S 33 AS 4377/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
33
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AS 4377/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 um 30 % der maßgebenden Regelleistung (101,10 EUR monatlich).

Die Klägerin und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehemann beziehen seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Im Rahmen der zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom 30.07.2012 verpflichtete sich die Klägerin u.a., sich zeitnah, dh spätestens am dritten Tage nach Erhalt eines Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die sie von dem Beklagten erhalten hat, zu bewerben. Am gleichen Tag wurde ihr seitens des Beklagten ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Helferin in der Reinigung für 10 Stunden pro Woche beim Altenheim am W.-Platz GmbH ausgehändigt.

Die Klägerin bewarb sich dort mit Schreiben vom 30.07.2012 unter Bezugnahme auf die Referenz-Nr. und die Vermittlung durch den Beklagten. Das Bewerbungsschreiben enthielt folgenden Inhalt: "Hiermit bewerbe ich mich auf die o.g. Stelle. Zu den Anforderungen: 1. Körperliche Belastbarkeit, kann ich sagen, dass ich Herzprobleme und Schmerzen in der Schulter habe und nicht weiß, ob ich ihren Anforderungen da gerecht werden kann. 2. Reinigen der Büros, Flure, Bewohner-Zimmer, Sanitärräume – keine Kenntnisse. Das Jobcenter erwartet von mir eine Rückmeldung bis zum 16.08.2012. Daher bitte ich sie um kurze telefonische oder schriftliche Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen ".

Nach der Mitteilung des potentiellen Arbeitsgebers gegenüber dem Beklagten, dass er die Bewerbung aus verständlichen Gründen nicht weiter berücksichtigt habe, hörte der Beklagte die Klägerin zwecks Prüfung einer Sanktion an. Im Anhörungsgespräch vom 07.08.2012 gab die Klägerin an, sie habe sich, wie in der Eingliederungsvereinbarung vom 30.07.2012 vereinbart, ordnungsgemäß auf das Stellenangebot beworben. Da sie nicht mit einem Computer umgehen könne und diese Arbeiten ausschließlich ihr Mann ausführe, habe er das Schreiben erstellt und sie habe es unterschrieben und den Inhalt nicht angezweifelt. Dass es sich hierbei um eine Negativbewerbung handele, sehe sie so nicht. Weiterhin teilte die Klägerin mit, dass sie sich tagsüber um ihre Eltern und ihren Mann kümmere. Eine Pflegestufe hätten die Eltern allerdings nicht. Sie fühle sich erwerbsfähig. Allerdings nehme sie Medikamente gegen hohen Blutdruck und habe Schmerzen in der Schulter, da sie zur Zeit ihren und den Haushalt ihrer Eltern bewältigen müsse.

Mit Bescheid vom 15.08.2012 minderte der Beklagte das Alg II monatlich um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs (101,10 EUR monatlich) für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012, weil die Klägerin trotz Kenntnis der Rechtsfolgen durch ihr Verhalten das Zustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses als Helferin in der Reinigung bei der Firma Altenheim am W.-Platz von vornherein verhindert habe. Ein wichtiger Grund hierfür könne nicht anerkannt werden.

Mit dem hiergegen fristgemäß eingereichten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Stelle sei für sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht gekommen.

Der Beklagte hat daraufhin ein ärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Nach persönlicher Untersuchung kommt die Ärztin des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit im Gutachten vom 20.09.2012 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin als vermittlungs- und beratungsrelevante Gesundheitsstörungen ein medikamentös behandelter Bluthochdruck ohne bekannte Folgeschäden sowie unbehandelte Schulterbeschwerden rechts ohne Einschränkung der Beweglichkeit vorlägen und die Klägerin vollschichtig, dh täglich 6 Stunden und mehr unter Ausschluss häufiger Überkopfarbeiten und anhaltender Armvorhalte leistungsfähig sei. Besondere Einschränkungen der Belastbarkeit seien aufgrund der genannten Beschwerden nicht erkennbar. Lediglich häufiges schweres Heben oder Überkopfarbeiten sollten rechtsseitig vermieden werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Gem. § 2 SGB II habe der erwerbsfähige Leistungsberechtigte konkrete Schritte zur Beendigung seines Hilfsbedürftigkeit zu unternehmen. Er habe sich nicht nur vorrangig und eigeninitiativ um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen, sondern auch aktiv an allen Maßnahmen mitzuwirken, die seine Eingliederung unterstützen. Komme er seinen insoweit bestehenden Obliegenheiten ohne wichtigen Grund nicht nach, so habe dies Sanktionen in Form einer Minderung oder des Wegfalls der Leistungen zur Folge. Gleiches gelte im Falle weiterer Pflichtverletzungen, wie z. B. der Ablehnung zumutbarer Arbeit oder dem Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung. Die Klägerin habe sich auf einen Vermittlungsvorschlag für ein Beschäftigungsverhältnis als Helferin/Reinigung im Altenheim am W.-Platz GmbH in Form einer sog. Negativbewerbung beworben und damit eine Einstellung vereitelt. Die angebotene Arbeitsstelle, die eine wöchentliche Arbeitsbelastung von 10 Stunden umfasst hätte, sei unter Verweis auf das ärztliche Gutachten auch aus gesundheitlichen Gründen zumutbar gewesen und hätte von der Klägerin problemlos auch neben den eigenen häuslichen Verpflichtungen ausgeübt werden können. Damit lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II vor. Die Klägerin habe durch den Inhalt des Bewerbungsschreibens eine Einstellung verhindert, ohne dass ein wichtiger Grund für ihr Verhalten erkennbar sei, so dass die Voraussetzungen für die Absenkung des Alg II um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gem. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 iVm § 31 a SGB II erfüllt seien. Gem § 31 b Abs. 1 SGB II trete die Absenkung mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des die Absenkung feststellenden Verwaltungsaktes folge und dauere drei Monate.

Hiergegen richtet sich die am 02.11.2012 erhobene Klage, mit der die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten geltend macht, sie habe ihre Pflichten gem. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II nicht verletzt. Sie habe sich nicht geweigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. In ihrer Bewerbung vom 30.07.2012 auf die ausgeschriebene Stelle habe sie ihre körperlichen Voraussetzungen und ihre Eignung für die ausgeschriebene Stelle dem Arbeitgeber mitgeteilt. Dies entspräche der Wahrheit. Zur Mitteilung der Wahrheit sei die Klägerin auch verpflichtet, denn sie dürfe den Arbeitgeber nicht täuschen. Sonst würde sie sich sogar schadensersatzpflichtig machen. Im Übrigen fehle es an jeglicher Kausalität, denn es stehe noch nicht einmal annähernd fest, dass die Klägerin die ausgeschriebene Stelle erhalten hätte, wenn sie im Übrigen voll umfänglich leistungsfähig und erfahren mit der Durchführung der zu verrichtenden Arbeiten gewesen wäre.

Die Klägerin beantragt, sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend verweist sie auf die zum SGB III entwickelten Anforderungen an ein Bewerbungsschreiben, die auch auf das SGB II übertragbar seien. Unter den Tatbestand des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II fielen auch die Fälle, in denen sich Leistungsberechtigte überhaupt nicht oder in unangemessener Form bewerben würden. Ein Bewerbungsschreiben sei dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einer Nichtbewerbung dahin gleichzusetzen, wenn dieses allein schon wegen seines objektiven Inhalts bzw. seiner Form von Arbeitgebern gemeinhin von vornherein als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemein behandelt würden und der Bewerber schon allein wegen des Schreibens aus der Auswahl für den Arbeitgeber ausscheide. Die Beklagte verweist insoweit auf ein Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 7 a AL 14/05 R sowie auf ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.12.2006, Az.: AL 18 AS 1191/06. Der potentielle Arbeitgeber, das Altenheim am W.-Platz GmbH sei bereits aufgrund des objektiven Inhalts des Bewerbungsschreibens der Klägerin davon ausgegangen, dass diese an einer Aufnahme der angebotenen Beschäftigung nicht interessiert sei. Dementsprechend habe er dem Beklagten auch mit Schreiben vom 03.08.2012 von sich aus mitgeteilt, dass die Bewerbung der Klägerin "aus verständlichen Gründen" nicht weiter berücksichtigt werde.

Die Beteiligten haben sich nach Hinweis der Kammervorsitzenden zur Erfolglosigkeit der Klage im Erörterungstermin vom 10.04.2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung Entscheidung, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid vom 15.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2012 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht in ihren Rechten gem. § 54 Abs. 2 S 1 SGG.

Die Klägerin hat den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II erfüllt. Danach verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16 d oder ein nach § 16 e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern.

Der Beklagte unterbreitete der Klägerin am 30.07.2012 einen Vermittlungsvorschlag für das nach Überzeugung der Kammer unzweifelhaft auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin zumutbare Beschäftigungsverhältnis als Helferin/Reinigung im Altenheim am W.-Platz GmbH. Gem. der Stellenbe-schreibung hätte es der Klägerin insoweit oblegen, Büros, Flure und Bewohnerzimmer sowie Sanitärräume 10 Stunden wöchentlich in Teilzeit am Vormittag zu reinigen. Die von der Klägerin geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen sind, wie auch im ärztlichen Gutachten vom 20.09.2012 ausdrücklich bestätigt, nicht so gravierend, dass die vorstehende Tätigkeit der Klägerin nicht zumutbar gewesen wäre. Ihr Einwand im Widerspruchsverfahren, die Stelle sei für sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht gekommen, ist insoweit widerlegt, zumal sich die Klägerin insoweit bereits selbst widerspricht, als sie im Anhörungsgespräch angegeben hat, sie kümmere sich tagsüber um ihre Eltern und ihren Mann und bewältige ihren eigenen Haushalt sowie den Haushalt ihrer Eltern.

Ihre Bewerbung vom 30.07.2012 gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber stellt auch ein Verhalten dar, dass die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses verhindert. Insoweit muss zunächst hervorgehoben werden, dass der potentielle Arbeitgeber selbst das Bewerbungsschreiben der Klägerin an den Beklagten mit dem Hinweis übersandt hat, er werde die Bewerbung der Klägerin "aus verständlichen Gründen" nicht weiter berücksichtigen.

Die Bewerbung der Klägerin vom 30.07.2012 ist eine unangemessene Bewerbung und insoweit mit einer Nichtbewerbung gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung ist gerechtfertigt, wenn im Bewerbungsschreiben allein wegen seines objektiven Inhalts bzw. seiner Form so abschreckend oder widersprüchlich ist, dass der Bewerber schon allein wegen des Schreibens aus der Auswahl für den Arbeitgeber ausscheidet (vgl. BSG Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 7 a AL 14/05 R, Rn 19 nach juris).

Zwar ist ein erwerbsloser Leistungsempfänger in Anlehnung an die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum Informationsrecht des Arbeitgebers nicht gehalten, ausschließlich positive Gesichtspunkte zu erwähnen und sich so in einem überzogenen positiven Licht darzustellen, zumal, wenn er Gefahr laufen würde, eine derartige Selbstdarstellung in einem anschließenden Gespräch nicht durchhalten zu können. Insoweit ist es durchaus legitim, auf gesundheitliche Einschränkungen hinzuweisen. Dennoch muss der Leistungsberechtigte mit seiner Bewerbung beim Arbeitgeber den Gesamteindruck erwecken, dass er Interesse an der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses hat. Insoweit ist er gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention (Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegenlaufen und den Arbeitgeber veranlassen ihn schon vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuschalten.

Diese Obliegenheit hat die Klägerin vorliegend durch das Abfassen einer Bewerbung mit dem im Tatbestand geschilderten Inhalt unzweifelhaft verletzt, da ein Arbeitgeber allein aufgrund des objektiven Inhalts davon ausgehen musste, dass die Klägerin an der Aufnahme der angebotenen Beschäftigung nicht interessiert war. In ihrer Bewerbung beschränkt sie sich ausschließlich auf die Darstellung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und nicht vorhandenen Fähigkeiten. Die einem Bewerbungsschreiben immanente und positive Darstellung von Kenntnissen und Fähigkeiten sowie der Wunsch nach einem persönlichen Gespräch fehlen vollständig. Die Klägerin bringt an keiner Stelle ihres Bewerbungsschreibens in irgendeiner Art und Weise zum Ausdruck, dass sie an der angebotenen Stelle trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen Interesse hat und gewillt ist, mit dem Arbeitgeber entsprechende Einsatzmöglichkeiten zu besprechen. Die Bewerbung ist im Gesamtzusammenhang nicht geeignet, bei einem verständigen Arbeitgeber ein Interesse für eine Einladung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch hervorzurufen. Begibt sich der erwerbslose Leistungsempfänger jedoch in die Kontaktaufnahmephase zum künftigen Arbeitgeber so hat er jedenfalls bis zur oben aufgezeigten Grenze einer überzogenen Selbstdarstellung Interesse an der angebotenen Arbeit zu bekunden (vgl. Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 7 a AL 14/05 R Rn 20 nach juris, Beschluss des LSG NRW vom 26.02.2013, Az.: L 6 AS 2268/12 NZB).

Ein Kausalitätsnachweis, dass der Arbeitgeber die arbeitslose Person bei Erfüllung des von ihr geforderten Verhaltens auch tatsächlich eingestellt hätte, ist nicht erforderlich; ausreichend ist (im Sinne einer typisierenden Kausalität), dass der oder die arbeitslose Leistungsempfänger(in) nach den vorhandenen Vorkenntnissen für die angebotene Beschäftigung in Betracht gekommen wäre (vgl. Urteil des BSG vom 05. 09. 2006, Az.: B 7a AL 14/05 zu § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III). Insoweit kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, sie hätte keine Vorkenntnisse im Reinigen von Büros, Fluren, Bewohnerzimmern etc ... Bei einer Tätigkeit als Helferin in der Reinigung handelt es sich um eine einfachste Helfertätigkeit, die keine Vorkenntnisse voraussetzt.

Für die "Nichtbewerbung" hat die Klägerin auch keinen wichtigen Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 S 2 SGB II (zum Begriff des wichtigen Grundes vgl. BSG Urteil vom 09.11.2010, Az.: B 4 AS 27/10 R, Rn. 29 nach juris). Die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen stellen keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar. Insoweit wird voll umfänglich auf das ärztliche Gutachten des Medizinischen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 20.09.2012 verwiesen.

Ihr Verhalten ist der Klägerin auch subjektiv vorwerfbar (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010, Az.: B 4 AS 27/10 R, Rn. 28 nach juris). Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie nicht mit dem Computer umgehen könne und deshalb ihr Ehemann das Bewerbungsschreiben verfasst habe, muss dieser Einwand ins Leere gehen. Zum Einen bleibt sie für den Inhalt ihrer Bewerbung verantwortlich, auch wenn sie sich zwecks computertechnischer Abfassung der Hilfe eines Anderen bedient. Zum Anderen muss sie sich das Verhalten ihres Ehemannes als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.

Die Beklagte hat die gem. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 31 a SGB II zu erfolgende Minderung des Alg in einer ersten Stufe um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs auch gem. § 31 b Abs. 1 SGB II mit Wirkung des Kalendermonats festgesetzt, der auf das Wirksamwerden des die Absenkung oder den Wegfall feststellenden Verwaltungsaktes folgt. Die Minderung des Alg um 30 % der maßgebenden Regelleistung für die Kalendermonate September, Oktober und November 2012 war damit im Ergebnis rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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