L 9 SO 13/13 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 41 SO 426/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 13/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.12.2012 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2012 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet: Das SG hat mit Beschluss vom 17.12.2012 zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2012 angeordnet. Denn die Voraussetzungen hierfür gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind nicht erfüllt.

1. Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2012 hatte keine aufschiebende Wirkung. Zwar haben gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung, weil bei einem Verwaltungsakt, der die Pflicht zur Auskunft gemäß § 117 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) konkretisiert, die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG entfällt. Die Antragsgegnerin hat jedoch mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2012 die sofortige Vollziehung gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG rechtmäßig angeordnet.

Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das SG hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2012 gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet.

a) Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG formell rechtmäßig angeordnet.

aa) Die Widerspruchsstelle war hierfür sachlich zuständig. Gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG kann nicht nur die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, sondern auch die Stelle, die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung anordnen.

bb) Die Antragsgegnerin (bzw. ihre Widerspruchsstelle) hat auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet, § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Hiermit ist ein über das allgemeine Interesse an der Vollziehung von Bescheiden hinausgehendes Interesse gemeint (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86a Rn. 20 m.w.N.). Die Antragsgegnerin (Widerspruchsstelle) hat zur Begründung ausgeführt, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein möglicher Ersatzanspruch zeitnah nicht geltend gemacht werden könne, was dem öffentlichen Interesse an der sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder widerspreche. Dies stellt eine hinreichende Begründung dar. Als ein besonderes Interesse reicht bei Auskunftverlangen gemäß § 117 SGB XII die Verwirklichung des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) aus (LSG NRW vom 19.04.2010, L 20 SO 77/10 B; LSG Hessen vom 29.12.2008, L 7 SO 62/08 B ER; beide juris).

cc) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob vor Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Anhörung der Antragstellerin gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erforderlich war. Dies ist umstritten, weil unterschiedlich beurteilt wird, ob die Vollziehungsanordnung selbst ein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X ist (vgl. Nachw. bei Keller, a.a.O., § 86 a Rn. 22); nach einer vermittelnden Ansicht ist eine Anhörung durchzuführen, sofern dies ohne Gefährdung des Vollzugsinteresses möglich ist (so Keller, a.a.O., § 86 a Rn. 22). Eine unterbliebene Anhörung der Antragstellerin ist, sofern sie überhaupt erforderlich war, hier jedenfalls entsprechend § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden, weil die Antragstellerin mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.10.2012 (Androhung von Zwangsgeld), den die Antragsgegnerin später im Termin vor dem SG am 30.11.2012 aufgehoben hat, Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. zur Heilung in einer solchen Konstellation auch Keller, a.a.O., § 86 a Rn. 22).

b) Die Antragsgegnerin hat materiell rechtsfehlerfrei entschieden, dass das private Aufschubinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse nicht überwiegt (zum Kontrollmaßstab bei § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vgl. im Einzelnen Keller, a.a.O., § 86 b Rn. 12 e ff., insb. 12 i m.w.N.). Denn der Auskunftsbescheid vom 02.03.2012 ist rechtmäßig und Gesichtspunkte, die eine Aussetzung des Vollzuges dieses rechtmäßigen Bescheides rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Rechtsgrundlage für das Auskunftbegehren der Antragsgegnerin und damit ihres Bescheides vom 02.03.2011 ist § 117 Abs. 1 SGB XII. An der formellen Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestehen keine Bedenken. Er ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig; denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 117 SGB XII sind verwirklicht.

aa) Die Antragstellerin ist der Antragsgegnerin gegenüber auskunftspflichtig gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 (i.V.m. Satz 1 und 2) SGB XII.

(1) Die Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII findet keine unmittelbare Anwendung. Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Diese Voraussetzungen sind nicht verwirklicht. Die Antragstellerin ist keine "Unterhaltspflichtige"; denn zwischen Herrn M und ihr bestehen keine zivil- bzw. familienrechtlichen oder vertraglichen Unterhaltsansprüche, sondern nur faktische Unterhaltsleistungen (dazu noch unten). Die Antragstellerin ist ferner weder Ehegattin des Herrn M noch kommt sie hier als Kostenersatzpflichtige gemäß §§ 102 ff. SGB XII in Betracht.

(2) Die Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist auf Personen, die in eheähnlicher (oder lebenspartnerschaftsähnlicher) Gemeinschaft leben, mangels Rechtsgrundlage auch nicht entsprechend anzuwenden. § 20 Satz 1 SGB XII trägt eine solche entsprechende Anwendung nicht. Danach dürfen Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, zwar hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Diese in § 20 Satz 1 SGB XII angeordnete Gleichbehandlung mit Ehegatten bezieht sich aber nur auf die "Voraussetzungen" sowie den "Umfang[ ] der Sozialhilfe", nicht dagegen auf Auskunftsansprüche (Schoch in: LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 117 Rn. 17; Blüggel in: jurisPK-SGB XII, § 117 Rn. 24, Stand: 05.02.2013).

(3) Die Antragstellerin ist der Antragsgegnerin aber auskunftspflichtig gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Nach dieser Regelung sind auskunftspflichtig nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII auch Personen, von denen nach § 39 SGB XII trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen.

Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird gemäß § 39 Satz 1 SGB XII grundsätzlich (Ausnahmen: Satz 3) vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Damit sind Verwandte und Verschwägerte, aber auch andere Personen unter den dort genannten Voraussetzungen in die Auskunftspflicht einbezogen, also auch dann, wenn sie zivilrechtlich nicht unterhaltspflichtig sind (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 117 SGB XII Rn. 20). Zu diesem erweiterten Personenkreis des § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gehören nach seinem Wortlaut damit auch Personen, die mit dem Hilfebedürftigen als "nachfragende Person" in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft in eheähnlicher (oder lebenspartnerschaftsähnlicher) Gemeinschaft leben (Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 117 Rn. 14; Grube in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 20 Rn. 22; a.A. - jeweils ohne Begründung - Wahrendorf, a.a.O., § 117 Rn. 21, und Schoch, a.a.O., § 117 Rn. 22).

Zur Überzeugung des Senates bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gesetzgebung diese Personen von der Anwendung des § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII hat auszunehmen wollen. Dass die Gesetzgebung eine solche Reduktion des Anwendungsbereiches der Regelung gegen ihren Wortlaut hat vornehmen wollen, ergibt sich weder aus Entstehungsgeschichte oder Systematik noch aus Sinn und Zweck. Das Gegenteil ist der Fall.

Die Gesetzgebung hat zu § 37 SGB XII-E (heute § 39 SGB XII) ausgeführt (BT-Drucksache 15/1514, Seite 61): "Die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass in einem Haushalt zusammenwohnende Angehörige (Verwandte, Verschwägerte) sich in Notlagen gegenseitig helfen, soll in Erweiterung des bisherigen § 16 des Bundessozialhilfegesetzes künftig für alle Haushaltsgemeinschaften gelten. ( ) Mit der Änderung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich zunehmend Wohngemeinschaften gebildet haben, in denen nicht verwandte oder verschwägerte Personen die Vorteile einer gemeinsamen Haushaltsführung nutzen und sich auch in Notlagen beistehen. Das Bedarfsdeckungsprinzip (§ 9 Abs. 1), das Leistungen für - wie auch immer - schon gedeckten Bedarf ausschließt, wird dadurch auch für Gemeinschaften, die ähnlich Familien gemeinsam wirtschaften, handhabbarer und durchsetzungsfähiger. Insbesondere gilt dies für eheähnliche Gemeinschaften, für die der bisherige § 16 des Bundessozialhilfegesetzes nur eingeschränkt anwendbar war. Eine weitere Vereinfachung ist, dass Personen, bei denen die Vermutung nach § 37 in Betracht kommt, nach § 112 [heute § 117 SGB XII] auskunftspflichtig werden." Die Regelung des § 16 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beschränkte den Anwendungsbereich der Vermutungsregelung noch auf "Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten.

Sinn und Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bestehen nach der Entstehungsgeschichte des § 39 SGB XII, auf den § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII Bezug nimmt, also erkennbar darin, eheähnliche Gemeinschaften in die Vermutung des § 39 SGB XII sowie in die Auskunftspflicht des § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gerade einzubeziehen, nicht dagegen, sie hiervon auszuschließen.

Aus der Systematik folgt kein anderes Ergebnis. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die Regelung des § 39 SGB XII mit ihrer vermuteten faktischen Bedarfsdeckung bei eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften im Ergebnis in den meisten Fällen nicht (mehr) zur Anwendung gelangt, weil Einkommen und Vermögen der Personen, mit denen der Hilfebedürftige in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, bei Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bereits gemäß § 20 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII anspruchsmindernd bzw. -vernichtend zu berücksichtigen sind (vgl. Becker in: jurisPK-SGB XII, § 39 Rn. 11 - Stand: 08.07.2011); bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung folgt diese Berücksichtigung aus § 43 Abs. 1 Hs. 1 SGB XII. Dies hat jedoch entgegen dem SG nicht zur Konsequenz, dass damit die "Brücke" für die Anwendung des § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII weggefällt. Denn die Vermutungsregelung des § 39 SGB XII ist in ihrer Anwendung nur subsidiär gegenüber anderen Regelungen im SGB XII, nach denen Einkommen und Vermögen bereits unwiderleglich anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Diese Subsidiarität ist dagegen keine Spezialität in der Weise, dass aus der Anwendung der § 39 SGB XII vorgehenden Anrechnungsvorschriften zu folgern wäre, der Tatbestand des § 39 SGB XII sei damit nicht mehr erfüllt. Die Anrechnungsvorschriften verdrängen die Anwendung der subsidiären Vermutungsregelung des § 39 SGB XII vielmehr, soweit sie hinreichen. Finden die Anrechnungsvorschriften dagegen keine Anwendung, gelangt die Vermutungsregelung des § 39 SGB XII demgegenüber (wieder) zur Anwendung.

Dieses Subsidiaritätsverhältnis wird bestätigt durch den Verweis in § 20 Satz 2 SGB XII auf § 39 SGB XII, wonach bei eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften § 39 SGB XII entsprechend gilt. Daraus folgt, dass bezogen auf eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft hilfsweise das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft zu prüfen ist, wenn sich eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft i.S.d. § 20 SGB XII (und damit das Eingreifen der anspruchsvernichtenden Regelungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bzw. des § 43 Abs. 1 Hs. 1 SGB XII) nicht feststellen lässt (Becker, a.a.O., § 39 Rn. 11).

Auch aus der Regelung des § 43 Abs. 1 Hs. 2 SGB XII ergibt sich entgegen dem SG kein anderes Ergebnis. Im Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 Hs. 2 SGB XII kann sich der Sozialhilfeträger nicht auf die (subsidiären) Vermutungen des § 39 Satz 1 SGB XII stützen, sondern muss den entsprechenden Nachweis erbringen (Blüggel, a.a.O., § 43 Rn. 18 - Stand: 20.10.2011). Darin erschöpft sich diese Norm. Aus ihr kann nicht hergeleitet werden, dass eheähnliche und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) aus dem Anwendungsbereich der Vermutungsregelung des § 39 SGB XII grundsätzlich "herausdefiniert" werden sollen. Sie regelt ausschließlich, dass die zuvor dargestellte hilfsweise Prüfung, ob eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 39 SGB XII besteht, nicht vorzunehmen ist, wenn bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Einkommen und Vermögen gemäß § 43 Abs. 1 Hs. 1 SGB XII nicht anzurechnen sind.

Würde man die Auskunftspflicht des § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in der Weise restriktiv auslegen, dass sie grundsätzlich alle Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft i.S.d. § 39 SGB XII erfasst, nicht aber (gerade) Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, würde zudem die gesetzgeberische Wertung faktisch konterkariert, wonach Einkommen und Vermögen von Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, anspruchsmindernd bzw. -vernichtend zu berücksichtigen sind; denn bei einer solchen Auslegung hätten die Sozialhilfeträger im Falle fehlender Kooperation der Betroffenen keine rechtliche Handhabe, die zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen überhaupt festzustellen oder zu überprüfen.

bb) Die Voraussetzungen der damit anwendbaren Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII sind erfüllt.

Die Antragstellerin ist eine Person, von der nach § 39 SGB XII trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an Herrn M als anderes Mitglied der Haushaltsgemeinschaft erbringt (§ 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). "Unwiderlegt" bedeutet, dass der um Leistung Nachsuchende zunächst dem Sozialhilfeträger gegenüber die Vermutung des § 39 SGB XII entkräften muss; gelingt ihm dies nicht, steht unwiderlegt fest, dass er von dem in § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII genannten Personenkreis überwiegend unterhalten wird (Wahrendorf, a.a.O., § 117 Rn. 21). Eine solche Entkräftung der Vermutung des § 39 SGB XII ist Herrn M bislang nicht gelungen.

Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird gemäß § 39 Satz 1 SGB XII vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Antragstellerin lebt gemeinsam mit Herrn M in einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus, so dass die Vermutungsregelung des § 39 Satz 1 SGB XII zur Anwendung gelangt. Die dadurch ausgelöste doppelte Vermutung, dass die Antragstellerin und Herr M gemeinsam wirtschaften und Herr M von der Antragstellerin Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, haben weder Herr M noch die Antragstellerin trotz Aufforderung nach derzeitigem Sach- und Streitstand widerlegt. Das Gegenteil ist der Fall. In ihrer Anhörung vor dem SG am 30.11.2012 hat die Antragstellerin vielmehr bestätigt, dass sie für den pflegebedürftigen Herrn M einkauft, für ihn kocht und auch das ihm gezahlte Pflegegeld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet. Dies hat die Antragstellerin auch getan, "als gar kein [Pflege-]Geld kam" (Sitzungsprotokoll vom 30.11.2012, Seite 6 unten).

cc) Das Auskunftsverlangen war auch erforderlich i.S.d. § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, weil es nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass Einkommen und Vermögen der Antragstellerin bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Herrn M zu berücksichtigen sind (vgl. zur Negativevidenz bei der Prüfung möglicher Unterhaltsansprüche LSG NRW vom 14.09.2009, L 20 SO 96/08, FamRZ 2010, 599, unter Hinweis auf BVerwG vom 05.08.1986, 5 B 33/86, ZfSH/SGB 1987, 26; ebenso jetzt BSG, Beschluss vom 20.12.2012, B 8 SO 75/12 B, zugleich unter Abgrenzung zu LSG NRW vom 01.09.2010, L 12 SO 61/09).

Gemäß § 43 Abs. 1 Hs. 1 SGB XII sind Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 a SGB XII übersteigen, zu berücksichtigen. Es ist - auch nach der Anhörung der Antragstellerin im Termin vor dem SG am 30.11.2012 - nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin und Herr M eine eheähnliche Bedarfsgemeinschaft bilden mit der Folge, dass Einkommen und Vermögen der Antragstellerin bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Herrn M zu berücksichtigen sind. Denn verschiedene Indizien sprechen für den wechselseitigen Willen der Antragstellerin sowie des Herrn M, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (langjähriges Zusammenwohnen, langjährige Pflege des Herrn M durch die Antragstellerin, Beantragung von Sozialhilfe für Herrn M durch die Antragstellerin, Verwendung des Pflegegeldes für Herrn M durch die Antragstellerin, Aufbewahrung von Bargeld des Herrn M durch die Antragstellerin, Übernahme von Einkaufen und Kochen, etc.), so dass das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin gehören zum Personenkreis des § 183 Satz 1 SGG, so dass sich die Kostenentscheidung gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht nach § 193 SGG, sondern nach § 154 ff. VwGO zu richten hat. Dass die Beklagte als Sozialhilfeträger gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit ist, ändert hieran nichts (hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 24.05.2012, L 9 SO 281/11, juris Rn. 62 ff.).

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 4, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Bei einer Klage auf Auskunft ist die Hälfte dieses Wertes angemessen, weil die Auskunftspflicht nur die Vorstufe einer etwaigen Unterhaltspflicht des Auskunftspflichtigen darstellt. Da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Streitwert regelmäßig geringer als im Hauptsacheverfahren zu bewerten ist, hielt der Senat einen Streitwert von 1.250 Euro für das Beschwerdeverfahren für angemessen.

4. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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