L 11 SF 59/13 EK AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 SF 59/13 EK AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

In den Jahren 2007 bis 2012 haben der Kläger und seine Ehefrau S T beim Sozialgericht (SG) Duisburg 36 Verfahren anhängig macht, in denen im Wesentlichen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - streitig waren / sind. Darauf beruhend haben die Eheleute T zwischenzeitlich beim Senat 22 auf Entschädigung gerichtete Klagen nach §§ 198 ff GVG erhoben.

In vorliegendem Rechtsstreit rügt der Kläger eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens S 5 AS 4943/11 SG Duisburg, das zuvor unter dem Aktenzeichen S 27 AS 4943/11 geführt wurde.

II.

Der Senat ist gemäß § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 201 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GVG, beide eingefügt durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I S 2302) und zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2554), zuständig. Das streitgegenständliche Verfahren S 5 AS 4943/11 SG Duisburg wird im Bezirk des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen durchgeführt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die im vorliegenden Rechtsstreit beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung).

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG hat nur derjenige Anspruch auf angemessene Entschädigung, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Insofern fehlt es vorliegend bereits an einer unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens S 5 AS 4943/11 SG Duisburg.

Die Angemessenheit richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten. Auf der Grundlage dieser Bewertungsvorgaben ist das Gerichtsverfahrens S 5 AS 4943/11 SG Duisburg nicht unangemessen lang.

Mit seiner am 22.12.2011 beim SG Duisburg erhobenen Klage hat der Kläger beruhend auf der Anspruchsgrundlage des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch die rückwirkende Rücknahme von neun Leistungsbescheiden der ARGE Kreis Wesel im Wesentlichen mit der Begründung begehrt, die Regelleistung sei zu gering bemessen, Unterkunftskosten und Mehrbedarf seien nicht hinreichend berücksichtigt. Der zwischen den Beteiligten über dieses Begehren geführte Schriftsatzwechsel wurde zunächst im Juni 2012 (Schriftsatz der Beklagten vom 25.06.2012) beendet; die vom SG angeforderten Verwaltungsvorgänge übersandte die Beklagte im Juli 2012.

Am 17.09.2012 hat der Kläger Verzögerungsrüge erhoben.

Den Vorschlag des SG vom 20.09.2012, wie in zahlreichen anderen Verfahren auch hier zur Erledigung des Rechtsstreits Unterkunftskosten in Höhe der Höchstbeträge zu gewähren, hat die Beklagte angenommen (Schriftsatz vom 27.09.2012), während der Kläger diesen Vorschlag abgelehnt (Schriftsatz vom 10.10.2012) und seinen Klageantrag erweitert hat (Schriftsätze vom 04.10.2012 und 16.02.2013).

Am 19.03.2013 hat der Kläger die vorliegende auf Entschädigung nach §§ 198 ff GVG gerichtete Klage erhoben.

In dem Rechtsstreit S 5 AS 4943/11 SG Duisburg haben sich die Beteiligten zwischenzeitlich mit einer Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze vom 30.04.2013 und 05.06.2013).

Bereits dieser Zeitablauf zeigt, dass in dem Rechtsstreit S 5 AS 4943/11 SG Duisburg keine i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG erhebliche Verzögerung aufgetreten ist. Dies hat auch der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der Bewertung eines Zeitraums als unangemessen i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG insbesondere die Zeiten, die u.a. für eine Meinungsbildung des angerufenen Gerichts (s. BSG, Urteil vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -) erforderlich sind, nicht als Verzögerungszeit zu berücksichtigen sind. Gleichermaßen besteht kein Anspruch darauf, dass ein Rechtsstreit, auch wenn er entscheidungsreif ist, sofort bzw. unverzüglich vom Gericht entschieden wird. Der Staat ist nämlich nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängige Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Verfahren zu bearbeiten hat. Ihm ist mithin eine gewisse Wartezeit zuzumuten (BSG a.a.O.). Deren Grenzen sind vorliegend nicht überschritten. Deshalb kommt es bereits nicht mehr darauf an, dass zudem der Bearbeitung des Anliegens des Klägers schon wegen seiner Komplexität - zum Einen wird die rückwirkende Beseitigung bestandskräftiger Bescheide begehrt und ist zum Anderen außerdem das Begehren des Klägers in den anderen von ihm vielzählig anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten zumindest zum Teil in die Überlegungen einzubeziehen - eine große, weit über dem Durchschnitt liegende Zeitspanne zuzumessen ist.

Unerheblich ist, dass die in dem Rechtsstreit S 5 AS 4943/11 SG Duisburg angefochtene Entscheidung der Beklagten auf einem in vorhergehenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich beruht. Dadurch wird die Dauer des nach Maßgabe der § 198 ff GVG allein zu bewertenden Gerichtsverfahrens S 5 AS 4943/11 SG Duisburg nicht berührt.

Ebenso kommt es nicht darauf an, dass der Rechtsstreit S 5 AS 4943/11 SG Duisburg bisher noch nicht beendet ist. Ein Anspruch auf Entschädigung setzt das Vorliegen einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens voraus. Die ggf. bestehende Erwartung, dass ein Rechtsstreit unangemessen verzögert werden wird, reicht nicht aus und kann allenfalls Inhalt einer (ggf. weiteren) Verzögerungsrüge sein.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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