L 6 AS 1085/13 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 17/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1085/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 23.05.2013 wird geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren S 10 AS 17/13 ab 27.03.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T C, S, bewilligt. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 23.05.2013 ist begründet. Dem Kläger wird für das Klageverfahren ab Bewilligungsreife, d.h. seit Vorlage der relevanten Nachweise zur Bedürftigkeit am 27.03.2013, ratenfreie PKH gewährt.

Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 7 ff.; LSG NRW Beschluss vom 23.03.2010 - L 6 B 141/09 AS -). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 juris Rn 26 - BVerfGE 81, 347). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH ebenfalls bewilligt werden. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist nicht bereits jede Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen schwierig erscheint (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 juris Rn 29 - BVerfGE 81, 347). Ist dies der Fall, muss die bedürftige Person die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und ggf. Rechtsmittel einlegen zu können (BVerfG Beschluss vom 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 juris Rn 9 - NJW-RR 2002, 793).

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor. Die im Hauptverfahren vor dem Sozialgericht streitige Rechtsfrage, ob der nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegte schriftliche Nachweis einer Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren nach der Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig durch die Nachreichung der Vollmacht im Klageverfahren geheilt werden kann, ist inzwischen beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 14 AS 40/13 anhängig. Zwar hat das LSG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 30.04.2013 - L 3 AS 98/13 - entschieden, dass nach Erlass des Widerspruchsbescheides eine heilende rückwirkende Genehmigung des Handelns des vollmachtlosen Vertreters ausgeschlossen ist, jedoch hat es im Hinblick auf die insoweit abweichende Ansicht in der Literatur die Revision zugelassen, die nunmehr beim BSG anhängig ist.

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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