Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 26 AS 3070/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 1270/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die seit 1. Januar 2011 geltende Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG über die Anrechnung von Elterngeld auf Leistungen nach dem SGB II.
I. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beschwerde der Kläger vom 30. Oktober 2012 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2012 ist zulässig, insbesondere statthaft.
Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der vom 11. August 2010 bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 [BGBl. I S. 1127]) ausgeschlossen. Danach war die Beschwerde nicht nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig gewesen wäre (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG), sondern auch bezüglich Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates konnte die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG jedoch nicht erweiternd ausgelegt und auf Klageverfahren, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig gewesen wäre, ausgedehnt werden (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 – L 3 AS 158/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11, m. w. N.).
Die Beschwerde ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG, der zum 25. Oktober 2013 in Kraft getreten ist (vgl. Artikel 7 Nr. 11 Buchst. b des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836]), ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Diese neue Regelung ist vorliegend aus zwei Gründen nicht anwendbar. Zum einen gebietet der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts gewährleistete Rechtsmittelsicherheit, dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 20. November 2009 – L 3 B 261/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], Vor § 143 Rdnr. 10e, m. w. N.). Eine solche abweichende Sonderregelung enthält das Gesetzes vom 19. Oktober 2013 nicht. Zum anderen machen die Kläger unter anderem geltend, dass das der Klägerin zu 1 bewilligte Elterngeld in Höhe von monatlich 300,00 EUR nicht bei der Berechnung der bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) angerechnet werden dürfe. Im Erfolgsfalle dürfte sich – vorbehaltlich einer konkreten Berechnung und unbeschadet der weiteren gerügten, leistungserhöhenden Berechnungsposten – bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum vom 1. Mai 20121 bis zum 31. Oktober 2011 ein Anspruch auf Nachzahlung von mindestens 1.200,00 EUR ergeben. Damit wäre die Berufung bereits kraft Gesetzes zulässig (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Gericht im Prozesskostenhilfever-fahren die Prüfung der Sach- und Rechtslage nur summarisch vorzunehmen hat und aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2002 – 1 BvR 81/00 – NJW 2000, 1936 ff.). Damit muss der Erfolg des Rechtsbegehrens nicht gewiss sein. Erfolgsaussichten sind nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen sind (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 13. März 2013 – L 3 AS 538/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 10, m. w. N.).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs besitzt die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO.
1. Die Klage des Klägers zu 2 dürfte bereits unzulässig seien, worauf auch das Sozial-gericht im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes im Urteil vom 2. Juli 2009 besteht bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts getrennt lebender Eltern im sozialgerichtlichen Verfahren kein Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R – BSGE 104, 48-57 = SozR 4-1500 § 71 Nr. 2 = JURIS-Dokument, jeweils Leitsatz 1). Bislang ist weder vorgetragen, dass die Klägerin zu 1 das alleinige Sorgerecht für den Kläger zu 2 besitzt, noch liegt eine Genehmigung des möglicherweise ebenfalls sorgeberechtigten Kindesvaters vor (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 50/12 R – JURIS-Dokument Rdnr. 15).
Davon zu trennen ist die vom Klägerbevollmächtigten in der Beschwerdebegründung angesprochene Frage, ob die Klägerin zu 1 befugt war, ihren minderjährigen Sohn, den Kläger zu 2, allein im Verwaltungsverfahren zu vertreten. Diese Befugnis ergibt sich bereits aus § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach wird vermutet, dass die oder der erwerbs-fähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen. Selbst wenn die Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden sind und sich das Kind im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts oder des Umgangsrechts wechselnd zu bestimmten Zeiten bei einem der beiden Elternteile aufhält, mithin nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zwei Bedarfsgemeinschaften angehört (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 17 ff. insbes. Rdnr. 20), ist der jeweilige hilfebedürftige Elternteil befugt, auch für das Kind Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Diese Frage berührt aber nicht die Zulässigkeit einer Klage, sondern deren Begründetheit.
2. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bietet die Klage nach dem derzeitigen Stand überwiegend keine Erfolgsaussicht. Soweit in Bezug auf die gerügte Höhe der Regelbedarfe eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor.
a) Im Beschwerdeverfahren ist mit Schriftsatz vom 21. Februar 2013 zum einen geltend gemacht worden, die Anrechnungsregelung in § 10 Abs. 5 des Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG), die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (vgl. Artikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 [BGBl. I S. 1885]), sei verfassungswidrig.
Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG gelten die Absätze 1 bis 4, die die Nichtanrechenbarkeit oder die begrenzte Anrechenbarkeit von Elterngeld auf andere Sozialleitungen betreffen, unter anderem nicht bei Leistungen nach dem SGB II. Eine Ausnahmeregelung hiervon ist in § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG enthalten, der auf das "nach § 2 Absatz 1 berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit" abstellt, mithin Bezieher von Elterngeld mit Erwerbseinkommen betrifft.
Zur Frage der leistungsmindernden Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach dem SGB II hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. März 2010 ausgeführt, dass kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorliege, weil die Beschwerdeführer in diesem Verfahren durch das Kindergeld und das gekürzte Sozialgeld im Ergebnis staatliche Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe erhalten hätten. Auch liege kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor, weil der Gesetzgeber, der Steuervergünstigungen gewähre, nicht dazu verpflichtet sei, diesen Vergünstigungen entsprechende Sozialleistungen solchen Personen und ihren Angehörigen zu gewähren, die kein zu versteuerndes Einkommen erzielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 – 1 BvR 3163/09 – NJW 2010, 1803 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 32 Rdnr. 6 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 6 ff.). Entsprechend hatte sich das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 24. Januar 1991 zur Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) geäußert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 – 1 BvR 1159/91 – JURIS-Dokument Rdnr. 7 ff.). In dieser früheren Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht auch darauf hingewiesen, dass sich aus Artikel 6 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen lasse, nicht aber die Entscheidungen darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen sei. Ebensowenig ließen sich aus dem Förderungsgebot des Artikel 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten. Das Fördergebot gehe insbesondere nicht soweit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991, a. a. O., Rdnr. 10).
Entsprechendes gilt für das Elterngeld. Aus diesem Grund wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung einvernehmlich eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG verneint (vgl. z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – L 14 AS 1607/12 NZB – JURIS-Dokument Rdnr. 7 ff.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2012 – L 19 AS 1283/12 B – JURIS-Dokument Rdnr. 25 ff; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2013 – L 2 AS 99/13 B – JURIS-Dokument Rdnr. 10 ff; Hess. LSG, Beschluss vom 1. Februar 2013 – L 6 AS 817/12 B – JURIS-Dokument Rdnr. 16 ff; Thür. LSG, Beschluss vom 9. April 2013 – L 4 AS 1601/12 B – JURIS-Dokument Rdnr. 4 ff).
Soweit die Kläger weiter vortragen, die Klägerin zu 1 beziehe seit September 2010 Elterngeld auf der Grundlage des bestandskräftigen Bescheides vom 18. Oktober 2010, sie sich mithin auf Vertrauensschutz berufen, ist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 5. Dezember 2012 zu verweisen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Anfügung von Artikel 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG zum 1. Januar 2011 ohne eine Übergangsregelung mit Artikel 2 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 GG in den Fällen vereinbar ist, in denen Elterngeld für ein vor 2011 geborenes Kind bewilligt worden war. Es hat festgehalten, dass eine Rechtsposition, die durch den Vertrauensschutzgrundsatz gegen ihre – im Hinblick auf die umfassende bedarfsmindernde Berücksichtigung der Elterngeldzahlung – nachträgliche Entwertung hätte geschützt werden können, erst mit der auf den Weiterbewilligungsantrag hin folgenden Feststellung eines Rechts der dortigen Klägerin auf Arbeitslosengeld II für die Zeit von Januar bis Juni 2011 entstanden sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 1 BvL 20/12– JURIS-Dokument Rdnr. 40). Da vorliegend höhere Leistungen aus einem Anspruch streitig sind, der mit Bewilligungsbescheid vom 30. Mai 2011 für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 festgestellt worden ist, genießen die Kläger keinen Vertrauensschutz in Bezug auf die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage. Es liegt kein Fall der unechten Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vor. Gesetzesänderungen, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind aber verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, weil es ein schützenswertes Vertrauen auf die voraussichtliche Ausgestaltung bestimmter Vorschriften in der Zukunft nicht gibt (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2013, a. a. O., Rdnr. 13; vgl. auch Hess. LSG, Beschluss vom 1. Februar 2013, a. a. O., Rdnr. 22).
Der Klägerbevollmächtigte hat sich im Schriftsatz vom 21. Februar 2013 weder mit dieser Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesverfassungsgerichtes, auseinandergesetzt, noch hat er neue, bislang in den zitierten Entscheidungen nicht erörterte Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere verfassungsrechtliche Bewertung zumindest als möglich erscheinen lassen würden.
b) Soweit der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 21. Februar 2013 rügt, dass bei den Kosten für Unterkunft und Heizung die Abfallgebühren "ganz offensichtlich weder ermittelt noch berücksichtigt" worden seien, finden sich in den vorliegenden Unterlagen keine Belege, dass im streitbefangenen Zeitraum solche Gebühren angefallen wären. Sofern entsprechende Belege im Klageverfahren vorgelegt würden, könnte auf einen neuen Antrag hin gegebenenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
c) Soweit die Kläger schließlich geltend machen, die seit 1. Januar 2011 geltenden Regelbedarfe seien nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates jedenfalls für eine Klage, in der – wie vorliegend – die Regelbedarfsregelungen für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres entscheidungserheblich sind, eine hinreichende Erfolgsaussicht im prozesskostenhilferechtlichen Sinn (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – L 3 AS 391/13 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 15). Gleichwohl fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Klageverfahren (vgl. Sächs. LSG, a. a. O., Rdnr. 16), weil die Kläger darauf verwiesen werden können, den Ausgang eines bereits anhängigen, sogenannten unechten Musterverfahrens abzuwarten (hier das Verfahren vor dem BVerfG mit dem Az 1 BvL 10/12).
3. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Atanassov
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beschwerde der Kläger vom 30. Oktober 2012 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2012 ist zulässig, insbesondere statthaft.
Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der vom 11. August 2010 bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 [BGBl. I S. 1127]) ausgeschlossen. Danach war die Beschwerde nicht nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig gewesen wäre (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG), sondern auch bezüglich Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates konnte die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG jedoch nicht erweiternd ausgelegt und auf Klageverfahren, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig gewesen wäre, ausgedehnt werden (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 – L 3 AS 158/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11, m. w. N.).
Die Beschwerde ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG, der zum 25. Oktober 2013 in Kraft getreten ist (vgl. Artikel 7 Nr. 11 Buchst. b des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836]), ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Diese neue Regelung ist vorliegend aus zwei Gründen nicht anwendbar. Zum einen gebietet der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts gewährleistete Rechtsmittelsicherheit, dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 20. November 2009 – L 3 B 261/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 15, m. w. N.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], Vor § 143 Rdnr. 10e, m. w. N.). Eine solche abweichende Sonderregelung enthält das Gesetzes vom 19. Oktober 2013 nicht. Zum anderen machen die Kläger unter anderem geltend, dass das der Klägerin zu 1 bewilligte Elterngeld in Höhe von monatlich 300,00 EUR nicht bei der Berechnung der bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) angerechnet werden dürfe. Im Erfolgsfalle dürfte sich – vorbehaltlich einer konkreten Berechnung und unbeschadet der weiteren gerügten, leistungserhöhenden Berechnungsposten – bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum vom 1. Mai 20121 bis zum 31. Oktober 2011 ein Anspruch auf Nachzahlung von mindestens 1.200,00 EUR ergeben. Damit wäre die Berufung bereits kraft Gesetzes zulässig (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Gericht im Prozesskostenhilfever-fahren die Prüfung der Sach- und Rechtslage nur summarisch vorzunehmen hat und aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2002 – 1 BvR 81/00 – NJW 2000, 1936 ff.). Damit muss der Erfolg des Rechtsbegehrens nicht gewiss sein. Erfolgsaussichten sind nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen sind (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 13. März 2013 – L 3 AS 538/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 10, m. w. N.).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs besitzt die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO.
1. Die Klage des Klägers zu 2 dürfte bereits unzulässig seien, worauf auch das Sozial-gericht im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes im Urteil vom 2. Juli 2009 besteht bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts getrennt lebender Eltern im sozialgerichtlichen Verfahren kein Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R – BSGE 104, 48-57 = SozR 4-1500 § 71 Nr. 2 = JURIS-Dokument, jeweils Leitsatz 1). Bislang ist weder vorgetragen, dass die Klägerin zu 1 das alleinige Sorgerecht für den Kläger zu 2 besitzt, noch liegt eine Genehmigung des möglicherweise ebenfalls sorgeberechtigten Kindesvaters vor (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 50/12 R – JURIS-Dokument Rdnr. 15).
Davon zu trennen ist die vom Klägerbevollmächtigten in der Beschwerdebegründung angesprochene Frage, ob die Klägerin zu 1 befugt war, ihren minderjährigen Sohn, den Kläger zu 2, allein im Verwaltungsverfahren zu vertreten. Diese Befugnis ergibt sich bereits aus § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach wird vermutet, dass die oder der erwerbs-fähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen. Selbst wenn die Eltern dauernd getrennt leben oder geschieden sind und sich das Kind im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts oder des Umgangsrechts wechselnd zu bestimmten Zeiten bei einem der beiden Elternteile aufhält, mithin nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zwei Bedarfsgemeinschaften angehört (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 17 ff. insbes. Rdnr. 20), ist der jeweilige hilfebedürftige Elternteil befugt, auch für das Kind Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Diese Frage berührt aber nicht die Zulässigkeit einer Klage, sondern deren Begründetheit.
2. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bietet die Klage nach dem derzeitigen Stand überwiegend keine Erfolgsaussicht. Soweit in Bezug auf die gerügte Höhe der Regelbedarfe eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor.
a) Im Beschwerdeverfahren ist mit Schriftsatz vom 21. Februar 2013 zum einen geltend gemacht worden, die Anrechnungsregelung in § 10 Abs. 5 des Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG), die zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (vgl. Artikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 [BGBl. I S. 1885]), sei verfassungswidrig.
Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG gelten die Absätze 1 bis 4, die die Nichtanrechenbarkeit oder die begrenzte Anrechenbarkeit von Elterngeld auf andere Sozialleitungen betreffen, unter anderem nicht bei Leistungen nach dem SGB II. Eine Ausnahmeregelung hiervon ist in § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG enthalten, der auf das "nach § 2 Absatz 1 berücksichtigte Einkommen aus Erwerbstätigkeit" abstellt, mithin Bezieher von Elterngeld mit Erwerbseinkommen betrifft.
Zur Frage der leistungsmindernden Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach dem SGB II hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. März 2010 ausgeführt, dass kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorliege, weil die Beschwerdeführer in diesem Verfahren durch das Kindergeld und das gekürzte Sozialgeld im Ergebnis staatliche Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe erhalten hätten. Auch liege kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor, weil der Gesetzgeber, der Steuervergünstigungen gewähre, nicht dazu verpflichtet sei, diesen Vergünstigungen entsprechende Sozialleistungen solchen Personen und ihren Angehörigen zu gewähren, die kein zu versteuerndes Einkommen erzielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 – 1 BvR 3163/09 – NJW 2010, 1803 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 32 Rdnr. 6 ff. = JURIS-Dokument Rdnr. 6 ff.). Entsprechend hatte sich das Bundesverfassungsgericht bereits im Urteil vom 24. Januar 1991 zur Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) geäußert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 – 1 BvR 1159/91 – JURIS-Dokument Rdnr. 7 ff.). In dieser früheren Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht auch darauf hingewiesen, dass sich aus Artikel 6 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen lasse, nicht aber die Entscheidungen darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen sei. Ebensowenig ließen sich aus dem Förderungsgebot des Artikel 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten. Das Fördergebot gehe insbesondere nicht soweit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991, a. a. O., Rdnr. 10).
Entsprechendes gilt für das Elterngeld. Aus diesem Grund wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung einvernehmlich eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG verneint (vgl. z. B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – L 14 AS 1607/12 NZB – JURIS-Dokument Rdnr. 7 ff.; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2012 – L 19 AS 1283/12 B – JURIS-Dokument Rdnr. 25 ff; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2013 – L 2 AS 99/13 B – JURIS-Dokument Rdnr. 10 ff; Hess. LSG, Beschluss vom 1. Februar 2013 – L 6 AS 817/12 B – JURIS-Dokument Rdnr. 16 ff; Thür. LSG, Beschluss vom 9. April 2013 – L 4 AS 1601/12 B – JURIS-Dokument Rdnr. 4 ff).
Soweit die Kläger weiter vortragen, die Klägerin zu 1 beziehe seit September 2010 Elterngeld auf der Grundlage des bestandskräftigen Bescheides vom 18. Oktober 2010, sie sich mithin auf Vertrauensschutz berufen, ist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 5. Dezember 2012 zu verweisen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Anfügung von Artikel 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG zum 1. Januar 2011 ohne eine Übergangsregelung mit Artikel 2 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 GG in den Fällen vereinbar ist, in denen Elterngeld für ein vor 2011 geborenes Kind bewilligt worden war. Es hat festgehalten, dass eine Rechtsposition, die durch den Vertrauensschutzgrundsatz gegen ihre – im Hinblick auf die umfassende bedarfsmindernde Berücksichtigung der Elterngeldzahlung – nachträgliche Entwertung hätte geschützt werden können, erst mit der auf den Weiterbewilligungsantrag hin folgenden Feststellung eines Rechts der dortigen Klägerin auf Arbeitslosengeld II für die Zeit von Januar bis Juni 2011 entstanden sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 1 BvL 20/12– JURIS-Dokument Rdnr. 40). Da vorliegend höhere Leistungen aus einem Anspruch streitig sind, der mit Bewilligungsbescheid vom 30. Mai 2011 für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 festgestellt worden ist, genießen die Kläger keinen Vertrauensschutz in Bezug auf die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage. Es liegt kein Fall der unechten Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vor. Gesetzesänderungen, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtspositionen eingreifen, sind aber verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, weil es ein schützenswertes Vertrauen auf die voraussichtliche Ausgestaltung bestimmter Vorschriften in der Zukunft nicht gibt (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2013, a. a. O., Rdnr. 13; vgl. auch Hess. LSG, Beschluss vom 1. Februar 2013, a. a. O., Rdnr. 22).
Der Klägerbevollmächtigte hat sich im Schriftsatz vom 21. Februar 2013 weder mit dieser Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesverfassungsgerichtes, auseinandergesetzt, noch hat er neue, bislang in den zitierten Entscheidungen nicht erörterte Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere verfassungsrechtliche Bewertung zumindest als möglich erscheinen lassen würden.
b) Soweit der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 21. Februar 2013 rügt, dass bei den Kosten für Unterkunft und Heizung die Abfallgebühren "ganz offensichtlich weder ermittelt noch berücksichtigt" worden seien, finden sich in den vorliegenden Unterlagen keine Belege, dass im streitbefangenen Zeitraum solche Gebühren angefallen wären. Sofern entsprechende Belege im Klageverfahren vorgelegt würden, könnte auf einen neuen Antrag hin gegebenenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
c) Soweit die Kläger schließlich geltend machen, die seit 1. Januar 2011 geltenden Regelbedarfe seien nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates jedenfalls für eine Klage, in der – wie vorliegend – die Regelbedarfsregelungen für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres entscheidungserheblich sind, eine hinreichende Erfolgsaussicht im prozesskostenhilferechtlichen Sinn (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – L 3 AS 391/13 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 15). Gleichwohl fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Klageverfahren (vgl. Sächs. LSG, a. a. O., Rdnr. 16), weil die Kläger darauf verwiesen werden können, den Ausgang eines bereits anhängigen, sogenannten unechten Musterverfahrens abzuwarten (hier das Verfahren vor dem BVerfG mit dem Az 1 BvL 10/12).
3. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Atanassov
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