Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 22 AY 25/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 AY 3/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2013 aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, den Antragstellern vorläufig bis zu einem bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohne die an die Vermieterin ausgezahlten Leistungen insgesamt für November und Dezember 2012 von mehr als 373,24 EUR und ab dem 1. Januar 2013 von mehr als 380,06 EUR monatlich zu zahlen. Im Umfang der Abhilfe mit dem Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2013 wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern ein Siebtel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren noch die vom Sozialgericht beschlossene Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag.) zur Zahlung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von insgesamt weiteren 120,00 EUR monatlich ab dem 1. November 2012 streitig.
Die am ... 1960 bzw. am ... 1968 geborenen Antragsteller (Ast.) zu 1) und 2) reisten am 7. August 2004 nach Deutschland ein und stellten am 11. August 2004 jeweils einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Asylanträge der Ast. mit am 18. November 2008 bestandskräftig gewordenen Bescheiden ab.
Nach ihren Angaben sind die Ast. im Dorf "M." (in der Nähe von Jerewan, Armenien) geboren und dort zur Schule gegangen; zumindest bis 1988 hätten sie dort gelebt. Danach hätten sie in Irkutsk und vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Dorf in der Nähe von Tambow, Russische Föderation, gelebt. Sie gaben im Asylverfahren an, russisch, kurdisch und armenisch zu sprechen. Die Staatsbürgerschaft der Ast. ist bisher nicht festgestellt. Im Ergebnisbericht des Russischen Migrationsdienstes vom 21. Juli 2011 ist die Russische Staatsangehörigkeit für die Ast. nicht bestätigt worden. Sie seien weder unter den letzten Anschriften noch unter dem letzten Aufenthaltsort im Territorium der Russischen Föderation registriert. Auf Grund der am 19. bzw. 21. September 2011 durchgeführten Sprachanalyse sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Herkunftsregion Armenien für die Ast. anzunehmen. Während des Verwaltungsverfahrens ist von den Ast. eine Herkunft aus der Konfliktregion Bergkarabach angegeben worden. Das Verwaltungsgericht Magdeburg (VG) hat die Klagen der Ast. auf Feststellung von Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungshindernissen (Urteil vom 1. Oktober 2008 - 3 A 244/06 MD -) unter Zugrundelegung einer früheren russischen Staatsangehörigkeit und einer überwiegend wahrscheinlichen amtlichen Registrierung im Herkunftsland abgewiesen. Seit dem 19. November 2008 verfügen beide Ast. über eine Duldung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). Der Vollziehung der Verpflichtung zur Ausreise stehen derzeit die fehlenden Ausweispapiere der Ast. entgegen. Die Botschaft der Republik Armenien lehnte auf der Grundlage der vorhandenen Angaben die Ausstellung von Passersatzpapieren unter dem 21. November 2012 ab.
Die Ast. wohnen seit dem 1. September 2010 in einer Mietwohnung der örtlichen Wohnungsbaugesellschaft. Allein aus dem Zeitraum ab Oktober 2012 sind mehrere Zahlungsverpflichtungen auf Grund von rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen der Ast. von jeweils 200,00 EUR, 300,00 EUR, 400,00 EUR und weiteren 500,00 EUR (Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze) zum Gegenstand der Verwaltungsakten geworden.
Der Ag. bewilligte den Ast. zuletzt vor dem hier streitigen Zeitraum mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Monate November 2011 (834,43 EUR), für Dezember 2011 (808,34 EUR) und ab Januar 2012 (815,22 EUR monatlich).
Die Ag. hörte die Ast. zunächst mit Schreiben vom 28. Juli 2011 zu einer beabsichtigten Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG an. Mit am 28. November 2011 abgesandtem Schreiben forderte die Ausländerbehörde die Ast. auf, Anträge für Passersatzpapiere für Armenien auszufüllen. Dieser Aufforderung sind die Ast. mit der Begründung nicht nachgekommen, bereits früher Passanträge in russischer Sprache ausgefüllt zu haben und die erforderlichen Angaben in armenischer und deutscher Sprache nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zu verstehen (Schreiben vom 6. Dezember 2011).
Mit an die Ag. gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2011 verwiesen die Ast. auf eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. Die Ast. gehörten unterschiedlichen Ethnien an. Dies habe anlässlich der ersten Auseinandersetzung um die Region Bergkarabach dazu geführt, dass den Ast. als Angehörigen der jeweiligen Konfliktparteien im "Land des vormaligen Wohnsitzes" der Familie kein Passpapier erteilt werden könne. Dieser ethnisch motivierte Konflikt bestehe bis heute fort.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 übersandte die Ag. den Ast. einen Anhörungsbogen, in dem diese sich zu der nun beabsichtigten Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG äußern konnten. In dem als Anlage beigefügten Informationsschreiben werden im Wesentlichen der Sachstand der Ermittlungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Ast. sowie die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1a AsylbLG wiedergegeben. Seit dem 1. März 2012 gewährt die Ag. den Ast. Leistungen nach § 1a AsylbLG. Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 wurden für März 2012 Leistungen in Höhe von insgesamt 399,52 EUR bewilligt. Zur Begründung der Neuberechnung wird in dem Bescheid ausgeführt, die Staatsangehörigkeit der Ast. sei weiterhin ungeklärt. Es sei festgestellt worden, dass die Ast. nicht die russische Staatsangehörigkeit besäßen und diesen auch keine Inlands- oder Reisepässe der Russischen Föderation ausgestellt worden seien. Die Angaben der Ast. zu ihrer Identität seien falsch. Sie seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Herkunftsregion Armenien zuzuordnen. Der bereits am 28. November 2011 erfolgten Aufforderung im Rahmen der Mitwirkung nach den §§ 48 und 49 i.V.m. § 82 AufenthG, Anträge für Passdokumente zur Prüfung der armenischen Staatsangehörigkeit auszufüllen, seien die Ast. nicht nachgekommen. In Bezug auf früher von den Ast. gemachte Angaben zur bereits im Juli 2011 angekündigten Leistungskürzung habe das negative Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse Bestand und sei durch die Botschaftsvorführung "verfestigt" worden. Mit Bescheiden vom 6. März 2012 bzw. 19. März 2012 wurden die Leistungen für denselben Leistungszeitraum unter Bezugnahme auf die Gewährung einer Energiepauschale und eine geringere Leistungskürzung auf insgesamt 432,74 EUR bzw. insgesamt 445,54 EUR angehoben.
Mit Bescheid vom 6. September 2012 erhöhte die Ag. die Leistungen für den Monat August 2012 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - auf 466,40 EUR. Soweit sich keine Änderungen ergäben, ergehe die Bewilligung für den Folgemonat/die Folgemonate ohne schriftlichen Bescheid durch Zahlungsanweisung. Nach der in der Anlage zu diesem Bescheid dargestellten Berechnung in der Summe der folgenden Einzelpositionen: Mietkosten/Betriebskosten/Wärmeversorgung 159,22 EUR (79,61 EUR für beide Ast., die unmittelbar an die Vermieterin überwiesen werden), für den Ast. zu 1) 170,65 EUR Leistung nach § 1a AsylbLG (132,94 EUR, 78,06 EUR Erhöhung nach Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012, abzüglich 40,35 EUR Kürzung nach § 1a AsylbLG), für die Ast. zu 2) 136,53 EUR Leistung nach § 1a AsylbLG (120,15 EUR, 48,85 EUR Erhöhung nach Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012, abzüglich 32,47 EUR Kürzung nach § 1a AsylbLG). Mit den Geldleistungen seien auch die Kosten für Haushaltsstrom und Wohnungsinstandhaltung abgegolten. Da beides im Wohnheim als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung gestellt werde, seien die Geldleistungen ggf. entsprechend zu kürzen. Auch die Kosten für die Gesundheitspflege seien mit den Geldleistungen zukünftig abgegolten. Da im Rahmen der Sachleistungen nach § 4 AsylbLG Zuzahlungen und Praxisgebühren nicht erhoben würden, seien die Geldleistungen entsprechend zu kürzen. Im Rahmen des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens hat die Ag. ihren Bescheid mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 dahingehend erläutert, der Berechnung seien die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben (§§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (RBEG)) für die Abteilung 1 (Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke), die Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe), 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) und 6 (Gesundheitspflege) in Höhe von 100 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 für den Ast. zu 1) (211,00 EUR) zugrunde gelegt worden. Der Betrag in Höhe von 170,65 EUR ergebe sich unter Berücksichtigung der von der Ag. vorgenommenen Kürzung von 9,35 EUR für Praxisgebühren/Zuzahlungen, die von den Ast. nicht aufgewendet werden müssten, und von 31,00 EUR für Bekleidung und Schuhe. Der Betrag von 136,53 EUR für die Ast. zu 2) ergebe sich (nach Rundung zu Gunsten der Ast.) auf der Grundlage einer Kürzung auf 80 Prozent als Haushaltsangehöriger. Zu diesem Bescheid stellte die Ag. mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 klar, dass bei der Leistungsberechnung die für Gesundheitspflege und Bekleidung/Schuhe vorgesehenen Geldbeträge abgesetzt worden seien. Die Ast. erhielten Sachleistungen nach § 4 AsylbLG. Eine Beteiligung an den Behandlungskosten wie Praxisgebühr und Zuzahlungen sei für diesen Personenkreis nicht vorgesehen. Die Leistungen für Bekleidung gehörten nicht zu den unabweisbar gebotenen Leistungen, die nach § 1a AsylbLG zu erbringen seien. Sofern ein konkreter Bedarf bestehe, würden Sachleistungen gewährt. Die Ausführungen in dem vorgenannten Bescheid seien jedoch unzutreffend, insoweit als die Kürzung nicht auf Sachleistungen für Strom und Instandhaltung im Wohnheim beruhe.
Mit Bescheid vom 8. November 2012 "über die Änderung von laufenden Leistungen nach § 1a AsylbLG" berechnete die Ag. den Anspruch der Ast. mit dem Ergebnis eines monatlichen Anspruchs in Höhe von 471,09 EUR neu. Die Differenz zu dem zuvor bewilligten Betrag ergibt sich aus den für beide Ast. mit einem um 2,34 EUR höheren Betrag angesetzten Nettomietkosten. Dieser Bescheid betrifft die Leistungen für den Monat Januar 2013. Soweit sich keine Änderungen ergäben, ergehe die Bewilligung für den Folgemonat/die Folgemonate ohne schriftlichen Bescheid durch Zahlungsanweisung.
Die Ast. legten zunächst mit Telefaxschreiben vom 8. März 2012 Widerspruch gegen den Bescheid über die Leistungsgewährung nach § 1a AsylbLG ein ein. Es werde um Mitteilung gebeten, wie hoch der "Bekleidungsanteil" in dem nach § 1a AsylbLG "in Abzug gebrachten" Betrag sei. Der Grundleistungsbetrag nach § 3 AsylbLG müsse, vorbehaltlich des Kleidergeldabzuges, unberührt bleiben. Sie legten jeweils innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gesondert gegen die Bescheide vom 19. März und 28. März 2012, vom 6. September 2012 sowie am 24. Oktober 2012, ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Bescheid, gegen die Gewährung von Leistungen nach § 1a AsylbLG zumindest für die Leistungszeiträume ab dem 18. Juli 2012 Widerspruch ein. Es bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel in Bezug auf die Leistungsbeschränkung nach § 1a AsylbLG.
Am 1. November 2012 haben sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Magdeburg gestellt, mit welchem sie eine vorläufige Verpflichtung der Ag., bis zur Entscheidung über die Widersprüche gegen die Bescheide über die Leistungen nach § 1a AsylbLG ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren, begehrt haben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 seien erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 1a AsylbLG abzuleiten. Wenn bereits als Grundleistung nur das zur Wahrung der Menschenwürde unbedingt Erforderliche gewährt werde, bleibe für eine Leistungseinschränkung ohne Verletzung der Menschenwürde kein Raum. Das Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sei absolut und könne grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Die Menschenwürde könne nicht aus migrationspolitischen Erwägungen relativiert werden. Die Kürzungen nach § 1a AsylbLG seien aber gerade migrationspolitisch motiviert. Da zum Existenzminimum auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gehöre, gelte dies auch für die Kürzung bzw. - wie hier - Streichung des Geldbetrages zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Der Ag. hat sich auf die Rechtmäßigkeit der Leistungskürzung berufen. Das BVerfG habe sich in dem Urteil vom 18. Juli 2012 nicht mit der Frage von Sanktionen nach § 1a AsylbLG befasst.
Das Sozialgericht hat die Ag. mit Beschluss vom 24. Januar 2013 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Ast. ab dem 1. November 2012 über die bereits bewilligten Leistungen hinaus vorläufig jeweils 120,00 EUR monatlich bis zu einem bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu gewähren und den Antrag der Ast. im Übrigen abgelehnt. Für den Zeitraum ab dem 1. November 2012 lägen die Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vor. Die Ast. hätten einen Anordnungsanspruch, da ihnen ab diesem Zeitpunkt Leistungen nach § 3 AsylbLG in der vom BVerfG in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 bestimmten Höhe zustünden. Die Übergangsregelung in der vorgenannten Entscheidung des BVerfG lege mit Gesetzeskraft vorläufig das Existenzminimum fest, das nicht - auch nicht durch eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG - unterschritten werden dürfe. Auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG komme es insofern nicht an. Nach der in der Tabelle 1 zu § 3 AsylbLG, wie diese der Pressemitteilung des Ministeriums für Integration Rheinland-Pfalz vom 21. August 2012 zu entnehmen sei, zum 1. Januar 2012 dargestellten Anpassung für die Regelbedarfsstufe 2 ergebe sich ein ungedeckter Bedarf von 120,00 EUR insgesamt jeweils für beide Ast. bei den von der Ag. bereits bewilligten Leistungen. Ein solches Unterschreiten des Existenzminimums lasse die Regelung in § 1a AsylbLG nicht zu, da ein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und sozio-kulturelle Existenzminimum nicht durch migrationspolitischen Erwägungen zu rechtfertigen sei. Ein Anordnungsanspruch sei zu verneinen, soweit die Ag. bei den Verbrauchsausgaben für Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 9,35 EUR in Abzug gebracht habe, da die in dieser Abteilung aufgeführten Einzelbedarfsanteile für Praxisgebühr und Eigenanteile bei Rezepten auf Grund der Systematik des AsylbLG bei Leistungsempfänger(-inne)n nach diesem Gesetz nicht entstünden. Soweit die Ag. 31,00 EUR für Bekleidung und Schuhe nicht zahle, bestehe jedenfalls kein Anordnungsgrund, da die Ast. (insoweit) keinen konkreten Bedarf glaubhaft gemacht hätten. Eine Gefährdung der physischen Existenz der Ast. sei nicht ersichtlich.
Die Ag. hat am 18. Februar 2013 Beschwerde bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt gegen den ihr am 29. Januar 2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Ag. den Widersprüchen vom 23. Oktober und 12. Dezember 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 - den Ast. zugestellt am 2. April 2013 - abgeholfen, soweit die Kürzung des Taschengeldes monatlich im Jahr 2012 86,00 EUR und im Jahr 2013 88,00 EUR (d.h. 25 Prozent der Gesamtleistung) überstieg. Im Übrigen hat sie die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. Die Staatsangehörigkeit der Ast. sei weiterhin nicht belegt. Die Ausführungen zur ethnischen Zugehörigkeit und einer im Heimatland unterbliebenen Registrierung seien nicht glaubhaft. Damit bestünden die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung. Wegen der starken Annäherung der Leistungen nach dem AsylbLG an das SGB XII sei § 26 SGB XII mit der Beschränkung einer Kürzung auf 25 Prozent der Gesamtleistung zu berücksichtigen gewesen, sodass die Kürzung im Umfang von 48,00 EUR monatlich zurückgenommen werde. Auf Anfrage des Senats hat die Ag. dem Senat unter dem 15. August 2013 mitgeteilt, dass dieser Betrag für das soziokulturelle Existenzminimum der Ast. nachzuzahlen sei.
Die Ast. haben am 10. April 2013 ein weiteres Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren der Weitergewährung ungekürzter Leistungen nach § 3 AsylbLG bis zur Entscheidung in der Hauptsache anhängig gemacht (Az. 22 AY 21/13 ER). Auf die Mitteilung der Ag. mit Schriftsatz vom 17. April 2013 haben die Ast. das Verfahren durch Antragsrücknahme am 3. Juni 2013 beendet.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Ag. im Wesentlichen aus, die vom BVerfG nach dem Urteil vom 18. Juli 2012 festgelegten Übergangsleistungen seien faktisch identisch mit den Fürsorgeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) mit nur marginalen Unterschieden dort, wo im AsylbLG durch Sachleistungsgewährung Bedarfe anderweitig gedeckt seien. Soweit es aus Gründen der Menschenwürde nicht möglich sei, Fehlverhalten mit Leistungskürzungen zu sanktionieren, weil durch die Sanktion das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten werde, müsse dies gleichermaßen für die umfänglichen Sanktionsbestimmungen im SGB II bzw. die Aufrechnungsmöglichkeiten im SGB II und SGB XII gelten. Eine isolierte Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Fürsorgeleistungen nur für den Bereich des AsylbLG sei nicht denkbar.
Die Ag. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2013 zu ändern und den Antrag der Ast. insgesamt abzulehnen.
