L 3 AS 950/13 B PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 12 AS 407/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 950/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf gestellt werden. Ein Antrag, der nach Fristablauf gestellt wird, ist im eigentlichen Sinne kein Antrag auf Fristverlängerung, weil eine abgelaufene Frist denknotwendig nicht mehr verlängert werden kann. Er ist jedoch als Antrag auf Setzung einer neuen richterlichen Frist auszulegen.

2. Auf einen nach Fristablauf gestellten „Fristverlängerungsantrag“ hin ist eine neue richterliche Frist zu setzen, wenn andernfalls ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs einträte oder wenn im Falle einer gesetzlichen Frist die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen.

3. Für eine Fristverlängerungsantrag oder das Setzen einer neuen Frist ist keine bestimmte Form vorgegeben; sie kann auch stillschweigend erfolgen. Hingegen muss eine ablehnende Entscheidung für den Antragsteller erkennbar sein, das heißt sie muss ihm bekanntgegeben werden.

4. Ein Rechtsstreit um eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II ist erledigt beziehungsweise das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen, wenn der Umzug vollzogen ist. Nach dem Umzug kann der Antragsteller die Klage anstatt auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II unmittelbar auf Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen richten.

5. Eine Feststellungsklage, mit der begehrt nach dem Umzug wird festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, die monatlichen Miet- und Heizkosten in jeweils bezifferter Höhe für die neue Wohnung als monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung anzuerkennen, ist unzulässig.
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 5. April 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren.

Der Beklagte bewilligte dem am 1980 geborenen Kläger sowie seiner Partnerin und den drei Kindern mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Monate November 2012 bis April 2013.

Der Kläger beantragte am 10. Dezember 2012 die Erteilung einer Zusicherung zum Umzug, weil er sich von seiner Partnerin getrennt habe. Als im Zusammenhang mit dem Umzug entstehende Kosten gab er an: Kaution, Renovierungskosten, Möbeltransport und Neubeschaffung von Möbeln. Bezüglich der Übernahme der Mietkaution und der Leistungen für Wohnungserstausstattung stellte er am selben Tag weitere Anträge.

Den Antrag auf Zusicherung zum Umzug lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2013 ab.

Ausweislich des Mietvertrages vom 19. Januar 2013 über die neue Wohnung begann das Mietverhältnis am selben Tag. Die ordnungsbehördliche Ummeldung erfolgte am 29. Januar 2013. An diesem Tag ist der Kläger nach eigenen Angaben auch umgezogen.

Der Kläger hat am 8. Februar 2013 Klage erhoben (Az. S 12 AS 407/13), mit der er begehrt, den Beklagten zur Erteilung der Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen, einschließlich Kaution und Umzugskosten, für die neue Unterkunft zu verpflichten. Zugleich hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten gestellt.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 8. Februar 2013 einen Teilaufhebungs- und -änderungsbescheid für die Monate März und April 2013 erlassen. Für Februar 2013 gibt es nach der vorliegenden Verwaltungsakte ein Anhörungsschreiben vom 7. Februar 2013 über eine beabsichtigte Teilaufhebung der Leistungsbewilligung sowie ein Schreiben des Klägers vom 14. Februar 2013, worin er um Überprüfung oder Neubearbeitung seines Alg II-Bescheides bittet. Er hat unter anderem vorgetragen, dass er eine Rückzahlung leisten solle, obwohl er für Februar 2013 kein Geld erhalten habe.

Der Beklagte hat den Antrag auf Übernahme der Mietkaution mit Bescheid vom 11. Februar 2013 abgelehnt, aber mit Bescheid vom 12. Februar 2013 einen Betrag in Höhe von 830,00 EUR für die Wohnungserstausstattungen einschließlich Haushaltsgeräten bewilligt.

