Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 2102/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 166/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Streitig ist die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) - S 7 AS 2102/10 - hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.
Der 1973 geborene Kläger beantragte bei dem Beklagten am 04.02.2009 mit Wirkung zum 01.03.2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 12.03.2009 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von monatlich 786,45 Euro für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 31.08.2009.
Am 25.06.2009 wurde dem Konto des Klägers ein Betrag in Höhe von 921,33 Euro aufgrund einer Einkommenssteuererstattung durch das Finanzamt E (Bescheid vom 23.06.2009) gutgeschrieben. Mit Schreiben vom 20.08.2009 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass er beabsichtige, die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen für Juni 2009 wegen der zugeflossenen Steuerrückzahlung vollständig aufzuheben und einen Betrag in Höhe von 786,45 Euro erstattet zu verlangen. Der Kläger vertrat hierzu mit Schreiben vom 26.08.2009 die Auffassung, dass es sich um eine Steuerrückzahlung handele, die das Jahr 2008 betreffe. In diesem Zeitraum sei er noch nicht arbeitslos gemeldet gewesen. Der Anspruch sei also entstanden, bevor er beim Beklagten Leistungsansprüche geltend gemacht habe. Wenn er richtig informiert sei, so hätte er diesen Anspruch beim Finanzamt auch schon früher geltend machen können. Möglicherweise wäre die Steuerrückzahlung dann schon früher zugeflossen, so dass diese lediglich als Vermögen zu berücksichtigen gewesen wäre.
Der Beklagte hob den Bescheid vom 12.03.2009 mit Bescheid vom 01.10.2009 für den Monat Juni 2009 ganz gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf und setzte einen Betrag in Höhe von 786,45 Euro zur Erstattung fest. Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass es ihm nicht zum Nachteil gereichen könne, die Steuerrückforderung nicht schon früher geltend gemacht zu haben, mit der Folge, dass diese ihm dann vor Beantragung von Leistungen nach dem SGB II ausbezahlt worden wäre. Ob sich das Guthaben auf seinem Konto bei der Bank mit minimalem Zinssatz befunden habe oder beim Finanzamt, habe für ihn keine Rolle gespielt. Forderungen, die bewusst nicht geltend gemacht bzw. angespart worden seien, würden auch in der Rechtsprechung nicht als Einkommen, sondern als Vermögen angesehen.
Der Beklagte half dem Widerspruch des Klägers teilweise mit Bescheid vom 30.09.2010 ab, indem er den zu erstattenden Betrag um 56% der berücksichtigten bewilligten Kosten der Unterkunft reduzierte. Der Erstattungsbetrag lag damit bei nur noch 575,09 Euro. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 als unbegründet zurück. Die Steuererstattung sei als Einkommen iSd § 11 SGB II anzusehen, weil der Zahlbetrag nach Antragstellung zugeflossen sei. Bei der Beurteilung von Einkommen sei nicht die mögliche frühere Geltendmachung von Ansprüchen zu berücksichtigen, sondern der tatsächliche Zufluss. Die Steuererstattung gehöre auch nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart werde.
Mit seiner am 26.05.2010 zum SG erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines Vorbringens weiter verfolgt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 07.12.2012 abgewiesen. Der Bescheid vom 01.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2010 und des Änderungsbescheides vom 30.09.2010 sei rechtmäßig. Das Gericht folge den zutreffenden Gründen der angegriffenen Bescheide. Bei einer nach Antragstellung zugeflossenen Einkommenssteuererstattung handele es sich um Einkommen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Gegen das ihm am 10.01.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.01.2013 Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht eingelegt. Seiner Einschätzung nach sei die besondere Fallkonstellation einer Einkommenssteuererstattung als zu berücksichtigendes Einkommen noch nicht entschieden worden. Es handele sich damit um eine nicht geklärte Rechtsfrage. Deren Klärung liege im allgemeinen Interesse, da es sich um einen häufig auftretenden Fall handele. Anders als bei den meisten Steuerrückerstattungen, bei denen die Gläubiger die Steuererstattung nicht früher hätten erhalten können, habe er die Forderung bewusst nicht geltend gemacht, sondern gleichsam "angespart". Damit aber handele es sich um einen wirtschaftlichen Wert, der schon vor Leistungsbeginn zu seinem Vermögen gehört habe.
Der Beklagte vermag keine Gründe für eine Zulassung der Berufung zu erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt; das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG erfüllt ist.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist anzunehmen, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den konkreten Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) (vgl. LSG NRW Beschluss vom 09.11.2012 - L 2 AS 1589/12 NZB juris Rn. 6; LSG NRW Beschluss vom 26.03.2010 - L 6 B 110/09 AS NZB juris Rn. 15; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 28, § 160 Rn. 6).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Behauptung des Klägers, er habe den Erstattungsanspruch schon früher geltend machen können, das zu erwartende Guthaben jedoch bewusst "angespart", führt weder dazu, eine klärungsfähige noch eine klärungsbedürftige Rechtsfrage iSv § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG anzunehmen.
Selbst wenn der Kläger seine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2008 unmittelbar nach Erhalt aller für die Steuererklärung notwendigen Unterlagen beim Finanzamt eingereicht hätte, ist es im Hinblick auf die sehr kurze Zeitspanne bereits fraglich, ob eine Bearbeitung und anschließende Auszahlung noch vor dem 04.02.2009 erfolgt wäre.
Im Hinblick auf den aktenkundigen Sachverhalt erscheint darüber hinaus wenig plausibel, dass der Kläger die Abgabe der Steuererklärung tatsächlich bewusst und gewollt verschoben hat. Noch mit Schreiben vom 26.08.2009 hat er angegeben, dass, "wenn er richtig informiert sei, er den Anspruch beim Finanzamt auch schon früher hätte geltend machen können". Begegnet der behauptete "Sonderumstand" aber schon in tatsächlicher Hinsicht Zweifeln, ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsverfahren bereits nicht klärungsfähig.
Aber auch dann, wenn man von einer Klärungsfähigkeit ausgeht, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage. Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung sind Einkommen und Vermögen nach der modifizierten Zuflusstheorie abzugrenzen. Einkommen ist dabei grundsätzlich das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits inne hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (z.B. BSG Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 185/10 R Rn. 10 m.w.N.). Tatsächlich zugeflossen ist die Steuererstattung dem Kläger jedoch erst nach Antragstellung. Entgegen dessen Auffassung ist in der zu beurteilenden Fallkonstellation bei der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Sinne des SGB II nicht auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen.
Zwar entspricht es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.) die Zuordnung von Forderungen zu Einkommen und Vermögen differenziert zu betrachten: Auch wenn Einnahmen aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden (zB Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung) und eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört die Forderung, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht (zB noch nicht erfüllte Gehaltsforderungen für zurückliegende Monate), zu seinem Vermögen. Das führt jedoch nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-) Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stellt insofern allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab. Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, zB bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Dementsprechend bleibt ein Sparguthaben bei seiner Auszahlung Vermögen (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - juris Rn. 17 zu einer Zinsgutschrift unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 76 BSHG und dessen Urteile vom 18.02.1999 aaO; Gegenbeispiel Einkommensteuererstattung: BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R juris Rn 18).
Dem Kläger hat jedoch vor einer Abgabe der Steuererklärung und daran anknüpfenden Entscheidung des Finanzamtes keinerlei berücksichtigungsfähige Rechtsposition zugestanden, die eine Zuordnung zu seinem Vermögen erlauben würde. Ein Vergleich der Steuererstattung mit einem Sparguthaben, bei dem dem Sparer ein vertraglicher Anspruch gegenüber dem Bankinstitut zusteht, ist abwegig. Vor dem Hintergrund der zu dieser Abgrenzung gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die ausdrücklich vielfach auch bereits auf Fälle von Steuerrückerstattungen Anwendung gefunden hat (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R juris Rn. 16; Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 49/08 R juris Rn. 12; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R juris Rn. 17 f.; zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung vgl. auch BVerfG Beschluss vom 08.11.2011 - 1 BvR 2007/11 juris Rn. 7 ff.), wirft die vorliegende Fallkonstellation mithin keine neue grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.
Anhaltspunkte für eine Divergenz gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegen nicht vor, ein Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen den Beschluss ist keine Beschwerde an das Bundessozialgericht gegeben (§ 177 SGG). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Gründe:
Streitig ist die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) - S 7 AS 2102/10 - hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.
Der 1973 geborene Kläger beantragte bei dem Beklagten am 04.02.2009 mit Wirkung zum 01.03.2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 12.03.2009 bewilligte der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von monatlich 786,45 Euro für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 31.08.2009.
Am 25.06.2009 wurde dem Konto des Klägers ein Betrag in Höhe von 921,33 Euro aufgrund einer Einkommenssteuererstattung durch das Finanzamt E (Bescheid vom 23.06.2009) gutgeschrieben. Mit Schreiben vom 20.08.2009 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass er beabsichtige, die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen für Juni 2009 wegen der zugeflossenen Steuerrückzahlung vollständig aufzuheben und einen Betrag in Höhe von 786,45 Euro erstattet zu verlangen. Der Kläger vertrat hierzu mit Schreiben vom 26.08.2009 die Auffassung, dass es sich um eine Steuerrückzahlung handele, die das Jahr 2008 betreffe. In diesem Zeitraum sei er noch nicht arbeitslos gemeldet gewesen. Der Anspruch sei also entstanden, bevor er beim Beklagten Leistungsansprüche geltend gemacht habe. Wenn er richtig informiert sei, so hätte er diesen Anspruch beim Finanzamt auch schon früher geltend machen können. Möglicherweise wäre die Steuerrückzahlung dann schon früher zugeflossen, so dass diese lediglich als Vermögen zu berücksichtigen gewesen wäre.
Der Beklagte hob den Bescheid vom 12.03.2009 mit Bescheid vom 01.10.2009 für den Monat Juni 2009 ganz gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf und setzte einen Betrag in Höhe von 786,45 Euro zur Erstattung fest. Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass es ihm nicht zum Nachteil gereichen könne, die Steuerrückforderung nicht schon früher geltend gemacht zu haben, mit der Folge, dass diese ihm dann vor Beantragung von Leistungen nach dem SGB II ausbezahlt worden wäre. Ob sich das Guthaben auf seinem Konto bei der Bank mit minimalem Zinssatz befunden habe oder beim Finanzamt, habe für ihn keine Rolle gespielt. Forderungen, die bewusst nicht geltend gemacht bzw. angespart worden seien, würden auch in der Rechtsprechung nicht als Einkommen, sondern als Vermögen angesehen.
Der Beklagte half dem Widerspruch des Klägers teilweise mit Bescheid vom 30.09.2010 ab, indem er den zu erstattenden Betrag um 56% der berücksichtigten bewilligten Kosten der Unterkunft reduzierte. Der Erstattungsbetrag lag damit bei nur noch 575,09 Euro. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 als unbegründet zurück. Die Steuererstattung sei als Einkommen iSd § 11 SGB II anzusehen, weil der Zahlbetrag nach Antragstellung zugeflossen sei. Bei der Beurteilung von Einkommen sei nicht die mögliche frühere Geltendmachung von Ansprüchen zu berücksichtigen, sondern der tatsächliche Zufluss. Die Steuererstattung gehöre auch nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart werde.
Mit seiner am 26.05.2010 zum SG erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines Vorbringens weiter verfolgt.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 07.12.2012 abgewiesen. Der Bescheid vom 01.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2010 und des Änderungsbescheides vom 30.09.2010 sei rechtmäßig. Das Gericht folge den zutreffenden Gründen der angegriffenen Bescheide. Bei einer nach Antragstellung zugeflossenen Einkommenssteuererstattung handele es sich um Einkommen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Gegen das ihm am 10.01.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.01.2013 Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht eingelegt. Seiner Einschätzung nach sei die besondere Fallkonstellation einer Einkommenssteuererstattung als zu berücksichtigendes Einkommen noch nicht entschieden worden. Es handele sich damit um eine nicht geklärte Rechtsfrage. Deren Klärung liege im allgemeinen Interesse, da es sich um einen häufig auftretenden Fall handele. Anders als bei den meisten Steuerrückerstattungen, bei denen die Gläubiger die Steuererstattung nicht früher hätten erhalten können, habe er die Forderung bewusst nicht geltend gemacht, sondern gleichsam "angespart". Damit aber handele es sich um einen wirtschaftlichen Wert, der schon vor Leistungsbeginn zu seinem Vermögen gehört habe.
Der Beklagte vermag keine Gründe für eine Zulassung der Berufung zu erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt; das SG hat die Berufung nicht zugelassen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG erfüllt ist.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist anzunehmen, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den konkreten Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Berufungsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) (vgl. LSG NRW Beschluss vom 09.11.2012 - L 2 AS 1589/12 NZB juris Rn. 6; LSG NRW Beschluss vom 26.03.2010 - L 6 B 110/09 AS NZB juris Rn. 15; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 28, § 160 Rn. 6).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Behauptung des Klägers, er habe den Erstattungsanspruch schon früher geltend machen können, das zu erwartende Guthaben jedoch bewusst "angespart", führt weder dazu, eine klärungsfähige noch eine klärungsbedürftige Rechtsfrage iSv § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG anzunehmen.
Selbst wenn der Kläger seine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2008 unmittelbar nach Erhalt aller für die Steuererklärung notwendigen Unterlagen beim Finanzamt eingereicht hätte, ist es im Hinblick auf die sehr kurze Zeitspanne bereits fraglich, ob eine Bearbeitung und anschließende Auszahlung noch vor dem 04.02.2009 erfolgt wäre.
Im Hinblick auf den aktenkundigen Sachverhalt erscheint darüber hinaus wenig plausibel, dass der Kläger die Abgabe der Steuererklärung tatsächlich bewusst und gewollt verschoben hat. Noch mit Schreiben vom 26.08.2009 hat er angegeben, dass, "wenn er richtig informiert sei, er den Anspruch beim Finanzamt auch schon früher hätte geltend machen können". Begegnet der behauptete "Sonderumstand" aber schon in tatsächlicher Hinsicht Zweifeln, ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsverfahren bereits nicht klärungsfähig.
Aber auch dann, wenn man von einer Klärungsfähigkeit ausgeht, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage. Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung sind Einkommen und Vermögen nach der modifizierten Zuflusstheorie abzugrenzen. Einkommen ist dabei grundsätzlich das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits inne hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (z.B. BSG Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 185/10 R Rn. 10 m.w.N.). Tatsächlich zugeflossen ist die Steuererstattung dem Kläger jedoch erst nach Antragstellung. Entgegen dessen Auffassung ist in der zu beurteilenden Fallkonstellation bei der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Sinne des SGB II nicht auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen.
Zwar entspricht es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.) die Zuordnung von Forderungen zu Einkommen und Vermögen differenziert zu betrachten: Auch wenn Einnahmen aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden (zB Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung) und eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört die Forderung, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht (zB noch nicht erfüllte Gehaltsforderungen für zurückliegende Monate), zu seinem Vermögen. Das führt jedoch nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-) Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stellt insofern allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab. Das gilt allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart wurde, zB bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Dementsprechend bleibt ein Sparguthaben bei seiner Auszahlung Vermögen (BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - juris Rn. 17 zu einer Zinsgutschrift unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 76 BSHG und dessen Urteile vom 18.02.1999 aaO; Gegenbeispiel Einkommensteuererstattung: BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R juris Rn 18).
Dem Kläger hat jedoch vor einer Abgabe der Steuererklärung und daran anknüpfenden Entscheidung des Finanzamtes keinerlei berücksichtigungsfähige Rechtsposition zugestanden, die eine Zuordnung zu seinem Vermögen erlauben würde. Ein Vergleich der Steuererstattung mit einem Sparguthaben, bei dem dem Sparer ein vertraglicher Anspruch gegenüber dem Bankinstitut zusteht, ist abwegig. Vor dem Hintergrund der zu dieser Abgrenzung gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die ausdrücklich vielfach auch bereits auf Fälle von Steuerrückerstattungen Anwendung gefunden hat (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R juris Rn. 16; Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 49/08 R juris Rn. 12; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R juris Rn. 17 f.; zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung vgl. auch BVerfG Beschluss vom 08.11.2011 - 1 BvR 2007/11 juris Rn. 7 ff.), wirft die vorliegende Fallkonstellation mithin keine neue grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.
Anhaltspunkte für eine Divergenz gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegen nicht vor, ein Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen den Beschluss ist keine Beschwerde an das Bundessozialgericht gegeben (§ 177 SGG). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
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