Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 46/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 175/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 451/13 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.10.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 30.07.2007 bis 28.02.2012.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger beantragte am 30.07.2007 nach Bezug von Arbeitslosengeld erstmals Leistungen nach dem SGB II. Bei Antragstellung gab er zu seinen Vermögensverhältnissen folgendes an:
- Alleineigentum eines Zweifamilienhauses, das er im Jahr 1986 zu einem Kaufpreis von 265.000 DM erworben habe. Die Erdgeschosswohung von 68 qm bewohne er selbst. Die Dachgeschhosswohnung von 74 qm werde von seinem Sohn U und dessen Lebensgefährtin mietfrei bewohnt. Auf dem Haus seien keine Belastungen eingetragen.
- Sparbücher: 2.916,00 Euro und 5.307 Euro
- Sparvertrag: 5.397 Euro
- Tagesgeldkonto: 10.099 Euro
- zwei Pensionsversicherungen: 1.526 Euro
Auf Nachfrage gab der Kläger an, dass eine schriftliche Vereinbarung bezüglich des Erbes seiner verstorbenen Ehefrau im Jahr 1980 nicht vorliege, sein Sohn U mietfrei in dem Haus wohne, da sich dieser die Wohnung sonst nicht leisten könne. 1977 habe der Kläger mit seiner Ehefrau einen Bausparvertrag geschlossen, dieser sei im Jahr 1982 auf ihn umgeschrieben worden. Es habe ein Guthaben von 37.875,94 DM bestanden.
Mit Bescheid vom 05.11.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II ab. Es liege keine Hilfebedürftigkeit vor, da der Kläger über Vermögen in Höhe von 95.000 Euro verfüge. Dies übersteige den Grundfreibetrag von 31.200 Euro. Zur Erläuterung führte der Beklagte aus, dass das Haus abbezahlt sei und mit einer Gesamtwohnfläche von 142 qm für eine Einzelperson unangemessen groß sei. Eine Verwertung könne durch eigentumsrechtliche Abtrennung der eigenständigen Wohneinheit vorrangig durch Verkauf oder Beleihung erfolgen. Alternativ könne eine angemessene Miete verlangt werden. Eine besondere Härte ergebe sich aus den besonderen Lebensumständen als auch aus der Herkunft des Vermögens nicht.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 01.12.2007 Widerspruch ein. Seine aktuelle wirtschaftliche Situation sei durch fehlendes Einkommen und durch einen absehbar niedrigen Rentenbezug geprägt. Die Aufnahme eines Darlehens würde den Weg in die Schuldenfalle eröffnen. Zudem habe der Beklagte allein schematisch nach der Wohnfläche geprüft, ob geschütztes Eigentum zu verwerten sei. Dies widerspreche der Entscheidung des BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, wonach die Angemessenheit nicht allein auf die Wohnungsgröße beschränkt werden könne. Zudem habe das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 03.05.2007, S 11 AS 187/06, für die Angemessenheit darauf abgestellt, wie die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende seien. Diese Rechtsprechung sei auf seinen Fall übertragbar. So liege der Verkehrswert seines Hauses mit 95.000 Euro deutlich unter der vom Sozialgericht Koblenz genannten Grenze von 250.000 Euro. Zudem sei ein Holzanbau von 19 qm bei der Gesamtwohnfläche nicht zu berücksichtigen. Sein Sohn wohne nicht wegen seines geringen Einkommens mietfrei in der Wohnung, sondern weil er sich finanziell an der Finanzierung des Hauses beteiligt habe. Mit seinem Erbteil sei er an der Anfangsfinanzierung beteiligt gewesen und habe sein Erspartes zur Tilgung der Darlehen eingesetzt. Seine Söhne hätten sich bis 2005 mit ihren Waisen-Renten bis zur Hälfte an der Tilgung beteiligt. Er sehe keine Grundlage von seinem Sohn Miete verlangen zu können. Es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, sich kurz vor Bezug der Altersrente verschulden zu müssen und das Haus zu verkaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2008 hat der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für einen Einpersonenhaushalt eine Größe von 80 qm als angemessenes Eigenheim anzusehen. Die vom Kläger bewohnte EG-Wohnung entspreche diesen Kriterien und bleibe bei der Bewertung des Vermögens außer Betracht. Dagegen stelle die nicht selbst genutzte DG-Wohnung verwertbares Vermögen dar. Diese besitze unter Berücksichtigung des damaligen Kaufpreises mindestens einen Verkehrswert von 70.000 Euro. Das Sozialgericht Koblenz habe keinen pauschalen Richtwert als Grenze der Angemessenheit von 250.000 Euro vorgegeben. Im Übrigen sei der Fall nicht vergleichbar. Die Verwertung stelle keine besondere Härte dar. Das von § 12 Abs. 3 Nr 4 SGB II geschützte Grundbedürfnis Wohnen werde durch den Verkauf der DG-Wohnung nicht berührt. Zudem habe die Verwertung nicht allein durch den Verkauf der Wohnung zu erfolgen. So komme auch eine Vermietung oder Beleihung in Betracht. Gründe, die einer Vermietung entgegenstünden, seien nicht erkennbar. Weder das Gehalt des Sohnes noch ein Erbrecht schließe die Verwertung aus. Der Erbteil der Söhne an dem Nachlass der Mutter sei nicht geeignet, ein lebenslanges Wohnrecht zu begründen. Der Anteil an dem Bausparvertrag der Söhne betrug jeweils nur 8.468,99 DM. Auch der Umstand, dass der Sohn sich an der Finanzierung des Hauses beteiligt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Weder sei der Sohn Miteigentümer des Hauses, noch sei ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen. Auch sonstige Vereinbarungen hinsichtlich einer vorweggenommenen Erbfolge lägen nicht vor. Bei der Vermögensprüfung sei zudem das sonstige Vermögen zu berücksichtigen, so dass sich das Vermögen auf 95.000 Euro belaufe. Dem stehe ein Grundfreibetrag von 31.950 Euro gegenüber. Da der Kläger vor dem 01.01.1948 geboren sei, stehe ihm nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 5 SGB II iVm. § 4 Abs, 2 S. 2 AlhiVO 2002 ein Freibetrag von 520,00 Euro je vollendetem Lebensjahr zuzüglich eines Betrages von 750,00 Euro für notwendige Anschaffungen zu.
Der Kläger hat am 28.03.2008 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Er vertrat weiterhin die Auffassung, der Beklagte habe seine Vermögensverhältnisse nicht richtig bewertet. Insbesondere sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Anzahl der Bewohner sei für die Frage der Angemessenheit der Immobilien von Bedeutung. Auch sei eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes anzunehmen, da das Zusammenleben mit seinem Sohn gewünscht sei und er sein Erbe in der Form des freien Wohnens erhalte.
Am 24.06.2009 beantragte der Kläger die darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er sehe einem Klageerfolg hoffnungsvoll entgegen. Da er nur noch ca. 3.000 Euro zur Verfügung habe und er nicht absehen könne, wann zu seiner Klage Recht gesprochen würde, beantrage er vorsorglich darlehensweise Leistungen ab 15.09.2009. Mit Bescheid vom 15.12.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II ab dem 15.09.2009 bis 28.02.2010 in Höhe von monatlich 627,37 Euro darlehensweise. Auch für die Folgezeiträume sind dem Kläger darlehensweise Leistungen bewilligt worden.
Mit Urteil vom 06.10.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Zeit ab Antragstellung im Juli 2007 bis 14.09.2009 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der Kläger sei im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen, da er seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen habe sicherstellen können. Das im Eigentum des Klägers stehende Hausgrundstück sei nicht gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II als selbst genutztes Hausgrundstück von der Verwertung ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei bei der Konkretisierung des Rechtsbegriffs "angemessenes Hausgrundstück" auf die Vorgaben des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbausgesetzes abzustellen. Daher sei bei einer Belegung mit bis zu zwei Personen eine Fläche von 80 qm angemessen. Der Beklagte habe daher zu Recht die vom Kläger selbst bewohnte EG-Wohnung bei der Vermögensprüfung außer Betracht gelassen. Es sei aber die DG-Wohnung mit einer Wohnfläche von 74 qm zu berücksichtigen. Einer Verwertung dieser Wohnung stehe nicht die Rechtsprechung des BSG entgegen. Schutzzweck des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II sei nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Diesen Zweck erfülle die DG-Wohnung nicht. Auch sei die Verwertung nicht unwirtschaftlich und stelle keine besondere Härte dar. Hinsichtlich der Berechnung des Verkehrswertes sei auf den Widerspruchsbescheid zu verweisen. Entscheidend sei aber, dass die Verwertung nicht allein durch den Verkauf erfolgen müsse, sondern auch eine Vermietung in Betracht komme. Diese Verwertung wäre zumutbar, da die Wohnung bereits bewohnt sei und ein dingliches Wohnrecht dem nicht entgegenstünde. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die eine Verwertung zu einer besonderen Härte machen würden. Der Kläger könne nicht damit gehört werden, dass die Erbschaft des Sohnes dem entgegenstehe. Zum einen sei für den Sohn kein Wohnrecht eingetragen. Zum anderen bestünden keine sonstigen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn U. Entscheidend sei schließlich, dass der Sohn weder als Miteigentümer noch sonst ein Recht im Grundbuch für diesen eingetragen sei. Schließlich sei zudem das sonstige Vermögen von etwa 25.000 Euro bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Das Urteil ist dem Kläger am 31.12.2011 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 27.01.2012 gegen das Urteil Berufung eingelegt. Für den Zeitraum 15.09.2009 bis 29.02.2012 seien ihm von dem Beklagten darlehnsweise Leistungen von insgesamt 18.596,69 Euro gewährt worden. Ab März 2012 werde er eine monatliche Altersrente beziehen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen folgendes aus: Sein Vortrag zum Nachlass seiner Ehefrau und die finanzielle Beteiligung seiner Söhne an der Finanzierung des Hauses seien nicht zutreffend wiedergegeben worden. Dem Urteil sei auch nicht zu entnehmen, dass sein Sohn U am 02.10.2011 Vater eines Sohnes geworden, inzwischen verheiratet sei und seit drei Jahren eine berufliche Ausbildung absolviere. Das Protokoll der Hauptverhandlung spiegele nicht den tatsächlichen Sachverhalt wider. Insbesondere sei sein Feststellungsantrag ("Feststellung der Nichtbeachtung bundeseinheitlicher Kriterien zur Größenbestimmung eines selbst genutzten Hausgrundstücks durch die Beklagte") nicht im Protokoll niedergeschrieben worden und es sei nicht mit ihm abgestimmt worden, dass der Klageantrag auf den Zeitraum bis zum 14.09.2011 beschränkt sei, da ihm ab 15.09.2011 darlehensweise Leistungen bewilligt worden seien. Eine solche Begrenzung würde keinen Sinn machen, da er ALG II über diesen Zeitraum hinaus benötige. Bei dem Darlehen handele es sich nicht um eine Sozial- sondern eine Finanzierungsleistung. Er habe keinen Neuantrag gestellt, sondern lediglich hilfsweise darlehnsweise Leistungen beantragt. Die Größe und der Zuschnitt seinen Hauses erfülle die Vorgaben des BSG bezüglich des 2. Wohnungsbau- und Familiengesetzes, um zwei eigenständige Haushalt unterzubringen. Weder einzeln noch zusammen würden die Wohnflächengrenzen von 130 qm bzw. 200 qm überschritten. Das WoBauG sehe auch ein den Lebensumständen zusätzlichen Wohnraumbedarf vor, etwa bei bestehendem Kinderwunsch. Es sei nicht sachgerecht, die Größenbestimmung eines Hauses von der Art des Zusammenlebens (Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft, Wohngemeinschaft) abhängig zu machen. Der Kläger stützt sich zudem auf die Entscheidungen des BSG vom 19.05.2009, B 8 SO 7/08 R; LSG NRW vom 12.12.2007, L 12 SO 12/07 und Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2006, 5 C 27.04. Nach dem BverwG werde von dem Begriff des selbstgenutzten Einfamilienhauses auch eine selbstgenutzte Wohnung in einem Zweifamilienhaus erfasst und es sei auch auf die Zahl der Angehörigen abzustellen. Er habe seinem Sohn kein lebenslanges mietfreies Wohnrecht eingeräumt. Dies sei von dem Beklagten und dem Sozialgericht regelmäßig falsch wiedergegeben worden. Er widerspreche der Behauptung, dass keine rechtliche Verpflichtung gegenüber seinem Sohn existiere, dass dieser in dem Haus mietfrei wohnen dürfe und dass dessen Erbanteil nur einen geringen Teilbetrag des Gesamtvermögens ausgemacht hätte. Entscheidend sei nicht das Bausparguthaben zum Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 1980, sondern das durch Wertzuwachs vorhandene Vermögen zum Zeitpunkt der Hausfinanzierung im Jahr 1986. Beim Erbfall sei Vermögen in Höhe von 80.000 DM vorhanden gewesen, im Jahr 1986 in Höhe von 117.000 DM. Der Erbanteil des Sohnes sei daher deutlich höher als 8.500 Euro.
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
"festzustellen, dass mit dem Begriff des selbst genutzten Hauses im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht nur, wie von der Beklagten vorgetragen, die von mir bewohnte Erdgeschosswohnung, sondern auch die in meinem Haus befindliche zweite Wohnung erfasst wird, es unerheblich ist, dass die Wohnung nicht von mir selbst, sondern von meinen Angehörigen bewohnt wird und
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.10.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2008, die Bescheide vom 15.12.2009, 10.02.2010, 15.03.2010, 13.10.2010, 17.02.2011, 25.08.2011 und 06.01.2012 dahingehend zu ändern, dass darlehensweise Zahlungen in zuschussweise Zahlungen umgewandelt werden und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger im Zeitraum vom 31.07.2007 bis 29.02.2012 Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Zuschuss zu bewilligen".
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 05.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2008, mit dem der Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II vom 30.07.2007 abgelehnt wurde, ist rechtmäßig. Dem Kläger stehen keine Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2007 bis 14.09.2009 zu.
Entgegen der Auffassung des Klägers erstreckt sich der streitige Zeitraum nicht auf die gesamte Zeit vom 31.07.2007 bis 28.02.2012. Denn für den Zeitraum ab 15.09.2009 hat der Beklagte Leistungen nach dem SGB II darlehensweise erbracht. Wehrt sich der Hilfebedürftige gegen einen Bescheid, mit dem - wie hier mit dem Bescheid vom 05.11.2007 - die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, so ist - bei zeitlich unbefristetem Antrag - zunächst zwar die gesamte Zeit bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Stellt der Betroffene zwischenzeitlich jedoch einen neuen Antrag, so erledigt sich der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, der von dem neuen Bescheid erfasst wird. Der neue Bescheid wird nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - juris RdNr 13; BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 8). Dies gilt auch, wenn der Beklagte auf einen Folgeantrag einen Darlehensbescheid erlässt (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010, B 4 AS 70/09 R). So liegt es hier. Der Beklagte hat dem Kläger ab 15.09.2009 darlehensweise Leistungen gewährt, so dass eine zeitliche Zäsur vorliegt. Der Kläger kann die Darlehensbescheide in eigenen Verfahren überprüfen lassen.
Soweit der Kläger im Rahmen der Berufung einen Feststellungantrag hinsichtlich der Auslegung des § 12 Abs. Abs. 3 Nr. 4 SGB II gestellt hat, ist dieser unzulässig. Ein besonderes Feststellungsinteresse für den vom Kläger geltend gemachten Umstand ist nicht ersichtlich, da diese Feststellung im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen Bescheide erfolgt.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist. Er hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum.
Der Kläger hat im streitigen Zeitraum die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II). Er ist aber nicht hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
Hilfebedürftigkeit ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Vom Vermögen sind für Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 5 SGB II iVm. § 4 Abs. 2 S. 2 AlhiVO 2002 ein höherer Freibetrag von 520,00 Euro je vollendetem Lebensjahr, maximal 33.800,00 Euro, abzusetzen.
Der Kläger ist nicht hilfebedürftig, da er mit dem in seinem Eigentum stehenden Hausgrundstück und dem sonstigen Bankguthaben über verwertbares Vermögen zum Stichtag 30.07.2007 (Tag der Antragstellung, § 12 Abs. 4 S. 2 SGB II) verfügt, das den ihm zustehenden Freibetrag übersteigt.
Das Hausgrundstück, das im Alleineigentum des Klägers steht ist, unangemessen i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist von der Gesamtwohnfläche des Hauses von 142 qm auszugehen und nicht nur von den von dem Kläger bewohnten 68 qm. Dies folgt aus der Stellung des Klägers als Alleineigentümer des gesamten Hausgrundstücks (vgl. BSG Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R, Rn 13; Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R = juris Rn 16 ff.). Da die Söhne als Miteigentümer nicht im Grundbuch eingetragen sind, ist eine Verwertung auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Selbst ein eingetragenes Wohnrecht würde nach der oben zitierten BSG-Entscheidung, einer Verwertung nicht entgegenstehen. Ein solches Wohnrecht ist aber zugunsten des Sohnes nicht eingetragen.
Diese Wohnfläche ist mit derjenigen Fläche zu vergleichen, die sich unter Berücksichtigung der maßgeblichen Anzahl an Personen aus dem Zweiten Wohnungsbaugesetz - II. WobauG - in der Fassung bis 31.12.2001 ergibt. Dabei kann in Abhängigkeit von der Personenzahl eine Erhöhung, aber auch eine Reduzierung der Fläche um 20 qm pro Person erfolgen, wobei immer mindestens von zwei Personen auszugehen ist (grundlegend BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R, Rn 14 ff.). Im Fall eines Hausgrundstücks (in Abgrenzung zu Wohnungseigentum) bedeutet dies bei vier Personen 130 qm und mindestens 90 qm (vgl. BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R = juris Rn 27).
