Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 225/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 620/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Berufung des Jobcenters gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit dem die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung aufgehoben worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Leistungsberechtigte kann insofern bei Verweigerung der Auszahlung der betroffenen Leistungen Leistungsklage auf Zahlung erheben.
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte aus dem Bescheid vom 17.02.2011 zur Zahlung von 693,30 EUR für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011 verurteilt. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2013 wird insoweit aufgehoben.
II. Der Beklagte hat dem Kläger 1/2 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aus einem Urteil für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011.
Nach seinem Umzug aus dem M.-Kreis bezog der Kläger ab 01.11.2005 Alg II vom Beklagten. Mit Bescheid vom 29.11.2010 bewilligte der Beklagte vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 iHv monatlich 803,33 EUR. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (DRV) dem Beklagten mitgeteilt hatte, der Kläger erhalte ab 01.11.2010 bis 30.04.2012 eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, änderte dieser mit Bescheid vom 17.02.2011 die Bewilligung des Alg II für den Kläger im Hinblick auf die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 auf monatlich 231,10 EUR ab. Das Alg II in dieser Höhe wurde an den Kläger auch für März 2011 tatsächlich ausgezahlt. Mit Bescheid vom 01.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2011 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab 01.03.2011 ganz auf, da der Kläger keine Nachweise für die anfallenden Unterkunftskosten vorgelegt habe. Auf die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage (S 9 AS 401/11) hat das SG mit Urteil 16.02.2012 den Bescheid vom 01.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2011 aufgehoben. Hiergegen haben die Beteiligten jeweils Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 11 AS 261/12).
Im Rahmen eines Widerspruchs am 11.01.2013 trug der Kläger u.a. vor, ihm sei die Nachzahlung aus dem Urteil des SG vom 16.02.2012 (S 9 AS 401/11) zu gewähren. Er benötige das Geld für seine Therapie. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 (WS 88/13) zurück und führte u.a. aus, eine Verpflichtung zur Nachzahlung von Leistungen im Hinblick auf das Urteil des SG vom 16.02.2012 bestehe nicht, da hiergegen Berufung eingelegt worden sei.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG mit Urteil vom 18.06.2013 zurückgewiesen. Ein Auszahlungsanspruch im Hinblick auf das Urteil vom 16.02.2012 (S 9 AS 401/11) bestehe jedenfalls derzeit wegen des diesbezüglich anhängigen Berufungsverfahrens nicht.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011 aus dem Bescheid vom 17.02.2011 in Höhe von insgesamt 693,30 Euro und Schadensersatz zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit einer Klageerweiterung auf Schadensersatz bestehe kein Einverständnis.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage im Hinblick auf das Begehren des Klägers zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Leistungen für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011 iHv monatlich 231,10 EUR abgewiesen.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Alg II für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011. Mit Urteil des SG vom 16.02.2012 (S 9 AS 401/11) ist der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2011 aufgehoben worden. Die dagegen eingelegte Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Nach § 154 Abs 1 SGG setzt die aufschiebende Wirkung einer Berufung voraus, dass die Klage nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung hätte. Die vorliegende Aufhebung der Leistungsbewilligung hat nach § 86a Abs 2 Nr 4 SGG iVm § 39 Nr 1 SGB II jedoch keine aufschiebende Wirkung, sondern ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Auch § 154 Abs 2 SGG ist nicht einschlägig, wonach die Berufung eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes Aufschub bewirkt, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Die Vorschrift gilt nicht für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 154 Rn 3 mwN). Die Besonderheit der Grundsicherungsleistungen besteht in ihrer Nachrangigkeit. Fallen diese Leistungen weg, so gibt es keine Leistungen mehr, die eine entsprechende Notlage beheben könnten, weshalb es gerechtfertigt ist, Grundsicherungsleistungen nicht in den Anwendungsbereich des § 154 Abs 2 SGG einzubeziehen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2013 - L 25 AS 1267/13 ER - juris).
Das Urteil des SG vom 16.02.2012 ist zwar als Gestaltungsurteil von vornherein nicht vollstreckbar. Es entfaltet aber seine Wirkung mit Rechtskraft der Entscheidung, ohne dass insoweit eine Vollstreckung möglich wäre. Eine Vollstreckung aus dem Bewilligungsbescheid vom 29.11.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.02.2011 selbst kommt nicht in Betracht, es kann aber unmittelbar auf die hierin bezifferte Leistung geklagt werden, was erst zu einem entsprechend der Zivilprozessordnung (ZPO) durchsetzbaren Vollstreckungstitel nach § 199 Abs 1 Nr 1 SGG führt (BSG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 RKg 10/89 - SozR 3-1300 § 45 Nr 24). Bei der Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG bedarf es keines vorherigen Antrages bei der Verwaltung, die Zahlung gemäß der Bewilligung fortzusetzen. Dennoch hat der Kläger beim Beklagten einen solchen ausdrücklich gestellt. Der Beklagte hat sich unter Verweis auf das anhängige Berufungsverfahren L 11 AS 261/12 gegen das Urteil des SG vom 16.02.2012 geweigert, vorläufig die Zahlungen aufgrund der Leistungsbewilligung zu erbringen (Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013).
Damit hat der Kläger einen (durchsetzbaren) Anspruch aus dem Bewilligungsbescheid vom 29.11.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.02.2011 iHv 231,10 EUR monatlich für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011. Der Beklagte war demnach zur Zahlung von insgesamt 693,30 EUR zu verurteilen.
Soweit der Kläger auch Schadenersatzansprüche im Berufungsverfahren geltend macht, hat er damit seinen ursprünglich im Klageverfahren vor dem SG gestellten Klageantrag abgeändert. Die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung im Berufungsverfahren liegen nicht vor. Eine derartige Klageänderung iSd § 99 Abs 1 SGG ist nur zulässig, wenn der Beklagte zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist vorliegend nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Der Beklagte hat dem Kläger 1/2 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aus einem Urteil für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011.
Nach seinem Umzug aus dem M.-Kreis bezog der Kläger ab 01.11.2005 Alg II vom Beklagten. Mit Bescheid vom 29.11.2010 bewilligte der Beklagte vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 iHv monatlich 803,33 EUR. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (DRV) dem Beklagten mitgeteilt hatte, der Kläger erhalte ab 01.11.2010 bis 30.04.2012 eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, änderte dieser mit Bescheid vom 17.02.2011 die Bewilligung des Alg II für den Kläger im Hinblick auf die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 auf monatlich 231,10 EUR ab. Das Alg II in dieser Höhe wurde an den Kläger auch für März 2011 tatsächlich ausgezahlt. Mit Bescheid vom 01.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2011 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab 01.03.2011 ganz auf, da der Kläger keine Nachweise für die anfallenden Unterkunftskosten vorgelegt habe. Auf die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage (S 9 AS 401/11) hat das SG mit Urteil 16.02.2012 den Bescheid vom 01.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2011 aufgehoben. Hiergegen haben die Beteiligten jeweils Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 11 AS 261/12).
Im Rahmen eines Widerspruchs am 11.01.2013 trug der Kläger u.a. vor, ihm sei die Nachzahlung aus dem Urteil des SG vom 16.02.2012 (S 9 AS 401/11) zu gewähren. Er benötige das Geld für seine Therapie. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013 (WS 88/13) zurück und führte u.a. aus, eine Verpflichtung zur Nachzahlung von Leistungen im Hinblick auf das Urteil des SG vom 16.02.2012 bestehe nicht, da hiergegen Berufung eingelegt worden sei.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG mit Urteil vom 18.06.2013 zurückgewiesen. Ein Auszahlungsanspruch im Hinblick auf das Urteil vom 16.02.2012 (S 9 AS 401/11) bestehe jedenfalls derzeit wegen des diesbezüglich anhängigen Berufungsverfahrens nicht.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011 aus dem Bescheid vom 17.02.2011 in Höhe von insgesamt 693,30 Euro und Schadensersatz zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit einer Klageerweiterung auf Schadensersatz bestehe kein Einverständnis.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage im Hinblick auf das Begehren des Klägers zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Leistungen für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011 iHv monatlich 231,10 EUR abgewiesen.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Alg II für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011. Mit Urteil des SG vom 16.02.2012 (S 9 AS 401/11) ist der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2011 aufgehoben worden. Die dagegen eingelegte Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Nach § 154 Abs 1 SGG setzt die aufschiebende Wirkung einer Berufung voraus, dass die Klage nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung hätte. Die vorliegende Aufhebung der Leistungsbewilligung hat nach § 86a Abs 2 Nr 4 SGG iVm § 39 Nr 1 SGB II jedoch keine aufschiebende Wirkung, sondern ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Auch § 154 Abs 2 SGG ist nicht einschlägig, wonach die Berufung eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes Aufschub bewirkt, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Die Vorschrift gilt nicht für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 154 Rn 3 mwN). Die Besonderheit der Grundsicherungsleistungen besteht in ihrer Nachrangigkeit. Fallen diese Leistungen weg, so gibt es keine Leistungen mehr, die eine entsprechende Notlage beheben könnten, weshalb es gerechtfertigt ist, Grundsicherungsleistungen nicht in den Anwendungsbereich des § 154 Abs 2 SGG einzubeziehen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2013 - L 25 AS 1267/13 ER - juris).
Das Urteil des SG vom 16.02.2012 ist zwar als Gestaltungsurteil von vornherein nicht vollstreckbar. Es entfaltet aber seine Wirkung mit Rechtskraft der Entscheidung, ohne dass insoweit eine Vollstreckung möglich wäre. Eine Vollstreckung aus dem Bewilligungsbescheid vom 29.11.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.02.2011 selbst kommt nicht in Betracht, es kann aber unmittelbar auf die hierin bezifferte Leistung geklagt werden, was erst zu einem entsprechend der Zivilprozessordnung (ZPO) durchsetzbaren Vollstreckungstitel nach § 199 Abs 1 Nr 1 SGG führt (BSG, Urteil vom 22.03.1995 - 10 RKg 10/89 - SozR 3-1300 § 45 Nr 24). Bei der Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG bedarf es keines vorherigen Antrages bei der Verwaltung, die Zahlung gemäß der Bewilligung fortzusetzen. Dennoch hat der Kläger beim Beklagten einen solchen ausdrücklich gestellt. Der Beklagte hat sich unter Verweis auf das anhängige Berufungsverfahren L 11 AS 261/12 gegen das Urteil des SG vom 16.02.2012 geweigert, vorläufig die Zahlungen aufgrund der Leistungsbewilligung zu erbringen (Widerspruchsbescheid vom 22.03.2013).
Damit hat der Kläger einen (durchsetzbaren) Anspruch aus dem Bewilligungsbescheid vom 29.11.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.02.2011 iHv 231,10 EUR monatlich für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011. Der Beklagte war demnach zur Zahlung von insgesamt 693,30 EUR zu verurteilen.
Soweit der Kläger auch Schadenersatzansprüche im Berufungsverfahren geltend macht, hat er damit seinen ursprünglich im Klageverfahren vor dem SG gestellten Klageantrag abgeändert. Die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung im Berufungsverfahren liegen nicht vor. Eine derartige Klageänderung iSd § 99 Abs 1 SGG ist nur zulässig, wenn der Beklagte zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist vorliegend nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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