L 5 AS 89/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 3617/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 89/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Seit dem 24. Januar 2006 bezieht er von dem Beklagten mit Unterbrechungen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Am 14. Mai 2009 erschien der Kläger zu einem Termin bei dem Beklagten. Er meldete sich ausweislich des Beratungsvermerks vom 14. Mai 2009 nach Beendigung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme wieder arbeitslos und teilte auf Nachfrage mit, dass er sich auf die Maßnahme konzentriert und daher keine Eigenbemühungen getätigt habe. Er wurde daraufhin auf seine Mitwirkungspflichten und eine Ausweitung der Eigenbemühungen hingewiesen und ihm wurde ein Vermittlungsvorschlag ausgehändigt. Mit ihm wurde – ausweislich des Beratungsvermerks – über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gesprochen und er wurde über etwaige Rechtsfolgen belehrt. Es sei ihm auch erläutert worden, dass die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden könne. Der Kläger nahm die Eingliederungsvereinbarung mit nach Hause und kündigte eine Prüfung durch seinen Rechtsanwalt an. Ausweislich eines Beratungsvermerks vom 15. Mai 2009 teilte er an diesem Tag dem Beklagten mit, dass er die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben werde. Er sei nicht damit einverstanden, dass mindestens zwei bis drei Bewerbungen innerhalb von sechs Monaten gefordert würden. Der Kläger wurde – ausweislich des Beratungsvermerks – darüber informiert, dass die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden könne. Daraufhin teilte er mit, er werde die Eingliederungsvereinbarung definitiv nicht unterschreiben.

Mit dem Kläger am 19. Mai 2009 zugegangenen Bescheid vom 15. Mai 2009 ersetzte der Beklagte die Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt und führte darin aus, dass diese nicht zustande gekommen sei. Um die beruflichen Integrationschancen kurzfristig zu verbessern, werde sie als Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 SGB II erlassen. Folgende Festlegungen wurden für die Zeit vom 15. Mai bis zum 13. November 2009 getroffen: Der Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger als Leistungen zur Eingliederung Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, sein Bewerberprofil auf seiner Internetpräsenz aufzunehmen, die Kosten für schriftliche Bewerbungen und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen zu übernehmen sowie gegebenenfalls Leistungen aus dem Vermittlungsbudget, Einstiegsgeld und einen Vermittlungsgutschein zu gewähren. Der Kläger wurde aufgefordert, seine Eigenbemühungen zu intensivieren. In den nächsten sechs Monaten solle er mindestens zwei bis drei Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse tätigen und hierüber entsprechende Nachweise in Form von Kopien der Bewerbungen und einer tabellarischen Übersicht vorlegen. Er solle sich innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt eines Stellenangebotes bewerben, möglichst viele Medien für die Suche nach Stellenangeboten nutzen und seine Bewerbungsbemühungen durch Initiativbewerbungen ergänzen. Im Einzelnen wird auf Bl. 197 bis 198 der Verwaltungsakten verwiesen.

