Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 10 AL 11/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 94/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der so genannten Nahtlosigkeitsregelung erlischt mit der Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
2. Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt in der Regel nur mit Wirkung für die Zukunft mit Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides.
3. Dies gilt auch dann, wenn der Beginn des Anspruchs auf eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Beginn des siebten Monats nach Eintritt des Versicherungsfalls zeitlich nach der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld liegt, sodass für die Zwischenzeit weder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf Rente besteht. Dieser Rechtslage liegt keine planwidrige Gesetzeslücke zugrunde.
2. Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt in der Regel nur mit Wirkung für die Zukunft mit Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides.
3. Dies gilt auch dann, wenn der Beginn des Anspruchs auf eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Beginn des siebten Monats nach Eintritt des Versicherungsfalls zeitlich nach der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld liegt, sodass für die Zwischenzeit weder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf Rente besteht. Dieser Rechtslage liegt keine planwidrige Gesetzeslücke zugrunde.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit durch die Deutsche Rentenversicherung.
Der 1955 geborene Kläger meldete sich am 09.05.2011 mit Wirkung zum 05.08.2011 arbeitslos und beantragte Alg, weil der Anspruch auf Krankengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit mit dem 04.08.2011 endete. Die Beklagte bewilligte ihm antragsgemäß Alg und veranlasste eine ärztliche Untersuchung durch Dr. DD, der am 30.08.2011 die Feststellung traf, der Kläger könne voraussichtlich länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer täglich weniger als drei Stunden arbeiten, er sei derzeit leistungsunfähig für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Beklagte forderte den Kläger daher mit Schreiben vom 07.09.2011 auf, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zu stellen. Bis zur Feststellung des Rentenversicherungsträgers, ob bei ihm eine Erwerbsminderung vorliegt, längstens bis zur Erschöpfung des Anspruchs, könne er weiter Alg erhalten.
Bereits am 24.08.2011 hatte der Kläger einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Diese teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2011 mit, sie habe dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.12.2012 bewilligt, der Leistungsfall sei am 30.08.2011 eingetreten, Rentenbeginn sei der 01.03.2012.
Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2011 die Bewilligung von Alg ab 27.11.2011 auf, weil dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, weil die Zahlung der Rente erst zum 01.03.2012 aufgenommen werde und der Anspruch auf Alg nach § 142 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 Ziff. 2 SGB III erst vom Beginn der laufenden Zahlung an ruhe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011, zu dessen vollständigem Inhalt auf Blatt 40 ff. der Leistungsakte Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte zur Begründung u. a. aus, der Kläger sei in seinem Leistungsvermögen derart eingeschränkt, dass er sowohl in dem zuletzt ausgeübten Berufsfeld als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit mehr ausüben könne. Damit stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und sei nicht arbeitslos im Sinne von § 119 SGB III. Mit der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sei auch die Möglichkeit entfallen, Alg auf der Grundlage des § 125 SGB III zu gewähren, der einen Anspruch auf Alg bis zur abschließenden Entscheidung des Rententrägers in Fällen fingiere, in denen der Arbeitslose allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben könne, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit üblich sind. Insoweit sei in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des das Alg bewilligenden Verwaltungsaktes vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten, die die Agentur für Arbeit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dazu berechtigten, den Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Auch wenn die Rentenzahlung erst mit dem 01.03.2012 beginne, verliere die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III ihre Wirksamkeit bereits mit der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger, unabhängig davon, ob diese Feststellung mit der Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verbunden sei oder die Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt beginne.
Hiergegen hat der Kläger am 11.01.2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 27.11.2011 bis zum 29.02.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt ihrer Leistungsakte und die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wiederholt sie den Hinweis, dass § 142 SGB III im vorliegenden Fall keine Anwendung finde.
Im Erörterungstermin am 27.05.2013 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen hat, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausdrücklich einverstanden erklärt haben (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 87 Abs. 1 und 2 SGG bei dem erkennenden Gericht eingegangen.
Die Klage ist aber nicht begründet.
Der Bescheid vom 23.11.2011 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 erhalten hat (§ 95 SGG), zu Recht ergangen, denn die Beklagte hat mit diesen Bescheiden auf der Rechtsgrundlage von § 125 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Recht die ab 05.08.2011 erfolgte Bewilligung von Alg mit Wirkung vom 27.11.2011 und somit für die Zukunft aufgehoben.
Das Gericht folgt bei dieser Entscheidung der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2011, sodass von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit abgesehen wird (§ 136 Abs. 3 SGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Regelung des § 125 SGB III, wonach unter den dort näher geregelten Voraussetzungen trotz festgestellter Leistungsunfähigkeit zwar gleichwohl zunächst ein Anspruch auf Alg besteht, dieser aber nur besteht, wenn (besser formuliert wäre "solange") verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (noch) nicht festgestellt ist, in Fällen wie dem des Klägers zu einer Lücke in der Leistungsgewährung zwischen Alg und Rente führen kann. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt, dass der Anspruch auf Alg bereits mit der Feststellung durch den Rentenversicherungsträger entfällt. Maßgebend sei hier sogar der Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Mitteilung des Rentenversicherungsträgers bei der Arbeitsverwaltung (Urteil vom 14.12.1995, 11 RAr 19/95, zur früheren entsprechenden Regelung in § 105a Arbeitsförderungsgesetz). Demgegenüber hat die Beklagte im Falle des Klägers die Aufhebung, ausgehend vom Tag der Absendung des Aufhebungsbescheides zuzüglich einer Postlaufzeit von drei Tagen gemäß § 37 SGB X, erst mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen.
Die Kammer verkennt nicht, dass das Ergebnis, ob zwischen dem Anspruch auf Alg und dem Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit nach §§ 43 Abs. 2, 101 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI eine Zeitspanne fällt, in der weder die eine noch die andere Versicherungsleistung bezogen wird, von Zufälligkeiten abhängt, insbesondere von der Bearbeitungszeit des Rentenantrags und auch davon, wie rasch der Leistungsbezieher den Aufforderungen der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit, einen Reha- oder Rentenantrag zu stellen, Folge leistet. Dies begründet jedoch zur Überzeugung des Gerichts keine planwidrige Gesetzeslücke, die eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung erlauben würde, da dem Gesetzgeber des SGB VI bei den Rentenreformgesetzgebungen der letzten Jahre die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III (seit dem 01.04.2012 identisch geregelt in § 145 SGB III) jeweils bekannt gewesen ist. Insbesondere im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 102 Abs. 2 SGB VI durch Art. 1 Nr. 29 a) des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I, 1827, 1831), durch die die Gewährung einer Rente auf Zeit vom Ausnahme- zum Regelfall gemacht wurde, hat der Gesetzgeber sich nicht veranlasst gesehen, die Nahtlosigkeitsregelung und die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung in der Weise anders zu koordinieren, dass Lücken im Leistungsbezug wie vorliegend bei dem Kläger vermieden werden.
Da die angefochtenen Bescheide der Beklagten somit zu Recht ergangen sind, war die Klage abzuweisen. Ob ein eventueller Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung der Rentengewährung auf Zeit mit dem Ziel einer unbefristeten Rentengewährung (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI) ab 01.09.2011 Erfolg versprechend wäre, vermag die Kammer mangels Kenntnis der Rentenvorgänge nicht zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit durch die Deutsche Rentenversicherung.
Der 1955 geborene Kläger meldete sich am 09.05.2011 mit Wirkung zum 05.08.2011 arbeitslos und beantragte Alg, weil der Anspruch auf Krankengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit mit dem 04.08.2011 endete. Die Beklagte bewilligte ihm antragsgemäß Alg und veranlasste eine ärztliche Untersuchung durch Dr. DD, der am 30.08.2011 die Feststellung traf, der Kläger könne voraussichtlich länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer täglich weniger als drei Stunden arbeiten, er sei derzeit leistungsunfähig für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Beklagte forderte den Kläger daher mit Schreiben vom 07.09.2011 auf, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zu stellen. Bis zur Feststellung des Rentenversicherungsträgers, ob bei ihm eine Erwerbsminderung vorliegt, längstens bis zur Erschöpfung des Anspruchs, könne er weiter Alg erhalten.
Bereits am 24.08.2011 hatte der Kläger einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Diese teilte der Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2011 mit, sie habe dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 31.12.2012 bewilligt, der Leistungsfall sei am 30.08.2011 eingetreten, Rentenbeginn sei der 01.03.2012.
Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2011 die Bewilligung von Alg ab 27.11.2011 auf, weil dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, weil die Zahlung der Rente erst zum 01.03.2012 aufgenommen werde und der Anspruch auf Alg nach § 142 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 Ziff. 2 SGB III erst vom Beginn der laufenden Zahlung an ruhe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011, zu dessen vollständigem Inhalt auf Blatt 40 ff. der Leistungsakte Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte zur Begründung u. a. aus, der Kläger sei in seinem Leistungsvermögen derart eingeschränkt, dass er sowohl in dem zuletzt ausgeübten Berufsfeld als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit mehr ausüben könne. Damit stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und sei nicht arbeitslos im Sinne von § 119 SGB III. Mit der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sei auch die Möglichkeit entfallen, Alg auf der Grundlage des § 125 SGB III zu gewähren, der einen Anspruch auf Alg bis zur abschließenden Entscheidung des Rententrägers in Fällen fingiere, in denen der Arbeitslose allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben könne, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit üblich sind. Insoweit sei in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des das Alg bewilligenden Verwaltungsaktes vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten, die die Agentur für Arbeit nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dazu berechtigten, den Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Auch wenn die Rentenzahlung erst mit dem 01.03.2012 beginne, verliere die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III ihre Wirksamkeit bereits mit der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger, unabhängig davon, ob diese Feststellung mit der Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verbunden sei oder die Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt beginne.
