L 7 AS 234/14 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 560/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 234/14 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Klärung der Frage, ob für die Nestflucht eines nicht 25 jährigen Kindes ein Grund nach § 22 Abs. 5 SGB II besteht, kann das Jobcenter für das Kind einen persönlichen Meldetermin nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III bestimmen.
Auch bei einer Bevollmächtigung kann sich das Jobcenter mit seiner Meldeaufforderung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB X unmittelbar an das Kind wenden.
Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten nach § 13 SGB X ist bei einem persönlichen Meldetermin nicht möglich.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass die volljährige Antragstellerin zu 3 mit dem Antragsgegner einen Gesprächstermin telefonisch vereinbaren soll.

Der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 sind verheiratet. Sie beziehen zusammen mit ihrer im Dezember 1995 geborenen Tochter (Antragstellerin zu 3) gemeinsam Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 3 absolviert eine Berufsausbildung in einem Hotel, für welche sie eine Ausbildungsvergütung erhält. Sie bewohnt in dem Hotel ein Personalzimmer.

Mit Schreiben vom 22.01.2014 beantragte der Antragsteller zu 1 die Zustimmung des Antragsgegners zum Auszug seiner Tochter aus der Familienwohnung, weil das Eltern-Kind-Verhältnis so zerrüttet sei, dass dies nicht mehr tragbar sei. Am 31.01.2014 stellte die Antragstellerin zu 3 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. S 8 AS 228/14 ER) einen Antrag auf Erteilung eines Bescheides über den Zustimmung zu ihrem Auszug aus der elterlichen Wohnung.

Mit Schreiben vom 17.02.2014, adressiert an das Personalzimmer im Hotel, bat der Antragsgegner die Antragstellerin zu 3 um telefonische Vereinbarung eines Termins zur Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf die familiären Konflikte. Dagegen erhob der Antragsteller zu 1 am 26.02.2014 unter Vorlage einer aus ihnen aufgestellten Bevollmächtigung seiner Tochter in deren Namen Widerspruch. Mit einem Einzelgespräch zwischen Vertretern des Antragsgegners und der Antragstellerin zu 3 bestünde kein Einverständnis. Der Gesprächsvorschlag sei ein Eingriff in die Rechte der Antragstellerin zu 3 auf einen Beistand. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2014 als unzulässig zurückgewiesen, das Schreiben vom 17.02.2014 sei kein Verwaltungsakt. Dagegen wurde mit Schreiben vom 28.02.2014 Klage erhoben.

Zugleich stellten die Antragsteller einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 11.03.2014 wies das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Soweit die Antragsteller beantragten, Auskunft über den Zuständigkeitsbereich einer namentlich benannten Mitarbeiterin zu bekommen, sich eine Strafanzeige gegen diese vorbehalten und der Mitarbeiterin Amtsmissbrauch vorwerfen, handle es sich um unzulässige Eilanträge. Es fehle auch an der Eilbedürftigkeit dieser Anträge. Der Antragstellerin bleibe es unbenommen, sich weiterhin von ihren Eltern vertreten zu lassen. Eine Regelungswirkung komme dem Schreiben vom 17.02.2014 insoweit nicht zu.

Die Antragsteller haben dagegen am 14.03.2014 Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin sei berechtigt, sich durch einen Beistand vertreten zu lassen, siehe § 13 SGB X. Das Sozialgericht missachte das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu 3. Jeglicher persönliche Kontakt mit ihr, auch in telefonischer Form, sei zu unterlassen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.03.2014 aufzuheben und festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, jeglichen persönlichen Kontakt mit der Antragstellerin zu 3, auch in telefonischer Form, zu unterlassen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Anträge der Antragsteller zu 1 und 2 waren schon unzulässig, weil das Angebot des Antragsgegners an die Antragstellerin zu 3, einen Gesprächstermin telefonisch zu vereinbaren, nicht in deren Rechte eingreift.

Auch der Antrag der Antragstellerin zu 3 war unzulässig. Es bestand kein Rechtsschutzbedürfnis. Wenn der Antragsgegner der Antragstellerin anbietet, einen Gesprächstermin telefonisch vereinbaren zu dürfen, handelt es sich um ein reines Entgegenkommen des Antragsgegners. Der Antragsgegner könnte die Antragstellerin zu 3 auch einfach zu einem von ihm festgelegten Termin einbestellen.

Die Klärung der Frage, ob ein Grund dafür besteht, gemäß § 22 Abs. 5 SGB II eine Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Auszug der volljährigen aber unter 25-jährigen Antragstellerin zu 3 zu erteilen (sog. "Nestflucht"), ist eine Prüfung der künftigen Leistungsvoraussetzungen nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III. Dann kann der Antragsgegner eine persönliche Meldung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III verlangen. Dieses Verlangen ist im Übrigen gemäß § 39 Nr. 4 SGB II sofort vollziehbar und kann bei Nichtbefolgung gemäß § 32 SGB II zu einer Sanktion führen.

Eine persönliche Meldung kann natürlich auch nicht an einen Bevollmächtigten nach § 13 SGB X delegiert werden. Die Behörde kann sich gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB X auch unmittelbar an die Antragstellerin zu 3 wenden und davon dem Antragsteller zu 1 gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB X einen Abdruck zur Kenntnis geben.

Im Übrigen ist es sehr seltsam, dass einerseits das Eltern-Kind-Verhältnis so zerrüttet sein soll, dass ein gemeinsames Wohnen nicht einmal mehr in der Zeit möglich sein soll, in der die Antragstellerin zu 3 das Personalzimmer nicht nutzt, andererseits aber scheinbar um jeden Preis verhindert werden soll, dass die volljährige Antragstellerin überhaupt oder gar ohne ihren Vater mit Vertretern des Beklagten spricht. Dass die Antragstellerin zu 3 gerade für die Klärung der Familienzerrüttung ihrem Vater eine Vollmacht zu ihrer Vertretung ausstellt, spricht nicht für eine Zerrüttung.

Die volljährige Antragstellerin zu 3 kann die Bevollmächtigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 SGB X gegenüber dem Antragsgegner jederzeit schriftlich widerrufen.

Es braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, ob der Antragsteller zu 1 gemäß § 13 Abs. 6 SGB X als Bevollmächtigter oder Beistand vom Antragsgegner zurückgewiesen werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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