L 7 SO 3423/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 2684/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3423/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Das zur Finanzierung des Unterrichts an einer Privatschule für den Besuch eines Sonder-Berufsvorbereitungsjahres zu entrichtende Schulgeld stellt keine Leistung der Eingliederungshilfe i.S. des § 54 Abs. 1
Nr. 1 SGB XII dar. 2. Die Leistungserbringung durch eine nicht vertragsgebundene Einrichtung nach § 75 Abs. 4 S. 1 SGB XII setzt voraus, dass der Bedarf nicht durch einen vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gedeckt werden kann (objektive Unmöglichkeit) oder die Inanspruchnahme der Leistungen eines vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers dem Hilfebedürftigen nicht zumutbar ist (subjektive Unmöglichkeit), wobei das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers keine Besonderheit des Einzelfalles begründet.


L 7 SO 3423/10

S 9 SO 2684/09

Im Namen des Volkes Urteil

Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat ohne mündliche Verhandlung am 30.04.2014 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtstreit die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) in Form der Erstattung der Kosten für das von ihr absolvierte Sonder-Berufsvorbereitungsjahr (Sonder-BVJ) im Schuljahr 2008/2009.

Die 1991 geborene Klägerin, bei der das Landratsamt B. einen Grad der Behinderung von 50 sowie das Merkzeichen "G" festgestellt hat, leidet an einer konnatalen Zwerchfellhernie, einem Zustand nach extrakorporaler Beatmung, einer bronchopulmonalen Dysplasie mit pulmovaskulären Veränderungen, einer offenen Ductus arteriosos mit pulmonaler Hypertension und einem Zustand nach operativem Verschluss, wodurch ihre körperliche Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt ist.

Die Klägerin besuchte einen Regelkindergarten und den G-Hof Ü., eine Sonderschule für Erziehungshilfen, die sie mit der Zusatzprüfung zum Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsabschlusses im Sommer 2008 beendete. Im Schuljahr 2008/2009 absolvierte sie das Sonder-BVJ an der staatlich anerkannten Schule in Ü., die Leistungen der Erziehungshilfe im Rahmen der Jugendhilfe erbringt und über keinen Vertrag im Sinne des § 76 SGB XII mit einem Sozialhilfeträger verfügt. Die Eltern der Klägerin hatten mit dem Schulträger, dem Verein zur Förderung junger Menschen e.V., mit Wirkung zum 01. August 2008 einen "Schulvertrag BVJ" abgeschlossen und sich zur Entrichtung eines Schulbeitrages in Höhe von monatlich 281,20 EUR verpflichtet. Der Vertrag enthält folgende Zusatzvereinbarung: "Wenn das Jugendamt das Schulgeld nicht mehr übernimmt, wird der Schulbeitrag neu verhandelt. (Bis das Jugendamt bezahlt, werden 110 EUR eingezogen)". Die Eltern entrichteten in der Zeit von August 2008 bis Juli 2009 monatlich 110 EUR an den Schulträger.

Am 14. September 2009 nahm die Klägerin eine dreijährige Ausbildung zur Bürokauffrau an der Sonderberufsfachschule O. in W. auf; der Beklagte übernahm die Kosten für die teilstationäre Leitung der Sonderberufsfachschule als Eingliederungshilfe (Bescheid vom 27. Juni 2013).

Die Agentur für Arbeit Ü. hatte im März 2008 nach Abschluss der Schulpflicht die Durchführung eines Sonder-BVJ empfohlen, da die Klägerin aktuell noch nicht berufs- bzw. berufswahlreif sei und sich persönlich und schulisch noch weiter entwickeln müsse. Der Besuch eines Regel-BVJ sei nicht zielführend. Günstig wäre für ihre weitere Entwicklung ein Schulort, bei dem nicht schon der Pendelweg sie an die Grenze ihrer körperlichen Belastbarkeit bringe. Die von der Klägerin gewünschte Beschulung an der Schule Ü. entspräche diesen Anforderungen.

Am 20. Februar 2008 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII und legte ein ärztliches Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Buch vom 21. Februar 2008 vor, wonach es für die Klägerin sinnvoll sei, das Sonder-BVJ in Ü. an der -Schule zu machen.

Mit Bescheid vom 10. April 2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, die Schule als Schule für Erziehungshilfen sei eine Einrichtung der Jugendhilfe und Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen könnten dort nicht gewährt werden. Für ein Sonder-BVJ im Rahmen der Eingliederungshilfe stünden Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Verfügung.

Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 16. April 2008 über ein Telefongespräch mit der Mutter der Klägerin bot dieser als Alternative ein Sonder-BVJ in dem Berufsbildungswerk A.in R. an, was die Mutter der Klägerin wegen der mit einer täglichen Bus- und Zugfahrt verbundenen großen Belastung für ihre Tochter ablehnte.

Die Klägerin legte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 06. Mai 2008 (Eingang beim Beklagten am 06. Mai 2008) Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 10. April 2008 ein.

Unter dem 05. Juni 2008 stellte Dr. K. vom Gesundheitsamt des Beklagten eine wesentliche Körperbehinderung mit eigener Fortbewegungsfähigkeit fest. Bei der Hilfeplanung bezüglich Einrichtung und Maßnahmen müsse die reduzierte psychische und körperliche Belastbarkeit beachtet werden; auszuschließen sei nicht nur eine körperliche Überforderung, sondern auch psychischer Stress.

Der Beklagte wies den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 21. August 2009). Zwar liege bei der Klägerin eine wesentliche Körperbehinderung i.S. des § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) vor und das Sonder-BVJ sei grundsätzlich als angemessene und erforderliche Maßnahme für die Klägerin anzusehen, jedoch liege eine Leistungsvereinbarung der Schule mit der Eingliederungshilfe bzw. dem Sozialhilfeträger nicht vor. Nach § 75 Abs. 4 SGB XII dürfe der Träger der Sozialhilfe, wenn eine der in § 75 Abs. 3 SGB XII genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen sei, Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten sei. Die Vorschrift bezwecke die Deckung eines anderweitig nicht zu befriedigenden Bedarfs des Leistungsberechtigten und sei als Ausnahmeregelung zum Vereinbarungsprinzip des § 75 Abs. 3 SGB XII restriktiv zu handhaben. Die Schule sei eine Einrichtung der Erziehungshilfe. Diese Schule sei nicht für Menschen mit Körperbehinderung vorgesehen. Hierfür stünden spezielle Einrichtungen der Eingliederungshilfe, wie z.B. das Berufsbildungswerk A. in R. zur Verfügung. Am Berufsbildungswerk in Ravensburg würden die Schüler ebenfalls in kleinen Klassen unterrichtet. Der längere Fahrweg zur Schule könnte mit Einzelfahrdiensten geregelt werden. Zudem habe die Familie der Klägerin selbst eine Beschulung in Ravensburg in Erwägung gezogen.

Dagegen hat die Klägerin am 05. Oktober 2009 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben, die unbegründet geblieben ist.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2010 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass der Bescheid vom 10. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2009 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Sie habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Schulbesuch an der Schule Ü. Zwar gehöre die Klägerin unstreitig zu dem leistungsberechtigten Personenkreis nach § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und der Besuch eines Sonder-BVJ stelle eine angemessene und erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe dar, jedoch bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme für den Besuch der Schule. Denn diese verfüge über keine Vereinbarung nach § 75 SGB XII mit dem Sozialhilfeträger. Auch die Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 SGB XII lägen nicht vor. Der festgestellte Bedarf der Klägerin hätte in der Einrichtung A. in R. befriedigt werden können. Dort werde ebenfalls in kleineren Klassen unterrichtet. Hinsichtlich des Fahrweges vom Wohnort der Klägerin nach R. habe der Beklagten Einzelfahrdienste in Aussicht gestellt. Warum der Klägerin zumindest im Rahmen von Einzelfahrdiensten dieser Weg nicht zumutbar sein solle, sei weder vorgetragen noch für das SG ersichtlich, zumal die Klägerin im September 2009 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Sonderberufsfachschule O. in W. gestellt habe.

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 21. Juni 2009 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Klägerin mit ihrer am 21. Juli 2009 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Ein wirklich tragfähiges Alternativangebot zur Schule, das der Situation der Klägerin gerecht geworden wäre, habe nicht vorgelegen. Das Berufsbildungswerk A. in R. sei schon wegen der weiteren Entfernung dieser Einrichtung zum Wohnort der Klägerin nicht geeignet gewesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2009 zu verurteilen, ihr die Kosten für das Sonder-Berufsvorbereitungsjahr an der Kaspar-Hauser-Schule Überlingen in der Zeit vom 01. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 in Höhe von 1.320 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin das Sonder-BVJ im Berufsbildungswerk A. in R. hätte absolvieren können. Auch dort würden kleine Klassen vorgehalten. Das Leistungsspektrum sei groß. Das von der Klägerin vorgebrachte Argument, der Fahrweg sei ihr nicht zumutbar gewesen, laufe ins Leere, da die Klägerin in der Zwischenzeit auf eigenen Wunsch am Körperbehinderten-Zentrum O. in W. die teilstationäre Sonderfachschule zur dreijährigen Berufsausbildung zur Bürokauffrau absolviere. Dieser Weg von Überlingen nach Weingarten sei sogar noch etwas weiter als der Weg nach R. Das Sonder-BVJ im Berufsbildungswerk A. an der Schule habe insbesondere das Ziel, Lerndefizite aufzuarbeiten, Grundkenntnisse und Fertigkeiten in der Computeranwendung zu vermitteln, das Kennenlernen verschiedener beruflicher Tätigkeiten, die Vorbereitung auf einen Beruf, die Vermittlung von Arbeitstugenden sowie das Vermitteln von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen durch Betriebe. Im Rahmen der Förderplanung fänden individuelle Förderplangespräche statt. Bei der persönlichen, schulischen und fachlichen Eignungsfeststellung für den gewählten Beruf werde Hilfestellung geboten. Nach Auskunft des Berufsbildungswerkes A. sei davon auszugehen, dass die Klägerin für das Schuljahr 2008/2009 einen Platz für das Sonder-BVJ an der Schule bekommen hätte. Die Schule des Berufsbildungswerkes A. habe den Vorteil, dass sie kleine Klassen bilde, wenige Lehrer eine Klasse betreuten, so dass eine intensive Förderarbeit stattfinden könne, und durch das Vorhalten eigener Werkstätten eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis stattfinden könne. Die Klassengröße betrage laut Auskunft der Schule in der Regel nicht mehr als 8 bis 10 Schüler, obwohl der Klassenteiler 16 sei. Die Klägerin wäre auf die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen Überlingen und Ravensburg verwiesen worden. Hier wäre eine Verbindung mit dem Verkehrsverbund in Betracht gekommen und die Klägerin hätte eine Monatsfahrkarte bekommen. Für Schwerstbehinderte hätte der Fahrdienst der Schule zur Verfügung gestanden. Die Distanz zwischen dem Wohnort der Klägerin in der Dorfstraße in Überlingen und der Schwanenstraße in Ravensburg betrage 44,31 km und die Fahrtzeit mit dem Auto entsprechend 48 Minuten. Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln liege bei ca. 60 Minuten. Bei einer teilstationären Beschulung an der Schule des Berufsförderungswerks R. wären nur Fahrtkosten entstanden.

Der Senat hat eine Auskunft bei der Schule Ü. eingeholt sowie die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Schreiben des Vereins e.V. vom 10. September 2013 und 03. September 2013 (Bl. 59/64 der Senatsakten) sowie das Schreiben des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie Prof. Dr. K. vom 02. Dezember 2013 (Bl. 79/75 der Senatsakten) und des Kinderkardiologen Dr. B. vom 04. Februar 2014 (Bl. 77 der Senatsakten) Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

2. Gegenstand des Verfahrens bildet der Bescheid des Beklagten vom 10. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2009 (§ 95 SGG), mit dem die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Gestalt der Übernahme des Schulentgelts für den Besuch des Sonder-BVJ an der Schule Ü. in der Zeit vom 01. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 abgelehnt worden ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 SGG), beschränkt auf das tatsächlich von ihren Eltern entrichtete Schulentgelt in Höhe von insgesamt 1.320 EUR (monatlich 110 EUR).

3. Der Klägerin steht für die Zeit vom 01. August 2008 bis zum 31. Juli 2009 gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten für den Besuch des Sonder-BVJ an der Schule Ü. in Höhe von 1.320 EUR zu.

a. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung durch den zuständigen (§§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) Beklagten kommt § 15 Abs. 1 Satz 4, zweite Alternative SGB IX in Betracht. Danach sind selbst beschaffte Leistungen zu erstatten, wenn der Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Der Beklagte hat jedoch zu Recht die Übernahme der Kosten für das Sonder-BVJ an der Schule abgelehnt.

