Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 135/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 589/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 379/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Höhere als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sind, selbst bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung, in der Regel für längstens sechs Monate als Bedarf anzuerkennen (sog. Schonfrist).
In einem Ausnahmefall kann die Schonfrist kürzer sein. Bei einer von vornherein auf wenige Monate befristeten bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit handelt es sich bei der anschließenden Leistungsgewährung um einen derartigen Ausnahmefall.
Welche Dauer die reduzierte Schonfrist (hier dreieinhalb Monate) hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Mögliche Kriterien sind die Dauer der Erwerbstätigkeit, die Höhe des erzielten Erwerbseinkommens, in welchem Ausmaß die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, die Anwendbarkeit der üblichen Kündigungsfrist nach § 573c BGB und ob im Vergleichsraum ein besonders angespannter Wohnungsmarkt besteht.
In einem Ausnahmefall kann die Schonfrist kürzer sein. Bei einer von vornherein auf wenige Monate befristeten bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit handelt es sich bei der anschließenden Leistungsgewährung um einen derartigen Ausnahmefall.
Welche Dauer die reduzierte Schonfrist (hier dreieinhalb Monate) hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Mögliche Kriterien sind die Dauer der Erwerbstätigkeit, die Höhe des erzielten Erwerbseinkommens, in welchem Ausmaß die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, die Anwendbarkeit der üblichen Kündigungsfrist nach § 573c BGB und ob im Vergleichsraum ein besonders angespannter Wohnungsmarkt besteht.
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 1. April 2011, S 8 AS 135/10, und der Bescheid vom 12.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2010 abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin
für April 2008 zusätzlich 90,47 EUR,
für Mai und Juni 2008 jeweils zusätzlich 99,34 EUR,
für Juli 2008 zusätzlich 99,27 und
für August, September und Oktober 2008 jeweils zusätzlich 22,70 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat sechs Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld II für die Zeit von 14.04.2008 bis 31.10.2008.
Die 1964 geborene Klägerin bezieht mit kurzer Unterbrechung seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Davor bezog sie Arbeitslosenhilfe und Wohngeld.
Die Klägerin bewohnt seit 1998 eine Mietwohnung vom Baujahr 1962 mit drei Zimmern plus Küche und 79,5 qm Wohnfläche in A-Stadt. Bis 01.07.2007 wohnte dort auch die 1987 geborene Tochter der Klägerin. Die Klägerin bezahlte für die Wohnung zunächst 357,90 EUR, darin enthalten eine gleichbleibende Grundmiete von 322,11 EUR (gleich 630 Deutsche Mark) und 35,79 EUR für kalte Nebenkosten.
Heizung und Warmwasser wird durch Gas bereitgestellt. Hierfür zahlt die Klägerin monatliche Abschlagszahlungen an die Stadtwerke; im Januar und Februar jeden Jahres fallen allerdings keine Abschlagszahlungen an. Heizkosten wurden vor und nach dem Auszug der Tochter fortlaufend nur teilweise übernommen. Deswegen gab es mehrere Widersprüche und Klageverfahren.
Die Klägerin ist seit 2000 fortlaufend beim Steuerberater W. geringfügig beschäftigt, laut Lohnabrechung für 100,- EUR je Monat. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde Weihnachtsgeld lediglich im November 2008, 2009 und 2010 bezahlt.
Nach dem Auszug der Tochter wurde die Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2007 darauf hingewiesen, dass die Kosten der Wohnung zu hoch seien. Es könnten nach sechs Monaten lediglich 275,- EUR monatlich zuzüglich Heizkosten als angemessen anerkannt werden.
Die bis 30.09.2007 laufende Bewilligung wurde zum 01.09.2007 wegen einer bis 31.01.2008 befristeten Erwerbstätigkeit der Klägerin aufgehoben. Die Klägerin war in dieser Zeit zu einem Nettolohn von etwa 970,- EUR monatlich beschäftigt. Nach dem Ende der Tätigkeit zum 31.01.2008 erhielt die Klägerin von 01.02.2008 bis 14.01.2009 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von kalendertäglich 19,39 EUR bzw. monatlich 581,70 EUR. Daneben setzte sie die Tätigkeit beim Steuerberater fort.
Die Klägerin beantragte am 14.04.2008 erneut Leistungen nach SGB II. Dabei gab sie an, ein Auto zu besitzen. Ferner legte Sie eine Umsatzliste für ihr Girokonto Nr. 515593 für die Zeit von 02.05.2008 bis 01.08.2008 vor. Danach zahlte die Klägerin für die Autoversicherung im Quartal 61,22 EUR, für eine ADAC-Mitgliedschaft 79,50 EUR, ferner Beiträge für eine Privathaftpflichtversicherung, eine Hausratversicherung, eine Glasversicherung, 50,- EUR monatlich für einen Sparvertrag, 29,- EUR monatlich für eine Kranken-Zusatzversicherung und 10,- EUR monatlich für Lose. Die Klägerin unterhielt ein weiteres Girokonto Nr. 844241 als Lohnkonto.
Die Miete stieg zum 01.02.2008 durch Erhöhung der kalten Nebenkosten um 10,- EUR auf 45,79 EUR auf insgesamt monatlich 367,90 EUR. Die monatliche Rate für Gas betrug ab März 2008 bis einschließlich Dezember 2008 je 104,- EUR. Ende März 2008 erhielt die Klägerin letztmals 55,- EUR Wohngeld.
Nach mehreren Nachfragen wegen Kontoauszügen wurde der Klägerin mit Bescheid vom 12.02.2009 Arbeitslosengeld II für die Zeit von 14.04.2008 bis 31.10.2008 bewilligt:
- für 14. bis 30.04.2008 ein Betrag von 43,40 EUR,
- für Mai und Juni jeweils 131,60 EUR und
- für Juli bis Oktober jeweils 135,60 EUR monatlich.
Es wurde eine Miete von 280,- EUR (Grundmiete einschl. kalter Nebenkosten) und Heizkosten anteilig zur angemessenen Wohnfläche berücksichtigt, abzüglich 6,63 EUR für Warmwasser. Insgesamt wurden 366,30 EUR monatlich an Kosten der Wohnung berücksichtigt. Als Einkommen wurde monatlich 581,70 EUR Arbeitslosengeld nach SGB III angerechnet, im April wurden 55,- EUR an Wohngeld auf die Kosten der Unterkunft angerechnet.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Die angemessene Miete sei anders zu berechnen. Größe und Baujahr der Wohnung seien nicht relevant. Die Klägerin verwies dazu auf mehrere Gerichtsentscheidungen.
Auch gegen die Bescheide zu den nachfolgenden Bewilligungszeiträumen legte die Klägerin Widersprüche ein.
Mit einem einzigen Widerspruchsbescheid vom 28.01.2010 wurden alle Widersprüche gegen die laufenden Bewilligungen zurückgewiesen. Für die Zeit von 14.04.2008 bis 31.10.2008 wurde dies wie folgt begründet:
Angemessen sei eine Bruttokaltmiete von monatlich 280,- EUR. Der notwendige Hinweis auf die zu hohen Unterkunftskosten sei mit Schreiben vom 01.08.2007 erfolgt. Das Ausscheiden aus dem Leistungsbezug ab September 2007 ändere nichts, weil die Arbeitsstelle nur befristet gewesen sei. Die Heizkosten (zehn Monatsraten von je 104,- EUR) seien auf 12 Monate zu verteilen und flächenanteilig 50 zu 79,50 zu vermindern. Somit seien Heizkosten von monatlich 54,50 EUR anzuerkennen. Davon sei die Warmwasserpauschale von 6,26 EUR bzw. 6,33 EUR monatlich abzuziehen. Weil monatlich 86,30 EUR Heizkosten anerkannt worden seien, seien fehlerhaft zu hohe Leistungen bewilligt worden.
Die Klägerin erhob am 23.02.2010 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.01.2010. In den Klageverfahren legte die Klägerin Inserate für Wohnungen von gehobener Ausstattung und Lage vor, um die Angemessenheit einer höheren Miete zu begründen.
Das Sozialgericht trennte die Verfahren für die einzelnen Bewilligungszeiträume und wies die Klage für den Zeitraum von 14.04.2008 bis 31.10.2008 mit Urteil vom 01.04.2011 ab. Angemessen seien 280,- EUR Bruttokaltmiete nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG). Die kurze Leistungsunterbrechung mache die Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, nicht gegenstandslos. Ansonsten werde auf den strittigen Bescheid verwiesen. Berufung sei nicht zulässig. Das Urteil wurde der Klägerin am 20.04.2011 zugestellt.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vom 18.05.2011 ist die Berufung vom Landessozialgericht (LSG) zugelassen worden. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen. Der Beklagte habe zu niedrige Unterkunfts- und Heizkosten angesetzt. Ihre Altbauwohnung befinde sich in der Parallelstraße zur Hauptstraße und zum Marktplatz. Die Heizkosten seien angemessen, weil die Wohnung sich im ersten Stock befinde, zum Teil über Garagen und gewerblichen Räumen. Außerdem verfüge die Wohnung über alte Doppelfenster, die zum Reinigen geöffnet werden könnten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 01.04.2011, S 8 AS 135/10, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 12.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2010 der Klägerin für die Zeit von 14.04.2008 bis 31.10.2008 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es seien insbesondere die angemessenen Unterkunftskosten übernommen worden. Dies ergebe sich auch aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten ersten Mietspiegel für A-Stadt von 2012 und dessen ergänzender Auswertung. Die Daten für den Mietspiegel wurden im Sommer 2011 erhoben. Es handelt sich um einen qualifizierten regressionsanalytischen (statistisch abgesicherten) Mietspiegel nach § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Er unterscheidet nach der Wohnfläche und nach Baualtersklassen der Wohnungen. Auf diesen Mietspiegel (S. 68 der Berufungsakte) wird Bezug genommen.
Der Beklagte hat eine ergänzende Auswertung des Mietspiegels durch das Institut, das den Mietspiegel im Auftrag der Stadt erstellt hatte, veranlasst. Das Institut hat im Gutachten vom 10.06.2013 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept die vorhandenen Basisdaten des Mietspiegels neu ausgewertet. Einfachste Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne Bad wurden ausgeschlossen. Von zuvor 425 Datensätzen verblieben 406. Die statistische Auswertung für eine Wohnung von 50 qm Wohnfläche ergab eine durchschnittliche Nettokaltmiete von 5,67 EUR pro Quadratmeter bzw. 283,50 EUR für eine Wohnung von 50 qm Wohnfläche. Dies bedeute statistisch, dass die eine Hälfte der relevanten Wohnungen in A-Stadt über dieser durchschnittlichen Nettomiete lägen, die andere Hälfte darunter.
Bei der Mietspiegelerstellung wurden im Mai 2011 (Stichmonat der Ermittlung) auch die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen abgefragt. Dabei wurde nur der Gesamtbetrag ermittelt, nicht die einzelnen Kostenpositionen. Es sei nicht feststellbar, in welchem Umfang in den einzelnen Datensätzen Heizkosten enthalten sind. Von 376 vorhandenen Datensätzen wurden 24 Ausreißer nach oben und unten herausgenommen. Aus den verbleibenden 352 Datensätzen ergab sich ein Mittelwert von 1,78 EUR pro Quadratmeter.
Der Beklagte hat ferner vorgetragen, dass in den Jahren von 2008 bis 2011 die Mieten in A-Stadt niedriger gewesen seien. Dies ergebe sich aus den Angaben einer ortsansässigen Immobilienfirma, wonach die Mieten in allen Bereichen (Bestand mit einfachem, mittleren und guten Wohnwert, Erstbezug Neubau) konstant angestiegen seien. Hierzu wurde eine Grafik dieser Firma vorgelegt. Diese Grafik gebe eine Einschätzung dieser Immobilienfirma auf Grundlage ihres eigenen Immobilienbestands wieder.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Beklagten, die Akten des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufungssumme von 750,- Euro und ein Leistungszeitraum von mehr als einem Jahr werden zwar nicht erreicht, die Berufung wurde vom LSG aber durch Beschluss zugelassen (§ 144 Abs. 1, § 145 SGG).
Die Berufung ist im tenorierten Umfang teilweise begründet, weil der Klägerin höheres Arbeitslosengeld II zusteht.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2010 und der Bewilligungszeitraum vom 14.04.2008 bis 31.10.2008. Leistungen vor dem 14.04.2008 sind nicht möglich, weil der erneute Leistungsantrag am 14.04.2008 gestellt wurde, § 37 Abs. 2 SGB II a.F.
Die Klägerin ist gemäß § 19 Satz 1, § 7 Abs. 1 SGB II a.F. dem Grunde nach leistungsberechtigt. Sie ist 1964 geboren, erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die angesichts der hohen laufenden Überweisungen, der geringen Abhebungen für den laufenden Lebensunterhalt und der Finanzierungslücke für die laufenden Kosten der Wohnung bestehenden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin (vgl. Schreiben des LSG vom 17.05.2013) konnten nicht verfestigt werden. Weitere Einnahmen oder Vermögen wurden nicht festgestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin in der strittigen Zeit gemäß § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig war.
I. Der zu berücksichtigende Bedarf der alleinstehenden Klägerin stellt sich wie folgt dar:
1. Der monatliche Regelbedarf von 347,- EUR nach § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGB II a.F. i.V.m. Bekanntmachung vom 26.06.2008 (BGBl I S. 1102) stieg zum 01.07.2008 auf 351,- EUR. Ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II bestand nicht.
2. Zu den im Rahmen des Arbeitslosengeldes II zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für die Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II).
Die tatsächlichen Kosten der Wohnung betrugen in der strittigen Zeit insgesamt 471,90 EUR pro Monat, bestehend aus 322,11 EUR Kaltmiete, 45,79 EUR kalte Betriebskosten und 104,- EUR Abschlagszahlungen für Gas. Hiervon ist zunächst die Pauschale für Warmwasser abzuziehen; diese beträgt 6,26 EUR monatlich bzw. 6,33 EUR ab 01.07.2008 (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R).
Die Ermittlung der angemessenen Kosten der Wohnung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Die Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) und die Kosten der Heizung sind dabei getrennt zu prüfen. Die tatsächlichen Kosten der Wohnung übersteigen hier die Angemessenheitsgrenzen. Sie sind gleichwohl für eine reduzierte Schonfrist in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
a) Kosten der Unterkunft
Der Bedarf für die Unterkunft umfasst die Grundmiete (= Nettokaltmiete) und die kalten Betriebskosten (= Nebenkosten).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R und Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem zweistufigen Verfahren zu ermitteln: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es dem Leistungsberechtigten konkret möglich und zumutbar war, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken. In diesem Zusammenhang ist auch eine ausreichende Kostensenkungsaufforderung relevant. Dieser zweite Prüfungsschritt ist in § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II vorgegeben.
(1) Abstrakte Angemessenheitsprüfung
Die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten, ist ebenfalls in mehreren Schritten zu bestimmen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist der örtliche Vergleichsraum festzulegen und anschließend mit Hilfe der Produkttheorie und eines "schlüssigen Konzepts" die angemessene Wohnungsmiete - zunächst die Nettokaltmiete pro Quadratmeter - festzustellen.
Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich nach den Wohnungsgrößen, die die Länder für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau festgelegt wurden. Maßgeblich sind die Regelungen, die im strittigen Zeitraum gültig waren. Nach den Bayerischen Wohnraumförderungsbestimmungen vom 04.12.2007 (Bay AllMBl 2007, S. 760) sind für einen Einpersonenhaushalt für eine Zweizimmerwohnung 50 Quadratmeter angemessen. Auf den niedrigeren Wert für eine Einzimmerwohnung kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R).
Bei der Festlegung des Vergleichsraumes ist vom Wohnort auszugehen und auch die weitere Umgebung zu betrachten. Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Als Vergleichsraum ist die Stadt A-Stadt anzusehen. Sie ist große Kreisstadt im gleichnamigen Landkreis und hatte in der strittigen Zeit ca. 39.000 Einwohner. Die Stadt A-Stadt beherbergt sämtliche Behörden des Landkreises und verfügt über eine städtische Busgesellschaft. Der Landkreis hat insgesamt etwa 127.000 Einwohner und ist überwiegend ländlich geprägt. Im Landkreis befinden sich in deutlicher Entfernung zu A-Stadt weitere fünf Städte mit zwischen 5000 und 8.500 Einwohnern. Der Unterschied zwischen der Stadt A-Stadt und dem Landkreis schlägt sich auch in der Einstufung nach der Anlage zur Wohngeldverordnung laut Wohngeldgesetz (WoGG) nieder: Die Stadt A-Stadt ist in die Mietstufe II eingeordnet, der übrige Landkreis in die Mietstufe I. In der Gesamtschau stellt die Stadt A-Stadt einen eigenen Vergleichsraum dar.
Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche in A-Stadt existiert nicht und kann auch nicht nachträglich erstellt werden. Es ist daher auf die Tabellenwerte des § 8 Wohngeldgesetzes (WoGG), ab 01.01.2009 auf die Werte des § 12 WoGG zurückzugreifen, wobei ein Sicherheitszuschlag von 10 % zu addieren ist. Weil A-Stadt zur Mietstufe II gehört, sind für den Einpersonenhaushalt nach § 8 Abs. 1 WoGG 280,- EUR anzusetzen (rechter Tabellenwert), mit 28,- EUR Zuschlag insgesamt also 308,- EUR für die Grundmiete und die kalten Betriebskosten.
Zur Bestimmung der Angemessenheit ist im Rahmen eines schlüssigen Konzepts festzustellen, wie hoch die Miete für Wohnungen einfachen Standards (einfache Lage, Ausstattung und Bausubstanz) - die Referenzmiete - im Vergleichsraum in der strittigen Zeit ist. Es ist eine systematische Ermittlung und Bewertung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nötig unter Beachtung folgender Vorgaben (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R):
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel oder eigene Erhebungen des Jobcenters),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Es liegen keine belastbaren Daten über die tatsächlichen Quadratmetermieten in A-Stadt im strittigen Zeitraum vor. Der Beklagte hat seiner Bewilligung ohne eigene Erhebungen den Tabellenwert aus § 8 WoGG zugrunde gelegt, hier 280,- EUR monatlich zuzüglich Heizkosten.
Dieser Erkenntnisausfall kann durch den neuen Mietspiegel nicht behoben werden. Mietspiegel, erst recht ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB, können aufgrund ihrer Datengrundlagen grundsätzlich eine Basis für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts sein (BSG im vorgenannten Urteil, Rn. 27 und BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 65/09 R, Rn. 29). Dabei ist aber zu beachten, dass der Durchschnittswert aus einem qualifizierten regressionsanalytischen Mietspiegel (hier 5,67 EUR pro qm) die Miete der typisierten Durchschnittswohnung (mittlerer Standard), nicht das Segment der Wohnungen einfachen Standards beschreibt.
Der vorliegende Mietspiegel kann jedoch über die strittige Zeit keine Auskunft geben. Die Daten des Mietspiegels wurden im Sommer 2011 erhoben und er gilt ab 2012. Es handelt sich um eine erstmalige Erhebung dieser Daten. Es gibt keine vergleichbaren Daten, die eine Rückrechnung auf den strittigen Zeitraum erlauben würden. Die Angaben der Immobilienfirma zeigen, dass die Wohnraummieten im Laufe der Jahre wohl gestiegen sind. Dies bedeutet, dass die Daten des Mietspiegels nicht unverändert für frühere Zeiträume herangezogen werden können. Andererseits beruhen die Angaben der Immobilienfirma nur auf der Beobachtung des Immobilenbestands dieser Firma. Diese Angaben zeigen also nur einen Teilbereich des Immobilienmarktes und erlauben keine Hochrechnung auf den gesamten Wohnungsmarkt. Die statistisch-mathematischen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept können nicht erfüllt werden. Sonstige Datenbestände, die die Voraussetzungen eines schlüssigen Konzeptes erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich.
Eine Ermittlung der Höhe der angemessenen kalten Betriebskosten - grundsätzlich wäre auf möglichst örtliche Betriebskostenübersichten zurückzugreifen - erübrigt sich, weil es schon an einem Ausgangswert für die Nettokaltmiete fehlt, zu dem die kalten Betriebskosten addiert werden könnten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein schlüssiges Konzept nicht vorliegt und auf die Tabelle zu § 8 WoGG bzw. ab 01.01.2009 auf § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % abzustellen ist. Im strittigen Zeitraum ergeben sich als Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete monatlich 308,- EUR.
(2) Möglichkeit und Zumutbarkeit der Kostensenkung
Nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Dabei ist zu beachten, dass selbst bei Vorliegen von "Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit" spätestens nach sechs Monaten im Regelfall nur noch die Aufwendungen in angemessener Höhe erstattet werden. Deshalb ist die Übernahme nicht angemessener Mietanteile ein begründungspflichtiger Ausnahmefall und an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (BSG, Urteil vom 23.08.2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 27).
(a) Dauer der Schonfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
Die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung sind nur bis einschließlich 31.07.2008 zu übernehmen.
Der Gesetzeswortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II macht deutlich, dass es sich bei der Frist von sechs Monaten um eine Obergrenze handelt, die im Regelfall einzuhalten ist ("in der Regel von längstens sechs Monaten"). Der Regelfall, für den diese Vorschrift konzipiert ist, ist der erstmalige Eintritt in den Leistungsbezug. Auch für den Auszug eines Mitbewohners ist die Vorschrift regelmäßig anwendbar (BSG, Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 28/12 R, Rn. 19). Bei einer von vornherein befristeten Erwerbstätigkeit liegt ein derartiger Regelfall nicht vor. Der Betroffene muss sich zwar nicht während der eigenständigen Deckung des Existenzminimums um eine Kostensenkung bemühen, er kann aber nicht davon ausgehen, nochmals steuerfinanziert für die volle Schonfrist von sechs Monaten die nicht angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu erhalten.
Während der Unterbrechung des Leistungsbezugs durch bedarfsdeckendes Einkommen bestand keine Obliegenheit, die Kosten für die nunmehr selbst finanzierte Wohnung zu senken. Allerdings wirkte der Hinweis vom 01.08.2007 auf die Notwendigkeit, die zu hohen Kosten der Unterkunft zu senken, fort. Der Hinweis dient allein der Information des Betroffenen über die laut Behörde angemessenen Unterkunftskosten und der Folgen deren Überschreitung mit Aufklärungs- und Warnfunktion (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, Rn. 29). Diese Funktion hat der Hinweis durch die von vornherein auf fünf Monate (September 2007 bis einschließlich Januar 2008) befristete Erwerbstätigkeit nicht verloren.
Welche Dauer die reduzierte Schonfrist im Ausnahmefall hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist maßgeblich, dass die Erwerbstätigkeit von vornherein nur auf fünf Monate befristet war, das bereinigte Einkommen aus der Erwerbstätigkeit auch nur knapp über dem Existenzminimum lag, die Kosten der Wohnung die vom Beklagten mitgeteilte Mietobergrenze sehr deutlich überstiegen, die Anwendbarkeit der üblichen Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB und nichts für einen besonders angespannten Wohnungsmarkt in A-Stadt spricht. Angemessen und auch ausreichend ist hier eine Schonfrist von dreieinhalb Monaten.
(b) Die Senkung der Aufwendungen war der Klägerin nicht unmöglich.
Die Klägerin wurde - wie dargelegt - mit Schreiben vom 01.08.2007 darauf hingewiesen, dass ihre Wohnung für eine Einzelperson unangemessen teuer sei. Dabei gab der Beklagte einen Betrag von 275,- EUR zuzüglich Heizkosten als Angemessenheitsgrenze an. Dieser Hinweis wirkte fort. Die Klägerin wusste fortlaufend, dass ihre Wohnung zu teuer war.
Dass das Gericht nunmehr 308,- EUR zuzüglich Heizkosten als angemessen beurteilt, führt nicht zur Unmöglichkeit der Kostensenkung. Diese läge nur vor, wenn der Leistungsempfänger gerade deshalb keine Wohnung findet, weil das Jobcenter ihm unrichtige Richtgrößen mitteilt. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Wohnungssuche wegen der falschen Vorgaben auf dem falschen Wohnungsmarkt erfolgt und deshalb erfolglos bleibt (BSG, Urteil vom 30.08.2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 38). Für einen derartigen Kausalzusammenhang gibt es keinerlei Hinweise. Insbesondere beträgt der Unterschied in den Angaben lediglich 33,- EUR und die Klägerin hat keinerlei Nachweise erbracht, dass sie überhaupt eine Wohnung von einfachem Standard gesucht hat.
Einen Nachweis von Seiten des Beklagten, dass die Klägerin eine Wohnung konkret hätte anmieten können, verlangt das Gesetz nicht. Es ist nicht Aufgabe des Jobcenters, dem Betroffenen eine neue Wohnung zu suchen. Mit dem Hinweis auf eine einzelne zu vermietende kostenangemessene Wohnung im Vergleichsraum wäre dem Betroffenen auch nicht gedient. In hinreichend großen Vergleichsräumen ohne Wohnungsnot ist vielmehr davon auszugehen, dass bei ernsthafter und intensiver Wohnungssuche die Möglichkeit besteht, eine kostenangemessene Wohnung, ggf. auch mit etwas weniger als der abstrakt angemessenen Wohnfläche, zu bekommen. Für eine Wohnungsnot spricht in A-Stadt nichts. Die Zahl der Einwohner hat sich seit Jahren kaum verändert. An einer zu geringen Größe des Vergleichsraums kann es auch nicht liegen, weil das Mietniveau im Umland des Vergleichsraums fühlbar niedriger war.
(c) Die Senkung der Aufwendungen war der Klägerin auch subjektiv zumutbar.
Bei diesem Punkt können gravierende persönliche Umstände berücksichtigt werden, wie die Aufgabe des persönlichen Umfelds über Pendlerwege von Erwerbstätigen hinaus, eine Behinderung, Pflegebedürftigkeit, die besondere Situation Alleinerziehender oder schulpflichtiger Kinder (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 33 ff). Derartige Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Heizkosten
Die Angemessenheit der Heizkosten ist gesondert zu prüfen. Entgegen des ursprünglichen Wortlauts von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist diese Übergangsfrist auch auf die Heizkosten anzuwenden (ständige Rechtsprechung BSG, z.B. Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 54/07 R, Rn. 22).
Wegen der vorgenannten Übergangsfrist sind die tatsächlichen Heizkosten von monatlich 104,- EUR abzüglich der Pauschale für Warmwasser bis 31.07.2008 zu übernehmen, danach nur in angemessener Höhe von 81,- EUR monatlich.
Für die Zeit nach der Übergangsfrist ist eine Angemessenheitsprüfung nach den Vorgaben des BSG vorzunehmen (grundlegend BSG Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung um den Flächenüberhang in Bezug auf die angemessene Wohnfläche ist nicht möglich. Es ist vielmehr auf möglichst örtliche Heizkostenspiegel, hilfsweise auf den bundesweiten Heizkostenspiegel des jeweiligen Abrechungsjahres abzustellen. Dort ist für den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage der höchste Wert heranzuziehen und auf die abstrakt angemessene Wohnfläche hochzurechnen.
Ein kommunaler Heizkostenspiegel existiert nicht. Es ist vom bundesweiten Heizkostenspiegel für das Abrechungsjahr 2008, dies ist der Heizkostenspiegel mit der Bezeichnung 2009, auszugehen. Im vorliegenden Fall ergibt dies bei einer Gasheizung und einer Gesamtwohnfläche von 314 qm einen Betrag von 16,20 EUR pro Jahr und Quadratmeter. Für 50 qm errechnen sich pro Jahr 810,- EUR. Weil die Klägerin im Jahr nur zehn Abschlagszahlungen zu erbringen hat, sind pro Zahlmonat 81,- EUR anzusetzen.
Die tatsächlichen Heizkosten von 104,- EUR minus Warmwasserpauschale übersteigen den vorgenannten Betrag. Die Überschreitung führt zu einer Einzelfallprüfung, ob im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, weshalb die sehr hohen Heizkosten trotzdem als angemessen gelten können (konkrete Angemessenheitsprüfung, vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R, Rn. 28). Umstände, die in der Beschaffenheit der Wohnung liegen sind nachrangig. Hier ist allerdings von Bedeutung, dass die Wohnung mit 79,5 qm weit über der angemessenen Wohnfläche liegt, was gegen eine Angemessenheit der tatsächlichen Heizkosten spricht. Dass sich unter der Wohnung teilweise Garagen und gewerbliche Räume befinden, fällt im Vergleich dazu kaum ins Gewicht. Bei dieser Angemessenheitsprüfung vorrangige persönliche Umstände, wie z. B. Bettlägerigkeit oder zum Haushalt gehörende kleine Kinder, liegen hier nicht vor. Eine Unzumutbarkeit eines Umzugs, weil die Summe von Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen ist (dazu BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R), besteht nicht, weil hier jede der beiden Angemessenheitsgrenzen überschritten wird. Somit sind Heizkosten entsprechend des Mietspiegels von 81,- EUR pro Monat angemessen.
Der Senkung der Heizkosten steht auch keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II entgegen. Die Klägerin wurde hinreichend auf die zu hohen Heizkosten hingewiesen. Der Klägerin wurden ab 01.01.2005 zusammen mit ihrer Tochter fortlaufend nur reduzierte Heizkosten bewilligt. Es kam in diesem Zusammenhang zu einem Klageverfahren (Az. S 13 AS 196/06), in dem der Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2006 im Einzelnen darlegte, weshalb er die tatsächlichen Heizkosten für unangemessen hält. Gegen einen Folgebescheid legte die Klägerin am 20.06.2006 ebenfalls Widerspruch wegen der reduzierten Heizkosten ein. Auch nach dem Auszug der Tochter wurden die Heizkosten nur teilweise übernommen (Änderungsbescheid vom 01.08.2007). Der Klägerin war bekannt, dass ihre Heizkosten zu hoch waren. Sonstige Gründe für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Senkung der Heizkosten, etwa durch einen Umzug, sind nicht ersichtlich.
II. Einkommen
Als Einkommen ist zunächst das Erwerbseinkommen aus der fortlaufenden geringfügigen Beschäftigung in Höhe von monatlich 100,- EUR anzusetzen. Dieses Einkommen wird gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. nicht auf den Bedarf angerechnet. Damit sind die sonstigen Freibetrage (Versicherungspauschale von 30,- EUR und ggf. die Kfz-Haftpflichtversicherung) mit abgedeckt. Weihnachtsgeldzahlungen fallen nicht in die strittige Zeit.
Das Arbeitslosengeld nach SGB III kommt dagegen in voller Höhe von monatlich 581,70 EUR zur Anrechung, für April 2008 zeitanteilig.
Das Wohngeld von 55,- EUR floss der Klägerin Ende März 2008 zu. Der erneute Leistungsantrag nach der erwerbsbedingten Leistungspause datiert vom 14.04.2008. Das Wohngeld ist daher gemäß der Zuflusstheorie nicht als Einkommen, sondern als Vermögen zu werten und, weil von den Freibeträgen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1und 4 SGB II abgedeckt, nicht zu berücksichtigen.
III. Leistungsanspruch in den einzelnen Monaten
Der Leistungsanspruch für die einzelnen Monate ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden Bedarfe mit dem anrechenbaren Einkommen.
April 2008
Die Grundmiete von 322,11 EUR, die Nebenkosten von 45,79 EUR und 104,- EUR für Gas abzüglich 6,26 EUR für Warmwasser ergeben 465,64 EUR für Unterkunft und Heizung. Dieser Betrag ist nicht zu mindern. Hinzu kommen 347,- EUR für den Regelbedarf. Der Gesamtbedarf für den Gesamtmonat beträgt mithin 812,64 EUR.
Als Einkommen sind anrechenbar 581,70 EUR Arbeitslosengeld nach SGB III. Das Wohngeld ist nicht anrechenbar, da im März zugeflossen.
Für den Gesamtmonat ergibt sich ein ungedeckter Bedarf von 230,94 EUR. Davon sind für die Tage vom 14. bis 30.04.2008 ein Anteil von 17/30 anzusetzen, mithin 133,87 EUR. Bewilligt wurden lediglich 43,40 EUR, so dass für April 2008 ein zusätzlicher Anspruch von 90,47 EUR zuzusprechen ist.
Mai und Juni 2008
Bei unveränderten Verhältnissen besteht ein ungedeckter Bedarf (gleich Leistungsanspruch) von 230,94 EUR. Bewilligt wurden 131,60 EUR. Der zusätzliche Anspruch beträgt je 99,34 EUR.
Juli 2008
Der Regelbedarf stieg auf 351,- EUR. Für die Wohnung sind 465,57 EUR zu berücksichtigen, weil die Pauschale für Warmwasser auf 6,33 EUR stieg. Vom Gesamtbedarf von 816,57 EUR ist das Arbeitslosengeld von 581,70 EUR anzuziehen. Dem ungedeckten Bedarf von 234,87 EUR steht die Bewilligung von 135,60 EUR gegenüber. Es sind weitere 99,27 EUR zuzusprechen.
August, September und Oktober 2008
Ab August sind nur noch die angemessenen Kosten der Wohnung anzuerkennen. Dies sind 308,- EUR für die Bruttokaltmiete und 81,- EUR für die Heizung, zusammen 389,- EUR. Ein Abzug für Warmwasser erfolgt bei den Ansätzen aus dem Heizkostenspiegel nicht, weil dieser ausschließlich die reinen Heizkosten beschreibt. Zuzüglich der Regelleistung von 351,- EUR ergibt sich ein Gesamtbedarf von 740,- EUR. Davon sind 581,70 EUR Arbeitslosengeld abzuziehen. Es verbleiben als ungedeckter Bedarf 158,30 EUR. Da nur 135,60 EUR bewilligt wurden, sind weitere 22,70 EUR zuzusprechen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Vergleich zu den begehrten tatsächlichen Unterkunftskosten ergibt sich eine Quote des Obsiegens der Klägerin von etwa sechs Zehntel.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SG ersichtlich sind.
für April 2008 zusätzlich 90,47 EUR,
für Mai und Juni 2008 jeweils zusätzlich 99,34 EUR,
für Juli 2008 zusätzlich 99,27 und
für August, September und Oktober 2008 jeweils zusätzlich 22,70 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat sechs Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld II für die Zeit von 14.04.2008 bis 31.10.2008.
Die 1964 geborene Klägerin bezieht mit kurzer Unterbrechung seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Davor bezog sie Arbeitslosenhilfe und Wohngeld.
Die Klägerin bewohnt seit 1998 eine Mietwohnung vom Baujahr 1962 mit drei Zimmern plus Küche und 79,5 qm Wohnfläche in A-Stadt. Bis 01.07.2007 wohnte dort auch die 1987 geborene Tochter der Klägerin. Die Klägerin bezahlte für die Wohnung zunächst 357,90 EUR, darin enthalten eine gleichbleibende Grundmiete von 322,11 EUR (gleich 630 Deutsche Mark) und 35,79 EUR für kalte Nebenkosten.
Heizung und Warmwasser wird durch Gas bereitgestellt. Hierfür zahlt die Klägerin monatliche Abschlagszahlungen an die Stadtwerke; im Januar und Februar jeden Jahres fallen allerdings keine Abschlagszahlungen an. Heizkosten wurden vor und nach dem Auszug der Tochter fortlaufend nur teilweise übernommen. Deswegen gab es mehrere Widersprüche und Klageverfahren.
Die Klägerin ist seit 2000 fortlaufend beim Steuerberater W. geringfügig beschäftigt, laut Lohnabrechung für 100,- EUR je Monat. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde Weihnachtsgeld lediglich im November 2008, 2009 und 2010 bezahlt.
Nach dem Auszug der Tochter wurde die Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2007 darauf hingewiesen, dass die Kosten der Wohnung zu hoch seien. Es könnten nach sechs Monaten lediglich 275,- EUR monatlich zuzüglich Heizkosten als angemessen anerkannt werden.
Die bis 30.09.2007 laufende Bewilligung wurde zum 01.09.2007 wegen einer bis 31.01.2008 befristeten Erwerbstätigkeit der Klägerin aufgehoben. Die Klägerin war in dieser Zeit zu einem Nettolohn von etwa 970,- EUR monatlich beschäftigt. Nach dem Ende der Tätigkeit zum 31.01.2008 erhielt die Klägerin von 01.02.2008 bis 14.01.2009 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von kalendertäglich 19,39 EUR bzw. monatlich 581,70 EUR. Daneben setzte sie die Tätigkeit beim Steuerberater fort.
Die Klägerin beantragte am 14.04.2008 erneut Leistungen nach SGB II. Dabei gab sie an, ein Auto zu besitzen. Ferner legte Sie eine Umsatzliste für ihr Girokonto Nr. 515593 für die Zeit von 02.05.2008 bis 01.08.2008 vor. Danach zahlte die Klägerin für die Autoversicherung im Quartal 61,22 EUR, für eine ADAC-Mitgliedschaft 79,50 EUR, ferner Beiträge für eine Privathaftpflichtversicherung, eine Hausratversicherung, eine Glasversicherung, 50,- EUR monatlich für einen Sparvertrag, 29,- EUR monatlich für eine Kranken-Zusatzversicherung und 10,- EUR monatlich für Lose. Die Klägerin unterhielt ein weiteres Girokonto Nr. 844241 als Lohnkonto.
Die Miete stieg zum 01.02.2008 durch Erhöhung der kalten Nebenkosten um 10,- EUR auf 45,79 EUR auf insgesamt monatlich 367,90 EUR. Die monatliche Rate für Gas betrug ab März 2008 bis einschließlich Dezember 2008 je 104,- EUR. Ende März 2008 erhielt die Klägerin letztmals 55,- EUR Wohngeld.
Nach mehreren Nachfragen wegen Kontoauszügen wurde der Klägerin mit Bescheid vom 12.02.2009 Arbeitslosengeld II für die Zeit von 14.04.2008 bis 31.10.2008 bewilligt:
- für 14. bis 30.04.2008 ein Betrag von 43,40 EUR,
- für Mai und Juni jeweils 131,60 EUR und
- für Juli bis Oktober jeweils 135,60 EUR monatlich.
Es wurde eine Miete von 280,- EUR (Grundmiete einschl. kalter Nebenkosten) und Heizkosten anteilig zur angemessenen Wohnfläche berücksichtigt, abzüglich 6,63 EUR für Warmwasser. Insgesamt wurden 366,30 EUR monatlich an Kosten der Wohnung berücksichtigt. Als Einkommen wurde monatlich 581,70 EUR Arbeitslosengeld nach SGB III angerechnet, im April wurden 55,- EUR an Wohngeld auf die Kosten der Unterkunft angerechnet.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Die angemessene Miete sei anders zu berechnen. Größe und Baujahr der Wohnung seien nicht relevant. Die Klägerin verwies dazu auf mehrere Gerichtsentscheidungen.
Auch gegen die Bescheide zu den nachfolgenden Bewilligungszeiträumen legte die Klägerin Widersprüche ein.
Mit einem einzigen Widerspruchsbescheid vom 28.01.2010 wurden alle Widersprüche gegen die laufenden Bewilligungen zurückgewiesen. Für die Zeit von 14.04.2008 bis 31.10.2008 wurde dies wie folgt begründet:
Angemessen sei eine Bruttokaltmiete von monatlich 280,- EUR. Der notwendige Hinweis auf die zu hohen Unterkunftskosten sei mit Schreiben vom 01.08.2007 erfolgt. Das Ausscheiden aus dem Leistungsbezug ab September 2007 ändere nichts, weil die Arbeitsstelle nur befristet gewesen sei. Die Heizkosten (zehn Monatsraten von je 104,- EUR) seien auf 12 Monate zu verteilen und flächenanteilig 50 zu 79,50 zu vermindern. Somit seien Heizkosten von monatlich 54,50 EUR anzuerkennen. Davon sei die Warmwasserpauschale von 6,26 EUR bzw. 6,33 EUR monatlich abzuziehen. Weil monatlich 86,30 EUR Heizkosten anerkannt worden seien, seien fehlerhaft zu hohe Leistungen bewilligt worden.
Die Klägerin erhob am 23.02.2010 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.01.2010. In den Klageverfahren legte die Klägerin Inserate für Wohnungen von gehobener Ausstattung und Lage vor, um die Angemessenheit einer höheren Miete zu begründen.
Das Sozialgericht trennte die Verfahren für die einzelnen Bewilligungszeiträume und wies die Klage für den Zeitraum von 14.04.2008 bis 31.10.2008 mit Urteil vom 01.04.2011 ab. Angemessen seien 280,- EUR Bruttokaltmiete nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG). Die kurze Leistungsunterbrechung mache die Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, nicht gegenstandslos. Ansonsten werde auf den strittigen Bescheid verwiesen. Berufung sei nicht zulässig. Das Urteil wurde der Klägerin am 20.04.2011 zugestellt.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vom 18.05.2011 ist die Berufung vom Landessozialgericht (LSG) zugelassen worden. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen. Der Beklagte habe zu niedrige Unterkunfts- und Heizkosten angesetzt. Ihre Altbauwohnung befinde sich in der Parallelstraße zur Hauptstraße und zum Marktplatz. Die Heizkosten seien angemessen, weil die Wohnung sich im ersten Stock befinde, zum Teil über Garagen und gewerblichen Räumen. Außerdem verfüge die Wohnung über alte Doppelfenster, die zum Reinigen geöffnet werden könnten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 01.04.2011, S 8 AS 135/10, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 12.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2010 der Klägerin für die Zeit von 14.04.2008 bis 31.10.2008 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es seien insbesondere die angemessenen Unterkunftskosten übernommen worden. Dies ergebe sich auch aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten ersten Mietspiegel für A-Stadt von 2012 und dessen ergänzender Auswertung. Die Daten für den Mietspiegel wurden im Sommer 2011 erhoben. Es handelt sich um einen qualifizierten regressionsanalytischen (statistisch abgesicherten) Mietspiegel nach § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Er unterscheidet nach der Wohnfläche und nach Baualtersklassen der Wohnungen. Auf diesen Mietspiegel (S. 68 der Berufungsakte) wird Bezug genommen.
Der Beklagte hat eine ergänzende Auswertung des Mietspiegels durch das Institut, das den Mietspiegel im Auftrag der Stadt erstellt hatte, veranlasst. Das Institut hat im Gutachten vom 10.06.2013 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept die vorhandenen Basisdaten des Mietspiegels neu ausgewertet. Einfachste Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne Bad wurden ausgeschlossen. Von zuvor 425 Datensätzen verblieben 406. Die statistische Auswertung für eine Wohnung von 50 qm Wohnfläche ergab eine durchschnittliche Nettokaltmiete von 5,67 EUR pro Quadratmeter bzw. 283,50 EUR für eine Wohnung von 50 qm Wohnfläche. Dies bedeute statistisch, dass die eine Hälfte der relevanten Wohnungen in A-Stadt über dieser durchschnittlichen Nettomiete lägen, die andere Hälfte darunter.
Bei der Mietspiegelerstellung wurden im Mai 2011 (Stichmonat der Ermittlung) auch die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen abgefragt. Dabei wurde nur der Gesamtbetrag ermittelt, nicht die einzelnen Kostenpositionen. Es sei nicht feststellbar, in welchem Umfang in den einzelnen Datensätzen Heizkosten enthalten sind. Von 376 vorhandenen Datensätzen wurden 24 Ausreißer nach oben und unten herausgenommen. Aus den verbleibenden 352 Datensätzen ergab sich ein Mittelwert von 1,78 EUR pro Quadratmeter.
Der Beklagte hat ferner vorgetragen, dass in den Jahren von 2008 bis 2011 die Mieten in A-Stadt niedriger gewesen seien. Dies ergebe sich aus den Angaben einer ortsansässigen Immobilienfirma, wonach die Mieten in allen Bereichen (Bestand mit einfachem, mittleren und guten Wohnwert, Erstbezug Neubau) konstant angestiegen seien. Hierzu wurde eine Grafik dieser Firma vorgelegt. Diese Grafik gebe eine Einschätzung dieser Immobilienfirma auf Grundlage ihres eigenen Immobilienbestands wieder.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Beklagten, die Akten des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufungssumme von 750,- Euro und ein Leistungszeitraum von mehr als einem Jahr werden zwar nicht erreicht, die Berufung wurde vom LSG aber durch Beschluss zugelassen (§ 144 Abs. 1, § 145 SGG).
Die Berufung ist im tenorierten Umfang teilweise begründet, weil der Klägerin höheres Arbeitslosengeld II zusteht.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2010 und der Bewilligungszeitraum vom 14.04.2008 bis 31.10.2008. Leistungen vor dem 14.04.2008 sind nicht möglich, weil der erneute Leistungsantrag am 14.04.2008 gestellt wurde, § 37 Abs. 2 SGB II a.F.
Die Klägerin ist gemäß § 19 Satz 1, § 7 Abs. 1 SGB II a.F. dem Grunde nach leistungsberechtigt. Sie ist 1964 geboren, erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die angesichts der hohen laufenden Überweisungen, der geringen Abhebungen für den laufenden Lebensunterhalt und der Finanzierungslücke für die laufenden Kosten der Wohnung bestehenden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin (vgl. Schreiben des LSG vom 17.05.2013) konnten nicht verfestigt werden. Weitere Einnahmen oder Vermögen wurden nicht festgestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin in der strittigen Zeit gemäß § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig war.
I. Der zu berücksichtigende Bedarf der alleinstehenden Klägerin stellt sich wie folgt dar:
1. Der monatliche Regelbedarf von 347,- EUR nach § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGB II a.F. i.V.m. Bekanntmachung vom 26.06.2008 (BGBl I S. 1102) stieg zum 01.07.2008 auf 351,- EUR. Ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II bestand nicht.
2. Zu den im Rahmen des Arbeitslosengeldes II zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für die Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II).
Die tatsächlichen Kosten der Wohnung betrugen in der strittigen Zeit insgesamt 471,90 EUR pro Monat, bestehend aus 322,11 EUR Kaltmiete, 45,79 EUR kalte Betriebskosten und 104,- EUR Abschlagszahlungen für Gas. Hiervon ist zunächst die Pauschale für Warmwasser abzuziehen; diese beträgt 6,26 EUR monatlich bzw. 6,33 EUR ab 01.07.2008 (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R).
Die Ermittlung der angemessenen Kosten der Wohnung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Die Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) und die Kosten der Heizung sind dabei getrennt zu prüfen. Die tatsächlichen Kosten der Wohnung übersteigen hier die Angemessenheitsgrenzen. Sie sind gleichwohl für eine reduzierte Schonfrist in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
a) Kosten der Unterkunft
Der Bedarf für die Unterkunft umfasst die Grundmiete (= Nettokaltmiete) und die kalten Betriebskosten (= Nebenkosten).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R und Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem zweistufigen Verfahren zu ermitteln: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es dem Leistungsberechtigten konkret möglich und zumutbar war, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken. In diesem Zusammenhang ist auch eine ausreichende Kostensenkungsaufforderung relevant. Dieser zweite Prüfungsschritt ist in § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II vorgegeben.
(1) Abstrakte Angemessenheitsprüfung
Die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten, ist ebenfalls in mehreren Schritten zu bestimmen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist der örtliche Vergleichsraum festzulegen und anschließend mit Hilfe der Produkttheorie und eines "schlüssigen Konzepts" die angemessene Wohnungsmiete - zunächst die Nettokaltmiete pro Quadratmeter - festzustellen.
Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich nach den Wohnungsgrößen, die die Länder für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau festgelegt wurden. Maßgeblich sind die Regelungen, die im strittigen Zeitraum gültig waren. Nach den Bayerischen Wohnraumförderungsbestimmungen vom 04.12.2007 (Bay AllMBl 2007, S. 760) sind für einen Einpersonenhaushalt für eine Zweizimmerwohnung 50 Quadratmeter angemessen. Auf den niedrigeren Wert für eine Einzimmerwohnung kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R).
Bei der Festlegung des Vergleichsraumes ist vom Wohnort auszugehen und auch die weitere Umgebung zu betrachten. Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Als Vergleichsraum ist die Stadt A-Stadt anzusehen. Sie ist große Kreisstadt im gleichnamigen Landkreis und hatte in der strittigen Zeit ca. 39.000 Einwohner. Die Stadt A-Stadt beherbergt sämtliche Behörden des Landkreises und verfügt über eine städtische Busgesellschaft. Der Landkreis hat insgesamt etwa 127.000 Einwohner und ist überwiegend ländlich geprägt. Im Landkreis befinden sich in deutlicher Entfernung zu A-Stadt weitere fünf Städte mit zwischen 5000 und 8.500 Einwohnern. Der Unterschied zwischen der Stadt A-Stadt und dem Landkreis schlägt sich auch in der Einstufung nach der Anlage zur Wohngeldverordnung laut Wohngeldgesetz (WoGG) nieder: Die Stadt A-Stadt ist in die Mietstufe II eingeordnet, der übrige Landkreis in die Mietstufe I. In der Gesamtschau stellt die Stadt A-Stadt einen eigenen Vergleichsraum dar.
Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche in A-Stadt existiert nicht und kann auch nicht nachträglich erstellt werden. Es ist daher auf die Tabellenwerte des § 8 Wohngeldgesetzes (WoGG), ab 01.01.2009 auf die Werte des § 12 WoGG zurückzugreifen, wobei ein Sicherheitszuschlag von 10 % zu addieren ist. Weil A-Stadt zur Mietstufe II gehört, sind für den Einpersonenhaushalt nach § 8 Abs. 1 WoGG 280,- EUR anzusetzen (rechter Tabellenwert), mit 28,- EUR Zuschlag insgesamt also 308,- EUR für die Grundmiete und die kalten Betriebskosten.
Zur Bestimmung der Angemessenheit ist im Rahmen eines schlüssigen Konzepts festzustellen, wie hoch die Miete für Wohnungen einfachen Standards (einfache Lage, Ausstattung und Bausubstanz) - die Referenzmiete - im Vergleichsraum in der strittigen Zeit ist. Es ist eine systematische Ermittlung und Bewertung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nötig unter Beachtung folgender Vorgaben (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R):
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel oder eigene Erhebungen des Jobcenters),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Es liegen keine belastbaren Daten über die tatsächlichen Quadratmetermieten in A-Stadt im strittigen Zeitraum vor. Der Beklagte hat seiner Bewilligung ohne eigene Erhebungen den Tabellenwert aus § 8 WoGG zugrunde gelegt, hier 280,- EUR monatlich zuzüglich Heizkosten.
Dieser Erkenntnisausfall kann durch den neuen Mietspiegel nicht behoben werden. Mietspiegel, erst recht ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB, können aufgrund ihrer Datengrundlagen grundsätzlich eine Basis für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts sein (BSG im vorgenannten Urteil, Rn. 27 und BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 65/09 R, Rn. 29). Dabei ist aber zu beachten, dass der Durchschnittswert aus einem qualifizierten regressionsanalytischen Mietspiegel (hier 5,67 EUR pro qm) die Miete der typisierten Durchschnittswohnung (mittlerer Standard), nicht das Segment der Wohnungen einfachen Standards beschreibt.
Der vorliegende Mietspiegel kann jedoch über die strittige Zeit keine Auskunft geben. Die Daten des Mietspiegels wurden im Sommer 2011 erhoben und er gilt ab 2012. Es handelt sich um eine erstmalige Erhebung dieser Daten. Es gibt keine vergleichbaren Daten, die eine Rückrechnung auf den strittigen Zeitraum erlauben würden. Die Angaben der Immobilienfirma zeigen, dass die Wohnraummieten im Laufe der Jahre wohl gestiegen sind. Dies bedeutet, dass die Daten des Mietspiegels nicht unverändert für frühere Zeiträume herangezogen werden können. Andererseits beruhen die Angaben der Immobilienfirma nur auf der Beobachtung des Immobilenbestands dieser Firma. Diese Angaben zeigen also nur einen Teilbereich des Immobilienmarktes und erlauben keine Hochrechnung auf den gesamten Wohnungsmarkt. Die statistisch-mathematischen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept können nicht erfüllt werden. Sonstige Datenbestände, die die Voraussetzungen eines schlüssigen Konzeptes erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich.
Eine Ermittlung der Höhe der angemessenen kalten Betriebskosten - grundsätzlich wäre auf möglichst örtliche Betriebskostenübersichten zurückzugreifen - erübrigt sich, weil es schon an einem Ausgangswert für die Nettokaltmiete fehlt, zu dem die kalten Betriebskosten addiert werden könnten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein schlüssiges Konzept nicht vorliegt und auf die Tabelle zu § 8 WoGG bzw. ab 01.01.2009 auf § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % abzustellen ist. Im strittigen Zeitraum ergeben sich als Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete monatlich 308,- EUR.
(2) Möglichkeit und Zumutbarkeit der Kostensenkung
Nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, die den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Dabei ist zu beachten, dass selbst bei Vorliegen von "Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit" spätestens nach sechs Monaten im Regelfall nur noch die Aufwendungen in angemessener Höhe erstattet werden. Deshalb ist die Übernahme nicht angemessener Mietanteile ein begründungspflichtiger Ausnahmefall und an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (BSG, Urteil vom 23.08.2011, B 14 AS 91/10 R, Rn. 27).
(a) Dauer der Schonfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
Die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung sind nur bis einschließlich 31.07.2008 zu übernehmen.
Der Gesetzeswortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II macht deutlich, dass es sich bei der Frist von sechs Monaten um eine Obergrenze handelt, die im Regelfall einzuhalten ist ("in der Regel von längstens sechs Monaten"). Der Regelfall, für den diese Vorschrift konzipiert ist, ist der erstmalige Eintritt in den Leistungsbezug. Auch für den Auszug eines Mitbewohners ist die Vorschrift regelmäßig anwendbar (BSG, Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 28/12 R, Rn. 19). Bei einer von vornherein befristeten Erwerbstätigkeit liegt ein derartiger Regelfall nicht vor. Der Betroffene muss sich zwar nicht während der eigenständigen Deckung des Existenzminimums um eine Kostensenkung bemühen, er kann aber nicht davon ausgehen, nochmals steuerfinanziert für die volle Schonfrist von sechs Monaten die nicht angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu erhalten.
Während der Unterbrechung des Leistungsbezugs durch bedarfsdeckendes Einkommen bestand keine Obliegenheit, die Kosten für die nunmehr selbst finanzierte Wohnung zu senken. Allerdings wirkte der Hinweis vom 01.08.2007 auf die Notwendigkeit, die zu hohen Kosten der Unterkunft zu senken, fort. Der Hinweis dient allein der Information des Betroffenen über die laut Behörde angemessenen Unterkunftskosten und der Folgen deren Überschreitung mit Aufklärungs- und Warnfunktion (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, Rn. 29). Diese Funktion hat der Hinweis durch die von vornherein auf fünf Monate (September 2007 bis einschließlich Januar 2008) befristete Erwerbstätigkeit nicht verloren.
Welche Dauer die reduzierte Schonfrist im Ausnahmefall hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist maßgeblich, dass die Erwerbstätigkeit von vornherein nur auf fünf Monate befristet war, das bereinigte Einkommen aus der Erwerbstätigkeit auch nur knapp über dem Existenzminimum lag, die Kosten der Wohnung die vom Beklagten mitgeteilte Mietobergrenze sehr deutlich überstiegen, die Anwendbarkeit der üblichen Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB und nichts für einen besonders angespannten Wohnungsmarkt in A-Stadt spricht. Angemessen und auch ausreichend ist hier eine Schonfrist von dreieinhalb Monaten.
(b) Die Senkung der Aufwendungen war der Klägerin nicht unmöglich.
Die Klägerin wurde - wie dargelegt - mit Schreiben vom 01.08.2007 darauf hingewiesen, dass ihre Wohnung für eine Einzelperson unangemessen teuer sei. Dabei gab der Beklagte einen Betrag von 275,- EUR zuzüglich Heizkosten als Angemessenheitsgrenze an. Dieser Hinweis wirkte fort. Die Klägerin wusste fortlaufend, dass ihre Wohnung zu teuer war.
Dass das Gericht nunmehr 308,- EUR zuzüglich Heizkosten als angemessen beurteilt, führt nicht zur Unmöglichkeit der Kostensenkung. Diese läge nur vor, wenn der Leistungsempfänger gerade deshalb keine Wohnung findet, weil das Jobcenter ihm unrichtige Richtgrößen mitteilt. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Wohnungssuche wegen der falschen Vorgaben auf dem falschen Wohnungsmarkt erfolgt und deshalb erfolglos bleibt (BSG, Urteil vom 30.08.2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 38). Für einen derartigen Kausalzusammenhang gibt es keinerlei Hinweise. Insbesondere beträgt der Unterschied in den Angaben lediglich 33,- EUR und die Klägerin hat keinerlei Nachweise erbracht, dass sie überhaupt eine Wohnung von einfachem Standard gesucht hat.
Einen Nachweis von Seiten des Beklagten, dass die Klägerin eine Wohnung konkret hätte anmieten können, verlangt das Gesetz nicht. Es ist nicht Aufgabe des Jobcenters, dem Betroffenen eine neue Wohnung zu suchen. Mit dem Hinweis auf eine einzelne zu vermietende kostenangemessene Wohnung im Vergleichsraum wäre dem Betroffenen auch nicht gedient. In hinreichend großen Vergleichsräumen ohne Wohnungsnot ist vielmehr davon auszugehen, dass bei ernsthafter und intensiver Wohnungssuche die Möglichkeit besteht, eine kostenangemessene Wohnung, ggf. auch mit etwas weniger als der abstrakt angemessenen Wohnfläche, zu bekommen. Für eine Wohnungsnot spricht in A-Stadt nichts. Die Zahl der Einwohner hat sich seit Jahren kaum verändert. An einer zu geringen Größe des Vergleichsraums kann es auch nicht liegen, weil das Mietniveau im Umland des Vergleichsraums fühlbar niedriger war.
(c) Die Senkung der Aufwendungen war der Klägerin auch subjektiv zumutbar.
