Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 216/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 118/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für eine Schönheitsrenovierung, seinen Internetanschluss und seine Haftpflichtversicherung sowie eine Kostenzusage für eine Hausratversicherung.
Der am xxxxx 1959 geborene Kläger bezog zunächst laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten. Seit dem 1. November 2011 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsminderung und ergänzend Leistungen der Grundsicherung von der Beigeladenen.
Im Mietvertrag des Klägers vom 28. April 2004 sind folgende Passagen enthalten: "9.2. ( ) Die Schönheitsreparaturen sind bei Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, bei allen übrigen Räumen alle fünf Jahre vorzunehmen und zwar jeweils ab Beginn des Mietverhältnisses gerechnet. Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen."
"Anlage zu § 22.1 - Zusätzliche Vereinbarungen – ( ) 5. Der Mieter ist verpflichtet, eine Hausratversicherung in üblicher Höhe von mindestens 500 Euro pro qm Mietfläche abzuschließen und dieses auf Verlangen des Vermieters auch nachzuweisen. Sollte der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so ist er für etwaige Schäden, die dem Vermieter dadurch entstehen, im vollen Umfang schadensersatzpflichtig. Die Fensterscheiben sind über den Vermieter versichert, so dass diese bei Abschluss der Hausratversicherung nicht berücksichtigt werden müssen."
Im Zeitraum von Juli 2007 bis Mai 2010 übernahm der Beklagte für den Kläger die Beiträge für eine Mitgliedschaft im Mieterverein.
Der Kläger beantragte am 22. Juni 2009 die Kostenübernahme für eine Haftpflichtversicherung sowie die Kostenzusage für eine Hausratversicherung. Des Weiteren beantragte der Kläger am gleichen Tag die Kostenübernahme für einen Internetanschluss für Schwerbehinderte und die Übernahme der Kosten für die turnusmäßige Schönheitsrenovierung seiner Wohnung.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers ab. Der Bedarf für den Internetanschluss und die Renovierung falle nicht unter die ausnahmsweise nach dem SGB II zu gewährenden einmaligen Leistungen. Der Antrag auf Kostenübernahme der Haftpflicht- und Hausratversicherung müsse ebenfalls abgelehnt werden, weil Hilfeempfänger ohne Einkommen ihre Versicherungen aus der Regelleistung zahlen müssten.
Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger am 25. Juni 2009 Widerspruch ein. Der Betreuungsdienst des Beklagten führte während des Widerspruchsverfahrens am 22. Juli 2009 einen Hausbesuch beim Kläger durch und vermerkte, dass ein dringender Handlungsbedarf für eine Renovierung nicht festgestellt werden könne, weil nur kleinere optische Mängel vorgelegen hätten. Diverse Stellen an der Wand, insbesondere im Bereich der Lichtschalter und dort wo offensichtlich Schränke oder Kleiderständer diese berührten, hätten leichte Verfärbungen bzw. Beschädigungen der Tapete aufgewiesen. Insgesamt mache die Wohnung einen sehr gepflegten Eindruck. Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 4. August 2009 ein Darlehen für die Renovierung seiner Wohnung. Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 10. August 2009, mit einem Darlehen nicht einverstanden zu sein. Die Renovierungskosten müssten in vollem Umfang übernommen werden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Januar 2010 zurück. Die Kosten für einen Internetanschluss fielen nicht unter die ausnahmsweise zu gewährenden Pauschalen für ergänzende Leistungen. Die Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung seien aus der Regelleistung zu bestreiten, da der Kläger kein Einkommen habe. Hinsichtlich der Kosten für eine Schönheitsrenovierung wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Renovierungspflicht entfalle, wenn – wie in diesem Fall – eine Renovierungsklausel die Renovierung in festen Zeitabschnitten zwingend voraussetze und diese Verpflichtung nicht vom Zustand der Wohnung abhängig mache. Ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den Renovierungskosten bestehe daher nicht.
Das Sozialgericht hat die am 19. Januar 2010 erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2010 abgewiesen. Der Bedarf an Internetkosten werde bereits von der Regelleistung umfasst. In der der Regelleistung zu Grunde liegenden Tabelle "Bedarfspositionen der EVS im Regelsatz" unter Ziffer 08 sei ein Betrag von 3,23 Euro monatlich für einen Internetanschluss und von 24,12 Euro für Telefonkosten vorgesehen. Kosten für die Übernahme einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung sehe § 20 SGB II nicht vor. Diese könnten von Leistungsempfängern, die ein Einkommen bezögen, lediglich als Pauschalbetrag in Höhe von 30 Euro monatlich nach § 6 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen geltend gemacht werden. Bei den Kosten für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung handele es sich nicht um Unterkunftskosten. Denn neben der eigentlichen Miete könnten nur solche Leistungen übernommen werden, zu denen der Leistungsempfänger verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung ergebe sich jedoch nicht aus der Anlage zu § 22.1 des Mietvertrages. Denn die dort aufgenommene Regelung stelle eine unwirksame Klausel in einem Formularmietvertrag dar. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet, turnusmäßig die Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung durchzuführen. Denn unabhängig davon, dass die in Ziff. 9.2. des Mietvertrages genannte starre Regelung als Formularklausel unwirksam sei, sei sie auch hinsichtlich der Renovierungspflicht insgesamt bereits deswegen unwirksam, weil nach der genannten Klausel der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmers von der "bisherigen Ausführungsart" abweichen dürfe. Mangels entsprechender mietvertraglicher Verpflichtung habe der Kläger daher auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für eine turnusmäßige Renovierung.
Der Kläger hat gegen den ihm am 19. März 2010 zugegangenen Gerichtsbescheid am 13. April 2010 Berufung eingelegt. Eine Haftpflicht- und eine Hausratversicherung gehörten zum Standard. Sein Hausrat wäre für ihn sehr wertvoll und im Falle eines Schadens könne er sich keine neuen Möbel kaufen, da er Sozialhilfe beziehe. Die Internetkosten seien früher nicht Bestandteil der Regelleistung gewesen und seien es heute gerade einmal mit etwas über zwei Euro monatlich. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er darauf angewiesen, viele Dinge über das Internet zu erledigen. Außerdem sei seine Wohnung renovierungsbedürftig und laut Mietvertrag sei er zur Renovierung verpflichtet.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. März 2010 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2010 den Beklagten zu verpflichten, die Beiträge einer Haftpflichtversicherung und die Kosten für einen Internetanschluss und eine Renovierung seiner Wohnung zu übernehmen sowie eine Kostenzusage für eine Hausratversicherung zu erteilen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und verweist auf dessen Begründung.
Die Beigeladene, die mit Beiladungsbeschluss vom 22. Mai 2012 nach § 75 Absatz 2 SGG beigeladen worden ist, teilt mit, dass sie von dem Einkommen des Klägers monatlich Versicherungsbeiträge absetze. Hinsichtlich der Kosten für den Internetanschluss kämen allein §§ 54 Absatz 1 SGB XII, 55 Absatz 2 Nummer 7 und 58 Ziffer 1 SGB IX als Anspruchsgrundlage in Betracht. Der Kläger benötige aber zur Förderung des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen keinen Internetzugang. Er sei hinreichend mobil, um auf andere Weise am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen zu können. Nach Auffassung der Beigeladenen verstärke ein privater Internetanschluss die Rückzugstendenzen, die bei dem Kläger vorhanden seien, und trage geradezu zur Verfestigung des Krankheitsbildes bei. Renovierungskosten könnten nicht übernommen werden, weil der Kläger seinem Vermieter nach dem Mietvertrag nicht zur Renovierung verpflichtet sei. Der Senat hat am 27. Juni 2013 über die Berufung mündlich verhandelt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert von 750 Euro nach § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wird überschritten. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der ablehnende Bescheid vom 22. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2010, mit dem ein Anspruch des Klägers auf Übernahme von Kosten für eine turnusmäßige Schönheitsrenovierung seiner Wohnung, die Übernahme der Kosten für seinen Internetanschluss und seine Haftpflichtversicherung sowie eine Zusage für die Übernahme von Beiträgen einer Hausratversicherung abgelehnt worden sind. Da der Beklagte mittlerweile nicht mehr zuständiger Leistungsträger ist, richtet sich die Klage grundsätzlich auch gegen die Beigeladene. Nach § 75 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 SGG wäre eine Verurteilung des beigeladenen Trägers der Sozialhilfe auch möglich. Dass die Beigeladene die angefochtenen Bescheide nicht selbst erlassen hat, führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn § 75 Absatz 5 SGG ermöglicht es aus prozessökonomischen Gründen, statt des Beklagten den tatsächlich leistungspflichtigen Beigeladenen unmittelbar zu verurteilen bzw. zu verpflichten, ohne dass dieser über den erhobenen Anspruch ein erneutes Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchzuführen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 30.6.2009, Az.: B 2 U 19/08 R).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für eine Schönheitsrenovierung seiner Wohnung. Grundsätzlich können zwar auch die Kosten einer turnusmäßigen Schönheitsrenovierung im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein (vgl. zur Einzugsrenovierung: BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R, zur Auszugsrenovierung: BSG, Urteil vom 6.10.2011, Az.: B 14 AS 66/11 R). Einer Übernahme der Kosten für eine Schönheitsrenovierung der Wohnung steht jedoch entgegen, dass die entsprechende Klausel im Mietvertrag – wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat – nichtig ist und der Kläger aus diesem Grund zivilrechtlich nicht zur Durchführung der Schönheitsrenovierung verpflichtet ist. Die in Ziff. 9.2. des Mietvertrages enthaltene starre Regelung der Renovierungspflichten alle drei bzw. alle fünf Jahre ist als Formularklausel unwirksam. Denn eine solche formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (BGH, Urteil vom 23.5.2004, Az.: VIII ZR 361/03). Sie würde dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegen, als der Vermieter dem Mieter ohne vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schulden würde (BGH, a.a.O.). Zudem ist aber auch der Zustimmungsvorbehalt für jegliche Abweichung von der "bisherigen Ausführungsart" als Formularklausel unwirksam (BGH, Urteil vom 28.3.2007, Az.: VIII ZR 199/06). Folge der unangemessenen Einengung des Mieters ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen schlechthin (vgl. BGH, a.a.O.).
Sollte eine Schönheitsrenovierung seiner Wohnung erforderlich sein, hätte der Kläger also einen Anspruch gegen seinen Vermieter, da dieser seine Verpflichtung zur Renovierung der Wohnung nicht wirksam auf den Mieter übertragen hat. Aufwendungen für die Unterkunft sind dann nicht vom Leistungsträger zu übernehmen, wenn die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung bekannt ist oder bekannt sein müsste, weil Aufwendungen für die Unterkunft, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden können und dürfen (BSG, Urteil vom 24.11.2011, Az.: B 14 AS 15/11 R). Der Kläger sieht sich bislang keiner ernsthaften Forderung seines Vermieters ausgesetzt, und der Beklagte hat ihn bereits im Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2010 zutreffend darauf hingewiesen, dass er nicht verpflichtet ist, seine Wohnung turnusmäßig zu renovieren.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für seinen Internetanschluss. Diese Kosten sind aus der Regelleistung zu bestreiten. Soweit der Kläger sich auf die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung beruft, kann auch hieraus kein höherer Anspruch abgeleitet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, die Leistungen nach dem SGB II rückwirkend neu festzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, Az.: 1 BvL 1/09 u.a.). Auch nach der Neuermittlung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2011 ist davon auszugehen, dass diese nicht verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.3.2013, Az.: B 4 AS 12/12 R; Urteil vom 12.7.2012, Az.: B 14 AS 153/11 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2011, Az.: L 12 AS 1077/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.8.2012, Az.: L 19 AS 734/12 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.2.2013, Az: L 11 AS 1171/12 NZB;). Das BSG führt zutreffend aus, dass der Gesetzgeber den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt hat, indem er den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs entsprechend der Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9.2.2010 (Az.: 1 BvL 1/09 u.a.) in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt hat. Dabei konnte sich der Gesetzgeber des Statistikmodells bedienen und die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 heranziehen. Weder bei der Bestimmung der Referenzgruppe anhand der unteren Einkommensgruppen noch bei der Festlegung der regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen und –beträge hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten (BSG, a.a.O.).
Anspruchsgrundlagen, die einen Mehrbedarf gewähren würden, liegen nicht vor. Insbesondere scheidet auch ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II für behinderte Leistungsberechtigte aus, da dem Kläger weder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben noch Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht wurden. Die von der Beigeladenen angesprochenen Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe nach §§ 54 Absatz 1 SGB XII, 55 Absatz 2 Nummer 7 und § 58 SGB IX kommen ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger ist in seiner Mobilität nicht beeinträchtigt und kann auch außerhalb seines Hauses am gesellschaftlichen Leben teilhaben.
3. Auch die jährlichen Beiträge zur Haftpflichtversicherung sind nicht vom Beklagten zu übernehmen. Die gesonderte Übernahme von Kosten für eine Haftpflichtversicherung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Möchte der Kläger dennoch eine Haftpflichtversicherung abschließen, hat er die Beiträge aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Gewährung der Regelleistung als pauschaler Geldbetrag ermöglicht es dem Leistungsberechtigten gerade, selbst zu entscheiden, wofür er diesen im Einzelnen verwendet. Beiträge für eine Haftpflichtversicherung können jedoch vom Einkommen abgesetzt werden. Seit der Kläger Einkommen in Form einer Erwerbsminderungsrente erzielt, werden die Versicherungsbeiträge von der Beigeladenen entsprechend abgesetzt.
4. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf eine Kostenzusage für eine Hausratversicherung. Auch hierfür fehlt eine gesetzliche Grundlage. Eine Übernahme der Kosten für eine mietvertraglich geforderte Hausratversicherung kann zwar im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Betracht kommen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 9.8.2012, Az.: L 4 AS 367/10). Der Kläger sieht sich jedoch keiner ernsthaften Forderung seines Vermieters ausgesetzt, da bereits der Mietvertrag für den Fall des Nichtabschlusses einer Hausratversicherung bestimmt, dass zwar im Schadensfalle Ansprüche gegen den Mieter geltend gemacht werden können, das Mietverhältnis aber unberührt bleibt. Eine Hausratversicherung schützt zudem in der Regel nur den eigenen Hausrat und nicht das Eigentum des Vermieters, so dass auch seitens des Vermieters keine zusätzlichen Schadensersatzansprüche entstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Absatz 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für eine Schönheitsrenovierung, seinen Internetanschluss und seine Haftpflichtversicherung sowie eine Kostenzusage für eine Hausratversicherung.
Der am xxxxx 1959 geborene Kläger bezog zunächst laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von dem Beklagten. Seit dem 1. November 2011 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsminderung und ergänzend Leistungen der Grundsicherung von der Beigeladenen.
Im Mietvertrag des Klägers vom 28. April 2004 sind folgende Passagen enthalten: "9.2. ( ) Die Schönheitsreparaturen sind bei Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, bei allen übrigen Räumen alle fünf Jahre vorzunehmen und zwar jeweils ab Beginn des Mietverhältnisses gerechnet. Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen."
"Anlage zu § 22.1 - Zusätzliche Vereinbarungen – ( ) 5. Der Mieter ist verpflichtet, eine Hausratversicherung in üblicher Höhe von mindestens 500 Euro pro qm Mietfläche abzuschließen und dieses auf Verlangen des Vermieters auch nachzuweisen. Sollte der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so ist er für etwaige Schäden, die dem Vermieter dadurch entstehen, im vollen Umfang schadensersatzpflichtig. Die Fensterscheiben sind über den Vermieter versichert, so dass diese bei Abschluss der Hausratversicherung nicht berücksichtigt werden müssen."
Im Zeitraum von Juli 2007 bis Mai 2010 übernahm der Beklagte für den Kläger die Beiträge für eine Mitgliedschaft im Mieterverein.
Der Kläger beantragte am 22. Juni 2009 die Kostenübernahme für eine Haftpflichtversicherung sowie die Kostenzusage für eine Hausratversicherung. Des Weiteren beantragte der Kläger am gleichen Tag die Kostenübernahme für einen Internetanschluss für Schwerbehinderte und die Übernahme der Kosten für die turnusmäßige Schönheitsrenovierung seiner Wohnung.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers ab. Der Bedarf für den Internetanschluss und die Renovierung falle nicht unter die ausnahmsweise nach dem SGB II zu gewährenden einmaligen Leistungen. Der Antrag auf Kostenübernahme der Haftpflicht- und Hausratversicherung müsse ebenfalls abgelehnt werden, weil Hilfeempfänger ohne Einkommen ihre Versicherungen aus der Regelleistung zahlen müssten.
Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger am 25. Juni 2009 Widerspruch ein. Der Betreuungsdienst des Beklagten führte während des Widerspruchsverfahrens am 22. Juli 2009 einen Hausbesuch beim Kläger durch und vermerkte, dass ein dringender Handlungsbedarf für eine Renovierung nicht festgestellt werden könne, weil nur kleinere optische Mängel vorgelegen hätten. Diverse Stellen an der Wand, insbesondere im Bereich der Lichtschalter und dort wo offensichtlich Schränke oder Kleiderständer diese berührten, hätten leichte Verfärbungen bzw. Beschädigungen der Tapete aufgewiesen. Insgesamt mache die Wohnung einen sehr gepflegten Eindruck. Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 4. August 2009 ein Darlehen für die Renovierung seiner Wohnung. Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom 10. August 2009, mit einem Darlehen nicht einverstanden zu sein. Die Renovierungskosten müssten in vollem Umfang übernommen werden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Januar 2010 zurück. Die Kosten für einen Internetanschluss fielen nicht unter die ausnahmsweise zu gewährenden Pauschalen für ergänzende Leistungen. Die Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung seien aus der Regelleistung zu bestreiten, da der Kläger kein Einkommen habe. Hinsichtlich der Kosten für eine Schönheitsrenovierung wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Renovierungspflicht entfalle, wenn – wie in diesem Fall – eine Renovierungsklausel die Renovierung in festen Zeitabschnitten zwingend voraussetze und diese Verpflichtung nicht vom Zustand der Wohnung abhängig mache. Ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den Renovierungskosten bestehe daher nicht.
Das Sozialgericht hat die am 19. Januar 2010 erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2010 abgewiesen. Der Bedarf an Internetkosten werde bereits von der Regelleistung umfasst. In der der Regelleistung zu Grunde liegenden Tabelle "Bedarfspositionen der EVS im Regelsatz" unter Ziffer 08 sei ein Betrag von 3,23 Euro monatlich für einen Internetanschluss und von 24,12 Euro für Telefonkosten vorgesehen. Kosten für die Übernahme einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung sehe § 20 SGB II nicht vor. Diese könnten von Leistungsempfängern, die ein Einkommen bezögen, lediglich als Pauschalbetrag in Höhe von 30 Euro monatlich nach § 6 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen geltend gemacht werden. Bei den Kosten für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung handele es sich nicht um Unterkunftskosten. Denn neben der eigentlichen Miete könnten nur solche Leistungen übernommen werden, zu denen der Leistungsempfänger verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung ergebe sich jedoch nicht aus der Anlage zu § 22.1 des Mietvertrages. Denn die dort aufgenommene Regelung stelle eine unwirksame Klausel in einem Formularmietvertrag dar. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet, turnusmäßig die Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung durchzuführen. Denn unabhängig davon, dass die in Ziff. 9.2. des Mietvertrages genannte starre Regelung als Formularklausel unwirksam sei, sei sie auch hinsichtlich der Renovierungspflicht insgesamt bereits deswegen unwirksam, weil nach der genannten Klausel der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmers von der "bisherigen Ausführungsart" abweichen dürfe. Mangels entsprechender mietvertraglicher Verpflichtung habe der Kläger daher auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten für eine turnusmäßige Renovierung.
Der Kläger hat gegen den ihm am 19. März 2010 zugegangenen Gerichtsbescheid am 13. April 2010 Berufung eingelegt. Eine Haftpflicht- und eine Hausratversicherung gehörten zum Standard. Sein Hausrat wäre für ihn sehr wertvoll und im Falle eines Schadens könne er sich keine neuen Möbel kaufen, da er Sozialhilfe beziehe. Die Internetkosten seien früher nicht Bestandteil der Regelleistung gewesen und seien es heute gerade einmal mit etwas über zwei Euro monatlich. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei er darauf angewiesen, viele Dinge über das Internet zu erledigen. Außerdem sei seine Wohnung renovierungsbedürftig und laut Mietvertrag sei er zur Renovierung verpflichtet.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. März 2010 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2010 den Beklagten zu verpflichten, die Beiträge einer Haftpflichtversicherung und die Kosten für einen Internetanschluss und eine Renovierung seiner Wohnung zu übernehmen sowie eine Kostenzusage für eine Hausratversicherung zu erteilen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und verweist auf dessen Begründung.
Die Beigeladene, die mit Beiladungsbeschluss vom 22. Mai 2012 nach § 75 Absatz 2 SGG beigeladen worden ist, teilt mit, dass sie von dem Einkommen des Klägers monatlich Versicherungsbeiträge absetze. Hinsichtlich der Kosten für den Internetanschluss kämen allein §§ 54 Absatz 1 SGB XII, 55 Absatz 2 Nummer 7 und 58 Ziffer 1 SGB IX als Anspruchsgrundlage in Betracht. Der Kläger benötige aber zur Förderung des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen keinen Internetzugang. Er sei hinreichend mobil, um auf andere Weise am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen zu können. Nach Auffassung der Beigeladenen verstärke ein privater Internetanschluss die Rückzugstendenzen, die bei dem Kläger vorhanden seien, und trage geradezu zur Verfestigung des Krankheitsbildes bei. Renovierungskosten könnten nicht übernommen werden, weil der Kläger seinem Vermieter nach dem Mietvertrag nicht zur Renovierung verpflichtet sei. Der Senat hat am 27. Juni 2013 über die Berufung mündlich verhandelt. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert von 750 Euro nach § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wird überschritten. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der ablehnende Bescheid vom 22. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2010, mit dem ein Anspruch des Klägers auf Übernahme von Kosten für eine turnusmäßige Schönheitsrenovierung seiner Wohnung, die Übernahme der Kosten für seinen Internetanschluss und seine Haftpflichtversicherung sowie eine Zusage für die Übernahme von Beiträgen einer Hausratversicherung abgelehnt worden sind. Da der Beklagte mittlerweile nicht mehr zuständiger Leistungsträger ist, richtet sich die Klage grundsätzlich auch gegen die Beigeladene. Nach § 75 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 SGG wäre eine Verurteilung des beigeladenen Trägers der Sozialhilfe auch möglich. Dass die Beigeladene die angefochtenen Bescheide nicht selbst erlassen hat, führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Denn § 75 Absatz 5 SGG ermöglicht es aus prozessökonomischen Gründen, statt des Beklagten den tatsächlich leistungspflichtigen Beigeladenen unmittelbar zu verurteilen bzw. zu verpflichten, ohne dass dieser über den erhobenen Anspruch ein erneutes Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchzuführen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 30.6.2009, Az.: B 2 U 19/08 R).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für eine Schönheitsrenovierung seiner Wohnung. Grundsätzlich können zwar auch die Kosten einer turnusmäßigen Schönheitsrenovierung im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein (vgl. zur Einzugsrenovierung: BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R, zur Auszugsrenovierung: BSG, Urteil vom 6.10.2011, Az.: B 14 AS 66/11 R). Einer Übernahme der Kosten für eine Schönheitsrenovierung der Wohnung steht jedoch entgegen, dass die entsprechende Klausel im Mietvertrag – wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat – nichtig ist und der Kläger aus diesem Grund zivilrechtlich nicht zur Durchführung der Schönheitsrenovierung verpflichtet ist. Die in Ziff. 9.2. des Mietvertrages enthaltene starre Regelung der Renovierungspflichten alle drei bzw. alle fünf Jahre ist als Formularklausel unwirksam. Denn eine solche formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (BGH, Urteil vom 23.5.2004, Az.: VIII ZR 361/03). Sie würde dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegen, als der Vermieter dem Mieter ohne vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schulden würde (BGH, a.a.O.). Zudem ist aber auch der Zustimmungsvorbehalt für jegliche Abweichung von der "bisherigen Ausführungsart" als Formularklausel unwirksam (BGH, Urteil vom 28.3.2007, Az.: VIII ZR 199/06). Folge der unangemessenen Einengung des Mieters ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen schlechthin (vgl. BGH, a.a.O.).
Sollte eine Schönheitsrenovierung seiner Wohnung erforderlich sein, hätte der Kläger also einen Anspruch gegen seinen Vermieter, da dieser seine Verpflichtung zur Renovierung der Wohnung nicht wirksam auf den Mieter übertragen hat. Aufwendungen für die Unterkunft sind dann nicht vom Leistungsträger zu übernehmen, wenn die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung bekannt ist oder bekannt sein müsste, weil Aufwendungen für die Unterkunft, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden können und dürfen (BSG, Urteil vom 24.11.2011, Az.: B 14 AS 15/11 R). Der Kläger sieht sich bislang keiner ernsthaften Forderung seines Vermieters ausgesetzt, und der Beklagte hat ihn bereits im Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2010 zutreffend darauf hingewiesen, dass er nicht verpflichtet ist, seine Wohnung turnusmäßig zu renovieren.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für seinen Internetanschluss. Diese Kosten sind aus der Regelleistung zu bestreiten. Soweit der Kläger sich auf die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung beruft, kann auch hieraus kein höherer Anspruch abgeleitet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, die Leistungen nach dem SGB II rückwirkend neu festzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, Az.: 1 BvL 1/09 u.a.). Auch nach der Neuermittlung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2011 ist davon auszugehen, dass diese nicht verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.3.2013, Az.: B 4 AS 12/12 R; Urteil vom 12.7.2012, Az.: B 14 AS 153/11 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2011, Az.: L 12 AS 1077/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.8.2012, Az.: L 19 AS 734/12 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.2.2013, Az: L 11 AS 1171/12 NZB;). Das BSG führt zutreffend aus, dass der Gesetzgeber den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt hat, indem er den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs entsprechend der Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9.2.2010 (Az.: 1 BvL 1/09 u.a.) in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt hat. Dabei konnte sich der Gesetzgeber des Statistikmodells bedienen und die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 heranziehen. Weder bei der Bestimmung der Referenzgruppe anhand der unteren Einkommensgruppen noch bei der Festlegung der regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen und –beträge hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten (BSG, a.a.O.).
Anspruchsgrundlagen, die einen Mehrbedarf gewähren würden, liegen nicht vor. Insbesondere scheidet auch ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II für behinderte Leistungsberechtigte aus, da dem Kläger weder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben noch Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht wurden. Die von der Beigeladenen angesprochenen Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe nach §§ 54 Absatz 1 SGB XII, 55 Absatz 2 Nummer 7 und § 58 SGB IX kommen ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger ist in seiner Mobilität nicht beeinträchtigt und kann auch außerhalb seines Hauses am gesellschaftlichen Leben teilhaben.
3. Auch die jährlichen Beiträge zur Haftpflichtversicherung sind nicht vom Beklagten zu übernehmen. Die gesonderte Übernahme von Kosten für eine Haftpflichtversicherung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Möchte der Kläger dennoch eine Haftpflichtversicherung abschließen, hat er die Beiträge aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Gewährung der Regelleistung als pauschaler Geldbetrag ermöglicht es dem Leistungsberechtigten gerade, selbst zu entscheiden, wofür er diesen im Einzelnen verwendet. Beiträge für eine Haftpflichtversicherung können jedoch vom Einkommen abgesetzt werden. Seit der Kläger Einkommen in Form einer Erwerbsminderungsrente erzielt, werden die Versicherungsbeiträge von der Beigeladenen entsprechend abgesetzt.
4. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf eine Kostenzusage für eine Hausratversicherung. Auch hierfür fehlt eine gesetzliche Grundlage. Eine Übernahme der Kosten für eine mietvertraglich geforderte Hausratversicherung kann zwar im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Betracht kommen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 9.8.2012, Az.: L 4 AS 367/10). Der Kläger sieht sich jedoch keiner ernsthaften Forderung seines Vermieters ausgesetzt, da bereits der Mietvertrag für den Fall des Nichtabschlusses einer Hausratversicherung bestimmt, dass zwar im Schadensfalle Ansprüche gegen den Mieter geltend gemacht werden können, das Mietverhältnis aber unberührt bleibt. Eine Hausratversicherung schützt zudem in der Regel nur den eigenen Hausrat und nicht das Eigentum des Vermieters, so dass auch seitens des Vermieters keine zusätzlichen Schadensersatzansprüche entstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Absatz 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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