Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 AY 81/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AY 153/12
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 2) über die bereits bewilligten Leistungen hinaus monatlich 120,65 Euro und den Antragstellern zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) über die bereits bewilligten Leistungen hinaus monatlich 86,33 Euro bis zu einem bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu bewilligen. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6). Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Den Antragstellern zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes L1 in L2 gewährt. Der Antrag des Antragstellers zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der von den Antragstellern am 25.09.2012 gestellte Eilantrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom heutigen Tage gegen den Kürzungsbescheid vom 13.09.2012 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben den Antragstellern vorläufig ungekürzte Leistungen nach §§ 1,3 AsylbLG in Höhe der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 zu gewähren,
hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragsteller gegen den Bescheid vom 13. September 2012 ist bereits mangels Vorliegens des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es ist nämlich nicht erkennbar, welchen Vorteil die Antragsteller aus einer solchen Anordnung erlangen könnten. Insbesondere hätte die o. a. Anordnung nicht ohne Weiteres einen Anspruch der Antragsteller auf Zahlung der von ihnen begehrten Leistungen zur Folge, da der für den streitigen Zeitraum erforderliche Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin auch bei Vorliegen der o. a. Anordnung nicht vorhanden wäre.
Der auf die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gerichtete Hilfsantrag der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) ist jedoch zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die (summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsachte sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfes (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machten (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 in NVWZ 2005, 927).
Die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie haben nämlich Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.07.2012 – Az: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 als Übergangsregelung bestimmten Höhe. Die genannte Übergangsregelung legt vorläufig mit Gesetzeskraft das Existenzminimum fest. Dieses darf in keinem Fall, und damit auch nicht durch eine Leistungseinschränkung nach § 1 a AsylbLG, unterschritten werden. Auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 AsylbLG kommt es im vorliegenden Fall damit nicht an.
Das physische Existenzminimum der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) ist zwar durch die bereits bewilligten Leistungen gedeckt. Nicht gedeckt ist jedoch das soziokulturelle Existenzminimum der o. a. Antragsteller. Dieses wird durch den Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sicher gestellt. Die Antragsgegnerin gewährt den o. a. Antragstellern diesen Barbetrag jedoch unter Berufung auf § 1 a AsylbLG nicht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin berechtigt § 1 a AsylbLG die Antragsgegnerin hierzu jedoch nicht; das hierdurch bewirkte Unterschreiten des Existenzminimums ist von § 1 a AsylbLG nämlich nicht gedeckt.
Nach § 1 a AsylbLG können die Leistungen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotene eingeschränkt werden. Die nicht zu unterschreitende Grenze einer Anspruchseinschränkung ist dabei das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gem. Artikel Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 GG zur Führung eines menschenwürdigenden Lebens (ebenso Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11.10.2012, Az.: S 21 AY 3362/12 ER, Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 25.10.2012, Az.: S 26 AY 4/11 sowie Oppermann in juris PK - SGB XII - Stand: 01.11.2010, Rndnr. 78 zu § 1 a AsylbLG). Dies gilt ebenfalls für das soziokulturelle Existenzminimum. Das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigenden Existenzminimums umfasst nämlich durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie nicht nur die physische Existenz des Menschen, d. h. Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, da der Mensch als Person notwendig in sozialen Bezügen existiert (Bundesverfassungsgericht a.a.O. Rndnr. 90 mit weiteren Nachweisen). Zwar ist es Aufgabe des Gesetzgebers, den Umfang des Existenzminimums sachgerecht zu bestimmen, und der Gestaltungsspielraum ist hierbei weiter, soweit es um Art und Umfang der Möglichkeit der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (Bundesverfassungsgericht a.a.O. Rndnr. 93). Der Gesetzgeber muss aber seine Entscheidung immer am konkreten Bedarf der Hilfebedürftigen ausrichten (Bundesverfassungsgericht a.a.O.). Da der Gesetzgeber seiner diesbezüglichen Verpflichtung für die vom AsylbLG erfassten Personen bisher nicht nachgekommen ist und die bisherigen Geldleistungen vom Bundesverfassungsgericht als evident unzureichend erkannt worden sind, hat es eine Regelung angeordnet, die das Existenzminimum bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber verbindlich festlegt. Das auf diese Art verbindlich festgelegte menschenwürdige Existenzminimum eines jeden Menschen ist unantastbar; jedwede Kürzung des aufgrund dieses Grundrechts bestimmten Leistungsanspruches ist verfassungswidrig (Urteil des Sozialgerichts Altenburg a.a.O.m.w.N.). Das Unterschreiten des Existenzminimums kann auch nicht mit der Argumentation gerechtfertigt werden, der Hilfeempfänger habe es in der Hand, durch die Erfüllung ausländerrechtlicher Mitwirkungspflichten wieder in den Genuss ausreichender Leistungen zu kommen. Im Hinblick auf die Unantastbarkeit der Würde des Menschen darf ihre Beeinträchtigung nämlich nicht als Druckmittel eingesetzt werden. Da § 1 a AsylbLG keine prozentuale Kürzung, sondern eine Einschränkung auf das unabweisbar gebotene vorsieht, ist eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift im obigen Sinne ohne weiteres möglich (ebenso Sozialgericht Altenburg a.a.O.).
Da der Anordnungsanspruch der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) vorliegt, ist im Hinblick auf die existenzsichernde Bedeutung der begehrten Leistungen auch vom Vorliegen des Anordnungsgrundes auszugehen.
Der Hilfsantrag des Antragstellers zu 1) hingegen hat keinen Erfolg. Er ist mangels Beschwer nicht antragsbefugt, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, da ihm – im Gegensatz zu den Antragstellern zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) – der begehrte Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG von der Antragsgegnerin bereits laufend gewährt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog.
Den Antragstellern zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da bei ihnen die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Beim Antragsteller zu 1) liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hingegen nicht vor, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Gründe:
Der von den Antragstellern am 25.09.2012 gestellte Eilantrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom heutigen Tage gegen den Kürzungsbescheid vom 13.09.2012 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,
hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben den Antragstellern vorläufig ungekürzte Leistungen nach §§ 1,3 AsylbLG in Höhe der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 zu gewähren,
hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragsteller gegen den Bescheid vom 13. September 2012 ist bereits mangels Vorliegens des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es ist nämlich nicht erkennbar, welchen Vorteil die Antragsteller aus einer solchen Anordnung erlangen könnten. Insbesondere hätte die o. a. Anordnung nicht ohne Weiteres einen Anspruch der Antragsteller auf Zahlung der von ihnen begehrten Leistungen zur Folge, da der für den streitigen Zeitraum erforderliche Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin auch bei Vorliegen der o. a. Anordnung nicht vorhanden wäre.
Der auf die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gerichtete Hilfsantrag der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) ist jedoch zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die (summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsachte sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfes (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machten (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 in NVWZ 2005, 927).
Die Antragsteller zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie haben nämlich Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.07.2012 – Az: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 als Übergangsregelung bestimmten Höhe. Die genannte Übergangsregelung legt vorläufig mit Gesetzeskraft das Existenzminimum fest. Dieses darf in keinem Fall, und damit auch nicht durch eine Leistungseinschränkung nach § 1 a AsylbLG, unterschritten werden. Auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 AsylbLG kommt es im vorliegenden Fall damit nicht an.
Das physische Existenzminimum der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) ist zwar durch die bereits bewilligten Leistungen gedeckt. Nicht gedeckt ist jedoch das soziokulturelle Existenzminimum der o. a. Antragsteller. Dieses wird durch den Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sicher gestellt. Die Antragsgegnerin gewährt den o. a. Antragstellern diesen Barbetrag jedoch unter Berufung auf § 1 a AsylbLG nicht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin berechtigt § 1 a AsylbLG die Antragsgegnerin hierzu jedoch nicht; das hierdurch bewirkte Unterschreiten des Existenzminimums ist von § 1 a AsylbLG nämlich nicht gedeckt.
Nach § 1 a AsylbLG können die Leistungen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotene eingeschränkt werden. Die nicht zu unterschreitende Grenze einer Anspruchseinschränkung ist dabei das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gem. Artikel Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 GG zur Führung eines menschenwürdigenden Lebens (ebenso Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11.10.2012, Az.: S 21 AY 3362/12 ER, Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 25.10.2012, Az.: S 26 AY 4/11 sowie Oppermann in juris PK - SGB XII - Stand: 01.11.2010, Rndnr. 78 zu § 1 a AsylbLG). Dies gilt ebenfalls für das soziokulturelle Existenzminimum. Das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigenden Existenzminimums umfasst nämlich durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie nicht nur die physische Existenz des Menschen, d. h. Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, sondern auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, da der Mensch als Person notwendig in sozialen Bezügen existiert (Bundesverfassungsgericht a.a.O. Rndnr. 90 mit weiteren Nachweisen). Zwar ist es Aufgabe des Gesetzgebers, den Umfang des Existenzminimums sachgerecht zu bestimmen, und der Gestaltungsspielraum ist hierbei weiter, soweit es um Art und Umfang der Möglichkeit der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (Bundesverfassungsgericht a.a.O. Rndnr. 93). Der Gesetzgeber muss aber seine Entscheidung immer am konkreten Bedarf der Hilfebedürftigen ausrichten (Bundesverfassungsgericht a.a.O.). Da der Gesetzgeber seiner diesbezüglichen Verpflichtung für die vom AsylbLG erfassten Personen bisher nicht nachgekommen ist und die bisherigen Geldleistungen vom Bundesverfassungsgericht als evident unzureichend erkannt worden sind, hat es eine Regelung angeordnet, die das Existenzminimum bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber verbindlich festlegt. Das auf diese Art verbindlich festgelegte menschenwürdige Existenzminimum eines jeden Menschen ist unantastbar; jedwede Kürzung des aufgrund dieses Grundrechts bestimmten Leistungsanspruches ist verfassungswidrig (Urteil des Sozialgerichts Altenburg a.a.O.m.w.N.). Das Unterschreiten des Existenzminimums kann auch nicht mit der Argumentation gerechtfertigt werden, der Hilfeempfänger habe es in der Hand, durch die Erfüllung ausländerrechtlicher Mitwirkungspflichten wieder in den Genuss ausreichender Leistungen zu kommen. Im Hinblick auf die Unantastbarkeit der Würde des Menschen darf ihre Beeinträchtigung nämlich nicht als Druckmittel eingesetzt werden. Da § 1 a AsylbLG keine prozentuale Kürzung, sondern eine Einschränkung auf das unabweisbar gebotene vorsieht, ist eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift im obigen Sinne ohne weiteres möglich (ebenso Sozialgericht Altenburg a.a.O.).
Da der Anordnungsanspruch der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) vorliegt, ist im Hinblick auf die existenzsichernde Bedeutung der begehrten Leistungen auch vom Vorliegen des Anordnungsgrundes auszugehen.
Der Hilfsantrag des Antragstellers zu 1) hingegen hat keinen Erfolg. Er ist mangels Beschwer nicht antragsbefugt, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, da ihm – im Gegensatz zu den Antragstellern zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) – der begehrte Barbetrag nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG von der Antragsgegnerin bereits laufend gewährt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog.
Den Antragstellern zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da bei ihnen die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Beim Antragsteller zu 1) liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hingegen nicht vor, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
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