eines Prozessbeteiligten in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich befassen muss (vgl. BVerfG vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - in BVerfGE 42, 364, 368). Das heißt, auch hier hat der Kläger wieder Behauptungen aufgestellt, die gerade nicht durch die von ihm als Beleg zitierte Entscheidung gestützt werden.
Da die Gerichte folglich gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gehalten sind, auch einen solchen umfangreichen (außerdem noch sprachlich wie auch juristisch schwer verständlichen) Vortrag vollständig auszuwerten und bei ihren Prüfungen zu berücksichtigen (vgl. Roller aaO S. 5 mit Hinweis auf BGH Urteil vom 29. April 1993 – III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 271; Beschluss vom 21.12.2005 – III ZA 5/05, juris), aber aus der Verpflichtung zur Entscheidung in angemessener Zeit keineswegs folgt, dass das Gericht die Prozessführung nach dem Zeitfaktor auszurichten hat, also bei verschiedenen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung zu Gunsten der das Verfahren schneller abschließenden Alternative zu entscheiden hat (so Roller aaO unter Hinweis auf BGH Urteil vom 4. November 2010 – III ZR 32/10, BGHZ 187, 286, zur Amtshaftung; ebenso Roderfeld aaO. Rdnr.19), begründet sich ein erheblicher Teil der Dauer des Verfahrens, die hier bis zum Abschluss benötigt wurde, schon hieraus. Weiter zu berücksichtigen sind auch tatsächliche Schwierigkeiten, die sich erst im Verlaufe des Verfahrens im Zusammenhang damit ergeben haben, dass dem SG das beachtliche Auslandsvermögen des Klägers und seiner Ehefrau erst im Verlauf des Klageverfahrens bekannt wurde und die hinsichtlich der Anrechenbarkeit dieses Vermögens anzustellenden Prüfungen einen ganz erheblichen tatsächlichen Aufwand verursachten.
Zutreffend weist der Beklagte im Weiteren darauf hin, dass vor dem Hintergrund, dass das Klageverfahren vor dem SG für die Dauer mehrerer Jahre ausgesetzt war, um im Zusammenhang mit der Entdeckung des Auslandsvermögens des Klägers zunächst entsprechende Vorfragen zu klären, bei Fortführung des Verfahrens zunächst ein erheblicher Aufwand für den zuständigen Richter bei der Wiedereinarbeitung in den Fall entstanden ist.
Selbst der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat die besondere Schwierigkeit in der Bearbeitung des Falles bestätigt und unter anderem in einem Schriftsatz vom 20. Mai 2007 auf die Schwierigkeit der Materie und den Umfang der gewechselten Schriftsätze hingewiesen.
b.) Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens ist hier vor allem auf das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung abzustellen (siehe hierzu u.a. EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 Nr. 75529/01 Rdnr. 133; Roller aaO S.9 unter Hinweis u.a., wenn die wirtschaftliche Existenz betroffen ist, auf BVerfG Beschluss vom 2. September 2009 – 1 BvR 3171/08, EuGRZ 2009; 695; BVerfG Beschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214, 215; EGMR Urteil vom 21. Oktober 2010 Nr. 43155/08, juris und Urteil vom 13. Januar 2011, Nr. 34236/06, juris; wenn um den Lebensunterhalt sichernde sozialrechtliche Ansprüche gestritten wird siehe BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11, info also 2012, 28 (Grundsicherung für Arbeitsuchende); EGMR Beschluss vom 25. März 2010 Nr. 901/05, juris (Rente nach dem OEG); anders EGMR Beschluss vom10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris (Erziehungsgeld für abgelaufenen Zeitraum); s.a. Roderfeld aaO Rdnr. 11 mwN). Von einem solchen Interesse ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich bei einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben. Der Kläger macht zwar einerseits geltend, im Hinblick auf die seinerzeit erfolgte Versagung von Alhi für die Zukunft aufgrund der Anrechnung seines Vermögens bzw. des Vermögens seiner Frau sei er gezwungen gewesen zur Bestreitung des Unterhalts unter anderem geringfügige Beschäftigungen auszuüben und teilweise seinen Lebensunterhalt auch mit Verwandtendarlehen zu finanzieren. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass der Kläger zum einen die behaupteten Verwandtendarlehen in keiner Form belegt hat und zum anderen nicht erkennbar ist, inwieweit ihm durch die Aufnahme von Beschäftigungen ein materieller Nachteil erwachsen ist. Soweit der Kläger darüber hinaus gesundheitliche Probleme (konkret eine koronare Herzerkrankung) als Folge (immateriellen Schaden) geltend macht, kann sich der Senat von einem ursächlichen Zusammenhang nicht überzeugen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick darauf, dass bei Erstattungsforderungen Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft aufschiebende Wirkung haben (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG), der Kläger eine Vollstreckung der rechtskräftig seit dem Verwerfungsbeschluss des BSG vom März 2008 als rechtmäßig festgestellten Erstattungsforderungen aus den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden von 1998 bis heute verhindert hat. D.h. mit anderen Worten, der Kläger hat bis heute einen Betrag in einer Größenordnung von ca. 67.000 DM noch zur Verfügung, obwohl ihm dieser rechtskräftig festgestellt nicht zusteht. Vor diesem Hintergrund ist für den Senat auch nicht im Ansatz erkennbar, welcher schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteil dem Kläger durch die Dauer des Verfahrens entstanden sein sollte. Ganz im Gegenteil ist der Kläger offensichtlicher Nutznießer der Dauer des Verfahrens gewesen, da er die zu Unrecht erhaltenen Leistungen bis heute zur Verfügung hat.
c.) Des Weiteren ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass die unangemessene Verfahrensdauer durch staatliches Fehlverhalten verursacht wurde, etwa organisatorisches Verschulden bei der ausreichenden personellen Ausstattung der Gerichte. D.h. auf der anderen Seite, Entschädigungsansprüche scheiden schon dann grundsätzlich aus, wenn und soweit die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich durch die Verfahrensbeteiligten selbst oder durch Dritte verursacht worden ist und das Gericht keine Möglichkeit hatte, dem wirksam entgegen zu steuern (siehe Roller aaO S. 10/11mit verschiedenen Beispielen und Fundstellen; Roderfeld aaO Rdnr. 12). Hinsichtlich des hier zu beurteilenden Klageverfahrens vor dem SG Ulm von August 1996 bis Februar 2004 (90 Monate) ist zunächst festzustellen, dass die ersten vier Monate ab Erhebung der Klage im August 1996 (S 7 AL 1979/96) bis zum Dezember 1996 allein in die Sphäre des Klägers fallen, denn dieser hatte Klage erhoben, ohne die Durchführung des Widerspruchsverfahrens abzuwarten. Der Widerspruchsbescheid lag erst im Dezember 1996 vor und wurde sodann in das Klageverfahren einbezogen. Weitere 46 Monate betreffen den Zeitraum vom September 1998 bis Juli 2002. Während dieser Zeit war das Verfahren mit Zustimmung des Klägers ausgesetzt worden. Erst im Juli 2002 hatte der Kläger beantragt, das Verfahren wieder fortzusetzen. Damit fallen diese 50 Monate nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Insoweit kann der Kläger jetzt auch nicht rügen, das Verfahren hätte gar nicht ausgesetzt werden dürfen und dieser Zeitraum sei mit einzubeziehen. Hier gilt vielmehr: eine längere Verfahrensdauer muss in dem Maße hingenommen werden, in dem der Beteiligte (hier der Kläger) durch seine Verhaltensweise zu ihr beigetragen hat (hier seine Zustimmung zur Aussetzung des Verfahrens) ganz abgesehen davon, dass der Kläger gerade durch das Verschweigen seines Auslandsvermögens gegenüber dem Arbeitsamt bzw. der Arbeitsagentur erst den Anlass zur Aussetzung geschaffen hat. Weitere Teile der Verfahrensdauer sind im erstinstanzlichen Verfahren der Sphäre der damaligen beklagten Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur für Arbeit) zuzurechnen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Zeiten noch vor der Aussetzung des Verfahrens in denen die Bundesanstalt für Arbeit im Hinblick auf das aufgedeckte Auslandsvermögen des Klägers erhebliche Ermittlungen und Neuberechnungen durchzuführen hatte. Auch diese Zeiten sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des gerichtlichen Verfahrens hier in Abzug zu bringen, da sich insoweit die Nachteile aus Umständen ergeben, die nicht in der Sphäre des Gerichts liegen und von ihm auch insoweit nicht beeinflusst werden konnten. Bezüglich des dann noch verbleibenden Zeitraumes von Juli 2002 bis zum Urteil im Februar 2004 ist zu berücksichtigen, dass bis Dezember 2002 zunächst noch die Frage zu klären war, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung weiterhin vorliegen (so das SG in seinem Beschluss vom 6. August 2002, anders das LSG in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2002). Im Anschluss daran wurden noch sowohl vom Kläger als auch von der Bundesanstalt für Arbeit mehrere Schriftsätze vorgelegt bis zur Entscheidung mit Urteil vom 20. Februar 2004.
Bezüglich des sich daran anschließenden Berufungsverfahrens vor dem LSG (März 2004 bis Juni 2007 – 39 Monate –) fallen mindestens 13 Monate ausschließlich in die Sphäre der dortigen Beklagten, nämlich März 2006 bis März 2007. Während dieser Zeit konnte das LSG das Verfahren nicht zum Abschluss bringen, weil die Bundesanstalt für Arbeit aufgrund eines richterlichen Hinweises mit umfangreichen Neuberechnungen der Leistungen an den Kläger befasst war.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch durch sein eigenes Verhalten, allein durch die Art seiner Prozessführung, parallel dazu betriebene verschiedene Eil- und Beschwerdeverfahren sowie die Art und Weise des völlig aufgeblähten, unübersichtlichen und nicht zuletzt fehlerhaften Vortrages eine vergleichsweise zügige Bearbeitung massiv behindert hat.
Insgesamt ist zur Überzeugung des Senates die Dauer dieses Verfahrens (Klage und Berufung) nicht als unangemessen lang einzustufen, vielmehr bewegen sich die letztlich im Verantwortungsbereich des beklagten Landes verbleibenden Zeiten (18 Monate) in einer Größenordnung, die nicht als unangemessen lang einzustufen sind. Insbesondere sind keine Fehlleistungen im gerichtsorganisatorischen Bereich oder bei der Verfahrensführung ersichtlich (ganz abgesehen davon, dass auch das BVerfG einen Verfassungsverstoß nicht schon dann gesehen hat, wenn das Verfahren nicht in optimaler Weise gefördert wurde – BVerfG Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 BvR 404/10, SozR 4-1100 Art. 19 Nr. 10; Roller aaO S. 9).