Die Ast. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Ast. halten den Beschluss des Sozialgerichts im Ergebnis für zutreffend. Fraglich sei hier nicht ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des § 1a AsylbLG. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus dem vorliegenden Verfahren, der Akten des Sozialgerichts Magdeburg aus dem Verfahren S 22 AY 21/13 ER und der Verwaltungsakten der Ag. Bezug genommen, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
II.
Die Beschwerde der Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg ist im Wesentlichen zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist insbesondere nicht § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die von den Ast. vor dem Sozialgericht begehrten Leistungen, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, überschreiten die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache. Die Regelung in dem Bescheid vom 6. September 2012 (Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG) gilt für den Monat August 2012 unmittelbar und jeweils konkludent für die Folgemonate durch Auszahlung/Gutschrift (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49ff.). Auch der Zeitraum ab dem 1. Januar 2013, für den der Bescheid vom 8. November 2012 "über die Änderung von laufenden Leistungen nach § 1a AsylbLG" erlassen worden ist, ist bereits vor dem Hintergrund der von dem Sozialgericht ausgesprochenen Verpflichtung in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Die Regelung in dem vorgenannten Bescheid, soweit sich keine Änderungen ergäben, ergehe die Bewilligung für den Folgemonat/die Folgemonate ohne schriftlichen Bescheid durch Zahlungsanweisung, ist durch die Teilabhilfeentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 nicht berührt worden. Für den damit maßgebenden Zeitraum vom 1. November 2012 zumindest bis zur Entscheidung des Senats wird der Schwellenwert für die Statthaftigkeit der Beschwerde deutlich überschritten. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt der Ag. nur, soweit sie nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 ihr Rechtsmittel in vollem Umfang - d.h. auch soweit sie dem Widerspruch der Ast. abgeholfen hat - aufrechterhalten hat.
Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig und begründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist aufzuheben, soweit es die Ag. verpflichtet hat, insgesamt Leistungen nach dem AsylbLG - ohne die an die Vermieterin ausgezahlten Leistungen - für November und Dezember 2012 von mehr als 373,24 EUR und ab dem 1. Januar 2013 von mehr als 380,06 EUR zu zahlen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Es fehlt hier bezogen auf den Gegenstand der Prüfung des Senats in der Begründetheit an einem Anordnungsanspruch der Ast. für die begehrte Regelungsanordnung.
Im vorliegenden Fall dürfte der Prüfungsmaßstab des Senats zu einer endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verdichtet sein. Eine über die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel gebotene summarische Prüfung hinausgehende Feststellung der Sach- und Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, eine endgültige Verletzung der Rechte eines Berechtigten droht und insoweit Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (vgl. z.B. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 - juris m.w.N.). Die Sicherung der Existenz der Ast. dürfte hier die Kriterien einer Prüfung des Senats in Bezug auf eine Anspruchskürzung zu Lasten der Ast. im Umfang einer Hauptsacheentscheidung erfüllen, da eine Leistungskürzung im Streit steht, die im Ergebnis bewirkt, dass den Ast. nicht Leistungen in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums zur Verfügung stehen. Soweit eine solche Prüfung möglich ist, ist dieser Weg gegenüber der Problemlösung im Rahmen der Folgenabwägung vorzuziehen (vgl. aber für die Kürzung nach § 1a AsylbLG: LSG München, Beschluss vom 24. Januar 2013 - L 8 AY 4/12 B ER - juris).
Die Ag. ist als kreisfreie Stadt zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 7. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 568)).
Die Ast. gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG zu dem nach diesem Gesetz berechtigten Personenkreis. Sie sind im Sinne dieser Vorschrift Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen.
Der Senat legt den Antrag der Ast. zu ihren Gunsten in der Weise aus, dass nicht ausschließlich Leistungen "nach § 3 AsylbLG" geltend gemacht werden, sondern vorläufige Zahlungen in der den Leistungen nach § 3 AsylbLG entsprechenden Höhe erstrebt werden. Ob einem Anspruch der Ast. auf Leistungen nach § 3 AsylbLG hier nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ggf. der Vorrang von § 2 AsylbLG entgegensteht, ist für den - durch die allein von der Ag. eingelegte Beschwerde eingegrenzten - Zeitraum ab dem 1. November 2012 nicht zu klären. Den Ast. stünden hier - soweit die Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ab März 2012 nicht greift - ggf. Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. den Vorschriften des SGB XII zu. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist, abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG, das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Für einen fortdauernden Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG sind insbesondere auch kurze Unterbrechungen schädlich (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. März 2009 - B 8 AY 10/07 R - BSGE 103, 28ff.). Da es bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. November 2012 an einem Vorbezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG fehlt, kommt es indes im vorliegenden Verfahren nicht auf die grundsätzliche Frage des Verhältnisses von § 2 AsylbLG zu § 1a AsylbLG an (vgl. zu dieser Konkurrenz im Sinne eines Vorrangs von § 2 AsylbLG: Hohm, Kommentar zum AsylbLG, § 1a AsylblG, RdNr. 38).
Der begehrte Anspruch der Ast. lässt sich hier auch nicht aus § 3 AsylbLG ableiten, da die Ast. als Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG unterfallen und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung erfüllt sind.
Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 1a AsylbLG. Nach dieser Vorschrift (nach dem veröffentlichten Gesetzestext zur "Anspruchseinschränkung") erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen (Nr. 1), oder bei denen aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (Nr. 2), Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen des Einzelfalles geboten ist.
Soweit das BVerfG entschieden hat, dass auch die Leistungen nach dem AsylbLG das soziokulturelle Existenzminimum ohne Berücksichtigung von migrationspolitischen Erwägungen und unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus zu gewährleisten haben (Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., RdNr. 120f.), leiten verschiedene Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit daraus im Ergebnis ein Verbot der Anspruchseinschränkung auf der Grundlage nach § 1a AsylbLG ab.
Das BVerfG hat bisher nicht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG entschieden. Die im Bundesgesetzblatt vom 20. August 2012 (BGBl. 2012, S. 1715 bis 1716) veröffentlichte Entscheidung bezieht sich (Nr. 1 der Entscheidung) auf die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 3 AsylbLG. Im Übrigen wird (Nr. 2 der Entscheidung) der Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des AsylbLG eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Nach Auffassung des Senats lässt sich weder aus der Unvereinbarkeit der genannten Normen des AsylbLG mit dem GG noch aus der Verpflichtung des Gesetzgebers eine Unvereinbarkeitserklärung des § 1a AsylbLG mit dem GG durch das BVerfG ableiten. Die Gesetzeskraft der Entscheidungen des BVerfG im Rahmen der Normenkontrolle nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) beschränkt sich auf die in der Entscheidungsformel aufgeführte Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit dem GG in der Auslegung, die sich aus den Entscheidungsgründen des BVerfG ergibt (vgl. z.B. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG Kommentar, § 31 RdNr. 162 m.w.N.). Auch Parallelnormen bleiben intakt (vgl. ebenda, RdNr. 165). Das BVerfG hat auch von der Befugnis, nach § 78 Satz 2 BVerfGG weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht gleichfalls für nichtig zu erklären, in Bezug auf § 1a AsylbLG keinen Gebrauch gemacht.
Die grundsätzliche Verpflichtung des Leistungsträgers, auch bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG ungekürzte Leistungen zu erbringen, ist nicht allein im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zu erreichen (a.A. z.B. SG Altenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - S 21 AY 3362/12 ER -; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2012 - S 17 AY 81/12 B ER - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2013 - L 15 AY 2/13 B ER - juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. März 2013 - L 3 AY 2/13 B ER - juris). Die verfassungskonforme Auslegung einer Vorschrift setzt voraus, dass von mehreren Auslegungen eine Auslegung, z.B. durch teleologische Reduktion, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. z.B. zu § 60 Abs. 1 Konkursordnung: BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90 und 1 BvR 11/90 - BVerfGE 88, 145, 168). Die grundsätzliche Nichtanwendung einer gesetzlichen Norm aus verfassungsrechtlichen Gründen überschreitet nach Auffassung des Senats die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung und greift in das Verwerfungsmonopol des BVerfG nach Art. 100 GG ein (vgl. zur richterlichen Gesetzeskorrektur z.B. Stern, Staatsrecht, Bd. II, 1980 S. 584).
Der Senat ist im Übrigen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 1a AsylbLG überzeugt, sodass ein Ausnahmefall, der Senat berechtigen könnte, von der Anwendung der bisher nicht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung des BVerfG abzusehen, nicht vorliegt (vgl. zum Verhältnis von Art. 100 GG und § 123 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382, 389). Die Rechtsprechung hat den besonderen Charakter der Einzelfallregelung in § 1a AsylbLG durch hohe Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung abgesichert. Die Verfassungswidrigkeit des § 1a AsylbLG würde im Ergebnis bedeuten, dass sämtliche den Einzelfall betreffenden Sanktionsregelungen, die ein Zurückbleiben des Gesamtleistungsanspruches hinter dem allgemeinen soziokulturellen Existenzminimum zur Folge hätten, als verfassungswidrig einzustufen wären. Eine allgemeine Privilegierung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG insbesondere gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen nach dem SGB II ist nicht zu begründen. Auch für die Sanktion nach § 31a SGB II wird die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung des Urteils zu den Regelbedarfssätzen vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175ff.) diskutiert. Die hierzu bereits vorhandene Rechtsprechung hat sich den Argumenten für eine Verfassungswidrigkeit insoweit indes nicht angeschlossen (vgl. z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - L 12 AS 2232/12 B - juris).
Bei der Regelung in § 1a AsylbLG stehen gerade keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, die alle Leistungsberechtigten gleichermaßen betreffen (wie hier z.B. Deibel, Sozialrechtaktuell 3/2013, 103 (110) und im Ergebnis Hohm, Kommentar zum AsylbLG, § 1a RdNr. 15). Vielmehr geht es bei der Regelung in § 1a AsylbLG um Sanktionen im Einzelfall (wie hier im Ergebnis auch LSG Thüringen, Beschluss vom 17. Januar 2013 - L 8 AY 1801/12 B ER - juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. März 2013 - L 8 AY 59/12 B ER - juris).
Die Regelung in § 1a AsylbLG ist mit Wirkung zum 1. September 1998 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 25. August 1998 (BGBl. I 2505) eingeführt worden. Dabei standen in Bezug auf die Regelung in § 1a Nr. 1 AsylbLG eine Angleichung an die Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und in Bezug auf die Regelungen in § 1a Nr. 2 und 3 AsylbLG die Unterstützung der Verwaltung in Bezug auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch im Vordergrund; auch werden durch die Änderungen zu erwartende Einsparungen für die Kostenträger im Gesetzentwurf angesprochen (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates, Bundestagsdrucksache 13/10155). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit ist bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert worden (vgl. die Übersicht bei Hohm, NVwZ 1998, 1045 (1045ff.)). Bereits in diesem Rahmen wurde die Nähe von § 1a Nr. 1 AsylbLG zur damals geltenden Regelung in § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG hervorgehoben und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Regelung als Auslegungshilfe verwiesen (vgl. Hohm, a.a.O., S. 1046 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 22.87 - BVerwGE 90, 212ff.). Für die Regelung in § 1a Nr. 2 AsylbLG wurde auf die Rechtsprechung zu § 2 AsylLG in der Fassung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) und zu § 30 Abs. 3 Ausländergesetz Bezug genommen (vgl. Deibel, ZFSH/SGB 1998, S. 707 (713)). Eine Verfassungwidrigkeit des Umfangs der eingeschränkten Leistungen wurde im Ergebnis verneint (vgl. z.B. Deibel, ebenda, S. 714, allerdings unter Hinweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1997 - 12 L 5709/96 - juris, der die allgemeine Absenkung von Leistungen nach dem AsylbLG betrifft).
Der Senat hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Ast. keine begründeten Zweifel, dass in Bezug auf die Ast. die Voraussetzungen - der unter den vorgenannten Gesichtspunkten nicht von Verfassungs wegen ausgeschlossenen - Bewilligung von eingeschränkten Leistungen nach § 1a AsylbLG vorliegen. Die Ast. sind nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, da sie nach ihren Angaben keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzen, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Nach § 49 Abs. 2 AufenthG sind sie verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu ihrem Alter, ihrer Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder vermutlich besitzen, geforderten mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.
Der Senat hat nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten und dem Akteninhalt keine begründeten Zweifel, dass die Ast. ursprünglich über Identitätsdokumente verfügten. Dafür sprechen u.a. die behauptete Eheschließung der Ast., die Registrierung der Geburt eines Sohnes der Ast., der Schulbesuch der Kinder der Ast., der im Asylerstverfahren angegebene An- und Verkauf einer Immobilie und eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Nicht nachvollziehbar ist hier das Vorbringen der Ast., nicht in einem der nach Untergang der UdSSR unabhängigen Staaten registriert worden zu sein. Entsprechende Bemühungen einer Registrierung, Angaben zu Nachbarn, Wohnadresse(n) etc. sind im Einzelnen nicht vorgetragen worden. Die auf Grund der Sprachanalyse überwiegend wahrscheinliche Herkunft aus Armenien ist damit unter dem Gesichtspunkt der Regelung in § 1a AsylbLG ein hinreichender Grund für eine unterbliebene Mitwirkung bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 49 Abs. 2 AufenthG. Den Ast. ist es ohne weiteres möglich, konkrete Angaben zu ihrer Staatsbürgerschaft zu machen. In Bezug auf die Mitwirkung bei der Erstellung von Anträgen für Passersatzpapiere von Armenien sind die für die Erstellung des Antrages von den Ast. angegebenen Hürden der Schriftsprache nicht nachvollziehbar. Die Ast. sind insbesondere in der Lage gewesen, einen Antrag auf einen "Magdeburg Pass" in deutscher Sprache zu verstehen und zu stellen.
Unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a AsylbLG nach Maßgabe insbesondere der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen der Ast., ihr Leben im Rahmen auch der soziokulturellen Teilhabe zu gestalten und den ordnungsrechtlichen Interessen, die Voraussetzungen einer Ausreise der Ast. zu schaffen. Die Ast. haben sich pauschal auf eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 1a AsylbLG berufen, ohne konkrete Umstände vorzutragen, die einen mit den bewilligten Leistungen nicht abzudeckenden unabweisbaren Bedarf begründen können. Dem Akteninhalt sind auch im Übrigen keine Angaben zu entnehmen, die dem Senat die Möglichkeit eröffnen würden, eine besondere Härte unter Einzelfallgesichtspunkten festzustellen. Die von den Ast. zu leistenden Geldstrafen sind nicht durch höhere Leistungen nach dem AsylbLG auszugleichen. Für den Senat ist auch im Übrigen nicht erkennbar, dass der unabweisbare Bedarf der Ast. mit den ihnen im Wesentlichen bereits bewilligten Zahlungen nicht gedeckt werden kann. Neben den vollständig von der Ag. getragenen Kosten für Unterkunft und Heizung (163,90 EUR) ist für die Ast. ein Bedarf für die Lebenshaltungskosten als "unabweisbar geboten" zu berücksichtigen. Ausgangspunkt müssen - darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung - auch insoweit die Regelbedarfe zur Existenzsicherung nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) sein. Unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung sind die mit dieser Entscheidung konformen Anwendungshinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Runderlasses vom 18. Januar 2013 (Az. 34.11-12235/8-1.8.1.2.3) als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. In entsprechender Anwendung des RBEG sind für die Ast. die Werte nach der Regelbedarfsstufe 2 ("für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen", § 8 RBEG) maßgebend, soweit sie unabweisbar sind: Zwingend sind die Bedarfe der Abteilung 1 für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke (jeweils 2012: 119,89 EUR, 2013: 122,40 EUR), der Abteilung 4 für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung (jeweils 2012: 28,22 EUR, 2013: 28,81 EUR) und der Abteilung 6 für Gesundheitspflege (jeweils 2012: 14,51 EUR, 2013: 14,82 EUR) zu berücksichtigen. In Bezug auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung lässt der Senat (auch vor dem Hintergrund der entfallenen Praxisgebühr und den aus der Akte erkennbaren Erkrankungen) offen, ob für den Bedarf Gesundheitspflege Kürzungen zu berücksichtigen sind. Soweit die Ag. ausdrücklich einen Anspruch der Ast. auf einen weiteren Betrag in Höhe von 48,00 EUR für den Bereich des sozio-kulturellen Existenzminimums im Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 anerkannt hat, bezieht der Senat diesen in die Berechnung - auch vor dem Hintergrund der Vorläufigkeit der Entscheidung - anspruchserhöhend ein, sodass sich ein Gesamtanspruch der Ast. (ohne die an die Vermieterin gezahlten Leistungen) für die Monate November und Dezember 2012 in Höhe von 373,24 EUR und ab dem 1. Januar 2013 in Höhe von 380,06 EUR monatlich ergibt. Die von der Ag. ihren Bewilligungen zugrunde gelegte prozentuale Kürzung der Leistungen begegnet erheblichen Bedenken des Senates u.a. unter dem Gesichtspunkt, dass insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt.
Die Frage einer aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleitenden notwendigen zeitlichen Einschränkung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG (offen gelassen: Deibel, Sozialrechtaktuell 3/2013, 103 (109) a.a.O., S. 109) führt in Bezug auf den hier in Streit stehenden Zeitraum nicht zu einem anderen Ergebnis.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern ein Siebtel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren noch die vom Sozialgericht beschlossene Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag.) zur Zahlung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von insgesamt weiteren 120,00 EUR monatlich ab dem 1. November 2012 streitig.
Die am ... 1960 bzw. am ... 1968 geborenen Antragsteller (Ast.) zu 1) und 2) reisten am 7. August 2004 nach Deutschland ein und stellten am 11. August 2004 jeweils einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Asylanträge der Ast. mit am 18. November 2008 bestandskräftig gewordenen Bescheiden ab.
Nach ihren Angaben sind die Ast. im Dorf "M." (in der Nähe von Jerewan, Armenien) geboren und dort zur Schule gegangen; zumindest bis 1988 hätten sie dort gelebt. Danach hätten sie in Irkutsk und vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Dorf in der Nähe von Tambow, Russische Föderation, gelebt. Sie gaben im Asylverfahren an, russisch, kurdisch und armenisch zu sprechen. Die Staatsbürgerschaft der Ast. ist bisher nicht festgestellt. Im Ergebnisbericht des Russischen Migrationsdienstes vom 21. Juli 2011 ist die Russische Staatsangehörigkeit für die Ast. nicht bestätigt worden. Sie seien weder unter den letzten Anschriften noch unter dem letzten Aufenthaltsort im Territorium der Russischen Föderation registriert. Auf Grund der am 19. bzw. 21. September 2011 durchgeführten Sprachanalyse sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Herkunftsregion Armenien für die Ast. anzunehmen. Während des Verwaltungsverfahrens ist von den Ast. eine Herkunft aus der Konfliktregion Bergkarabach angegeben worden. Das Verwaltungsgericht Magdeburg (VG) hat die Klagen der Ast. auf Feststellung von Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungshindernissen (Urteil vom 1. Oktober 2008 - 3 A 244/06 MD -) unter Zugrundelegung einer früheren russischen Staatsangehörigkeit und einer überwiegend wahrscheinlichen amtlichen Registrierung im Herkunftsland abgewiesen. Seit dem 19. November 2008 verfügen beide Ast. über eine Duldung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). Der Vollziehung der Verpflichtung zur Ausreise stehen derzeit die fehlenden Ausweispapiere der Ast. entgegen. Die Botschaft der Republik Armenien lehnte auf der Grundlage der vorhandenen Angaben die Ausstellung von Passersatzpapieren unter dem 21. November 2012 ab.
Die Ast. wohnen seit dem 1. September 2010 in einer Mietwohnung der örtlichen Wohnungsbaugesellschaft. Allein aus dem Zeitraum ab Oktober 2012 sind mehrere Zahlungsverpflichtungen auf Grund von rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen der Ast. von jeweils 200,00 EUR, 300,00 EUR, 400,00 EUR und weiteren 500,00 EUR (Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze) zum Gegenstand der Verwaltungsakten geworden.
Der Ag. bewilligte den Ast. zuletzt vor dem hier streitigen Zeitraum mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Monate November 2011 (834,43 EUR), für Dezember 2011 (808,34 EUR) und ab Januar 2012 (815,22 EUR monatlich).
Die Ag. hörte die Ast. zunächst mit Schreiben vom 28. Juli 2011 zu einer beabsichtigten Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG an. Mit am 28. November 2011 abgesandtem Schreiben forderte die Ausländerbehörde die Ast. auf, Anträge für Passersatzpapiere für Armenien auszufüllen. Dieser Aufforderung sind die Ast. mit der Begründung nicht nachgekommen, bereits früher Passanträge in russischer Sprache ausgefüllt zu haben und die erforderlichen Angaben in armenischer und deutscher Sprache nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zu verstehen (Schreiben vom 6. Dezember 2011).
Mit an die Ag. gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2011 verwiesen die Ast. auf eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. Die Ast. gehörten unterschiedlichen Ethnien an. Dies habe anlässlich der ersten Auseinandersetzung um die Region Bergkarabach dazu geführt, dass den Ast. als Angehörigen der jeweiligen Konfliktparteien im "Land des vormaligen Wohnsitzes" der Familie kein Passpapier erteilt werden könne. Dieser ethnisch motivierte Konflikt bestehe bis heute fort.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 übersandte die Ag. den Ast. einen Anhörungsbogen, in dem diese sich zu der nun beabsichtigten Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG äußern konnten. In dem als Anlage beigefügten Informationsschreiben werden im Wesentlichen der Sachstand der Ermittlungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Ast. sowie die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1a AsylbLG wiedergegeben. Seit dem 1. März 2012 gewährt die Ag. den Ast. Leistungen nach § 1a AsylbLG. Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 wurden für März 2012 Leistungen in Höhe von insgesamt 399,52 EUR bewilligt. Zur Begründung der Neuberechnung wird in dem Bescheid ausgeführt, die Staatsangehörigkeit der Ast. sei weiterhin ungeklärt. Es sei festgestellt worden, dass die Ast. nicht die russische Staatsangehörigkeit besäßen und diesen auch keine Inlands- oder Reisepässe der Russischen Föderation ausgestellt worden seien. Die Angaben der Ast. zu ihrer Identität seien falsch. Sie seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Herkunftsregion Armenien zuzuordnen. Der bereits am 28. November 2011 erfolgten Aufforderung im Rahmen der Mitwirkung nach den §§ 48 und 49 i.V.m. § 82 AufenthG, Anträge für Passdokumente zur Prüfung der armenischen Staatsangehörigkeit auszufüllen, seien die Ast. nicht nachgekommen. In Bezug auf früher von den Ast. gemachte Angaben zur bereits im Juli 2011 angekündigten Leistungskürzung habe das negative Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse Bestand und sei durch die Botschaftsvorführung "verfestigt" worden. Mit Bescheiden vom 6. März 2012 bzw. 19. März 2012 wurden die Leistungen für denselben Leistungszeitraum unter Bezugnahme auf die Gewährung einer Energiepauschale und eine geringere Leistungskürzung auf insgesamt 432,74 EUR bzw. insgesamt 445,54 EUR angehoben.
Mit Bescheid vom 6. September 2012 erhöhte die Ag. die Leistungen für den Monat August 2012 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - auf 466,40 EUR. Soweit sich keine Änderungen ergäben, ergehe die Bewilligung für den Folgemonat/die Folgemonate ohne schriftlichen Bescheid durch Zahlungsanweisung. Nach der in der Anlage zu diesem Bescheid dargestellten Berechnung in der Summe der folgenden Einzelpositionen: Mietkosten/Betriebskosten/Wärmeversorgung 159,22 EUR (79,61 EUR für beide Ast., die unmittelbar an die Vermieterin überwiesen werden), für den Ast. zu 1) 170,65 EUR Leistung nach § 1a AsylbLG (132,94 EUR, 78,06 EUR Erhöhung nach Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012, abzüglich 40,35 EUR Kürzung nach § 1a AsylbLG), für die Ast. zu 2) 136,53 EUR Leistung nach § 1a AsylbLG (120,15 EUR, 48,85 EUR Erhöhung nach Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012, abzüglich 32,47 EUR Kürzung nach § 1a AsylbLG). Mit den Geldleistungen seien auch die Kosten für Haushaltsstrom und Wohnungsinstandhaltung abgegolten. Da beides im Wohnheim als Sachleistung kostenfrei zur Verfügung gestellt werde, seien die Geldleistungen ggf. entsprechend zu kürzen. Auch die Kosten für die Gesundheitspflege seien mit den Geldleistungen zukünftig abgegolten. Da im Rahmen der Sachleistungen nach § 4 AsylbLG Zuzahlungen und Praxisgebühren nicht erhoben würden, seien die Geldleistungen entsprechend zu kürzen. Im Rahmen des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens hat die Ag. ihren Bescheid mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 dahingehend erläutert, der Berechnung seien die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben (§§ 5 bis 7 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (RBEG)) für die Abteilung 1 (Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke), die Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe), 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) und 6 (Gesundheitspflege) in Höhe von 100 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 für den Ast. zu 1) (211,00 EUR) zugrunde gelegt worden. Der Betrag in Höhe von 170,65 EUR ergebe sich unter Berücksichtigung der von der Ag. vorgenommenen Kürzung von 9,35 EUR für Praxisgebühren/Zuzahlungen, die von den Ast. nicht aufgewendet werden müssten, und von 31,00 EUR für Bekleidung und Schuhe. Der Betrag von 136,53 EUR für die Ast. zu 2) ergebe sich (nach Rundung zu Gunsten der Ast.) auf der Grundlage einer Kürzung auf 80 Prozent als Haushaltsangehöriger. Zu diesem Bescheid stellte die Ag. mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 klar, dass bei der Leistungsberechnung die für Gesundheitspflege und Bekleidung/Schuhe vorgesehenen Geldbeträge abgesetzt worden seien. Die Ast. erhielten Sachleistungen nach § 4 AsylbLG. Eine Beteiligung an den Behandlungskosten wie Praxisgebühr und Zuzahlungen sei für diesen Personenkreis nicht vorgesehen. Die Leistungen für Bekleidung gehörten nicht zu den unabweisbar gebotenen Leistungen, die nach § 1a AsylbLG zu erbringen seien. Sofern ein konkreter Bedarf bestehe, würden Sachleistungen gewährt. Die Ausführungen in dem vorgenannten Bescheid seien jedoch unzutreffend, insoweit als die Kürzung nicht auf Sachleistungen für Strom und Instandhaltung im Wohnheim beruhe.