Hiergegen hat der Kläger am 11.01.2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 27.11.2011 bis zum 29.02.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt ihrer Leistungsakte und die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wiederholt sie den Hinweis, dass § 142 SGB III im vorliegenden Fall keine Anwendung finde.
Im Erörterungstermin am 27.05.2013 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen hat, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausdrücklich einverstanden erklärt haben (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 87 Abs. 1 und 2 SGG bei dem erkennenden Gericht eingegangen.
Die Klage ist aber nicht begründet.
Der Bescheid vom 23.11.2011 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 19.12.2011 erhalten hat (§ 95 SGG), zu Recht ergangen, denn die Beklagte hat mit diesen Bescheiden auf der Rechtsgrundlage von § 125 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Recht die ab 05.08.2011 erfolgte Bewilligung von Alg mit Wirkung vom 27.11.2011 und somit für die Zukunft aufgehoben.
Das Gericht folgt bei dieser Entscheidung der zutreffenden Begründung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2011, sodass von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit abgesehen wird (§ 136 Abs. 3 SGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Regelung des § 125 SGB III, wonach unter den dort näher geregelten Voraussetzungen trotz festgestellter Leistungsunfähigkeit zwar gleichwohl zunächst ein Anspruch auf Alg besteht, dieser aber nur besteht, wenn (besser formuliert wäre "solange") verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (noch) nicht festgestellt ist, in Fällen wie dem des Klägers zu einer Lücke in der Leistungsgewährung zwischen Alg und Rente führen kann. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt, dass der Anspruch auf Alg bereits mit der Feststellung durch den Rentenversicherungsträger entfällt. Maßgebend sei hier sogar der Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Mitteilung des Rentenversicherungsträgers bei der Arbeitsverwaltung (Urteil vom 14.12.1995, 11 RAr 19/95, zur früheren entsprechenden Regelung in § 105a Arbeitsförderungsgesetz). Demgegenüber hat die Beklagte im Falle des Klägers die Aufhebung, ausgehend vom Tag der Absendung des Aufhebungsbescheides zuzüglich einer Postlaufzeit von drei Tagen gemäß § 37 SGB X, erst mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen.
Die Kammer verkennt nicht, dass das Ergebnis, ob zwischen dem Anspruch auf Alg und dem Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit nach §§ 43 Abs. 2, 101 Abs. 1, 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI eine Zeitspanne fällt, in der weder die eine noch die andere Versicherungsleistung bezogen wird, von Zufälligkeiten abhängt, insbesondere von der Bearbeitungszeit des Rentenantrags und auch davon, wie rasch der Leistungsbezieher den Aufforderungen der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit, einen Reha- oder Rentenantrag zu stellen, Folge leistet. Dies begründet jedoch zur Überzeugung des Gerichts keine planwidrige Gesetzeslücke, die eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung erlauben würde, da dem Gesetzgeber des SGB VI bei den Rentenreformgesetzgebungen der letzten Jahre die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III (seit dem 01.04.2012 identisch geregelt in § 145 SGB III) jeweils bekannt gewesen ist. Insbesondere im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 102 Abs. 2 SGB VI durch Art. 1 Nr. 29 a) des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I, 1827, 1831), durch die die Gewährung einer Rente auf Zeit vom Ausnahme- zum Regelfall gemacht wurde, hat der Gesetzgeber sich nicht veranlasst gesehen, die Nahtlosigkeitsregelung und die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung in der Weise anders zu koordinieren, dass Lücken im Leistungsbezug wie vorliegend bei dem Kläger vermieden werden.
Da die angefochtenen Bescheide der Beklagten somit zu Recht ergangen sind, war die Klage abzuweisen. Ob ein eventueller Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung der Rentengewährung auf Zeit mit dem Ziel einer unbefristeten Rentengewährung (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI) ab 01.09.2011 Erfolg versprechend wäre, vermag die Kammer mangels Kenntnis der Rentenvorgänge nicht zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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