L 4 AS 638/12 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 2439/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 638/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens durch das Sozialgericht Dessau-Roßlau.

Die am ... 1990 geborene Klägerin begann am 5. August 2010 im Bildungszentrum D. gGmbH eine dreijährige Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" und zahlte monatlich ein Schulgeld in Höhe von 148,00 EUR. Nach einem Bescheid über Ausbildungsförderung aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bewilligte der Landkreis W. der Klägerin BAföG-Leistungen in Höhe von 273,00 monatlich, wobei wegen der Einkünfte des Vaters der Klägerin 299,11 EUR monatlich als Einkommen/Vermögen angerechnet worden sind.

Am 15. Juni 2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) und machte geltend: Sie sei schwanger und sehe der Entbindung am 30. November 2011 entgegen. Nach der beigefügten Anlage der Kosten für Unterkunft bewohnte sie zu dieser Zeit im Haus ihrer Großmutter eine 44 m² große Wohnung. Hierfür zahlte sie monatlich eine Miete in Höhe von 224,00 EUR (darin enthalten waren ausweislich der Mietbescheinigung Kosten für die Heizung in Höhe von 50 EUR sowie Kosten für Wasser/Abwasser in Höhe von 20 EUR). In einer Erklärung der Eltern der Klägerin vom 15. Juni 2011 findet sich folgender Wortlaut:

"Erklärung

Wir die Eltern von A. S. zahlen für unsere Tochter monatlich 148,00 EUR Schulgeld, damit sie ihre Ausbildung als Erzieherin machen kann.

Desweiteren bezahlen wir einen Teil der Miete für ihre Wohnung in V. in Höhe von 100,00 EUR."

Am 16. Juni 2011 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Erstausstattung mit Mobiliar bei Geburt eines Kindes sowie auf Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt. Mit Bescheid vom 19. August 2011 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag ab: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen, weil sie sich in der Ausbildung befinde. Diese sei im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Gegen die Leistungsablehnung legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein. Die BAföG-Leistungen bezögen sich nur auf den ausbildungsbedingten Bedarf. Überdies habe sie einen Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge und einmalige Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.

Am 1. September 2011 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (KdU) für Auszubildende und legte einen Mietvertrag vom 30. Dezember 2010 über die Wohnung im Haus der Großmutter I. W. 13, V. vor (Grundmiete: 154,00; Betriebskosten: 70,00 EUR).

Mit Bescheid vom 8. September 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Erstausstattung einen Betrag von 336,10 EUR. Ferner gab er an, einen Teil ihres Bedarfs könne die Klägerin aus eigenen Mitteln decken. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung ab, da der Nachweis über die tatsächliche Zahlung der Miete einschließlich der vereinbarten Nebenkostenabschläge nicht vorgelegt worden sei. Gegen beide Bescheide richteten sich die Widersprüche der Klägerin vom 9. September 2011 und vom 7. Oktober 2011, mit denen sie geltend machte: Ihre Ausbildung führe nicht zu einem vollständigen Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II. Wegen ihrer Schwangerschaft bestehe ein Anspruch auf Mehrbedarf. Auch habe sie einen Anspruch auf Erstattung des monatlichen Schulgeldes gemäß §§ 28 ff SGB II. Dieser Bedarf werde durch das BAföG nicht abgedeckt. Sie verfüge nur über ein Einkommen in Höhe von 457,00 EUR/Monat (273,00 EUR BAföG-Leistungen und Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR). Dies reiche nicht, um die KdU und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Einmalige Beihilfen seien deswegen in größerem Umfang zu bewilligen.