Der Kläger legte hiergegen am 15. Juni 2009 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung sei nicht auf seine Situation angepasst und ausformuliert worden. Sie sei mit ihm auch nicht gemeinsam ausgearbeitet und verhandelt worden. Seine Unterschrift sei auf dem Verwaltungsakt nicht erkennbar, so dass er die Rechtsfolgenbelehrung nur zur Kenntnis nehmen könne, sie aber nicht uneingeschränkt hinnehme. Es sei zu bemängeln, dass der Beklagte seine Pflichten relativ unbestimmt formuliere, wohingegen seine Pflichten konkret mit Zahlen definiert würden. Weil ihm zwei bis drei Bewerbungen auferlegt würden, müsse er sich nun bei Unternehmen bewerben, die ihn gar nicht brauchen würden. Er verschwende dadurch die Zeit dieser Unternehmen und fördere so deren Unmut. Das tabellarische Ordnen und Kopieren seiner Bewerbungsunterlagen sei Aufgabe eines Angestellten des Beklagten und nicht seine Aufgabe. Der Satz zur Initiativbewerbung sei überflüssig, da er bereits nach dem Gesetz jede zur Verfügung stehende Möglichkeit nutzen müsse, seine Hilfebedürftigkeit zu beenden. Ebenso überflüssig seien die Ausführungen, dass er eine angebotene Stelle annehmen müsse. Grundsätzlich sei er bereit, jedem Arbeitgeber seine Qualifikationen zur Verfügung zu stellen, vorausgesetzt seine Arbeitskraft sei erwünscht und zerstöre nicht vorhandene Arbeitsverhältnisse aufgrund von Lohndumping. Angebote des sogenannten zweiten Arbeitsmarktes werde er nur akzeptieren, wenn er sich dadurch fachlich weiter qualifizieren könne. Wenn ein Arbeitgeber wirklich einen Mitarbeiter brauche, dürfe er auch nicht kostenlos wochen- oder monatelang zur Probe arbeiten müssen. Jedes Arbeitsverhältnis beginne mit einer Probezeit, die dafür gedacht sei, die Befindlichkeiten und Fähigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu klären. Auch die Ausführungen des Beklagten dahingehend, dass er Einladungen zu Veranstaltungen und Trainingsmaßnahmen pünktlich wahrzunehmen habe, schaffe nur eine zusätzliche Sanktionsmöglichkeit. Er gebe jedoch dem Beklagten keinen "Freifahrtschein", an ihm willkürlich ein Exempel zu statuieren, nur weil er keine Maßnahme machen werde, die unsinnig, unqualifiziert und nicht auf seine Situation zugeschnitten sei.

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2009 den Widerspruch zurück und führte aus, die Eingliederungsvereinbarung enthalte keine Auflagen, die nicht durch den Kläger erfüllt werden könnten. Da dieser sich geweigert habe, die Vereinbarung abzuschließen, habe der Beklagte sie per Verwaltungsakt erlassen.

Hiergegen hat der Kläger am 7. Dezember 2009 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben, sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren ergänzt und vorgetragen: Die ausgeführten Verpflichtungen seien pauschalisierend formuliert. Sie würden seine Grundrechte nach Art. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) verletzen. Eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt verstoße gegen das Recht auf Handlungs- und Vertragsfreiheit. Der Beklagte sei nicht auf seine Forderungen eingegangen. Der Beklagte hat erwidert, seine Leistungen seien konkret, nachvollziehbar und verständlich formuliert. Dies gelte auch für die Leistungen des Klägers, z.B. in Bezug auf Bewerbungen innerhalb von drei Tagen und die weiteren Quellen für Stellengesuche. Der Kläger unterliege dem "Grundsatz des Forderns". § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II eröffne ein gebundenes Ermessen. Nur in seltenen, atypischen Fällen sei vom Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung abzusehen. Im vorliegenden Fall seien keine Anhaltspunkte für einen begründeten Verzicht auf den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung erkennbar. Da der Kläger ihre Unterzeichnung verweigere, sei sie durch Verwaltungsakt zu erlassen gewesen.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2012 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sei keine Voraussetzung für einen ersetzenden Verwaltungsakt. Vielmehr stehe dem Beklagten diese Möglichkeit schon dann zu, wenn sie als der besser geeignete Weg erschiene. Nach der Gesetzesbegründung solle die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate gelten. Gelinge eine Eingliederung in diesem Zeitraum nicht, sei eine neue Vereinbarung zu schließen. Komme eine Eingliederungsvereinbarung aus welchen Gründen auch immer nicht zustande, könnten die vorgesehenen Festlegungen auch durch einen Verwaltungsakt getroffen werden. Es habe eine hinreichende Verhandlungsphase stattgefunden, da zwei Gespräche mit dem Kläger geführt worden seien. Seine Pflichten seien aus der Vereinbarung klar erkennbar gewesen. Sie seien auch verhältnismäßig. So würden von ihm lediglich zwei bis drei Bewerbungen innerhalb von sechs Monaten verlangt. Dies sei zumutbar. Darüber hinaus sei es ihm zuzumuten, durch das Internet oder durch örtliche Zeitungen auf Arbeitsgesuche zu antworten. Es sei gerichtsbekannt, dass Zeitarbeitsfirmen immer wieder Stellenangebote veröffentlichen würden. Es sei dem Kläger auch zumutbar, bei einer Zeitarbeitsfirma zu arbeiten. Grundrechte seien nicht beeinträchtigt. Der ersetzende Verwaltungsakt enthalte noch keine Regelungen über die bevorstehenden Sanktionen. Der Beklagte habe nur auf die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung seiner Auflagen hingewiesen. Ob diese Belehrung ausreichend sei, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern werde im Rahmen eines Sanktionsverfahrens überprüft.

