Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
48
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 48 AS 5789/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Übernahme der Kosten für außerschulische Lernförderung in der Grundschule trotz Nichterreichens der nächsten Klassenstufe
Bemerkung
1. Zur Bestimmung des wesentlichen Lernziels im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II ist auf die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen.
2. Wesentliches Lernziel der Grundschule nach § 5 Abs. 1 Sächs. SchulG ist nicht allein die Verse
2. Wesentliches Lernziel der Grundschule nach § 5 Abs. 1 Sächs. SchulG ist nicht allein die Verse
1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 01.04.2012 bis 31.07.2012 Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II in Höhe von 352,00 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen für Bildung und Teilhabe für den Zeitraum 01.04.2012 bis 31.07.2012. Der am geborene Kläger, der gemeinsam mit seinem Bruder bei seiner Mutter lebt, bezieht Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im Schuljahr 2011/2012 besuchte er die 3. Klasse der XX. Grundschule in D. In seiner Klasse fühlte sich der Kläger nicht wohl, da er von seinen Mitschülern geärgert worden ist und sie ihm seine Sachen weggenommen oder diese beschädigt haben. Aufgrund des Verhaltens der Mitschüler litten auch die schulischen Leistungen des Klägers. Da er insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik immer größere Lernschwierigkeiten hatte, meldete seine Mutter ihn ab dem 03.02.2012 beim Studiertreff D. zum Nachhilfeunterricht in den genannten Fächern an. Am selben Tag beantragte sie bei dem Jobcenter Dresden die Übernahme der hierfür anfallenden Kosten in Höhe einer einmaligen Anmeldegebühr von 30,00 EUR sowie einem monatlichen Beitrag von 116,00 EUR. Hierfür legte sie zudem eine Bescheinigung der Klassenleiterin des Klägers, Frau W., über die Notwendigkeit von Lernförderung vor. In dieser Bescheinigung war angekreuzt, dass das Erreichen der wesentlichen Lernziele gefährdet sei. Dagegen war bei dem Merkmal, ob im Falle der Erteilung einer Lernförderung eine positive Versetzungsprognose bestehe, "Nein" angekreuzt und "unter Vorbehalt" vermerkt. Das Jobcenter Dresden bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 06.03.2012 gleichwohl Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form der Übernahme der Kosten für eine angemessene Lernförderung für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.03.2012. Übernommen wurden somit die einmalige Anmeldegebühr und die Monatsbeiträge für Februar und März 2012. Mit Schreiben vom 20.03.2012, eingegangen beim Jobcenter Dresden am 27.03.2012, beantragte die Mutter des Klägers die weitere Übernahme der Kosten für den Besuch des Studiertreffs bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012. Erneut reichte sie eine Bescheinigung von Frau W. über die Notwendigkeit von Lernförderung vom 26.03.2012 ein. Abermals war unter dem Merkmal der positiven Versetzungsprognose im Falle der Erteilung der Lernförderung "Nein" angekreuzt mit dem Vermerk "unter Vorbehalt". Mit Schreiben vom 24.04.2012 forderte das Jobcenter Dresden die Mutter des Klägers auf, eine ergänzende Erklärung der Klassenleiterin Frau W. einzureichen, was die Eintragung "unter Vorbehalt" auf der Notwendigkeitsbescheinigung zu bedeuten habe. Am 03.05.2012 ging ein Schreiben von Frau W. beim Jobcenter Dresden ein. In diesem erläuterte sie, dass seit dem 30.11.2011 ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Klägers laufe und noch keine eindeutige Entscheidung vorliege. Deshalb sei von ihr bei dem Merkmal, ob im Falle der Erteilung einer Lernförderung eine positive Versetzungsprognose bestehe, "unter Vorbehalt" vermerkt worden. Mit Bescheid vom 07.05.2012 wurde der Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Lernförderung ab dem 01.04.2012 abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass selbst im Falle der Erteilung der Lernförderung keine positive Versetzungsprognose bestehe. Die beantragte Lernförderung sei demnach nicht geeignet, die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele (im Regelfall die Versetzung) zu erreichen. Geeignet wäre die Lernförderung nur, wenn mit ihr der angestrebte Zweck, das heißt die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe, erreicht werden könne. Gegen diesen Bescheid legte die Mutter des Klägers am 11.05.2012 Widerspruch ein. Diesen begründete sie unter anderem damit, dass eine Lernförderung gerade Schülern mit Lerndefiziten diene und eine Verbesserung frühestens nach sechs Monaten eintrete. Der Bescheinigung der Klassenleiterin vom 26.03.2012 sei nicht zu entnehmen, dass keine positive Versetzungsprognose bestehe. Auch wirke sich eine Lernförderung nicht negativ auf die schulischen Leistungen und die Entwicklung des Klägers aus. Am 17.07.2012 telefonierte eine Mitarbeiterin des Jobcenters Dresden ausweislich eines hierzu angefertigten Telefonvermerks mit der Schulleiterin des Klägers, Frau Wo. Die Schulleiterin teilte mit, dass das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs unterbrochen worden sei. Eine Lernförderung sei aus ihrer Sicht nicht zielführend, vielmehr sei es notwendig, dass der Kläger eine Förderschule besuche. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 18.07.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Das Jobcenter Dresden begründete diese Entscheidung damit, dass keine positive Versetzungsprognose bestehe und die Erteilung der Lernförderung nicht geeignet sei, das nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegte wesentliche Lernziel, das heißt die Versetzung in die nächste Klassenstufe, zu erreichen. Am 07.08.2012 erfolgte eine gutachterliche Stellungnahme der Schulpsychologin Fr. A., welche den Kläger bereits am 09.05.2012 schulpsychologisch begutachtet hatte. Sie stellte fest, dass die kognitiven Fähigkeiten des Klägers ausreichend seien für den erfolgreichen Besuch einer Grundschule, sofern er fleißig lerne. Den damals bevorstehenden Schulwechsel auf die YY. Grundschule bewertete sie als positiv. Der Kläger wurde tatsächlich am Ende des Schuljahres 2011/2012 nicht in die 4. Klasse versetzt. Er wechselte mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 auf die YY. Grundschule in Dresden und absolvierte dort die 3. Klasse erfolgreich. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 21.08.2012 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage beim Sozialgericht Dresden. Er ist der Auffassung, dass wesentliches Lernziel nicht allein die Versetzung in die nächste Klassenstufe sei, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus. Die angefallenen Kosten in Höhe von 156,00 EUR (Quittung vom 04.06.2012) und 196,00 EUR (Quittung vom 13.07.2012), insgesamt 352,00 EUR, seien daher von der Beklagten zu tragen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 01.04.2012 bis 31.07.2012 Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II in Höhe von 352,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die ergangenen Bescheide. Nach den Zielen des Gesetzgebers sei nur die Versetzung zu fördern. Hinzu komme, dass keine positive Versetzungsprognose einer negativen gleichstehe. Auch sei für den Kläger eine längerfristige Betreuung notwendig. Dafür sei § 28 Abs. 5 SGB II jedoch nicht geschaffen worden. Im Übrigen sei § 5 Abs. 1 Sächs. SchulG unabhängig von § 28 Abs. 5 SGB II zu sehen. § 5 Sächs. SchulG betreffe alle Schüler und § 28 Abs. 5 SGB II sei eine Norm, welche speziell für Bezieher von SGB II-Leistungen erlassen worden sei. Eine Leistungsgewährung nach § 28 Abs. 5 SGB II könne somit nicht mit § 5 Sächs. SchulG begründet oder auf diese Norm gestützt werden. Gemäß Organisationsverfügung Nr. 72 der Landeshauptstadt Dresden sind mit Wirkung zum 01.01.2013 die Aufgaben nach § 28 Abs. 2 und 4 bis 7 SGB II vom Jobcenter Dresden auf das Sozialamt der Landeshauptstadt Dresden übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat in der Sache Erfolg. I. Gegenstand des Verfahrens ist der Ablehnungsbescheid vom 07.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 (Geschäftszeichen der Beklagten W 6564/12). Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für den Besuch des Studiertreffs im Zeitraum April bis Juli 2012. Er hat damit den Streitgegenstand zulässigerweise auf Leistungen für Bildung und Teilhabe beschränkt. Es handelt sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand, der unabhängig von der Regelleistung geltend gemacht werden kann (BSG, Urteil vom 23.03.2010, Az. B 14 AS 6/09 R, zitiert nach juris, dort Rn. 9; Luik in: Eicher, SGB II-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 69). Es war daher nicht zu prüfen, ob die im Übrigen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Höhe nach richtig bemessen waren. II. Gemäß der Vereinbarung über die Übertragung und Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (VÜWA BuT) vom 11.10.2012 zwischen der Landeshauptstadt Dresden und dem Jobcenter Dresden sind mit Wirkung zum 01.01.2013 die Aufgaben nach § 28 Abs. 2 und 4 bis 7 SGB II vom Jobcenter Dresden auf das Sozialamt der Landeshauptstadt Dresden übertragen worden. Dies stellt keine Klageänderung nach § 99 SGG, sondern einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes dar (BSG, Beschluss vom 16.11.2006, Az. B 12 SF 4/06 S, zitiert nach juris, dort Rn. 9; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 99 Rn. 6a). Die Vereinbarung zwischen dem Jobcenter Dresden und der Landeshauptstadt Dresden hat lediglich dazu geführt, dass Aufgaben von einer Behörde auf eine andere übergehen (Funktionsnachfolge). III.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II. Der ablehnende Bescheid vom 07.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Kläger hat grundsätzlich gemäß § 28 SGB II einen Anspruch auf Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Der Kläger ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner nach § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigten Mutter und seines Bruders. Der Kläger ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II, die über § 27 SGB II hinausgehen, ausgeschlossen. Der Kläger ist ein Schüler im Sinne des § 28 SGB II, weil er entsprechend der Legaldefinition in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, er eine allgemeinbildende Schule besuchte und er hierfür keine Ausbildungsvergütung erhielt. Der Kläger beantragte – vertreten durch seine Mutter gemäß § 38 Abs. 2 SGB II – schließlich die Leistung nach § 28 Abs. 5 SGB II am 27.03.2012 auch gesondert (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Da darüber hinaus die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 5 SGB II erfüllt sind, hat der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch des Studiertreffs. Nach § 28 Abs. 5 SGB II wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Der Kläger hatte insbesondere in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik große Lernschwierigkeiten und Probleme, sich den Stoff anzueignen. Ein geeignetes kostenfreies schulisches Angebot für Nachhilfeunterricht bestand nicht. Es blieb daher nur die Möglichkeit, außerschulische kostenpflichtige Hilfe in Anspruch zu nehmen, wobei es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Kosten für den Besuch des Studiertreffs in Höhe von 352,00 EUR für vier Monate unangemessen im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II waren. Darüber hinaus war der Besuch auch geeignet und erforderlich, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II ist zur Bestimmung der wesentlichen Lernziele auf die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen. Einschlägig ist somit § 5 Sächs. SchulG. Dieser definiert die Aufgabe der Grundschule in Absatz 1 wie folgt: "Die Grundschule hat die Aufgabe, alle Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang ausgehend von den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter Einbeziehung von Elementen des spielerischen und kreativen Lernens zu weiterführenden Bildungsgängen zu führen. Damit schafft sie die Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten und die Beherrschung des Lesens, Schreibens und Rechnens (Kulturtechniken)". Wesentliches Lernziel der Grundschule ist damit nicht allein die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Die Grundschule hat vielmehr auch die Aufgabe, ein gewisses Leistungsniveau unter Vermittlung der entsprechenden Grundlagen, wie beispielsweise Lesen, Schreiben und Rechnen, zu schaffen. Dass die Versetzung nicht das alleinige Lernziel ist, wird darüber hinaus von der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 5 SGB II gestützt. Darin heißt es: "Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau." (BT-Drucks 17/3404, 105). Ausgehend von dem Lernziel, dem Kläger ein gewisses Leistungsniveau zu vermitteln, war die Lernförderung auch geeignet, dieses Ziel zu verwirklichen. Es handelt sich hierbei um eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung (Luik in: Eicher, SGB II-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 43). Unter Berücksichtigung dessen war – und das ist insoweit unstreitig – der Besuch des Studiertreffs für die Förderung und Entwicklung des Klägers sowie die Verbesserung in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik und somit seines Leistungsniveaus unabkömmlich. Es schadet daher auch nicht, dass in dem Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe vom 27.03.2012 keine positive Versetzungsprognose enthalten war. Die Frage, ob im Falle der Erteilung von Lernförderung eine positive Versetzungsprognose bestehe, wurde zwar von der Klassenleiterin mit "nein (unter Vorbehalt)" beantwortet. Doch war die Versetzung nicht allein wesentliches Lernziel. Darüber hinaus bedeutet dies lediglich, dass keine positive Versetzungsprognose bestanden hat. Entsprechend der Gesetzesbegründung besteht ein Anspruch auf Lernförderung aber nur dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung die Prognose negativ ist (BT-Drucks 17/3404, 105). Dies war gerade nicht der Fall. Schließlich war die Lernförderung auch erforderlich zur Erreichung des wesentlichen Lernziels. Insbesondere scheitert der Anspruch des Klägers nicht daran, dass ihm bereits in den Monaten Februar und März 2012 die Lernförderung bewilligt wurde. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ergibt sich aus § 28 Abs. 5 SGB II gerade nicht, dass dieser nur für kurzfristige Programme geschaffen worden ist. Abzustellen ist vielmehr auf den konkreten Einzelfall und im konkreten Einzelfall können auch mittel- und längerfristige Maßnahmen erforderlich sein (Luik in: Eicher, SGB II-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 49; Lenze in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 28 Rn. 29), zumal auch die Gesetzesbegründung den Aspekt der Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit Bildung und der Armutsbekämpfung gesondert hervorhebt (BT-Drucks 17/3404, 45). Da es vorliegend gerade entscheidend war, dem Kläger weitere Grundlagen und -fähigkeiten zu vermitteln, war hier der Besuch des Studiertreffs auch im gesamten zweiten Schulhalbjahr erforderlich.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG i.V.m. § 91 ZPO. Sie berücksichtigt das Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten.
V.
Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da die Beschwer von 750,00 EUR nicht überstiegen wird.
Die Berufung war aber gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage der Bestimmung des wesentlichen Lernziels für die Gewährung angemessener Lernförderung gemäß § 28 Abs. 5 SGB II höchstrichterlich bislang nicht entschieden ist und die Rechtssache daher grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen für Bildung und Teilhabe für den Zeitraum 01.04.2012 bis 31.07.2012. Der am geborene Kläger, der gemeinsam mit seinem Bruder bei seiner Mutter lebt, bezieht Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im Schuljahr 2011/2012 besuchte er die 3. Klasse der XX. Grundschule in D. In seiner Klasse fühlte sich der Kläger nicht wohl, da er von seinen Mitschülern geärgert worden ist und sie ihm seine Sachen weggenommen oder diese beschädigt haben. Aufgrund des Verhaltens der Mitschüler litten auch die schulischen Leistungen des Klägers. Da er insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik immer größere Lernschwierigkeiten hatte, meldete seine Mutter ihn ab dem 03.02.2012 beim Studiertreff D. zum Nachhilfeunterricht in den genannten Fächern an. Am selben Tag beantragte sie bei dem Jobcenter Dresden die Übernahme der hierfür anfallenden Kosten in Höhe einer einmaligen Anmeldegebühr von 30,00 EUR sowie einem monatlichen Beitrag von 116,00 EUR. Hierfür legte sie zudem eine Bescheinigung der Klassenleiterin des Klägers, Frau W., über die Notwendigkeit von Lernförderung vor. In dieser Bescheinigung war angekreuzt, dass das Erreichen der wesentlichen Lernziele gefährdet sei. Dagegen war bei dem Merkmal, ob im Falle der Erteilung einer Lernförderung eine positive Versetzungsprognose bestehe, "Nein" angekreuzt und "unter Vorbehalt" vermerkt. Das Jobcenter Dresden bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 06.03.2012 gleichwohl Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form der Übernahme der Kosten für eine angemessene Lernförderung für den Zeitraum 01.02.2012 bis 31.03.2012. Übernommen wurden somit die einmalige Anmeldegebühr und die Monatsbeiträge für Februar und März 2012. Mit Schreiben vom 20.03.2012, eingegangen beim Jobcenter Dresden am 27.03.2012, beantragte die Mutter des Klägers die weitere Übernahme der Kosten für den Besuch des Studiertreffs bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012. Erneut reichte sie eine Bescheinigung von Frau W. über die Notwendigkeit von Lernförderung vom 26.03.2012 ein. Abermals war unter dem Merkmal der positiven Versetzungsprognose im Falle der Erteilung der Lernförderung "Nein" angekreuzt mit dem Vermerk "unter Vorbehalt". Mit Schreiben vom 24.04.2012 forderte das Jobcenter Dresden die Mutter des Klägers auf, eine ergänzende Erklärung der Klassenleiterin Frau W. einzureichen, was die Eintragung "unter Vorbehalt" auf der Notwendigkeitsbescheinigung zu bedeuten habe. Am 03.05.2012 ging ein Schreiben von Frau W. beim Jobcenter Dresden ein. In diesem erläuterte sie, dass seit dem 30.11.2011 ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Klägers laufe und noch keine eindeutige Entscheidung vorliege. Deshalb sei von ihr bei dem Merkmal, ob im Falle der Erteilung einer Lernförderung eine positive Versetzungsprognose bestehe, "unter Vorbehalt" vermerkt worden. Mit Bescheid vom 07.05.2012 wurde der Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Lernförderung ab dem 01.04.2012 abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass selbst im Falle der Erteilung der Lernförderung keine positive Versetzungsprognose bestehe. Die beantragte Lernförderung sei demnach nicht geeignet, die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele (im Regelfall die Versetzung) zu erreichen. Geeignet wäre die Lernförderung nur, wenn mit ihr der angestrebte Zweck, das heißt die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe, erreicht werden könne. Gegen diesen Bescheid legte die Mutter des Klägers am 11.05.2012 Widerspruch ein. Diesen begründete sie unter anderem damit, dass eine Lernförderung gerade Schülern mit Lerndefiziten diene und eine Verbesserung frühestens nach sechs Monaten eintrete. Der Bescheinigung der Klassenleiterin vom 26.03.2012 sei nicht zu entnehmen, dass keine positive Versetzungsprognose bestehe. Auch wirke sich eine Lernförderung nicht negativ auf die schulischen Leistungen und die Entwicklung des Klägers aus. Am 17.07.2012 telefonierte eine Mitarbeiterin des Jobcenters Dresden ausweislich eines hierzu angefertigten Telefonvermerks mit der Schulleiterin des Klägers, Frau Wo. Die Schulleiterin teilte mit, dass das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs unterbrochen worden sei. Eine Lernförderung sei aus ihrer Sicht nicht zielführend, vielmehr sei es notwendig, dass der Kläger eine Förderschule besuche. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 18.07.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Das Jobcenter Dresden begründete diese Entscheidung damit, dass keine positive Versetzungsprognose bestehe und die Erteilung der Lernförderung nicht geeignet sei, das nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegte wesentliche Lernziel, das heißt die Versetzung in die nächste Klassenstufe, zu erreichen. Am 07.08.2012 erfolgte eine gutachterliche Stellungnahme der Schulpsychologin Fr. A., welche den Kläger bereits am 09.05.2012 schulpsychologisch begutachtet hatte. Sie stellte fest, dass die kognitiven Fähigkeiten des Klägers ausreichend seien für den erfolgreichen Besuch einer Grundschule, sofern er fleißig lerne. Den damals bevorstehenden Schulwechsel auf die YY. Grundschule bewertete sie als positiv. Der Kläger wurde tatsächlich am Ende des Schuljahres 2011/2012 nicht in die 4. Klasse versetzt. Er wechselte mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 auf die YY. Grundschule in Dresden und absolvierte dort die 3. Klasse erfolgreich. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 21.08.2012 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage beim Sozialgericht Dresden. Er ist der Auffassung, dass wesentliches Lernziel nicht allein die Versetzung in die nächste Klassenstufe sei, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus. Die angefallenen Kosten in Höhe von 156,00 EUR (Quittung vom 04.06.2012) und 196,00 EUR (Quittung vom 13.07.2012), insgesamt 352,00 EUR, seien daher von der Beklagten zu tragen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum 01.04.2012 bis 31.07.2012 Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II in Höhe von 352,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die ergangenen Bescheide. Nach den Zielen des Gesetzgebers sei nur die Versetzung zu fördern. Hinzu komme, dass keine positive Versetzungsprognose einer negativen gleichstehe. Auch sei für den Kläger eine längerfristige Betreuung notwendig. Dafür sei § 28 Abs. 5 SGB II jedoch nicht geschaffen worden. Im Übrigen sei § 5 Abs. 1 Sächs. SchulG unabhängig von § 28 Abs. 5 SGB II zu sehen. § 5 Sächs. SchulG betreffe alle Schüler und § 28 Abs. 5 SGB II sei eine Norm, welche speziell für Bezieher von SGB II-Leistungen erlassen worden sei. Eine Leistungsgewährung nach § 28 Abs. 5 SGB II könne somit nicht mit § 5 Sächs. SchulG begründet oder auf diese Norm gestützt werden. Gemäß Organisationsverfügung Nr. 72 der Landeshauptstadt Dresden sind mit Wirkung zum 01.01.2013 die Aufgaben nach § 28 Abs. 2 und 4 bis 7 SGB II vom Jobcenter Dresden auf das Sozialamt der Landeshauptstadt Dresden übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat in der Sache Erfolg. I. Gegenstand des Verfahrens ist der Ablehnungsbescheid vom 07.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 (Geschäftszeichen der Beklagten W 6564/12). Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für den Besuch des Studiertreffs im Zeitraum April bis Juli 2012. Er hat damit den Streitgegenstand zulässigerweise auf Leistungen für Bildung und Teilhabe beschränkt. Es handelt sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand, der unabhängig von der Regelleistung geltend gemacht werden kann (BSG, Urteil vom 23.03.2010, Az. B 14 AS 6/09 R, zitiert nach juris, dort Rn. 9; Luik in: Eicher, SGB II-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 69). Es war daher nicht zu prüfen, ob die im Übrigen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Höhe nach richtig bemessen waren. II. Gemäß der Vereinbarung über die Übertragung und Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (VÜWA BuT) vom 11.10.2012 zwischen der Landeshauptstadt Dresden und dem Jobcenter Dresden sind mit Wirkung zum 01.01.2013 die Aufgaben nach § 28 Abs. 2 und 4 bis 7 SGB II vom Jobcenter Dresden auf das Sozialamt der Landeshauptstadt Dresden übertragen worden. Dies stellt keine Klageänderung nach § 99 SGG, sondern einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes dar (BSG, Beschluss vom 16.11.2006, Az. B 12 SF 4/06 S, zitiert nach juris, dort Rn. 9; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 99 Rn. 6a). Die Vereinbarung zwischen dem Jobcenter Dresden und der Landeshauptstadt Dresden hat lediglich dazu geführt, dass Aufgaben von einer Behörde auf eine andere übergehen (Funktionsnachfolge). III.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II. Der ablehnende Bescheid vom 07.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2012 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Kläger hat grundsätzlich gemäß § 28 SGB II einen Anspruch auf Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Der Kläger ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner nach § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigten Mutter und seines Bruders. Der Kläger ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II, die über § 27 SGB II hinausgehen, ausgeschlossen. Der Kläger ist ein Schüler im Sinne des § 28 SGB II, weil er entsprechend der Legaldefinition in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, er eine allgemeinbildende Schule besuchte und er hierfür keine Ausbildungsvergütung erhielt. Der Kläger beantragte – vertreten durch seine Mutter gemäß § 38 Abs. 2 SGB II – schließlich die Leistung nach § 28 Abs. 5 SGB II am 27.03.2012 auch gesondert (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Da darüber hinaus die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 5 SGB II erfüllt sind, hat der Kläger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch des Studiertreffs. Nach § 28 Abs. 5 SGB II wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Der Kläger hatte insbesondere in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik große Lernschwierigkeiten und Probleme, sich den Stoff anzueignen. Ein geeignetes kostenfreies schulisches Angebot für Nachhilfeunterricht bestand nicht. Es blieb daher nur die Möglichkeit, außerschulische kostenpflichtige Hilfe in Anspruch zu nehmen, wobei es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Kosten für den Besuch des Studiertreffs in Höhe von 352,00 EUR für vier Monate unangemessen im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II waren. Darüber hinaus war der Besuch auch geeignet und erforderlich, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II ist zur Bestimmung der wesentlichen Lernziele auf die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen. Einschlägig ist somit § 5 Sächs. SchulG. Dieser definiert die Aufgabe der Grundschule in Absatz 1 wie folgt: "Die Grundschule hat die Aufgabe, alle Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang ausgehend von den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter Einbeziehung von Elementen des spielerischen und kreativen Lernens zu weiterführenden Bildungsgängen zu führen. Damit schafft sie die Voraussetzungen für die Entwicklung sicherer Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten und die Beherrschung des Lesens, Schreibens und Rechnens (Kulturtechniken)". Wesentliches Lernziel der Grundschule ist damit nicht allein die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Die Grundschule hat vielmehr auch die Aufgabe, ein gewisses Leistungsniveau unter Vermittlung der entsprechenden Grundlagen, wie beispielsweise Lesen, Schreiben und Rechnen, zu schaffen. Dass die Versetzung nicht das alleinige Lernziel ist, wird darüber hinaus von der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 5 SGB II gestützt. Darin heißt es: "Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau." (BT-Drucks 17/3404, 105). Ausgehend von dem Lernziel, dem Kläger ein gewisses Leistungsniveau zu vermitteln, war die Lernförderung auch geeignet, dieses Ziel zu verwirklichen. Es handelt sich hierbei um eine gerichtlich voll überprüfbare Prognoseentscheidung (Luik in: Eicher, SGB II-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 43). Unter Berücksichtigung dessen war – und das ist insoweit unstreitig – der Besuch des Studiertreffs für die Förderung und Entwicklung des Klägers sowie die Verbesserung in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik und somit seines Leistungsniveaus unabkömmlich. Es schadet daher auch nicht, dass in dem Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe vom 27.03.2012 keine positive Versetzungsprognose enthalten war. Die Frage, ob im Falle der Erteilung von Lernförderung eine positive Versetzungsprognose bestehe, wurde zwar von der Klassenleiterin mit "nein (unter Vorbehalt)" beantwortet. Doch war die Versetzung nicht allein wesentliches Lernziel. Darüber hinaus bedeutet dies lediglich, dass keine positive Versetzungsprognose bestanden hat. Entsprechend der Gesetzesbegründung besteht ein Anspruch auf Lernförderung aber nur dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung die Prognose negativ ist (BT-Drucks 17/3404, 105). Dies war gerade nicht der Fall. Schließlich war die Lernförderung auch erforderlich zur Erreichung des wesentlichen Lernziels. Insbesondere scheitert der Anspruch des Klägers nicht daran, dass ihm bereits in den Monaten Februar und März 2012 die Lernförderung bewilligt wurde. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ergibt sich aus § 28 Abs. 5 SGB II gerade nicht, dass dieser nur für kurzfristige Programme geschaffen worden ist. Abzustellen ist vielmehr auf den konkreten Einzelfall und im konkreten Einzelfall können auch mittel- und längerfristige Maßnahmen erforderlich sein (Luik in: Eicher, SGB II-Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 49; Lenze in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 28 Rn. 29), zumal auch die Gesetzesbegründung den Aspekt der Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit Bildung und der Armutsbekämpfung gesondert hervorhebt (BT-Drucks 17/3404, 45). Da es vorliegend gerade entscheidend war, dem Kläger weitere Grundlagen und -fähigkeiten zu vermitteln, war hier der Besuch des Studiertreffs auch im gesamten zweiten Schulhalbjahr erforderlich.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG i.V.m. § 91 ZPO. Sie berücksichtigt das Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten.
V.
Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da die Beschwer von 750,00 EUR nicht überstiegen wird.
Die Berufung war aber gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage der Bestimmung des wesentlichen Lernziels für die Gewährung angemessener Lernförderung gemäß § 28 Abs. 5 SGB II höchstrichterlich bislang nicht entschieden ist und die Rechtssache daher grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
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