Nachdem der Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 6. April 2011 (Az. B 4 AS 5/10 R) die Auffassung vertreten hatte, der Klage habe von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, hat der Kammervorsitzende mit Schreiben vom 12. März 2013 die Klagerücknahme wegen fehlender Erfolgsaussicht angeregt und eine Stellungnahmefrist bis zum 31. März 2013 gesetzt. Die Klägerbevollmächtigte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 2. April 2013, das am selben Tag beim Sozialgericht eingegangen ist, beantragt, die Frist zur Stellungnahme um zwei Wochen zu verlängern. Sie sei zunächst urlaubsbedingt abwesend und danach krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, die Sachbearbeitung weiter zu betreiben gewesen. Auch wegen einer weiteren Beratung mit der Mandantschaft sei die gesetzte Frist nicht einzuhalten. Der Kammervorsitzende hat auf der Rückseite dieses Schriftsatzes am 4. April 2013 die Verfügung getroffen, dass der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen sei.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 5. April 2013 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil er bereits vor der Klageerhebung umgezogen sei.

Die Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 16. April 2013 ihr Unverständnis geäußert, weshalb trotz ihres Fristverlängerungsantrages über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden worden sei. Ferner hat sie den Klageantrag dahingehend umgestellt, nunmehr festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, die monatlichen Miet- und Heizkosten in jeweils bezifferter Höhe für die neue Wohnung als monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung ab 19. Januar 2013 anzuerkennen.

Gegen den ihr am 9. April 2013 zugestellten Beschluss hat die Klägerbevollmächtigte am 8. Mai 2013 Beschwerde eingelegt. Sie führt aus, dass die Klageänderung zulässig und das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen sei.

Die Staatskasse und der Beklagte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Instanzen und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 5. April 2013 ist zulässig, insbesondere statthaft. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Diese Voraussetzungen sind aus zwei Gründen nicht erfüllt.

a) Zum einen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senates diese Regelung nicht erweiternd ausgelegt und auf Klageverfahren, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, ausgedehnt werden. Auch ein Rückgriff auf die Beschwerdeausschlussregelung in § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), sei es in Verbindung mit § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG oder in Verbindung mit § 202 SGG oder in analoger Anwendung, ist nicht möglich (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 – L 3 AS 158/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11, m. w. N.).

b) Zum anderen wäre die Berufung zulässig. Denn Klagegegenstand war zu dem Zeitpunkt, als das Sozialgericht über den Prozesskostenhilfeantrag entschied, noch unter anderem der Antrag, den Beklagten zur Erteilung der Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen, einschließlich Kaution und Umzugskosten, für die neue Unterkunft zu verpflichten. Zwar unterfällt der Streit um die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II unter den Anwendungsbereich von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 27. Dezember 2012 – L 3 AS 943/12 B PKHNZS 2013, 394 [Leitsatz 1] = JURIS-Dokument Rdnr. 13, m. w. N.). Entsprechendes gilt für die damals noch begehrte Zusicherung betreffend die Mietkaution und die Umzugskosten, die ihre Anspruchsgrundlage in § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II findet. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II gilt jedoch unbefristet. Sie ist nicht auf den Regelbewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II von sechs Monaten beschränkt. Sie gilt grundsätzlich solange, bis in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, die nach Maßgabe von § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 48 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) sowie § 40 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung rechtfertigen würde. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die Bedarfsgemeinschaft personell verkleinert, weil eines ihrer Mitglieder auszieht, und in Folge dessen die Unterkunftskosten für die verbleibenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Wenn aber die Geltungsdauer der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht zeitlich beschränkt ist, greift für die Frage nach der Statthaftigkeit der Berufung die Sonderregelung in § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Danach gilt § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Etwas anderes gilt auch nicht für das nunmehr verfolgte Feststellungsbegehren. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich bei einer Feststellungsklage, die mit einer Leistungsklage – oder vorliegend einer Verpflichtungsklage in Bezug auf die Erteilung einer Zusicherung – gleichwertig ist, nach dem Zahlbetrag, den der Kläger letztlich erstrebt (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Oktober 1999 – B 6 Ka 24/98 R – JURIS-Dokument Rdnr. 6). Dies sind vorliegend nicht befristete monatliche höhere Zahlbeträge wegen höherer Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

Unerheblich ist vorliegend, dass im nunmehr formulierten Feststellungsantrag die Mietkaution und die Umzugskosten nicht mehr enthalten sind. Denn auch ohne diese Posten wäre nach den vorstehenden Ausführungen die Berufung zulässig.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zwar hat das Sozialgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (a). Die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch in der Sache rechtmäßig (b).