Der Kläger hat gegen den ihm am 1. Februar 2012 zugestellten Gerichtsbescheid am 28. Februar 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Ihm sei ein Verwaltungsakt diktiert worden, in dem ihm mit Rechtsfolgen gedroht worden sei, die auch so gegen ihn angewendet worden seien. In diesem Zusammenhang sei auf die anhängigen Verfahren beim SG zu verweisen. Der Verwaltungsakt verletze sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieser Grundrechtsanspruch könne nicht durch einen Verwaltungsakt in Frage gestellt oder aberkannt werden. Immer müsse der Staat die Menschenwürde positiv schützen. Er werde mit dem Beklagten nicht darüber diskutieren, ob er seine Grund- und Menschenrechte freiwillig aufgebe. Eine als Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung dürfe für ihn als Grundrechtsträger keinerlei Nachteile haben. Bereits durch die Ankündigung etwaiger Sanktionen sei eine Verminderung seines soziokulturellen Existenzminimums anzunehmen. Daher sei er bereits durch den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt in seinen Grundrechten betroffen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. Januar 2012 und den Verwaltungsakt des Beklagten vom 15. Mai 2009 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 19. November 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und ergänzt, dass in der Eingliederungsvereinbarung nur die grundsätzliche Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme vereinbart werden könne, ohne sie inhaltlich zu konkretisieren. Dies könne zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Es sei auch unerheblich, ob die der Eingliederungsvereinbarung anhaftende Rechtsfolgenbelehrung den Anforderungen entspreche, solange noch keine Sanktionsentscheidung ergangen sei.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufgehoben, soweit die Zeit vom 15. bis zum 18. Mai 2009 betroffen gewesen ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden und auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen.

Die Klage ist zulässig. Es kann offenbleiben, ob sie als Anfechtungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R – Rn. 21, juris) oder – soweit der angefochtene Bescheid als erledigt angesehen werden muss – als Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. Oktober 2012 – L 5 AS 354/09 – juris) zulässig ist. Denn für die letztere Klageart liegt das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse in der Wiederholungsgefahr. Aufgrund des noch vorliegenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II und der Vorgehensweise des Beklagten, die Eingliederungsvereinbarungen für den Kläger mehrfach durch Verwaltungsakte zu ersetzen, besteht die hinreichend konkrete Gefahr, dass dies in der Zukunft erneut so erfolgen wird.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift sollen, kommt eine Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zustande, die "Regelungen nach Satz 2" durch Verwaltungsakt vorgenommen werden.

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sind erfüllt.

Eine Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 Sätze 1 - 2 SGB II ist nicht zustande gekommen. Der Kläger hat die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterschrieben, da er sie für unzulässig hielt.

Es kann offen bleiben, ob – wie das SG in Übereinstimmung mit dem BSG angenommen hat – dem Beklagten die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schon dann zusteht, wenn sie als der besser geeignete Weg erscheint (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R – Rn. 16, juris), oder ob zuvor eine erfolglose Verhandlungsphase stattgefunden haben muss (Berlit in Münder, Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15 Rn. 43). Eine hinreichende Verhandlungsphase hat nämlich stattgefunden. Denn es ist in zwei persönlichen Gesprächen zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter des Beklagten über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gesprochen worden. Von Seiten des Beklagten waren diese Verhandlungen ernsthaft und konsensorientiert (vgl. Berlit a.a.O.), aber durch die Verweigerung des Antragstellers erfolglos. Der Grund für das Scheitern ist dann unerheblich (Berlit a.a.O.).

Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zulässige Regelungen getroffen. Der zulässige Regelungsinhalt des nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergangenen Bescheides richtet sich nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II. In den Verwaltungsakt sind sämtliche Regelungen der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, insbesondere die Eingliederungsleistungen, die Eigenbemühungen und deren Nachweis (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012 § 15 Rn. 129). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.

Grundsätzlich muss eine Eingliedervereinbarung danach bestimmen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, sowie welchen Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er diese nachweisen muss. Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kommen aufgrund von § 53 Abs. 2 SGB X nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010 – L 3 AS 4018/09 – juris; Berlit a.a.O., § 15 Rn. 22). Ebenso wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung vom Träger erhalten soll, möglichst verbindlich und konkret zu bezeichnen (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses die weitere Entwicklung für die nächsten sechs Monate noch nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann. Daher besteht ein Bedürfnis, die Förderungsmaßnahmen zunächst allgemeiner zu formulieren (Sonnhoff, a.a.O., § 15 Rn. 52). Dies ist nach den gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch so vorgesehen. Hiernach bestehen bezüglich des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen konkretere Vorgaben. Es sind nicht nur die Eigenbemühungen zu vereinbaren, sondern auch in welcher Häufigkeit diese stattzufinden haben und in welcher Form der Nachweis zu erbringen ist. Die Leistung des Leistungsträgers wird dagegen nur allgemein beschrieben. Die Eingliederungsvereinbarung soll dabei bestimmen, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält (Sonnhoff, a.a.O., § 15 Rn. 51).

Die festgesetzten Regelungen sind unter Anwendung dieser Grundsätze – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht deshalb rechtswidrig, weil die Pflichten des Beklagten relativ unbestimmt formuliert sind, wohingegen die Pflichten des Klägers konkret definiert werden. Der Rechtmäßigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass Einladungen des Beklagten zu einer Veranstaltung oder Trainingsmaßnahme noch nicht konkretisiert werden. Das Angebot einer Trainingsmaßnahme oder einer anderweitigen Förderung ist vielmehr als allgemein gehaltene Verpflichtungserklärung ebenfalls eine Leistung, die lediglich noch nicht näher konkretisiert wurde. In einer weiteren Eingliederungsvereinbarung, die wiederum durch Verwaltungsakt vom 14. Dezember 2009 ersetzt wurde, ist dann auch eine konkrete Maßnahme ("Eingliederungsstrategien und Berufswegplanung") aufgeführt (vgl. Urteil des Senats vom 18. April 2013 – L 5 AS 90/12 –). Den im angefochtenen Bescheid getroffenen Regelungen fehlt es deshalb auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit und damit an ihrer notwendigen Verbindlichkeit. Soweit der Beklagte nur allgemein eine Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten auf vorherige Antragstellungen zusagt, ist dies nicht beanstanden. Da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (ebenso wie zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung) die weitere Entwicklung für den geregelten Zeitraum nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann, ist es regelmäßig ausreichend, die Förderungsmaßnahmen – wie hier – zunächst allgemeiner zu formulieren (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 26). Hier ist es daher ebenfalls nicht zu beanstanden, dass allgemein ausgeführt wird, der Beklagte unterbreite Vermittlungsvorschläge, nehme das Bewerberprofil in seiner Internetpräsenz auf und unterstütze durch Übernahme von Kosten für Bewerbungen und Fahrtkosten. Der Beklagte hat insoweit auch insgesamt nur Leistungen zugesagt, die in seinem Ermessen stehen und noch nicht bereits Pflichtleistungen sind (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm §§ 45, 46 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) a.F.).

Auch was den Inhalt der im angefochtenen Verwaltungsakt enthaltenen konkreten Regelungen im Einzelnen betrifft, begegnet dieser keinen rechtlichen Bedenken.

Die Verpflichtung des Klägers, mindestens zwei bis drei Bewerbungen innerhalb von sechs Monaten um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu tätigen und hierüber Nachweise in Form von Kopien der Bewerbungsschreiben und tabellarischer Übersichten vorzulegen, erfüllt die Anforderung, die an eine in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene Verpflichtung des Hilfebedürftigen gestellt werden. Denn es wird konkret verlangt, sich zwei- bis dreimal in einem Halbjahr zu bewerben und hierüber Nachweis zu führen. Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen im Rahmen der Beschäftigungssuche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche auferlegt werden können (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 18/05 R – Rn. 29 juris), ist die Verpflichtung des Klägers, sich innerhalb von sechs Monaten bei zwei bis drei Arbeitgebern zu bewerben, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des § 55 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach muss die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die hier insbesondere konkret gefasste Gegenleistung der Bewerbungsbemühungen ist verhältnismäßig. Sogar die Aufforderung, sich pro Woche zweimal schriftlich zu bewerben, ist unter keinem denkbaren Aspekt unzumutbar (BSG, a.a.O. Rn. 29). Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesssozialgerichts (a.a.O.) an, wonach auch eine höhere Anzahl von Bewerbungen durchaus abverlangt werden kann, ohne dass dies unzumutbar wäre oder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen würde.