Insoweit war hier die weitere Frage, ob und inwieweit dem Kläger Nachteile entstanden sind nicht mehr zu prüfen, ganz abgesehen davon, dass dem Kläger nach Überzeugung des Senates – wie in den obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Bedeutung der Sache schon ausgeführt – auch im Ergebnis keine schweren und nicht oder zumindest nur teilweise reparablen Nachteile entstanden sind.
III.
1. Zum Klagantrag Ziff. 1 Die Klage ist auch hinsichtlich der Verfahren S 7 AL 421/99 und L 12 AL 2153/02 bereits unzulässig, weil nicht statthaft. Es handelt sich bei diesen Verfahren, die im Februar 2003 mit der Berufungsrücknahme des Klägers ihren Abschluss fanden um "Altverfahren", auf die ebenfalls Art. 23 des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Anwendung findet. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter II. 1. Bezug genommen.
2. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer besteht nicht. Ausgehend von der bereits unter II. 2. dargestellten Rechtsgrundlage und den nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätzen kann hinsichtlich des hier streitigen Verfahrens vor dem SG (S 7 AL 421/99) und dem Berufungsverfahren vor dem LSG (L 12 AL 2353/02) hinsichtlich der Schwierigkeit wie auch der Bedeutung des Verfahrens auf die Ausführungen im vorangegangenen Verfahren (S 7 AL 1979/96, S 7 AL 1762/02 und L 13 AL 1468/04) Bezug genommen werden. Auch hier ist unter anderem wieder zu berücksichtigen, dass der Kläger parallel zum Hauptsacheverfahren mehrere Eilanträge gestellt hatte.
Insgesamt ist die Verfahrensdauer mit 39 Monaten in erster Instanz und fünf Monaten in zweiter Instanz unter Berücksichtigung dieser Umstände ebenfalls nicht als unangemessen lang einzustufen.
IV.
1. Zum Klagantrag Ziff. 1 Die Klage ist hinsichtlich der Verfahren S 6 AL 1922/08, S 6 AL 1981/08 und L 13 AL 709/09 anders als bei den vorangegangenen Verfahren zulässig. Ausgehend von dem Schreiben der Fünften Sektion des EGMR vom 21. Dezember 2011 kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mit Verwerfungsbeschluss des BSG vom 5. April 2011 innerhalb der Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK Individualbeschwerde erhoben hatte und diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch anhängig war. Der Kläger hat auch im Weiteren innerhalb der Ausschlussfrist nach Art. 23 Satz 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fristgerecht am 27. Januar 2012 Klage erhoben.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die beiden am 30. Mai 2008 bzw. 4. Juni 2008 erhobenen Klageverfahren vor dem SG wurden jeweils mit einer Dauer von sieben Monaten mit Urteilen vom 17. Dezember 2008 (bzw. acht Monaten, wenn man auf die Zustellung der SG-Urteile abstellt) erledigt. Hierbei handelt es sich um eine absolut übliche Bearbeitung, die auch nicht im Ansatz Anhaltspunkte dafür ergibt, dass im Hinblick auf die Schwierigkeit bzw. Bedeutung des Verfahrens eine unangemessen lange Bearbeitungsdauer vorliegt. Nichts anderes ergibt sich auch für das Berufungsverfahren (Erhebung der Berufungen am 13. Februar 2009) mit Abschluss durch Urteil am 7. Dezember 2010 (15 Monate). Das Verfahren dauerte damit insgesamt 30 Monate.
Hinsichtlich der Schwierigkeit des Verfahrens, bei dem es sich um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X handelte, ist festzustellen, dass auch hier wieder der Kläger durch umfangreiche und gleichzeitig sowohl sprachlich als auch juristisch schwer verständliche Schriftsätze das Verfahren aufblähte und allein dadurch einen erheblichen Arbeitsaufwand verursachte, im Ergebnis aber hinsichtlich der Überprüfung der Bescheide vom 3. September 1998, 14. und 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 1999 im Wesentlichen dieselben Umstände geltend machte, die bereits in den früheren Verfahren – bis hinauf zum BSG und BVerfG – vorgebracht und als rechtlich unbeachtlich befunden wurden. Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens für die Verfahrensbeteiligten kann im Übrigen auch hier wieder auf die Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen werden. Insgesamt ist zur Überzeugung des Senates die Dauer auch dieses Verfahrens (Klage und Berufung) nicht als unangemessen lang einzustufen.
3. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang auch umfangreichst dazu vorträgt, weshalb seiner Meinung nach die Verhängung von Missbrauchskosten nach § 192 SGG im Urteil des LSG vom 7. Dezember 2010 falsch sei, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem hier anhängigen Entschädigungsverfahren über – die im Übrigen ohnehin nicht isoliert anfechtbare – Verhängung von Missbrauchskosten nicht zu entscheiden ist.
V.
Auch hinsichtlich des Klagantrages Ziff. 2, gerichtet auf eine (zusätzliche) Billigkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 67.500 EUR hat die Klage keinen Erfolg. Ein Anspruch scheitert aus den schon oben unter II. bis IV. genannten Gründen. Da der Kläger diesbezüglich ausdrücklich eine Billigkeitsentschädigung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG und damit keinen Schadenersatzanspruch aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB geltend gemacht hat, war auch eine Verweisung an das (andernfalls) zuständige Landgericht nicht zu prüfen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a, 183 Satz 5 SGG.
Der Streitwert war durch gesondert noch zu ergehenden Beschluss festzusetzen.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor, denn es besteht weder eine grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Fall der Divergenz vor. Der Senat wendet die bereits vom EGMR wie auch dem BSG und dem BVerfG aufgestellten Grundsätze zur Prüfung einer überlangen Verfahrensdauer, die auch vom Deutschen Bundestag im Ergebnis in den Gesetzestext (§ 198 Abs. 1 Satz 2GVG) übernommen worden sind, an. Hinsichtlich der Frage der Statthaftigkeit der Klage in den zwei Fällen unter II. und III. gemäß Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren i.V.m. Art 35 Abs. 1 EMRK ergibt sich das Ergebnis unmittelbar aus dem Gesetz in Verbindung mit der Gesetzesbegründung und dem eindeutigen Gesetzeszweck.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geltend.
Gegenstand des Verfahrens sind mehrere Gerichtsverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Im Einzelnen:
I.
Klage vor dem Sozialgericht Ulm betreffend die Herabsetzung und Aufhebung der Bewilligung sowie die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenhilfe (Aktenzeichen S 7 AL 1979/96, fortgeführt unter S 7 AL 1762/02).
Mit dieser am 26. August 1996 vor dem Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage wandte sich der Kläger zunächst gegen die seit dem 1. Juli 1996 erfolgte Herabsetzung von Leistungen der Arbeitslosenhilfe (Alhi) durch das Arbeitsamt G ... Ende August 1996 stellte der Kläger darüber hinaus einen auf diese Herabsetzung bezogenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 7 Ar 2202/96 eA), den er im November 1996 wieder zurücknahm, nachdem sich die dortige Antragsgegnerin (Arbeitsamt G.) bereit erklärt hatte, den angegriffenen Bescheid außer Vollzug zu setzen. Im Hauptsacheverfahren (S 7 AL 1979/96) wurden weitere Bescheide und Widerspruchsbescheide der Arbeitsverwaltung einbezogen, die zunächst eine erneute Herabsetzung, im Weiteren auch die gesamte Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Alhi und außerdem die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen betrafen. Anlass hierzu waren die im Sommer 1998 erlangten Erkenntnisse der Steuerfahndung, wonach der Kläger bei der Beantragung von Sozialleistungen ein von ihm und seiner Ehefrau im Ausland angelegtes sechsstelliges Vermögen (zuletzt zum 31.12.1996: ca. 187.000.-DM) verschwiegen hatte. Im Hinblick hierauf und die damit zusammenhängenden Prüfungen beantragten sowohl der Kläger als auch die dortige Beklagte (Arbeitsamt G.) die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens. Dem hat das SG mit Beschluss vom 15. Oktober 1998 stattgegeben.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2002 beantragte der Kläger beim SG die Fortführung des gerichtlichen Verfahrens. Das SG beschloss allerdings mit Beschluss vom 6. August 2002 erneut die Aussetzung des Verfahrens und begründete dies damit, dass ein als vorgreiflich angesehenes Berufungsverfahren beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 12 AL 2353/02) –betreffend das Verfahren unter II. - noch nicht abgeschlossen sei. Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde, der das LSG mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 (L 12 AL 3405/02 B) stattgab, den Aussetzungsbeschluss des SG aufhob und die Fortführung des ausgesetzten Klageverfahrens anordnete. Entsprechend dieser Anordnung wurde das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen S 7 AL 1762/02 beim SG fortgeführt. Nach Vorlage mehrerer Schriftsätze sowohl durch den Kläger als auch die dortige Beklagte wies das SG mit Urteil vom 20. Februar 2004 die Klage als unbegründet ab.
Hiergegen erhob der Kläger im März 2004 Berufung. Außerdem stellte er im August 2004 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Diesen Antrag lehnte das LSG mit Beschluss vom 6. September 2004 (L 13 AL 3169/04 ER) ab und stellte hierbei auf die absehbare Erfolglosigkeit der Berufung ab. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Gegenvorstellung des Klägers verwarf das LSG mit Beschluss vom 22. September 2004 (L 13 AL 4162/04 A). Die Berufung selbst wies das LSG mit Urteil vom 12. Juni 2007 (L 13 AL 1468/04) zurück, ohne die Revision zuzulassen. Die hierauf vom Kläger im Juni 2007 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 10. März 2008 als unzulässig verworfen (B 7 AL 146/07 B). Die hiergegen vom Kläger erhobene Anhörungsrüge hat das BSG mit Beschluss vom 15. Mai 2008 ebenfalls als unzulässig verworfen (B 7 AL 3/08 C).
II.
Klage vor dem SG betreffend die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Leistungen der Alhi sowie die Bewilligung von Anschluss-Alhi (S 7 AL 421/99).
Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung zum Auslandsvermögen des Klägers hob die Arbeitsverwaltung zunächst mit Bescheid vom 3.September 1998 die zuvor erfolgte Bewilligung von Alhi für den Kläger mit Wirkung ab 1. September 1998 auf. Mit weiteren Bescheiden vom 14. und 15. Dezember 1998 hob sie zudem auf vergangene Zeiträume bezogene Alhi-Bewilligungen auf und machte gegenüber dem Kläger Rückzahlungsansprüche geltend (ca. 67.000,- DM).
Die hiergegen vom Kläger erhobenen Widersprüche führten nur insofern zu einer Änderung der Bescheide, als dem Kläger noch für den Zeitraum 13. März 1998 bis 7. März 1999 Alhi bewilligt wurde. Im Übrigen blieben die Widersprüche erfolglos. Auch ein vom Kläger im Dezember 1998 im Zusammenhang damit gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem er vom SG die Aussetzung des Vollzugs der Bescheide und die Anordnung der vorläufigen Weiterzahlung von Alhi begehrte, hatte keinen Erfolg. Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 24. Februar 1999 ab (S 7 AL 2984/98 ER). Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Klägers wies das LSG mit Beschluss vom 10. Mai 1999 (L 12 AL 1064/99 ER-B) ab. Einen weiteren gegen den Beschluss des SG vom 24. Februar 1999 gerichteten Antrag vom März 2003 (L 12 AL 1162/03 ER) nahm der Kläger nach richterlichem Hinweis im Mai 2003 zurück.
Die in der Hauptsache am 16. Februar 1999 vom Kläger vor dem SG erhobene Klage (S 7 AL 421/99) wies das SG nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 17. Mai 2002 ab. Hiergegen legte der Kläger im Juli 2002 Berufung (L 12 AL 2353/02) ein, die er durch seinen damaligen Bevollmächtigten jedoch im Februar 2003 wieder zurücknahm. Dem vorangegangen war ein richterlicher Hinweis vom 24. Januar 2003 sowie die schon zuvor ergangene Beschwerdeentscheidung des LSG vom 16. Dezember 2002 (L 12 AL 3405/02 B), mit der dem SG aufgegeben worden war, das ausgesetzte Klageverfahren S 7 AL 1979/96 fortzuführen und worin auch ausgeführt worden war, dass die hier streitigen Bescheide vom 14. und 15. Dezember 1998 bereits Gegenstand des ausgesetzten Verfahrens (S 7 AL 1979/96 bzw. S 7 AL 1762/02) geworden seien.
III.
Klagen vor dem SG vom 30. Mai 2008 auf Überprüfung von Bescheiden (S 6 AL 1622/08) und vom 4. Juni 2008 auf Verpflichtung zur Bewilligung von Alhi (S 6 AL 1981/08).
Am 11. April 2008 - einen Monat nach der letztinstanzlichen Entscheidung des BSG über seine Klage betreffend die oben angesprochenen Aufhebungs-, Rücknahme-, Erstattungs- und Widerspruchsbescheide vom 3. September 1998, 14. und 15. Dezember 1998 sowie 27. Januar 1999 (siehe I.) - beantragte der Kläger bei der Arbeitsverwaltung die umfassende Überprüfung dieser Bescheide nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2008 abgelehnt, da der Kläger keine neuen Umstände vorgetragen habe, sondern vielmehr im Wesentlichen auf die abgestellt habe, die er bereits im Verlauf des rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens vorgetragen hatte.
Noch im Mai 2008 stellte der Kläger daraufhin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG, den dieses mit Beschluss vom 26. Mai 2008 ablehnte (S 6 AL 1686/08 ER).
Am 30. Mai 2008 erhob der Kläger sodann gegen die Bescheide vom 25. April und 6. Mai 2008 (betreffend die Ablehnung einer Überprüfung und gemäß § 44 SGB X Änderung der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide) Klage beim SG (S 6 AL 1922/08). Am 4. Juni 2008 erhob er eine weitere Klage beim SG Ulm (S 6 AL 1981/08), mit der er die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit begehrte, ihm für den Zeitraum vom 8. März 1999 bis 31. Dezember 2004 Alhi zu bewilligen. Hilfsweise beantragte er, der Bundesagentur für Arbeit mit Blick auf ein von ihm angenommenes Anerkenntnis unter Fristsetzung ein Zwangsgeld anzudrohen und nach vergeblichem Fristablauf festzusetzen (S 6 AL 4516/08).
Das SG verhandelte über beide Klagen am 17. Dezember 2008 und wies auch beide Klagen mit gleichlautenden Urteilen ab (S 6 AL 1922/08 und S 6 AL 1981/08). Den Hilfsantrag lehnte es mit Beschluss vom 16. Januar 2009 (S 6 AL 4516/08) ab. Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde, die das LSG mit Beschluss vom 18. August 2009 zurückwies (L 13 AL 711/09 B).
Außerdem legte der Kläger am 13. Februar 2009 gegen beide Urteile des SG Berufung (L 13 AL 709/09 und L 13 AL 710/09) ein. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 verband das LSG die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 13 AL 709/09. Am 13. August 2010 erfolgte ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter sowie im Weiteren dann am 7. Dezember 2010 die mündliche Verhandlung vor dem Senat. Das SG wies beide Berufungen durch Urteil zurück und ließ die Revision nicht zu. Darüber hinaus erlegte es dem Kläger in Anwendung von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Verschuldenskosten in Höhe von 500,00 EUR auf. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Rechtsverfolgung des Klägers im vorliegenden Fall missbräuchlich sei. Ein Missbrauch sei hier anzunehmen, da der Kläger hinsichtlich der Überprüfung der Bescheide vom 3. September 1998, 14. und 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1999 im Wesentlichen dieselben Umstände geltend mache, die bereits in den früheren Verfahren - bis hinauf zum BSG und Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - vorgebracht und als rechtlich unbeachtlich befunden worden seien. Insgesamt mache das Verhalten des Klägers, verbunden mit dem Umstand, dass er sich durch die immer wiederkehrenden Verfahren seit Jahren jeglicher Rückzahlung verschließe, das vorliegende Prozessieren missbräuchlich.
Am 13. Januar 2011 erhob der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten beim BSG Nichtzulassungsbeschwerde (B 11 AL 5/11 B), ohne diese jedoch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zu begründen. Das BSG verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 5. April 2011 hierauf als unzulässig. Noch im Jahr 2011 erhob der Kläger im Folgenden Beschwerde zum EGMR (Nr.26164/11).
IV.
Am 27. Januar 2012 hat der Kläger beim Landessozialgericht Klage auf Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahren erhoben. Zur Begründung macht er unter der zunächst erfolgten Darstellung der Verfahrensabläufe in den verschiedenen Klage-, Berufungs- und Beschwerdeverfahren geltend, dass seine justiziellen Grundrechte auf Durchführung gerichtlicher Verfahren in angemessener Frist und auf ein faires Verfahren durch die Gerichte der Tatsacheninstanz der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg verletzt worden seien und ihm kein Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, mit dem er dieses Recht hätte wirksam durchsetzen können. Er sei von dieser Verletzung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen, seine Ehefrau aufgrund einer Eheleute unzulässig diskriminierenden Rechtsnormanwendung mittelbar betroffen. Durch das jeweils lange Warten auf eine Entscheidung des Instanzgerichts und die Ungewissheit der Entscheidung in den einzelnen Verfahrenszügen bis zu einer endgültigen Entscheidung nach Ausschöpfung aller sinnvollen und rechtmäßigen Rechtsmittel und durch die damit verbundene seelische Unbill und die körperliche Beeinträchtigung sei ihm ein erheblicher immaterieller Schaden entstanden, für den das deutsche Amtshaftungsrecht und das Staatshaftungsrecht keine konventionsgerechte Schadenskompensation bereit halte. Die bloße Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer sei nicht geeignet, den immateriellen Schaden zu kompensieren, weil eine Wiedergutmachung auf andere Weise weder erfolgt sei noch erfolgen könne. Im Grunde sei der hier vorliegende Verfahrensgang und das Verhalten der Gerichte der Tatsacheninstanz bereits als eine Bestrafung für die Inanspruchnahme der gesetzlich zur Verfügung gestellten gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten anzusehen. Es werde hierbei auf die Darstellung des verfahrensfehlerhaften und verschleppenden Verhaltens des SG, auf die ehefeindliche Auslegung und Anwendung einer entscheidungserheblichen Verordnungsvorschrift (§ 9 Alhi-Verordnung 1974) trotz ausführlicher und substantiierter begründeter gleichheitsrelevanter Systemwidrigkeit, deren höchstrichterlicher Überprüfung auf innerstaatlicher Ebene durch die überlange Verfahrensdauer vereitelt wurde, u.a. hingewiesen. Auch die Geduld und die begründete Beharrlichkeit eines Verfahrensbeteiligten dürfe nicht bestraft werden, zumal die Gerichte um eine rational begründete Entscheidung zu der Rechtsfrage der unzulässigen Diskriminierung von Ehegatten entweder mit einer Verfälschung und Entstellung des Vortrages des Klägers reagiert hätten oder sich zu betont ehefeindlichen Behauptungen "durchgerungen" hätten. Hätte das Recht der auf Entgeltersatz ausgerichteten Arbeitslosenhilfe einen "sozialhilfegleichen Charakter" gehabt, wie das LSG in der Begründung des Urteils vom 7. Dezember 2010 (L 13 AL 709/09) behauptet habe, wenn es also etwa mit dem Arbeitslosengeld II vergleichbar gewesen wäre, hätte der Rechtsstreit in kürzester Zeit erledigt werden können. Hinsichtlich der Verletzung der Verfahrensgrundrechte im Sinne von § 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und der hier einschlägigen materiellen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG, auf die ausführlich eingegangen worden sei, werde darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit - allerdings nur bei einer gewissenhaften Befassung mit der Rechtsprechung des BSG und BVerfG - keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufgewiesen habe. Sowohl zur Anwendung außer Kraft getretenen Rechts und neuen Gesetzesrechts und zur unzulässigen Diskriminierung von Ehegatten "pro Kopf" sowie zum gleichwertigen und gleichzeitigen Unterhaltsanspruch von Ehegatten und zur Berücksichtigung der Belange des Ehegatten des Arbeitslosen und zu den strukturellen Unterschieden zwischen Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe habe eine gefestigte eindeutige höchstrichterliche Judikatur vorgelegen (der Kläger hat in dem Zusammenhang ausführlich Entscheidungen des BSG und des BVerfG zitiert). Hier sei durch die Verfahrensverzögerung in den Instanzgerichten eine höchstrichterliche Klärung vereitelt worden. Deshalb sei besonders zu würdigen, dass im vorliegenden Fall die Vereitelung der höchstrichterlichen Überprüfung wegen außer Kraft getretenen Rechts ("altes Recht") durch die überlange Verfahrensdauer und die widersprüchlichen richterlichen Hinweise verursacht worden sei. Bei der Bewertung der Vereitelung höchstrichterlicher Klärung durch die Nichtberücksichtigung alten Rechts komme es auch auf die wirtschaftliche Bedeutung für den einzelnen an. Neben den entgangenen Leistungen in Höhe von 64.734,21 EUR (nebst Zinsen) sei durch die erforderlichen Beitragsfreistellungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts und anderem ein sich lebenslang fortsetzender Rentenausfall in Höhe von monatlich 148,08 EUR entstanden. In die Bewertung seien alle Verfahren, für die der Rechtsweg zu den Gerichten offen gestanden habe, einzubeziehen, auch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und solche, bei denen es sich nicht um ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne handele, wohl aber um ein Verfahren aufgrund eines Rechtsbehelfs des Sozialverwaltungsverfahrensrechts gegen einen fehlerhaften oder versagten Überprüfungsbescheid (§ 44 SGB X), der die Auswirkungen rechtswidriger belastender Verwaltungsakte ausschließen oder begrenzen solle. Die Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Verfahren vor dem SG Ulm (S 7 AR 1979/96 und S 7 AL 421/99), abgeschlossen mit Urteil vom 17. Mai 2002, und des weiteren Verfahrens (S 7 AL 1762/02) mit Urteil vom 20. Februar 2004 abgeschlossen, habe sich ab Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage vom 26. August 1996 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens durch Urteil vom 20. Februar 2004 auf 7 Jahre und 6 Monate erstreckt. Ein Antrag auf Aussetzung und auf Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens sei den Verfahrensbeteiligten nicht gestattet und sei vom Gericht daher nicht zu beachten gewesen. Es sei gleichzeitig ein anderes vom SG als vorgreiflich erachtetes Verfahren in der Sache durchgeführt worden. Für diese Verfahrensdauer sei daher zum einen die verzögerte Verfahrenserledigung durch das SG ursächlich, das am 16. Februar 1999 (bei Einlegung der zweiten Klage) noch nicht über die Klage vom 26. August 1996 im Verfahren S 7 AR 1979/96 entschieden gehabt habe, und zum anderen die grob verfahrensfehlerhafte Zulassung der zweiten Klage vom 16. Februar 1999 vor Abschluss des laufenden Verfahrens S 7 AR 1979/96, weil, wie das LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 16. Dezember 2002 befunden habe, aufgrund des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) diese separate Klage nicht hätte zugelassen werden dürfen. Die durch das SG verursachte Verfahrensverlängerung wäre vermeidbar gewesen. Insbesondere hätte das SG das fortgesetzte Verfahren sehr kurzfristig abschließen können, da es im abschließenden Urteil vom 20. Februar 2004 seine frühere Entscheidung vom 17. Mai 2002 nur wiederholt habe. Erst im Rahmen der dagegen erhobenen Berufung beim LSG sei der richterliche Hinweis vom 3. März 2006 an die dortige beklagte Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit ergangen mit der Bitte um Überprüfung der Verwaltungsentscheidungen über die Aufhebung, Zurücknahme und Erstattung. Dies zeige die sachliche Berechtigung der eingelegten Berufung. Desweiteren umfasse der Anspruch auf ein "faires" Verfahren auch die Pflicht der Gerichte zu konsequentem Verhalten, das bedeute, es dürften nicht (rechtlich auch sachgerecht begründete) Vertrauenstatbestände gefordert werden, deren Existenz in einem folgenden Verfahren bestritten werde, und dies trotz des eindeutigen Regelungswillens nach dem objektiven Sinngehalt und Verständnis der Erklärungen und Feststellungen (Anm. des Senats: dies bezog der Kläger auf entsprechende Erklärungen der Regionaldirektion vom 26. April 2006 ff). Der Kläger habe sich in der Folge mit einer Eingabe an die Präsidentin des LSG wegen Untätigkeit eines Berichterstatters in diesem Berufungsverfahren (L 13 AL 1468/04) gewandt. Das Argument der Präsidentin des LSG in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2006 hinsichtlich der Komplizität der Streitsache könne dabei nicht greifen, weil mit der Mitteilung, dass für die zögerliche Bearbeitung in der Berufungsinstanz eine fortdauernde Erkrankung des Berichterstatters ursächlich gewesen sei, eine solche Argumentation noch weniger verständlich würde. Im Weiteren habe am 10. April 2007 das LSG dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, bis Ende April einen richterlichen Hinweis zu geben oder einen Vergleich vorzuschlagen. Erst im Laufe des 11. Juni 2007 vor dem Termin der Entscheidung (12. Juni 2007) habe das LSG per E-Mail dem Kläger lapidar mitgeteilt, dass nach dem vorläufigen Ergebnis der Vorberatung unter den Berufsrichtern ein Vergleichsvorschlag voraussichtlich nicht mehr unterbreitet werde. Auch der angekündigte gerichtliche Hinweis sei unterblieben. Dem Kläger sei es nicht möglich gewesen, sich auf die neue Situation einzustellen. Das Verfahren sei am 12. Juni 2007 ohne Anwesenheit des Klägers durch ein völlig überraschendes Prozessurteil mit der Begründung beendet worden, dass die Rechtskraft des Urteils des SG vom 17. Mai 2002 einer erneuten Überprüfung - gemeint sei eine gerichtliche Überprüfung - des geltend gemachten Anspruchs bezüglich der Bescheide von 1998 entgegengestanden habe, dies auch noch nach über 5 Jahren nach dem Urteil des SG. Von der Einlegung der Berufung bis zum Abschluss dieses Verfahrens seien weitere 3 Jahre und 3 Monate vergangen. Das Gesamtverfahren in der Tatsacheninstanz (SG und LSG) habe sich damit auf rund 11 Jahre belaufen. Die Verzögerung habe für den Kläger auch gravierende rechtliche Konsequenzen gehabt. Da am 31. Dezember 2001 die angegriffene behördliche Anwendung der untergesetzlichen Regelung des § 9 Alhi-Verordnung außer Kraft getreten sei, sei dem Kläger durch die überlange Verfahrensdauer in der Tatsacheninstanz die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Überprüfung wegen unzulässiger Diskriminierung von Eheleuten gegenüber Ledigen durch die Verdoppelung des Verwertungszeitraumes (Berücksichtigungszeitraum) des Vermögens des Ehegattens ohne Berücksichtigung des eigenen Unterhaltsbedarfs des Ehegatten durch das Revisionsgericht, hier das BSG, abgeschnitten worden, da Rechtsfragen, die außer Kraft getretene Vorschriften beträfen, zumal nach so einer langen Zeitspanne, keine Klärungsfähigkeit mehr besitzen würden, da, wenn überhaupt, nicht mehr über eine nennenswerte Zahl anhängiger Streitfälle nach diesem alten Recht zu entscheiden gewesen sei. Ebenso sei eine Überprüfung der zu berücksichtigenden Belange des Ehegatten des Arbeitslosen gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-Verordnung nicht mehr möglich. Auch habe nicht mehr zur Prüfung gestellt werden können, ob die Berechtigung der Berücksichtigungsdauer zur vermögensmäßigen Bedürftigkeit beider Eheleute führen dürfe und erst dadurch die Gewährung von individueller Arbeitslosenhilfe nur an den Arbeitslosen offenbar gerechtfertigt sei. Die Beantwortung dieser aufgeworfenen Frage der unzulässigen Diskriminierung von Ehegatten gegenüber Ledigen und der Unmöglichkeit der Unterhaltsgewährung in der angenommenen Weise wäre entscheidungserheblich gewesen, wobei sich dadurch die gesamten Grundlagen des Anspruchs verändert hätten. Schlüssige Argumente seien von den Gerichten der Tatsacheninstanz jedoch grundlos beiseite geschoben worden. Auch wenn das BSG im Verwerfungsbeschluss (über die Nichtzulassungsbeschwerde) vom 10. März 2008 ausführe, der Kläger habe selbst ausgeführt, dass im Rahmen des materiellen Rechts keine grundsätzliche Bedeutung vorliege, so habe dies den mit der Alhi-Verordnung 1974 ab dem 1. Januar 2002 außer Kraft getretenen § 9 der Verordnung betroffen. Im Anschluss an dieses Verfahren habe der Kläger eine Überprüfung durch die zuständige Behörde gem. § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X beantragt, nämlich bestandskräftige nicht begünstigende Verwaltungsakte ganz oder teilweise im Wege der Korrektur zurückzunehmen. Soweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen (erneute Überprüfung) objektiv erfüllt seien und die Behörde das Begehren aufgrund erneuter Sachprüfung ablehne, könne diese Entscheidung zum Gegenstand eines weiteren gerichtlichen Verfahrens gemacht werden (kein identischer Streitgegenstand - mit entsprechenden Literaturhinweisen -). Es habe sich hier um ein Wiederaufnahmeverfahren sui generis, also nach den Anspruchsvoraussetzungen des § 839 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um ein Ausgangsverfahren des Primärrechtsschutzes gehandelt. Hier sei namentlich aufgrund der Unmöglichkeit der Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage des außer Kraft getretenen Rechts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, weil aufgrund des Unterlassens pflichtgemäßer richterlicher Hinweise und aufgrund der überlangen Verfahrensdauer und Verfahrensführung eine wirksame Rechtsverfolgung vor dem BSG und dem BVerfG vereitelt worden sei, mit dem "Wiederaufgreifensverfahren" nach § 44 SGB X die einzige Möglichkeit verblieben, grundsätzliche Rechtsfragen einer erhofften sachgerechten und systemkundigen richterlichen Befassung zuzuführen, nachdem dies in den vorangegangen Verfahren nachweislich nicht geschehen sei. Die überlange Dauer der gerichtlichen Verfahren verbunden mit der Verletzung der gebotenen Verfahrensfürsorge und des manifesten Unterlassens einer eingehenden systemkundigen Prüfung entscheidungswesentlicher Rechtsfragen hätten für den Kläger gravierende psychische und physische Konsequenzen gehabt. Die Dauer der Verfahren einschließlich irreführender richterlicher Empfehlungen, nicht erfolgter sachgerechter richterlicher Hinweise und einem entsprechenden Verfahrenschaos sowie die ständige Zurückweisung berechtigter Überprüfungsbegehren hätten beim Kläger und insoweit auch bei seiner wirtschaftlich betroffenen Ehefrau zu einer unzumutbaren Einschränkung der persönlichen Freiheit und Belastung der Lebensführung und beim Kläger vor allem zu ständigem jahrelangem massivem negativen Stress sowie der belastenden Ungewissheit über die letztendlichen Verfahrensausgänge geführt, was sich als psychisch-physische Schädigung seiner Gesundheit in Gestalt einer chronischen coronaren Herzkrankheit äußere. Der durch die schwerwiegend fehlerhafte Verfahrensführung verursachte jahrelange Stress sei nach der medizinischen und allgemeinen Lebenserfahrung besonders geeignet, einen derartigen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Für eine auch nur geringfügige eigene Mitverursachung der "krankmachenden" Schadensursache gebe es weder medizinische noch rechtliche Anhaltspunkte. Darüber hinaus sei der Kläger mehrere Jahre (von März 1999 bis Juni 2004) gezwungen gewesen, eine Tätigkeit mit einem Nettoeinkommen unter gemeinschaftlichem Sozialhilfeniveau auszuüben. Er habe seinen Lebensunterhalt und überwiegend auch den seiner Ehefrau ab dem 8. März 1999 nur durch lediglich geringfügige und gemäß der Regelungen im SGB III unzumutbaren Tätigkeiten sowie mit Hilfe der Inanspruchnahme eines laufenden Verwandtendarlehens und im weiteren Verlauf durch Beitragsfreistellungen mit den entsprechenden Kürzungen der Altersvorsorge bestreiten können. Die Klage ziele hier auf einen kompensatorischen Schadensersatz über die gesetzlichen Pauschalbeträge hinaus wegen überlanger Verfahrensdauer und wegen des verfahrensfehlerhaften Verhaltens des Sozialgerichts Ulm und hinsichtlich der Hinweispflichten auch des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 13 AL 1468/04. Der geltend gemachte Ersatz umfasse den immateriellen und verfahrensrechtlichen Schaden unter besonderer Berücksichtigung der Verursachung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Form eines irreversiblen gesundheitlichen Dauerschadens, einer einschließlich des Beschwerdeverfahrens beim BSG insgesamt 14 Jahre dauernder Ungewissheit und Besorgnis über den letztendlichen Prozessausgang, sowie eine aufgrund der Verzögerung verhinderten Entscheidung der Revisionsinstanz wegen entfallener grundsätzlicher Bedeutung für die Fortbildung des Rechts. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass es keinen unmittelbaren Rechtsbehelf gegen die rechtswidrige Verhängung von Verschuldenskosten in der nationalen Rechtsordnung gebe. Der Kläger macht hierzu im einzelnen noch umfangreiche Ausführungen, weshalb seiner Auffassung nach das LSG in seinem Urteil vom 7. Dezember 2010 (L 13 AL 709/ ) zu Unrecht Verschuldenskosten in Höhe von 500 EUR festgesetzt habe. Er macht im Einzelnen Ausführungen, weshalb es sich seiner Auffassung nach hier um ein eigenes Verfahren gehandelt habe, mit eigenem Streitgegenstand, und es keineswegs unberechtigt durchgeführt worden sei.