(a) Gemäß § 62 Halbsatz 1 SGG ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen. Gemäß § 65 Satz 1 SGG kann auf Antrag der Vorsitzende richterliche Fristen verlängern. Der Grund für die Fristverlängerung muss gemäß § 202 SGG i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO erheblich sein.

Ein Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf gestellt werden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 65 Rdnr. 4; Frehse, in: Jansen, Sozialgerichtsgesetz [4. Aufl., 2012], § 65 Rdnr. 7; Æurkoviæ, in: Hennig: Sozialgerichtsgesetz [25. Erg.-Lfg., Mai 2013], § 65 Rdnr. 7). Ein Antrag, der nach Fristablauf gestellt wird, ist im eigentlichen Sinne kein Antrag auf Fristverlängerung (vgl. Frehse, a. a. O.), weil eine abgelaufene Frist denknotwendig nicht mehr verlängert werden kann. Er ist jedoch als Antrag auf Setzung einer neuen richterlichen Frist auszulegen.

Auf einen nach Fristablauf gestellten "Fristverlängerungsantrag" hin ist eine neue richterliche Frist zu setzen, wenn andernfalls ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs einträte oder wenn im Falle einer gesetzlichen Frist die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen (vgl. Keller, a. a. O., m. w. N.; Littmann, in: Lütke (Hrsg.), Sozialgerichtsgesetz [4. Aufl., 2012], § 65 Rdnr. 3). Soweit demgegenüber das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Auffassung vertritt, ein Verlängerungsgesuch nach § 65 Satz 1 SGG nach Fristablauf sei nicht mehr berücksichtigungsfähig (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Juni 2012 – L 5 AS 426/11 NZB – JURIS-Dokument Rdnr. 13), bleibt diese Rechtsauffassung ohne Begründung. Zudem steht zu dieser Rechtsauffassung der Vorhalt des Landessozialgerichtes an die dortige Prozessbevollmächtigte im Widerspruch, sie habe ihr Nichtverschulden an der Versäumung des Antrags nicht dargelegt. Ein Nichtverschulden an der Versäumung des Antrags und damit ein Wiedereinsetzungsgrund kann aber nur dann entscheidungserheblich sein, wenn ein nach Fristablauf gestellt "Fristverlängerungsantrag" dem Grunde nach berücksichtigungsfähig sein kann.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerbevollmächtigte den Antrag auf Fristverlängerung am 2. April 2013 gestellt und damit erst nach Ablauf der richterlichen Frist am 31. März 2013. Allerdings hat sie Gründe für die Fristversäumnis mitgeteilt. Ob die urlaubsbedingte Abwesenheit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde, erscheint fraglich (vgl. hierzu Keller, a. a. O., § 67 Rdnr. 7 und 7a). Zumindest käme aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der sich anschließenden Erkrankung der Klägerbevollmächtigten in Betracht.

Nach § 65 Satz 1 SGG steht die Entscheidung über die Fristverlängerung, und damit bei einem verspäteten Antrag auf Setzung einer neuen richterlichen Frist, im Ermessen des Vorsitzenden. Das Bundessozialgericht hat hierzu wiederholt festgestellt, dass zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Fristverlängerung bestehe; als richterliche Frist könne die Äußerungsfrist nach §§ 65, 202 SGG i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nur bei Vorliegen erheblicher Gründe verlängert werden. Jedoch sei zu beachten, dass die im Rahmen der Anhörung in einem Beschlussverfahren (dort § 153 Abs. 4 SGG) gesetzte Äußerungsfrist die sonst im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestehende Möglichkeit ersetze, auf den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Ein erheblicher Grund werde daher regelmäßig – wie bei einem Antrag auf Verlegung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung – zur völligen Reduzierung des Ermessens führen mit der Folge, dass dem Verlängerungsgesuch stattgegeben werden müsse, wenn sonst das rechtliche Gehör verletzt wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 9. April 2003 – B 5 RJ 140/02 B – JURIS-Dokument Rdnr. 9; BSG, Beschluss vom 5. Februar 2009 – B 13 RS 85/08 B – JURIS-Dokument Rdnr. 17). Im sozialgerichtlichen Verfahren reicht es aus, dass der vorgetragene Grund erheblicher Natur und glaubhaft ist. Eine Glaubhaftmachung im Sinne von § 224 Abs. 2 SGG ist nicht erforderlich (vgl. BSG, Beschluss vom 9. April 2003, a. a. O., Rdnr. 10; BSG, Beschluss vom 5. Februar 2009, a. a. O., m. w. N.). Entsprechendes gilt für einen nach Fristablauf gestellten "Fristverlängerungsantrag", weil die verfassungsrechtlichen Bezüge vergleichbar sind.