Mit Bescheid vom 8. November 2012 "über die Änderung von laufenden Leistungen nach § 1a AsylbLG" berechnete die Ag. den Anspruch der Ast. mit dem Ergebnis eines monatlichen Anspruchs in Höhe von 471,09 EUR neu. Die Differenz zu dem zuvor bewilligten Betrag ergibt sich aus den für beide Ast. mit einem um 2,34 EUR höheren Betrag angesetzten Nettomietkosten. Dieser Bescheid betrifft die Leistungen für den Monat Januar 2013. Soweit sich keine Änderungen ergäben, ergehe die Bewilligung für den Folgemonat/die Folgemonate ohne schriftlichen Bescheid durch Zahlungsanweisung.
Die Ast. legten zunächst mit Telefaxschreiben vom 8. März 2012 Widerspruch gegen den Bescheid über die Leistungsgewährung nach § 1a AsylbLG ein ein. Es werde um Mitteilung gebeten, wie hoch der "Bekleidungsanteil" in dem nach § 1a AsylbLG "in Abzug gebrachten" Betrag sei. Der Grundleistungsbetrag nach § 3 AsylbLG müsse, vorbehaltlich des Kleidergeldabzuges, unberührt bleiben. Sie legten jeweils innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gesondert gegen die Bescheide vom 19. März und 28. März 2012, vom 6. September 2012 sowie am 24. Oktober 2012, ohne Bezugnahme auf einen bestimmten Bescheid, gegen die Gewährung von Leistungen nach § 1a AsylbLG zumindest für die Leistungszeiträume ab dem 18. Juli 2012 Widerspruch ein. Es bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel in Bezug auf die Leistungsbeschränkung nach § 1a AsylbLG.
Am 1. November 2012 haben sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Magdeburg gestellt, mit welchem sie eine vorläufige Verpflichtung der Ag., bis zur Entscheidung über die Widersprüche gegen die Bescheide über die Leistungen nach § 1a AsylbLG ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren, begehrt haben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 seien erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 1a AsylbLG abzuleiten. Wenn bereits als Grundleistung nur das zur Wahrung der Menschenwürde unbedingt Erforderliche gewährt werde, bleibe für eine Leistungseinschränkung ohne Verletzung der Menschenwürde kein Raum. Das Existenzminimum nach Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sei absolut und könne grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Die Menschenwürde könne nicht aus migrationspolitischen Erwägungen relativiert werden. Die Kürzungen nach § 1a AsylbLG seien aber gerade migrationspolitisch motiviert. Da zum Existenzminimum auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gehöre, gelte dies auch für die Kürzung bzw. - wie hier - Streichung des Geldbetrages zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Der Ag. hat sich auf die Rechtmäßigkeit der Leistungskürzung berufen. Das BVerfG habe sich in dem Urteil vom 18. Juli 2012 nicht mit der Frage von Sanktionen nach § 1a AsylbLG befasst.
Das Sozialgericht hat die Ag. mit Beschluss vom 24. Januar 2013 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Ast. ab dem 1. November 2012 über die bereits bewilligten Leistungen hinaus vorläufig jeweils 120,00 EUR monatlich bis zu einem bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu gewähren und den Antrag der Ast. im Übrigen abgelehnt. Für den Zeitraum ab dem 1. November 2012 lägen die Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vor. Die Ast. hätten einen Anordnungsanspruch, da ihnen ab diesem Zeitpunkt Leistungen nach § 3 AsylbLG in der vom BVerfG in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 bestimmten Höhe zustünden. Die Übergangsregelung in der vorgenannten Entscheidung des BVerfG lege mit Gesetzeskraft vorläufig das Existenzminimum fest, das nicht - auch nicht durch eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG - unterschritten werden dürfe. Auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG komme es insofern nicht an. Nach der in der Tabelle 1 zu § 3 AsylbLG, wie diese der Pressemitteilung des Ministeriums für Integration Rheinland-Pfalz vom 21. August 2012 zu entnehmen sei, zum 1. Januar 2012 dargestellten Anpassung für die Regelbedarfsstufe 2 ergebe sich ein ungedeckter Bedarf von 120,00 EUR insgesamt jeweils für beide Ast. bei den von der Ag. bereits bewilligten Leistungen. Ein solches Unterschreiten des Existenzminimums lasse die Regelung in § 1a AsylbLG nicht zu, da ein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und sozio-kulturelle Existenzminimum nicht durch migrationspolitischen Erwägungen zu rechtfertigen sei. Ein Anordnungsanspruch sei zu verneinen, soweit die Ag. bei den Verbrauchsausgaben für Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 9,35 EUR in Abzug gebracht habe, da die in dieser Abteilung aufgeführten Einzelbedarfsanteile für Praxisgebühr und Eigenanteile bei Rezepten auf Grund der Systematik des AsylbLG bei Leistungsempfänger(-inne)n nach diesem Gesetz nicht entstünden. Soweit die Ag. 31,00 EUR für Bekleidung und Schuhe nicht zahle, bestehe jedenfalls kein Anordnungsgrund, da die Ast. (insoweit) keinen konkreten Bedarf glaubhaft gemacht hätten. Eine Gefährdung der physischen Existenz der Ast. sei nicht ersichtlich.
Die Ag. hat am 18. Februar 2013 Beschwerde bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt gegen den ihr am 29. Januar 2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Ag. den Widersprüchen vom 23. Oktober und 12. Dezember 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 - den Ast. zugestellt am 2. April 2013 - abgeholfen, soweit die Kürzung des Taschengeldes monatlich im Jahr 2012 86,00 EUR und im Jahr 2013 88,00 EUR (d.h. 25 Prozent der Gesamtleistung) überstieg. Im Übrigen hat sie die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen. Die Staatsangehörigkeit der Ast. sei weiterhin nicht belegt. Die Ausführungen zur ethnischen Zugehörigkeit und einer im Heimatland unterbliebenen Registrierung seien nicht glaubhaft. Damit bestünden die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung. Wegen der starken Annäherung der Leistungen nach dem AsylbLG an das SGB XII sei § 26 SGB XII mit der Beschränkung einer Kürzung auf 25 Prozent der Gesamtleistung zu berücksichtigen gewesen, sodass die Kürzung im Umfang von 48,00 EUR monatlich zurückgenommen werde. Auf Anfrage des Senats hat die Ag. dem Senat unter dem 15. August 2013 mitgeteilt, dass dieser Betrag für das soziokulturelle Existenzminimum der Ast. nachzuzahlen sei.
Die Ast. haben am 10. April 2013 ein weiteres Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren der Weitergewährung ungekürzter Leistungen nach § 3 AsylbLG bis zur Entscheidung in der Hauptsache anhängig gemacht (Az. 22 AY 21/13 ER). Auf die Mitteilung der Ag. mit Schriftsatz vom 17. April 2013 haben die Ast. das Verfahren durch Antragsrücknahme am 3. Juni 2013 beendet.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Ag. im Wesentlichen aus, die vom BVerfG nach dem Urteil vom 18. Juli 2012 festgelegten Übergangsleistungen seien faktisch identisch mit den Fürsorgeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) mit nur marginalen Unterschieden dort, wo im AsylbLG durch Sachleistungsgewährung Bedarfe anderweitig gedeckt seien. Soweit es aus Gründen der Menschenwürde nicht möglich sei, Fehlverhalten mit Leistungskürzungen zu sanktionieren, weil durch die Sanktion das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten werde, müsse dies gleichermaßen für die umfänglichen Sanktionsbestimmungen im SGB II bzw. die Aufrechnungsmöglichkeiten im SGB II und SGB XII gelten. Eine isolierte Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Fürsorgeleistungen nur für den Bereich des AsylbLG sei nicht denkbar.
Die Ag. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. Januar 2013 zu ändern und den Antrag der Ast. insgesamt abzulehnen.
Die Ast. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Ast. halten den Beschluss des Sozialgerichts im Ergebnis für zutreffend. Fraglich sei hier nicht ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des § 1a AsylbLG. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus dem vorliegenden Verfahren, der Akten des Sozialgerichts Magdeburg aus dem Verfahren S 22 AY 21/13 ER und der Verwaltungsakten der Ag. Bezug genommen, welche sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
II.
Die Beschwerde der Ast. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg ist im Wesentlichen zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist insbesondere nicht § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die von den Ast. vor dem Sozialgericht begehrten Leistungen, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, überschreiten die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache. Die Regelung in dem Bescheid vom 6. September 2012 (Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG) gilt für den Monat August 2012 unmittelbar und jeweils konkludent für die Folgemonate durch Auszahlung/Gutschrift (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - BSGE 101, 49ff.). Auch der Zeitraum ab dem 1. Januar 2013, für den der Bescheid vom 8. November 2012 "über die Änderung von laufenden Leistungen nach § 1a AsylbLG" erlassen worden ist, ist bereits vor dem Hintergrund der von dem Sozialgericht ausgesprochenen Verpflichtung in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Die Regelung in dem vorgenannten Bescheid, soweit sich keine Änderungen ergäben, ergehe die Bewilligung für den Folgemonat/die Folgemonate ohne schriftlichen Bescheid durch Zahlungsanweisung, ist durch die Teilabhilfeentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 nicht berührt worden. Für den damit maßgebenden Zeitraum vom 1. November 2012 zumindest bis zur Entscheidung des Senats wird der Schwellenwert für die Statthaftigkeit der Beschwerde deutlich überschritten. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt der Ag. nur, soweit sie nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 ihr Rechtsmittel in vollem Umfang - d.h. auch soweit sie dem Widerspruch der Ast. abgeholfen hat - aufrechterhalten hat.
Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig und begründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist aufzuheben, soweit es die Ag. verpflichtet hat, insgesamt Leistungen nach dem AsylbLG - ohne die an die Vermieterin ausgezahlten Leistungen - für November und Dezember 2012 von mehr als 373,24 EUR und ab dem 1. Januar 2013 von mehr als 380,06 EUR zu zahlen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Es fehlt hier bezogen auf den Gegenstand der Prüfung des Senats in der Begründetheit an einem Anordnungsanspruch der Ast. für die begehrte Regelungsanordnung.
Im vorliegenden Fall dürfte der Prüfungsmaßstab des Senats zu einer endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verdichtet sein. Eine über die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel gebotene summarische Prüfung hinausgehende Feststellung der Sach- und Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, eine endgültige Verletzung der Rechte eines Berechtigten droht und insoweit Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen (vgl. z.B. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 - juris m.w.N.). Die Sicherung der Existenz der Ast. dürfte hier die Kriterien einer Prüfung des Senats in Bezug auf eine Anspruchskürzung zu Lasten der Ast. im Umfang einer Hauptsacheentscheidung erfüllen, da eine Leistungskürzung im Streit steht, die im Ergebnis bewirkt, dass den Ast. nicht Leistungen in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums zur Verfügung stehen. Soweit eine solche Prüfung möglich ist, ist dieser Weg gegenüber der Problemlösung im Rahmen der Folgenabwägung vorzuziehen (vgl. aber für die Kürzung nach § 1a AsylbLG: LSG München, Beschluss vom 24. Januar 2013 - L 8 AY 4/12 B ER - juris).
Die Ag. ist als kreisfreie Stadt zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) vom 7. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 568)).
Die Ast. gehören nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG zu dem nach diesem Gesetz berechtigten Personenkreis. Sie sind im Sinne dieser Vorschrift Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen.
Der Senat legt den Antrag der Ast. zu ihren Gunsten in der Weise aus, dass nicht ausschließlich Leistungen "nach § 3 AsylbLG" geltend gemacht werden, sondern vorläufige Zahlungen in der den Leistungen nach § 3 AsylbLG entsprechenden Höhe erstrebt werden. Ob einem Anspruch der Ast. auf Leistungen nach § 3 AsylbLG hier nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ggf. der Vorrang von § 2 AsylbLG entgegensteht, ist für den - durch die allein von der Ag. eingelegte Beschwerde eingegrenzten - Zeitraum ab dem 1. November 2012 nicht zu klären. Den Ast. stünden hier - soweit die Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ab März 2012 nicht greift - ggf. Leistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. den Vorschriften des SGB XII zu. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist, abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG, das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Für einen fortdauernden Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG sind insbesondere auch kurze Unterbrechungen schädlich (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. März 2009 - B 8 AY 10/07 R - BSGE 103, 28ff.). Da es bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. November 2012 an einem Vorbezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG fehlt, kommt es indes im vorliegenden Verfahren nicht auf die grundsätzliche Frage des Verhältnisses von § 2 AsylbLG zu § 1a AsylbLG an (vgl. zu dieser Konkurrenz im Sinne eines Vorrangs von § 2 AsylbLG: Hohm, Kommentar zum AsylbLG, § 1a AsylblG, RdNr. 38).
Der begehrte Anspruch der Ast. lässt sich hier auch nicht aus § 3 AsylbLG ableiten, da die Ast. als Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1a AsylbLG unterfallen und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung erfüllt sind.
Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 1a AsylbLG. Nach dieser Vorschrift (nach dem veröffentlichten Gesetzestext zur "Anspruchseinschränkung") erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen (Nr. 1), oder bei denen aus von ihnen zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (Nr. 2), Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen des Einzelfalles geboten ist.
Soweit das BVerfG entschieden hat, dass auch die Leistungen nach dem AsylbLG das soziokulturelle Existenzminimum ohne Berücksichtigung von migrationspolitischen Erwägungen und unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus zu gewährleisten haben (Urteil vom 18. Juli 2012, a.a.O., RdNr. 120f.), leiten verschiedene Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit daraus im Ergebnis ein Verbot der Anspruchseinschränkung auf der Grundlage nach § 1a AsylbLG ab.
Das BVerfG hat bisher nicht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1a AsylbLG entschieden. Die im Bundesgesetzblatt vom 20. August 2012 (BGBl. 2012, S. 1715 bis 1716) veröffentlichte Entscheidung bezieht sich (Nr. 1 der Entscheidung) auf die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 3 AsylbLG. Im Übrigen wird (Nr. 2 der Entscheidung) der Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des AsylbLG eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Nach Auffassung des Senats lässt sich weder aus der Unvereinbarkeit der genannten Normen des AsylbLG mit dem GG noch aus der Verpflichtung des Gesetzgebers eine Unvereinbarkeitserklärung des § 1a AsylbLG mit dem GG durch das BVerfG ableiten. Die Gesetzeskraft der Entscheidungen des BVerfG im Rahmen der Normenkontrolle nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) beschränkt sich auf die in der Entscheidungsformel aufgeführte Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit dem GG in der Auslegung, die sich aus den Entscheidungsgründen des BVerfG ergibt (vgl. z.B. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG Kommentar, § 31 RdNr. 162 m.w.N.). Auch Parallelnormen bleiben intakt (vgl. ebenda, RdNr. 165). Das BVerfG hat auch von der Befugnis, nach § 78 Satz 2 BVerfGG weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht gleichfalls für nichtig zu erklären, in Bezug auf § 1a AsylbLG keinen Gebrauch gemacht.
Die grundsätzliche Verpflichtung des Leistungsträgers, auch bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG ungekürzte Leistungen zu erbringen, ist nicht allein im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zu erreichen (a.A. z.B. SG Altenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - S 21 AY 3362/12 ER -; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2012 - S 17 AY 81/12 B ER - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2013 - L 15 AY 2/13 B ER - juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. März 2013 - L 3 AY 2/13 B ER - juris). Die verfassungskonforme Auslegung einer Vorschrift setzt voraus, dass von mehreren Auslegungen eine Auslegung, z.B. durch teleologische Reduktion, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. z.B. zu § 60 Abs. 1 Konkursordnung: BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90 und 1 BvR 11/90 - BVerfGE 88, 145, 168). Die grundsätzliche Nichtanwendung einer gesetzlichen Norm aus verfassungsrechtlichen Gründen überschreitet nach Auffassung des Senats die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung und greift in das Verwerfungsmonopol des BVerfG nach Art. 100 GG ein (vgl. zur richterlichen Gesetzeskorrektur z.B. Stern, Staatsrecht, Bd. II, 1980 S. 584).
Der Senat ist im Übrigen nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 1a AsylbLG überzeugt, sodass ein Ausnahmefall, der Senat berechtigen könnte, von der Anwendung der bisher nicht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung des BVerfG abzusehen, nicht vorliegt (vgl. zum Verhältnis von Art. 100 GG und § 123 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382, 389). Die Rechtsprechung hat den besonderen Charakter der Einzelfallregelung in § 1a AsylbLG durch hohe Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung abgesichert. Die Verfassungswidrigkeit des § 1a AsylbLG würde im Ergebnis bedeuten, dass sämtliche den Einzelfall betreffenden Sanktionsregelungen, die ein Zurückbleiben des Gesamtleistungsanspruches hinter dem allgemeinen soziokulturellen Existenzminimum zur Folge hätten, als verfassungswidrig einzustufen wären. Eine allgemeine Privilegierung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG insbesondere gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen nach dem SGB II ist nicht zu begründen. Auch für die Sanktion nach § 31a SGB II wird die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung des Urteils zu den Regelbedarfssätzen vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175ff.) diskutiert. Die hierzu bereits vorhandene Rechtsprechung hat sich den Argumenten für eine Verfassungswidrigkeit insoweit indes nicht angeschlossen (vgl. z.B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - L 12 AS 2232/12 B - juris).
Bei der Regelung in § 1a AsylbLG stehen gerade keine (allgemeinen) migrationspolitischen Erwägungen im Vordergrund, die alle Leistungsberechtigten gleichermaßen betreffen (wie hier z.B. Deibel, Sozialrechtaktuell 3/2013, 103 (110) und im Ergebnis Hohm, Kommentar zum AsylbLG, § 1a RdNr. 15). Vielmehr geht es bei der Regelung in § 1a AsylbLG um Sanktionen im Einzelfall (wie hier im Ergebnis auch LSG Thüringen, Beschluss vom 17. Januar 2013 - L 8 AY 1801/12 B ER - juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. März 2013 - L 8 AY 59/12 B ER - juris).
Die Regelung in § 1a AsylbLG ist mit Wirkung zum 1. September 1998 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 25. August 1998 (BGBl. I 2505) eingeführt worden. Dabei standen in Bezug auf die Regelung in § 1a Nr. 1 AsylbLG eine Angleichung an die Regelungen im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und in Bezug auf die Regelungen in § 1a Nr. 2 und 3 AsylbLG die Unterstützung der Verwaltung in Bezug auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch im Vordergrund; auch werden durch die Änderungen zu erwartende Einsparungen für die Kostenträger im Gesetzentwurf angesprochen (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates, Bundestagsdrucksache 13/10155). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit ist bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert worden (vgl. die Übersicht bei Hohm, NVwZ 1998, 1045 (1045ff.)). Bereits in diesem Rahmen wurde die Nähe von § 1a Nr. 1 AsylbLG zur damals geltenden Regelung in § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG hervorgehoben und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Regelung als Auslegungshilfe verwiesen (vgl. Hohm, a.a.O., S. 1046 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 22.87 - BVerwGE 90, 212ff.). Für die Regelung in § 1a Nr. 2 AsylbLG wurde auf die Rechtsprechung zu § 2 AsylLG in der Fassung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) und zu § 30 Abs. 3 Ausländergesetz Bezug genommen (vgl. Deibel, ZFSH/SGB 1998, S. 707 (713)). Eine Verfassungwidrigkeit des Umfangs der eingeschränkten Leistungen wurde im Ergebnis verneint (vgl. z.B. Deibel, ebenda, S. 714, allerdings unter Hinweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1997 - 12 L 5709/96 - juris, der die allgemeine Absenkung von Leistungen nach dem AsylbLG betrifft).
Der Senat hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Ast. keine begründeten Zweifel, dass in Bezug auf die Ast. die Voraussetzungen - der unter den vorgenannten Gesichtspunkten nicht von Verfassungs wegen ausgeschlossenen - Bewilligung von eingeschränkten Leistungen nach § 1a AsylbLG vorliegen. Die Ast. sind nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, da sie nach ihren Angaben keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzen, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Nach § 49 Abs. 2 AufenthG sind sie verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu ihrem Alter, ihrer Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder vermutlich besitzen, geforderten mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.
Der Senat hat nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten und dem Akteninhalt keine begründeten Zweifel, dass die Ast. ursprünglich über Identitätsdokumente verfügten. Dafür sprechen u.a. die behauptete Eheschließung der Ast., die Registrierung der Geburt eines Sohnes der Ast., der Schulbesuch der Kinder der Ast., der im Asylerstverfahren angegebene An- und Verkauf einer Immobilie und eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Nicht nachvollziehbar ist hier das Vorbringen der Ast., nicht in einem der nach Untergang der UdSSR unabhängigen Staaten registriert worden zu sein. Entsprechende Bemühungen einer Registrierung, Angaben zu Nachbarn, Wohnadresse(n) etc. sind im Einzelnen nicht vorgetragen worden. Die auf Grund der Sprachanalyse überwiegend wahrscheinliche Herkunft aus Armenien ist damit unter dem Gesichtspunkt der Regelung in § 1a AsylbLG ein hinreichender Grund für eine unterbliebene Mitwirkung bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 49 Abs. 2 AufenthG. Den Ast. ist es ohne weiteres möglich, konkrete Angaben zu ihrer Staatsbürgerschaft zu machen. In Bezug auf die Mitwirkung bei der Erstellung von Anträgen für Passersatzpapiere von Armenien sind die für die Erstellung des Antrages von den Ast. angegebenen Hürden der Schriftsprache nicht nachvollziehbar. Die Ast. sind insbesondere in der Lage gewesen, einen Antrag auf einen "Magdeburg Pass" in deutscher Sprache zu verstehen und zu stellen.
Unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung des § 1a AsylbLG nach Maßgabe insbesondere der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG verbleibt ein grundsätzlicher Spielraum für eine Abwägung der Interessen der Ast., ihr Leben im Rahmen auch der soziokulturellen Teilhabe zu gestalten und den ordnungsrechtlichen Interessen, die Voraussetzungen einer Ausreise der Ast. zu schaffen. Die Ast. haben sich pauschal auf eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 1a AsylbLG berufen, ohne konkrete Umstände vorzutragen, die einen mit den bewilligten Leistungen nicht abzudeckenden unabweisbaren Bedarf begründen können. Dem Akteninhalt sind auch im Übrigen keine Angaben zu entnehmen, die dem Senat die Möglichkeit eröffnen würden, eine besondere Härte unter Einzelfallgesichtspunkten festzustellen. Die von den Ast. zu leistenden Geldstrafen sind nicht durch höhere Leistungen nach dem AsylbLG auszugleichen. Für den Senat ist auch im Übrigen nicht erkennbar, dass der unabweisbare Bedarf der Ast. mit den ihnen im Wesentlichen bereits bewilligten Zahlungen nicht gedeckt werden kann. Neben den vollständig von der Ag. getragenen Kosten für Unterkunft und Heizung (163,90 EUR) ist für die Ast. ein Bedarf für die Lebenshaltungskosten als "unabweisbar geboten" zu berücksichtigen. Ausgangspunkt müssen - darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Übereinstimmung - auch insoweit die Regelbedarfe zur Existenzsicherung nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) sein. Unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung sind die mit dieser Entscheidung konformen Anwendungshinweise des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung des Runderlasses vom 18. Januar 2013 (Az. 34.11-12235/8-1.8.1.2.3) als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. In entsprechender Anwendung des RBEG sind für die Ast. die Werte nach der Regelbedarfsstufe 2 ("für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen", § 8 RBEG) maßgebend, soweit sie unabweisbar sind: Zwingend sind die Bedarfe der Abteilung 1 für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke (jeweils 2012: 119,89 EUR, 2013: 122,40 EUR), der Abteilung 4 für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung (jeweils 2012: 28,22 EUR, 2013: 28,81 EUR) und der Abteilung 6 für Gesundheitspflege (jeweils 2012: 14,51 EUR, 2013: 14,82 EUR) zu berücksichtigen. In Bezug auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung lässt der Senat (auch vor dem Hintergrund der entfallenen Praxisgebühr und den aus der Akte erkennbaren Erkrankungen) offen, ob für den Bedarf Gesundheitspflege Kürzungen zu berücksichtigen sind. Soweit die Ag. ausdrücklich einen Anspruch der Ast. auf einen weiteren Betrag in Höhe von 48,00 EUR für den Bereich des sozio-kulturellen Existenzminimums im Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 anerkannt hat, bezieht der Senat diesen in die Berechnung - auch vor dem Hintergrund der Vorläufigkeit der Entscheidung - anspruchserhöhend ein, sodass sich ein Gesamtanspruch der Ast. (ohne die an die Vermieterin gezahlten Leistungen) für die Monate November und Dezember 2012 in Höhe von 373,24 EUR und ab dem 1. Januar 2013 in Höhe von 380,06 EUR monatlich ergibt. Die von der Ag. ihren Bewilligungen zugrunde gelegte prozentuale Kürzung der Leistungen begegnet erheblichen Bedenken des Senates u.a. unter dem Gesichtspunkt, dass insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt.
Die Frage einer aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzuleitenden notwendigen zeitlichen Einschränkung der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG (offen gelassen: Deibel, Sozialrechtaktuell 3/2013, 103 (109) a.a.O., S. 109) führt in Bezug auf den hier in Streit stehenden Zeitraum nicht zu einem anderen Ergebnis.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
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