Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 685/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 842/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung (hier für Mietzahlungen) spricht dafür, dass der Leistungsempfänger bewusst die Miete nicht zahlt im Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt ( Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. März 2011 - L 12 AS 622/11 ER-B m. Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - L 3 AS 557/10 B ER -)
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2013 werden zurückgewiesen.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2013 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller (Ast) begehren vom Antragsgegner (Ag) die darlehensweise Übernahme von Mietschulden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Ast beziehen in Bedarfsgemeinschaft seit längerer Zeit laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Ag. Bis zur Trennung im Dezember 2012 gehörte auch der Ehemann der Antragstellerin Ziff. 1, W. der Bedarfsgemeinschaft an und hat mit seinem Einkommen zur Bedarfsdeckung beigetragen. Zuletzt reichte sein Einkommen aus einer Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma für die Monate Oktober und November zusammen mit Kindergeld, Unterhalt für die leiblichen Kinder nur der Ast’in Ziff.1 und Anspruch auf Wohngeld sowie Kinderzuschlag, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft vollständig decken zu können, so dass für diese zwei Monate kein Arbeitslosengeld (Alg) II gezahlt wurde. Insbesondere auf Grund häufig wechselnder tatsächlicher Verhältnisse - wechselnder Kinderdorfaufenthalt der Kinder, Haft des W., Aufnahme einer Arbeit, Verlust der Arbeitsstelle, Anspruch auf ALG I, Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses etc. - gestaltet sich das Sozialleistungsverhältnis unübersichtlich (mittlerweile sind 14 Band Verwaltungsakten angefallen). Aus vorhergehenden Umständen, hierzu zählen auch Darlehen zur Übernahme von Mietrückständen, bestehen Forderungen des Ag gegen die Ast und W. nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Daten zum aktuellen Vertragskontokorrent in Höhe von mindestens 20.772,73 EUR, der Ag beziffert die Summe auf 21.556,62 EUR (Bl. 28 bis 44 LSG-Akte). Mit Bescheid vom 17.12.2012 bewilligte der Ag den Ast - ohne W. - wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, vom 01.12. bis 31.12.2012 in Höhe von 566,82 EUR, sodann bis 31.05.2013 in Höhe von 1.270,66 EUR
Hinsichtlich der Miete gestaltet sich der Sachverhalt wie folgt: Die Ast bewohnen eine 93 qm große Wohnung, die von der Freiburger Stadtbau GmbH gemietet ist. Zu der Miete in Höhe von 944 EUR warm (Mietänderung ab 01.06.2012 (Bl. 24 SG-Akte), vorher 917,02 EUR (vgl. Bl. 21 LSG-Akte)) gewährt der Ag der Ast’in Ziff. 1 und W. seit 01.03.2012 einen einkommensorientierten Mietzuschuss (Subjektförderung) in Höhe von 216 EUR monatlich, der an sie ausgezahlt wird (Bescheid vom 16.01.2012, Bl. 17 Verwaltungsakte (VA)). Während des Leistungsbezugs hat der Ag aufstockend den Restbetrag der Miete in den Bewilligungsbescheiden berücksichtigt und entsprechend Alg II bewilligt, bzw. wegen nicht bekannter Mieterhöhung nachgezahlt. Am 13.06.2012 beantragte die Ast’in Ziff. 1 beim Ag die Direktüberweisung der gesamten Miete auf das Konto der Stadtbau Freiburg, was der Ag ab 01.07.2012 umsetzte (Bl. 35 f VA). Bis dahin befand sich das Mietenkonto aufgelaufen seit Januar 2012 mit 831,12 EUR im Minus. Bereits ab August übernahm die Ast’in Ziff. 1 wieder die Mietzahlung, da eine Leistungsbewilligung für den Monat August erst nachträglich mit Bescheid vom 18.07.2012 vorläufig bewilligt wurde (Bl. 3137 VA). Außerhalb des Leistungsbezugs von September bis Ende November 2012 erhöhte sich der Mietrückstand - auch durch die Nebenkostenabrechnung für 2011 am 20.11.2012 in Höhe von 727,19 EUR und durch eine Forderung für Rolladen in Höhe von 119 EUR - auf 2.759,31 EUR. Aktuell betrug der Rückstand am 08.03.2013 3.119,53 EUR. Ab dem 13.12.2012 erfolgen die Zahlungen an die Freiburger Stadtbau GmbH wieder über den Ag.
Im Januar 2013 hat die Ast’in Ziff. 1 beim Ag wegen der Mietrückstände vorgesprochen, mit Schreiben vom 21.01.2013 hat sich ihr Prozessbevollmächtigter diesbezüglich an den Ag gewandt und sodann am 13.02.2013 beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 25.02.2013 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Entstehen vergleichbarer Notlagen in der Vergangenheit und der Ausgleich der Mietrückstände in der Vergangenheit durch den Ag - mittlerweile seien Forderungen des Ag in Höhe von 23.447,56 EUR entstanden - nicht zu einer Änderung des Zahlungsverhaltens der Antragsteller geführt habe. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass eine neuerliche Darlehensgewährung zu einer anhaltenden Sicherung der Unterkunft führen werde.
Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II.
Die nach § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 3 Nr.1 statthaft. Die Beschwerde der Ast ist jedoch unbegründet und wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zurückgewiesen.
Ergänzend wird hierzu Folgendes ausgeführt: Der Senat lässt offen, ob derzeit bei bereits erfolgter Kündigung aber noch vor Erhebung einer Räumungsklage bereits ein Anordnungsgrund, also Eilbedürftigkeit, gegeben ist. Die aktuelle Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass eine aktuelle Gefährdung der Unterkunft regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist (so etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2012 - L 19 AS 957/12 B ER m.w.N.). Andererseits wird die Ansicht vertreten, dass es den Betroffenen nicht regelmäßig zuzumuten ist, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund nach §§ 543, 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf eine von mehreren Voraussetzungen abhängige nachfolgende Beseitigung der Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu hoffen (so aktuell Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.01.2013 - L 7 AS 882/12 B ER; ebenso offen gelassen von LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2011 - L 12 AS 4216/11 ER-B; kritisch dazu Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 185).
Jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 22 Abs. 8 SGB II in der hier geltenden Fassung können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Vorliegend ist die begehrte Übernahme der Mietrückstände schon nicht gerechtfertigt im Sinne dieser Vorschrift. Bei den Begriffen "gerechtfertigt" und "notwendig" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Maßgeblich ist dabei zunächst, ob die begehrte Schuldenübernahme zur Sicherung der bisherigen Unterkunft überhaupt geeignet ist. Die Übernahme von Mietschulden hat den Zweck, die bisherige Wohnung zu erhalten. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn trotz Schuldenübernahme langfristig der Erhalt der Wohnung nicht gesichert werden kann. Nach den vorliegenden Informationen dürfte die Wohnung auch ohne W. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und ohne Berücksichtigung der Ast’in Ziff. 4, die mittlerweile vom Jugendamt in Obhut genommen wurde, zwar weiterhin noch kostenmäßig angemessen sein. Der Ag hat bisher die Miete für die im öffentlichen Wohnungsbau geförderte Wohnung als angemessen akzeptiert. Der nunmehr noch aus 4 Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft steht ein Wohnraum von 90 qm zu, die derzeitige Wohnung überschreitet die Größe nur um ca. 3 qm. Regelmäßig ist die Übernahme von Schulden nur gerechtfertigt, wenn die zu sichernde Wohnung eine angemessene Miete hat (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn 109; Münder, LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 188), wovon vorliegend auszugehen ist.
Der Erhalt der Wohnung erscheint dennoch nicht gesichert. Im Rahmen der Schuldenübernahme hat der Ag nur die auf die noch vorhandenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, also die Ast Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 5 entfallenden Kopfteile zu leisten. Die Sicherung der Unterkunft ist damit nur gewährleistet, wenn auch der auf den W. und die Ast’in Ziff. 4 entfallende Kopfteil an den Mietschulden vollständig gezahlt oder diesbezüglich eine entsprechende Erklärung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB abgegeben wird. Nur bei Ausgleich des Mietkontos ist der Vermieter bereit, das Mietverhältnis zukünftig fortzusetzen. Dies ist in Bezug auf W. mehr als fraglich, nachdem er bereits entsprechend dem Vortrag bereits in der Vergangenheit der Bedarfsgemeinschaft bereite Mittel nicht zur Verfügung gestellt und für sich verbraucht haben soll. Ob er dann nach der von der Ast’in Ziff. 1 vollzogenen Trennung noch Interesse an dem Erhalt der Wohnung für die Bedarfsgemeinschaft hat und hierfür Geldmittel, die nach dem Schuldenstand in der Auskunft vom 08.03.2013 bei 3.119,53 EUR sich auf ca. 500 EUR (ein Sechstel) belaufen würden, zur Verfügung stellt, ist eher unwahrscheinlich.
Unabhängig davon ist die Schuldenübernahme auch nicht auf Grund des Verhaltens der Ast gerechtfertigt. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das Alter sowie eventuelle Behinderungen der jeweiligen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, das in der Vergangenheit vom Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe zu berücksichtigen sind (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.12.2012 - L 11 AS 850/12 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.03.2012 - L 3 AS 28/12 B ER - juris). Ob sich aus dem Selbsthilfe- und Nachranggrundsatz (§§ 2, 3 Abs. 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II), der auch beinhaltet, dass jedes Verhalten, das die Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen ist, bereits grundsätzlich ergibt, dass eine gerechtfertigte Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II nur dann in Betracht kommt, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand geraten ist (so noch zur Vorgängervorschrift § 22 Abs. 5 SGB II LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 02.06.2010 - L 5 AS 557/10 B ER -, vom 22.07.2010 - L 5 AS 1049/10 B ER - und vom 14.10.2010 - L 5 AS 1325/10 B ER - juris), kann hier dahinstehen. Denn vorliegend sind die Ast bereits wiederholt mit Mietzahlungen in Rückstand geraten, obgleich der Ag entsprechende Leistungen bewilligt hat. Die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung spricht dafür, dass der Beschwerdeführer bewusst die Miete nicht zahlt im Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2011 - L 12 AS 622/11 ER-B m. Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - L 3 AS 557/10 B ER - juris; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 122; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 110).
Anhaltspunkte dafür, dass Mietrückstände durch eine rechtswidrige Leistungsablehnung des Grundsicherungsträgers entstanden sind, die die Übernahme der Schulden rechtfertigt und das Übernahmeermessen auf Null reduziert (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 5 B 504/07 ER AS - juris; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 188) liegen nicht vor. Vielmehr sind die Mietschulden zum wiederholten Mal aufgelaufen, obwohl für die Miete im Entstehungsjahr 2012 durch Einkommen, Leistungsbewilligungen und Subjektförderung der Bedarfsgemeinschaft ausreichende finanzielle Mittel hierfür zur Verfügung standen, diese aber zweckentfremdet verwandt wurden. Eine direkte Weitergabe der Subjektförderung erfolgte entgegen dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten durch die Ast nicht, wie sich den Buchungssummen des Mietenkontos entnehmen lässt. In der Zeit, in der die Ast selbst dafür verantwortlich zeichneten, also bis 01.07.2012 und außerhalb des Leistungsbezugs von September bis November 2012, wurde nicht einmal der Betrag von 216 EUR an die Freiburger Stadtbau GmbH überwiesen. Die unterschiedlich hohen Mietüberweisungen in diesen Zeiträumen zeigen, dass die Ast’in Ziff 1 keineswegs einen Dauerauftrag zur Sicherstellung der Mietzahlungen eingerichtet hatte, sondern offensichtlich Geld immer nur in der Höhe überwies, wie sie es meinte entbehren zu können. So wurde etwa im November 2012 so gut wie keine Miete überwiesen, hier sind nur Buchungen über 100 EUR und 150 EUR verzeichnet. Das Verhalten über mehrere Monate hinweg lässt den Schluss zu, dass billigend in Kauf genommen wurde, dass der Ag die wieder aufgelaufenen Schulden schon übernehmen und die Wohnung erneut retten wird.
Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang auch die Höhe der mittlerweile aufgelaufenen Forderungen gegen die Ast (ca. 21.000 EUR), die auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich teilweise um Schulden des W. (Individualanspruch) handeln dürfte, doch so beträchtlich sind, dass mit einer Rückführung in nennenswertem Umfang in Zukunft nicht zu rechnen ist. Die darlehensweise Bewilligung staatlicher Transferleistungen (mit ungewisser Rückzahlung durch den Darlehensnehmer) hat weiterhin den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu genügen. Keinesfalls darf die Transferleistung dazu dienen, den Leistungsempfänger lediglich von zivilrechtlichen Erstattungsansprüchen eines Vermieters freizustellen (LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 29.03.2012 - L 7 AS 1094/12 ER-B mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. 10.2007 - L 8 AS 4481/07 ER-B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.01.2008 - L 32 B 2312/07 AS ER -, vom 02.03.2009 - L 28 AS 253/09 B - und vom 08.01.2010 - L 34 AS 1936/09 - B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.09.2009 - L 13 AS 252/09 B -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2008 - L 7 B 273/08 AS ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2010 - L 5 AS 2/10 B ER - ). Diese Wirtschaftlichkeit ist vorliegend nicht mehr gegeben.
Nach diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag der Ast zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussichten nicht zu gewähren (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Aus den gleichen Gründen war auch die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG bzw. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2013 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller (Ast) begehren vom Antragsgegner (Ag) die darlehensweise Übernahme von Mietschulden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Ast beziehen in Bedarfsgemeinschaft seit längerer Zeit laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Ag. Bis zur Trennung im Dezember 2012 gehörte auch der Ehemann der Antragstellerin Ziff. 1, W. der Bedarfsgemeinschaft an und hat mit seinem Einkommen zur Bedarfsdeckung beigetragen. Zuletzt reichte sein Einkommen aus einer Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma für die Monate Oktober und November zusammen mit Kindergeld, Unterhalt für die leiblichen Kinder nur der Ast’in Ziff.1 und Anspruch auf Wohngeld sowie Kinderzuschlag, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft vollständig decken zu können, so dass für diese zwei Monate kein Arbeitslosengeld (Alg) II gezahlt wurde. Insbesondere auf Grund häufig wechselnder tatsächlicher Verhältnisse - wechselnder Kinderdorfaufenthalt der Kinder, Haft des W., Aufnahme einer Arbeit, Verlust der Arbeitsstelle, Anspruch auf ALG I, Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses etc. - gestaltet sich das Sozialleistungsverhältnis unübersichtlich (mittlerweile sind 14 Band Verwaltungsakten angefallen). Aus vorhergehenden Umständen, hierzu zählen auch Darlehen zur Übernahme von Mietrückständen, bestehen Forderungen des Ag gegen die Ast und W. nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Daten zum aktuellen Vertragskontokorrent in Höhe von mindestens 20.772,73 EUR, der Ag beziffert die Summe auf 21.556,62 EUR (Bl. 28 bis 44 LSG-Akte). Mit Bescheid vom 17.12.2012 bewilligte der Ag den Ast - ohne W. - wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, vom 01.12. bis 31.12.2012 in Höhe von 566,82 EUR, sodann bis 31.05.2013 in Höhe von 1.270,66 EUR
Hinsichtlich der Miete gestaltet sich der Sachverhalt wie folgt: Die Ast bewohnen eine 93 qm große Wohnung, die von der Freiburger Stadtbau GmbH gemietet ist. Zu der Miete in Höhe von 944 EUR warm (Mietänderung ab 01.06.2012 (Bl. 24 SG-Akte), vorher 917,02 EUR (vgl. Bl. 21 LSG-Akte)) gewährt der Ag der Ast’in Ziff. 1 und W. seit 01.03.2012 einen einkommensorientierten Mietzuschuss (Subjektförderung) in Höhe von 216 EUR monatlich, der an sie ausgezahlt wird (Bescheid vom 16.01.2012, Bl. 17 Verwaltungsakte (VA)). Während des Leistungsbezugs hat der Ag aufstockend den Restbetrag der Miete in den Bewilligungsbescheiden berücksichtigt und entsprechend Alg II bewilligt, bzw. wegen nicht bekannter Mieterhöhung nachgezahlt. Am 13.06.2012 beantragte die Ast’in Ziff. 1 beim Ag die Direktüberweisung der gesamten Miete auf das Konto der Stadtbau Freiburg, was der Ag ab 01.07.2012 umsetzte (Bl. 35 f VA). Bis dahin befand sich das Mietenkonto aufgelaufen seit Januar 2012 mit 831,12 EUR im Minus. Bereits ab August übernahm die Ast’in Ziff. 1 wieder die Mietzahlung, da eine Leistungsbewilligung für den Monat August erst nachträglich mit Bescheid vom 18.07.2012 vorläufig bewilligt wurde (Bl. 3137 VA). Außerhalb des Leistungsbezugs von September bis Ende November 2012 erhöhte sich der Mietrückstand - auch durch die Nebenkostenabrechnung für 2011 am 20.11.2012 in Höhe von 727,19 EUR und durch eine Forderung für Rolladen in Höhe von 119 EUR - auf 2.759,31 EUR. Aktuell betrug der Rückstand am 08.03.2013 3.119,53 EUR. Ab dem 13.12.2012 erfolgen die Zahlungen an die Freiburger Stadtbau GmbH wieder über den Ag.
Im Januar 2013 hat die Ast’in Ziff. 1 beim Ag wegen der Mietrückstände vorgesprochen, mit Schreiben vom 21.01.2013 hat sich ihr Prozessbevollmächtigter diesbezüglich an den Ag gewandt und sodann am 13.02.2013 beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 25.02.2013 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Entstehen vergleichbarer Notlagen in der Vergangenheit und der Ausgleich der Mietrückstände in der Vergangenheit durch den Ag - mittlerweile seien Forderungen des Ag in Höhe von 23.447,56 EUR entstanden - nicht zu einer Änderung des Zahlungsverhaltens der Antragsteller geführt habe. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass eine neuerliche Darlehensgewährung zu einer anhaltenden Sicherung der Unterkunft führen werde.
Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II.
Die nach § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 3 Nr.1 statthaft. Die Beschwerde der Ast ist jedoch unbegründet und wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zurückgewiesen.
Ergänzend wird hierzu Folgendes ausgeführt: Der Senat lässt offen, ob derzeit bei bereits erfolgter Kündigung aber noch vor Erhebung einer Räumungsklage bereits ein Anordnungsgrund, also Eilbedürftigkeit, gegeben ist. Die aktuelle Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass eine aktuelle Gefährdung der Unterkunft regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist (so etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2012 - L 19 AS 957/12 B ER m.w.N.). Andererseits wird die Ansicht vertreten, dass es den Betroffenen nicht regelmäßig zuzumuten ist, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund nach §§ 543, 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf eine von mehreren Voraussetzungen abhängige nachfolgende Beseitigung der Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu hoffen (so aktuell Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.01.2013 - L 7 AS 882/12 B ER; ebenso offen gelassen von LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2011 - L 12 AS 4216/11 ER-B; kritisch dazu Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 185).
Jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 22 Abs. 8 SGB II in der hier geltenden Fassung können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Vorliegend ist die begehrte Übernahme der Mietrückstände schon nicht gerechtfertigt im Sinne dieser Vorschrift. Bei den Begriffen "gerechtfertigt" und "notwendig" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Maßgeblich ist dabei zunächst, ob die begehrte Schuldenübernahme zur Sicherung der bisherigen Unterkunft überhaupt geeignet ist. Die Übernahme von Mietschulden hat den Zweck, die bisherige Wohnung zu erhalten. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden, wenn trotz Schuldenübernahme langfristig der Erhalt der Wohnung nicht gesichert werden kann. Nach den vorliegenden Informationen dürfte die Wohnung auch ohne W. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und ohne Berücksichtigung der Ast’in Ziff. 4, die mittlerweile vom Jugendamt in Obhut genommen wurde, zwar weiterhin noch kostenmäßig angemessen sein. Der Ag hat bisher die Miete für die im öffentlichen Wohnungsbau geförderte Wohnung als angemessen akzeptiert. Der nunmehr noch aus 4 Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft steht ein Wohnraum von 90 qm zu, die derzeitige Wohnung überschreitet die Größe nur um ca. 3 qm. Regelmäßig ist die Übernahme von Schulden nur gerechtfertigt, wenn die zu sichernde Wohnung eine angemessene Miete hat (Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn 109; Münder, LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 188), wovon vorliegend auszugehen ist.
Der Erhalt der Wohnung erscheint dennoch nicht gesichert. Im Rahmen der Schuldenübernahme hat der Ag nur die auf die noch vorhandenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, also die Ast Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 5 entfallenden Kopfteile zu leisten. Die Sicherung der Unterkunft ist damit nur gewährleistet, wenn auch der auf den W. und die Ast’in Ziff. 4 entfallende Kopfteil an den Mietschulden vollständig gezahlt oder diesbezüglich eine entsprechende Erklärung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB abgegeben wird. Nur bei Ausgleich des Mietkontos ist der Vermieter bereit, das Mietverhältnis zukünftig fortzusetzen. Dies ist in Bezug auf W. mehr als fraglich, nachdem er bereits entsprechend dem Vortrag bereits in der Vergangenheit der Bedarfsgemeinschaft bereite Mittel nicht zur Verfügung gestellt und für sich verbraucht haben soll. Ob er dann nach der von der Ast’in Ziff. 1 vollzogenen Trennung noch Interesse an dem Erhalt der Wohnung für die Bedarfsgemeinschaft hat und hierfür Geldmittel, die nach dem Schuldenstand in der Auskunft vom 08.03.2013 bei 3.119,53 EUR sich auf ca. 500 EUR (ein Sechstel) belaufen würden, zur Verfügung stellt, ist eher unwahrscheinlich.
Unabhängig davon ist die Schuldenübernahme auch nicht auf Grund des Verhaltens der Ast gerechtfertigt. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das Alter sowie eventuelle Behinderungen der jeweiligen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, das in der Vergangenheit vom Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe zu berücksichtigen sind (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.12.2012 - L 11 AS 850/12 B ER; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.03.2012 - L 3 AS 28/12 B ER - juris). Ob sich aus dem Selbsthilfe- und Nachranggrundsatz (§§ 2, 3 Abs. 1 Halbsatz 1, 9 Abs. 1 SGB II), der auch beinhaltet, dass jedes Verhalten, das die Hilfebedürftigkeit erhöht, zu unterlassen ist, bereits grundsätzlich ergibt, dass eine gerechtfertigte Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II nur dann in Betracht kommt, wenn der Hilfebedürftige nach den Gesamtumständen unverschuldet in Rückstand geraten ist (so noch zur Vorgängervorschrift § 22 Abs. 5 SGB II LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 02.06.2010 - L 5 AS 557/10 B ER -, vom 22.07.2010 - L 5 AS 1049/10 B ER - und vom 14.10.2010 - L 5 AS 1325/10 B ER - juris), kann hier dahinstehen. Denn vorliegend sind die Ast bereits wiederholt mit Mietzahlungen in Rückstand geraten, obgleich der Ag entsprechende Leistungen bewilligt hat. Die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung spricht dafür, dass der Beschwerdeführer bewusst die Miete nicht zahlt im Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2011 - L 12 AS 622/11 ER-B m. Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - L 3 AS 557/10 B ER - juris; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 122; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 110).
Anhaltspunkte dafür, dass Mietrückstände durch eine rechtswidrige Leistungsablehnung des Grundsicherungsträgers entstanden sind, die die Übernahme der Schulden rechtfertigt und das Übernahmeermessen auf Null reduziert (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 5 B 504/07 ER AS - juris; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 188) liegen nicht vor. Vielmehr sind die Mietschulden zum wiederholten Mal aufgelaufen, obwohl für die Miete im Entstehungsjahr 2012 durch Einkommen, Leistungsbewilligungen und Subjektförderung der Bedarfsgemeinschaft ausreichende finanzielle Mittel hierfür zur Verfügung standen, diese aber zweckentfremdet verwandt wurden. Eine direkte Weitergabe der Subjektförderung erfolgte entgegen dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten durch die Ast nicht, wie sich den Buchungssummen des Mietenkontos entnehmen lässt. In der Zeit, in der die Ast selbst dafür verantwortlich zeichneten, also bis 01.07.2012 und außerhalb des Leistungsbezugs von September bis November 2012, wurde nicht einmal der Betrag von 216 EUR an die Freiburger Stadtbau GmbH überwiesen. Die unterschiedlich hohen Mietüberweisungen in diesen Zeiträumen zeigen, dass die Ast’in Ziff 1 keineswegs einen Dauerauftrag zur Sicherstellung der Mietzahlungen eingerichtet hatte, sondern offensichtlich Geld immer nur in der Höhe überwies, wie sie es meinte entbehren zu können. So wurde etwa im November 2012 so gut wie keine Miete überwiesen, hier sind nur Buchungen über 100 EUR und 150 EUR verzeichnet. Das Verhalten über mehrere Monate hinweg lässt den Schluss zu, dass billigend in Kauf genommen wurde, dass der Ag die wieder aufgelaufenen Schulden schon übernehmen und die Wohnung erneut retten wird.
Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang auch die Höhe der mittlerweile aufgelaufenen Forderungen gegen die Ast (ca. 21.000 EUR), die auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich teilweise um Schulden des W. (Individualanspruch) handeln dürfte, doch so beträchtlich sind, dass mit einer Rückführung in nennenswertem Umfang in Zukunft nicht zu rechnen ist. Die darlehensweise Bewilligung staatlicher Transferleistungen (mit ungewisser Rückzahlung durch den Darlehensnehmer) hat weiterhin den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu genügen. Keinesfalls darf die Transferleistung dazu dienen, den Leistungsempfänger lediglich von zivilrechtlichen Erstattungsansprüchen eines Vermieters freizustellen (LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 29.03.2012 - L 7 AS 1094/12 ER-B mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. 10.2007 - L 8 AS 4481/07 ER-B -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.01.2008 - L 32 B 2312/07 AS ER -, vom 02.03.2009 - L 28 AS 253/09 B - und vom 08.01.2010 - L 34 AS 1936/09 - B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.09.2009 - L 13 AS 252/09 B -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2008 - L 7 B 273/08 AS ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2010 - L 5 AS 2/10 B ER - ). Diese Wirtschaftlichkeit ist vorliegend nicht mehr gegeben.
Nach diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag der Ast zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussichten nicht zu gewähren (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Aus den gleichen Gründen war auch die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG bzw. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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