L 25 AS 1146/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 29 AS 1640/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1146/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Cottbus, mit dem sich der Kläger gegen einen Änderungsbescheid des Beklagten vom 21. Juni 2010 wendet, mit dem der Beklagte den Leistungsbescheid vom 31. Mai 2010 für die Monate August und September 2010 teilweise aufgehoben hat, ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und der in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 – zitiert nach juris -; vom 14. März 2003 – 1 BvR 1998/02 – in NJW 2003, 2976; vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 – in NJW 2000, 1936). Damit muss der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht gewiss sein; hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen ist. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist daher gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Ist eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze bietet die vorliegende Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn der Beklagte dürfte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Juni 2010 zu Recht als unzulässig deshalb verworfen haben, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers im Widerspruchsverfahren trotz Aufforderung des Beklagten seine Bevollmächtigung nicht schriftlich nachgewiesen haben dürfte. Ein Beteiligter kann sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Wenn die Vollmacht auf eine solche behördliche Aufforderung nicht innerhalb einer dafür gesetzten Frist beigebracht wird, sind die bisherigen Verfahrenshandlungen unwirksam. Der Mangel der Vollmacht kann auch nicht durch die Vorlage der Vollmacht im gerichtlichen Verfahren geheilt werden (vgl. nur von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 13, Rn. 4; Weber in Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 13 SGB X, Rn. 8.1; Rixen/Waschull in Diering/Timme/Waschull, Sozialgesetzbuch X, 3. Auflage 2011, § 13, Rn. 8).

Hier dürfte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers seine Bevollmächtigung nicht schriftlich nachgewiesen haben. Diesen Nachweis dürfte er einerseits nicht mit der am 29. Juni 2010 zusammen mit der Widerspruchsschrift - mit Telefax - vorgelegten Vollmacht erbracht haben, weil sich dieser der Bevollmächtigte nicht entnehmen lässt. Aber auch auf das Schreiben des Beklagten an den Verfahrensbevollmächtigten vom 19. August 2010, mit der der Beklagte den Verfahrensbevollmächtigten dazu aufgefordert hatte, bis zum 3. September 2010 eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, aus der sich der Bevollmächtigte, der Vollmachtgeber und der Gegenstand der Bevollmächtigung ergeben, dürfte der Verfahrensbevollmächtigte seine Bevollmächtigung nicht schriftlich nachgewiesen haben. Die am 26. August 2010 - ebenfalls mit Telefax - vorgelegte Vollmacht dürfte nicht geeignet sein, die Bevollmächtigung nachzuweisen. Denn es dürfte sich bei der mit Telefax übermittelten Originalvollmachtsurkunde - was Datum und Schriftbild erkennen lassen - um dieselbe Vollmacht handeln, die dem Beklagten bereits am 29. Juni 2010 mittels Telefax übermittelt worden war mit Ausnahme eines offenkundig nachträglich ergänzten Kanzleistempels. Wer diesen Stempel nachträglich ergänzt hat, etwa der Verfahrensbevollmächtigte oder die Person, die das Anschreiben vom 26. August 2010 "i. A." unterzeichnet hat, ist unklar. Ebenso unklar ist, ob die Ergänzung mit Wissen und Zustimmung des Klägers vorgenommen worden ist, wofür sich indes hier keine Anhaltspunkte ergeben. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Verfahrensbevollmächtigte im Innenverhältnis vom Kläger bevollmächtigt worden ist und die nachträgliche Ergänzung der Vollmachtsurkunde unter bestimmten Voraussetzungen vielleicht sogar einem Schriftformerfordernis genügen könnte (vgl. zum nachträglichen Ergänzen von Urkunden im Zusammenhang mit § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches Hertel in Staudinger, BGB, § 126, Rn. 130 ff.). Einen schriftlichen Nachweis seiner Bevollmächtigung dürfte der Verfahrensbevollmächtigte nämlich gleichwohl nicht erbracht haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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