Zum Streitwert macht der Kläger ergänzend geltend, dieser sei mindestens in Höhe von 15.600 EUR, nämlich für eine Gesamtverfahrensdauer von 13 Jahren multipliziert mit 1200 EUR pro Jahr festzusetzen. In dem Zusammenhang führt er aus, darüber hinaus würden als weitere Entschädigungen u.a. für sachwidrige Verfahrensführung durch unterbliebene richterliche Hinweise und richterliche Aufklärung 25.000 EUR geltend gemacht sowie für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Eheleute durch Nutzung von nicht zu den zur Durchführung eines sozialrechtlichen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahren erforderlichen Tatsachen in Höhe von 7.500 EUR und wegen einer psychisch-physischen Schädigung manifestiert durch eine chronische coronare Herzkrankheit 35.000 EUR (insgesamt 67.500 EUR). Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit (Statthaftigkeit) der Klage macht der Kläger noch geltend, aus dem Urteil des EGMR vom 29. Mai 2012 (Individualbeschwerde Nr. 19488/09, Rdnr. 46) ergebe sich, dass auch seine Klage hier noch zulässig sei.
Der Kläger beantragt ,
das Land Baden-Württemberg wird verpflichtet, dem Kläger aufgrund der überlangen Dauer der Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes und des Verhaltens der Gerichte 1. Schadensersatz entsprechend § 198 Abs. 1, 2 Satz 3 und 4 GVG als Entschädigung des immateriellen Schadens wegen exzessiver Verfahrensdauer in Höhe von mindestens 15.600 EUR zu leisten und darüberhinaus 2. Schadenersatz entsprechend § 198 Abs. 1 Satz 1Abs. 2 Satz 4 GVG unter besonderer Berücksichtigung der dieser Verfahrensdauer geschuldeten Vereitelung höchstrichterlicher Klärung und des auf dem Spiel stehenden Vermögensnachteils sowie aufgrund einer nicht vorschriftsgemäß gewürdigten Diskriminierung von Eheleuten und wegen ungerechtfertigter Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 67.500 EUR zu leisten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Einzelnen vertritt der Beklagte die Auffassung, dass hinsichtlich der Klage vor dem SG vom 21. August 1996 (S 7 AL 1979/96 bzw. S 7 AL 1762/02) bereits die Klage unzulässig sei, da das Verfahren spätestens im Mai 2008 beim BSG abgeschlossen gewesen sei, die außerordentlichen Rechtsbehelfe, die noch vom Kläger eingereichte erfolglose Verfassungsbeschwerde beim BVerfG bzw. die inzwischen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhobene Individualbeschwerde seien hierfür nicht mehr zu berücksichtigen. Ausgehend hiervon sei jedoch die auch nach der Übergangsvorschrift im Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bei älteren Verfahren geltende Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zu beachten gewesen, also habe innerhalb dieser Sechsmonatsfrist eine Beschwerde schon anhängig gewesen sein müssen. Hieraus folge, dass nur solche abgeschlossenen Altverfahren zum Gegenstand einer statthaften Entschädigungsklage gemacht werden könnten, deren Dauer bereits zulässigerweise mit einer Beschwerde vor dem EGMR beanstandet worden seien. Auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Unterlagen sei, soweit dies zu erkennen sei, die Individualbeschwerde erst im Jahr 2011 erhoben worden. Unterstellt, dass sich die Beschwerde überhaupt auf die hier im Streit stehenden Verfahren (S 7 AL 1979/96, S 7 AL 1762/02 und L 13 AL 1468/04) beziehe, wäre sie jedenfalls wegen Verfristung unzulässig. Im Übrigen sei allerdings diese Klage auch unbegründet. 1. So sei hinsichtlich der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, dass es hier erhebliche rechtliche Schwierigkeiten gegeben habe, und zwar aus der wiederholten Änderung des zur Prüfung gegebenen Streitgegenstandes. So sei hier nach und nach durch Einbeziehung mehrerer Bescheide das Ganze zu einem aufwändigen Verfahren geworden, in dem auch über die komplette Aufhebung von Alhi-Bewilligungen für längere Zeiträume und die Rückerstattung bereits erbrachter Leistungen zu befinden gewesen sei. Prozessual sei als Schwierigkeit hinzu gekommen, dass der Kläger zeitweilig parallel mehrere Verfahren betrieben habe. Ferner zu berücksichtigen sei, dass der Kläger durch zahlreiche Schriftsätze und sehr ausführlichen Sach- und Rechtsvortrag ganz erheblich sowohl zur Schwierigkeit des Falles als auch zur Länge des Verfahrens beigetragen habe. So befänden sich etwa in den einschlägigen Verfahrensakten zum Klage- und Berufungsverfahren mehr als 30 Schriftsätze des Klägers an das Gericht, die zum Teil einen erheblichen Umfang aufweisen würden und mit umfangreichen Anlagenkonvoluten versehen seien. Allein schon dadurch, dass die angerufenen Gerichte nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gehalten gewesen seien, diesen umfangreichen Vortrag vollständig auszuwerten und bei ihren Prüfungen zu berücksichtigen, erkläre sich ein guter Teil der Dauer, die es benötigt habe, das Verfahren zum Abschluss zu bringen. Hinzu kämen etliche Schriftsätze des früheren Bevollmächtigten des Klägers sowie intensiver Sach- und Rechtsvortrag des Klägers in den parallel betriebenen Eilrechtsschutzverfahren. Darüber hinaus kämen auch tatsächliche Schwierigkeiten hinzu, die insbesondere auf den Umstand zurückzuführen seien, dass dem Gericht das beachtliche Auslandsvermögen des Klägers und seiner Ehefrau erst im Verlauf des Klageverfahrens zur Kenntnis gelangt sei und insoweit hier noch einen ganz erheblichen tatsächlichen Aufwand bereitet hätte. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Klageverfahren für mehrere Jahre ausgesetzt gewesen sei und nach Wiederanrufung mit einem erheblichen Wiedereinarbeitungsaufwand für das Gericht verbunden gewesen sei. Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens sei zu berücksichtigen, dass sich dies vor allem nach dem Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung orientiere. Von einem solchen Interesse sei insbesondere dann auszugehen, wenn sich aus einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben würden. Im Hinblick auf die vom Kläger angefochtenen Aufhebungs- und Rückerstattungsbescheide lasse sich allerdings der Eintritt schwerer oder nur begrenzt reparabler Nachteile durch die Dauer der von ihm betriebenen Verfahren nicht erkennen. Im Gegenteil sei dem Kläger ersichtlich daran gelegen, die Durchsetzung gegen ihn gerichteter Zahlungsansprüche durch laufendes Anstoßen neuer behördlicher und gerichtlicher Rechtsschutzverfahren und intensive Nutzung außerordentlicher Rechtsbehelfe in die Länge zu ziehen. Auf diese Weise sei es ihm bis heute gelungen, die Vollziehung der Bescheide zu verhindern, deren Rechtmäßigkeit bereits seit dem Jahr 2008 rechtskräftig festgestellt sei. Zum Verhalten der Verfahrensbeteiligten sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Klageverfahrens (August 1996 bis Februar 2004) von den insgesamt 90 Monaten der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens jedenfalls 50 eindeutig und ausschließlich der klägerischen Sphäre zuzurechnen seien. So hätten zum einen die ersten vier Monate unmittelbar ab Erhebung der Klage allein dadurch zur Verzögerung geführt, dass der Kläger ohne die Durchführung des Widerspruchsverfahrens abzuwarten, Klage erhoben habe. Der Widerspruchsbescheid sei erst im Dezember 1996 vorgelegen und dann in das Klageverfahren einbezogen worden. Weitere 36 (gemeint wohl 46) Monate beträfen den Zeitraum vom September (gemeint wohl Oktober) 1998 bis Juli 2002, in dem das Verfahren auch auf Antrag und mit Einverständnis des Klägers ausgesetzt gewesen sei. Weitere Teile der Verfahrensdauer seien im erstinstanzlichen Verfahren allein der Sphäre der beklagten Arbeitsverwaltung zuzuweisen gewesen. Dies betreffe insbesondere die Zeiten vor der Aussetzung, in denen die dortige Beklagte mit Blick auf die Entdeckung des Auslandsvermögens des Klägers notwendige Ermittlungen und Neuberechnungen durchzuführen hatte. Auch diese Zeiten seien bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des gerichtlichen Verfahrens in Abzug zu bringen. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor dem LSG (März 2004 bis Juni 2007) sei festzuhalten, dass von den 39 Monaten der Dauer jedenfalls 13 ausschließlich in die Sphäre der dortigen Beklagten fielen (gemeint wohl März 2006 bis März 2007). Denn in diesem Zeitraum habe das Gericht das Verfahren nicht zum Abschluss bringen können, weil die Arbeitsverwaltung mit umfangreichen Neuberechnungen der Leistungen an den Kläger befasst gewesen sei. Insgesamt seien u.a. keine Fehleistungen im gerichtsorganisatorischen Bereich oder bei der Verfahrensführung durch die zur Entscheidung berufenen Richter ersichtlich. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass letztlich dem Kläger kein relevanter Nachteil entstanden sei.
2. Hinsichtlich des weiteren Klageverfahrens (S 7 AL 421/99) sei die Entschädigungsklage aus denselben Gründen wie bei dem vorangegangenen Verfahren aus Sicht des Beklagten schon verfristet und daher nicht zulässig. Im Übrigen sei jedoch auch die Klage insoweit nicht begründet. Denn mit drei Jahren und drei Monaten (39 Monaten) für das erstinstanzliche Verfahren und weiteren fünf Monaten für das Berufungsverfahren sei die Dauer des Gerichtsverfahrens nicht so lange, als dass sie als unangemessen einzustufen wäre. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Gerichte parallel vom Kläger betriebene Eilrechtsschutz- und Beschwerdeverfahren zu bewältigen hatten. Im Übrigen werde auch hier insoweit auf die Ausführungen zu der vorangegangenen Klage Bezug genommen.
3. Hinsichtlich schließlich des dritten Blocks, den Klageverfahren S 6 AL 1922/08 und S 6 AL 1981/08, sei hier von einer fristgerecht erhobenen Individualbeschwerde auszugehen, sodass hier die Klage zwar als zulässig angesehen werden könne, jedoch auch hier sei die Klage jedenfalls in der Sache unbegründet. Das Klageverfahren vor dem SG sei mit einer Dauer von weniger als sieben Monaten zügig bearbeitet worden. Auch das Berufungsverfahren mit einer Dauer von einem Jahr und zehn Monaten gebe angesichts der bereits oben geschilderten und auch für dieses Gerichtsverfahren geltenden Besonderheiten keinen Anlass für eine Beanstandung. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass der zuständige Senat des LSG im laufenden Berufungsverfahren noch ein vom Kläger betriebenes Beschwerdeverfahren (L 13 AL 711/09 B) zu bewältigen gehabt habe und bereits nach Erhalt des Beschwerdebeschlusses vom 13. August 2009 dem Kläger, allerspätestens aber nach dem Erörterungstermin vom 13. August 2010 habe deutlich sein müssen, dass er in den zentralen Punkten seiner Argumentation keinen Erfolg haben werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Senatsakte mit dem sehr umfangreichen Schriftsätzen des Klägers einschließlich Anlagenkonvolut Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist für die hier erhobene Klage zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 10, § 202 S. 2 SGG in Verbindung mit den §§ 198 ff. GVG), da es sich bei den Ausgangsverfahren um Verfahren aus dem Bereich der Sozialgerichtsbarkeit handelt.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2012 auch in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 27. Oktober 2012 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
II.
1. Zum Klageantrag Ziff.1 Die Klage ist jedoch hinsichtlich der Verfahren S 7 AL 1979/96, S 7 AL 1762/02 und L 13 AL 1468/04 bereits unzulässig, weil nicht statthaft. Es handelt sich bei diesen Verfahren, die im März 2008 mit dem Verwerfungsbeschluss des BSG ihren Abschluss fanden um "Altverfahren". Das Gerichtsverfahren im Sinne der §§ 198 ff. GVG beginnt mit der Einleitung, also der Klageerhebung, Antragstellung oder einem von Amts wegen veranlassten Tätigwerden (BT-Drs. 17/3802, Seite 22 zu § 198 Abs. 6 Nr. 1), wobei Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz und die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit erfasst werden (§ 198 Abs. 6 Nr. 1). Abgeschlossen ist das Gerichtsverfahren mit der (formellen) Rechtskraft, also wenn kein weiterer Rechtsbehelf mehr zur Verfügung steht. Maßgeblich ist daher nicht die einzelne Instanz (Roller DRiZ 2012 Heft Nr. 6 Beilage Seite 7 mit Hinweis auf BSG Urteil vom 2. Oktober 2008 – B 9 VH 1/07 R – SozR 4-3100 § 60 Nr. 4; EGMR Beschluss vom 10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris).
Gemäß Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I Seite 2302), in Kraft seit 3. Dezember 2011, gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. In der Gesetzesbegründung (Bundesrats-Drucksache 540/10 Seite 46 bzw. BT-Drs. 17/3802 Seite 31 zu Art. 22) ist hierzu ausgeführt: "Nach Satz 1 werden als Altfälle auch Verfahren erfasst, die bei Inkrafttreten bereits anhängig oder abgeschlossen waren. Abgeschlossene Verfahren werden nur erfasst, wenn sie nach dem innerstaatlichen Abschluss vor dem EGMR zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt haben oder noch führen können. Dadurch sollen weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der EGMR entlastet werden. Da die Beschwerdefrist des Artikels 35 Abs. 1 EMRK sechs Monate beträgt, darf der Verfahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen."
Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Senates, dass nur solche abgeschlossenen Altverfahren (noch) zum Gegenstand einer statthaften Entschädigungsklage (hier) vor dem Landessozialgericht gemacht werden können, deren Dauer bereits in zulässiger Weise mit einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet worden sind. Die Übergangsregelung greift hingegen nicht bereits dann ein, wenn ein Verfahren vor dem EGMR zwar formal noch anhängig ist, mit einem Erfolg der Beschwerde aber wegen offensichtlicher Verfristung nach Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht gerechnet werden kann. Zweck der Übergangsregelung ist es, weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden und andererseits den EGMR zu entlasten. Dem würde es aber zuwiderlaufen, wenn bereits die Einlegung offensichtlich unzulässiger Beschwerden beim EGMR die Erhebung von Entschädigungsklagen vor den nationalen Gerichten ermöglichen würde. Dies wäre gerade dann der Fall, wenn bereits vor Jahren rechtskräftig abgeschlossene Verfahren vor nationalen Gerichten bei offensichtlicher Missachtung der Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK zum Gegenstand einer Individualbeschwerde vor dem EGMR gemacht werden könnten. Einerseits würde durch solche Beschwerden, die zu sachwidrigen Zwecken erhoben würden, die Geschäftsbelastung des EGMR noch zusätzlich erhöht. Andererseits würde auch der Zweck, weiteren Erfolg versprechenden Individualbeschwerden gegen die Bundesrepublik Deutschland die Grundlage zu entziehen, verfehlt werden.
Auf der Grundlage des vom Kläger vorgelegten Schreibens der Fünften Sektion des EGMR vom 21. Dezember 2011 unter Bezugnahme auf die Beschwerde Nr. 26164/11 kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Dauer von Verfahren vor baden-württembergischen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit mit einer Individualbeschwerde vor dem EGMR gerügt hat, wobei allerdings der konkrete Gegenstand dieser Beschwerde dem Schreiben nicht zu entnehmen ist. Auch der aktuelle Stand des Beschwerdeverfahrens ist dem nicht zu entnehmen. Allerdings ist ausweislich des Aktenzeichens davon auszugehen, dass der Kläger diese Individualbeschwerde erst im Jahr 2011 erhoben hat. Vom Kläger ist in dem Zusammenhang auch im weiteren Verfahren an keiner Stelle vorgetragen worden, zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Jahr 2008 nach Abschluss des Verfahrens mit Verwerfungsbeschluss des BSG, bereits eine Individualbeschwerde beim EGMR erhoben zu haben. Geht man weiter zu Gunsten des Klägers davon aus, dass sich diese Beschwerde jedenfalls auf das hier betroffene Verfahren vor dem SG (S 7 AL 1979/96, fortgeführt unter S 7 AL 1762/02) und vor dem LSG (L 13 AS 1468/04) bezieht, das im März 2008 (bzw. im Mai 2008 wenn man noch auf die Anhörungsrüge abstellen wollte) abgeschlossen war, wäre in diesem Falle die Beschwerde bereits unter offensichtlicher Missachtung der Frist gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK erhoben worden und damit wegen Verfristung unzulässig, so dass insoweit auch die Übergangsregelung nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht mehr einschlägig und damit die Klage nicht mehr statthaft wäre. Soweit der Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des EGMR in der Individualbeschwerde Nr. 19488/09 vom 29. Mai 2012, in dem der EGMR dem dortigen Beschwerdeführer auf das Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwiesen und die Auffassung vertreten hat, dass ein solches Verfahren auch noch zulässig sei, schlussfolgert, auch sein Klageverfahren sei deswegen zulässig, übersieht der Kläger, dass anders als in seinem Fall im dort das Strafverfahren am 25. März 2009 mit der vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO seinen Abschluss fand, der dortige Beschwerdeführer bereits am 8. April 2009, also innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Art. 35 Abs. 1 EMRK Beschwerde erhoben hatte und diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes auch noch anhängig war. Im dortigen Fall waren in der Tat deshalb die Voraussetzungen der Übergangsregelung nach Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfüllt. Der Kläger aber hat wie bereits ausgeführt die Individualbeschwerde bezüglich des im März 2008 abgeschlossenen Verfahrens erst im Jahr 2011, also erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Art. 35 Abs.1 EMRK erhoben. In diesem Zusammenhang geht auch der Einwand des Klägers, der von ihm im April 2008 gestellte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X sei erforderlich gewesen, um die nach Art. 35 Abs. 1 EMRK gebotene Rechtswegerschöpfung herbeizuführen, schlicht fehl. Schon der EGMR hat u.a. in seiner Entscheidung vom 29. Mai 2012 (Nr.19488/09 Rdnr. 43) darauf verwiesen, dass nur von solchen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht werden muss, die sich auf die behaupteten Verletzungen beziehen und gleichzeitig auch zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind. Soweit der Kläger aber die reine Dauer des gerichtlichen Verfahrens und das Fehlen eines effektiven Rechtsbehelfs als Verstoß gegen die EMRK rügt, konnte er aus einem behördlichen Verfahren nach § 44 SGB X und einer anschließenden gerichtlichen Überprüfung der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen gerade keine Abhilfe für dieses Begehren erlangen. In dem Verfahren nach § 44 SGB X konnte der Kläger lediglich erreichen, dass die Ergebnisse eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens in einem weiteren, neuen gerichtlichen Verfahren überprüft werden Der Einwand des Klägers, dass der im April 2008 nach Durchlaufen des gesamten Instanzenzuges bis zum BSG erhobene Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X noch eine weitere Voraussetzung gewesen sei, um die nach Art. 35 Abs. 1 EMRK gebotene Rechtswegerschöpfung herbeizuführen, bestätigt stattdessen, dass der Kläger gerade weder im März/April 2008 noch im späteren Verlauf des Jahres 2008 eine Individualbeschwerde beim EGMR erhoben hat (geschweige denn eine solche, die noch anhängig ist).
2. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer besteht nicht.
Nach § 198 Abs. 1 GVG in der seit 3. Dezember 2011 geltenden Fassung gem. Art. 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I , 2302) wird wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Gem. § 198 Abs. 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter gem. § 198 Abs. 3 GVG nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge. Nach § 198 Abs. 4 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG). Gem. § 198 Abs. 6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift 1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; 2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.
Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert – insbesondere als feste Jahresgrenze – angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00 –, NJW 2001, 214; Scholz Sozialgerichtsbarkeit 2012 Seite 19, 21; Roller aaO Seite 7)
Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom 8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16 in juris; Roller aaO S. 9; Scholz aaO S. 22; Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts und Ermittlungsverfahren, Handkommentar, 2012, § 198 GVG Rdnr.5, 8ff.).
a.) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hinsichtlich des hier streitigen Verfahrens vor dem SG (S 7 AL 1979/96, S 7 AL 1762/02) und im Berufungsverfahren vor dem LSG (L 13 AL 1468/04) hinsichtlich der Schwierigkeit des Verfahrens festzustellen, dass sich unter anderem erhebliche rechtliche Schwierigkeiten aus der wiederholten Änderung des zur Prüfung gegebenen Streitgegenstandes ergaben. Ursprünglich stand nur die Herabsetzung bestimmter Leistungen der Alhi infolge verschiedener Änderungen des geltenden Rechts im Streit. Im Weiteren wurde jedoch durch die Einbeziehung mehrerer Bescheide, in denen auch über die komplette Aufhebung der Bewilligung von Alhi für längere Zeiträume in der Vergangenheit mit entsprechenden Erstattungsforderungen sowie die Versagung von Alhi für die Zukunft zu entscheiden war, das Verfahren deutlich aufwändiger. Hinzu kam, dass der Kläger parallel dazu zeitweilig mehrere Verfahren (u.a. auch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) betrieben hat. Des Weiteren ist hier bei der Prüfung der Schwierigkeit des Verfahrens zu berücksichtigen, dass der Kläger – wie sich auch hier im konkreten Klageverfahren wieder gezeigt hat – durch zahlreiche Schriftsätze und sehr ausführlichen Sach- und Rechtsvortrag, der zum Teil auch in der sprachlichen Darstellung aufgrund fehlender juristischer Kenntnisse sehr schwer verständlich ist, ganz erheblich sowohl zur Schwierigkeit des Falles als auch zur Länge des Verfahrens beigetragen hat. So finden sich etwa in den einschlägigen Verfahrensakten zum Klage- und Berufungsverfahren mehr als 30 Schriftsätze des Klägers an das Gericht, die zum Teil einen erheblichen Umfang aufweisen und mit umfangreichen Anlagen versehen sind. Von Bedeutung ist in dem Zusammenhang gerade auch, dass der Kläger regelmäßig sehr viele Entscheidungen zitiert, hierbei häufig einzelne Aussagen aus dem Zusammenhang reißt bzw. Aussagen, die von einem anderen Lebenssachverhalt ausgehen, als Argumente für seine Position benutzt. Die Überprüfung der zitierten Rechtsprechung und Richtigstellung macht folgerichtig einen erheblichen Arbeitsaufwand aus. Beispielhaft sei nur aus dem Klageverfahren (Schriftsatz vom 1. August 2012) hier die vom Kläger zur Begründung der Zulässigkeit seiner Klagen hinsichtlich der 2008 bzw. 2007 abgeschlossenen Verfahren zitierte Entscheidung des EGMR vom 29. Mai 2012 (Individualbeschwerde Nr. 19488/09) genannt. Unter Berufung auf die Ausführungen unter Nr. 46, wonach der EGMR keinen Grund sehe, daran zu zweifeln, dass der dortige Beschwerdeführer berechtigt sei, beim zuständigen innerstaatlichen Gericht einen Entschädigungsanspruch gemäß Art. 23 des Rechtsschutzgesetzes geltend zu machen, vertritt der Kläger die Auffassung, damit sei auch seine Klage bezüglich aller drei Verfahren zulässig. Richtig ist aber, dass anders als im Falle des Klägers der dortige Beschwerdeführer unmittelbar binnen Monatsfrist nach Abschluss des dortigen Verfahrens im März 2009 im April 2009 bereits (also innerhalb der 6-Monatsfrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK) die Individualbeschwerde erhoben hatte. Ein anderes Beispiel zeigt sich im Schriftsatz vom 10. November 2012, in dem der Kläger u.a. geltend macht die Gerichte hätten überhaupt nicht in der Sache entschieden und sich auf die Entscheidung des EGMR vom 19. Juli 2012 (Nr. 497/09) stützend folgert, schon deshalb liege eine Verletzung der Rechte des Klägers vor. Im dortigen Fall hatten die Verwaltungsgerichte die Auffassung vertreten, dass die dortige Klage bereits unzulässig sei und daher keine Sachprüfung durchgeführt. Hier aber haben die Gerichte sehr wohl eine Sachprüfung durchgeführt, allerdings ist diese zum Nachteil des Klägers ausgegangen. Allein der Umstand, dass die Gerichte nicht zu allen Details der neben der Sache liegenden Argumentation des Klägers auch noch Stellung genommen haben, heißt aber absolut nicht, dass keine Sachprüfung stattgefunden hat. Im Gegenteil, bereits das BVerfG hat mehrfach klargestellt, dass das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht sich mit jedem Vorbringen eines Prozessbeteiligten in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich befassen muss (vgl. BVerfG vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - in BVerfGE 42, 364, 368). Das heißt, auch hier hat der Kläger wieder Behauptungen aufgestellt, die gerade nicht durch die von ihm als Beleg zitierte Entscheidung gestützt werden.
Da die Gerichte folglich gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gehalten sind, auch einen solchen umfangreichen (außerdem noch sprachlich wie auch juristisch schwer verständlichen) Vortrag vollständig auszuwerten und bei ihren Prüfungen zu berücksichtigen (vgl. Roller aaO S. 5 mit Hinweis auf BGH Urteil vom 29. April 1993 – III ZR 3/92, BGHZ 122, 268, 271; Beschluss vom 21.12.2005 – III ZA 5/05, juris), aber aus der Verpflichtung zur Entscheidung in angemessener Zeit keineswegs folgt, dass das Gericht die Prozessführung nach dem Zeitfaktor auszurichten hat, also bei verschiedenen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung zu Gunsten der das Verfahren schneller abschließenden Alternative zu entscheiden hat (so Roller aaO unter Hinweis auf BGH Urteil vom 4. November 2010 – III ZR 32/10, BGHZ 187, 286, zur Amtshaftung; ebenso Roderfeld aaO. Rdnr.19), begründet sich ein erheblicher Teil der Dauer des Verfahrens, die hier bis zum Abschluss benötigt wurde, schon hieraus. Weiter zu berücksichtigen sind auch tatsächliche Schwierigkeiten, die sich erst im Verlaufe des Verfahrens im Zusammenhang damit ergeben haben, dass dem SG das beachtliche Auslandsvermögen des Klägers und seiner Ehefrau erst im Verlauf des Klageverfahrens bekannt wurde und die hinsichtlich der Anrechenbarkeit dieses Vermögens anzustellenden Prüfungen einen ganz erheblichen tatsächlichen Aufwand verursachten.
Zutreffend weist der Beklagte im Weiteren darauf hin, dass vor dem Hintergrund, dass das Klageverfahren vor dem SG für die Dauer mehrerer Jahre ausgesetzt war, um im Zusammenhang mit der Entdeckung des Auslandsvermögens des Klägers zunächst entsprechende Vorfragen zu klären, bei Fortführung des Verfahrens zunächst ein erheblicher Aufwand für den zuständigen Richter bei der Wiedereinarbeitung in den Fall entstanden ist.
Selbst der frühere Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat die besondere Schwierigkeit in der Bearbeitung des Falles bestätigt und unter anderem in einem Schriftsatz vom 20. Mai 2007 auf die Schwierigkeit der Materie und den Umfang der gewechselten Schriftsätze hingewiesen.
b.) Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens ist hier vor allem auf das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Entscheidung abzustellen (siehe hierzu u.a. EGMR Urteil vom 8. Juni 2006 Nr. 75529/01 Rdnr. 133; Roller aaO S.9 unter Hinweis u.a., wenn die wirtschaftliche Existenz betroffen ist, auf BVerfG Beschluss vom 2. September 2009 – 1 BvR 3171/08, EuGRZ 2009; 695; BVerfG Beschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214, 215; EGMR Urteil vom 21. Oktober 2010 Nr. 43155/08, juris und Urteil vom 13. Januar 2011, Nr. 34236/06, juris; wenn um den Lebensunterhalt sichernde sozialrechtliche Ansprüche gestritten wird siehe BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11, info also 2012, 28 (Grundsicherung für Arbeitsuchende); EGMR Beschluss vom 25. März 2010 Nr. 901/05, juris (Rente nach dem OEG); anders EGMR Beschluss vom10. Februar 2009 Nr. 30209/05, juris (Erziehungsgeld für abgelaufenen Zeitraum); s.a. Roderfeld aaO Rdnr. 11 mwN). Von einem solchen Interesse ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich bei einer Verzögerung der Entscheidung für einen Beteiligten schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteile ergeben. Der Kläger macht zwar einerseits geltend, im Hinblick auf die seinerzeit erfolgte Versagung von Alhi für die Zukunft aufgrund der Anrechnung seines Vermögens bzw. des Vermögens seiner Frau sei er gezwungen gewesen zur Bestreitung des Unterhalts unter anderem geringfügige Beschäftigungen auszuüben und teilweise seinen Lebensunterhalt auch mit Verwandtendarlehen zu finanzieren. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass der Kläger zum einen die behaupteten Verwandtendarlehen in keiner Form belegt hat und zum anderen nicht erkennbar ist, inwieweit ihm durch die Aufnahme von Beschäftigungen ein materieller Nachteil erwachsen ist. Soweit der Kläger darüber hinaus gesundheitliche Probleme (konkret eine koronare Herzerkrankung) als Folge (immateriellen Schaden) geltend macht, kann sich der Senat von einem ursächlichen Zusammenhang nicht überzeugen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick darauf, dass bei Erstattungsforderungen Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft aufschiebende Wirkung haben (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG), der Kläger eine Vollstreckung der rechtskräftig seit dem Verwerfungsbeschluss des BSG vom März 2008 als rechtmäßig festgestellten Erstattungsforderungen aus den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden von 1998 bis heute verhindert hat. D.h. mit anderen Worten, der Kläger hat bis heute einen Betrag in einer Größenordnung von ca. 67.000 DM noch zur Verfügung, obwohl ihm dieser rechtskräftig festgestellt nicht zusteht. Vor diesem Hintergrund ist für den Senat auch nicht im Ansatz erkennbar, welcher schwere und nicht oder nur begrenzt reparable Nachteil dem Kläger durch die Dauer des Verfahrens entstanden sein sollte. Ganz im Gegenteil ist der Kläger offensichtlicher Nutznießer der Dauer des Verfahrens gewesen, da er die zu Unrecht erhaltenen Leistungen bis heute zur Verfügung hat.
