Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 869/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 481/13 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung zur Klärung der Frage, ob das einem Sanktionsbescheid beigefügte Beiblatt eine konkludente Aufhebung einer vorangegangenen Leistungsbewilligung enthalten kann
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.07.2013 - S 15 AS 869/11 - wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Die Berufung ist bereits allein wegen der Frage zuzulassen, ob das einem Sanktionsbescheid beigefügte Berechnungsblatt eine konkludente Aufhebung der vorangegangenen Leistungsbewilligung darstellen kann, wenn Anhaltspunkte fehlen, dass die Behörde eine solche Entscheidung treffen wollte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.07.2005 - B 3 P 12/04 R - veröffentl. in juris).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Die Berufung ist bereits allein wegen der Frage zuzulassen, ob das einem Sanktionsbescheid beigefügte Berechnungsblatt eine konkludente Aufhebung der vorangegangenen Leistungsbewilligung darstellen kann, wenn Anhaltspunkte fehlen, dass die Behörde eine solche Entscheidung treffen wollte (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.07.2005 - B 3 P 12/04 R - veröffentl. in juris).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved