Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 936/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2192/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen Eingliederungsbescheid (EinglB)
nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, wenn die Laufzeit des angefochtenen EinglB verstrichen ist. Ist der EinglB Grundlage eines noch nicht bestandskräftigen Sanktionsbescheids, bleibt die Klage zulässig.
nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, wenn die Laufzeit des angefochtenen EinglB verstrichen ist. Ist der EinglB Grundlage eines noch nicht bestandskräftigen Sanktionsbescheids, bleibt die Klage zulässig.
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. April 2012 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid (Eingliederungsbescheid - EinglB) zur Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung (EinglV) mit dem beklagten Jobcenter, einer Gemeinsamen Einrichtung nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) n.F. Der 1974 geborene Kläger arbeitet seit 2001 bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen seiner Mutter, und zwar im Streitzeitraum Ende 2011/Anfang 2012 etwa 25 Stunden in der Woche. Er ist alleinerziehend und wohnt zusammen mit seinem am 13.02.1995 geborenen Sohn. Zu 50 % der Zeit wohnt weiterhin seine am 22.05.2002 geborene Tochter bei ihm; die übrige Zeit wohnt sie bei ihrer Mutter. Der Kläger bezieht seit 2007 (aufstockende) Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger. Mit Bescheid vom 06.02.2012 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft insgesamt EUR 926,93 monatlich ab Januar 2012, davon an den Kläger selbst EUR 200,93 auf den Regelbedarf und den Alleinerziehendenmehrbedarf sowie EUR 278,34 für Unterkunft und Heizung. Am 01.04.2012 übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf einer EinglV. Diese schloss der Kläger nicht ab. Bei einer Vorsprache am 01.06.2010 legte der Beklagte dem Kläger nahe, sich um eine weitere Teilzeit- oder um eine Vollzeitbeschäftigung zu bemühen. Hierzu war der Kläger nicht bereit, weil er seine Tochter betreuen müsse. Er verweigerte den Abschluss einer EinglV. Einen weiteren Entwurf einer EinglV übersandte der Beklagte am 16.03.2011; auch diese unterschrieb der Kläger nicht. Aus Anlass eines Fortzahlungsantrags lud der Beklagte den Kläger am 06.10.2011 zu einem Gespräch am 11.10.2011, um seine Verfügbarkeit zu klären und mit ihm den Abschluss einer EinglV zu besprechen. Der Kläger teilte mit, er könne den Termin - der offensichtlich tagsüber lag – nicht wahrnehmen. Er fahre um 07.06 Uhr mit seiner Tochter nach Freiburg und bringe sie um 07.45 Uhr dort zur Schule. Um 08.30 Uhr fahre er an seinen Arbeitsort. Von 09.00 bis 14.00 Uhr arbeite er. Um 14.12 Uhr fahre er zurück nach Freiburg und hole seine Tochter von der Schule bzw. aus dem Hort ab. Um 16.00 Uhr sei er zu Hause. Der Kläger übersandte aber das Arbeitspaket zur Eingliederung. Darin gab er an, er sei ausgebildeter Erzieher, arbeite in dem Unternehmen seiner Mutter für 22 Stunden je Woche als Marketingassistent, gesundheitliche Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit beständen nicht, er könne die Tätigkeit nicht jederzeit beenden. Der Beklagte lud den Kläger daraufhin auf den 09.11.2011. Der Kläger teilte bei dem Gespräch mit, seine Tochter halte sich etwa 2 Wochen im Monat bei ihm auf. Die Kindsmutter lege die Betreuungszeiten für seine Tochter kurzfristig fest, sie seien unregelmäßig. In dem Gespräch wurde erörtert bzw. vereinbart, dass der Kläger versuchen solle, einen Minijob oder eine 30-stündige Teilzeittätigkeit aufzunehmen und (oder) die Arbeitszeit (in seiner jetzigen Beschäftigung) aufzustocken. Ein Stellengesuch wurde erarbeitet. Die familiäre Situation wurde (als vermittlungsrelevanter Handlungsbedarf) aufgenommen. Der Kläger nahm den Entwurf der EinglV mit, um sie zu Hause zu studieren. Der Beklagte kündigte den Erlass eines EinglB an, wenn die EinglV nicht binnen zweier Wochen unterschrieben eingereicht würde. Unter dem 29.11.2011 mahnte der Beklagte den Abschluss der EinglV bis zum 09.12.2011 an. Der Kläger reagierte nicht. Mit dem in diesem Verfahren angegriffenen Bescheid vom 12.12.2011 (EinglB) setzte der Beklagte eine EinglV einseitig in Kraft. Die Laufzeit wurde auf den 12.12.2011 bis zum 11.06.2012 bestimmt. Als Leistungen des Beklagten waren vorgesehen: "Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen, falls passende Stellenangebote eingehen; Unterstützung der Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen, und zwar Reisekosten (soweit notwendig und nicht anderweitig, z. B. durch Arbeitgeber, gedeckt) und Bewerbungskosten (i.H.v. EUR 5,00 pro schriftlicher Bewerbung bis max. EUR 260,00 jährlich); Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nach vorheriger Antragstellung". Als Bemühungen des Klägers sah der Bescheid vor, sich innerhalb jeweils zweier Monate auf mindestens vier sozialversicherungspflichtige Stellen, auch in Teilzeit, auch bei Zeitarbeitsfirmen, auch initiativ, zu bewerben, und die Aktivitätenliste zweimonatlich, beginnend am 11.02.2012, vorzulegen; ferner, sich auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten umgehend zu bewerben, Rückantworten auf erhaltene Vermittlungsvorschläge nach vorgegebenem Rücksendetermin zurückzusenden, bei einer Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Tag eine AU-Bescheinigung eines Arztes einzureichen; sowie, bis zum 29.12.2011 die Bewerbungsunterlagen zu "erstellen/aktu¬alisieren" und eine Musterbewerbung vorzulegen. Im Übrigen enthielt der Bescheid Hinweise und Rechtsfolgenbelehrungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Der Kläger erhob Widerspruch. Der Bescheid erfülle nicht die Mindestanforderungen einer EinglV. Den Leistungen, die der Kläger erbringen solle, ständen keine verbindlichen Zusagen des Beklagten über Leistungen gegenüber, die in seinem Ermessen ständen. Der Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 24.01.2012. Der Kläger habe keine Gründe für seine Verweigerungshaltung genannt. Die ihm auferlegten Obliegenheiten seien sinnvoll und geeignet, um das Ziel zu erreichen, dass er sich um eine andere Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 30 Stunden wöchentlich kümmere oder einen zusätzlichen Minijob annehme. Nachdem der Kläger die geforderte Musterbewerbung nicht vorgelegt hatte, erließ der Beklagte unter dem 25.01.2012 einen Sanktionsbescheid. Darin stellte er eine Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II um 30 % des monatlichen Regelbedarfs, mithin um EUR 112,20 monatlich, für Februar bis April 2012 fest. Mit dem Bescheid wurde zur Umsetzung der Minderung auch die noch laufende Bewilligung für Februar 2012 teilweise aufgehoben. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2012 zurück. Ein Gesuch um Eilrechtsschutz zum SG (S 2 AS 933/12 ER) hatte keinen Erfolg. Der Kläger erhob am 11.04.2012 Klage (S 2 AS 1799/12). Diese wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2012 ab. Dieser Gerichtsbescheid wurde dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines Verfahrensbevollmächtigten am 12.06.2012 zugestellt. Nach telefonischer Auskunft des SG vom 09.10.2012 hat der Kläger am 10.07.2012 in jenem Verfahren Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Unter dem 25.04.2012 informierte der Kläger den Beklagten, dass er seine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in dem Unternehmen seiner Mutter ab dem 01.05.2012 auf 30 Wochenstunden erhöht habe. Ausweislich der Gehaltsbescheinigung vom 07.05.2012 betrug sein Einkommen nunmehr monatlich brutto EUR 1.300,00 und netto EUR 975,82. Mit Änderungsbescheid vom 22.05.2012 verringerte der Beklagte die monatlichen Gesamtleistungen an die (zum Teil temporäre) Bedarfsgemeinschaft wegen des erhöhten Einkommens ab Juni 2012 von EUR 1.009,16 auf EUR 839,00. Hinsichtlich des EinglB hat der Kläger am 27.02.2012 Klage zum SG erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger beanstande lediglich, dass ihm nichts gewährt werde, worauf er nicht ohnehin einen Anspruch habe. Dies treffe nicht zu. In dem EinglB seien die Kosten der Bewerbungen bereits dem Grunde nach zugesagt, demgemäß sei das an sich bestehende Ermessen des Beklagten über das "ob" der Gewährung bereits zu Gunsten des Klägers ausgeübt worden. An der Zumutbarkeit und Erfüllbarkeit der dem Kläger auferlegten Obliegenheiten beständen keine Zweifel. Sonstige Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheids seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der seinem Prozessbevollmächtigten am 30.04.2012 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 24.05.2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er trägt ergänzend vor, der Beklagte habe seine familiäre Situation nicht ausreichend berücksichtigt. Die ihm auferlegten Bemühungen seien unzumutbar, da er wegen seiner Teilzeittätigkeit und wegen der Betreuung seiner Tochter nicht in der Lage sei, eine Beschäftigung mit längerer Arbeitszeit aufzunehmen. Eine Tätigkeit mit gleichem zeitlichem Umfang, aber besserer Bezahlung sei illusorisch, nachdem sich sein Gehalt von EUR 969,52 im Monat, umgerechnet auf eine Arbeitsstunde also EUR 10,17, in Relation zu seiner Qualifikation bereits im oberen Bereich befinde. Zu den Gegenleistungen des Beklagten trägt er vor, Bewerbungskosten würden ohnehin stets übernommen, unabhängig davon, ob es sich eigentlich um eine Ermessensleistung handle. Angesichts des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung wäre eine entsprechende EinglV nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Sittenwidrigkeit nichtig, sodass der ersetzende EinglB jedenfalls rechtswidrig sei. Abschließend und unter Berufung auf statistische Erhebungen des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung sowie der Friedrich-Ebert-Stiftung führt der Kläger aus, der Bezug von aufstockendem Alg II sei für Alleinerziehende in Deutschland der Normalzustand; dies werde von den Leistungsträgern bei alleinerziehenden Frauen im Wesentlichen akzeptiert, während alleinerziehende Männer, insbesondere wenn sie keinen höheren Schul- oder Ausbildungsabschluss hätten, ungleich häufiger mit Sanktionen überzogen würden. Er beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. April 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 08.10.2012 hat der erkennende Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Der Kläger hat sich am 23.11.2012, der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.11.2012 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung über die Berufung des Klägers. 1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere war sie nicht nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Die Klage betrifft keinen Bescheid über eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung an den Kläger, auch nicht mittelbar, wie es ggfs. für einen Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II gölte. Dass ein späterer Verstoß gegen Obliegenheiten, die in einem EinglB festgesetzt worden sind, Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben kann, ist hinsichtlich des EinglB ein bloßer Rechtsreflex. Sein Regelungsgehalt ist grundsätzlich anders; er erlegt dem Betroffenen konkrete Verhaltensobliegenheiten im Bereich der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf und ist die Grundlage von Ansprüchen auf aktive Leistungen des Grundsicherungsträgers zu eben dieser Wiedereingliederung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beschwer eines Klägers, der mit einer Klage gegen einen EinglB unterlegen ist, mit mehr oder weniger als EUR 750,00 zu beziffern ist. 2. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Anfechtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. a) Die Klage ist nach wie vor zulässig, auch wenn die Laufzeit des angefochtenen EinlgB bis zum 11.06.2012 inzwischen, nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung, verstrichen ist. Zu einer solchen Konstellation hat das LSG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 26.02.2008, L 3 AS 4/08, Juris Rn. 29) ausgeführt, dass sich ein EinglB durch Zeitablauf allein nach § 39 Abs. 2 SGB X nur dann erledige, wenn der Adressat die dort statuierten Obliegenheiten erfüllt habe. Bilde dagegen der EinglB die Grundlage eines Sanktionsbescheids, trete Erledigung erst dann ein, wenn der Sanktionsbescheid bestandskräftig oder seinerseits erledigt sei. Dieser Ansicht kann gefolgt werden, denn wenn ein EinglB aufgehoben wird, verbessert sich die prozessuale Situation eines Betroffenen gegenüber einem Sanktionsbescheid stärker als wenn die Rechtswidrigkeit des EinglB inzident im Sanktionsverfahren festgestellt werden müsste. Dem stehen auch keine Grundsätze der Prozessökonomie entgegen. Selbst wenn eine Anfechtungsklage gegen einen EinglB unzulässig würde, sobald die Laufzeit des Bescheids verstrichen ist, so könnte der Betroffene sein Begehren mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) weiter verfolgen, solange die Sanktion noch nicht bestandskräftig ist. Auch in diesem Verfahren ist demnach noch keine Erledigung eingetreten, da der EinglB Grundlage des Sanktionsbescheids vom 25.01.2012 ist, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist. b) Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG). Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte den Kläger vor Erlass des Bescheids ausreichend im Sinne von § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört. Aus den mehrfach übersandten Entwürfen einer EinglV und dem Gespräch am 09.11.2011 war dem Kläger ausreichend bekannt, dass und ggfs. mit welchem Inhalt der Beklagte einen EinglB erlassen würde, wenn eine EinglV nicht zu Stande käme, unter dem 29.11.2011 hatte ihn der Beklagte hieran erinnert. Auch die in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II geregelten formalen Voraussetzungen für den Erlass eines EinglB waren gegeben. Der Kläger hatte die vom Beklagten im April 2010 und März 2011 übersandten und zuletzt am 09.11.2011 übergebenen EinglV-Entwürfe nicht unterschrieben zurück gegeben. Er hatte sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, er sei wegen seiner Erwerbstätigkeit und der Betreuung seiner beiden Kinder nicht verpflichtet, weitergehende Eingliederungsbemühungen zu entfalten. Damit war eine EinglV nicht zu Stande gekommen. Die Gründe für ein solches Nichtzustandekommen sind unerheblich (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15 Rn. 43 m.w.N.). Es reicht in jedem Falle aus, dass der Beklagte vor Erlass des Bescheids versucht hat, den Kläger zum Abschluss einer EinglV zu bewegen. Die vom Kläger geforderten Bemühungen, die der Beklagte in dem Bescheid festgesetzt hat, waren eine zulässige Konkretisierung der gesetzlich ohnehin bestehenden Obliegenheiten des Klägers zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Sie haben den zulässigen Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht überschritten: Dass sich der Kläger auf etwaige Vermittlungsvorschläge des Beklagten umgehend zu bewerben hat, ergibt sich auch ohne EinglV oder EinglB schon aus dem Gesetz, weil bereits die Vereitelung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sanktionsbewehrt ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 letzte Var. SGB II). Vier Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige Stellen innerhalb zweier Monate, also zwei initiative Bewerbungen pro Monat, sind einem Leistungsbezieher nach dem SGB II, auch wenn er erwerbstätig ist und nur aufstockende Leistungen erhält, ohne Weiteres zumutbar. Und die Vorlage einer Musterbewerbung binnen mehr als zweier Wochen war ebenfalls zumutbar. Sie war angezeigt, nachdem der Kläger längere Zeit seine Arbeitsstelle nicht gewechselt und also keine Bewerbungen erstellt hatte. Etwaige Mängel der Bewerbung hätten dann zeitnah behoben werden können, um die Einstellungschancen des Klägers zu verbessern.
Nicht zu folgen ist dem Einwand des Klägers, ihm hätten die in dem Bescheid festgesetzten Eingliederungsbemühungen nicht oblegen. Mit seinem Einkommen aus der 22 oder 25-stündigen Tätigkeit für das Unternehmen seiner Mutter konnte er seinen und seiner Kinder Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft sicherstellen, sodass dauernde Bedürftigkeit vorlag. Ob dem Kläger wegen der Betreuung seines 16-jährigen Sohnes und seiner damals 9-jährigen Tochter die Aufnahme einer mehr als 25-stündigen Erwerbstätigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II unzumutbar war, lässt der Senat ausdrücklich offen. Zu berücksichtigen war, dass die Tochter nur etwa zwei Wochen pro Monat bei dem Kläger wohnt, er sie aber nach eigenem Vorbringen an solchen Tagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Freiburg zur Schule bringen musste. Starke Zweifel daran, dass deswegen eine mehr als 25-stündige Erwerbstätigkeit unzumutbar gewesen sei, bestehen auch deshalb, weil der Kläger seine Erwerbstätigkeit ab Mai 2012 - also kurz nach Erlass des EinglB – auf die vom Beklagten mehrfach genannten 30 Stunden wöchentlich aufgestockt hat, obwohl sich an der schulischen Situation der Tochter, die erst seit August 2012 das Gymnasium besucht, damals nichts geändert haben kann. Die Aufstockung der Arbeitszeit zeigt außerdem, dass der EinglB und die anschließende dreimonatige Sanktion den von der Beklagten erwarteten Erfolg hatten. Statt dieser Aufstockung der Arbeitszeit in der innegehabten Stelle wäre dem Kläger, wenn er sich z. B. um eine Stelle in Freiburg anstatt an seinem Wohnort bemüht hätte, zwischen dem Hinbringen der Tochter zur Schule und ihrem Abholen eine längere tägliche Erwerbstätigkeit als von 9 bis 14 Uhr möglich gewesen. Auf diese Frage kommt es aber nicht an:
Der Beklagte hat den Kläger in dem EinglB nicht zur Aufnahme einer mehr als 25 oder genau 30 Stunden wöchentlich umfassenden Erwerbstätigkeit verpflichtet, sondern zur Vorlage von Bewerbungen. Solche Bewerbungen können auch verlangt werden, wenn ein aufstockender Leistungsbezieher seine Arbeitszeit nicht verlängern kann. Es kommen dann z. B. Stellen mit einem höheren Einkommen als bisher in Betracht. Insoweit hat der Beklagte in dem EinglB auch ausdrücklich auf – andere – Teilzeitstellen hingewiesen. Dass der Kläger mit dem damals innegehabten Stundenlohn von etwas mehr als EUR 10,00, angeblich brutto, sein Verdienstpotenzial als ausgebildeter Erzieher ausgeschöpft hätte, ist offen, liegt aber angesichts nach der gegenwärtig sehr starken Nachfrage nach Erzieherinnen und Erziehern in der Kleinkindbetreuung fern. Im Übrigen hätte sich gezeigt, ob diese Annahme zutraf, wenn der Kläger die geforderten Bewerbungen gefertigt, aber keine Angebote für besser bezahlte Tätigkeiten erhalten hätte. Die Vorlage einer Musterbewerbung letztlich erfordert nur geringfügig Zeit und kollidiert nicht mit der Betreuung von Kindern. Ebenso waren die vom Beklagten zugesagten Eingliederungsleistungen ausreichend und ausreichend konkretisiert, um eine Gegenleistung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II darzustellen (zu diesem Erfordernis vgl. Berlit, a.a.O., Rn. 23 f.). Ohne jede Einschränkung hat der Beklagte etwa die Erstattung von Bewerbungskosten in voller Höhe von genau EUR 5,00 pro Bewerbung für bis zu 130 Bewerbungen jährlich zugesagt, während der Kläger diese Leistung ohne den EinglB damals wie heute nur auf Ermessensbasis hätte erhalten können (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III a.F. bzw. §§ 44 ff. SGB III n.F.). Damit war dem Erfordernis Genüge getan, dass nicht nur solche Leistungen zugesagt werden, auf die ohnehin ein Rechtsanspruch besteht (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.01.2007, L 13 AS 4160/06 ER-B, Juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Konkretisierung der Leistungen des Jobcenters vom individuellen Einzelfall abhängt (Berlit, a.a.O., Rn. 24). Nachdem der Kläger berufstätig ist und daher nicht von einem erhöhten Förderbedarf auszugehen war, konnte sich der Beklagte auf die üblichen Leistungen für Markt- oder allenfalls Aktivierungskunden beschränken. Der Kläger hatte zuvor von dem Beklagten auch keine besonderen Eingliederungsleistungen verlangt und keine weiteren Eingliederungshemmnisse - außer der genannten Kinderbetreuung - benannt.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid (Eingliederungsbescheid - EinglB) zur Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung (EinglV) mit dem beklagten Jobcenter, einer Gemeinsamen Einrichtung nach § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) n.F. Der 1974 geborene Kläger arbeitet seit 2001 bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen seiner Mutter, und zwar im Streitzeitraum Ende 2011/Anfang 2012 etwa 25 Stunden in der Woche. Er ist alleinerziehend und wohnt zusammen mit seinem am 13.02.1995 geborenen Sohn. Zu 50 % der Zeit wohnt weiterhin seine am 22.05.2002 geborene Tochter bei ihm; die übrige Zeit wohnt sie bei ihrer Mutter. Der Kläger bezieht seit 2007 (aufstockende) Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger. Mit Bescheid vom 06.02.2012 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft insgesamt EUR 926,93 monatlich ab Januar 2012, davon an den Kläger selbst EUR 200,93 auf den Regelbedarf und den Alleinerziehendenmehrbedarf sowie EUR 278,34 für Unterkunft und Heizung. Am 01.04.2012 übersandte der Beklagte dem Kläger den Entwurf einer EinglV. Diese schloss der Kläger nicht ab. Bei einer Vorsprache am 01.06.2010 legte der Beklagte dem Kläger nahe, sich um eine weitere Teilzeit- oder um eine Vollzeitbeschäftigung zu bemühen. Hierzu war der Kläger nicht bereit, weil er seine Tochter betreuen müsse. Er verweigerte den Abschluss einer EinglV. Einen weiteren Entwurf einer EinglV übersandte der Beklagte am 16.03.2011; auch diese unterschrieb der Kläger nicht. Aus Anlass eines Fortzahlungsantrags lud der Beklagte den Kläger am 06.10.2011 zu einem Gespräch am 11.10.2011, um seine Verfügbarkeit zu klären und mit ihm den Abschluss einer EinglV zu besprechen. Der Kläger teilte mit, er könne den Termin - der offensichtlich tagsüber lag – nicht wahrnehmen. Er fahre um 07.06 Uhr mit seiner Tochter nach Freiburg und bringe sie um 07.45 Uhr dort zur Schule. Um 08.30 Uhr fahre er an seinen Arbeitsort. Von 09.00 bis 14.00 Uhr arbeite er. Um 14.12 Uhr fahre er zurück nach Freiburg und hole seine Tochter von der Schule bzw. aus dem Hort ab. Um 16.00 Uhr sei er zu Hause. Der Kläger übersandte aber das Arbeitspaket zur Eingliederung. Darin gab er an, er sei ausgebildeter Erzieher, arbeite in dem Unternehmen seiner Mutter für 22 Stunden je Woche als Marketingassistent, gesundheitliche Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit beständen nicht, er könne die Tätigkeit nicht jederzeit beenden. Der Beklagte lud den Kläger daraufhin auf den 09.11.2011. Der Kläger teilte bei dem Gespräch mit, seine Tochter halte sich etwa 2 Wochen im Monat bei ihm auf. Die Kindsmutter lege die Betreuungszeiten für seine Tochter kurzfristig fest, sie seien unregelmäßig. In dem Gespräch wurde erörtert bzw. vereinbart, dass der Kläger versuchen solle, einen Minijob oder eine 30-stündige Teilzeittätigkeit aufzunehmen und (oder) die Arbeitszeit (in seiner jetzigen Beschäftigung) aufzustocken. Ein Stellengesuch wurde erarbeitet. Die familiäre Situation wurde (als vermittlungsrelevanter Handlungsbedarf) aufgenommen. Der Kläger nahm den Entwurf der EinglV mit, um sie zu Hause zu studieren. Der Beklagte kündigte den Erlass eines EinglB an, wenn die EinglV nicht binnen zweier Wochen unterschrieben eingereicht würde. Unter dem 29.11.2011 mahnte der Beklagte den Abschluss der EinglV bis zum 09.12.2011 an. Der Kläger reagierte nicht. Mit dem in diesem Verfahren angegriffenen Bescheid vom 12.12.2011 (EinglB) setzte der Beklagte eine EinglV einseitig in Kraft. Die Laufzeit wurde auf den 12.12.2011 bis zum 11.06.2012 bestimmt. Als Leistungen des Beklagten waren vorgesehen: "Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen, falls passende Stellenangebote eingehen; Unterstützung der Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen, und zwar Reisekosten (soweit notwendig und nicht anderweitig, z. B. durch Arbeitgeber, gedeckt) und Bewerbungskosten (i.H.v. EUR 5,00 pro schriftlicher Bewerbung bis max. EUR 260,00 jährlich); Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nach vorheriger Antragstellung". Als Bemühungen des Klägers sah der Bescheid vor, sich innerhalb jeweils zweier Monate auf mindestens vier sozialversicherungspflichtige Stellen, auch in Teilzeit, auch bei Zeitarbeitsfirmen, auch initiativ, zu bewerben, und die Aktivitätenliste zweimonatlich, beginnend am 11.02.2012, vorzulegen; ferner, sich auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten umgehend zu bewerben, Rückantworten auf erhaltene Vermittlungsvorschläge nach vorgegebenem Rücksendetermin zurückzusenden, bei einer Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem ersten Tag eine AU-Bescheinigung eines Arztes einzureichen; sowie, bis zum 29.12.2011 die Bewerbungsunterlagen zu "erstellen/aktu¬alisieren" und eine Musterbewerbung vorzulegen. Im Übrigen enthielt der Bescheid Hinweise und Rechtsfolgenbelehrungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Der Kläger erhob Widerspruch. Der Bescheid erfülle nicht die Mindestanforderungen einer EinglV. Den Leistungen, die der Kläger erbringen solle, ständen keine verbindlichen Zusagen des Beklagten über Leistungen gegenüber, die in seinem Ermessen ständen. Der Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 24.01.2012. Der Kläger habe keine Gründe für seine Verweigerungshaltung genannt. Die ihm auferlegten Obliegenheiten seien sinnvoll und geeignet, um das Ziel zu erreichen, dass er sich um eine andere Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 30 Stunden wöchentlich kümmere oder einen zusätzlichen Minijob annehme. Nachdem der Kläger die geforderte Musterbewerbung nicht vorgelegt hatte, erließ der Beklagte unter dem 25.01.2012 einen Sanktionsbescheid. Darin stellte er eine Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II um 30 % des monatlichen Regelbedarfs, mithin um EUR 112,20 monatlich, für Februar bis April 2012 fest. Mit dem Bescheid wurde zur Umsetzung der Minderung auch die noch laufende Bewilligung für Februar 2012 teilweise aufgehoben. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2012 zurück. Ein Gesuch um Eilrechtsschutz zum SG (S 2 AS 933/12 ER) hatte keinen Erfolg. Der Kläger erhob am 11.04.2012 Klage (S 2 AS 1799/12). Diese wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2012 ab. Dieser Gerichtsbescheid wurde dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines Verfahrensbevollmächtigten am 12.06.2012 zugestellt. Nach telefonischer Auskunft des SG vom 09.10.2012 hat der Kläger am 10.07.2012 in jenem Verfahren Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Unter dem 25.04.2012 informierte der Kläger den Beklagten, dass er seine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in dem Unternehmen seiner Mutter ab dem 01.05.2012 auf 30 Wochenstunden erhöht habe. Ausweislich der Gehaltsbescheinigung vom 07.05.2012 betrug sein Einkommen nunmehr monatlich brutto EUR 1.300,00 und netto EUR 975,82. Mit Änderungsbescheid vom 22.05.2012 verringerte der Beklagte die monatlichen Gesamtleistungen an die (zum Teil temporäre) Bedarfsgemeinschaft wegen des erhöhten Einkommens ab Juni 2012 von EUR 1.009,16 auf EUR 839,00. Hinsichtlich des EinglB hat der Kläger am 27.02.2012 Klage zum SG erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger beanstande lediglich, dass ihm nichts gewährt werde, worauf er nicht ohnehin einen Anspruch habe. Dies treffe nicht zu. In dem EinglB seien die Kosten der Bewerbungen bereits dem Grunde nach zugesagt, demgemäß sei das an sich bestehende Ermessen des Beklagten über das "ob" der Gewährung bereits zu Gunsten des Klägers ausgeübt worden. An der Zumutbarkeit und Erfüllbarkeit der dem Kläger auferlegten Obliegenheiten beständen keine Zweifel. Sonstige Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheids seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der seinem Prozessbevollmächtigten am 30.04.2012 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 24.05.2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er trägt ergänzend vor, der Beklagte habe seine familiäre Situation nicht ausreichend berücksichtigt. Die ihm auferlegten Bemühungen seien unzumutbar, da er wegen seiner Teilzeittätigkeit und wegen der Betreuung seiner Tochter nicht in der Lage sei, eine Beschäftigung mit längerer Arbeitszeit aufzunehmen. Eine Tätigkeit mit gleichem zeitlichem Umfang, aber besserer Bezahlung sei illusorisch, nachdem sich sein Gehalt von EUR 969,52 im Monat, umgerechnet auf eine Arbeitsstunde also EUR 10,17, in Relation zu seiner Qualifikation bereits im oberen Bereich befinde. Zu den Gegenleistungen des Beklagten trägt er vor, Bewerbungskosten würden ohnehin stets übernommen, unabhängig davon, ob es sich eigentlich um eine Ermessensleistung handle. Angesichts des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung wäre eine entsprechende EinglV nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Sittenwidrigkeit nichtig, sodass der ersetzende EinglB jedenfalls rechtswidrig sei. Abschließend und unter Berufung auf statistische Erhebungen des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung sowie der Friedrich-Ebert-Stiftung führt der Kläger aus, der Bezug von aufstockendem Alg II sei für Alleinerziehende in Deutschland der Normalzustand; dies werde von den Leistungsträgern bei alleinerziehenden Frauen im Wesentlichen akzeptiert, während alleinerziehende Männer, insbesondere wenn sie keinen höheren Schul- oder Ausbildungsabschluss hätten, ungleich häufiger mit Sanktionen überzogen würden. Er beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. April 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 08.10.2012 hat der erkennende Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Der Kläger hat sich am 23.11.2012, der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.11.2012 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung über die Berufung des Klägers. 1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere war sie nicht nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Die Klage betrifft keinen Bescheid über eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung an den Kläger, auch nicht mittelbar, wie es ggfs. für einen Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II gölte. Dass ein späterer Verstoß gegen Obliegenheiten, die in einem EinglB festgesetzt worden sind, Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben kann, ist hinsichtlich des EinglB ein bloßer Rechtsreflex. Sein Regelungsgehalt ist grundsätzlich anders; er erlegt dem Betroffenen konkrete Verhaltensobliegenheiten im Bereich der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf und ist die Grundlage von Ansprüchen auf aktive Leistungen des Grundsicherungsträgers zu eben dieser Wiedereingliederung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beschwer eines Klägers, der mit einer Klage gegen einen EinglB unterlegen ist, mit mehr oder weniger als EUR 750,00 zu beziffern ist. 2. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Anfechtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. a) Die Klage ist nach wie vor zulässig, auch wenn die Laufzeit des angefochtenen EinlgB bis zum 11.06.2012 inzwischen, nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung, verstrichen ist. Zu einer solchen Konstellation hat das LSG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 26.02.2008, L 3 AS 4/08, Juris Rn. 29) ausgeführt, dass sich ein EinglB durch Zeitablauf allein nach § 39 Abs. 2 SGB X nur dann erledige, wenn der Adressat die dort statuierten Obliegenheiten erfüllt habe. Bilde dagegen der EinglB die Grundlage eines Sanktionsbescheids, trete Erledigung erst dann ein, wenn der Sanktionsbescheid bestandskräftig oder seinerseits erledigt sei. Dieser Ansicht kann gefolgt werden, denn wenn ein EinglB aufgehoben wird, verbessert sich die prozessuale Situation eines Betroffenen gegenüber einem Sanktionsbescheid stärker als wenn die Rechtswidrigkeit des EinglB inzident im Sanktionsverfahren festgestellt werden müsste. Dem stehen auch keine Grundsätze der Prozessökonomie entgegen. Selbst wenn eine Anfechtungsklage gegen einen EinglB unzulässig würde, sobald die Laufzeit des Bescheids verstrichen ist, so könnte der Betroffene sein Begehren mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) weiter verfolgen, solange die Sanktion noch nicht bestandskräftig ist. Auch in diesem Verfahren ist demnach noch keine Erledigung eingetreten, da der EinglB Grundlage des Sanktionsbescheids vom 25.01.2012 ist, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist. b) Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG). Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte den Kläger vor Erlass des Bescheids ausreichend im Sinne von § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört. Aus den mehrfach übersandten Entwürfen einer EinglV und dem Gespräch am 09.11.2011 war dem Kläger ausreichend bekannt, dass und ggfs. mit welchem Inhalt der Beklagte einen EinglB erlassen würde, wenn eine EinglV nicht zu Stande käme, unter dem 29.11.2011 hatte ihn der Beklagte hieran erinnert. Auch die in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II geregelten formalen Voraussetzungen für den Erlass eines EinglB waren gegeben. Der Kläger hatte die vom Beklagten im April 2010 und März 2011 übersandten und zuletzt am 09.11.2011 übergebenen EinglV-Entwürfe nicht unterschrieben zurück gegeben. Er hatte sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, er sei wegen seiner Erwerbstätigkeit und der Betreuung seiner beiden Kinder nicht verpflichtet, weitergehende Eingliederungsbemühungen zu entfalten. Damit war eine EinglV nicht zu Stande gekommen. Die Gründe für ein solches Nichtzustandekommen sind unerheblich (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15 Rn. 43 m.w.N.). Es reicht in jedem Falle aus, dass der Beklagte vor Erlass des Bescheids versucht hat, den Kläger zum Abschluss einer EinglV zu bewegen. Die vom Kläger geforderten Bemühungen, die der Beklagte in dem Bescheid festgesetzt hat, waren eine zulässige Konkretisierung der gesetzlich ohnehin bestehenden Obliegenheiten des Klägers zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Sie haben den zulässigen Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht überschritten: Dass sich der Kläger auf etwaige Vermittlungsvorschläge des Beklagten umgehend zu bewerben hat, ergibt sich auch ohne EinglV oder EinglB schon aus dem Gesetz, weil bereits die Vereitelung der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sanktionsbewehrt ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 letzte Var. SGB II). Vier Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige Stellen innerhalb zweier Monate, also zwei initiative Bewerbungen pro Monat, sind einem Leistungsbezieher nach dem SGB II, auch wenn er erwerbstätig ist und nur aufstockende Leistungen erhält, ohne Weiteres zumutbar. Und die Vorlage einer Musterbewerbung binnen mehr als zweier Wochen war ebenfalls zumutbar. Sie war angezeigt, nachdem der Kläger längere Zeit seine Arbeitsstelle nicht gewechselt und also keine Bewerbungen erstellt hatte. Etwaige Mängel der Bewerbung hätten dann zeitnah behoben werden können, um die Einstellungschancen des Klägers zu verbessern.