Bei diesem Punkt können gravierende persönliche Umstände berücksichtigt werden, wie die Aufgabe des persönlichen Umfelds über Pendlerwege von Erwerbstätigen hinaus, eine Behinderung, Pflegebedürftigkeit, die besondere Situation Alleinerziehender oder schulpflichtiger Kinder (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 33 ff). Derartige Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Heizkosten
Die Angemessenheit der Heizkosten ist gesondert zu prüfen. Entgegen des ursprünglichen Wortlauts von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist diese Übergangsfrist auch auf die Heizkosten anzuwenden (ständige Rechtsprechung BSG, z.B. Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 54/07 R, Rn. 22).
Wegen der vorgenannten Übergangsfrist sind die tatsächlichen Heizkosten von monatlich 104,- EUR abzüglich der Pauschale für Warmwasser bis 31.07.2008 zu übernehmen, danach nur in angemessener Höhe von 81,- EUR monatlich.
Für die Zeit nach der Übergangsfrist ist eine Angemessenheitsprüfung nach den Vorgaben des BSG vorzunehmen (grundlegend BSG Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R). Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung um den Flächenüberhang in Bezug auf die angemessene Wohnfläche ist nicht möglich. Es ist vielmehr auf möglichst örtliche Heizkostenspiegel, hilfsweise auf den bundesweiten Heizkostenspiegel des jeweiligen Abrechungsjahres abzustellen. Dort ist für den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage der höchste Wert heranzuziehen und auf die abstrakt angemessene Wohnfläche hochzurechnen.
Ein kommunaler Heizkostenspiegel existiert nicht. Es ist vom bundesweiten Heizkostenspiegel für das Abrechungsjahr 2008, dies ist der Heizkostenspiegel mit der Bezeichnung 2009, auszugehen. Im vorliegenden Fall ergibt dies bei einer Gasheizung und einer Gesamtwohnfläche von 314 qm einen Betrag von 16,20 EUR pro Jahr und Quadratmeter. Für 50 qm errechnen sich pro Jahr 810,- EUR. Weil die Klägerin im Jahr nur zehn Abschlagszahlungen zu erbringen hat, sind pro Zahlmonat 81,- EUR anzusetzen.
Die tatsächlichen Heizkosten von 104,- EUR minus Warmwasserpauschale übersteigen den vorgenannten Betrag. Die Überschreitung führt zu einer Einzelfallprüfung, ob im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, weshalb die sehr hohen Heizkosten trotzdem als angemessen gelten können (konkrete Angemessenheitsprüfung, vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.08.2009, B 14 AS 65/08 R, Rn. 28). Umstände, die in der Beschaffenheit der Wohnung liegen sind nachrangig. Hier ist allerdings von Bedeutung, dass die Wohnung mit 79,5 qm weit über der angemessenen Wohnfläche liegt, was gegen eine Angemessenheit der tatsächlichen Heizkosten spricht. Dass sich unter der Wohnung teilweise Garagen und gewerbliche Räume befinden, fällt im Vergleich dazu kaum ins Gewicht. Bei dieser Angemessenheitsprüfung vorrangige persönliche Umstände, wie z. B. Bettlägerigkeit oder zum Haushalt gehörende kleine Kinder, liegen hier nicht vor. Eine Unzumutbarkeit eines Umzugs, weil die Summe von Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen ist (dazu BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 60/12 R), besteht nicht, weil hier jede der beiden Angemessenheitsgrenzen überschritten wird. Somit sind Heizkosten entsprechend des Mietspiegels von 81,- EUR pro Monat angemessen.
Der Senkung der Heizkosten steht auch keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II entgegen. Die Klägerin wurde hinreichend auf die zu hohen Heizkosten hingewiesen. Der Klägerin wurden ab 01.01.2005 zusammen mit ihrer Tochter fortlaufend nur reduzierte Heizkosten bewilligt. Es kam in diesem Zusammenhang zu einem Klageverfahren (Az. S 13 AS 196/06), in dem der Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2006 im Einzelnen darlegte, weshalb er die tatsächlichen Heizkosten für unangemessen hält. Gegen einen Folgebescheid legte die Klägerin am 20.06.2006 ebenfalls Widerspruch wegen der reduzierten Heizkosten ein. Auch nach dem Auszug der Tochter wurden die Heizkosten nur teilweise übernommen (Änderungsbescheid vom 01.08.2007). Der Klägerin war bekannt, dass ihre Heizkosten zu hoch waren. Sonstige Gründe für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Senkung der Heizkosten, etwa durch einen Umzug, sind nicht ersichtlich.
II. Einkommen
Als Einkommen ist zunächst das Erwerbseinkommen aus der fortlaufenden geringfügigen Beschäftigung in Höhe von monatlich 100,- EUR anzusetzen. Dieses Einkommen wird gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. nicht auf den Bedarf angerechnet. Damit sind die sonstigen Freibetrage (Versicherungspauschale von 30,- EUR und ggf. die Kfz-Haftpflichtversicherung) mit abgedeckt. Weihnachtsgeldzahlungen fallen nicht in die strittige Zeit.
Das Arbeitslosengeld nach SGB III kommt dagegen in voller Höhe von monatlich 581,70 EUR zur Anrechung, für April 2008 zeitanteilig.
Das Wohngeld von 55,- EUR floss der Klägerin Ende März 2008 zu. Der erneute Leistungsantrag nach der erwerbsbedingten Leistungspause datiert vom 14.04.2008. Das Wohngeld ist daher gemäß der Zuflusstheorie nicht als Einkommen, sondern als Vermögen zu werten und, weil von den Freibeträgen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1und 4 SGB II abgedeckt, nicht zu berücksichtigen.
III. Leistungsanspruch in den einzelnen Monaten
Der Leistungsanspruch für die einzelnen Monate ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der zu berücksichtigenden Bedarfe mit dem anrechenbaren Einkommen.
April 2008
Die Grundmiete von 322,11 EUR, die Nebenkosten von 45,79 EUR und 104,- EUR für Gas abzüglich 6,26 EUR für Warmwasser ergeben 465,64 EUR für Unterkunft und Heizung. Dieser Betrag ist nicht zu mindern. Hinzu kommen 347,- EUR für den Regelbedarf. Der Gesamtbedarf für den Gesamtmonat beträgt mithin 812,64 EUR.
Als Einkommen sind anrechenbar 581,70 EUR Arbeitslosengeld nach SGB III. Das Wohngeld ist nicht anrechenbar, da im März zugeflossen.
Für den Gesamtmonat ergibt sich ein ungedeckter Bedarf von 230,94 EUR. Davon sind für die Tage vom 14. bis 30.04.2008 ein Anteil von 17/30 anzusetzen, mithin 133,87 EUR. Bewilligt wurden lediglich 43,40 EUR, so dass für April 2008 ein zusätzlicher Anspruch von 90,47 EUR zuzusprechen ist.
Mai und Juni 2008
Bei unveränderten Verhältnissen besteht ein ungedeckter Bedarf (gleich Leistungsanspruch) von 230,94 EUR. Bewilligt wurden 131,60 EUR. Der zusätzliche Anspruch beträgt je 99,34 EUR.
Juli 2008
Der Regelbedarf stieg auf 351,- EUR. Für die Wohnung sind 465,57 EUR zu berücksichtigen, weil die Pauschale für Warmwasser auf 6,33 EUR stieg. Vom Gesamtbedarf von 816,57 EUR ist das Arbeitslosengeld von 581,70 EUR anzuziehen. Dem ungedeckten Bedarf von 234,87 EUR steht die Bewilligung von 135,60 EUR gegenüber. Es sind weitere 99,27 EUR zuzusprechen.
August, September und Oktober 2008
Ab August sind nur noch die angemessenen Kosten der Wohnung anzuerkennen. Dies sind 308,- EUR für die Bruttokaltmiete und 81,- EUR für die Heizung, zusammen 389,- EUR. Ein Abzug für Warmwasser erfolgt bei den Ansätzen aus dem Heizkostenspiegel nicht, weil dieser ausschließlich die reinen Heizkosten beschreibt. Zuzüglich der Regelleistung von 351,- EUR ergibt sich ein Gesamtbedarf von 740,- EUR. Davon sind 581,70 EUR Arbeitslosengeld abzuziehen. Es verbleiben als ungedeckter Bedarf 158,30 EUR. Da nur 135,60 EUR bewilligt wurden, sind weitere 22,70 EUR zuzusprechen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Vergleich zu den begehrten tatsächlichen Unterkunftskosten ergibt sich eine Quote des Obsiegens der Klägerin von etwa sechs Zehntel.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SG ersichtlich sind.
Rechtskraft
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