Zwar spricht viel dafür, dass die Klägerin gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Schuljahr 2008/2009 hatte. Insbesondere hat die Klägerin die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII für eine Pflichtleistung erfüllt. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen der Eingliederungshilfe nur an Personen erbracht, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt und von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 SGB IX sind erfüllt, wenn - soweit einschlägig - die körperliche Funktion mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bei der Klägerin hat eine Behinderung im bezeichneten Sinne vorgelegen, nämlich eine bronchopulmonale Dysplasie, eine pulmonal-arterielle Hypertonie sowie eine Hypoplasie der linken Lunge und Hypoplasie der linken Lungenarterie (sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie Prof. Dr. K. vom 02. Dezember 2013; Gutachten der Dr. K. vom 05. Juni 2008). Diese körperliche Behinderung ist auch wesentlich.

Wie die Beteiligten ist auch der Senat davon überzeugt, dass die Durchführung eines Sonder-BVJ im Schuljahr 2008/2009 geeignet und erforderlich gewesen ist, um die schulische Ausbildung für einen angemessenen Beruf vorzubereiten. Ausweislich der übereinstimmenden Stellungnahmen der Agentur für Arbeit Ü. vom 03. März 2008 und des Vereins e.V. vom 03. September 2013 ist die Klägerin nach Abschluss der Schulpflicht im G-Hof Ü., einer Sonderschule für Erziehungshilfen, noch nicht berufs- und berufswahlreif gewesen und hat sich persönlich und schulisch (Notenverbesserung in den Fächern Mathematik und Deutsch) noch weiter entwickeln müssen. Insbesondere hat sie seinerzeit noch über keine Berufsidee verfügt und hat erst herausfinden müssen, welche Ausbildung insbesondere im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen für sie in Frage kommt.

b. Jedoch scheitert der Anspruch auf Zahlung des Schulgeldes für den Besuch des Sonder-BVJ an der Privatschule daran, dass es sich insoweit nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe handelt. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX auch die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Erfasst sind von dem Wortlaut der Vorschrift nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rdnr. 15 m.w.N.). Die Schulbildung selbst, also der Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der sich nach der Gesetzessystematik nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen bestimmt, obliegt hingegen allein den Schulträgern (BSG, a.a.O.). Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz (GG) überträgt dem Staat einen außerhalb des Sozialhilferechts liegenden eigenständigen Unterrichts- und Bildungsauftrag im Schulbereich (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rdnr. 21). Dass der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule den Regelungen über die Eingliederungshilfe entzogen ist, bestätigt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII dadurch, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben sollen. Die schulrechtlichen Verpflichtungen bestehen also grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen, ohne dass sie sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rdnr. 16).

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des Schulgelds als Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Klägerin ist durch Teilnahme am Sonder-BVJ an der privaten Schule Ü. ihrer Schulpflicht nachgekommen, der sie seinerzeit unterlegen hat (§§ 10 Abs. 5, 78a Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz Baden-Württemberg). Zum Kernbereich der Schule gehören dabei alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lernziele zu erreichen, in erster Linie also der (unentgeltliche) Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll (BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - juris Rdnr. 17). Damit unterliegt auch das von der Klägerin begehrte Schulgeld unmittelbar diesem Kernbereich, weil die Übernahme des Schulgeldes die von der Schule selbst zu erbringende Leistung, also den Unterricht finanziert, mithin den schulischen Bildungsauftrag erfüllt und keine bloß unterstützende Leistungen in Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung darstellt. Ausweislich des vom Schulträger vorgelegten Schulvertrages hat das Schuldgeld "zur Deckung der Schulkosten" gedient. Ein Entgelt für über den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule hinausgehende unterstützende und außerhalb des schulischen Bereichs stattfindende Hilfen ist ersichtlich mit dem Schulträger nicht vereinbart worden.

c. Das klägerische Begehren scheitert auch daran, dass die Schule Ü. keine vertragsgebundene Einrichtung i.S. des § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII ist und die Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII nicht vorliegen.

§ 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII lautet: "Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht.

Nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch eine Einrichtung, die keine der in § 75 Abs. 3 SGB XII genannten Vereinbarungen geschlossen hat, nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76 SGB XII erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen (§ 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt (§ 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII).

§ 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bindet die Übernahme der Vergütung des Einrichtungsträgers für Leistungen in Einrichtungen durch den Sozialhilfeträger an das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer (Einrichtungsträger) (z.B. Senatsbeschluss vom 03. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - juris Rdnr. 16; Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil II: Sozialgesetzbuch XII, § 75 Rdnr. 45; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 75 Rdnr. 16; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 41; Münder in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 75 Rdnr. 23; Siebel-Huffmann in Beck´scher Online-Kommentar, § 75 SGB XII Rdnr. 6; allgemein zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bspw. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1). § 75 Abs. 4 SGB XII regelt die Vergütungsübernahme, wenn die vertragliche Grundlage für das Verhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer - die Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII - fehlt. Es handelt sich um eine Ausnahme zu der in K§ 75 Abs. 3 SGB XII normierten Leistungserbringung durch vereinbarungsgebundene Einrichtungen, die restriktiv auszulegen ist (Flint, a.a.O. Rdnr. 43; Jaritz/Eicher, a.a.O. Rdnr. 60; Neumann in Hauck/Noftz, § 75 SGB XII Rdnr. 40; Rabe in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 75 Rdnr. 3; W. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 75 Rdnr. 33; Siebel-Huffmann, a.a.O. Rdnr. 9).

Vorliegend besteht ein "vertragsloser" Zustand zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger. Dabei erbringt die Schule Ü. als (teil-)stationäre Einrichtung, die in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten Bestand sachlicher und personeller Mittel unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist, Leistungen mit Bezug zum Sozial- und Jugendhilferecht und zur Erziehung (§§ 13 Abs. 2, 75 Abs. 1 SGB XII; Senatsbeschluss vom 03. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - juris Rdnr. 16; vgl. ferner zum Einrichtungsbegriff BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 22/06 R - juris Rdnr. 11; vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R - juris Rdnr. 13; vom 23. August 2013 - B 8 SO 14/12 R - juris Rdnr. 14).

Die Leistungserbringung durch die Schule ist zur Überzeugung des Senats nicht geboten gewesen. Die Besonderheiten des Einzelfalls, die die Leistungserbringung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gebieten, müssen in der Person des bedürftigen Hilfeempfängers, nicht in Bezug auf den Leistungserbringer vorliegen (Senatsbeschluss vom 3. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B - juris Rdnr. 18). Sie erfordern die Hilfegewährung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer, wenn der Bedarf nicht durch einen vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gedeckt werden kann (objektive Unmöglichkeit) oder die Inanspruchnahme der Leistungen eines vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers dem bedürftigen Hilfeempfänger nicht zumutbar ist (subjektive Unmöglichkeit), wobei das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers keine Besonderheit des Einzelfalls begründet (Jaritz/Eicher, a.a.O. Rdnr. 63; Neumann, a.a.O. Rdnr. 40 f.). Objektive Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn das zur Bedarfsdeckung notwendige Leistungsspektrum von vereinbarungsgebundenen Leistungserbringern nicht vorgehalten wird (vgl. Flint, a.a.O. Rdnr. 44; Jaritz/Eicher, a.a.O. Rdnr. 63; Münder, a.a.O. Rdnr. 35; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - L 23 B 249/07 R - juris Rdnr. 42).

Vorliegend liegen weder die Voraussetzungen für die Annahme einer objektiven noch einer subjektiven Unmöglichkeit vor. Vielmehr konnte der Bedarf der Klägerin in der vertragsgebundenen Einrichtung des Berufsbildungswerks A. R. gedeckt werden. Wie der Beklagte nach Ermittlungen bei dieser Einrichtung und von der Klägerseite unwidersprochen vorgebracht hat, hat das Berufsbildungswerk A. R. an der Schule auch im Schuljahr 2008/2009 ein Sonder-BVJ mit dem Ziel angeboten, Lerndefizite aufzuarbeiten, Grundkenntnisse und Fertigkeiten in der Computeranwendung zu vermitteln, verschiedene berufliche Tätigkeiten kennenzulernen, auf einen Beruf vorzubereiten, Arbeitstugenden zu vermitteln sowie bei der Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen durch Betriebe behilflich zu sein. Nach Auskunft des Berufsbildungswerkes A. gegenüber dem Beklagten ist davon auszugehen, dass die Klägerin für das Schuljahr 2008/2009 einen Platz für das Sonder-BVJ an der Schule bekommen hätte. Dabei werden an der Schule kleine Klassen (8 bis 10 Schüler) gebildet. Die Betreuung und intensive Förderarbeit findet durch wenige Bezugslehrer statt. Weiterhin ist - durch das Vorhalten eigener Werkstätten - eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis gegeben. Schließlich besteht an der Schule das Angebot, durch eine Zusatzprüfung ein dem Hauptschulabschluss vergleichbaren Bildungsabschluss zu erreichen. Ausweislich der Auskunft des Vereins e.V. durch den Klassenlehrer M. vom 03. September 2013 hatte das Sonder-BVJ an der Schule Ü. insbesondere das Ziel, den Hauptschulabschluss zu verbessern und eine den Neigungen und gesundheitlichen Voraussetzungen der Klägerin entsprechende Berufsausbildung herauszufinden. Dieses Ziel ist mit einer Mischung aus Unterricht sowie Tages- und Blockpraktika, die außerhalb der Schule - u.a. am O. - stattgefunden haben, und Berufsberatung erreicht worden. Dass das von der Schule durchgeführte Sonder-BVJ dem vom Berufsbildungswerk A.an der Schule angebotenen Sonder-BVJ nach Inhalt, Struktur, Ablauf und Betreuung nicht entsprochen hat, hat die Klägerin weder aufgezeigt, noch ist dies für den Senat aus den dargelegten Umständen ersichtlich. Insbesondere ist im Hinblick auf die von der Klägerin angeführte Betreuungsrelation festzustellen, dass auch in der Schule des Berufsbildungswerks A. kleine Klassen mit 8 bis 10 Schülern vorgehalten werden sowie eine intensive Betreuung und kontinuierliche Förderarbeit durch wenige Bezugslehrer gewährleistet ist.

Der Klägerin ist die Inanspruchnahme der Leistungen des vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers Berufsbildungswerk A. in R. zumutbar gewesen. Die Klägerin macht insofern geltend, dass ihr die werktäglichen Fahrten von ihrem Wohnort Ü. an den Schulort R. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen seien. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass während des Sonder-BJV nicht durchgehend eine werktägliche Anwesenheit in der Schule notwendig gewesen ist. Vielmehr ist wesentlicher Bestandteil eines Sonder-BVJ - sowohl an der Schule als auch an der Schule - die Durchführung verschiedener Praktika außerhalb der Schule. So hat die Klägerin ausweislich der Stellungnahme des Klassenlehrers M. vom 03. September 2013 ein Praktikum am O. in W., mithin in der Nähe des von ihr abgelehnten Berufsbildungswerks Ravensburg, absolviert und schon während des Schuljahres 2008/2009 nicht unwesentliche Anfahrwege zurückgelegt (Wohnort / O. W. ca. 49 km). Umgekehrt erscheint es möglich, dass die im Rahmen eines an der Schule durchgeführten Sonder-BVJ zu absolvierenden Praktika jedenfalls teilweise möglichst wohnortnah organisiert worden wären. Unabhängig davon ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin gesundheitlich in der Lage gewesen ist, die Schule ins R.(Wohnort / Schule ca. 45 km) aufzusuchen. Der Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Prof. Dr. K., der die Klägerin zeitnah vor Beginn des Schuljahres 2008/2009 im Juli 2008 untersucht hat, ist für den Senat nachvollziehbar der Auffassung, dass diese in der Lage gewesen ist, arbeitstäglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnort in Ü. das Berufsbildungswerk in Ravensburg aufzusuchen. Die Klägerin selbst hat im Juli 2008 gegenüber Prof. Dr. K. ihren Zustand als stabil und gut mit relativ wenig Symptomatik und guter Belastbarkeit beschrieben. Auch Dr. K. vom Gesundheitsamt des Beklagten hat in ihrem Gutachten vom 05. Juni 2008 eine eigene Fortbewegungsfähigkeit der Klägerin beschrieben. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im September 2009 eine dreijährige Berufsausbildung zur Bürokauffrau an der Sonderberufsfachschule des O. in W. aufgenommen und damit einen vergleichbaren "Schulweg" in Kauf genommen hat (nochmals Wohnort/Jakob-Wilhelm-Schule ca. 45 km; Wohnort/Körperbehinderten-Zentrum ca. 49 km). Warum ihr das Aufsuchen der Schule in R. im Schuljahr 2008/2009 nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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