Diese Flächen sind hier nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil sich im Haus des Kläger zwei Wohnungen befinden. Zwar sah § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 II. WobauG bei Familienheimen mit zwei Wohnungen eine Grenze von 200 qm vor. Jedenfalls zum Bundessozialhilfegesetz - BSHG - war anerkannt, dass auch Wohngebäude mit zwei Wohnungen dem Schutz des § 88 BSHG unterfallen konnten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.02.2005 - 16 A 622/01 = juris Rn 4). Eine Förderung war aber nur dann vorgesehen, wenn die zweite Wohnung abgeschlossen war, § 39 Abs. 1 Satz 3 II. WobauG. Unabhängig davon hat das Bundessozialgericht in vergleichbaren Fällen eine Anwendung von § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 II. WobauG jedoch nicht in Betracht gezogen (vgl. Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R = juris Rn 13 und Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R = juris Rn 19; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09 = juris Rn 26 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.05.2012 - L 12 AS 1464/11 = juris Rn 23).
Soweit auf den Kläger allein abzustellen ist, übersteigt die tatsächliche Wohnfläche von 141 qm die dann als angemessen anzusehende Wohnfläche von 90 qm. Auch wenn der Sohn des Klägers und dessen Lebensgefährtin weiter zu berücksichtigen wären und bei der Bewertung von drei Personen auszugehen sein sollte (vgl. hierzu BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R = juris Rn 19; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 Rn 71; Link in Sozialrecht aktuell 2007 S 8, 12), überstiege die tatsächliche Wohnfläche immer noch den dann als angemessen anzusehenden Wert von 110 qm. Dies gilt auch dann noch, wenn die Fläche von 110 qm um 10% erhöht würde, etwa wegen eines möglichen Kinderwunsches des Sohnes und dessen Lebensgefährtin (vgl. hierzu BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R = juris Rn 23; Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R = juris Rn 19). Dass der Sohn des Klägers mittlerweile zwei Kinder hat, ist für die Bewertung im streitigen Zeitraum unerheblich, da die Geburten nach dem 14.09.2009 erfolgten. Ob auch eine Einbeziehung des Sohnes des Klägers und dessen Lebensgefährtin, die im Dachgeschoss eine eigene Wohnung bewohnen, zu erfolgen hat, brauchte vor diesem Hintergrund nicht entscheiden zu werden (vgl. anhängiges Verfahren vor dem Bundessozialgericht B 14 AS 90/12 R).
Das Hausgrundstück ist auch verwertbar i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II.
Vermögen ist verwertbar, wenn es verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R = juris Rn 15 m.w.N.). Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie - wie beispielsweise Grundstücke in Folge sinkender Immobilienpreise - über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R = juris Rn 21 m.w.N.).
Das Hausgrundstück des Klägers ist nach vorstehenden Kriterien marktgängig. Die Verwertung kann durch Vermietung der Dachgeschosswohnung als auch durch Beleihung erfolgen. Unabhängig von der Frage, ob einer Vermietung der Dachgeschosswohnung rechtliche Gründe entgegenstehen, wäre es dem Kläger jedenfalls möglich gewesen, die Immobilien zu beleihen. Das Grundstück ist lastenfrei, so dass eine Beleihung möglich ist (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 158/11 R). Für die Beleihung ist auch das sonstige Vermögen des Klägers in Höhe von ca. 25.000 Euro zu berücksichtigen, so dass die Beleihungssumme nochmals hätte reduziert werden können. Der Senat geht insoweit von einem Wert von der Immobilie von ca. 130.000 Euro aus. Nach Aufstellung des Klägers hätte sich die von der Beklagten zu bewilligende Gesamtsumme einschließlich Krankenkassenbeiträge auf 34.204,91 Euro im Zeitraum 31.07.2007 bis 29.02.2012 belaufen (siehe Bl. 624 GA Band IV). Um diesen Betrag zu decken hätte der Kläger daher unter Einsatz seiner Bankguthaben im Wert von ca. 25.000,00 Euro die Immobilie gerade einmal mit ca. 10.000 Euro beleihen müssen.
Die Verwertung des Hausgrundstücks durch eine Beleihung in Höhe von ca. 10.000 stellt schließlich keine besondere Härte dar und ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II dar. Durch eine Beleihung wird nicht in die Substanz des Hauses und seiner Wohnmöglichkeiten eingegriffen. Auch die Aufnahme eines Darlehens in dieser Höhe kurz vor der Altersrente ist zumutbar, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Kläger die Dachgeschosswohnung auch vermieten könnte. Mit dem Mietzins könnte er ein entsprechendes Darlehen bedienen. Insoweit kommt es auf die vom Kläger geltend gemachten Gründe hinsichtlich der Beteiligung der Söhne an der Finanzierung nicht an. Diese Einwände wären im Übrigen wegen der nicht vereinbarten dinglichen Sicherheiten unbeachtlich. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf ein bestehendes Erbrecht bzw. eine Erbauseinandersetzung berufen. Der Erbfall ist bereits im Jahr 1980 mit dem Tod der Ehefrau angefallen und die damals vorhandene Erbmasse ist zwischen den Erben aufteilt worden. Dass die Erben das gesamte Erbe im Jahr 1986 zur Investition in eine Immobilie investiert haben, ändert nichts an dem Umstand, dass die Erbauseinandersetzung bereits stattgefunden hat. Die Erbengemeinschaft besteht nicht an der erworbenen Immobilie im Jahr 1986 fort. Vielmehr hätte der Kläger mit seinen Söhnen dingliche Abreden treffen müssen, um ein Verwertungshindernis überhaupt begründen zu können. Etwaige moralische Verpflichtungen des Klägers gegenüber seinen Söhnen sind für die Bewertung nach § 12 SGB II unbeachtlich.
Das mit dem Hausgrundstück zur Verfügung stehende Vermögen übersteigt den dem Kläger zustehenden Freibetrag nach § 65 Abs. 5 SGB II deutlich. Der Freibetrag beläuft sich demnach auf 60 x 520,00 Euro + 750,00 Euro = 31.950,00 Euro. Dieser liegt deutlich unterhalb des Gesamtvermögens des Klägers zum Antragszeitpunkt von insgesamt ca. 155.000 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 30.07.2007 bis 28.02.2012.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger beantragte am 30.07.2007 nach Bezug von Arbeitslosengeld erstmals Leistungen nach dem SGB II. Bei Antragstellung gab er zu seinen Vermögensverhältnissen folgendes an:
- Alleineigentum eines Zweifamilienhauses, das er im Jahr 1986 zu einem Kaufpreis von 265.000 DM erworben habe. Die Erdgeschosswohung von 68 qm bewohne er selbst. Die Dachgeschhosswohnung von 74 qm werde von seinem Sohn U und dessen Lebensgefährtin mietfrei bewohnt. Auf dem Haus seien keine Belastungen eingetragen.
- Sparbücher: 2.916,00 Euro und 5.307 Euro
- Sparvertrag: 5.397 Euro
- Tagesgeldkonto: 10.099 Euro
- zwei Pensionsversicherungen: 1.526 Euro
Auf Nachfrage gab der Kläger an, dass eine schriftliche Vereinbarung bezüglich des Erbes seiner verstorbenen Ehefrau im Jahr 1980 nicht vorliege, sein Sohn U mietfrei in dem Haus wohne, da sich dieser die Wohnung sonst nicht leisten könne. 1977 habe der Kläger mit seiner Ehefrau einen Bausparvertrag geschlossen, dieser sei im Jahr 1982 auf ihn umgeschrieben worden. Es habe ein Guthaben von 37.875,94 DM bestanden.
Mit Bescheid vom 05.11.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II ab. Es liege keine Hilfebedürftigkeit vor, da der Kläger über Vermögen in Höhe von 95.000 Euro verfüge. Dies übersteige den Grundfreibetrag von 31.200 Euro. Zur Erläuterung führte der Beklagte aus, dass das Haus abbezahlt sei und mit einer Gesamtwohnfläche von 142 qm für eine Einzelperson unangemessen groß sei. Eine Verwertung könne durch eigentumsrechtliche Abtrennung der eigenständigen Wohneinheit vorrangig durch Verkauf oder Beleihung erfolgen. Alternativ könne eine angemessene Miete verlangt werden. Eine besondere Härte ergebe sich aus den besonderen Lebensumständen als auch aus der Herkunft des Vermögens nicht.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 01.12.2007 Widerspruch ein. Seine aktuelle wirtschaftliche Situation sei durch fehlendes Einkommen und durch einen absehbar niedrigen Rentenbezug geprägt. Die Aufnahme eines Darlehens würde den Weg in die Schuldenfalle eröffnen. Zudem habe der Beklagte allein schematisch nach der Wohnfläche geprüft, ob geschütztes Eigentum zu verwerten sei. Dies widerspreche der Entscheidung des BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, wonach die Angemessenheit nicht allein auf die Wohnungsgröße beschränkt werden könne. Zudem habe das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 03.05.2007, S 11 AS 187/06, für die Angemessenheit darauf abgestellt, wie die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende seien. Diese Rechtsprechung sei auf seinen Fall übertragbar. So liege der Verkehrswert seines Hauses mit 95.000 Euro deutlich unter der vom Sozialgericht Koblenz genannten Grenze von 250.000 Euro. Zudem sei ein Holzanbau von 19 qm bei der Gesamtwohnfläche nicht zu berücksichtigen. Sein Sohn wohne nicht wegen seines geringen Einkommens mietfrei in der Wohnung, sondern weil er sich finanziell an der Finanzierung des Hauses beteiligt habe. Mit seinem Erbteil sei er an der Anfangsfinanzierung beteiligt gewesen und habe sein Erspartes zur Tilgung der Darlehen eingesetzt. Seine Söhne hätten sich bis 2005 mit ihren Waisen-Renten bis zur Hälfte an der Tilgung beteiligt. Er sehe keine Grundlage von seinem Sohn Miete verlangen zu können. Es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, sich kurz vor Bezug der Altersrente verschulden zu müssen und das Haus zu verkaufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2008 hat der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für einen Einpersonenhaushalt eine Größe von 80 qm als angemessenes Eigenheim anzusehen. Die vom Kläger bewohnte EG-Wohnung entspreche diesen Kriterien und bleibe bei der Bewertung des Vermögens außer Betracht. Dagegen stelle die nicht selbst genutzte DG-Wohnung verwertbares Vermögen dar. Diese besitze unter Berücksichtigung des damaligen Kaufpreises mindestens einen Verkehrswert von 70.000 Euro. Das Sozialgericht Koblenz habe keinen pauschalen Richtwert als Grenze der Angemessenheit von 250.000 Euro vorgegeben. Im Übrigen sei der Fall nicht vergleichbar. Die Verwertung stelle keine besondere Härte dar. Das von § 12 Abs. 3 Nr 4 SGB II geschützte Grundbedürfnis Wohnen werde durch den Verkauf der DG-Wohnung nicht berührt. Zudem habe die Verwertung nicht allein durch den Verkauf der Wohnung zu erfolgen. So komme auch eine Vermietung oder Beleihung in Betracht. Gründe, die einer Vermietung entgegenstünden, seien nicht erkennbar. Weder das Gehalt des Sohnes noch ein Erbrecht schließe die Verwertung aus. Der Erbteil der Söhne an dem Nachlass der Mutter sei nicht geeignet, ein lebenslanges Wohnrecht zu begründen. Der Anteil an dem Bausparvertrag der Söhne betrug jeweils nur 8.468,99 DM. Auch der Umstand, dass der Sohn sich an der Finanzierung des Hauses beteiligt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Weder sei der Sohn Miteigentümer des Hauses, noch sei ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen. Auch sonstige Vereinbarungen hinsichtlich einer vorweggenommenen Erbfolge lägen nicht vor. Bei der Vermögensprüfung sei zudem das sonstige Vermögen zu berücksichtigen, so dass sich das Vermögen auf 95.000 Euro belaufe. Dem stehe ein Grundfreibetrag von 31.950 Euro gegenüber. Da der Kläger vor dem 01.01.1948 geboren sei, stehe ihm nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 5 SGB II iVm. § 4 Abs, 2 S. 2 AlhiVO 2002 ein Freibetrag von 520,00 Euro je vollendetem Lebensjahr zuzüglich eines Betrages von 750,00 Euro für notwendige Anschaffungen zu.
Der Kläger hat am 28.03.2008 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Er vertrat weiterhin die Auffassung, der Beklagte habe seine Vermögensverhältnisse nicht richtig bewertet. Insbesondere sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Anzahl der Bewohner sei für die Frage der Angemessenheit der Immobilien von Bedeutung. Auch sei eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes anzunehmen, da das Zusammenleben mit seinem Sohn gewünscht sei und er sein Erbe in der Form des freien Wohnens erhalte.
Am 24.06.2009 beantragte der Kläger die darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er sehe einem Klageerfolg hoffnungsvoll entgegen. Da er nur noch ca. 3.000 Euro zur Verfügung habe und er nicht absehen könne, wann zu seiner Klage Recht gesprochen würde, beantrage er vorsorglich darlehensweise Leistungen ab 15.09.2009. Mit Bescheid vom 15.12.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II ab dem 15.09.2009 bis 28.02.2010 in Höhe von monatlich 627,37 Euro darlehensweise. Auch für die Folgezeiträume sind dem Kläger darlehensweise Leistungen bewilligt worden.
Mit Urteil vom 06.10.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Zeit ab Antragstellung im Juli 2007 bis 14.09.2009 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der Kläger sei im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen, da er seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen habe sicherstellen können. Das im Eigentum des Klägers stehende Hausgrundstück sei nicht gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II als selbst genutztes Hausgrundstück von der Verwertung ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei bei der Konkretisierung des Rechtsbegriffs "angemessenes Hausgrundstück" auf die Vorgaben des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbausgesetzes abzustellen. Daher sei bei einer Belegung mit bis zu zwei Personen eine Fläche von 80 qm angemessen. Der Beklagte habe daher zu Recht die vom Kläger selbst bewohnte EG-Wohnung bei der Vermögensprüfung außer Betracht gelassen. Es sei aber die DG-Wohnung mit einer Wohnfläche von 74 qm zu berücksichtigen. Einer Verwertung dieser Wohnung stehe nicht die Rechtsprechung des BSG entgegen. Schutzzweck des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II sei nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Diesen Zweck erfülle die DG-Wohnung nicht. Auch sei die Verwertung nicht unwirtschaftlich und stelle keine besondere Härte dar. Hinsichtlich der Berechnung des Verkehrswertes sei auf den Widerspruchsbescheid zu verweisen. Entscheidend sei aber, dass die Verwertung nicht allein durch den Verkauf erfolgen müsse, sondern auch eine Vermietung in Betracht komme. Diese Verwertung wäre zumutbar, da die Wohnung bereits bewohnt sei und ein dingliches Wohnrecht dem nicht entgegenstünde. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die eine Verwertung zu einer besonderen Härte machen würden. Der Kläger könne nicht damit gehört werden, dass die Erbschaft des Sohnes dem entgegenstehe. Zum einen sei für den Sohn kein Wohnrecht eingetragen. Zum anderen bestünden keine sonstigen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn U. Entscheidend sei schließlich, dass der Sohn weder als Miteigentümer noch sonst ein Recht im Grundbuch für diesen eingetragen sei. Schließlich sei zudem das sonstige Vermögen von etwa 25.000 Euro bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Das Urteil ist dem Kläger am 31.12.2011 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 27.01.2012 gegen das Urteil Berufung eingelegt. Für den Zeitraum 15.09.2009 bis 29.02.2012 seien ihm von dem Beklagten darlehnsweise Leistungen von insgesamt 18.596,69 Euro gewährt worden. Ab März 2012 werde er eine monatliche Altersrente beziehen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen folgendes aus: Sein Vortrag zum Nachlass seiner Ehefrau und die finanzielle Beteiligung seiner Söhne an der Finanzierung des Hauses seien nicht zutreffend wiedergegeben worden. Dem Urteil sei auch nicht zu entnehmen, dass sein Sohn U am 02.10.2011 Vater eines Sohnes geworden, inzwischen verheiratet sei und seit drei Jahren eine berufliche Ausbildung absolviere. Das Protokoll der Hauptverhandlung spiegele nicht den tatsächlichen Sachverhalt wider. Insbesondere sei sein Feststellungsantrag ("Feststellung der Nichtbeachtung bundeseinheitlicher Kriterien zur Größenbestimmung eines selbst genutzten Hausgrundstücks durch die Beklagte") nicht im Protokoll niedergeschrieben worden und es sei nicht mit ihm abgestimmt worden, dass der Klageantrag auf den Zeitraum bis zum 14.09.2011 beschränkt sei, da ihm ab 15.09.2011 darlehensweise Leistungen bewilligt worden seien. Eine solche Begrenzung würde keinen Sinn machen, da er ALG II über diesen Zeitraum hinaus benötige. Bei dem Darlehen handele es sich nicht um eine Sozial- sondern eine Finanzierungsleistung. Er habe keinen Neuantrag gestellt, sondern lediglich hilfsweise darlehnsweise Leistungen beantragt. Die Größe und der Zuschnitt seinen Hauses erfülle die Vorgaben des BSG bezüglich des 2. Wohnungsbau- und Familiengesetzes, um zwei eigenständige Haushalt unterzubringen. Weder einzeln noch zusammen würden die Wohnflächengrenzen von 130 qm bzw. 200 qm überschritten. Das WoBauG sehe auch ein den Lebensumständen zusätzlichen Wohnraumbedarf vor, etwa bei bestehendem Kinderwunsch. Es sei nicht sachgerecht, die Größenbestimmung eines Hauses von der Art des Zusammenlebens (Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft, Wohngemeinschaft) abhängig zu machen. Der Kläger stützt sich zudem auf die Entscheidungen des BSG vom 19.05.2009, B 8 SO 7/08 R; LSG NRW vom 12.12.2007, L 12 SO 12/07 und Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2006, 5 C 27.04. Nach dem BverwG werde von dem Begriff des selbstgenutzten Einfamilienhauses auch eine selbstgenutzte Wohnung in einem Zweifamilienhaus erfasst und es sei auch auf die Zahl der Angehörigen abzustellen. Er habe seinem Sohn kein lebenslanges mietfreies Wohnrecht eingeräumt. Dies sei von dem Beklagten und dem Sozialgericht regelmäßig falsch wiedergegeben worden. Er widerspreche der Behauptung, dass keine rechtliche Verpflichtung gegenüber seinem Sohn existiere, dass dieser in dem Haus mietfrei wohnen dürfe und dass dessen Erbanteil nur einen geringen Teilbetrag des Gesamtvermögens ausgemacht hätte. Entscheidend sei nicht das Bausparguthaben zum Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 1980, sondern das durch Wertzuwachs vorhandene Vermögen zum Zeitpunkt der Hausfinanzierung im Jahr 1986. Beim Erbfall sei Vermögen in Höhe von 80.000 DM vorhanden gewesen, im Jahr 1986 in Höhe von 117.000 DM. Der Erbanteil des Sohnes sei daher deutlich höher als 8.500 Euro.
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
"festzustellen, dass mit dem Begriff des selbst genutzten Hauses im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht nur, wie von der Beklagten vorgetragen, die von mir bewohnte Erdgeschosswohnung, sondern auch die in meinem Haus befindliche zweite Wohnung erfasst wird, es unerheblich ist, dass die Wohnung nicht von mir selbst, sondern von meinen Angehörigen bewohnt wird und
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.10.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2008, die Bescheide vom 15.12.2009, 10.02.2010, 15.03.2010, 13.10.2010, 17.02.2011, 25.08.2011 und 06.01.2012 dahingehend zu ändern, dass darlehensweise Zahlungen in zuschussweise Zahlungen umgewandelt werden und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger im Zeitraum vom 31.07.2007 bis 29.02.2012 Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Zuschuss zu bewilligen".
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 05.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2008, mit dem der Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II vom 30.07.2007 abgelehnt wurde, ist rechtmäßig. Dem Kläger stehen keine Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2007 bis 14.09.2009 zu.
Entgegen der Auffassung des Klägers erstreckt sich der streitige Zeitraum nicht auf die gesamte Zeit vom 31.07.2007 bis 28.02.2012. Denn für den Zeitraum ab 15.09.2009 hat der Beklagte Leistungen nach dem SGB II darlehensweise erbracht. Wehrt sich der Hilfebedürftige gegen einen Bescheid, mit dem - wie hier mit dem Bescheid vom 05.11.2007 - die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, so ist - bei zeitlich unbefristetem Antrag - zunächst zwar die gesamte Zeit bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Stellt der Betroffene zwischenzeitlich jedoch einen neuen Antrag, so erledigt sich der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, der von dem neuen Bescheid erfasst wird. Der neue Bescheid wird nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - juris RdNr 13; BSG SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 RdNr 8). Dies gilt auch, wenn der Beklagte auf einen Folgeantrag einen Darlehensbescheid erlässt (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010, B 4 AS 70/09 R). So liegt es hier. Der Beklagte hat dem Kläger ab 15.09.2009 darlehensweise Leistungen gewährt, so dass eine zeitliche Zäsur vorliegt. Der Kläger kann die Darlehensbescheide in eigenen Verfahren überprüfen lassen.
Soweit der Kläger im Rahmen der Berufung einen Feststellungantrag hinsichtlich der Auslegung des § 12 Abs. Abs. 3 Nr. 4 SGB II gestellt hat, ist dieser unzulässig. Ein besonderes Feststellungsinteresse für den vom Kläger geltend gemachten Umstand ist nicht ersichtlich, da diese Feststellung im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen Bescheide erfolgt.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist. Er hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum.
Der Kläger hat im streitigen Zeitraum die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II). Er ist aber nicht hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
Hilfebedürftigkeit ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Vom Vermögen sind für Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 5 SGB II iVm. § 4 Abs. 2 S. 2 AlhiVO 2002 ein höherer Freibetrag von 520,00 Euro je vollendetem Lebensjahr, maximal 33.800,00 Euro, abzusetzen.
Der Kläger ist nicht hilfebedürftig, da er mit dem in seinem Eigentum stehenden Hausgrundstück und dem sonstigen Bankguthaben über verwertbares Vermögen zum Stichtag 30.07.2007 (Tag der Antragstellung, § 12 Abs. 4 S. 2 SGB II) verfügt, das den ihm zustehenden Freibetrag übersteigt.
Das Hausgrundstück, das im Alleineigentum des Klägers steht ist, unangemessen i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist von der Gesamtwohnfläche des Hauses von 142 qm auszugehen und nicht nur von den von dem Kläger bewohnten 68 qm. Dies folgt aus der Stellung des Klägers als Alleineigentümer des gesamten Hausgrundstücks (vgl. BSG Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R, Rn 13; Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R = juris Rn 16 ff.). Da die Söhne als Miteigentümer nicht im Grundbuch eingetragen sind, ist eine Verwertung auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Selbst ein eingetragenes Wohnrecht würde nach der oben zitierten BSG-Entscheidung, einer Verwertung nicht entgegenstehen. Ein solches Wohnrecht ist aber zugunsten des Sohnes nicht eingetragen.
Diese Wohnfläche ist mit derjenigen Fläche zu vergleichen, die sich unter Berücksichtigung der maßgeblichen Anzahl an Personen aus dem Zweiten Wohnungsbaugesetz - II. WobauG - in der Fassung bis 31.12.2001 ergibt. Dabei kann in Abhängigkeit von der Personenzahl eine Erhöhung, aber auch eine Reduzierung der Fläche um 20 qm pro Person erfolgen, wobei immer mindestens von zwei Personen auszugehen ist (grundlegend BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R, Rn 14 ff.). Im Fall eines Hausgrundstücks (in Abgrenzung zu Wohnungseigentum) bedeutet dies bei vier Personen 130 qm und mindestens 90 qm (vgl. BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R = juris Rn 27).
Diese Flächen sind hier nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil sich im Haus des Kläger zwei Wohnungen befinden. Zwar sah § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 II. WobauG bei Familienheimen mit zwei Wohnungen eine Grenze von 200 qm vor. Jedenfalls zum Bundessozialhilfegesetz - BSHG - war anerkannt, dass auch Wohngebäude mit zwei Wohnungen dem Schutz des § 88 BSHG unterfallen konnten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.02.2005 - 16 A 622/01 = juris Rn 4). Eine Förderung war aber nur dann vorgesehen, wenn die zweite Wohnung abgeschlossen war, § 39 Abs. 1 Satz 3 II. WobauG. Unabhängig davon hat das Bundessozialgericht in vergleichbaren Fällen eine Anwendung von § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 II. WobauG jedoch nicht in Betracht gezogen (vgl. Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R = juris Rn 13 und Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R = juris Rn 19; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09 = juris Rn 26 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.05.2012 - L 12 AS 1464/11 = juris Rn 23).
Soweit auf den Kläger allein abzustellen ist, übersteigt die tatsächliche Wohnfläche von 141 qm die dann als angemessen anzusehende Wohnfläche von 90 qm. Auch wenn der Sohn des Klägers und dessen Lebensgefährtin weiter zu berücksichtigen wären und bei der Bewertung von drei Personen auszugehen sein sollte (vgl. hierzu BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R = juris Rn 19; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 Rn 71; Link in Sozialrecht aktuell 2007 S 8, 12), überstiege die tatsächliche Wohnfläche immer noch den dann als angemessen anzusehenden Wert von 110 qm. Dies gilt auch dann noch, wenn die Fläche von 110 qm um 10% erhöht würde, etwa wegen eines möglichen Kinderwunsches des Sohnes und dessen Lebensgefährtin (vgl. hierzu BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R = juris Rn 23; Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R = juris Rn 19). Dass der Sohn des Klägers mittlerweile zwei Kinder hat, ist für die Bewertung im streitigen Zeitraum unerheblich, da die Geburten nach dem 14.09.2009 erfolgten. Ob auch eine Einbeziehung des Sohnes des Klägers und dessen Lebensgefährtin, die im Dachgeschoss eine eigene Wohnung bewohnen, zu erfolgen hat, brauchte vor diesem Hintergrund nicht entscheiden zu werden (vgl. anhängiges Verfahren vor dem Bundessozialgericht B 14 AS 90/12 R).
Das Hausgrundstück ist auch verwertbar i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II.
Vermögen ist verwertbar, wenn es verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R = juris Rn 15 m.w.N.). Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie - wie beispielsweise Grundstücke in Folge sinkender Immobilienpreise - über den Marktwert hinaus belastet sind (BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R = juris Rn 21 m.w.N.).
Das Hausgrundstück des Klägers ist nach vorstehenden Kriterien marktgängig. Die Verwertung kann durch Vermietung der Dachgeschosswohnung als auch durch Beleihung erfolgen. Unabhängig von der Frage, ob einer Vermietung der Dachgeschosswohnung rechtliche Gründe entgegenstehen, wäre es dem Kläger jedenfalls möglich gewesen, die Immobilien zu beleihen. Das Grundstück ist lastenfrei, so dass eine Beleihung möglich ist (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 158/11 R). Für die Beleihung ist auch das sonstige Vermögen des Klägers in Höhe von ca. 25.000 Euro zu berücksichtigen, so dass die Beleihungssumme nochmals hätte reduziert werden können. Der Senat geht insoweit von einem Wert von der Immobilie von ca. 130.000 Euro aus. Nach Aufstellung des Klägers hätte sich die von der Beklagten zu bewilligende Gesamtsumme einschließlich Krankenkassenbeiträge auf 34.204,91 Euro im Zeitraum 31.07.2007 bis 29.02.2012 belaufen (siehe Bl. 624 GA Band IV). Um diesen Betrag zu decken hätte der Kläger daher unter Einsatz seiner Bankguthaben im Wert von ca. 25.000,00 Euro die Immobilie gerade einmal mit ca. 10.000 Euro beleihen müssen.
Die Verwertung des Hausgrundstücks durch eine Beleihung in Höhe von ca. 10.000 stellt schließlich keine besondere Härte dar und ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II dar. Durch eine Beleihung wird nicht in die Substanz des Hauses und seiner Wohnmöglichkeiten eingegriffen. Auch die Aufnahme eines Darlehens in dieser Höhe kurz vor der Altersrente ist zumutbar, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Kläger die Dachgeschosswohnung auch vermieten könnte. Mit dem Mietzins könnte er ein entsprechendes Darlehen bedienen. Insoweit kommt es auf die vom Kläger geltend gemachten Gründe hinsichtlich der Beteiligung der Söhne an der Finanzierung nicht an. Diese Einwände wären im Übrigen wegen der nicht vereinbarten dinglichen Sicherheiten unbeachtlich. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf ein bestehendes Erbrecht bzw. eine Erbauseinandersetzung berufen. Der Erbfall ist bereits im Jahr 1980 mit dem Tod der Ehefrau angefallen und die damals vorhandene Erbmasse ist zwischen den Erben aufteilt worden. Dass die Erben das gesamte Erbe im Jahr 1986 zur Investition in eine Immobilie investiert haben, ändert nichts an dem Umstand, dass die Erbauseinandersetzung bereits stattgefunden hat. Die Erbengemeinschaft besteht nicht an der erworbenen Immobilie im Jahr 1986 fort. Vielmehr hätte der Kläger mit seinen Söhnen dingliche Abreden treffen müssen, um ein Verwertungshindernis überhaupt begründen zu können. Etwaige moralische Verpflichtungen des Klägers gegenüber seinen Söhnen sind für die Bewertung nach § 12 SGB II unbeachtlich.
Das mit dem Hausgrundstück zur Verfügung stehende Vermögen übersteigt den dem Kläger zustehenden Freibetrag nach § 65 Abs. 5 SGB II deutlich. Der Freibetrag beläuft sich demnach auf 60 x 520,00 Euro + 750,00 Euro = 31.950,00 Euro. Dieser liegt deutlich unterhalb des Gesamtvermögens des Klägers zum Antragszeitpunkt von insgesamt ca. 155.000 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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