Wegen des nicht auszuschließenden Wiedereinsetzungsgrundes und erheblicher Gründe für die Setzung einer neuen Frist sowie der damit ernstlich in Betracht kommenden Ermessensreduzierung hätte das Sozialgericht über den Antrag der Klägerbevollmächtigten vom 2. April 2013 auf "Fristverlängerung" vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag befinden müssen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für eine Fristverlängerungsantrag oder das Setzen einer neuen Frist keine bestimmte Form vorgegeben ist; sie kann auch stillschweigend erfolgen (vgl. Keller, a. a. O., Rdnr. 5, m. w. N.; Frehse, a. a. O., Rdnr. 8; Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 65 Rdnr. 5). Daraus folgt, dass eine ablehnende Entscheidung für den Antragsteller erkennbar sein muss, das heißt sie muss ihm bekanntgegeben werden (vgl. Keller, a. a. O.; Æurkoviæ, a. a. O., Rdnr. 17; Wolff-Dellen, a. a. O.). So hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, dass ein Antragsteller aus dem Schweigen des Gerichts zu einem in offener Frist gestellten Verlängerungsgesuch nicht schließen muss, seiner Bitte um weiteres Zuwarten werde nicht entsprochen; er darf vielmehr darauf vertrauen, dass das Gericht ihn von einer Ablehnung unterrichten und ihm Gelegenheit geben wird, sich hierauf einzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 – 9 B 535/98NVwZ-RR 1998, 783 = JURIS-Dokument Rdnr. 2). Auch das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass ein Prozessbevollmächtigter mit großer Wahrscheinlichkeit dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen darf, wenn erhebliche Gründe (dort im Sinne von § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO und § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG) dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2000 – 1 BvR 464/00NJW 2001, 812 = JURIS-Dokument Rdnr. 16).

Trotz dieser Gehörsverletzung ist der angefochtene Beschluss des Sozialgerichtes nicht allein aus diesem Grund aufzuheben. Denn dieser Verfahrensmangel kann noch im Beschwerdeverfahren geheilt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2012 – L 1 KR 421/12 – JURIS-Dokument Rdnr. 3; Keller, a. a. O., § 62 Rdnr. 11e). Dies ist hier geschehen.

b) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten, weil es an der in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO geforderten hinreichenden Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangelt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren die Prüfung der Sach- und Rechtslage nur summarisch vorzunehmen hat und aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2002 – 1 BvR 81/00NJW 2000, 1936 ff.). Damit muss der Erfolg des Rechtsbegehrens nicht gewiss sein. Erfolgsaussichten sind nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen sind (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 13. März 2013 – L 3 AS 538/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 10, m. w. N.).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs besitzt die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im prozesskostenhilferechtlichen Sinne. Die Klage mit dem ursprünglichen Klagebegehren war sowohl in Bezug auf die begehrte Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft (1) als auch zur Übernahme der Mietkaution (2) unzulässig. Aber auch die nunmehr verfolgte Feststellungsklage ist unzulässig (3)

(1) Die in § 22 Abs. 4 SGB II (bis zum 31. Dezember 2010: § 22 Abs. 2 SGB II) vorgesehene Zusicherung zu den Aufwendungen vor dem Umzug in eine Wohnung ist im Gegensatz zu der des § 22 Abs. 6 SGB II (bis zum 31. Dezember 2010: § 22 Abs. 3 SGB II), die die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und der Mietkaution betrifft, keine Anspruchsvoraussetzung (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 RBSGE 97, 231 ff. [Rdnr. 27]. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 27 = JURIS-Dokument Rdnr. 27). Aus diesem Grund erledigt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes der ursprüngliche Antrag auf Erteilung der Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 4 SGB II durch den Umzug; für die Klage auf Erteilung der Zusicherung ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 5/10 R – FEVS 63, 109 [111] = JURIS-Dokument Rdnr. 15; Sächs. LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – L 3 AS 20/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 24; Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 22 Rdnr. 124). In einem solchen Fall ist über die Frage, ob die Zusicherung zu erteilen gewesen wäre, in einem anderen Streitverfahren zu entscheiden, in dem (zumindest auch) die Höhe der Unterkunftskosten streitig ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, a. a. O.) ist. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem anderen Streitverfahren in diesem Sinne nicht wie in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall um ein Klageverfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren handelt (vgl. zum Fall

eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheides: LSG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – L 3 AS 828/11 – JURIS-Dokument Rdnr. 26).

