Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 935/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 820/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.04.2013 geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X aus N beigeordnet.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 16.04.2013 ist zulässig und begründet. Denn das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die Rechtsverfolgung der Klägerin, die sich gegen die Anrechnung einer Abfindung in Höhe von 1.501,00 Euro wendet, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass zugeflossenes Einkommen vornehmlich zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes und nicht zur Schuldentilgung zu verwenden ist. Denn der Hilfebedürftige muss sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R). Es bedarf jedoch weiterer Ermittlungen, ob und bis zum welchem Zeitpunkt der Klägerin der Abfindungsbetrag zur Verfügung gestanden hat. Der Beklagte hat den Betrag ab September 2012 auf sechs Monate verteilt. Für die Anrechnung einer einmaligen Einnahme kann es nicht dahingestellt bleiben, ob diese Einnahme in den strittigen Monaten (noch) als bereites Mittel zur Sicherung des Existenzminimums der Klägerin zur Verfügung stand (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2013, B 14 AS 38/12, Terminbericht Nr. 48/13). Einkommen darf nicht "fiktiv" berücksichtigt werden, sondern muss tatsächlich geeignet sein, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R).
Die Klägerin ist auch nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu erbringen.
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 16.04.2013 ist zulässig und begründet. Denn das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die Rechtsverfolgung der Klägerin, die sich gegen die Anrechnung einer Abfindung in Höhe von 1.501,00 Euro wendet, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass zugeflossenes Einkommen vornehmlich zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes und nicht zur Schuldentilgung zu verwenden ist. Denn der Hilfebedürftige muss sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R). Es bedarf jedoch weiterer Ermittlungen, ob und bis zum welchem Zeitpunkt der Klägerin der Abfindungsbetrag zur Verfügung gestanden hat. Der Beklagte hat den Betrag ab September 2012 auf sechs Monate verteilt. Für die Anrechnung einer einmaligen Einnahme kann es nicht dahingestellt bleiben, ob diese Einnahme in den strittigen Monaten (noch) als bereites Mittel zur Sicherung des Existenzminimums der Klägerin zur Verfügung stand (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2013, B 14 AS 38/12, Terminbericht Nr. 48/13). Einkommen darf nicht "fiktiv" berücksichtigt werden, sondern muss tatsächlich geeignet sein, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R).
Die Klägerin ist auch nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu erbringen.
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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