Nicht zu folgen ist dem Einwand des Klägers, ihm hätten die in dem Bescheid festgesetzten Eingliederungsbemühungen nicht oblegen. Mit seinem Einkommen aus der 22 oder 25-stündigen Tätigkeit für das Unternehmen seiner Mutter konnte er seinen und seiner Kinder Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft sicherstellen, sodass dauernde Bedürftigkeit vorlag. Ob dem Kläger wegen der Betreuung seines 16-jährigen Sohnes und seiner damals 9-jährigen Tochter die Aufnahme einer mehr als 25-stündigen Erwerbstätigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II unzumutbar war, lässt der Senat ausdrücklich offen. Zu berücksichtigen war, dass die Tochter nur etwa zwei Wochen pro Monat bei dem Kläger wohnt, er sie aber nach eigenem Vorbringen an solchen Tagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Freiburg zur Schule bringen musste. Starke Zweifel daran, dass deswegen eine mehr als 25-stündige Erwerbstätigkeit unzumutbar gewesen sei, bestehen auch deshalb, weil der Kläger seine Erwerbstätigkeit ab Mai 2012 - also kurz nach Erlass des EinglB – auf die vom Beklagten mehrfach genannten 30 Stunden wöchentlich aufgestockt hat, obwohl sich an der schulischen Situation der Tochter, die erst seit August 2012 das Gymnasium besucht, damals nichts geändert haben kann. Die Aufstockung der Arbeitszeit zeigt außerdem, dass der EinglB und die anschließende dreimonatige Sanktion den von der Beklagten erwarteten Erfolg hatten. Statt dieser Aufstockung der Arbeitszeit in der innegehabten Stelle wäre dem Kläger, wenn er sich z. B. um eine Stelle in Freiburg anstatt an seinem Wohnort bemüht hätte, zwischen dem Hinbringen der Tochter zur Schule und ihrem Abholen eine längere tägliche Erwerbstätigkeit als von 9 bis 14 Uhr möglich gewesen. Auf diese Frage kommt es aber nicht an:
Der Beklagte hat den Kläger in dem EinglB nicht zur Aufnahme einer mehr als 25 oder genau 30 Stunden wöchentlich umfassenden Erwerbstätigkeit verpflichtet, sondern zur Vorlage von Bewerbungen. Solche Bewerbungen können auch verlangt werden, wenn ein aufstockender Leistungsbezieher seine Arbeitszeit nicht verlängern kann. Es kommen dann z. B. Stellen mit einem höheren Einkommen als bisher in Betracht. Insoweit hat der Beklagte in dem EinglB auch ausdrücklich auf – andere – Teilzeitstellen hingewiesen. Dass der Kläger mit dem damals innegehabten Stundenlohn von etwas mehr als EUR 10,00, angeblich brutto, sein Verdienstpotenzial als ausgebildeter Erzieher ausgeschöpft hätte, ist offen, liegt aber angesichts nach der gegenwärtig sehr starken Nachfrage nach Erzieherinnen und Erziehern in der Kleinkindbetreuung fern. Im Übrigen hätte sich gezeigt, ob diese Annahme zutraf, wenn der Kläger die geforderten Bewerbungen gefertigt, aber keine Angebote für besser bezahlte Tätigkeiten erhalten hätte. Die Vorlage einer Musterbewerbung letztlich erfordert nur geringfügig Zeit und kollidiert nicht mit der Betreuung von Kindern. Ebenso waren die vom Beklagten zugesagten Eingliederungsleistungen ausreichend und ausreichend konkretisiert, um eine Gegenleistung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II darzustellen (zu diesem Erfordernis vgl. Berlit, a.a.O., Rn. 23 f.). Ohne jede Einschränkung hat der Beklagte etwa die Erstattung von Bewerbungskosten in voller Höhe von genau EUR 5,00 pro Bewerbung für bis zu 130 Bewerbungen jährlich zugesagt, während der Kläger diese Leistung ohne den EinglB damals wie heute nur auf Ermessensbasis hätte erhalten können (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 SGB III a.F. bzw. §§ 44 ff. SGB III n.F.). Damit war dem Erfordernis Genüge getan, dass nicht nur solche Leistungen zugesagt werden, auf die ohnehin ein Rechtsanspruch besteht (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.01.2007, L 13 AS 4160/06 ER-B, Juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Konkretisierung der Leistungen des Jobcenters vom individuellen Einzelfall abhängt (Berlit, a.a.O., Rn. 24). Nachdem der Kläger berufstätig ist und daher nicht von einem erhöhten Förderbedarf auszugehen war, konnte sich der Beklagte auf die üblichen Leistungen für Markt- oder allenfalls Aktivierungskunden beschränken. Der Kläger hatte zuvor von dem Beklagten auch keine besonderen Eingliederungsleistungen verlangt und keine weiteren Eingliederungshemmnisse - außer der genannten Kinderbetreuung - benannt.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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