L 2 AS 172/14 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 23 AS 4918/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 172/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 11. März 2014 wird aufgehoben und der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig – durch Direktzahlung an das ausführende Unternehmen nach Vorlage einer Rechnung – Leistungen für den Neubau bzw. Einbau einer Sammelgrube auf seinem Grundstück in Höhe des Rechnungsbetrages, begrenzt auf höchstens 2.534,70 EUR, als Darlehen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 50% der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer verfolgt im Beschwerdeverfahren sein Begehren weiter, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Mittel für eine neue Sammelgrube für Abwasser und Fäkalien auf seinem Grundstück zu gewähren.

Der am ... 1967 geborene Antragsteller bezieht seit Anfang 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Der Antragsteller lebt alleine in einem ihm gehörenden Einfamilienhaus mit einer Gesamtgröße von ca. 80 m² in B. K. , Ortsteil R. Das Grundstück ist nicht an die öffentliche Abwasserkanalisation angeschlossen. Zu Beginn des Leistungsbezuges wurden Fäkalien und das Abwasser in eine Kleinkläranlage bzw. Klärgrube mit Überlauf in einen öffentlichen Kanal (sog. Bürgermeisterkanal) eingeleitet.

Mit einem Schreiben vom 9. März 2012 übersandte der Abwasserzweckverband K. (im Folgenden: Abwasserzweckverband) dem Antragsteller den Entwurf einer Unterlassungsverfügung. Nach dem Inhalt des Entwurfs erfolgt die Aufforderung an den Antragsteller, die vorhandene Kleinkläranlage bis zum 30. Juni 2012 an den Stand der Technik anzupassen oder die Einleitung von Abwasser in den öffentlichen Bürgermeisterkanal zu beenden. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte der Abwasserzweckverband dem Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1000,00 EUR an. Der Abwasserzweckverband ordnete in dem Entwurf zudem die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an.

Mit einem Schreiben vom 23. Mai 2012 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und beantragte unter Bezugnahme auf das Schreiben des Abwasserzweckverbands die Übernahme der Kosten für den Bau einer Sammelgrube auf seinem Grundstück. Beigefügt waren in Kopie zwei Angebote der Firma G. – U. und T. aus C. (im Folgenden: Firma G. ) vom 15. Mai 2012: (1) Ein Angebot für den Einbau eines Behälters mit 3,5 m³ Fassungsvermögen und einer Pegelanzeige als abflusslose Sammelgrube auf dem Grundstück des Antragstellers gegen einen Gesamtbetrag von 2.688,21 EUR und (2) ein Angebot für den Neubau einer Kläranlage (Huber Komplettanlage) zum Preis von 4.447,15 EUR.

Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 4. Juni 2012 die Kostenübernahme und auch eine Darlehensgewährung ab. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, bei dem Neubau einer Kläranlage handele es sich um eine wertsteigernde Modernisierung. Alternativ bestehe die Möglichkeit, die vorhandene Kläranlage verdichten und in der Folge das Abwasser inkl. Fäkalschlamm regelmäßig abfahren zu lassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller anwaltlich vertreten am 20. Juni 2012 Widerspruch. Dem Widerspruch war in Kopie ein Angebot der Firma G. vom 1. August 2012 beigefügt, wonach für die Instandsetzung der bestehenden Klärgrube zur Nutzung als Sammelgrube (unter anderem durch das Gießen der Außenwände aus wasserundurchlässigem Beton) Gesamtkosten in Höhe von 9.484,30 EUR anfallen würden. Der Antragsteller stellte hilfsweise den Antrag, auf Übernahme dieser Kosten.

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller daraufhin mit einem Schreiben vom 4. September 2012 auf, eine Dichtigkeitsprüfung der vorhandenen Grube durchführen zu lassen und die Ergebnisse vorzulegen. Der Antragsteller legte sodann drei verschiedene Kostenvoranschläge für die Durchführung einer Dichtigkeitsprüfung vor, wobei der der Firma G. am günstigsten war. Nach Erteilung einer Kostenübernahmezusage durch den Antragsgegner ließ der Antragsteller die Dichtigkeitsprüfung durchführen und übersandte dem Antragsgegner das Protokoll über die am 27. November 2012 durch den Dipl. Ing. (FH) G. durchgeführte Dichtigkeitsprüfung. Danach entspricht die in Ziegelbauweise errichtete vorhandene Grube nicht der aktuellen Richtlinie nach DIN EN für Sammelgruben und die Fugen im oberen Bereich der Sammelgrube sind zum Teil vollständig ausgespült. Dipl. Ing. G. bescheinigte nicht die erforderliche Dichtigkeit.

Der Antragsgegner forderte daraufhin mit Schreiben vom 23. Januar 2013 den Antragsteller auf, jeweils drei weitere Kostenangebote von verschiedenen Anbietern einzuholen, einmal für die Verdichtung der vorhandenen Sammelgrube und einmal für den Neubau einer Sammelgrube. In der Folgezeit gingen ein Angebot der Firma D. vom 11. Februar 2013 für die Sanierung einer abflussfreien Sammelgrube mit einer Dichtigkeitsprüfung nach Trocknung und der Preisangabe von 2.845,50 EUR und zwei Angebote der Firma W. A. B. GmbH – S. - und E. , K. in K. vom 13. Februar 2013 (1) für den teilweisen Abbruch der alten Grube und den Einbau eines neuen Betonbehälters mit 4.250 Liter Fassungsvermögen in die alte Grube mit Dokumentation der Dichtigkeit bei Gesamtkosten von 2.534,70 EUR inklusive Mehrwertsteuer bzw. (2) für den teilweisen Abbruch der alten Grube und den Einbau einer Kunststoffsammelgrube mit 4.500 Liter Fassungsvermögen bei Gesamtkosten von 3.034,50 EUR ein. Weiter unterbreitete die Firma H u. L B. GmbH ein Angebot zur Abdichtung einer Klärgrube (ohne Dichtigkeitsprüfung) zum Preis von 1.368,50 EUR an mit dem Zusatz "Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß". Weiter reichte der Antragsteller beim Antragsgegner in Kopie ein Schreiben der Sparkasse M. vom 11. April 2013, mit dem die Gewährung eines Kredits abgelehnt wurde, und ein Schreiben der VR B. W. eG vom 15. Mai 2013, worin diese bestätigte, dem Antragsteller keinen Kredit zu gewähren, ein.

Der Antragsgegner forderte nunmehr mit Schreiben vom 12. Juli 2013 den Antragsteller auf, Kostenangebote für die Verdichtung bzw. den Neubau der Sammelgrube mit einem vergleichbaren Leistungsumfang vorzulegen. Daraufhin teile der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit einem Schreiben vom 25. Juli 2013 mit, dem Antragsteller sei es nicht möglich, weitere Angebote vorzulegen. Er habe schon Mühe gehabt, die bereits vorhandenen Angebote einzuholen. Die Firmen hätten kein großes Interesse daran, nach Besichtigung vor Ort kostenlose Angebote zu erstellen. Der Antragsteller übersandte ein weiteres Angebot der Firma G. vom 27. August 2013 über dem Neubau einer Sammelgrube mit einem 3,5 m³ PE Behälter bei Gesamtkosten von 2.688,21 EUR vom 27. August 2013. Mit einem Schreiben vom 2. September 2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller erneut unter Setzung einer Frist bis zum 23. September 2013 auf, Kostenangebote für die Verdichtung bzw. den Neubau mit einem vergleichbaren Leistungsangebot vorzulegen. In dem Schreiben erfolgte ein Hinweis darauf, Leistungen bei fehlender Mitwirkung bis zur Nachholung ganz oder teilweise versagen zu können.

Am 4. September 2013 besuchten Mitarbeiter des Außendiensts den Antragsteller auf seinem Grundstück. Sie besichtigten die vorhandene Sammelgrube und stellten fest, dass diese ca. 2m mal 4m groß und 2m tief und aus Ziegeln gemauert ist. Die vorgeführte Sammelgrube sei seit Jahren überwuchert. Weiter stellten sie fest, dass die Hoftür und das Hoftor neu angeschafft und der Hof neu gepflastert worden war. Insoweit wird auf den Bericht und die zur Verwaltungsakte genommenen Kopien von anlässlich des Hausbesuchs gefertigten Fotos (Blatt 774 ff. der Verwaltungsakten) verwiesen.

Mit einem Bescheid vom 14. Oktober 2013 versagte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen für die Verdichtung bzw. für den Neubau einer Sammelgrube, weil der Antragsteller der mit Schreiben vom 2. September 2013 eingeforderten Mitwirkung nicht nachgekommen sei. Hiergeben erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 Widerspruch. Er verwies darauf, dass er weitere Kostenvoranschläge von den einschlägigen Firmen nicht erhalte.

Nach der letzten in den übersandten Verwaltungsakten zu findenden Leistungsbewilligung vom 21. Oktober 2013 für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober 2013 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Unterkunftsbedarf (ohne Heizung) ausgehend von den vorliegenden Nachweisen: Für August 2013 399,74 EUR, für September 2013 46,98 EUR und für Oktober 2013 23,00 EUR.

Der Antragsteller hat am 12. November 2013 beim Sozialgericht Halle (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für den Neubau einer Sammelgrube zu übernehmen. Er hat vorgetragen, auf seine Bemühungen, weitere Kostenvoranschläge einzuholen, hätten die angesprochenen Firmen nicht mehr reagiert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2013 hat der Antragsgegner den bzw. die Widersprüche gegen die Bescheide vom 4. Juni 2012 und 14. Oktober 2013 zurückgewiesen und ausgeführt: Der Antragsteller sei verpflichtet, seinen Bedarf darzulegen. Abfragen bei den Firmen (gemeint sind offensichtlich die Firmen, die bisher schon Angebote abgegeben hatten) hätten ergeben, dass diese bereit seien, die Angebote nachzubessern bzw. ein entsprechendes Aufmaß zu nehmen. Weil der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei die Leistung zu versagen gewesen. Der Antrag des Antragstellers habe in Ermanglung der Bedarfsfeststellung keiner positiven Zugunstenentscheidung zugeführt werden können. Der Antragsteller hat hiergegen Klage bei SG erhoben. Das Klageverfahren ist noch anhängig.

In einem Erörterungstermin am 29. November 2013 hat der Antragsteller auf Nachfrage erklärt, die im Jahre 2013 durchgeführten Maßnahmen zur Pflasterung seines Hofes und der Einfahrt und der Neuanschaffung eines Hoftores und einer Eingangstür zum Hof des Hauses sei von seinen Eltern darlehensweise für ihn bezahlt worden. Dafür sei ein Betrag von ungefähr sechs- bis achttausend Euro aufgewendet worden. Die Eltern hätten direkt die Rechnungen bezahlt. Die beim SG zuständige Kammervorsitzende hat dem Antragsteller in dem Termin aufgegeben, (1.) nochmals zu versuchen, weitere Angebote einzuholen; (2.) dem SG vollständig seine Kontoauszüge für das letzte Jahr vorzulegen und (3.) die Rechnungen für die Baumaßnahme der Hofpflasterung sowie des Ersatzes des Hoftores und der Hofeingangstür vorzulegen.

Der Abwasserzweckverband hat auf Anfrage des SG mit einem Schreiben vom 11. Dezember 2013 mitgeteilt: Zwischenzeitlich sei eine Vor-Ort-Besichtigung auf dem Grundstück des Antragstellers durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass die dort vorhandene sogenannte Sammelgrube überhaupt nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Ein Aus- oder Umbau erscheine aufgrund der Nähe zum Gebäude, der Größe und des desolaten Zustands als nicht wirtschaftlich. Der Neubau einer abflussfreien dichten Sammelgrube vom mindestens 6 m³ Fassungsvermögen sei dringendst erforderlich. Der Antragsteller habe aus der vorhandenen Grube am 3. Dezember 2013 1 m³ entsorgen lassen. Da der Antragsteller bereits mehrfach aufgefordert worden sei, seine vorhandene Anlage umzurüsten oder eine abflussfreie Sammelgrube zu betreiben, komme es jetzt auf zwei Monate zur überfälligen Realisierung nicht mehr an. Ansonsten sei der Abwasserzweckverband aber gezwungen, die Unterlassungsverfügung entsprechend der Anhörung vom 9. März 2012 zu erlassen.

Der Antragsteller hat dem SG mit Schreiben vom 13. Januar 2014 anwaltlich beglaubigte Kopien weiterer Anschreiben an verschiedene Firmen mit Anfragen zur Angebotserstellung und die angeforderten Kontoauszüge vorgelegt. Weiter hat er mitgeteilt, eine Nachfrage bei seinen Eltern habe ergeben, dass diese keine Rechnungen betreffend die Baumaßnahmen an seinem Grundstück mehr hätten bzw. solche nicht auffinden könnten. Er selbst beabsichtige bereits seit längerer Zeit, sich mit einem An- und Verkauf von Reit- und Fahrsportartikeln selbständig zu machen. In diesem Rahmen habe Herr H. von der Industrie- und Handelskammer in H. sein Grundstück besichtigt und erklärt, dieses sei für den Betrieb eines Geschäfts mit Publikumsverkehr nicht ausreichend gesichert. Er habe dann seine Eltern um Unterstützung gebeten. Seine Eltern hätten ihm dann auch geholfen. Er wolle ihnen das verauslagte Geld so schnell wie möglich zurückzahlen. Ein weiteres Darlehen für den Bau der Sammelgrube könnten ihm seine Eltern nicht geben; dafür reichten ihre Ersparnisse nicht aus.

Die Firma G. hat drei neue Angebote vom 17. Dezember 2013 und vom 5. Februar 2014 unterbreitet: (1.) Für den Abriss der alten Grube und den Neubau einer Sammelgrube aus PE mit 1500 Litern Fassungsvermögen zum Preis von 3.244,90 EUR; (2.) für die Instandsetzung der bestehenden Grube zum Preis von 9.680,65 EUR sowie (3.) für den Abriss der alten Grube und den Neubau einer Sammelgrube aus PE mit 5 m³ Fassungsvermögen zum Preis von 4.995,62 EUR. Weiter sind beim SG drei Angebote der Firma D. H. aus N. vom 21. und 27. Januar 2014 über den Rückbau der alten Grube und den Einbau einer neuen Sammelgrube eingegangen, wobei als Preise abhängig vom Fassungsvermögen genannt werden: 5.021,80 EUR bei einem Grubeninhalt von ca. 5 m³, 4.522,00 EUR bei einem Grubeninhalt von 3,5 m³ und 3.141,60 EUR bei einem Grubeninhalt von 1,5 m³.

Die Eltern des Antragstellers haben auf Anfrage des SG zu den näheren Umständen der Finanzierung der auf dem Grundstück des Antragstellers durchgeführten Sanierungsmaßnahmen (Pflasterung, Eingangsbereich) mitgeteilt, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen.

Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 11. März 2014 zurückgewiesen und in den Gründen ausgeführt: Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm (überhaupt) die Voraussetzungen für den Bezug von Alg II vorlägen. Angesichts der ungeklärten Umstände der Finanzierung und des tatsächlichen Umfangs der Baumaßnahmen im Jahre 2013 stehe nicht fest, dass der Antragsteller hilfebedürftig sei. Eine Folgenabwägung sei nicht erforderlich, denn der Antragsteller könne bei nicht geklärter Hilfebedürftigkeit auch im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben.

Gegen den ihm am 13. März 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 11. April 2014 Beschwerde eingelegt und vorgetragen. Er habe sich im Verfahren vor dem SG zum Umfang und zur Finanzierung der im Jahre 2013 durchgeführten Arbeiten geäußert. Die darlehensweise Finanzierung durch die Eltern im Jahre 2013 schließe die aktuelle Hilfebedürftigkeit nicht aus. Es sei mit den Eltern vereinbart, dass er das Geld für die Arbeiten zurückzahle, wenn er sein Gewerbe eröffnet habe. Weiter hat der Antragsteller darauf verwiesen, dass es unwirtschaftlich wäre, wenn der anzubringende Sammelbehälter nicht mindestens ein Fassungsvermögen von 5 m³ aufweise, weil ansonsten öfters die kostenverursachenden Entleerungen erforderlich wären.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 11. März 2014 aufzuheben und den Antragsgegner und Beschwerdegegner zu verpflichten, ihn bei Durchführung des Neubaus einer Sammelgrube auf seinem Grundstück mit einem Fassungsvermögen von 5 m³ in Höhe eines Betrages von 4.995,62 EUR gemäß des Angebots der Firma G. U. und T. vom 5. Februar 2014 im Rahmen einer vorläufigen Regelung durch Übernahme dieses Betrages bzw. Zahlung an die ausführende Firma freizustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des SG für richtig und meint, der Antragsteller habe die Sachverhaltsaufklärung vereitelt.

Wegen weiter Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Ein Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 SGG greift nicht ein. Die Beschwerde ist auch zum Teil begründet.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG eine einstweilige Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verb. mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichender Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs).

Aus dem insoweit glaubhaften Vortrag des Antragstellers in Verbindung mit dem Akteninhalt ergibt sich hier ein Anordnungsgrund. Zwar ist der Antragssteller noch nicht unmittelbar unter Androhung von Zwangsgeld durch den Abwasserzweckverband zur Erneuerung seiner Sammelgrube verpflichtet worden. Der im Rahmen einer Anhörung mit Schreiben vom 9. März 2012 dem Antragsteller übersandte Bescheidentwurf bezieht sich unmittelbar nur darauf, dass der Antragsteller entweder eine dem Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlage errichten lässt oder die Einleitung von Abwasser in den Bürgermeisterkanal unterlässt. Dem scheint der Antragsteller nunmehr auch ohne den Erlass eines solchen Bescheides nachgekommen zu sein, denn er betreibt seine vorhandene Sammelgrube nunmehr wohl als eine abflusslose Sammelgrube (ohne Ablauf in einen Kanal), die er auspumpen lässt. Auch wenn sich aus dem Schreiben des Abwasserzweckverbands vom 11. Dezember 2013 an das SG entnehmen lässt, dass der Abwasserverband nunmehr den Neubau einer neuen, dichten abflussfreien Sammelgrube fordert, ist noch offen, wann und wie dies gegenüber dem Antragsteller durchgesetzt wird. Davon unabhängig ist es dem Antragsteller aber auch jetzt schon nicht zuzumuten, weiter seine vorhandene Abwassergrube zu betreiben. Sowohl nach den Feststellungen des Dipl. Ing G. im Rahmen der Dichtigkeitsprüfung als auch denen des Außendienstes des Abwasserzweckverbands bei der Vorortbesichtigung entspricht die vorhandene Abwassergrube nicht den einschlägigen technischen Normen und ist undicht. Durch das weitere Befüllen dieser undichten Abwassergrube setzt sich der Antragsteller der Gefahr aus, sowohl ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Ziffer 4 in Verbindung mit § 48 Wasserhaushaltsgesetz (wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Reinhaltung des Grundwassers) als auch strafbar nach § 324 Strafgesetzbuch wegen einer Verunreinigung des Grundwassers zu handeln. Der Senat ist der Auffassung, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, es "darauf ankommen zu lassen", ob gegen ihn ein Ordnungswidrigkeiten- oder ein Strafverfahren eingeleitet wird und wie ein solches ausgehen würde. Das Nichtbefüllen der vorhandenen Grube stellt auch keine geeignete Alternative dar, weil der Antragsteller dann derzeit sein Abwasser und insbesondere die Toilettenspülung nicht entsorgen könnte, was dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem unbewohnbaren Zustand des Hauses führen würde.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 14. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2013 die Gewährung von Leistungen für die Verdichtung bzw. den Neubau einer Sammelgrube wegen der Nichterfüllung der mit Schreiben vom 2. September 2013 eingeforderten Mitwirkung versagt hat. Diesen Versagungsbescheid hat der Antragsteller mit einer noch anhängigen Klage angefochten, so dass er nicht bestandskräftig ist. Er ist deshalb im einstweiligen Rechtsschutzverfahren summarisch auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dabei spricht deutlich mehr gegen als für die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. In Betracht kommt eine Nichterfüllung der sich aus § 60 Abs. 1 Ziffer 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) ergebenden Mitwirkungspflicht, Tatsachen anzugeben, die für die Leistungspflicht erheblich sind. Dazu gehört es grundsätzlich auch, Erkundigungen hinsichtlich nicht bekannter Tatsachen einzuholen (Seewald in Kasseler Kommentar, § 60 SGB I Rdn. 15 mit weiteren Nachweisen). Insofern hatte der Antragsteller grundsätzlich auch zur Vorbereitung einer Leistungsentscheidung des Antragsgegners Kostenvoranschläge einzuholen. Hier ist aber fraglich, ob der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht vor der Aufforderung vom 2. September 2013 im Rahmen seiner Möglichkeiten schon ausreichend nachgekommen war bzw. ob nun ausreichend Angebote vorliegen, so dass der Antragsteller über die Aufhebung der Versagung zu entscheiden hat. Letztlich kann dies aber im summarischen Verfahren offen bleiben, weil auch andere Überlegungen zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Versagung führen. Grundsätzlich besteht die Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten unabhängig von einer Aufforderung durch die Behörde. Die Behörde ist aber im Rahmen des § 17 Abs. 1 SGB I verpflichtet, den Betroffenen auf seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen (Seewald. a.a.O., § 60 SGB I Rdn. 15). Wenn dies geschieht, müssen die Mitwirkungspflichten hinreichend klar und unmissverständlich bezeichnet werden. Der Antragsgegner hatte vom Antragsteller gefordert, Kostenangebote mit einem vergleichbaren Leistungsangebot einzuholen. Dabei wird nicht klar, nach welchen Kriterien hier die Vergleichbarkeit zu beurteilen ist. Zunächst kann grundsätzlich nach Sanierung und Neubau einer Sammelgrube unterschieden werden. Im Rahmen des Neubaus kann es darauf ankommen, welches Fassungsvolumen ein in das Erdreich einzulassender Behälter hat, aus welchem Material der Behälter ist und ob im Kostenvoranschlag die Arbeiten für einen Rückbau des vorhandenen Behälters und die Arbeiten zum Nutzen der vorhandenen Ausschachtung oder für eine neue Ausschachtung mit umfasst sind. Insofern war und ist es für einen Laien wie den Antragsteller schwierig, die Vergleichbarkeit von Angeboten zu beurteilen und auch gegenüber den Firmen angeben zu können, welche Angaben im Angebot enthalten sein müssen. Fraglich ist zudem, ob der Antragsteller in Betracht kommende Firmen überhaupt bewegen kann, vergleichbare Angebote abzugeben. Insofern war dem Antragsteller vom Antragsgegner nur ganz unzureichend mitgeteilt worden, worauf sich seine Mitwirkung konkret beziehen sollte. Deshalb scheidet nach Auffassung des Senats bei summarischer Prüfung eine auf die Nichterfüllung einer Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I gestützte Leistungsversagung nach § 66 Abs. 1 SGB I aus.

Einem Anordnungsanspruch des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass zweifelhaft ist, ob der Antragsteller dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Alg II hat. Der Anspruch auf Alg II setzt nach § 19 SGB II voraus, dass der Antragsteller aktuell Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 SGB II ist. Er muss (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht überschritten haben, (2.) erwerbsfähig und (3.) hilfebedürftig sein sowie (4.) den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Für den Senat ergeben sich im Falle des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür, am Vorliegen dieser Voraussetzungen zu zweifeln. Dies gilt auch bezogen auf die vom SG verneinte bzw. als nicht festzustellend beurteilte Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die aktuelle Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wird nicht nachhaltig dadurch in Frage gestellt, dass im Jahre 2013 auf seinem Grundstück Instandsetzungsarbeiten am Hof und am Eingangsbereich durchgeführt wurden, deren Kosten der Antragsteller mit zwischen 6.000 und 8.000 EUR beziffert. Der Antragsteller hat insoweit glaubhaft ausgeführt, dass ihm das dafür erforderliche Geld seine Eltern zur Verfügung gestellt habe bzw. dass diese selbst die Arbeiten in Auftrag gegeben und die Rechnungen bezahlt haben. Dies ist vor dem vom Antragsteller ebenfalls glaubhaft geschilderten Hintergrund nachvollziehbar, dass er die durchgeführten Arbeiten als notwendig ansehen konnte, um auf seinem Grundstück ein Geschäftslokal für eine beabsichtigte (noch nicht realisierte) selbstständige Tätigkeit einrichten zu können. Es ergibt Sinn, dass die Eltern des Antragstellers ihrem Sohn gerade Mittel im Hinblick darauf zu Verfügung stellten, um diesem die Aufbau einer Existenz zu ermöglichen. Es ist gerichtsbekannt, dass viele Eltern sich im Rahmen ihres Leistungsvermögens insoweit in einer moralischen Pflicht auch gegenüber ihren volljährigen Kindern sehen. Daraus kann nicht die Vermutung abgeleitet werden, die Eltern des Antragstellers seien auch bereit und in der Lage, diesem die Mittel für die Erneuerung der Klärgrube oder allgemein für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen.

Die Eltern des Antragstellers gehören auch nicht zu den Personen, deren Einkommen nach § 9 Abs. 2 SGB II bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen ist. Aufgrund des vom Antragsteller geschilderten Lebenssachverhalts besteht auch kein Grund für die Annahme, dieser selbst könne noch über Vermögen verfügen, das er gegenüber dem Antragsgegner nicht angegeben habe.

Des Weiteren spricht deutlich mehr dafür als dagegen, dass der Antragsteller in der Hauptsache einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen für den Neubau einer Klärgrube gegenüber dem Antragsgegner aus § 22 Abs. 2 SGB II hat. Nach dieser Vorschrift können auch unabweisbare Aufwendungen für Instandsetzung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum als Bedarf für die Unterkunft anerkannt werden.

Unabweisbar sind die Aufwendungen, wenn sie zeitlich besonders dringlich (Lauterbach in Gagel, SGB II / SGB III, 45. Ergänzungslieferung 2012, Rdnr. 90 zu § 22 SGB II) und zudem absolut unerlässlich sind (BT-Drs. 17/3404, S. 161; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2011, Rdnr. 131 zu § 22 SGB II). Zeitlich besonders dringlich sind die Aufwendungen dann, wenn sie für die weitere Bewohnbarkeit erforderlich sind (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, Rdnr. 104 zu § 22 SGB II). Wie bereits zum Anordnungsgrund ausgeführt, ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten weiterhin die alte undichte Sammelgrube zu nutzen. Ohne die Nutzung der alten Sammelgrube ist aber der Neubau bzw. der Einbau einer neuen Sammelgrube bzw. eines ins Erdreich eingelassenen Sammelbehälters erforderlich, um das Wohnhaus des Antragstellers weiter unter zumutbaren Bedingungen nutzen zu können.

Der Anspruch des Antragstellers scheitert auch nicht daran, dass mit dem Neubau einer Sammelgrube eine Wertsteigerung seines Grundstücks verbunden ist. Vom Grundsatz her gilt, dass die Übernahme von Kosten ausgeschlossen ist, die zu einer Verbesserung des Wohnstandards und damit zu einer Wertsteigerung der Immobilie führen (Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, Rdnr. 108 zu § 22 SGB II; Piepenstock in jurisPK-SGB II, Rdnr. 131 zu § 22 SGB II). Dies bedeutet aber nicht, dass alle Maßnahmen ausscheiden, die im Ergebnis zu einer Wertsteigerung führen. Insbesondere ist eine Wertsteigerung unschädlich, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sicher zu stellen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2010 - L 1 AS 426/10; Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, Rdnr. 110 zu § 22 SGB II). Daraus folgt: Instandhaltungsmaßnahmen und wertsteigernde Verbesserungen sind nach dem Ziel der Maßnahme zu unterscheiden. Es kommt darauf an, ob sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Immobilie in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen verbesserten Zustands dienen (LSG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 9. Juli 2012 - L 5 AS 178/12 B ER -; LSG Niedersachsen - Bremen, Beschluss vom 27. März 2007 - L 9 AS 137/07 ER -; LSG Hessen, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - L 7 AS 326/09 B ER -). Insofern ist hier der Einbau eines neuen Sammelbehälters als notwendige Erhaltungsmaßnahme anzusehen.

Nach Auffassung des Senats reichen die mittlerweile vorliegenden Angebote aus, um beurteilen zu können, in welchem Umfang Mittel für diese unabweisbare Erhaltungsmaßnahme erforderlich sind. Dabei geht der Senat aufgrund der Feststellungen des Dipl. Ing. G. im Rahmen der Dichtigkeitsprüfung und aufgrund der Ausführungen im Schreiben des Abwasserzweckverbandes vom 11. Dezember 2013 davon aus, dass eine Sanierung der vorhandenen Sammelgrube nicht nur unwirtschaftlich, sondern auch nicht erfolgversprechend ist. Im Schreiben des Abwasserzweckverbandes wird von einem desolaten Zustand gesprochen, der überhaupt nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Zudem ist nach den vorliegenden Angeboten eine Sanierung auch teurer als ein Neueinbau eines dichten Behälters. Dabei muss das Angebot der Firma H. u. L. B. GmbH außer Betracht bleiben. Denn der dort genannte Preis von 1.368,50 EUR hat keine Verbindlichkeit, weil die Abrechnung nach Aufmaß erfolgen soll. Zudem wird in diesem Angebot keine Prüfung oder Dokumentation zur Dichtigkeit erwähnt.

Unter den vorliegenden Angeboten ist das Angebot der Firma W. A. B. GmbH vom 13. Februar 2013 über 2.534,70 EUR am günstigsten. Im Rahmen der summarischen Prüfung ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, an der Eignung der angebotenen Durchführung zu zweifeln. Es handelt sich augenscheinlich um eine Fachfirma, die sich auch mit dem Bau von Kläranlagen befasst. Angeboten wird der Einbau eines neuen Betonbehälters mit 4.250 Liter Fassungsvermögen. Insofern ist nach dem Verständnis des Senats der im Schreiben des Abwasserzweckverbandes gemachte Vorschlag, die Sammelgrube solle mindestens 6 m³ umfassen, nicht bindend. Diese Größe hat keine Bedeutung für die Frage der Dichtigkeit und es werden von den verschiedenen Fachfirmen auch deutlich kleinere Behälter angeboten. Der Antragsteller führt einen Einpersonenhaushalt und bei der Entleerung am 3. Dezember 2013 wurde nur 1 m³ entsorgt. Deshalb geht der Senat davon aus, dass ein Fassungsvermögen von 4.250 Liter für die Bedürfnisse des Antragstellers ausreichend ist. Das Angebot umfasst auch den teilweisen Abbruch der alten gemauerten Grube und den notwendigen Aushub und den Einbau des neuen Behälters sowie eine Dokumentation der Dichtigkeit. Bei im Angebot vom 13. Februar 2013 angegebenen Kosten von 2.534,70 EUR hält es der Senat im Hinblick auf mögliche zwischenzeitliche Kostensteigerungen nicht für erforderlich, von einer höheren Summe auszugehen. Sollte nunmehr der Auftrag nur noch gegen höhere Kosten durchgeführt werden, ist aufgrund des Alters des Angebots aus Februar 2013 nicht mit einer hohen Kostensteigerung zu rechnen. Insofern wäre dem Antragsteller zuzumuten, einen etwaigen Rest selbst oder mit Hilfe Dritter zu finanzieren. Die Kostensteigerung kann dann bei der Entscheidung im Hauptsacheverfahren Berücksichtigung finden.

Der Senat kann es bei der Festsetzung der Leistungsverpflichtung des Antraggegners im Eilverfahren offen lassen, in wieweit die Leistung endgültig als Zuschuss oder als Darlehen erbracht wird. Denn dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend reicht es aus, dass der Antragsteller vorläufig in die Lage versetzt wird, eine neue Sammelgrube auf seinem Grundstück einbringen zu lassen. Hinsichtlich der Entscheidung, in wie weit die zur Verfügung zu stellenden Mittel endgültig als Zuschuss oder als Darlehen erbracht werden, können die Beteiligten auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Im Hinblick darauf, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Entscheidung in der Hauptsache soweit wie möglich nicht vorweggenommen werden soll, erscheint es geboten, dass jetzt dem Antragsteller wirtschaftlich zu Verfügung zu stellende Mittel als Darlehen erbracht werden. Dies führt dazu, dass § 42a SGB II mit den Regelungen über die Darlehenstilgung bereits vor einer Hauptsachentscheidung Anwendung findet und insofern auf die gesamte Summe anzuwenden ist.

Für die Bejahung eines Anordnungsanspruchs reicht es deshalb aus, wenn nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung überhaupt von einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung einer Leistung in dieser Höhe auszugehen ist. Dies ist nach Auffassung des Senats der Fall.

Die Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur werden nur insoweit als Bedarf für die Unterkunft anerkannt und in Form eines rückzahlbaren Zuschusses erbracht, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft im laufenden und in den folgenden elf Monaten insgesamt angemessen sind. Damit soll eine Gleichbehandlung zwischen Mietern und Eigentümern hergestellt werden (Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, Rdnr. 113 zu § 22 SGB II). Für die Berechnung ist die Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für die konkrete Unterkunft (ohne die unabweisbaren Aufwendungen für Instandsetzung und Reparatur) und den angemessenen Aufwendungen (im Sinne der Obergrenze, bis zu der der Bedarf im relevanten Vergleichsraum für eine angemessen große Wohnung als angemessen berücksichtigt werden kann) zu ermitteln und auf zwölf Monate hochzurechnen (Lauterbach in Gagel, SGB II / SGB III, 45. Ergänzungslieferung 2012, Rdnr. 91 zu § 22 SGB II). Es erfolgt also eine Differenzbetrachtung (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, Rdnr. 107 zu § 22 SGB II). Soweit die angemessenen Aufwendungen hochgerechnet auf zwölf Monate durch die tatsächlich für die Unterkunft zu erbringenden Leistungen noch nicht ausgeschöpft sind, kann im Rahmen des § 22 Abs. 2 SGB II eine Leistungsgewährung für die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur in Form eines Zuschusses erfolgen. Die Gewährung erfolgt als Einmalleistung und nicht monatlich in Höhe des nicht ausgeschöpften Betrages (Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, Rdnr. 113 zu § 22 SGB II).

Der Senat vermag anhand der vorliegenden Unterlagen nicht festzustellen, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft des Antragstellers hochgerechnet in den zwölf Monaten ab dem laufenden Monat, in dem die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anfallen, sein werden. Es lässt sich im Eilverfahren auch nicht sicher feststellen, wie hoch die abstrakt angemessen Aufwendungen für einen Einpersonenhaushalt im einschlägigen Vergleichsraum sind. Die bekannte Höhe der vom Antragsgegner erbrachten Leistungen für die Unterkunft (in den Monaten August, September und Oktober 2013 durchschnittlich 156,57 EUR im Monat) spricht aber dafür, dass sich jedenfalls ein Zuschuss in einer nicht unwesentlichen Höhe ergeben kann.

Weiter spricht auch mehr dafür als dagegen, dass der Antragsgegner einen gegebenenfalls nicht als Zuschuss zu erbringenden Teil der notwendigen Summe in Form eines Darlehens zu erbringen haben wird.

Soweit die Instandhaltungsaufwendungen die Angemessenheitsgrenze übersteigen, können diese übersteigenden Aufwendungen nach § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II als Darlehen übernommen werden. Nach der eindeutigen Formulierung in § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II liegt die Darlehensentscheidung im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Allerdings muss sich die Ermessenausübung am Zweck des § 22 Abs. 2 SGB II orientieren. Wenn - wie hier überwiegend wahrscheinlich - ein nicht ganz unerheblicher Teil der Kosten durch einen Zuschuss abgedeckt werden könnte, die Aufwendungen und weitere gegebenenfalls zu erwartende Aufwendungen für Reparatur und Instandsetzung insgesamt nicht so hoch sind, dass ein Verbleib in der Immobilie unwirtschaftlich erscheint sowie die laufenden Unterkunftskosten bei nicht absehbarem Ende des Leistungsanspruchs unter der Angemessenheitsgrenze liegen, spricht viel dafür, dass der Ermessenspielraum des Leistungsträgers sich darauf verengt, ein Darlehen zu gewähren. Davon ausgehend hält es der Senat bei insofern gleichwohl ungewissem Ausgang des Hauptsachverfahrens im Rahmen einer Interessenabwägung für geboten, den Antragsgegner im Wegen des einstweiligen Rechtschutzes auch insoweit zu verpflichten, wie nicht die zuschussweise Bewilligung sondern die Erbringung eines Darlehens in Betracht käme.

Die Entscheidung zur Kostenerstattung ergeht nach § 193 SGG entsprechend.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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