Soweit vom Kläger in dem angefochtenen Verwaltungsakt verlangt wird, über seine Bewerbungen Nachweise zu erbringen, ist dies ebenfalls eine zulässige Regelung. Dies ergibt sich bereits aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wonach die Eingliederungsvereinbarung insbesondere bestimmen soll, welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat. Hier hatte er sich – ausweislich des angefochtenen Verwaltungsakts – innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt eines Stellenangebotes zu bewerben. Auch zu Bewerbungen auf dem zweiten Arbeitsmarkt ist er verpflichtet gewesen, wenn keine wichtigen persönlichen Gründe dagegen gesprochen haben.

Daraus, dass der Zeitraum, den der Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt bestimmt hat, bereits vor Zustellung begann, lässt sich eine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nur im Hinblick auf die Tage vor Zugang und damit vor Wirksamkeit des Verwaltungsakts ableiten. Die genannten Regelungen gelten damit erst nach Zugang beim Kläger. Dem ist der Beklagte mit seinem in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 abgegebenen Anerkenntnis nachgekommen, in dem klargestellt wird, dass der angefochtene Verwaltungsakt erst ab dem vom Kläger genannten Zugangsdatum gilt.

Soweit der angefochtene Bescheid Regelungen enthält, die die gesetzlichen Regelungen wiederholen, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Es ist nämlich nicht ersichtlich, in welchen Rechten der Kläger hierdurch verletzt, mithin materiell-rechtlich beschwert sein könnte (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 24).

Der angefochtene Verwaltungsakt entspricht daher den Voraussetzungen, die § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II aufstellt.

Auf der Rechtsfolgenseite hat der Beklagte zutreffend kein Ermessen ausgeübt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die Regelung der für die Eingliederung erforderlichen Maßnahmen durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn – wie hier – eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Daher ist eine Abweichung nur in atypischen Sonderfällen möglich und ein Ermessen des Leistungsträgers eröffnet. Die Eingliederungsvereinbarung soll gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB für sechs Monate geschlossen werden. Der Senat geht von einem Sonderfall jedenfalls dann aus, wenn entgegen der Vorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Eingliederungsvereinbarung für mehr als sechs Monate ersetzt werden soll (vgl. Sonnhoff a.a.O., Rn. 128). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da die Eingliederungsvereinbarung nur für den Regelzeitraum von sechs Monaten abgeschlossen werden sollte und sich dieser Zeitraum auch in dem angefochtenen Verwaltungsakt findet. Auch andere Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund einer Atypik des Sachverhalts ausnahmsweise Ermessen auszuüben gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.

Es kann daher offen bleiben, ob es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II – wie der 4. Senat des Bundessozialgerichts insoweit ausführt – um eine reine Verfahrensvorschrift handelt, die das Verhalten und Vorgehen der Grundsicherungsträger steuern soll. Der Grundsicherungsträger treffe eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wähle, ohne dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige dadurch einen Rechtsverlust erleide (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R – Rn. 13, juris). Demgegenüber geht der 14. Senat des Bundessozialgerichts ausweislich des Terminsberichts vom 15. Februar 2013 (B 14 AS 195/11 R, noch nicht veröffentlicht) offenbar davon aus, dass Ermessenerwägungen jedenfalls dann zu treffen sind, wenn der angefochtene Verwaltungsakt zehn Monate gilt. Auch letztere Auffassung kann jedoch nicht dazu führen, dass aus der "Sollvorschrift" eine Regelung wird, die in jedem Fall das Ermessen des Beklagten eröffnet. Anders als mit der Formulierung "kann" macht der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "soll" vielmehr deutlich, dass im Regelfall – wie hier – ein Ermessensspielraum des Beklagten nicht eröffnet ist, sondern der Verwaltungsakt zu erlassen ist.

Eine unzulässige Beeinträchtigung der Grundrechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich. Dieser entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Der Senat geht auch nicht von einer Verfassungswidrigkeit dieser Regelung aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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