c.) Des Weiteren ist Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch, dass die unangemessene Verfahrensdauer durch staatliches Fehlverhalten verursacht wurde, etwa organisatorisches Verschulden bei der ausreichenden personellen Ausstattung der Gerichte. D.h. auf der anderen Seite, Entschädigungsansprüche scheiden schon dann grundsätzlich aus, wenn und soweit die Verzögerung des Verfahrens ausschließlich durch die Verfahrensbeteiligten selbst oder durch Dritte verursacht worden ist und das Gericht keine Möglichkeit hatte, dem wirksam entgegen zu steuern (siehe Roller aaO S. 10/11mit verschiedenen Beispielen und Fundstellen; Roderfeld aaO Rdnr. 12). Hinsichtlich des hier zu beurteilenden Klageverfahrens vor dem SG Ulm von August 1996 bis Februar 2004 (90 Monate) ist zunächst festzustellen, dass die ersten vier Monate ab Erhebung der Klage im August 1996 (S 7 AL 1979/96) bis zum Dezember 1996 allein in die Sphäre des Klägers fallen, denn dieser hatte Klage erhoben, ohne die Durchführung des Widerspruchsverfahrens abzuwarten. Der Widerspruchsbescheid lag erst im Dezember 1996 vor und wurde sodann in das Klageverfahren einbezogen. Weitere 46 Monate betreffen den Zeitraum vom September 1998 bis Juli 2002. Während dieser Zeit war das Verfahren mit Zustimmung des Klägers ausgesetzt worden. Erst im Juli 2002 hatte der Kläger beantragt, das Verfahren wieder fortzusetzen. Damit fallen diese 50 Monate nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Insoweit kann der Kläger jetzt auch nicht rügen, das Verfahren hätte gar nicht ausgesetzt werden dürfen und dieser Zeitraum sei mit einzubeziehen. Hier gilt vielmehr: eine längere Verfahrensdauer muss in dem Maße hingenommen werden, in dem der Beteiligte (hier der Kläger) durch seine Verhaltensweise zu ihr beigetragen hat (hier seine Zustimmung zur Aussetzung des Verfahrens) ganz abgesehen davon, dass der Kläger gerade durch das Verschweigen seines Auslandsvermögens gegenüber dem Arbeitsamt bzw. der Arbeitsagentur erst den Anlass zur Aussetzung geschaffen hat. Weitere Teile der Verfahrensdauer sind im erstinstanzlichen Verfahren der Sphäre der damaligen beklagten Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur für Arbeit) zuzurechnen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Zeiten noch vor der Aussetzung des Verfahrens in denen die Bundesanstalt für Arbeit im Hinblick auf das aufgedeckte Auslandsvermögen des Klägers erhebliche Ermittlungen und Neuberechnungen durchzuführen hatte. Auch diese Zeiten sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer des gerichtlichen Verfahrens hier in Abzug zu bringen, da sich insoweit die Nachteile aus Umständen ergeben, die nicht in der Sphäre des Gerichts liegen und von ihm auch insoweit nicht beeinflusst werden konnten. Bezüglich des dann noch verbleibenden Zeitraumes von Juli 2002 bis zum Urteil im Februar 2004 ist zu berücksichtigen, dass bis Dezember 2002 zunächst noch die Frage zu klären war, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung weiterhin vorliegen (so das SG in seinem Beschluss vom 6. August 2002, anders das LSG in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2002). Im Anschluss daran wurden noch sowohl vom Kläger als auch von der Bundesanstalt für Arbeit mehrere Schriftsätze vorgelegt bis zur Entscheidung mit Urteil vom 20. Februar 2004.
Bezüglich des sich daran anschließenden Berufungsverfahrens vor dem LSG (März 2004 bis Juni 2007 – 39 Monate –) fallen mindestens 13 Monate ausschließlich in die Sphäre der dortigen Beklagten, nämlich März 2006 bis März 2007. Während dieser Zeit konnte das LSG das Verfahren nicht zum Abschluss bringen, weil die Bundesanstalt für Arbeit aufgrund eines richterlichen Hinweises mit umfangreichen Neuberechnungen der Leistungen an den Kläger befasst war.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch durch sein eigenes Verhalten, allein durch die Art seiner Prozessführung, parallel dazu betriebene verschiedene Eil- und Beschwerdeverfahren sowie die Art und Weise des völlig aufgeblähten, unübersichtlichen und nicht zuletzt fehlerhaften Vortrages eine vergleichsweise zügige Bearbeitung massiv behindert hat.
Insgesamt ist zur Überzeugung des Senates die Dauer dieses Verfahrens (Klage und Berufung) nicht als unangemessen lang einzustufen, vielmehr bewegen sich die letztlich im Verantwortungsbereich des beklagten Landes verbleibenden Zeiten (18 Monate) in einer Größenordnung, die nicht als unangemessen lang einzustufen sind. Insbesondere sind keine Fehlleistungen im gerichtsorganisatorischen Bereich oder bei der Verfahrensführung ersichtlich (ganz abgesehen davon, dass auch das BVerfG einen Verfassungsverstoß nicht schon dann gesehen hat, wenn das Verfahren nicht in optimaler Weise gefördert wurde – BVerfG Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 BvR 404/10, SozR 4-1100 Art. 19 Nr. 10; Roller aaO S. 9).
Insoweit war hier die weitere Frage, ob und inwieweit dem Kläger Nachteile entstanden sind nicht mehr zu prüfen, ganz abgesehen davon, dass dem Kläger nach Überzeugung des Senates – wie in den obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Bedeutung der Sache schon ausgeführt – auch im Ergebnis keine schweren und nicht oder zumindest nur teilweise reparablen Nachteile entstanden sind.
III.
1. Zum Klagantrag Ziff. 1 Die Klage ist auch hinsichtlich der Verfahren S 7 AL 421/99 und L 12 AL 2153/02 bereits unzulässig, weil nicht statthaft. Es handelt sich bei diesen Verfahren, die im Februar 2003 mit der Berufungsrücknahme des Klägers ihren Abschluss fanden um "Altverfahren", auf die ebenfalls Art. 23 des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Anwendung findet. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter II. 1. Bezug genommen.
2. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer besteht nicht. Ausgehend von der bereits unter II. 2. dargestellten Rechtsgrundlage und den nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätzen kann hinsichtlich des hier streitigen Verfahrens vor dem SG (S 7 AL 421/99) und dem Berufungsverfahren vor dem LSG (L 12 AL 2353/02) hinsichtlich der Schwierigkeit wie auch der Bedeutung des Verfahrens auf die Ausführungen im vorangegangenen Verfahren (S 7 AL 1979/96, S 7 AL 1762/02 und L 13 AL 1468/04) Bezug genommen werden. Auch hier ist unter anderem wieder zu berücksichtigen, dass der Kläger parallel zum Hauptsacheverfahren mehrere Eilanträge gestellt hatte.
Insgesamt ist die Verfahrensdauer mit 39 Monaten in erster Instanz und fünf Monaten in zweiter Instanz unter Berücksichtigung dieser Umstände ebenfalls nicht als unangemessen lang einzustufen.
IV.
1. Zum Klagantrag Ziff. 1 Die Klage ist hinsichtlich der Verfahren S 6 AL 1922/08, S 6 AL 1981/08 und L 13 AL 709/09 anders als bei den vorangegangenen Verfahren zulässig. Ausgehend von dem Schreiben der Fünften Sektion des EGMR vom 21. Dezember 2011 kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens mit Verwerfungsbeschluss des BSG vom 5. April 2011 innerhalb der Sechsmonatsfrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK Individualbeschwerde erhoben hatte und diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch anhängig war. Der Kläger hat auch im Weiteren innerhalb der Ausschlussfrist nach Art. 23 Satz 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fristgerecht am 27. Januar 2012 Klage erhoben.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die beiden am 30. Mai 2008 bzw. 4. Juni 2008 erhobenen Klageverfahren vor dem SG wurden jeweils mit einer Dauer von sieben Monaten mit Urteilen vom 17. Dezember 2008 (bzw. acht Monaten, wenn man auf die Zustellung der SG-Urteile abstellt) erledigt. Hierbei handelt es sich um eine absolut übliche Bearbeitung, die auch nicht im Ansatz Anhaltspunkte dafür ergibt, dass im Hinblick auf die Schwierigkeit bzw. Bedeutung des Verfahrens eine unangemessen lange Bearbeitungsdauer vorliegt. Nichts anderes ergibt sich auch für das Berufungsverfahren (Erhebung der Berufungen am 13. Februar 2009) mit Abschluss durch Urteil am 7. Dezember 2010 (15 Monate). Das Verfahren dauerte damit insgesamt 30 Monate.
Hinsichtlich der Schwierigkeit des Verfahrens, bei dem es sich um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X handelte, ist festzustellen, dass auch hier wieder der Kläger durch umfangreiche und gleichzeitig sowohl sprachlich als auch juristisch schwer verständliche Schriftsätze das Verfahren aufblähte und allein dadurch einen erheblichen Arbeitsaufwand verursachte, im Ergebnis aber hinsichtlich der Überprüfung der Bescheide vom 3. September 1998, 14. und 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 1999 im Wesentlichen dieselben Umstände geltend machte, die bereits in den früheren Verfahren – bis hinauf zum BSG und BVerfG – vorgebracht und als rechtlich unbeachtlich befunden wurden. Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens für die Verfahrensbeteiligten kann im Übrigen auch hier wieder auf die Ausführungen unter II. 2. Bezug genommen werden. Insgesamt ist zur Überzeugung des Senates die Dauer auch dieses Verfahrens (Klage und Berufung) nicht als unangemessen lang einzustufen.
3. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang auch umfangreichst dazu vorträgt, weshalb seiner Meinung nach die Verhängung von Missbrauchskosten nach § 192 SGG im Urteil des LSG vom 7. Dezember 2010 falsch sei, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem hier anhängigen Entschädigungsverfahren über – die im Übrigen ohnehin nicht isoliert anfechtbare – Verhängung von Missbrauchskosten nicht zu entscheiden ist.
V.
Auch hinsichtlich des Klagantrages Ziff. 2, gerichtet auf eine (zusätzliche) Billigkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 67.500 EUR hat die Klage keinen Erfolg. Ein Anspruch scheitert aus den schon oben unter II. bis IV. genannten Gründen. Da der Kläger diesbezüglich ausdrücklich eine Billigkeitsentschädigung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG und damit keinen Schadenersatzanspruch aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB geltend gemacht hat, war auch eine Verweisung an das (andernfalls) zuständige Landgericht nicht zu prüfen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a, 183 Satz 5 SGG.
Der Streitwert war durch gesondert noch zu ergehenden Beschluss festzusetzen.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor, denn es besteht weder eine grundsätzliche Bedeutung noch liegt ein Fall der Divergenz vor. Der Senat wendet die bereits vom EGMR wie auch dem BSG und dem BVerfG aufgestellten Grundsätze zur Prüfung einer überlangen Verfahrensdauer, die auch vom Deutschen Bundestag im Ergebnis in den Gesetzestext (§ 198 Abs. 1 Satz 2GVG) übernommen worden sind, an. Hinsichtlich der Frage der Statthaftigkeit der Klage in den zwei Fällen unter II. und III. gemäß Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren i.V.m. Art 35 Abs. 1 EMRK ergibt sich das Ergebnis unmittelbar aus dem Gesetz in Verbindung mit der Gesetzesbegründung und dem eindeutigen Gesetzeszweck.
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