Mit Abhilfebescheiden vom 16. November 2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 einen Zuschuss zu den angemessenen KdU in Höhe von 124,00 EUR pro Monat, einen Mehrbedarf für Schwangerschaft in Höhe von 28,93 EUR für Mai 2011 und in Höhe von 62,00 EUR pro Monat ab 1. Juni bis 31. Oktober 2011 sowie eine Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt in Höhe von 739,90 EUR. Mit einem am 22. November 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 18. November 2011 wies der Beklagte die Widersprüche im Übrigen als unbegründet zurück: Der fiktive Bedarf der Klägerin betrage 488,00 EUR monatlich (fiktive Regelleistung: 364,00 EUR, KdU: 124,00 EUR (vom geschuldeten Mietzins in Höhe von 224,00 EUR/Monat zahlten die Eltern 100 EUR/Monat)). Als monatliches Einkommen seien die BAföG-Leistungen in Höhe von 158,60 EUR und das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR zu berücksichtigen, sodass ein fiktiver Leistungsanspruch in Höhe von 145,40 EUR verbleibe. Da sie ihren Gesamtbedarf mit den ihr zustehenden Mitteln nicht decken könne, habe sie nach § 27 Abs. 3 SGB II einen Anspruch auf die Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe. Ein Anspruch auf Zahlung des Schulgeldes sei gesetzlich ausgeschlossen und im Übrigen auch nicht notwendig, da dieses von Eltern bezahlt werde.

Am 22. Dezember 2011 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben und angekündigt, den Antrag zu stellen, den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 19. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2011 aufzuheben und ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Sie hat zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Klageverfahrens beantragt. Zur Klagbegründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei verpflichtet, die Aufwendungen für die Teilnahme an der Ausbildung (Schulgeld) als Leistung zur Bildung und Teilhabe zu erstatten. Ihre Eltern übernähmen diese Kosten nicht. Sie gewährten ihr lediglich ein monatliches Darlehen, damit sie in der Lage sei, ihre Ausbildung fortzusetzen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei bei ihr ein besonderer Härtefall gegeben. Schließlich sei wegen ihrer Ausbildungssituation ein Hilfebedarf entstanden, der nicht durch BAföG-Leistungen gedeckt werden könne. Der Abschluss der Ausbildung sei gefährdet. Die Leistung sei gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 SGB II als Darlehen zu gewähren. Auch sei zu prüfen, ob § 73 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe - SGB XII) als Anspruchsgrundlage in Betracht komme.

Mit Beschluss vom 7. August 2012 hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II hätten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (Arbeitsförderung - SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig seien, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die schulische Ausbildung zur Erzieherin sei eine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Dementsprechend erhalte die Klägerin Leistungen nach dem BAföG. Ein Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 6 SGB II sei nicht gegeben. Welche Leistungen für den grundsätzlich von Leistungen des SGB II ausgeschlossen Personenkreis des § 7 Abs. 5 SGB II möglich seien, sei in § 27 SGB II nunmehr ausdrücklich und abschließend geregelt. Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe seien dort nicht genannt und daher auch nicht vom Beklagten zu gewähren. Auch die Zahlung eines Mehrbedarfes im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II komme nicht in Betracht. Es liege bereits kein atypischer Bedarf vor. Unabhängig davon hätten die Eltern der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren bestätigt, dass sie das monatliche Schulgeld in Höhe von 148,00 EUR zahlen würden. Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren, dass dies nur darlehnsweise erfolge, lasse sich aus der schriftlichen Erklärung der Eltern sowie den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht entnehmen. Bei der Berechnung der Höhe der BAföG-Leistungen sei zudem ein monatlicher Einkommenseinsatz der Eltern in Höhe von 299,00 EUR bzw. 254,00 EUR festgesetzt worden. Sie seien mithin zur finanziellen Unterstützung der Klägerin wegen des Unterhalts verpflichtet. Davon sei auch das Schulgeld umfasst. Auch § 27 Abs. 4 SGB II komme als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten des Schulgeldes durch den Beklagten nicht in Betracht. Da nunmehr mit Wirkung vom 1. Januar 2011 Bedarfe für Bildung und Teilhabe vom Gesetzgeber als gesonderte Bedarfe geregelt worden seien, dürfte es sich schon um keinen "Bedarf" im Sinne der oben genannten Vorschrift handeln. Des Weiteren komme eine darlehnsweise Gewährung bereits deswegen nicht in Betracht, da das Schulgeld von den Eltern finanziert werde. Überdies liege auch kein Härtefall vor. Die Ausbildung habe im Zeitraum des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums (Mai bis Oktober 2011) nicht kurz vor dem Abschluss gestanden. Vielmehr dauere die Ausbildung bis voraussichtlich bis zum 12. Juli 2013. Die Überbrückung eines solch langen Zeitraums durch den Beklagten würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen. Auch eine Anwendung des § 73 SGB XII scheide aus, da mit der Einfügung der Härteklausel des § 21 Abs. 6 SGB II und den Leistungen für Bildung und Teilhabe der Rückgriff auf diese Vorschrift versperrt sei. Den Anspruch der Klägerin auf Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen der Unterkunft habe der Beklagte durch Übernahme der von ihr zu tragenden Kosten erfüllt.

Gegen den ihr am 10. August 2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 10. September 2012 Beschwerde eingelegt und ausgeführt: Nach § 21 Abs. 6 SGB II bestehe für sie ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf auf Übernahme der monatlichen Kosten für die schulische Ausbildung in Höhe von 148,00 EUR. Dieser Mehrbedarf werde auch nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt. Die Eltern der Klägerin hätten die Zahlungen des monatlichen Schulgeldes lediglich als Darlehen gewährt. Dies sei ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs der Klägerin erfolgt, so dass eine künftige Zahlung rechtlich nicht feststehe. Soweit das Sozialgericht einen abweichenden Vortrag der Klägerin und ihrer Eltern im Verwaltungsverfahren zur Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe angeführt habe, hätte es die Eltern als Zeugen vernehmen müssen. Bei erforderlicher Sachaufklärung habe mithin zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine Entscheidungsreife des Rechtsstreits bestanden, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht hätte versagt werden dürfen. Wegen der Notwendigkeit, Zeugen zu vernehmen, sei daher Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. August 2012 ab 22. Dezember 2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahren zu bewilligen.

Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 hat die Berichterstatterin die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Ausbildung zur Erzieherin kostenfrei beim Berufsschulzentrum H. J. D. in D.-R. angeboten werde. Damit stelle sich die Frage, warum die Klägerin die hinsichtlich des Schulgeldes teurere Ausbildung bei der Bildungszentrum D. gGmbH aufgenommen habe. Hierauf hat die Klägerin trotz mehrfacher Erinnerungen nicht mehr ergänzend vorgetragen. Durch eine Änderung der Geschäftsverteilung ist der 4. Senat des LSG für das Verfahren seit dem 1. Januar 2014 zuständig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte, und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin begehrt im Klageverfahren die Übernahme der Kosten des Schulgeldes durch den Beklagten in Höhe von 148 EUR/Monat für den Zeitraum Mai bis Oktober 2011. Der Berufungswert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750 EUR ist mithin überschritten. Das SG hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.

Nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/98, juris). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, juris). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten und – soweit nötig – in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt sein.

Nach diesem Maßstab ist die Beschwerde unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens abgelehnt. Der Senat verweist nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG insoweit auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses und macht sich diese nach eigener Prüfung zu Eigen.

Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches des Sozialgesetzes – Arbeitsförderung (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 Abs. 2 SGB II hinaus keinen Leistungsanspruch. Das BSG hat diesen Leistungsausschluss für verfassungsgemäß gehalten. Dies gilt selbst dann, wenn jemand die BAföG-Voraussetzungen nicht erfüllt. Vielmehr handelt es sich dann um eine eigenverantwortliche Entscheidung des Auszubildenden (BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 28/06 R, juris). Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies kann z.B. dann gegeben sein, wenn der Auszubildende die Ausbildung kurz vor dem Abschluss steht und der bevorstehende Abschluss an einer drohenden Mittellosigkeit zu drohen scheitert (BSG a.a.O.). Für einen derartigen Härtefall liegen keine Anhaltspunkte vor, da die Ausbildung der Klägerin frühestens am 12. Juli 2013 beendet werden konnte.

Entgegen der klägerischen Ansicht hatte keine Erfolgsaussicht der Klage wegen der gerichtlichen Pflicht bestanden, die Eltern der Klägerin als Zeugen zu der angeblichen Darlehensvereinbarung zu vernehmen. Der darauf gerichtete Sachvortrag erfolgte ohne jede Konkretisierung "aufs Geratewohl" bzw. "ins Blaue hinein". Derartig unbestimmten Behauptungen musste das SG nicht nachgehen.

Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. substanzlos sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll oder sie allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen. Derartige Beweisausforschungs- bzw. ermittlungsanträge sind auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (vgl. mit weiteren Nachweisen; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, B 13 R 33/11 R, juris).

So liegt der Fall hier. Die schlichte Ergebnisbehauptung der Klägerin, sie habe mit den Eltern einen Darlehensvertrag abgeschlossen, ist weder inhaltlich nach Ort, Zeit und Umständen konkretisiert noch lässt sich diese Behauptung ohne weiteres mit der vorliegenden Erklärung der Eltern vom 15. Juni 2011 widerspruchsfrei vereinbaren. In dieser Erklärung finden sich keinerlei Hinweise, die für einen Darlehensvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung zu Lasten der Klägerin sprechen könnten. Vielmehr haben die Eltern ohne erkennbare Einschränkung regelmäßige Zahlungen in Höhe von 248,00 EUR u.a. für das fällige Schuldgeld und die anteilige Miete seit Beginn der Ausbildung bestätigt. Der Vortrag, die Zahlungen seien im Rahmen einer Darlehensvereinbarung geflossen, widerspricht dem Wortlaut der vorgelegten Erklärung. Diesen Widerspruch hat die Klägerin im Folgenden nicht plausibel erklärt. Eine Beweisaufnahme mit Vernehmung der Eltern würde daher auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus laufen. Das SG durfte diese Behauptung daher vernachlässigen, da sie rechtlich eine unerhebliche Behauptung "ins Blaue" darstellte.

Das Sozialgericht hat einen Bedarf der Klägerin nach § 21 Abs. 6 SGB II auch deswegen verneint, weil die Eltern zu Unterhaltszahlungen verpflichtet waren. Eine derartige Zahlungsverpflichtung des Vaters der Klägerin ist im Übrigen bereits im BAföG-Bescheid vom 30. November 2010 in Höhe von 299,11 EUR berücksichtigt worden. Zudem Ist fraglich, ob das Schulgeld von der Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II umfasst sein kann. Schließlich sollen ausbildungsbedingte Bedarfe nach dem SGB II gerade nicht gefördert werden. Das Sozialgericht hat folglich die Ablehnung eines Anspruchs auf Übernahme des Schulgeldes durch den Beklagten auf verschiedene Gründe gestützt, sodass es auf die Vernehmung der Eltern als Zeugen ohnehin nicht ankam.

Selbst wenn zwischen der Klägerin und ihren Eltern ein Darlehen einschließlich einer Rückzahlungsverpflichtung vereinbart worden wäre, lässt sich ein Leistungsanspruch nach § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II ohnehin nicht begründen. Hiernach werden ungedeckter Mehrbedarfe als Härtefälle anerkannt, wenn sie im Einzelfall wegen eines unabweisbaren, laufenden Bedarfs entstanden sind. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die Härtefallregelung des § 21 Abs.6 SGB V für ausbildungsbedingte Kosten herangezogen werden kann, da der Gesetzgeber Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in diesen Fällen generell ausschließen wollte. Eine Härtefallregelung im Ausbildungsbereich kann jedoch nur für ausgesprochene Ausnahmefälle anerkannt werden. Beispielsweise kann dies für Fälle gelten, in denen der Ausbildungsabschluss nach längerer Ausbildung wegen einer unvorhersehbaren Notlage sonst konkret gefährdet wäre. So liegt der Fall der Klägerin jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten befand sie sich erst im ersten Drittel ihrer dreijährigen Ausbildung zur Erzieherin. Auch die Unabweisbarkeit des Mehrbedarfs Bedarfs ist zu verneinen. Unabweisbar ist ein Bedarf, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter oder unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt werden kann. Nach den Ermittlungen des vormaligen Berichterstatters des 5. Senats, denen sich der jetzt zuständige Senat anschließt, hätte die Klägerin ihre Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" auch an der Berufsschule in D.-R. kostenfrei absolvieren können. Damit bestand für sie eine zumutbare Handlungsalternative, diese Ausbildung ohne jede Schulgeldverpflichtung zu beginnen. Zwingende Gründe, die Ausbildung nur im Bildungszentrum D. gGmbH einschließlich einer Schuldgeldzahlung von 148,00 EUR durchzuführen, hat die Klägerin auch auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved