L 34 AS 2968/12 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 20236/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 2968/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe ab 14. November 2012 bewilligt und Rechtsanwältin K R, O-Str. in M beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der im Jahr 1983 geborene Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Der ledige Antragsteller, der an ADHS erkrankt ist, bezog nach eigenen Angaben durchgehend seit dem 01. Januar 2005 vom Jobcenter Börde Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 01. September 2011 schloss der Antragsteller mit dem Rotkreuz-Institut Berufsbildungswerk im DRK B gGmbH einen Berufsausbildungsvertrag über das vom 01. September 2011 bis voraussichtlich 31. August 2014 andauernde Berufsausbildungsverhältnis zum Bürokaufmann, der in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge bei der IHK Berlin eingetragen wurde. Die Ausbildung wird als Maßnahme zur beruflichen Eingliederung Behinderter aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Die Unterbringung erfolgt während der Maßnahme im Bereich Wohnen des Berufsbildungswerkes. Kosten für die Unterbringung fallen dem Antragsteller nicht an. Der Antragsteller erhält zudem eine "finanzierte Vollverpflegung" dergestalt, dass er wochentags alle Mahlzeiten in der Mensa einnehmen kann und an den Wochenenden, mit Ausnahme derer, an denen Heimfahrten stattfinden, ein Verpflegungsgeld in Höhe der Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung gezahlt wird.

Mit Bescheid vom 26. August 2011 bewilligte die Agentur für Arbeit Magdeburg dem Antragsteller für die Zeit vom 01. September 2011 bis 15. August 2014 Familienheimfahrten in Höhe von monatlich 58,40 Euro und mit Bescheid vom 24. November 2011 - hier vorläufig in Hinblick auf die unklare Einkommenshöhe der Mutter - für die Zeit vom 01. September 2011 bis 28. Februar 2013 Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 89 Euro.

Am 23. März 2012 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II einschließlich eines Mehrbedarfes für Behinderte. Hierzu führte er aus, dass ihm vom Jobcenter Börde ausdrücklich mündlich mitgeteilt worden sei, dass die Kostenübernahme für seine Wohnung in H nicht weiter bewilligt werde, da er derzeit seine Ausbildung mit Internatsunterbringung und Vollverpflegung in B absolviere. Daher sei er gezwungen gewesen, seine Wohnung in H aufzugeben und seinen Erstwohnsitz nach B zu verlegen.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2012 lehnte der Antragsgegner eine Leistungsgewährung mit der Begründung ab, die Ausbildung sei nach dem Bundesausbildungs¬förde¬rungs¬gesetz (BAföG) oder den §§ 60 bis 62 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig. Hiergegen richtet sich die am 31. Juli 2012 beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 26 AS 20236/12 erhobene Klage.

Am 10. August 2012 hat der Antragsteller einen einstweiligen Rechtsschutzantrag - mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, namentlich Arbeitslosengeld II und einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II i.H.v. monatlich insgesamt 491,40 Euro zu bewilligen - beim Sozial¬ge¬richt Berlin gestellt, den dieses mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 zurückgewiesen hat. Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, viel¬mehr sei er nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen ausgeschlossen, weil die Ausbildung zum Bürokaufmann dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungsfähig sei. Es sei unerheblich, dass er selbst keine Ausbildungsförderung erhalte, weil § 7 Abs. 5 SGB II darauf abstelle, dass die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht für den Fall, dass ein Antragsteller nicht Berufsausbildungsbeihilfe sondern - als Leistung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld im Sinne von § 122 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der ab 01. Januar 2012 geltenden Fassung erhalte. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Leistungen in Höhe des Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 4 SGB II. Zwar seien Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II nach § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB II von einigen Mehrbedarfen nicht ausgeschlossen, sehr wohl jedoch vom Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II, da die Regelung in § 27 Abs. 2 SGB II nur die Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6, nicht jedoch jenen nach § 21 Abs. 4 SGB II nenne. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht vor, weil die Ausbildung nicht kurz vor dem Abschluss stehe. Zudem sei nichts dafür ersichtlich, dass die Ausbildung zum Bürokaufmann für den Antragsteller objektiv die einzige Möglichkeit für einen Zugang zum Erwerbsleben darstelle. Krankheits- bzw. behinderungsbedingte Verzögerungen der im streitbefangenen Zeitraum absolvierten Ausbildung seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller könne schließlich auch keinen Leistungsanspruch aus grundrechtlichen Belangen herleiten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14. November 2012 beim Sozialgericht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er daran festhält, dass sich das konkret von ihm wahrgenommene Ausbildungsangebot nur an behinderte Menschen richte, als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgestaltet sei und sich deshalb kein Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II ergebe. Daran ändere sich auch nichts durch die Neufassung des § 7 Abs. 5 SGB II, da nach wie vor auf die förderungsfähige Berufsausbildung im Sinne der Berufsausbildungsbeihilfe abgestellt werde und nicht auf eine Ausbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2012 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig zu verpflichten, ihm monatliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 491,40 Euro zu bewilligen.

Darüber hinaus beantragt der Antragsteller,

für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin K R als Prozessbevollmächtigte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und die den Antragsteller betreffende Leistungsakte.

II.

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2012 ist gemäß § 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG), jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer Rege¬lungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leis¬tung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesent¬licher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.

Zur Überzeugung des Senates liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist bereits nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Gericht der Hauptsache den Antragsgegner verurteilen wird, dem Antragsteller die begehrten Leistungen zu gewähren. Der Auffassung, wonach Bezieher von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung (jetzt § 122 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 - BGBl. I S. 2854) generell nicht dem Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs. 5 SGB II unterliegen, folgt der Senat nicht.

Nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 - 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Vorschrift ist mit Wirkung ab dem 01. April 2012 als Folge der im SGB III vorgenommenen Änderungen durch das o. g. Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt dahingehend geändert worden, dass nunmehr auf §§ 51, 57 und 58 SGB III Bezug genommen wird. Im Falle des Antragstellers sind gemäß § 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, da die Maßnahme vor dem Stichtag begonnen und die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Einschlägig ist danach für den Antragsteller § 60 Abs. 1 SGB III a. F., wonach eine berufliche Ausbildung förderungsfähig ist, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die von dem Antragsteller betriebene Berufsausbildung zum Bürokaufmann wird von dem Wortlaut dieser Regelung umfasst. Es handelt sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und die Ausbildung wird außerbetrieblich durchgeführt, nämlich in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (vgl. Legaldefinition der außerbetrieblichen Berufsausbildung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Die Ausbildung wird auch in der vom BBiG vorgeschriebenen Form durchgeführt, insbesondere ist der für die Ausbildung vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden. Die erfolgte Eintragung in das nach § 34 BBiG zu führende Verzeichnis hat Tatbestandswirkung (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 100/04 R, Leitsatz 1 und 2 – Datenbank juris; Wagner in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III – Arbeitsförderung, 4. Auflage 2012, § 60 Rn. 27).

Eine andere Entscheidung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das vom Antragsteller konkret wahrgenommene Ausbildungsangebot an behinderte Menschen richtet und als Teilhabe am Arbeitsleben ausgestaltet ist. Maßgeblich ist allein, ob die realisierte Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 - 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Dies ist vorliegend indes der Fall. Danach besteht kein Anlass, sie gleichwohl von dem in § 7 Abs. 5 SGB II vorgesehenen Leistungsausschluss auszunehmen. Der Senat folgt in diesem Zusammenhang der Rechtssprechung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen in seiner Entscheidung vom 04. Juli 2012 - L 15 AS 168/12 B ER (vgl. Datenbank juris).

Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II nimmt ausdrücklich auf §§ 60 - 62 SGB III a. F., die die Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit von beruflichen Ausbildungen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen betreffen, Bezug und nicht auf § 59 SGB III a. F., der die Anspruchsvoraussetzungen der Berufsausbildungsbeihilfe und damit die individuelle Förderfähigkeit, regelt. §§ 60 - 62 SGB III a. F. definieren die Förderungsfähigkeit der beruflichen Ausbildung dem Grunde nach auch für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff. SGB III a. F. Dies ergibt sich aus § 99 SGB III a. F., wonach die allgemeinen und besonderen Leistungen sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts richten, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, sowie aus § 101 Abs. 2 S. 1 SGB III a. F. und § 102 Abs. 1 S. 2 SGB III a. F. Diese Vorschriften erweitern den Kreis der förderungsfähigen beruflichen Ausbildungen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und knüpfen damit ersichtlich an die allgemeinen Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit nach den §§ 60 - 62 SGB III an. Ist die Förderfähigkeit der Ausbildung danach zu bejahen, ist nicht erheblich, ob individuell tatsächlich Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57 SGB III a. F. oder Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a. F. gewährt wird (vgl. Beschluss vom LSG Niedersachsen-Bremen vom 04. Juli 2012 - L 15 AS 168/12 B ER zitiert nach juris Rdnr. 19 m. w.Nachw., so im Ergebnis auch: LSG Niedersachsen-Bremen, 6. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2011 – L 6 AS 316/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2010 – L 6 AS 587/10 B ER, alle zitiert nach Datenbank juris). Nach der Rechtsprechung des BSG ist allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung zu befinden (st. Rspr., vgl. zuletzt Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R – Datenbank juris, Rdnr. 14 m. w. N.).

Nach der Gesetzessystematik folgt der in § 7 Abs. 5 SGB II vorgesehene Leistungsausschluss auch für Bezieher von Ausbildungsgeld im Umkehrschluss auch aus § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II, der eine Rückausnahme für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmende, im Haushalt der Eltern lebende Ausbildungsgeldbezieher regelt, sowie aus § 27 SGB II, der nach seinem Abs. 1 S. 1 "Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5" nach Maßgabe der folgenden Absätze vorsieht und in seinem Abs. 3 Beziehern von Ausbildungsgeld unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zubilligt (vgl. Beschluss vom LSG Niedersachsen-Bremen vom 04. Juli 2012 - L 15 AS 168/12 B ER zitiert nach juris, Rdnr. 20). Bereits zu der Vorgängerregelung des § 22 Abs. 7 SGB II in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung war in der Gesetzesbegründung ausgeführt worden, es sei eine Regelung für solche Auszubildende getroffen worden, die bislang von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen seien. Im Einzelnen seien dies u. a. Auszubildende, die Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch bezögen, da "diese gleichermaßen vom Anspruchsausschluss betroffen" seien (vgl. BT-Drucksache 16/1410, S. 24). Soweit in der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang von einem "gesetzgeberischen Irrtum" gesprochen wird, weil bis zur Einführung von § 22 Abs. 7 SGB II weder § 7 Abs. 5 SGB II noch die Vorgängerregelung des § 26 Abs. 1 S. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dahingehend (erweiternd) ausgelegt worden sei, dass Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter den Leistungsausschluss gefasst würden, überzeugt dies seit dem 01. April 2011 nicht mehr. Im Übrigen wäre der Gesetzgeber durch die bisherige Auslegung einer Regelung in der Rechtsprechung nicht gehindert, an seiner Regelungsabsicht festzuhalten und hierauf aufbauend ergänzende Regelungen zu treffen (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04. Juli 2012 - L 15 AS 168/12 B ER a.a.O.).

Hiervon hat er jedoch bislang keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 27 SGB II, dass mit der neuen Vorschrift die für Auszubildende, die nach § 7 Abs. 5 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten, möglichen Leistungen systematisch zusammengefasst würden (BT-Drucksache 17/3404, S. 103). Wenn der Gesetzgeber dann mit § 27 Abs. 3 SGB II Beziehern von Ausbildungsgeld unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zubilligt, ist er ersichtlich davon ausgegangen, dass diese Personengruppe grundsätzlich dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II unterfällt ( anders LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2012 – L 26 AS 2360/11 B ER, Datenbank juris, Rn. 14 m. w. N). Zudem hat der Gesetzgeber bei Novellierung des SGB II zum 01. April 2011 § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II ausdrücklich dahingehend geändert, dass auch Bezieher von Mini-Ausbildungsgeld leistungsberechtigt sind - nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 in der Fassung vom 01. April 2011 findet Absatz 5 seither keine Anwendung auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst. Die zusätzliche Aufnahme der vorgenannten Auszubildenden ist indes als Bestätigung anzusehen, dass nicht nur die Vollförderungen mit BAföG oder BAB einen Leistungsausschluss begründen (vgl. das vom Antragsgegner eingeführte Urteil des SG Berlin vom 23. März 2012, AZ: S 37 AS 2238/12). Ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers ist nach Anpassung der §§ 7, 27 SGB II zum 01. April 2011 nach alledem nicht mehr in Erwägung zu ziehen.

Die Anwendung der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II auf Auszubildende, die Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a. F. beziehen, lässt sich auch mit dem Sinn der Ausschlussregelung vereinbaren. Dieser liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 - 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl. § 3 Abs. 3 SGB II) mithin davon befreien, eine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (BSG aaO, Rdnr. 13 m. w. N.). Diese Erwägung gilt auch für Auszubildende, deren dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert wird und die Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a. F. erhalten.

Eine andere Auslegung würde zudem der in § 22 Abs. 4 S. 1 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung) benannten Zuständigkeitsverteilung entgegenstehen. Danach werden u. a. Leistungen nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, § 101 Abs. 1, 2 und 5, den §§ 102, 103 S. 1 Nr. 1 und 3 und den §§ 109 und 111 nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II erbracht. § 22 Abs. 4 S. 1 SGB III a. F. stellt als Komplementärvorschrift zu § 16 Abs. 1 SGB II (ebenfalls in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung) sicher, dass außer den in § 22 Abs. 4 S 2 und 4 geregelten Ausnahmen erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II von den Leistungen nach dem SGB III grundsätzlich ausgeschlossen sind. Eine Leistungsberechtigung des Antragstellers nach dem SGB II ließe sich danach nicht damit vereinbaren, dass die Bundesagentur ihm nach § 97 SGB III Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung seiner berufliche Ausbildung nach § 101 Abs. 2 SGB II gewährt, diese nach § 102 SGB II in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen erbringt und die Teilnahmekosten nach § 109 SGB III übernimmt (vgl. Beschluss vom LSG Niedersachsen-Bremen vom 04. Juli 2012 - L 15 AS 168/12 B ER, Datenbank juris, Rn. 23).

Die Vorlage eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II, der es dem Antragsgegner ermöglichen würde, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes darlehensweise zu gewähren, vermochte der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht gefördert werden, sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Dies ist als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen. Ein besonderer Härtefall liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, das Leistungssystem des SGB II von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Folgen des Anspruchsausschlusses über das damit in aller Regel verbundene Maß hinausgehen, sind bei dem Antragsteller aber nicht erkennbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass bei ihm eine von den insoweit relevanten Fallgruppen (z.B. Verlängerung der Dauer der Ausbildung wegen Geburt und Erziehung eines Kindes, zu lange Studien- und Ausbildungsdauer infolge einer Erkrankung oder Behinderung, unmittelbar bevorstehendes Ausbildungsende) vorliegt.

Das Existenzminimum des Antragstellers ist grundsätzlich durch die von der Bundesagentur und dem Maßnahmeträger laufend gewährten Leistungen gewährleistet (Ausbildungsgeld, Reisekosten, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und Verpflegung). Hinsichtlich des begehrten Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II, der von den Leistungen für Auszubildende nicht umfasst wird (vgl. § 27 Abs. 2 SGB II), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein konkreter Bedarf des Antragstellers gegenwärtig nicht gedeckt ist. Wäre dies der Fall, bestünde grundsätzlich ein Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, da nach § 109 Abs. 1 S. 2 SGB III a. F. die Teilnahmekosten neben den durch Leistungen nach den §§ 33, 44, 53 und 54 SGB IX abgedeckten Kosten auch weitere Aufwendungen beinhalten, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen.

Prozesskostenhilfe war trotz des Unterliegens in der Sache zu bewilligen, da eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages nicht fernliegend war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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