(2) Auf Grund der ähnlich gelagerten Verfahrenskonstellation fehlte es auch für den Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Zusicherung für die Übernahme der Mietkaution und der Umzugskosten am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Die Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II auf Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und der Mietkaution ist, wie ausgeführt wurde, eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2013 – L 25 AS 1137/13 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 2; Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 22 Rdnr. 154; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 22 Rdnr. 176, m. w. N.). Aber auch hier ist ein Rechtsstreit um eine Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II erledigt beziehungsweise das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn der Umzug vollzogen ist (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – L 9 AS 698/11 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 7). Nach dem Umzug steht einem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung, vom Beklagten die Mietkaution und die Umzugskosten übernommen zu erhalten. Er kann die Klage anstatt auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II unmittelbar auf Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen richten.

Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend der Beklagte eine Entscheidung über den Antrag des Klägers gemäß § 22 Abs. 6 SGB II getroffen hat. Zwar hat das Bundessozialgericht bislang nur entschieden, dass eine vorherige Zusicherung der Umzugskosten nicht erforderlich ist, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 7/09 RBSGE 106, 135 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 37 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 13). Für die Rechtsverfolgung hat jedoch nichts anderes zu gelten, wenn zwar eine Entscheidung getroffen worden ist, in dieser aber der Antrag auf Erteilung einer Zusicherung abgelehnt worden ist. Denn für den Antragsteller bedeutet eine Verpflichtung, die Entscheidung in der Hauptsache, sei es auf eine Untätigkeitsklage oder eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hin, abwarten zu müssen, dass regelmäßig die erstrebte neue Wohnung inzwischen anderweitig vergeben sein wird. Damit würde die eingeleitete Rechtsverfolgung regelmäßig ins Leere gehen; effektiver Rechtsschutz würde verwehrt.

In Folge des geänderten Rechtsschutzbegehrens würde auch in der Sache das Prüfprogramm für den Anspruch des Antragstellers nicht geändert. Sowohl bei einer Klage auf Erteilung einer Zusicherung als auch bei einer Klage auf Übernahme der von § 22 Abs. 6 SGB II erfassten Aufwendungen sind die Anspruchsvoraussetzungen aus § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II zu prüfen. Das wegen der Ablehnungsentscheidung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren ist in Bezug auf die Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGG durchgeführt.

(3) Auch der Klageantrag im Schriftsatz vom 16. April 2013, mit dem begehrt wird festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, die monatlichen Miet- und Heizkosten in jeweils bezifferter Höhe für die neue Wohnung als monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung ab 19. Januar 2013 anzuerkennen, ist unzulässig.

Eine solche Feststellungsklage hätte zwar den Vorteil, dass für den Leistungszeitraum, in dem der Umzug erfolgte, und für etwaige folgenden Leistungszeitrume verbindlich festgestellt wäre, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II vorlagen mit der Folge, dass die höheren Aufwendungen für die neue Wohnung zu übernehmen sind. Damit könnte nach den Erfahrungen mit der Dauer von Leistungsbezug nach dem SGB II regelmäßig eine größere Anzahl von Rechtsstreiten vermieden werden (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], § 55 Rdnr. 19b). Allerdings hat das Bundessozialgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 6. April 2011 (Az. B 4 AS 5/10 R) dem Gedanken der Subsidiarität der Feststellungsklage den Vorzug gegeben und den Hilfebedürftigen darauf verwiesen, Rechtsschutz in Bezug auf die Höhe der zu übernehmenden Unterkunfts- und Heizkosten in jedem einzelnen Bewilligungszeitraum zu suchen.

3. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).

Dr. Scheer Atanassov Krewer
Rechtskraft
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