Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 36 AS 4847/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 249/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Werden die von einem Ehepartner auf das Einkommen entrichtete Steuern wieder zurückerstattet und lässt sich die Zuordnung auf einen der Ehepartner zweifelsfrei vornehmen, ist die Steuererstattung auch im Fall der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG nur diesem Ehepartner als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zuzuordnen.
2. Der Erwerbstätigenfreibetrag wird nur für Erwerbseinkommen gewährt.
3. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist enger als der Begriff des Einkommens nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der alle Arten von Einnahmen, gleich welcher Einkunftsart und aufgrund welcher Umstände, umfasst. Erwerbseinkommen sind nur Einnahmen aus nicht selbständiger und selbständiger Tätigkeit.
2. Der Erwerbstätigenfreibetrag wird nur für Erwerbseinkommen gewährt.
3. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist enger als der Begriff des Einkommens nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der alle Arten von Einnahmen, gleich welcher Einkunftsart und aufgrund welcher Umstände, umfasst. Erwerbseinkommen sind nur Einnahmen aus nicht selbständiger und selbständiger Tätigkeit.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Februar 2011 abgeändert und ein Tenor wie folgt gefasst:
Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2009 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008 weitere Leistungen in Höhe von jeweils 0,28 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherungsleistungen – (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008.
Die 1953 geborene Klägerin zu 1 und der 1950 geborene Kläger zu 2 beziehen seit dem Jahr 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 52,50 m² in einem Wohnhaus mit insgesamt 485 m² Wohnraum, welches mit Fernwärme beheizt wurde. Der monatliche Mietzins betrug 419,22 EUR bestehend aus einer Grundmiete in Höhe von 275,75 EUR, Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 81,68 EUR für die zentral mit Warmwasser versorgte Wohnung sowie sonstigen Betriebskosten in Höhe von 61,79 EUR.
Mit Bescheid vom 21. November 2008 bewilligte die Arbeitsgemeinschaft D (im Folgenden: ARGE), Vorgängerin des Beklagten, den Klägern monatliche Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009. Für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Januar 2009 gewährte sie hierbei Leistungen in Höhe von 98,09 EUR und für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Mai 2009 solche in Höhe von 427,26 EUR. Nach Abzug einer Pauschale für die Warmwasseraufbereitung von 5,98 EUR pro Person von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung legte sie ihrer Leistungsberechnung anteilige Kosten in Höhe von 407,26 EUR zu Grunde.
Für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Januar 2009 rechnete die ARGE dem Kläger zu 2 als "sonstiges Einkommen" einen Betrag in Höhe von 329,17 EUR unter Abzug einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR an. Das Einkommen beruhte auf einer Einkommenssteuererstattung aus dem Jahr 2007. Das Finanzamt D I hatte gegenüber den gemeinsam veranlagten Klägern mit Bescheid vom 11. Juli 2008 das zu versteuernde Einkommen ermittelt und festgesetzt, dass keine Steuer zu zahlen waren. Aufgrund des erfolgten Steuerabzugs vom Lohn in Höhe von 1.725,00 EUR für Einkommenssteuer, 94,81 EUR für Solidaritätszuschlag und 155,22 EUR für Kirchensteuer errechnete das Finanzamt ein Guthaben in Höhe von insgesamt 1.975,03 EUR, welches an die Kläger zu erstatten war. Das der Steuerfestsetzung zu Grunde liegende zu versteuernde Einkommen beruhte auf erzielten Einkünften des Klägers zu 2 aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger zu 2 befand sich in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in der Steuerklasse IV. Ausweislich des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 wurden vom Arbeitgeber die genannten steuerlichen Beträge vom Bruttoarbeitslohn einbehalten. Die Klägerin zu 1 hatte im Jahr 2007 keine Einkünfte erzielt. Sie war bis zum 30. November 2008 ohne Beschäftigung. Nachdem die ARGE Kenntnis über die noch im Juli 2008 zugeflossene Steuererstattung erhalten hatte, verteilte sie diese als einmalige Einnahme des Klägers zu 2 auf sechs Monate und rechnete beginnend ab August 2008 einen Betrag von monatlich 329,17 EUR als "sonstiges Einkommen" an.
Im Monat Dezember 2008 erhielt der Kläger zu 2 zudem Arbeitslosengeld in Höhe von 642,00 EUR. Die Klägerin zu 1 begann zum 1. Dezember 2008 eine Beschäftigung im Rahmen einer Maßnahme der Qualifizierungs- und Ausbildungsförderungsgesellschaft D mbH (QAD). Das Gehalt in Höhe von 1.100,00 EUR brutto (= 855,10 EUR netto) wurde erstmals im Januar 2009 ausgezahlt.
Gegen den Leistungsbescheid vom 21. November 2008 legten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 Widerspruch ein und rügten, dass die Steuererstattung nur dem Kläger zu 2, nicht jedoch der Klägerin zu 1 als Einkommen angerechnet worden sei. Auch bei der Klägerin zu 1 müsse die Versicherungspauschale von 30,00 EUR in Abzug gebracht werden, was nicht erfolgt sei. Zudem müsse von der Steuererstattung bei beiden Klägern auch der Erwerbstätigenfreibetrag in Abzug gebracht werden.
Wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit ab dem 1. Januar 2009 hob die ARGE den Bescheid vom 21. November 2008 durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. August 2009 für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 vollständig auf. Darüber hinaus änderte sie mit weiterem Bescheid vom 28. August 2009 den Bescheid vom 21. November 2008 für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008 und zog wegen unberücksichtigt gebliebener Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung einen weiteren Betrag von 25,89 EUR vom Einkommen des Klägers zu 2 ab. Statt eines Betrags von 98,09 EUR wurden den Klägern nunmehr rückwirkend Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 123,98 EUR gewährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2009 wies die ARGE den Widerspruch zurück. Bei der Steuererstattung handele es sich um eine einmalige Einnahme im Sinne von § 11 SGB II, die nach § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) anzurechnen sei. Die Zuordnung richte sich nach den steuerlichen Vorschriften. Wenn, wie hier, Eheleute steuerlich zusammen veranlagt würden, aber nur einer von beiden steuerpflichtiges Einkommen erzielt habe, stehe der Anspruch allein demjenigen zu, von dessen Einkommen die Steuern entrichtet worden sei. Da es sich um eine Steuererstattung und nicht um Erwerbseinkommen gehandelt habe, könne auch der Erwerbstätigenfreibetrag nicht in Abzug gebracht werden.
Hiergegen haben die Kläger am 5. Oktober 2009 Klage erhoben und die Höhe der ihnen für den Monat Dezember 2008 gewährten Leistungen beanstandet. Die Steuererstattung stehe wegen der Zusammenveranlagung beiden Eheleuten als gemeinschaftliches Einkommen zu. Das danach auf beide Kläger zu verteilende Einkommen von jeweils 164,58 EUR müsse um die Versicherungspauschale von 30,00 EUR bereinigt werden. Zudem müsse auch der Freibetrag für Erwerbstätige jeweils in Höhe eines Betrages von 112,92 EUR in Abzug gebracht werden, da die Steuererstattung aus zwangsweise einbehaltenem Arbeitsentgelt stamme.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. Februar 2011 teilweise stattgegeben und den Bescheid des ARGE vom 21. November 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2009 insoweit abgeändert, als der Beklagte verpflichtet sei, an die Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Leistungen in Höhe von 146,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts habe die Klage Erfolg, soweit die Steuererstattung nur dem Kläger zu 2, nicht aber der Klägerin zu 1 als Einkommen unter Abzug der Versicherungspauschale von 30,00 EUR angerechnet worden sei. Aus der gemeinschaftlichen steuerrechtlichen Veranlagung nach § 26b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) ergebe sich, dass beide Kläger auch gemeinschaftlich Berechtigte der Steuererstattung seien. Da die Einkommenssteuererstattung nicht als Vermögen, sondern als Einkommen anzusehen sei, könne nicht darauf abgestellt werden, dass die Erstattung lediglich den Ehegatten berechtige, der das Erwerbseinkommen erzielt habe. Die Anrechnung der Steuererstattung als Einkommen der Klägerin zu 1 führe dazu, dass auch bei ihr eine Bereinigung des Einkommens um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR zu erfolgen habe. Ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags von der Steuererstattung komme hingegen nicht in Betracht, da es sich bei der Steuererstattung nicht um Erwerbseinkommen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II i. V. m. § 30 SGB II handele.
Bei der Ermittlung des den Klägern zustehenden Leistungsanspruchs für den Monat Dezember 2008 sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Bewilligung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 407,26 EUR durch den ARGE rechtswidrig erfolgt sei. Unter Zugrundelegung des Heizkostenspiegels seien lediglich Heizkosten in Höhe von 73,00 EUR angemessen, so dass sich nach Abzug einer Warmwasserpauschale in Höhe von 5,60 EUR pro Person lediglich angemessene Heizkosten in Höhe von lediglich 61,80 EUR ergäben. Die tatsächlichen Heizkosten von 81,68 EUR seien somit nicht in voller Höhe zu erstatten.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 21. Februar 2011 zugestellte Urteil am 17. März 2011 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe zu Unrecht die Steuererstattung beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugerechnet und diese dann auch um die Versicherungspauschale der Klägerin zu 1 bereinigt. Da nur ein Ehepartner im Veranlagungszeitraum steuerpflichtiges Einkommen erzielt habe, stehe die Steuererstattung nur demjenigen zu, von dessen Einkommen die Steuer entrichtet worden sei. Auch wenn § 26b EStG eine gesamtschuldnerische Haftung begründe, ändere dies nichts daran, dass bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten für jeden Ehegatten getrennt nach den von ihnen bezogenen Einkünften nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung die Steuer ermittelt werde. Steuersubjekt sei auch in diesem Fall der einzelne Steuerpflichtige. Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis zum Finanzamt könne jeder Gesamtschuldner gemäß § 268 der Abgabenordnung (AO) beantragen, dass die Vollstreckung dieser Steuer jeweils auf den Betrag beschränkt werde, der sich nach der Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuer ergebe. Auch im Innenverhältnis erstrecke sich die gesamtschuldnerische Haftung nur auf die eigene Steuerschuld, soweit nicht anderweitige vertragliche Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen worden seien. Daher sei auch aus einer steuerrechtlichen Betrachtung die durch das Sozialgericht gezogene Schlussfolgerung nicht zwingend. Im Übrigen seien steuerrechtliche Aspekte nicht durchgängig auf den Regelungsbereich des SGB II anwendbar, und auch im Familienrecht werde die Auffassung vertreten, dass die Steuerschuld unter entsprechender Heranziehung von § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu ermitteln sei. Vorliegend spreche die eindeutige Zuordnung des Einkommens zum Kläger zu 2 gegen die Anrechnung der Steuererstattung auch beim Einkommen der Klägerin zu 1.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 16. Februar 2011 abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen; 2. das Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 16. Februar 2011 abzuändern sowie den Bescheid der ARGE Dresden vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2009 abzuändern und den Klägern für Dezember 2008 Leistungen in Höhe von insgesamt 254,00 EUR zu gewähren.
Nachdem die Kläger die Berufung, die sie gegen das ihnen am 21. Februar 2011 zugestellte Urteil am 21. März 2011 eingelegt hatten, am 21. Mai 2013 zurückgenommen haben, haben sie in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2014 erneut Berufung eingelegt. Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen und verbleiben bei ihrer Auffassung, wonach im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten eine Steuererstattung bei beiden als Einkommen sowohl unter Abzug der Versicherungspauschale als auch unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags zu berücksichtigen sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die bezogene Verwaltungsakte der Beklagte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Kläger sind zulässig, insbesondere statthaft.
1. Zwar übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 750,00 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da der Beklagte sich mit seiner Berufung gegen die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Leistungen in Höhe von 22,02 EUR (= 146,00 EUR – 123,98 EUR) für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wendet.
Auch die Kläger begehren mit ihrer Anschlussberufung, für die keine Beschwer der Kläger erforderlich ist (vgl. die Nachweise bei Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [10. Aufl., 2012], Vor § 143 Rdnr. 5a und § 143 Rdnr. 5f), lediglich weitere Leistungen in Höhe von 108,00 EUR (= 254,00 EUR – 146,00 EUR), als diejenigen, die ihnen das Sozialgericht zugesprochen hat. Jedoch hat das Sozialgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG in seinem Urteil zugelassen.
2. Die Berufung des Beklagten wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 SGG).
Ferner ist die neue Berufung der Kläger als Anschlussberufung im Sinne von § 202 SGG i. V. m. § 524 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Die Anschlussberufung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auch in der Sozialgerichtsbarkeit statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 – B 6 KA 6/09 R – BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 27 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 18, m. w. N.). Für sie gilt nicht die Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2010, a. a. O.). Sie kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [10. Aufl., 2012] § 143 Rdnr. 5f.). Wegen der Eigenständigkeit der Anschlussberufung von der eigenständigen Berufung nach § 143 SGG (vgl. zur Abgrenzung: Leitherer, a. a. O., § 143 Rdnr. 5b) ist es unerheblich, dass die Kläger zwischenzeitlich ihre erste, am 21. März 2013 eingelegte Berufung zurückgenommen hatten.
II. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet. Demgegenüber bleibt die Anschlussberufung der Kläger ohne Erfolg.
1. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 54 Abs. 4 SGG) der Kläger ist der Leistungsbescheid vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2009, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008 betroffen sind. Die Klage wurde bei Erhebung ausdrücklich auf Leistungen für diesen Zeitraum beschränkt.
2. Der Bescheid vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2009 ist im Wesentlichen rechtmäßig. Insbesondere ist die leistungsrechtliche Behandlung der Steuererstattung durch die ARGE rechtmäßig (a). Eine Abänderung hatte nur dahingehend zu erfolgen, dass bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich der Abzugsbetrag für die Warmwasserbereitung um 0,28 EUR pro Person zu hoch bemessen war. Insoweit war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (b). Die Anschlussberufung der Kläger bleibt hingegen ohne Erfolg, da ihnen ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht zusteht (c).
Maßgebend sind § 11 SGB II in der vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 [BGBl. I S. 2748]; im Folgenden: a. F.), § 30 SGB II in der vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. August 2005 [BGBl. I S. 2407]; im Folgenden: a. F.), § 2 ALG II-V vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und § 6 ALG II-V in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2009 geltenden Fassung (BGBl. I 2007, 2942]).
a) Die ARGE rechnete die den Klägern im Juli 2008 zugeflossene Steuererstattung zu Recht als einmalige Einnahme des Klägers zu 2 im Sinne von § 11 SGB II nach § 2 Abs. 4 ALG II-V an und teilte sie auf einen Zeitraum von 6 Monaten auf. Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die ARGE von dem sich danach ergebenden Aufteilungsbetrag in Höhe von monatlich 329,17 EUR lediglich einen Pauschbetrag in Höhe von 30,00 EUR für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II beim Kläger zu 2 in Abzug brachte.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist eine nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossene Steuererstattung als berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. und nicht als Vermögen anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 = JURIS-Dokument Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 48/07 R – FEVS 60, 546 = JURIS-Dokument Rdnr. 10; BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 49/08 R = JURIS-Dokument Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 64/08 R = JURIS-Dokument Rdnr. 23).
Es ist nicht zu beanstanden, dass der ARGE die im Juli 2008 den Klägern zugeflossene Steuererstattung in Höhe von 1.975,03 EUR nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ALG II-V als einmalige Einnahme in Höhe von 329,17 EUR beginnend ab dem auf den Monat des Zuflusses folgenden Monat, das heißt ab August 2008, verteilte. Die Aufteilung auf einen Zeitraum von sechs Monaten war angemessen im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-V (vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 49/08 R – JURIS-Dokument Rdnr. 16). Auch die Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V ist grundsätzlich beim "sonstigen Einkommen" aufgrund einer Einkommenssteuererstattung in Abzug zu bringen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2012 – L 12 AS 1978/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 36).
(2) Eine Anrechnung der Steuererstattung als "sonstiges Einkommen" nicht nur beim Kläger zu 2, sondern auch bei der Klägerin zu 1 kommt hingegen nicht in Betracht. Auf Grund dessen scheidet bei ihr der Abzug einer Versicherungspauschale im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V aus.
Die Steuererstattung beruht auf der Festsetzung der Einkommenssteuer der gemäß § 26b EStG gemeinsam veranlagten Kläger für das Jahr 2007. Mit Bescheid vom 11. Juli 2008 hatte das Finanzamt die Steuerschuld der Kläger für das Jahr 2007 auf 0,00 EUR festgesetzt und ihnen eine Einkommenssteuerrückerstattung in Höhe von 1.975,03 EUR ausgezahlt. Wie sich aus dem Steuerbescheid und dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 ergibt, beruhte der zu viel entrichtete Betrag von 1.975,03 EUR ausschließlich auf Zahlungen, die der Arbeitgeber des Klägers zu 2 im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 38 ff. EStG (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer) vom Bruttoarbeitslohn einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführte hatte.
Die Klägerin zu 1 hatte im Jahr 2007 keine zu versteuernden Einkünfte erzielt und dementsprechend keine Vorauszahlungen geleistet. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls im welchem Umfang im Fall einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung nach § 26b EStG dann, wenn beide Ehepartner Einkommen erzielt haben, die Aufteilung einer Steuerrückerstattung als einmalige Einnahme im Rahmen der Ermittlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf beide Ehegatten zu erfolgen hat (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Februar 2014 – L 15 AS 437/13 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 11; SG Neubrandenburg, Urteil vom 18. August 2011 – S 14 AS 2239/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 27). Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt eine Aufteilung einer Steuererstattung als berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf beide Ehepartner jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das der Steuererstattung zu Grunde liegende Guthaben ausschließlich von Vorausleistungen eines Ehepartners beruht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn nur ein Ehepartner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt hat und die Steuererstattung darauf beruht, dass von seinem Arbeitslohn ein zu hoher Steuereinbehalt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens erfolgte. In diesem Fall lässt sich die Steuererstattung zweifelsfrei einem der Ehegatten zuordnen. Hieran ändert auch nichts, dass die Ehegatten, hier die Kläger zu 1 und 2, gemäß § 26b EStG zusammenveranlagt wurden.
(2.1) Nach § 26b EStG werden bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Insoweit gilt das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung aufgrund der gemeinschaftlichen steuerrechtlichen Veranlagung von Ehegatten.
Steuerrechtlich kann das Finanzamt im Fall der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG als Zahlungsempfänger grundsätzlich davon ausgehen, dass, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, in Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Soweit im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist mit der Folge, dass beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen. Insoweit ist es unerheblich, von wessen Konto die Steuervorauszahlungen geleistet wurden, weil es im Rahmen einer bestehenden Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft oft von Zufälligkeiten wie der Aufgabenverteilung und Zeiteinteilung der Ehegatten abhängt, welcher von ihnen die Zahlung der Einkommensteuer durch Bareinzahlung oder Überweisung vom eigenen oder gemeinsamen Bankkonto tatsächlich besorgt (vgl. BFH, Urteil vom 15. November 2005 – VII R 16/05 – JURIS-Dokument Rdnr. 9, m. w. N.; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2006 – VII B 311/05 – JURIS-Dokument Rdnr. 6, m. w. N.). Hieraus folgt, dass steuerrechtlich der Einbehalt der Steuerbeträge im Lohnabzugsverfahren für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner (vgl. BFH, a. a. O.) bewirkt wird mit der Folge, dass beide grundsätzlich auch gegenüber dem Finanzamt erstattungsberechtigt sind. So regelt § 44 Abs. 1 AO ausdrücklich, dass Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, Gesamtschuldner sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, und das Finanzamt kann mit seiner Steuererstattung seine Verbindlichkeiten gegenüber beiden Ehegatten als Gesamtgläubiger, ohne weitere Nachprüfung vom wem die Steuervorauszahlung geleistet wurde, tilgen.
Die Aufteilung nach dem Kopfteilprinzip ist jedoch auch im Steuerrecht nicht zwingend. Steht etwa für das Finanzamt fest, dass eine Erstattung allein Steuern betrifft, die im Wege des Steuerabzugs von den Arbeitslöhnen der zusammen veranlagten Ehegatten einbehalten worden sind (vgl. § 38 Abs. 3 EStG), und dass die Steuern für Rechnung des jeweiligen Arbeitnehmers an das Finanzamt gezahlt beziehungsweise abgeführt worden sind, bestimmt sich auch bei einer zuvor erfolgten Zusammenveranlagung der Ehegatten nach § 26a EStG die Höhe des Erstattungsanspruchs eines jedes Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge (vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 1982 – VII R 55/80 – BStBl II 1983, 162 = JURIS-Dokument Rdnr. 11, m. w. N.; BFH, Urteil vom 18. September 1990 – V II R 99/89 – BStBl II 1991, 47 = JURIS-Dokument Rndr. 6, m. w. N.)
(2.2) So wie das Steuerrecht selbst eine vom Kopfteilprinzip abweichende Zuordnung zulässt, erfolgt auch im zivilrechtliche Innenverhältnis zwischen Ehegatten, wie im Fall einer Trennung oder Scheidung, eine hiervon abweichende Zuordnung, wenn eine solche möglich ist. Dann wird für jeden Ehegatten die sich bei getrennter Veranlagung ergebende Steuerlast ermittelt und die Steuererstattung nach dem sich daraus ergebenden Verhältniswert aufgeteilt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2006 – XII ZR 111/03 – NJW 2006, 2623 = JURIS-Dokument Rdnr. 11 ff.; Griesbach, in: Krenzler/Borth, Anwalts-Handbuch Familienrecht, [2. Aufl., 2012], Rdnr. 422, m. w. N.). War nur ein Ehegatte erwerbstätig, steht ihm zivilrechtlich die Steuererstattung im Innenverhältnis allein zu, da Steuern nur derjenige zurückerhalten kann, der auch Steuern bezahlt hat (vgl. LG Mönchengladbach, Beschluss vom 8. Oktober 1993 – 2 S 112/93 – FamRZ 1994, 962 = JURIS-Dokument; LG Göttingen, Beschluss vom 18. April 2008 – 6 S 64/07 – NJW-RR 2009, 73 = JURIS-Dokument Rdnr. 5; Griesbach, a. a. O, Rdnr. 424).
(2.3) Nichts anderes gilt unter Heranziehung der sozialrechtlichen Grundsätze zur Ermittlung der den jeweiligen Leistungsbedürftigen zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Das jeweilige Einkommen des Hilfebedürftigen und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner ist unter Berücksichtigung der etwaigen Abzugspositionen gemäß § 11 SGB II zu ermitteln und erst dann nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Abzuziehen waren nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. (jetzt: § 11b Nr. 1 SGB II) die auf das Einkommen entrichteten Steuern. Abzugsfähig sind solche Steuern, die auf das Einkommen tatsächlich entrichtet werden. Dies ist beim Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit die nach §§ 38 ff. EStG zu zahlende Lohnsteuer, grundsätzlich unabhängig davon, dass durch die Wahl einer günstigeren Steuerklasse ein höheres Einkommen erzielt werden könnte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Oktober 2013 – L 2 AS 4231/13 B – JURIS-Dokument Rdnr. 6). Das Erwerbseinkommen wird im Fall einer Bedarfsgemeinschaft auch bei Ehepartnern, ungeachtet einer späteren Zusammenveranlagung nach § 26b EStG und einer hierauf resultierenden Steuererstattung, individuell demjenigen zugerechnet, der es erzielt.
Werden in der Folge die von einem Ehepartner im Wege auf das Einkommen entrichtete Steuern hingegen wieder zurückerstattet und lässt sich die Zuordnung auf einen der Ehepartner zweifelsfrei vornehmen, ist die Steuererstattung auch im Fall der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG nur diesem Ehepartner als anrechenbares Einkommen zuzuordnen. Die zweifelsfreie Zuordnung ist insbesondere dann möglich, wenn sich ein Überschuss zugunsten eines Steuerpflichtigen aus im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG einbehaltenen Steuern ergibt. Der Umstand, dass die Höhe der Erstattung aufgrund der gemeinsamen Veranlagung nach § 26b EStG resultiert, ändert hieran nichts. Die unmittelbare Zuordnung des Erstattungsbetrags zum Einkommen des Klägers zu 2 zeigt sich darin, dass die Höhe des Lohnsteuerabzugs nach § 38a EStG vom Vorliegen der dortigen Voraussetzungen, insbesondere der Einstufung in die persönliche Steuerklasse gemäß § 38b Abs. 1 EStG, abhängt. Nach § 38b Abs. 3 EStG kann der Arbeitnehmer auf Antrag ohne weiteres eine für ihn ungünstigere Steuerklasse wählen. Der Kläger zu 2 befand sich in der Steuerklasse IV. Hierzu gehören nach § 38b Satz 2 Nr. 4 EStG (in der vom 1. April 2004 bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung; im Folgenden: a. F.) verheiratete Arbeitnehmer, bei denen der Ehegatte ebenfalls Arbeitslohn bezieht. Da die Klägerin zu 1 im Jahr 2007, wie auch zuvor im Jahr 2006, kein zu versteuerndes Einkommen beziehungsweise Arbeitslohn erzielt hatte, wäre eine Einstufung in die günstigere Steuerklasse III gemäß § 38b Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ohne Weiteres möglich gewesen und hätte zu einem höheren Einkommenszufluss im Jahr 2007 geführt. Unter Berücksichtigung eines Jahresbruttoarbeitslohn von 18.750,00 EUR hätte der Kläger zu 2 bei der Wahl der Steuerklasse III einen Einbehalt der Steuern im Rahmen des elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren von vorneherein verhindern können (vgl. https://www.bmf-steuerrechner.de/bl2007/).
b) Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit höhere Leistungen im Umfang von jeweils 0,28 EUR an die Kläger zu zahlen sind.
(1) Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt allerdings eine Kürzung der Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wegen Unangemessenheit nicht in Betracht.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Heizkosten der Kläger überhaupt unangemessen waren. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hat die am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkoste grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig. Wenn die Heizkosten über einem aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag liegen, sind sie im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 18 ff.). Die ARGE beanstandete die Heizkosten der Kläger jedoch nicht als unangemessen und bewilligte die Leistungen in voller Höhe.
(2) Die Bescheide des ARGE waren jedoch insoweit abzuändern, als anstelle des erfolgten Abzugsbetrags für die Warmwasserbereitung in Höhe von 5,98 EUR lediglich ein solcher von 5,70 EUR pro Person in Abzug zu bringen ist.
Dieser Betrag errechnet sich ausgehend von der vom Bundessozialgericht festgestellten Höhe der in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung für den einzelnen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 = JURIS-Dokument Rdnr. 25) und der vorzunehmenden Dynamisierung im Zusammenhang mit einer Erhöhung der Regelleistungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, a. a. O., Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 – BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 30). Die Höhe der monatlichen Regelleistung betrug für die Zeit ab 1. Juli 2008 für Personen, die allein stehend oder allein erziehend waren oder deren Partner minderjährig war, 351 Euro (vgl. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2008 vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1102). Wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet hatten, betrug gemäß § 20 Abs. 3 SGB II (in der vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung, vorliegend mithin 316,00 EUR. Bezogen hierauf ergibt dies eine dynamisierte Warmwasserpauschale in Höhe von 5,70 EUR (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 27. März 2009 – L 6 AS 340/08 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 23; LSG für das Saarland, Urteil vom 13. April 2010 – L 9 AS 18/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 47
c) Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg. Der Abzug eines Erwerbstätigenfreibetrags gemäß § 30 SGB II a. F. kommt bei der Aufteilung einer einmaligen Einnahme aus einer Steuererstattung nicht in Betracht.
Wie das Sozialgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Steuererstattung nicht um Erwerbseinkommen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II i. V. m. § 30 SGB II a. F ... Der Erwerbstätigenfreibetrag wird nur für Erwerbseinkommen gewährt und ist enger als der Begriff des Einkommens nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der alle Arten von Einnahmen, gleich welcher Einkunftsart und aufgrund welcher Umstände, umfasst. Einkommen im Sinne von § 30 SGB II a. F. waren hingegen nur Einnahmen aus nicht selbständiger und selbständiger Tätigkeit (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, [2. Aufl., 2008], § 30 Rdnr. 14.). Hierbei handelt es sich um Einnahmen, die ein Leistungsberechtigter unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt (vgl. Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 11b Rdnr. 36; Klaus, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, [2. Aufl., 2007], § 30 Rdnr. 18). Vorliegend beruht die Steuererstattung zwar auf einem zu hohen Lohnsteuerabzug vom Bruttolohn des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit und damit mittelbar aus Erwerbstätigkeit. Jedoch stellt der Steuererstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 1 AO unmittelbar einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis dar. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen nach § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Voraussetzung für einen Steuererstattungsanspruch ist jedoch nach § 155 Abs. 1 AO die Festsetzung der Steuern durch die Finanzbehörde, was im vorliegenden Fall mit dem Einkommenssteuerbescheid vom 11. Juli 2008 geschah. Insoweit ist bei der Steuererstattung als einmalige Einnahme auch nur der Abzug der Versicherungspauschale, nicht aber auch eines Erwerbstätigenfreibetrags, vorzunehmen (vgl. hierzu ohne weitergehende Begründung: BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 64/08 R – JURIS-Dokument Rdnr. 26).
d) Auf Grund der vorstehenden Ausführungen errechnen sich für die Kläger für Dezember 2008 folgende Ansprüche auf Arbeitslosengeld II:
Ausgehend von der den Klägern im Bewilligungszeitraum zustehenden Regelleistung in Höhe von 316,00 EUR pro Person (insgesamt 632,00 EUR) und den nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 419,22 EUR unter Abzug der Pauschale für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 5,70 EUR pro Person hatten sie einen Gesamtbedarf von 1.039,82 EUR. Diesem stand ein anrechenbares Einkommen von insgesamt 915,28 EUR gegenüber. Anzurechnen waren hierbei das Einkommen des Klägers zu 2 bestehend aus Arbeitslosengeld in Höhe von 642,00 EUR sowie der Steuererstattung als das "sonstigen Einkommen" in Höhe von 329,17 EUR, welches um die Versicherungspauschale von 30,00 EUR sowie den Beitrag aus der Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 25,89 EUR (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F.), insgesamt 55,89 EUR zu bereinigen war. Hieraus ergibt sich ein Leistungsanspruch der Kläger zu 1 und 2 in Höhe von insgesamt 124,54 EUR und somit 0,56 EUR, das heißt 0,28 EUR pro Person, mehr, als die Beklagte mit einem Betrag von 123,98 EUR bewilligt hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
IV. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage der Aufteilung einer Steuererstattung und Anrechnung einer Versicherungspauschale im Fall zusammenveranlagter Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte zu versteuerndes Einkommen erzielt hat, ist – soweit ersichtlich – bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Dr. Scheer Höhl Krewer
Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2009 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008 weitere Leistungen in Höhe von jeweils 0,28 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherungsleistungen – (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008.
Die 1953 geborene Klägerin zu 1 und der 1950 geborene Kläger zu 2 beziehen seit dem Jahr 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 52,50 m² in einem Wohnhaus mit insgesamt 485 m² Wohnraum, welches mit Fernwärme beheizt wurde. Der monatliche Mietzins betrug 419,22 EUR bestehend aus einer Grundmiete in Höhe von 275,75 EUR, Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 81,68 EUR für die zentral mit Warmwasser versorgte Wohnung sowie sonstigen Betriebskosten in Höhe von 61,79 EUR.
Mit Bescheid vom 21. November 2008 bewilligte die Arbeitsgemeinschaft D (im Folgenden: ARGE), Vorgängerin des Beklagten, den Klägern monatliche Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009. Für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Januar 2009 gewährte sie hierbei Leistungen in Höhe von 98,09 EUR und für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Mai 2009 solche in Höhe von 427,26 EUR. Nach Abzug einer Pauschale für die Warmwasseraufbereitung von 5,98 EUR pro Person von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung legte sie ihrer Leistungsberechnung anteilige Kosten in Höhe von 407,26 EUR zu Grunde.
Für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Januar 2009 rechnete die ARGE dem Kläger zu 2 als "sonstiges Einkommen" einen Betrag in Höhe von 329,17 EUR unter Abzug einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR an. Das Einkommen beruhte auf einer Einkommenssteuererstattung aus dem Jahr 2007. Das Finanzamt D I hatte gegenüber den gemeinsam veranlagten Klägern mit Bescheid vom 11. Juli 2008 das zu versteuernde Einkommen ermittelt und festgesetzt, dass keine Steuer zu zahlen waren. Aufgrund des erfolgten Steuerabzugs vom Lohn in Höhe von 1.725,00 EUR für Einkommenssteuer, 94,81 EUR für Solidaritätszuschlag und 155,22 EUR für Kirchensteuer errechnete das Finanzamt ein Guthaben in Höhe von insgesamt 1.975,03 EUR, welches an die Kläger zu erstatten war. Das der Steuerfestsetzung zu Grunde liegende zu versteuernde Einkommen beruhte auf erzielten Einkünften des Klägers zu 2 aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger zu 2 befand sich in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in der Steuerklasse IV. Ausweislich des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 wurden vom Arbeitgeber die genannten steuerlichen Beträge vom Bruttoarbeitslohn einbehalten. Die Klägerin zu 1 hatte im Jahr 2007 keine Einkünfte erzielt. Sie war bis zum 30. November 2008 ohne Beschäftigung. Nachdem die ARGE Kenntnis über die noch im Juli 2008 zugeflossene Steuererstattung erhalten hatte, verteilte sie diese als einmalige Einnahme des Klägers zu 2 auf sechs Monate und rechnete beginnend ab August 2008 einen Betrag von monatlich 329,17 EUR als "sonstiges Einkommen" an.
Im Monat Dezember 2008 erhielt der Kläger zu 2 zudem Arbeitslosengeld in Höhe von 642,00 EUR. Die Klägerin zu 1 begann zum 1. Dezember 2008 eine Beschäftigung im Rahmen einer Maßnahme der Qualifizierungs- und Ausbildungsförderungsgesellschaft D mbH (QAD). Das Gehalt in Höhe von 1.100,00 EUR brutto (= 855,10 EUR netto) wurde erstmals im Januar 2009 ausgezahlt.
Gegen den Leistungsbescheid vom 21. November 2008 legten die Kläger durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 Widerspruch ein und rügten, dass die Steuererstattung nur dem Kläger zu 2, nicht jedoch der Klägerin zu 1 als Einkommen angerechnet worden sei. Auch bei der Klägerin zu 1 müsse die Versicherungspauschale von 30,00 EUR in Abzug gebracht werden, was nicht erfolgt sei. Zudem müsse von der Steuererstattung bei beiden Klägern auch der Erwerbstätigenfreibetrag in Abzug gebracht werden.
Wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit ab dem 1. Januar 2009 hob die ARGE den Bescheid vom 21. November 2008 durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. August 2009 für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 vollständig auf. Darüber hinaus änderte sie mit weiterem Bescheid vom 28. August 2009 den Bescheid vom 21. November 2008 für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008 und zog wegen unberücksichtigt gebliebener Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung einen weiteren Betrag von 25,89 EUR vom Einkommen des Klägers zu 2 ab. Statt eines Betrags von 98,09 EUR wurden den Klägern nunmehr rückwirkend Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 123,98 EUR gewährt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2009 wies die ARGE den Widerspruch zurück. Bei der Steuererstattung handele es sich um eine einmalige Einnahme im Sinne von § 11 SGB II, die nach § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) anzurechnen sei. Die Zuordnung richte sich nach den steuerlichen Vorschriften. Wenn, wie hier, Eheleute steuerlich zusammen veranlagt würden, aber nur einer von beiden steuerpflichtiges Einkommen erzielt habe, stehe der Anspruch allein demjenigen zu, von dessen Einkommen die Steuern entrichtet worden sei. Da es sich um eine Steuererstattung und nicht um Erwerbseinkommen gehandelt habe, könne auch der Erwerbstätigenfreibetrag nicht in Abzug gebracht werden.
Hiergegen haben die Kläger am 5. Oktober 2009 Klage erhoben und die Höhe der ihnen für den Monat Dezember 2008 gewährten Leistungen beanstandet. Die Steuererstattung stehe wegen der Zusammenveranlagung beiden Eheleuten als gemeinschaftliches Einkommen zu. Das danach auf beide Kläger zu verteilende Einkommen von jeweils 164,58 EUR müsse um die Versicherungspauschale von 30,00 EUR bereinigt werden. Zudem müsse auch der Freibetrag für Erwerbstätige jeweils in Höhe eines Betrages von 112,92 EUR in Abzug gebracht werden, da die Steuererstattung aus zwangsweise einbehaltenem Arbeitsentgelt stamme.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. Februar 2011 teilweise stattgegeben und den Bescheid des ARGE vom 21. November 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2009 insoweit abgeändert, als der Beklagte verpflichtet sei, an die Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008 Leistungen in Höhe von 146,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts habe die Klage Erfolg, soweit die Steuererstattung nur dem Kläger zu 2, nicht aber der Klägerin zu 1 als Einkommen unter Abzug der Versicherungspauschale von 30,00 EUR angerechnet worden sei. Aus der gemeinschaftlichen steuerrechtlichen Veranlagung nach § 26b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) ergebe sich, dass beide Kläger auch gemeinschaftlich Berechtigte der Steuererstattung seien. Da die Einkommenssteuererstattung nicht als Vermögen, sondern als Einkommen anzusehen sei, könne nicht darauf abgestellt werden, dass die Erstattung lediglich den Ehegatten berechtige, der das Erwerbseinkommen erzielt habe. Die Anrechnung der Steuererstattung als Einkommen der Klägerin zu 1 führe dazu, dass auch bei ihr eine Bereinigung des Einkommens um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR zu erfolgen habe. Ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags von der Steuererstattung komme hingegen nicht in Betracht, da es sich bei der Steuererstattung nicht um Erwerbseinkommen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II i. V. m. § 30 SGB II handele.
Bei der Ermittlung des den Klägern zustehenden Leistungsanspruchs für den Monat Dezember 2008 sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Bewilligung der Kosten der Unterkunft in Höhe von 407,26 EUR durch den ARGE rechtswidrig erfolgt sei. Unter Zugrundelegung des Heizkostenspiegels seien lediglich Heizkosten in Höhe von 73,00 EUR angemessen, so dass sich nach Abzug einer Warmwasserpauschale in Höhe von 5,60 EUR pro Person lediglich angemessene Heizkosten in Höhe von lediglich 61,80 EUR ergäben. Die tatsächlichen Heizkosten von 81,68 EUR seien somit nicht in voller Höhe zu erstatten.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 21. Februar 2011 zugestellte Urteil am 17. März 2011 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe zu Unrecht die Steuererstattung beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zugerechnet und diese dann auch um die Versicherungspauschale der Klägerin zu 1 bereinigt. Da nur ein Ehepartner im Veranlagungszeitraum steuerpflichtiges Einkommen erzielt habe, stehe die Steuererstattung nur demjenigen zu, von dessen Einkommen die Steuer entrichtet worden sei. Auch wenn § 26b EStG eine gesamtschuldnerische Haftung begründe, ändere dies nichts daran, dass bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten für jeden Ehegatten getrennt nach den von ihnen bezogenen Einkünften nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung die Steuer ermittelt werde. Steuersubjekt sei auch in diesem Fall der einzelne Steuerpflichtige. Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis zum Finanzamt könne jeder Gesamtschuldner gemäß § 268 der Abgabenordnung (AO) beantragen, dass die Vollstreckung dieser Steuer jeweils auf den Betrag beschränkt werde, der sich nach der Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuer ergebe. Auch im Innenverhältnis erstrecke sich die gesamtschuldnerische Haftung nur auf die eigene Steuerschuld, soweit nicht anderweitige vertragliche Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen worden seien. Daher sei auch aus einer steuerrechtlichen Betrachtung die durch das Sozialgericht gezogene Schlussfolgerung nicht zwingend. Im Übrigen seien steuerrechtliche Aspekte nicht durchgängig auf den Regelungsbereich des SGB II anwendbar, und auch im Familienrecht werde die Auffassung vertreten, dass die Steuerschuld unter entsprechender Heranziehung von § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Ehegatten zu ermitteln sei. Vorliegend spreche die eindeutige Zuordnung des Einkommens zum Kläger zu 2 gegen die Anrechnung der Steuererstattung auch beim Einkommen der Klägerin zu 1.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 16. Februar 2011 abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen; 2. das Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 16. Februar 2011 abzuändern sowie den Bescheid der ARGE Dresden vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2009 abzuändern und den Klägern für Dezember 2008 Leistungen in Höhe von insgesamt 254,00 EUR zu gewähren.
Nachdem die Kläger die Berufung, die sie gegen das ihnen am 21. Februar 2011 zugestellte Urteil am 21. März 2011 eingelegt hatten, am 21. Mai 2013 zurückgenommen haben, haben sie in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2014 erneut Berufung eingelegt. Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen und verbleiben bei ihrer Auffassung, wonach im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten eine Steuererstattung bei beiden als Einkommen sowohl unter Abzug der Versicherungspauschale als auch unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags zu berücksichtigen sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die bezogene Verwaltungsakte der Beklagte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Kläger sind zulässig, insbesondere statthaft.
1. Zwar übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 750,00 EUR (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da der Beklagte sich mit seiner Berufung gegen die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Leistungen in Höhe von 22,02 EUR (= 146,00 EUR – 123,98 EUR) für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wendet.
Auch die Kläger begehren mit ihrer Anschlussberufung, für die keine Beschwer der Kläger erforderlich ist (vgl. die Nachweise bei Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [10. Aufl., 2012], Vor § 143 Rdnr. 5a und § 143 Rdnr. 5f), lediglich weitere Leistungen in Höhe von 108,00 EUR (= 254,00 EUR – 146,00 EUR), als diejenigen, die ihnen das Sozialgericht zugesprochen hat. Jedoch hat das Sozialgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG in seinem Urteil zugelassen.
2. Die Berufung des Beklagten wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 SGG).
Ferner ist die neue Berufung der Kläger als Anschlussberufung im Sinne von § 202 SGG i. V. m. § 524 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Die Anschlussberufung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auch in der Sozialgerichtsbarkeit statthaft (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 – B 6 KA 6/09 R – BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 27 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 18, m. w. N.). Für sie gilt nicht die Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2010, a. a. O.). Sie kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG [10. Aufl., 2012] § 143 Rdnr. 5f.). Wegen der Eigenständigkeit der Anschlussberufung von der eigenständigen Berufung nach § 143 SGG (vgl. zur Abgrenzung: Leitherer, a. a. O., § 143 Rdnr. 5b) ist es unerheblich, dass die Kläger zwischenzeitlich ihre erste, am 21. März 2013 eingelegte Berufung zurückgenommen hatten.
II. Die Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet. Demgegenüber bleibt die Anschlussberufung der Kläger ohne Erfolg.
1. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 54 Abs. 4 SGG) der Kläger ist der Leistungsbescheid vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2009, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008 betroffen sind. Die Klage wurde bei Erhebung ausdrücklich auf Leistungen für diesen Zeitraum beschränkt.
2. Der Bescheid vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2009 ist im Wesentlichen rechtmäßig. Insbesondere ist die leistungsrechtliche Behandlung der Steuererstattung durch die ARGE rechtmäßig (a). Eine Abänderung hatte nur dahingehend zu erfolgen, dass bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich der Abzugsbetrag für die Warmwasserbereitung um 0,28 EUR pro Person zu hoch bemessen war. Insoweit war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen (b). Die Anschlussberufung der Kläger bleibt hingegen ohne Erfolg, da ihnen ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht zusteht (c).
Maßgebend sind § 11 SGB II in der vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 [BGBl. I S. 2748]; im Folgenden: a. F.), § 30 SGB II in der vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. August 2005 [BGBl. I S. 2407]; im Folgenden: a. F.), § 2 ALG II-V vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und § 6 ALG II-V in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2009 geltenden Fassung (BGBl. I 2007, 2942]).
a) Die ARGE rechnete die den Klägern im Juli 2008 zugeflossene Steuererstattung zu Recht als einmalige Einnahme des Klägers zu 2 im Sinne von § 11 SGB II nach § 2 Abs. 4 ALG II-V an und teilte sie auf einen Zeitraum von 6 Monaten auf. Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die ARGE von dem sich danach ergebenden Aufteilungsbetrag in Höhe von monatlich 329,17 EUR lediglich einen Pauschbetrag in Höhe von 30,00 EUR für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II beim Kläger zu 2 in Abzug brachte.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist eine nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossene Steuererstattung als berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. und nicht als Vermögen anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 = JURIS-Dokument Rdnr. 18; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 48/07 R – FEVS 60, 546 = JURIS-Dokument Rdnr. 10; BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 49/08 R = JURIS-Dokument Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 64/08 R = JURIS-Dokument Rdnr. 23).
Es ist nicht zu beanstanden, dass der ARGE die im Juli 2008 den Klägern zugeflossene Steuererstattung in Höhe von 1.975,03 EUR nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ALG II-V als einmalige Einnahme in Höhe von 329,17 EUR beginnend ab dem auf den Monat des Zuflusses folgenden Monat, das heißt ab August 2008, verteilte. Die Aufteilung auf einen Zeitraum von sechs Monaten war angemessen im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-V (vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 49/08 R – JURIS-Dokument Rdnr. 16). Auch die Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V ist grundsätzlich beim "sonstigen Einkommen" aufgrund einer Einkommenssteuererstattung in Abzug zu bringen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2012 – L 12 AS 1978/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 36).
(2) Eine Anrechnung der Steuererstattung als "sonstiges Einkommen" nicht nur beim Kläger zu 2, sondern auch bei der Klägerin zu 1 kommt hingegen nicht in Betracht. Auf Grund dessen scheidet bei ihr der Abzug einer Versicherungspauschale im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V aus.
Die Steuererstattung beruht auf der Festsetzung der Einkommenssteuer der gemäß § 26b EStG gemeinsam veranlagten Kläger für das Jahr 2007. Mit Bescheid vom 11. Juli 2008 hatte das Finanzamt die Steuerschuld der Kläger für das Jahr 2007 auf 0,00 EUR festgesetzt und ihnen eine Einkommenssteuerrückerstattung in Höhe von 1.975,03 EUR ausgezahlt. Wie sich aus dem Steuerbescheid und dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2007 ergibt, beruhte der zu viel entrichtete Betrag von 1.975,03 EUR ausschließlich auf Zahlungen, die der Arbeitgeber des Klägers zu 2 im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 38 ff. EStG (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer) vom Bruttoarbeitslohn einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführte hatte.
Die Klägerin zu 1 hatte im Jahr 2007 keine zu versteuernden Einkünfte erzielt und dementsprechend keine Vorauszahlungen geleistet. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls im welchem Umfang im Fall einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung nach § 26b EStG dann, wenn beide Ehepartner Einkommen erzielt haben, die Aufteilung einer Steuerrückerstattung als einmalige Einnahme im Rahmen der Ermittlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf beide Ehegatten zu erfolgen hat (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3. Februar 2014 – L 15 AS 437/13 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 11; SG Neubrandenburg, Urteil vom 18. August 2011 – S 14 AS 2239/10 – JURIS-Dokument Rdnr. 27). Nach Auffassung des erkennenden Senats kommt eine Aufteilung einer Steuererstattung als berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf beide Ehepartner jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das der Steuererstattung zu Grunde liegende Guthaben ausschließlich von Vorausleistungen eines Ehepartners beruht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn nur ein Ehepartner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt hat und die Steuererstattung darauf beruht, dass von seinem Arbeitslohn ein zu hoher Steuereinbehalt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens erfolgte. In diesem Fall lässt sich die Steuererstattung zweifelsfrei einem der Ehegatten zuordnen. Hieran ändert auch nichts, dass die Ehegatten, hier die Kläger zu 1 und 2, gemäß § 26b EStG zusammenveranlagt wurden.
(2.1) Nach § 26b EStG werden bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Insoweit gilt das Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung aufgrund der gemeinschaftlichen steuerrechtlichen Veranlagung von Ehegatten.
Steuerrechtlich kann das Finanzamt im Fall der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG als Zahlungsempfänger grundsätzlich davon ausgehen, dass, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, in Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Soweit im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist mit der Folge, dass beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt sind. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen. Insoweit ist es unerheblich, von wessen Konto die Steuervorauszahlungen geleistet wurden, weil es im Rahmen einer bestehenden Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft oft von Zufälligkeiten wie der Aufgabenverteilung und Zeiteinteilung der Ehegatten abhängt, welcher von ihnen die Zahlung der Einkommensteuer durch Bareinzahlung oder Überweisung vom eigenen oder gemeinsamen Bankkonto tatsächlich besorgt (vgl. BFH, Urteil vom 15. November 2005 – VII R 16/05 – JURIS-Dokument Rdnr. 9, m. w. N.; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2006 – VII B 311/05 – JURIS-Dokument Rdnr. 6, m. w. N.). Hieraus folgt, dass steuerrechtlich der Einbehalt der Steuerbeträge im Lohnabzugsverfahren für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner (vgl. BFH, a. a. O.) bewirkt wird mit der Folge, dass beide grundsätzlich auch gegenüber dem Finanzamt erstattungsberechtigt sind. So regelt § 44 Abs. 1 AO ausdrücklich, dass Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, Gesamtschuldner sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, und das Finanzamt kann mit seiner Steuererstattung seine Verbindlichkeiten gegenüber beiden Ehegatten als Gesamtgläubiger, ohne weitere Nachprüfung vom wem die Steuervorauszahlung geleistet wurde, tilgen.
Die Aufteilung nach dem Kopfteilprinzip ist jedoch auch im Steuerrecht nicht zwingend. Steht etwa für das Finanzamt fest, dass eine Erstattung allein Steuern betrifft, die im Wege des Steuerabzugs von den Arbeitslöhnen der zusammen veranlagten Ehegatten einbehalten worden sind (vgl. § 38 Abs. 3 EStG), und dass die Steuern für Rechnung des jeweiligen Arbeitnehmers an das Finanzamt gezahlt beziehungsweise abgeführt worden sind, bestimmt sich auch bei einer zuvor erfolgten Zusammenveranlagung der Ehegatten nach § 26a EStG die Höhe des Erstattungsanspruchs eines jedes Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge (vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 1982 – VII R 55/80 – BStBl II 1983, 162 = JURIS-Dokument Rdnr. 11, m. w. N.; BFH, Urteil vom 18. September 1990 – V II R 99/89 – BStBl II 1991, 47 = JURIS-Dokument Rndr. 6, m. w. N.)
(2.2) So wie das Steuerrecht selbst eine vom Kopfteilprinzip abweichende Zuordnung zulässt, erfolgt auch im zivilrechtliche Innenverhältnis zwischen Ehegatten, wie im Fall einer Trennung oder Scheidung, eine hiervon abweichende Zuordnung, wenn eine solche möglich ist. Dann wird für jeden Ehegatten die sich bei getrennter Veranlagung ergebende Steuerlast ermittelt und die Steuererstattung nach dem sich daraus ergebenden Verhältniswert aufgeteilt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2006 – XII ZR 111/03 – NJW 2006, 2623 = JURIS-Dokument Rdnr. 11 ff.; Griesbach, in: Krenzler/Borth, Anwalts-Handbuch Familienrecht, [2. Aufl., 2012], Rdnr. 422, m. w. N.). War nur ein Ehegatte erwerbstätig, steht ihm zivilrechtlich die Steuererstattung im Innenverhältnis allein zu, da Steuern nur derjenige zurückerhalten kann, der auch Steuern bezahlt hat (vgl. LG Mönchengladbach, Beschluss vom 8. Oktober 1993 – 2 S 112/93 – FamRZ 1994, 962 = JURIS-Dokument; LG Göttingen, Beschluss vom 18. April 2008 – 6 S 64/07 – NJW-RR 2009, 73 = JURIS-Dokument Rdnr. 5; Griesbach, a. a. O, Rdnr. 424).
(2.3) Nichts anderes gilt unter Heranziehung der sozialrechtlichen Grundsätze zur Ermittlung der den jeweiligen Leistungsbedürftigen zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Das jeweilige Einkommen des Hilfebedürftigen und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner ist unter Berücksichtigung der etwaigen Abzugspositionen gemäß § 11 SGB II zu ermitteln und erst dann nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Abzuziehen waren nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. (jetzt: § 11b Nr. 1 SGB II) die auf das Einkommen entrichteten Steuern. Abzugsfähig sind solche Steuern, die auf das Einkommen tatsächlich entrichtet werden. Dies ist beim Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit die nach §§ 38 ff. EStG zu zahlende Lohnsteuer, grundsätzlich unabhängig davon, dass durch die Wahl einer günstigeren Steuerklasse ein höheres Einkommen erzielt werden könnte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Oktober 2013 – L 2 AS 4231/13 B – JURIS-Dokument Rdnr. 6). Das Erwerbseinkommen wird im Fall einer Bedarfsgemeinschaft auch bei Ehepartnern, ungeachtet einer späteren Zusammenveranlagung nach § 26b EStG und einer hierauf resultierenden Steuererstattung, individuell demjenigen zugerechnet, der es erzielt.
Werden in der Folge die von einem Ehepartner im Wege auf das Einkommen entrichtete Steuern hingegen wieder zurückerstattet und lässt sich die Zuordnung auf einen der Ehepartner zweifelsfrei vornehmen, ist die Steuererstattung auch im Fall der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG nur diesem Ehepartner als anrechenbares Einkommen zuzuordnen. Die zweifelsfreie Zuordnung ist insbesondere dann möglich, wenn sich ein Überschuss zugunsten eines Steuerpflichtigen aus im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG einbehaltenen Steuern ergibt. Der Umstand, dass die Höhe der Erstattung aufgrund der gemeinsamen Veranlagung nach § 26b EStG resultiert, ändert hieran nichts. Die unmittelbare Zuordnung des Erstattungsbetrags zum Einkommen des Klägers zu 2 zeigt sich darin, dass die Höhe des Lohnsteuerabzugs nach § 38a EStG vom Vorliegen der dortigen Voraussetzungen, insbesondere der Einstufung in die persönliche Steuerklasse gemäß § 38b Abs. 1 EStG, abhängt. Nach § 38b Abs. 3 EStG kann der Arbeitnehmer auf Antrag ohne weiteres eine für ihn ungünstigere Steuerklasse wählen. Der Kläger zu 2 befand sich in der Steuerklasse IV. Hierzu gehören nach § 38b Satz 2 Nr. 4 EStG (in der vom 1. April 2004 bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung; im Folgenden: a. F.) verheiratete Arbeitnehmer, bei denen der Ehegatte ebenfalls Arbeitslohn bezieht. Da die Klägerin zu 1 im Jahr 2007, wie auch zuvor im Jahr 2006, kein zu versteuerndes Einkommen beziehungsweise Arbeitslohn erzielt hatte, wäre eine Einstufung in die günstigere Steuerklasse III gemäß § 38b Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ohne Weiteres möglich gewesen und hätte zu einem höheren Einkommenszufluss im Jahr 2007 geführt. Unter Berücksichtigung eines Jahresbruttoarbeitslohn von 18.750,00 EUR hätte der Kläger zu 2 bei der Wahl der Steuerklasse III einen Einbehalt der Steuern im Rahmen des elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren von vorneherein verhindern können (vgl. https://www.bmf-steuerrechner.de/bl2007/).
b) Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit höhere Leistungen im Umfang von jeweils 0,28 EUR an die Kläger zu zahlen sind.
(1) Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt allerdings eine Kürzung der Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wegen Unangemessenheit nicht in Betracht.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Heizkosten der Kläger überhaupt unangemessen waren. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hat die am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkoste grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig. Wenn die Heizkosten über einem aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag liegen, sind sie im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 18 ff.). Die ARGE beanstandete die Heizkosten der Kläger jedoch nicht als unangemessen und bewilligte die Leistungen in voller Höhe.
(2) Die Bescheide des ARGE waren jedoch insoweit abzuändern, als anstelle des erfolgten Abzugsbetrags für die Warmwasserbereitung in Höhe von 5,98 EUR lediglich ein solcher von 5,70 EUR pro Person in Abzug zu bringen ist.
Dieser Betrag errechnet sich ausgehend von der vom Bundessozialgericht festgestellten Höhe der in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung für den einzelnen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 = JURIS-Dokument Rdnr. 25) und der vorzunehmenden Dynamisierung im Zusammenhang mit einer Erhöhung der Regelleistungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, a. a. O., Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 – BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24 = JURIS-Dokument, jeweils Rdnr. 30). Die Höhe der monatlichen Regelleistung betrug für die Zeit ab 1. Juli 2008 für Personen, die allein stehend oder allein erziehend waren oder deren Partner minderjährig war, 351 Euro (vgl. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2008 vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1102). Wenn zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet hatten, betrug gemäß § 20 Abs. 3 SGB II (in der vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung, vorliegend mithin 316,00 EUR. Bezogen hierauf ergibt dies eine dynamisierte Warmwasserpauschale in Höhe von 5,70 EUR (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 27. März 2009 – L 6 AS 340/08 B ER – JURIS-Dokument Rdnr. 23; LSG für das Saarland, Urteil vom 13. April 2010 – L 9 AS 18/09 – JURIS-Dokument Rdnr. 47
c) Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg. Der Abzug eines Erwerbstätigenfreibetrags gemäß § 30 SGB II a. F. kommt bei der Aufteilung einer einmaligen Einnahme aus einer Steuererstattung nicht in Betracht.
Wie das Sozialgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Steuererstattung nicht um Erwerbseinkommen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II i. V. m. § 30 SGB II a. F ... Der Erwerbstätigenfreibetrag wird nur für Erwerbseinkommen gewährt und ist enger als der Begriff des Einkommens nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der alle Arten von Einnahmen, gleich welcher Einkunftsart und aufgrund welcher Umstände, umfasst. Einkommen im Sinne von § 30 SGB II a. F. waren hingegen nur Einnahmen aus nicht selbständiger und selbständiger Tätigkeit (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, [2. Aufl., 2008], § 30 Rdnr. 14.). Hierbei handelt es sich um Einnahmen, die ein Leistungsberechtigter unter Einsatz und Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt (vgl. Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 11b Rdnr. 36; Klaus, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, [2. Aufl., 2007], § 30 Rdnr. 18). Vorliegend beruht die Steuererstattung zwar auf einem zu hohen Lohnsteuerabzug vom Bruttolohn des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit und damit mittelbar aus Erwerbstätigkeit. Jedoch stellt der Steuererstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 1 AO unmittelbar einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis dar. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen nach § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Voraussetzung für einen Steuererstattungsanspruch ist jedoch nach § 155 Abs. 1 AO die Festsetzung der Steuern durch die Finanzbehörde, was im vorliegenden Fall mit dem Einkommenssteuerbescheid vom 11. Juli 2008 geschah. Insoweit ist bei der Steuererstattung als einmalige Einnahme auch nur der Abzug der Versicherungspauschale, nicht aber auch eines Erwerbstätigenfreibetrags, vorzunehmen (vgl. hierzu ohne weitergehende Begründung: BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 64/08 R – JURIS-Dokument Rdnr. 26).
d) Auf Grund der vorstehenden Ausführungen errechnen sich für die Kläger für Dezember 2008 folgende Ansprüche auf Arbeitslosengeld II:
Ausgehend von der den Klägern im Bewilligungszeitraum zustehenden Regelleistung in Höhe von 316,00 EUR pro Person (insgesamt 632,00 EUR) und den nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 419,22 EUR unter Abzug der Pauschale für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 5,70 EUR pro Person hatten sie einen Gesamtbedarf von 1.039,82 EUR. Diesem stand ein anrechenbares Einkommen von insgesamt 915,28 EUR gegenüber. Anzurechnen waren hierbei das Einkommen des Klägers zu 2 bestehend aus Arbeitslosengeld in Höhe von 642,00 EUR sowie der Steuererstattung als das "sonstigen Einkommen" in Höhe von 329,17 EUR, welches um die Versicherungspauschale von 30,00 EUR sowie den Beitrag aus der Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 25,89 EUR (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F.), insgesamt 55,89 EUR zu bereinigen war. Hieraus ergibt sich ein Leistungsanspruch der Kläger zu 1 und 2 in Höhe von insgesamt 124,54 EUR und somit 0,56 EUR, das heißt 0,28 EUR pro Person, mehr, als die Beklagte mit einem Betrag von 123,98 EUR bewilligt hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
IV. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage der Aufteilung einer Steuererstattung und Anrechnung einer Versicherungspauschale im Fall zusammenveranlagter Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte zu versteuerndes Einkommen erzielt hat, ist – soweit ersichtlich – bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.
Dr. Scheer Höhl Krewer
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