Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 21 AS 671/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Arbeitslosengeld II - Leistungen für Bildung und Teilhabe - Höhe des zumutbaren Eigenanteils an Schülerbeförderungskosten
Bemerkung
Auch in Leistungszeiträumen vor dem 01.08.2013 ist ein Eigenanteil in Höhe von 5 € monatlich zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, warum vor dem 01.08.2013 ein höherer Eigenanteil zumutbar gewesen sein soll als nach derzeitiger Gesetzeslage. Der G
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2012 sowie unter Berücksichtigung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 11.04.2012 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 Schülerbeförderungskosten in Höhe von monatlich insgesamt 15,50 EUR zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat 64 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.05.2012.
Die ... 1994 geborene Klägerin bildete mit ihren Eltern und ihrem Bruder eine Bedarfsgemeinschaft, welche seit 2007 Leistungen bei dem Jobcenter nach dem SGB II bezog.
Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2011/2012 das Berufliche Schulzentrum P. Die Entfernung vom Wohnort der Klägerin zur Schule beträgt ca. 8 km. Die Schule kann mit einem Ticket der Tarifgruppe 10 des Verkehrsverbunds O. erreicht werden. Die Klägerin war Inhaberin einer ermäßigten Abo-Monatskarte der ... Verkehrsbetriebe und zahlte, da sie mit dem sog ...-Pass eine zusätzliche Ermäßigung wegen geringen Einkommens geltend machen konnte, für diese ab dem 01.12.2011 einen Betrag von monatlich 20,50 EUR.
Den auf Veranlassung des Jobcenters für die Klägerin beim Schulverwaltungsamt gestellten Antrag auf Übernahme der notwendigen Schülerbeförderungskosten lehnte dieses mit Bescheid vom 20.10.2011 ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 2-4 der Satzung für eine Kostenerstattung zur Schülerbeförderung nicht erfüllt seien. Insbesondere erreiche der mit einer Länge von 8,2 km gemessene Schulweg nicht die laut Satzung erforderliche Mindestentfernung von 35 km bei Schülern ab Klasse 11 bzw. bei Schülern berufsbildender Schulen.
Mit Schreiben vom 28.10.2011 stellte die Mutter der Klägerin in deren Namen einen Antrag auf die Gewährung von Schülerbeförderungskosten ab dem 01.12.2011 als Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Abs. 4 SGB II.
Mit Bescheid vom 21.11.2011 bewilligte das Jobcenter der Klägerin Aufwendungen für Schülerbeförderungskosten im Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 in Höhe von insgesamt 38,64 EUR (je 6,88 EUR im Dezember 2011 und Januar 2012, 6,55 EUR für Februar 2012 und 6,11 EUR für März-Mai 2012). Zwar seien tatsächliche monatliche Kosten in Höhe von 19,50 EUR nachgewiesen worden, doch sei hiervon der in der Regelleistung enthaltene Anteil für Verkehrsmittel in Abzug zu bringen, weil eine private Nutzung der Monatskarte möglich sei. Dieser Anteil betrage für Kinder bis 17 Jahre 12,62 EUR und für Personen ab 18 Jahren 13,39 EUR. Da die Klägerin am 18.02.2012 ihr 18. Lebensjahr vollendete, ergebe sich für diesen Monat ein Eigenanteil in Höhe von 12,95 EUR.
Mit Schreiben vom 25.11.2011 legte die Mutter der Klägerin gegen die teilweise Ablehnung der Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Abo-Monatskarte im Bescheid vom 21.11.2011 für den Zeitraum vom 01.12.2011-31.05.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, der Klägerin sei es nicht zumutbar, die Aufwendungen teilweise aus dem Regelbedarf selbst zu bestreiten. Der Gesetzgeber habe eine solche Anrechnung des Betrages aus der Regelleistung in der Vorschrift zum Ausdruck bringen müssen. § 28 Abs. 4 SGB II bezwecke eine zusätzliche Förderung. Die Wahl der Abo-Monatskarte als günstigste Möglichkeit der Schülerbeförderung dürfe nicht zu einer Kürzung der Regelleistung führen, nur weil die Karte auch privat genutzt werden könne. Schließlich decke die Monatskarte nicht alle Kosten für Mobilität wie z.B. für Fahrten außerhalb der Stadt oder für die Nutzung anderer Verkehrsmittel.
Das Jobcenter wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2012 als unbegründet zurück. Es seien keine Gründe dafür vorgetragen worden, die es der Klägerin unzumutbar machten, einen Eigenanteil für die Monatskarte aus der Regelleistung zu tragen.
Mit Schreiben vom 25.01.2012, eingegangen bei Gericht am 26.01.2012, hat die Mutter der Klägerin für diese gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.01.2012 Klage beim Sozialgericht Dresden eingereicht.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2012 hat das Jobcenter ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass es der Berechnung des Anspruchs auf Schülerbeförderungskosten nunmehr ab dem 01.12.2011 tatsächliche Aufwendungen in Höhe von monatlich 20,50 EUR (Tariferhöhung der DVB AG) sowie einen Eigenanteil von 7 EUR monatlich für 17-Jährige bzw. von 12 EUR für 18-Jährige zugrunde legt. Außerdem hat sich das Jobcenter dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1/3 bereit erklärt.
Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis und Kostengrundteilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 08.11.2012 angenommen und die Klage im Übrigen weitergeführt.
Die Klägerin ist der Ansicht, es sei ihr nicht zumutbar, den Bedarf aus der Regelleistung zu bestreiten, da mit der Regelleistung bereits der weitere Mobilitätsbedarf zu decken sei. Im Übrigen sei die Eigenbeteiligung der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Es erschließe sich nicht, aufgrund welcher Berechnungsgrundlagen der Eigenanteil für die jeweilige Altersstufe berechnet worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2012 sowie unter Berücksichtigung des angenommenen Teilanerkenntnisses zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 Schülerbeförderungskosten in Höhe von monatlich insgesamt 20,50 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Richtwerte des BMAS vom 05.01.2012 für die Eigenbeteiligung an den Kosten für die Schülerbeförderung.
Das Gericht hat am 31.07.2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Im Termin haben die Klägerin und das Jobcenter ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Gemäß Organisationsverfügung Nr. 72 sind mit Wirkung zum 01.01.2013 die Aufgaben nach § 28 Abs. 2 und 4 bis 7 SGB II vom Jobcenter auf das Sozialamt der Stadt übertragen worden. Auf Anfrage des Gerichts haben der Kläger mit Schreiben vom 29.05.2013 erneut und die nunmehr beklagte Stadt mit Schreiben vom 12.07.2013 erstmals erklärt, mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
Das Gericht hat Band I bis XI der Leistungsakten sowie Band I und II der Akten zur Bildung und Teilhabe des Jobcenters zur BG-Nummer beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Gericht entscheidet gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
2. Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage ist teilweise begründet.
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten in Höhe von monatlich 20,50 EUR auszulegen, weil sich das Klagebegehren auf Zahlung der der Klägerin tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Abo-Monatskarte richtet.
Zulässig ist es auch, die Übernahme von Schülerbeförderungskosten isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen geltend zu machen. Bei Ansprüchen gemäß § 28 SGB II handelt es sich um eigenständige und abtrennbare Streitgegenstände (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2013, L 2 AS 580/12, Rn. 31 ff. – zitiert nach juris, vgl. zur Rechtslage vor dem 01.04.2011: BSG, Urteil vom 10.05.2011, B 4 AS 11/10, Rn. 15).
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gemäß § 28 Abs. 4 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Abo-Monatskarte abzüglich einer Eigenbeteiligung von 5 EUR.
a) Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs. 1, Abs. 4 SGB II.
Die Klägerin ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer nach § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigten Eltern und ihres Bruders. Die Klägerin ist eine Schülerin im Sinne des § 28 SGB II, weil sie entsprechend der Legaldefinition in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, eine allgemein- bzw. berufsbildende Schule besuchte und hierfür keine Ausbildungsvergütung erhielt. Die Klägerin stellte einen gesonderten Antrag auf die Leistung nach § 28 Abs. 4 SGB II (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Es sind auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 SGB II dem Grunde nach erfüllt. Gemäß § 28 Abs. 4 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei der von Klägerin besuchten Schule um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs i.S.d. § 28 Abs. 4 SGB II handelt.
Die Klägerin ist auch auf Schülerbeförderung angewiesen. Für sie ist es unzumutbar, den täglichen Schulweg von ca. 8 km zu Fuß oder mit einem Fahrrad zurückzulegen (vgl. hierzu SG Kassel, Urteil vom 03.08.2012, S 10 AS 958/11, Rn. 26 – zitiert nach juris). Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass ein Fahrradfahrer zur Bewältigung dieser Strecke nach Auskunft von Google Maps etwas mehr als 30 Minuten benötigen würde und dass diese Strecke auch bei Regen und Schnee mit dem Fahrrad zurückgelegt werden müsste. Diese Bewertung entspricht auch der Dienstanweisung der Stadt für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe vom 30. Juli 2013, S. 15, nach welcher ab Klasse 5 Unzumutbarkeit bei einer Strecke über 3,5 km gegeben ist.
Hingegen war nicht auf die Regelung in § 4 Abs. 1 lit. c) der Satzung der Stadt über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 21. Juni 2012 zurückzugreifen. Nach dieser Vorschrift gilt ein notwendiger Schulweg für die Schüler allgemeinbildender Schulen ab Klassenstufe 11 und für die Schüler berufsbildender Schulen bis zu einer Mindestentfernung bis 35 km ohne Anspruch auf Übernahme von Beförderungskosten als zumutbar. Die Satzung Schülerbeförderungskosten-Erstattung trifft insoweit jedoch keine Aussage dahingehend, dass es für diese Schüler zumutbar sei, einen Schulweg bis zu 35 km zu Fuß oder mit einem Fahrrad zurückzulegen. Geregelt wird lediglich, dass es zumutbar ist, die Beförderungskosten für Schulwege bis zu 35 km selbst zu tragen. Es ist gerade Sinn und Zweck des § 28 Abs. 4 SGB II, die hier für die Leistungsempfänger nach SGB II entstehenden, vom Träger der Schülerbeförderung nicht zu erstattenden Kosten – insbesondere bei Schülern der Sekundarstufe II – zu decken (BT-Drs. 17/4095, S. 30).
Die Kosten der Klägerin für die Schülerbeförderung werden auch nicht von einem Dritten übernommen. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach der Satzung Schülerbeförderungskosten-Erstattung der Stadt und sie bezieht auch kein BAföG.
b) Der dem Grunde nach bestehende Anspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II ist jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum auf monatlich 15,50 EUR begrenzt. Es ist der Klägerin zumutbar i.S.d. § 28 Abs. 4 SGB II, einen Eigenanteil in Höhe von 5 EUR aus ihrem Regelbedarf für die auch privat nutzbare Abo-Monatskarte zu bestreiten.
§ 28 Abs. 4 SGB II in der vorliegend anzuwendenden Fassung vom 13.05.2011 (BGBl. I 2011 Nr. 23, S. 850) konkretisiert nicht, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe es zumutbar ist, Kosten für die Schülerbeförderung (teilweise) aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Aus der Gesetzesbegründung geht jedoch hervor, dass grundsätzlich ein Eigenanteil abzuziehen sein soll, wenn die für die Schülerbeförderung genutzte Fahrkarte auch für private Fahrten verwendet werden kann (BT-Drs. 17/4095, S. 30).
Die Kammer bemisst den zumutbaren Eigenanteil für die Klägerin vorliegend mit 5 EUR monatlich. Das Gericht orientiert sich hierbei an der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Konkretisierung des § 28 Abs. 4 SGB II. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 07.05.2013 (BGBl. I 2013 Nr. 23, S. 1167) fügte der Gesetzgeber folgenden Satz 2 in § 28 Abs. 4 SGB II hinzu:
"Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich."
Auch wenn diese Regelung im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht anwendbar war, spiegelt sie – auch ausweislich der Gesetzesbegründung – die Erfahrungen der Verwaltungspraxis bei der Bestimmung der Zumutbarkeit des zu bestreitenden Eigenanteils wider. In der Gesetzesbegründung wird diesbezüglich ausgeführt:
"Da es an normativen Vorgaben fehlt und auch die [Einkommens- und Verbrauchsstichprobe] 2008 hier nicht weiter hilft, ist es ein Gebot der verwaltungspraktischen Handhabbarkeit, für den Regelfall einen Wert ansetzen zu können, der eine gleichmäßige Handhabung sichert und dem Kriterium der Zumutbarkeit in angemessenem, aber auch ausreichendem Maße Rechnung trägt. Aus der Erfahrung der Verwaltungspraxis der kommunalen Träger ergibt sich dabei ein Durchschnittswert von 5 EUR monatlich, der regelmäßig als zumutbar gelten kann und bei der Rechtsanwendung zu Grunde zu legen ist. Dem Gesichtspunkt besonderer örtlicher oder persönlicher Verhältnisse wird dadurch Rechnung getragen, dass in Fällen, die von der Regel abweichen, eine andere Festsetzung des Eigenanteils möglich bleibt." (BT-Drs. 17/12036, S. 7)
Da der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Erfahrungen aus der bisherigen Verwaltungspraxis abstellt, ist nicht ersichtlich, weshalb in Leistungszeiträumen vor dem 01.08.2013 ein höherer Eigenanteil zumutbar gewesen sein soll als nach derzeitiger Gesetzeslage. § 28 Abs. 4 Satz 2 SGB II n.F. konkretisiert lediglich die bisher bestehende unbestimmte Regelung.
Gesichtspunkte, die vorliegend eine Abweichung vom Regelfall und eine andere Festsetzung des Eigenanteils rechtfertigen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und sie berücksichtigt das anteilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Das Kostengrundteilanerkenntnis des Beklagten vom 11.04.2012 war in die einheitliche Kostenentscheidung einzubeziehen.
4. Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Der Berufungswert ist nicht erreicht.
Die Frage, ob auch für Leistungszeiträume vor dem 01.08.2013 ein an der gesetzlichen Neuregelung orientierter Eigenanteil in Höhe von 5 EUR herangezogen werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber für eine Vielzahl von gerichtlich anhängigen Fällen klärungsbedürftig.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat 64 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis zum 31.05.2012.
Die ... 1994 geborene Klägerin bildete mit ihren Eltern und ihrem Bruder eine Bedarfsgemeinschaft, welche seit 2007 Leistungen bei dem Jobcenter nach dem SGB II bezog.
Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2011/2012 das Berufliche Schulzentrum P. Die Entfernung vom Wohnort der Klägerin zur Schule beträgt ca. 8 km. Die Schule kann mit einem Ticket der Tarifgruppe 10 des Verkehrsverbunds O. erreicht werden. Die Klägerin war Inhaberin einer ermäßigten Abo-Monatskarte der ... Verkehrsbetriebe und zahlte, da sie mit dem sog ...-Pass eine zusätzliche Ermäßigung wegen geringen Einkommens geltend machen konnte, für diese ab dem 01.12.2011 einen Betrag von monatlich 20,50 EUR.
Den auf Veranlassung des Jobcenters für die Klägerin beim Schulverwaltungsamt gestellten Antrag auf Übernahme der notwendigen Schülerbeförderungskosten lehnte dieses mit Bescheid vom 20.10.2011 ab. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 2-4 der Satzung für eine Kostenerstattung zur Schülerbeförderung nicht erfüllt seien. Insbesondere erreiche der mit einer Länge von 8,2 km gemessene Schulweg nicht die laut Satzung erforderliche Mindestentfernung von 35 km bei Schülern ab Klasse 11 bzw. bei Schülern berufsbildender Schulen.
Mit Schreiben vom 28.10.2011 stellte die Mutter der Klägerin in deren Namen einen Antrag auf die Gewährung von Schülerbeförderungskosten ab dem 01.12.2011 als Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Abs. 4 SGB II.
Mit Bescheid vom 21.11.2011 bewilligte das Jobcenter der Klägerin Aufwendungen für Schülerbeförderungskosten im Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 in Höhe von insgesamt 38,64 EUR (je 6,88 EUR im Dezember 2011 und Januar 2012, 6,55 EUR für Februar 2012 und 6,11 EUR für März-Mai 2012). Zwar seien tatsächliche monatliche Kosten in Höhe von 19,50 EUR nachgewiesen worden, doch sei hiervon der in der Regelleistung enthaltene Anteil für Verkehrsmittel in Abzug zu bringen, weil eine private Nutzung der Monatskarte möglich sei. Dieser Anteil betrage für Kinder bis 17 Jahre 12,62 EUR und für Personen ab 18 Jahren 13,39 EUR. Da die Klägerin am 18.02.2012 ihr 18. Lebensjahr vollendete, ergebe sich für diesen Monat ein Eigenanteil in Höhe von 12,95 EUR.
Mit Schreiben vom 25.11.2011 legte die Mutter der Klägerin gegen die teilweise Ablehnung der Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Abo-Monatskarte im Bescheid vom 21.11.2011 für den Zeitraum vom 01.12.2011-31.05.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, der Klägerin sei es nicht zumutbar, die Aufwendungen teilweise aus dem Regelbedarf selbst zu bestreiten. Der Gesetzgeber habe eine solche Anrechnung des Betrages aus der Regelleistung in der Vorschrift zum Ausdruck bringen müssen. § 28 Abs. 4 SGB II bezwecke eine zusätzliche Förderung. Die Wahl der Abo-Monatskarte als günstigste Möglichkeit der Schülerbeförderung dürfe nicht zu einer Kürzung der Regelleistung führen, nur weil die Karte auch privat genutzt werden könne. Schließlich decke die Monatskarte nicht alle Kosten für Mobilität wie z.B. für Fahrten außerhalb der Stadt oder für die Nutzung anderer Verkehrsmittel.
Das Jobcenter wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2012 als unbegründet zurück. Es seien keine Gründe dafür vorgetragen worden, die es der Klägerin unzumutbar machten, einen Eigenanteil für die Monatskarte aus der Regelleistung zu tragen.
Mit Schreiben vom 25.01.2012, eingegangen bei Gericht am 26.01.2012, hat die Mutter der Klägerin für diese gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.01.2012 Klage beim Sozialgericht Dresden eingereicht.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2012 hat das Jobcenter ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass es der Berechnung des Anspruchs auf Schülerbeförderungskosten nunmehr ab dem 01.12.2011 tatsächliche Aufwendungen in Höhe von monatlich 20,50 EUR (Tariferhöhung der DVB AG) sowie einen Eigenanteil von 7 EUR monatlich für 17-Jährige bzw. von 12 EUR für 18-Jährige zugrunde legt. Außerdem hat sich das Jobcenter dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1/3 bereit erklärt.
Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis und Kostengrundteilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 08.11.2012 angenommen und die Klage im Übrigen weitergeführt.
Die Klägerin ist der Ansicht, es sei ihr nicht zumutbar, den Bedarf aus der Regelleistung zu bestreiten, da mit der Regelleistung bereits der weitere Mobilitätsbedarf zu decken sei. Im Übrigen sei die Eigenbeteiligung der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Es erschließe sich nicht, aufgrund welcher Berechnungsgrundlagen der Eigenanteil für die jeweilige Altersstufe berechnet worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2012 sowie unter Berücksichtigung des angenommenen Teilanerkenntnisses zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 Schülerbeförderungskosten in Höhe von monatlich insgesamt 20,50 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Richtwerte des BMAS vom 05.01.2012 für die Eigenbeteiligung an den Kosten für die Schülerbeförderung.
Das Gericht hat am 31.07.2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Im Termin haben die Klägerin und das Jobcenter ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Gemäß Organisationsverfügung Nr. 72 sind mit Wirkung zum 01.01.2013 die Aufgaben nach § 28 Abs. 2 und 4 bis 7 SGB II vom Jobcenter auf das Sozialamt der Stadt übertragen worden. Auf Anfrage des Gerichts haben der Kläger mit Schreiben vom 29.05.2013 erneut und die nunmehr beklagte Stadt mit Schreiben vom 12.07.2013 erstmals erklärt, mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
Das Gericht hat Band I bis XI der Leistungsakten sowie Band I und II der Akten zur Bildung und Teilhabe des Jobcenters zur BG-Nummer beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Gericht entscheidet gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
2. Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage ist teilweise begründet.
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten in Höhe von monatlich 20,50 EUR auszulegen, weil sich das Klagebegehren auf Zahlung der der Klägerin tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Abo-Monatskarte richtet.
Zulässig ist es auch, die Übernahme von Schülerbeförderungskosten isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen geltend zu machen. Bei Ansprüchen gemäß § 28 SGB II handelt es sich um eigenständige und abtrennbare Streitgegenstände (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2013, L 2 AS 580/12, Rn. 31 ff. – zitiert nach juris, vgl. zur Rechtslage vor dem 01.04.2011: BSG, Urteil vom 10.05.2011, B 4 AS 11/10, Rn. 15).
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gemäß § 28 Abs. 4 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Abo-Monatskarte abzüglich einer Eigenbeteiligung von 5 EUR.
a) Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach § 28 Abs. 1, Abs. 4 SGB II.
Die Klägerin ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer nach § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigten Eltern und ihres Bruders. Die Klägerin ist eine Schülerin im Sinne des § 28 SGB II, weil sie entsprechend der Legaldefinition in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, eine allgemein- bzw. berufsbildende Schule besuchte und hierfür keine Ausbildungsvergütung erhielt. Die Klägerin stellte einen gesonderten Antrag auf die Leistung nach § 28 Abs. 4 SGB II (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Es sind auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 SGB II dem Grunde nach erfüllt. Gemäß § 28 Abs. 4 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei der von Klägerin besuchten Schule um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs i.S.d. § 28 Abs. 4 SGB II handelt.
Die Klägerin ist auch auf Schülerbeförderung angewiesen. Für sie ist es unzumutbar, den täglichen Schulweg von ca. 8 km zu Fuß oder mit einem Fahrrad zurückzulegen (vgl. hierzu SG Kassel, Urteil vom 03.08.2012, S 10 AS 958/11, Rn. 26 – zitiert nach juris). Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass ein Fahrradfahrer zur Bewältigung dieser Strecke nach Auskunft von Google Maps etwas mehr als 30 Minuten benötigen würde und dass diese Strecke auch bei Regen und Schnee mit dem Fahrrad zurückgelegt werden müsste. Diese Bewertung entspricht auch der Dienstanweisung der Stadt für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe vom 30. Juli 2013, S. 15, nach welcher ab Klasse 5 Unzumutbarkeit bei einer Strecke über 3,5 km gegeben ist.
Hingegen war nicht auf die Regelung in § 4 Abs. 1 lit. c) der Satzung der Stadt über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten vom 21. Juni 2012 zurückzugreifen. Nach dieser Vorschrift gilt ein notwendiger Schulweg für die Schüler allgemeinbildender Schulen ab Klassenstufe 11 und für die Schüler berufsbildender Schulen bis zu einer Mindestentfernung bis 35 km ohne Anspruch auf Übernahme von Beförderungskosten als zumutbar. Die Satzung Schülerbeförderungskosten-Erstattung trifft insoweit jedoch keine Aussage dahingehend, dass es für diese Schüler zumutbar sei, einen Schulweg bis zu 35 km zu Fuß oder mit einem Fahrrad zurückzulegen. Geregelt wird lediglich, dass es zumutbar ist, die Beförderungskosten für Schulwege bis zu 35 km selbst zu tragen. Es ist gerade Sinn und Zweck des § 28 Abs. 4 SGB II, die hier für die Leistungsempfänger nach SGB II entstehenden, vom Träger der Schülerbeförderung nicht zu erstattenden Kosten – insbesondere bei Schülern der Sekundarstufe II – zu decken (BT-Drs. 17/4095, S. 30).
Die Kosten der Klägerin für die Schülerbeförderung werden auch nicht von einem Dritten übernommen. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach der Satzung Schülerbeförderungskosten-Erstattung der Stadt und sie bezieht auch kein BAföG.
b) Der dem Grunde nach bestehende Anspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II ist jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum auf monatlich 15,50 EUR begrenzt. Es ist der Klägerin zumutbar i.S.d. § 28 Abs. 4 SGB II, einen Eigenanteil in Höhe von 5 EUR aus ihrem Regelbedarf für die auch privat nutzbare Abo-Monatskarte zu bestreiten.
§ 28 Abs. 4 SGB II in der vorliegend anzuwendenden Fassung vom 13.05.2011 (BGBl. I 2011 Nr. 23, S. 850) konkretisiert nicht, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe es zumutbar ist, Kosten für die Schülerbeförderung (teilweise) aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Aus der Gesetzesbegründung geht jedoch hervor, dass grundsätzlich ein Eigenanteil abzuziehen sein soll, wenn die für die Schülerbeförderung genutzte Fahrkarte auch für private Fahrten verwendet werden kann (BT-Drs. 17/4095, S. 30).
Die Kammer bemisst den zumutbaren Eigenanteil für die Klägerin vorliegend mit 5 EUR monatlich. Das Gericht orientiert sich hierbei an der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Konkretisierung des § 28 Abs. 4 SGB II. Mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 07.05.2013 (BGBl. I 2013 Nr. 23, S. 1167) fügte der Gesetzgeber folgenden Satz 2 in § 28 Abs. 4 SGB II hinzu:
"Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich."
Auch wenn diese Regelung im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht anwendbar war, spiegelt sie – auch ausweislich der Gesetzesbegründung – die Erfahrungen der Verwaltungspraxis bei der Bestimmung der Zumutbarkeit des zu bestreitenden Eigenanteils wider. In der Gesetzesbegründung wird diesbezüglich ausgeführt:
"Da es an normativen Vorgaben fehlt und auch die [Einkommens- und Verbrauchsstichprobe] 2008 hier nicht weiter hilft, ist es ein Gebot der verwaltungspraktischen Handhabbarkeit, für den Regelfall einen Wert ansetzen zu können, der eine gleichmäßige Handhabung sichert und dem Kriterium der Zumutbarkeit in angemessenem, aber auch ausreichendem Maße Rechnung trägt. Aus der Erfahrung der Verwaltungspraxis der kommunalen Träger ergibt sich dabei ein Durchschnittswert von 5 EUR monatlich, der regelmäßig als zumutbar gelten kann und bei der Rechtsanwendung zu Grunde zu legen ist. Dem Gesichtspunkt besonderer örtlicher oder persönlicher Verhältnisse wird dadurch Rechnung getragen, dass in Fällen, die von der Regel abweichen, eine andere Festsetzung des Eigenanteils möglich bleibt." (BT-Drs. 17/12036, S. 7)
Da der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Erfahrungen aus der bisherigen Verwaltungspraxis abstellt, ist nicht ersichtlich, weshalb in Leistungszeiträumen vor dem 01.08.2013 ein höherer Eigenanteil zumutbar gewesen sein soll als nach derzeitiger Gesetzeslage. § 28 Abs. 4 Satz 2 SGB II n.F. konkretisiert lediglich die bisher bestehende unbestimmte Regelung.
Gesichtspunkte, die vorliegend eine Abweichung vom Regelfall und eine andere Festsetzung des Eigenanteils rechtfertigen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und sie berücksichtigt das anteilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Das Kostengrundteilanerkenntnis des Beklagten vom 11.04.2012 war in die einheitliche Kostenentscheidung einzubeziehen.
4. Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Der Berufungswert ist nicht erreicht.
Die Frage, ob auch für Leistungszeiträume vor dem 01.08.2013 ein an der gesetzlichen Neuregelung orientierter Eigenanteil in Höhe von 5 EUR herangezogen werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber für eine Vielzahl von gerichtlich anhängigen Fällen klärungsbedürftig.
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved