Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 2158/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 98/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Aufwendungen des Klägers und Berufungsführers für die Bereitstellung eines Kabelanschlusses in seiner Wohnung bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der im Jahr 1954 geborene, seit April 2009 getrenntlebende Kläger mietete ab 15. Dezember 2009 eine 48 m² große Zweiraumwohnung in der B.-allee in D.-R. zu einer Gesamtmiete von 295 EUR (Kaltmiete: 195 EUR, Heizkostenvorauszahlung inkl. Warmwasser: 50 EUR, Betriebskostenvorauszahlung: 50 EUR) an. Nach dem Mietvertrag waren in der Gesamtmiete keine Entgelte für einen Kabelanschluss enthalten. Aufgrund der Versorgung der Wohnanlage mit TV-Kabelanschluss war nach dem Mietvertrag das Anbringen und Betreiben einer SAT-Schüssel nicht gestattet. Zur Nutzung des Kabelanschlusses in der Wohnung konnte ein gesonderten Vertrag mit dem Versorger, der Fa. P. Region L. GmbH ... & Co KG (im Weiteren: P., abgeschlossen werden. Eine Verpflichtung zum Abschluss eines sog. Kabelvertrags enthält der Mietvertrag nicht.
Nach dem Bezug der Wohnung stellte der Kläger am 15. Dezember 2009 bei dem Beklagten einen SGB II-Leistungsantrag. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Januar 2010 bewilligte der Beklagte SGB II-Leistungen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2010 in Höhe von monatlich 653,21 EUR für Januar bis April 2010, in Höhe von 651,21 EUR für Mai 2010 und in Höhe von 650,21 EUR für Juni 2010. Dabei legte er Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von monatlich 288,21 EUR (295 EUR abzüglich 6,79 EUR für die Kosten der Warmwasserbereitung) zugrunde. Neben der Regelleistung in Höhe von 359 EUR gewährte er einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich 6 EUR für Januar bis April 2010, 4 EUR für Mai 2010 und 3 EUR für Juni 2010.
Nachdem sich der Kläger über die Kosten eines Kabelanschlusses informiert hatte, sprach er beim Beklagten wegen der Übernahme dieser Kosten vor, was dieser mündlich ablehnte. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. März 2010 Widerspruch ein: Da er die Anschlussgebühr in Höhe von ca. 50 EUR und die monatlichen Entgelte von ca. 15 EUR nicht tragen könne, benötige er vor Vertragsschluss eine Kostenübernahmeerklärung vom Beklagten. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Februar 2009 (Az.: B 4 AS 48/08 R) gehörten die monatlichen Nutzungsgebühren für den Breitbandkabelanschluss zu den KdU, wenn der Leistungsberechtigte diese aufgrund des Mietvertrages zu tragen habe und es sich um angemessene Aufwendungen handele. Die Kosten seien nur dann nicht zu übernehmen, wenn ein Fernsehempfang bereits anderweitig technisch gewährleistet sei. Der Kläger könne seit Mietbeginn nicht fernsehen.
Mit Schreiben vom 5. März 2010 bestätigte P. dem Kläger die Auftragserteilung. Es fielen ein einmaliges Bereitstellungsentgelt in Höhe von 49,90 EUR sowie monatlich laufend 14,99 EUR an. Dementsprechend buchte P. am 1. April 2010 einen Gesamtbetrag in Höhe von 76,01 EUR als "Entgelt 09.03.10-30.04.10" vom Girokonto des Klägers ab.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2010 lehnte der Beklagte die Übernahme der durch die Nutzung des Kabelanschlusses entstehenden Kosten ab. Kabelgebühren gehörten nur dann zu den angemessenen KdU, wenn der Mieter sie nachweislich nicht aus den vertraglichen Nebenkosten laut Mietvertrag ausschließen könne. Der Kläger habe einen Vertrag über den Kabelanschluss direkt mit P. und nicht mit dem Vermieter abgeschlossen. Kosten für den Kabelanschluss seien im Mietvertrag nicht ausgewiesen.
Am 17. Juni 2010 legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, sein Fall sei so zu behandeln, als seien die Kabelgebühren mietvertraglich vereinbart worden, denn der Vermieter lasse andere Arten des Fernsehempfangs nicht zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen, die den Fernsehempfang ermöglichten, seien den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zuzuordnen und aus der pauschalierten Regelleistung zu bestreiten. Der Leistungsberechtigte könne selbst entscheiden, in welcher Form er sich Informationen beschaffe, z.B. über Fernsehen, Radio oder Tageszeitung. Aufwendungen für eine Versorgung mit Kabelfernsehen seien nur dann als KdU anzusehen, wenn der Leistungsberechtigte selbst keinen Einfluss auf die Entstehung dieser Kosten habe, beispielsweise weil die Zahlungspflicht durch den Mietvertrag begründet worden sei. Hier habe sich der Kläger aus freien Stücken zur Nutzung der Informationsquelle "Fernsehen" entschlossen und dazu einen Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen.
Die dagegen am 14. Juli 20110 fristgerecht erhobene Klage hat das SG nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 21. Januar 2011 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Änderung der Leistungsbewilligung für März bis Juni 2010 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Denn eine leistungserhebliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen sei durch den Vertragsschluss mit P. nicht eingetreten. Zu den KdU gehörten die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung geschuldeten Kosten. Allein die abstrakte Umlagefähigkeit von Kosten nach der Betriebskostenverordnung reiche nicht aus. Nur dann, wenn ein Mieter einen Wohnungsmietvertrag nicht ohne den vom Vermieter gestellten Kabelanschluss abschließen könne, gehörten die Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses zu den KdU. Der Kläger habe entscheiden können, ob er einen entsprechenden Versorgungsvertrag abschließe. Dass er in der Wahl des Vertragspartners nicht frei gewesen und ihm mietvertraglich sowohl der Betrieb einer SAT-Empfangsanlage als auch das Anbringen einer Außenantenne nicht gestattet sei, führe nicht dazu, dass die aus einem freiwillig geschlossen Kabelvertrag resultierenden Aufwendungen im Rahmen der KdU nach § 22 SGB II zu übernehmen seien. Wenn der Abschluss eines derartigen Versorgungsvertrages dem Grunde nach in das Belieben des Mieters gestellt sei, seien die Kosten aus den in der Regelleistung enthaltenen Bestandteilen für die Informationsbeschaffung zu finanzieren. Ein höherer Leistungsanspruch ergebe sich auch nicht in Ansehung des vorliegend zu hohen Abzugs für die Kosten der Warmwasserbereitung (6,79 EUR anstelle von 6,47 EUR) oder die Nichtbeachtung der Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II durch den Beklagten. Dem stehe die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 8. Januar 2010 entgegen.
Gegen das ihm am 4. Februar 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. März 2011 Berufung eingelegt. Er hat er ausgeführt, es sei in der Rechtsprechung umstritten, ob Kabelgebühren auch dann zu den KdU gehörten, wenn sie zwar nicht Bestandteil der Miete seien, sich jedoch aus dem Mietvertrag ergebe, dass ein anderweitiger Fernsehempfang als durch Abschluss eines Kabelvertrages mit dem vom Vermieter vorgesehenen Versorger nicht gestattet sei. Die Versorgung mit einem Fernsehanschluss gehöre zum üblichen Wohnstandard in Deutschland; die damit verbundenen Kosten gehörten mithin zu den KdU. Vorliegend seien die Kosten für den Kabelanschluss nur deshalb nicht Mietbestandteil, weil sich der Vermieter entschlossen habe, eine Fernsehempfangsanlage nicht selbst vorzuhalten, und den Betrieb einem Drittanbieter übertragen habe. Es gebe keinen Grund, Kabelgebühren in manchen Fällen der Regelleistung und in anderen den KdU zuzuordnen. Hänge die Zuordnung davon ab, ob die Gebühren mietvertraglich geschuldet seien oder ob der Vermieter den Betreib von Fernsehempfangsanlagen auf Dritte abwälze, würden Personen, die die Kabelentgelte mietvertraglich schuldeten, gegenüber denjenigen Leistungsberechtigten, die sie aus der Regelleistung bestreiten müssten, bevorteilt. Kabelgebühren gehörten gesetzlich zu den Betriebskosten und damit zu den KdU. Eine grundsicherungsrechtlich andere Zuordnung sei willkürlich.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Januar 2011 und den Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 8. Januar 2010 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 729,22 EUR für April 2010, 666,20 EUR für Mai 2010 und 665,20 EUR für Juni 2010 – unter Anrechnung der bereits bewilligten Leistungen – zu gewähren.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führt aus, in der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II sei ein Bedarf für "Nachrichtenübermittlung" von 8,83 % enthalten. Bei einer monatlichen Regelleistung von 359 EUR handele sich um einen Betrag von 31,70 EUR, der ausreiche, um die laufenden monatlichen Kosten zu tragen.
Mit Schreiben vom 8. März 2013 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass das BSG zwar bislang noch nicht ausdrücklich entschieden habe, ob die Kosten aufgrund eines freiwillig abgeschlossenen Vertrags mit einem Kabelanbieter als KdU nach § 22 SGB II berücksichtigungsfähig seien. Aus der Rechtsprechung zur Modernisierungsvereinbarung einerseits (Urteil vom 23. August 2012, Az.: B 4 AS 32/12 R, juris RN 20) und zur Erstausstattung der Wohnung mit einem Fernsehgerät zur Befriedigung des Unterhaltungs- und Informationsbedürfnisses andererseits (Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: B 14 AS 75/10 R, juris RN 23) ergebe sich jedoch, dass die Kosten für die Versorgung mit Breitbandkabel zum Fernsehempfang grundsätzlich dem Informationsbedürfnis zuzuordnen und aus der Regelleistung zu finanzieren seien.
Die Beteiligten haben sich mit Erklärungen vom 15. März 2013 (Beklagter) und 11. April 2013 (Kläger) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden sowie im Sinne von § 143 SGG statthaft. Der Senat ist an die Zulassungsentscheidung des SG im angegriffenen Urteil gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
Streitgegenständlich ist – nach den zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Urteil – allein, ob der Kläger gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X einen Anspruch auf Änderung der bestandskräftigen Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 7. Januar 2010 für die Monate von April bis Juni 2010 hat, weil in Ansehung seines Vertragsschlusses mit P. über die Bereitstellung eines Kabelanschlusses zum Fernsehempfang eine leistungsrelevante Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, eingetreten ist. Andere Rechtsfehler der bestandskräftigen Leistungsbewilligung können nicht zulässigerweise Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Denn der Kläger hat keinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt.
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf weitere SGB II-Leistungen für die Anschlusskosten oder die monatlichen Entgelte für einen Kabelanschluss.
Da der Leistungsantrag des Klägers vom 15. Dezember 2009 bereits mit Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2010 für den Zeitraum von Januar bis Juni 2010 bestandskräftig beschieden wurden ist, kann sich ein weiterer Leistungsanspruch ab April 2010 nur wegen einer rechtserheblichen Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergeben. Der Abschluss des Vertrages über die Versorgung mit Kabelfernsehen ab März 2010 stellt zwar eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers dar, hat aber keine Auswirkung auf seinen SGB II-Leistungsanspruch.
Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Übernahme der Kosten für die Versorgung mit einem Kabelanschluss kommt zunächst § 22 Abs. 1 SGB II in Betracht (nachfolgend 1.). Weiter sind als Rechtsgrundlagen auch § 23 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung über die abweichende Erbringung von Leistungen für einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (nachfolgend 2.) oder Art. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (seit dem 3. Juni 2010: § 21 Abs. 6 SGB II) wegen der Übernahme eines Mehrbedarfs für einen im Einzelfall unabweisbaren laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf (nachfolgend 3.) denkbar.
1.
Nach § 19 Abs. 1 SGB II in der hier maßgebenden vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen KdU. Danach werden die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II in pauschalierter Form gewährt, während die Leistungen für die KdU gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst daher insbesondere Bedarfe in Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie ohne auf die Heizung entfallende Anteile. An Bedarfen des täglichen Lebens sollen im vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben eingeschlossen werden. Ausgangspunkt für die Festlegung in Höhe der Regelleistung war die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe für das Jahr 2003. In der dortigen Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) waren auch Bedarfe für Rundfunkempfänger, Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, für Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen, für Zeitungen und Zeitschriften oder für Bücher und Broschüren enthalten. Die aufgeführten Positionen erfassen auch Aufwendungen zur Deckung des Informationsbedürfnisses des Leistungsempfängers. Die vom Kläger begehrten Leistungen für die Versorgung mit einem Kabelfernsehanschluss sind der Abteilung 09 zuzuordnen.
Demgegenüber stellt die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Unterkunft ab. Unter den Begriff fallen alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: B 4 AS 1/08 R, juris RN 11). Berücksichtigungsfähig sind danach dem Grunde nach die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft stehen.
Das für die Nutzung eines Kabelanschlusses an den Versorger zu zahlende Entgelt (sowohl für die Bereitstellung als auch für laufende Nutzung) ist die Gegenleistung dafür, dass der Kabelnetzbetreiber seinem Vertragspartner die Möglichkeit eröffnet, Rundfunk- und Fernsehprogramme über einen Kabelanschluss zu empfangen. Dadurch kann sich der Leistungsberechtigte informieren, bilden, am kulturellen Leben teilhaben und unterhalten. Für die Nutzbarkeit einer Unterkunft sind sie nicht erforderlich. Zum Wohnen und zur Unterkunft gehören nur solche Bedarfe, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Daher sind Aufwendungen für den Kabelanschluss den von der Regelleistung erfassten Bedarfen zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 48/08 R, juris RN 16; Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: B 14 AS 75/10 R, juris RN 23).
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise dann, wenn der Leistungsberechtigte mietvertraglich verpflichtet ist, (im Rahmen der Betriebskosten) auch Kabelentgelte an den Vermieter zu zahlen. Das BSG hat dazu im Urteil vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) ausgeführt, dass zu den KdU auch die Nebenkosten der Unterkunft gehören, soweit es sich um solche handele, wie sie in § 2 Betriebskostenverordnung aufgeführt seien. Nach § 2 Nr. 15b Betriebskostenverordnung sind die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage Betriebskosten, soweit sie dem Vermieter entstehen, und er sie im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlungen auf seine Mieter umlegt. Mithin sind Aufwendungen für einen Kabelanschluss einschließlich der regelmäßig anfallenden Nutzungsentgelte dann berücksichtigungsfähig, wenn im Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter eine Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist. Übernehme der Leistungsberechtigte solche Kosten "freiwillig", handele es sich nicht um KdU im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nur diejenigen Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft seien, seien auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen (vgl. BSG, a.a.O., RN 19). Diese Rechtsauffassung des BSG, die auf die sozialhilferechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgeht (vgl. Urteil vom 28. November 2001, Az.: 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256) wird von der Rechtsprechung der Landessozialgerichte nicht in Frage gestellt (vgl. mit weiteren Nachweisen: Sächsisches LSG, Urteil vom 15. März 2012, Az.: L 3 AS 588/10, juris RN 44).
Da der Kläger freiwillig eine vertragliche Vereinbarung mit P. über die Versorgung mit Kabelfernsehen geschlossen hat, hat er die hieraus resultierenden Kosten, die der Befriedigung seines Informations- und Unterhaltungsbedürfnisses dienen, aus der Regelleistung zu tragen. Sie gehören nicht zu den KdU im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese Einordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass – wie der Kläger behauptet – anderweitige Fernsehempfangsmöglichkeiten in seiner Wohnung entweder technisch nicht möglich sind bzw. das Aufstellen oder Anbringen anderer Empfangsgeräte (SAT-Schüssel, Antenne) vom Vermieter nicht gestattet wird. Da der Empfang von Rundfunk und Fernsehen – wie bereits ausgeführt – einen Bedarf deckt, der von der Regelleistung in § 20 SGB II erfasst ist, ist es nicht relevant, auf welche Weise ein Leistungsberechtigter sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis befriedigt. Die hier anfallenden Entgelte von einmalig 49,90 EUR für die Einrichtung und monatlich 14,99 EUR sind vom Kläger aus den mit der Regelleistung zur Verfügung gestellten Mitteln zu bestreiten. Nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 entfiel auf die Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) bei einer Regelleistung in Höhe von 345 EUR ein Anteil von 39,25 EUR (vgl. Übersicht bei Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 20 RN 24).
2.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Leistungserbringung nach § 23 Abs. 1 SGB II. Danach ist, wenn im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach dem Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, vom Leistungsträger ein Darlehen zu gewähren. Durch diese gesetzliche Regelung können nur vorübergehende Spitzen eines besonderen Bedarfs abgedeckt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris RN 207), sodass vorliegend ein Anspruch bereits deshalb ausscheidet, weil – abgesehen von der einmaligen Bereitstellungsgebühr – die monatlich wiederkehrenden Entgelte einen dauerhaften sog. laufenden Bedarf darstellen. Im Übrigen würde die Gewährung eines Darlehens dem Rechtschutzbegehren des Klägers nicht gerecht werden, das auf einen verlorenen Zuschuss gerichtet ist. Durch ein rückzahlbares Darlehen stünden dem Kläger im wirtschaftlichen Ergebnis keine zusätzlichen SGB II-Leistungen zur Verfügung.
3.
Der geltend gemachte Leistungsanspruch kann auch nicht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Zwar hat das BVerfG in der zitierten Entscheidung vom 9. Februar 20010 zur Verfassungswidrigkeit der Regelsätze festgelegt, dass für einen unabweisbaren laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf, der nicht von den Leistungen nach den §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, bis zu einer entsprechenden Neuregelung – die dann mit Wirkung ab dem 3. Juni 2010 in § 21 Abs. 6 SGB II erfolgte – ein Leistungsanspruch unmittelbar aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann. Es hat zudem ausgeführt, dass ein solcher Anspruch erst dann entsteht, wenn der Bedarf so erheblich sei, dass mit der Gesamtsumme der dem Leistungsberechtigten gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist.
Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Es besteht weder ein unabweisbarer Bedarf noch ist der geltend gemachte Bedarf so erheblich, dass ohne dessen gesonderte Befriedigung das menschenwürdige Existenzminimum des Klägers nicht mehr gewährleistet wäre. Die Entscheidung darüber, wie der Kläger sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis stillt und in welchem Umfang er hierfür Mittel aufwendet, obliegt ihm. Bei Nutzung von kommunalen Bibliotheken kann er sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis nahezu kostenfrei decken, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht unausweichlich sind.
Schließlich stellt die Nichtberücksichtigung der Kabelentgelte im Fall des Klägers bei der Berechnung der KdU-Leistungen keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar, die den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen könnte. Generell werden keine besonderen SGB II-Leistungen für eine Versorgung mit Fernsehempfang erbracht. Vielmehr werden ausnahmsweise Kabelentgelte im Rahmen der KdU dann berücksichtigt, wenn diese zu den Betriebskosten gehören, denen der Mieter nicht entgehen kann. Diese Ausnahme ist sachlich gerechtfertigt. Die Leistungsgewährung an den Kläger wird seinem individuellen Bedarf gerecht. Anhaltspunkte für eine willkürliche oder sachwidrige Ungleichbehandlung liegen nicht vor.
Mithin liegt aufgrund des Abschlusses des Kabelvertrages und der seit April 2010 entstandenen Aufwendungen des Klägers keine Änderung der leistungserheblichen tatsächlichen Umstände vor, die eine Änderung des Bewilligung vom 7. Januar 2010 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich macht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch das BSG abschließend geklärt, wie Entgelte für die Nutzung von Kabelfernsehen bei der SGB II-Leistungsgewährung zu beurteilen sind.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Aufwendungen des Klägers und Berufungsführers für die Bereitstellung eines Kabelanschlusses in seiner Wohnung bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der im Jahr 1954 geborene, seit April 2009 getrenntlebende Kläger mietete ab 15. Dezember 2009 eine 48 m² große Zweiraumwohnung in der B.-allee in D.-R. zu einer Gesamtmiete von 295 EUR (Kaltmiete: 195 EUR, Heizkostenvorauszahlung inkl. Warmwasser: 50 EUR, Betriebskostenvorauszahlung: 50 EUR) an. Nach dem Mietvertrag waren in der Gesamtmiete keine Entgelte für einen Kabelanschluss enthalten. Aufgrund der Versorgung der Wohnanlage mit TV-Kabelanschluss war nach dem Mietvertrag das Anbringen und Betreiben einer SAT-Schüssel nicht gestattet. Zur Nutzung des Kabelanschlusses in der Wohnung konnte ein gesonderten Vertrag mit dem Versorger, der Fa. P. Region L. GmbH ... & Co KG (im Weiteren: P., abgeschlossen werden. Eine Verpflichtung zum Abschluss eines sog. Kabelvertrags enthält der Mietvertrag nicht.
Nach dem Bezug der Wohnung stellte der Kläger am 15. Dezember 2009 bei dem Beklagten einen SGB II-Leistungsantrag. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Januar 2010 bewilligte der Beklagte SGB II-Leistungen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2010 in Höhe von monatlich 653,21 EUR für Januar bis April 2010, in Höhe von 651,21 EUR für Mai 2010 und in Höhe von 650,21 EUR für Juni 2010. Dabei legte er Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von monatlich 288,21 EUR (295 EUR abzüglich 6,79 EUR für die Kosten der Warmwasserbereitung) zugrunde. Neben der Regelleistung in Höhe von 359 EUR gewährte er einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich 6 EUR für Januar bis April 2010, 4 EUR für Mai 2010 und 3 EUR für Juni 2010.
Nachdem sich der Kläger über die Kosten eines Kabelanschlusses informiert hatte, sprach er beim Beklagten wegen der Übernahme dieser Kosten vor, was dieser mündlich ablehnte. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. März 2010 Widerspruch ein: Da er die Anschlussgebühr in Höhe von ca. 50 EUR und die monatlichen Entgelte von ca. 15 EUR nicht tragen könne, benötige er vor Vertragsschluss eine Kostenübernahmeerklärung vom Beklagten. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Februar 2009 (Az.: B 4 AS 48/08 R) gehörten die monatlichen Nutzungsgebühren für den Breitbandkabelanschluss zu den KdU, wenn der Leistungsberechtigte diese aufgrund des Mietvertrages zu tragen habe und es sich um angemessene Aufwendungen handele. Die Kosten seien nur dann nicht zu übernehmen, wenn ein Fernsehempfang bereits anderweitig technisch gewährleistet sei. Der Kläger könne seit Mietbeginn nicht fernsehen.
Mit Schreiben vom 5. März 2010 bestätigte P. dem Kläger die Auftragserteilung. Es fielen ein einmaliges Bereitstellungsentgelt in Höhe von 49,90 EUR sowie monatlich laufend 14,99 EUR an. Dementsprechend buchte P. am 1. April 2010 einen Gesamtbetrag in Höhe von 76,01 EUR als "Entgelt 09.03.10-30.04.10" vom Girokonto des Klägers ab.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2010 lehnte der Beklagte die Übernahme der durch die Nutzung des Kabelanschlusses entstehenden Kosten ab. Kabelgebühren gehörten nur dann zu den angemessenen KdU, wenn der Mieter sie nachweislich nicht aus den vertraglichen Nebenkosten laut Mietvertrag ausschließen könne. Der Kläger habe einen Vertrag über den Kabelanschluss direkt mit P. und nicht mit dem Vermieter abgeschlossen. Kosten für den Kabelanschluss seien im Mietvertrag nicht ausgewiesen.
Am 17. Juni 2010 legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, sein Fall sei so zu behandeln, als seien die Kabelgebühren mietvertraglich vereinbart worden, denn der Vermieter lasse andere Arten des Fernsehempfangs nicht zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen, die den Fernsehempfang ermöglichten, seien den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zuzuordnen und aus der pauschalierten Regelleistung zu bestreiten. Der Leistungsberechtigte könne selbst entscheiden, in welcher Form er sich Informationen beschaffe, z.B. über Fernsehen, Radio oder Tageszeitung. Aufwendungen für eine Versorgung mit Kabelfernsehen seien nur dann als KdU anzusehen, wenn der Leistungsberechtigte selbst keinen Einfluss auf die Entstehung dieser Kosten habe, beispielsweise weil die Zahlungspflicht durch den Mietvertrag begründet worden sei. Hier habe sich der Kläger aus freien Stücken zur Nutzung der Informationsquelle "Fernsehen" entschlossen und dazu einen Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen.
Die dagegen am 14. Juli 20110 fristgerecht erhobene Klage hat das SG nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 21. Januar 2011 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Änderung der Leistungsbewilligung für März bis Juni 2010 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Denn eine leistungserhebliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen sei durch den Vertragsschluss mit P. nicht eingetreten. Zu den KdU gehörten die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung geschuldeten Kosten. Allein die abstrakte Umlagefähigkeit von Kosten nach der Betriebskostenverordnung reiche nicht aus. Nur dann, wenn ein Mieter einen Wohnungsmietvertrag nicht ohne den vom Vermieter gestellten Kabelanschluss abschließen könne, gehörten die Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses zu den KdU. Der Kläger habe entscheiden können, ob er einen entsprechenden Versorgungsvertrag abschließe. Dass er in der Wahl des Vertragspartners nicht frei gewesen und ihm mietvertraglich sowohl der Betrieb einer SAT-Empfangsanlage als auch das Anbringen einer Außenantenne nicht gestattet sei, führe nicht dazu, dass die aus einem freiwillig geschlossen Kabelvertrag resultierenden Aufwendungen im Rahmen der KdU nach § 22 SGB II zu übernehmen seien. Wenn der Abschluss eines derartigen Versorgungsvertrages dem Grunde nach in das Belieben des Mieters gestellt sei, seien die Kosten aus den in der Regelleistung enthaltenen Bestandteilen für die Informationsbeschaffung zu finanzieren. Ein höherer Leistungsanspruch ergebe sich auch nicht in Ansehung des vorliegend zu hohen Abzugs für die Kosten der Warmwasserbereitung (6,79 EUR anstelle von 6,47 EUR) oder die Nichtbeachtung der Rundungsregelung des § 41 Abs. 2 SGB II durch den Beklagten. Dem stehe die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 8. Januar 2010 entgegen.
Gegen das ihm am 4. Februar 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. März 2011 Berufung eingelegt. Er hat er ausgeführt, es sei in der Rechtsprechung umstritten, ob Kabelgebühren auch dann zu den KdU gehörten, wenn sie zwar nicht Bestandteil der Miete seien, sich jedoch aus dem Mietvertrag ergebe, dass ein anderweitiger Fernsehempfang als durch Abschluss eines Kabelvertrages mit dem vom Vermieter vorgesehenen Versorger nicht gestattet sei. Die Versorgung mit einem Fernsehanschluss gehöre zum üblichen Wohnstandard in Deutschland; die damit verbundenen Kosten gehörten mithin zu den KdU. Vorliegend seien die Kosten für den Kabelanschluss nur deshalb nicht Mietbestandteil, weil sich der Vermieter entschlossen habe, eine Fernsehempfangsanlage nicht selbst vorzuhalten, und den Betrieb einem Drittanbieter übertragen habe. Es gebe keinen Grund, Kabelgebühren in manchen Fällen der Regelleistung und in anderen den KdU zuzuordnen. Hänge die Zuordnung davon ab, ob die Gebühren mietvertraglich geschuldet seien oder ob der Vermieter den Betreib von Fernsehempfangsanlagen auf Dritte abwälze, würden Personen, die die Kabelentgelte mietvertraglich schuldeten, gegenüber denjenigen Leistungsberechtigten, die sie aus der Regelleistung bestreiten müssten, bevorteilt. Kabelgebühren gehörten gesetzlich zu den Betriebskosten und damit zu den KdU. Eine grundsicherungsrechtlich andere Zuordnung sei willkürlich.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Januar 2011 und den Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 8. Januar 2010 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 729,22 EUR für April 2010, 666,20 EUR für Mai 2010 und 665,20 EUR für Juni 2010 – unter Anrechnung der bereits bewilligten Leistungen – zu gewähren.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führt aus, in der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II sei ein Bedarf für "Nachrichtenübermittlung" von 8,83 % enthalten. Bei einer monatlichen Regelleistung von 359 EUR handele sich um einen Betrag von 31,70 EUR, der ausreiche, um die laufenden monatlichen Kosten zu tragen.
Mit Schreiben vom 8. März 2013 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass das BSG zwar bislang noch nicht ausdrücklich entschieden habe, ob die Kosten aufgrund eines freiwillig abgeschlossenen Vertrags mit einem Kabelanbieter als KdU nach § 22 SGB II berücksichtigungsfähig seien. Aus der Rechtsprechung zur Modernisierungsvereinbarung einerseits (Urteil vom 23. August 2012, Az.: B 4 AS 32/12 R, juris RN 20) und zur Erstausstattung der Wohnung mit einem Fernsehgerät zur Befriedigung des Unterhaltungs- und Informationsbedürfnisses andererseits (Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: B 14 AS 75/10 R, juris RN 23) ergebe sich jedoch, dass die Kosten für die Versorgung mit Breitbandkabel zum Fernsehempfang grundsätzlich dem Informationsbedürfnis zuzuordnen und aus der Regelleistung zu finanzieren seien.
Die Beteiligten haben sich mit Erklärungen vom 15. März 2013 (Beklagter) und 11. April 2013 (Kläger) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden sowie im Sinne von § 143 SGG statthaft. Der Senat ist an die Zulassungsentscheidung des SG im angegriffenen Urteil gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).
Streitgegenständlich ist – nach den zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Urteil – allein, ob der Kläger gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X einen Anspruch auf Änderung der bestandskräftigen Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 7. Januar 2010 für die Monate von April bis Juni 2010 hat, weil in Ansehung seines Vertragsschlusses mit P. über die Bereitstellung eines Kabelanschlusses zum Fernsehempfang eine leistungsrelevante Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, eingetreten ist. Andere Rechtsfehler der bestandskräftigen Leistungsbewilligung können nicht zulässigerweise Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Denn der Kläger hat keinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt.
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf weitere SGB II-Leistungen für die Anschlusskosten oder die monatlichen Entgelte für einen Kabelanschluss.
Da der Leistungsantrag des Klägers vom 15. Dezember 2009 bereits mit Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2010 für den Zeitraum von Januar bis Juni 2010 bestandskräftig beschieden wurden ist, kann sich ein weiterer Leistungsanspruch ab April 2010 nur wegen einer rechtserheblichen Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergeben. Der Abschluss des Vertrages über die Versorgung mit Kabelfernsehen ab März 2010 stellt zwar eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers dar, hat aber keine Auswirkung auf seinen SGB II-Leistungsanspruch.
Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Übernahme der Kosten für die Versorgung mit einem Kabelanschluss kommt zunächst § 22 Abs. 1 SGB II in Betracht (nachfolgend 1.). Weiter sind als Rechtsgrundlagen auch § 23 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung über die abweichende Erbringung von Leistungen für einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (nachfolgend 2.) oder Art. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (seit dem 3. Juni 2010: § 21 Abs. 6 SGB II) wegen der Übernahme eines Mehrbedarfs für einen im Einzelfall unabweisbaren laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf (nachfolgend 3.) denkbar.
1.
Nach § 19 Abs. 1 SGB II in der hier maßgebenden vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen KdU. Danach werden die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II in pauschalierter Form gewährt, während die Leistungen für die KdU gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind.
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst daher insbesondere Bedarfe in Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie ohne auf die Heizung entfallende Anteile. An Bedarfen des täglichen Lebens sollen im vertretbaren Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben eingeschlossen werden. Ausgangspunkt für die Festlegung in Höhe der Regelleistung war die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe für das Jahr 2003. In der dortigen Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) waren auch Bedarfe für Rundfunkempfänger, Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, für Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen, für Zeitungen und Zeitschriften oder für Bücher und Broschüren enthalten. Die aufgeführten Positionen erfassen auch Aufwendungen zur Deckung des Informationsbedürfnisses des Leistungsempfängers. Die vom Kläger begehrten Leistungen für die Versorgung mit einem Kabelfernsehanschluss sind der Abteilung 09 zuzuordnen.
Demgegenüber stellt die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Unterkunft ab. Unter den Begriff fallen alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: B 4 AS 1/08 R, juris RN 11). Berücksichtigungsfähig sind danach dem Grunde nach die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft stehen.
Das für die Nutzung eines Kabelanschlusses an den Versorger zu zahlende Entgelt (sowohl für die Bereitstellung als auch für laufende Nutzung) ist die Gegenleistung dafür, dass der Kabelnetzbetreiber seinem Vertragspartner die Möglichkeit eröffnet, Rundfunk- und Fernsehprogramme über einen Kabelanschluss zu empfangen. Dadurch kann sich der Leistungsberechtigte informieren, bilden, am kulturellen Leben teilhaben und unterhalten. Für die Nutzbarkeit einer Unterkunft sind sie nicht erforderlich. Zum Wohnen und zur Unterkunft gehören nur solche Bedarfe, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Daher sind Aufwendungen für den Kabelanschluss den von der Regelleistung erfassten Bedarfen zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 48/08 R, juris RN 16; Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: B 14 AS 75/10 R, juris RN 23).
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise dann, wenn der Leistungsberechtigte mietvertraglich verpflichtet ist, (im Rahmen der Betriebskosten) auch Kabelentgelte an den Vermieter zu zahlen. Das BSG hat dazu im Urteil vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) ausgeführt, dass zu den KdU auch die Nebenkosten der Unterkunft gehören, soweit es sich um solche handele, wie sie in § 2 Betriebskostenverordnung aufgeführt seien. Nach § 2 Nr. 15b Betriebskostenverordnung sind die Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage Betriebskosten, soweit sie dem Vermieter entstehen, und er sie im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlungen auf seine Mieter umlegt. Mithin sind Aufwendungen für einen Kabelanschluss einschließlich der regelmäßig anfallenden Nutzungsentgelte dann berücksichtigungsfähig, wenn im Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter eine Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist. Übernehme der Leistungsberechtigte solche Kosten "freiwillig", handele es sich nicht um KdU im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nur diejenigen Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft seien, seien auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen (vgl. BSG, a.a.O., RN 19). Diese Rechtsauffassung des BSG, die auf die sozialhilferechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgeht (vgl. Urteil vom 28. November 2001, Az.: 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256) wird von der Rechtsprechung der Landessozialgerichte nicht in Frage gestellt (vgl. mit weiteren Nachweisen: Sächsisches LSG, Urteil vom 15. März 2012, Az.: L 3 AS 588/10, juris RN 44).
Da der Kläger freiwillig eine vertragliche Vereinbarung mit P. über die Versorgung mit Kabelfernsehen geschlossen hat, hat er die hieraus resultierenden Kosten, die der Befriedigung seines Informations- und Unterhaltungsbedürfnisses dienen, aus der Regelleistung zu tragen. Sie gehören nicht zu den KdU im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Diese Einordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass – wie der Kläger behauptet – anderweitige Fernsehempfangsmöglichkeiten in seiner Wohnung entweder technisch nicht möglich sind bzw. das Aufstellen oder Anbringen anderer Empfangsgeräte (SAT-Schüssel, Antenne) vom Vermieter nicht gestattet wird. Da der Empfang von Rundfunk und Fernsehen – wie bereits ausgeführt – einen Bedarf deckt, der von der Regelleistung in § 20 SGB II erfasst ist, ist es nicht relevant, auf welche Weise ein Leistungsberechtigter sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis befriedigt. Die hier anfallenden Entgelte von einmalig 49,90 EUR für die Einrichtung und monatlich 14,99 EUR sind vom Kläger aus den mit der Regelleistung zur Verfügung gestellten Mitteln zu bestreiten. Nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 entfiel auf die Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) bei einer Regelleistung in Höhe von 345 EUR ein Anteil von 39,25 EUR (vgl. Übersicht bei Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 20 RN 24).
2.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Leistungserbringung nach § 23 Abs. 1 SGB II. Danach ist, wenn im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach dem Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, vom Leistungsträger ein Darlehen zu gewähren. Durch diese gesetzliche Regelung können nur vorübergehende Spitzen eines besonderen Bedarfs abgedeckt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, juris RN 207), sodass vorliegend ein Anspruch bereits deshalb ausscheidet, weil – abgesehen von der einmaligen Bereitstellungsgebühr – die monatlich wiederkehrenden Entgelte einen dauerhaften sog. laufenden Bedarf darstellen. Im Übrigen würde die Gewährung eines Darlehens dem Rechtschutzbegehren des Klägers nicht gerecht werden, das auf einen verlorenen Zuschuss gerichtet ist. Durch ein rückzahlbares Darlehen stünden dem Kläger im wirtschaftlichen Ergebnis keine zusätzlichen SGB II-Leistungen zur Verfügung.
3.
Der geltend gemachte Leistungsanspruch kann auch nicht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Zwar hat das BVerfG in der zitierten Entscheidung vom 9. Februar 20010 zur Verfassungswidrigkeit der Regelsätze festgelegt, dass für einen unabweisbaren laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf, der nicht von den Leistungen nach den §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, bis zu einer entsprechenden Neuregelung – die dann mit Wirkung ab dem 3. Juni 2010 in § 21 Abs. 6 SGB II erfolgte – ein Leistungsanspruch unmittelbar aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG geltend gemacht werden kann. Es hat zudem ausgeführt, dass ein solcher Anspruch erst dann entsteht, wenn der Bedarf so erheblich sei, dass mit der Gesamtsumme der dem Leistungsberechtigten gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist.
Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Es besteht weder ein unabweisbarer Bedarf noch ist der geltend gemachte Bedarf so erheblich, dass ohne dessen gesonderte Befriedigung das menschenwürdige Existenzminimum des Klägers nicht mehr gewährleistet wäre. Die Entscheidung darüber, wie der Kläger sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis stillt und in welchem Umfang er hierfür Mittel aufwendet, obliegt ihm. Bei Nutzung von kommunalen Bibliotheken kann er sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis nahezu kostenfrei decken, sodass die geltend gemachten Aufwendungen nicht unausweichlich sind.
Schließlich stellt die Nichtberücksichtigung der Kabelentgelte im Fall des Klägers bei der Berechnung der KdU-Leistungen keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar, die den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen könnte. Generell werden keine besonderen SGB II-Leistungen für eine Versorgung mit Fernsehempfang erbracht. Vielmehr werden ausnahmsweise Kabelentgelte im Rahmen der KdU dann berücksichtigt, wenn diese zu den Betriebskosten gehören, denen der Mieter nicht entgehen kann. Diese Ausnahme ist sachlich gerechtfertigt. Die Leistungsgewährung an den Kläger wird seinem individuellen Bedarf gerecht. Anhaltspunkte für eine willkürliche oder sachwidrige Ungleichbehandlung liegen nicht vor.
Mithin liegt aufgrund des Abschlusses des Kabelvertrages und der seit April 2010 entstandenen Aufwendungen des Klägers keine Änderung der leistungserheblichen tatsächlichen Umstände vor, die eine Änderung des Bewilligung vom 7. Januar 2010 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich macht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch das BSG abschließend geklärt, wie Entgelte für die Nutzung von Kabelfernsehen bei der SGB II-Leistungsgewährung zu beurteilen sind.
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