Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 142/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 500/14 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 218/14 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn der Darlegungspflicht in Bezug auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs Genüge getan ist.
2. Das der Anhörungsrüge ist kostenpflichtig.
3. Auch bei nach § 183 SGG priviligierten Beteiligten ist eine Kostenentscheidung notwendig.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge ist statthaft.
2. Das der Anhörungsrüge ist kostenpflichtig.
3. Auch bei nach § 183 SGG priviligierten Beteiligten ist eine Kostenentscheidung notwendig.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge ist statthaft.
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juni 2014, Az.: L 7 AS 392/14 B ER, wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten haben für das Verfahren der Anhörungsrüge einander keine Kosten zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Aufgrund der Beschwerde des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Mai 2014, Az.: S 16 AS 142/14 ER, mit dem das Sozialgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Ast abgelehnt hatte, entschied der Senat mit Beschluss vom 2. Juni 2014, Az.: L 7 AS 392/14 B ER, wie folgt:
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg betreffend die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis einschließlich 31. Mai 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an die beim Sozialgericht Augsburg für den Vollzug des Vergleiches der 15. Kammer vom 28. Juni 2013 zuständige Kammer des Sozialgerichts Augsburg zurückverwiesen.
II. Für die Zeit vom 13. September 2011 bis einschließlich 30. November 2011 wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.
III. Für die Zeit ab 1. Juni 2013 wird der Beschluss des Sozialgerichts dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller und Beschwerdeführer ab 1. August 2014 Leistungen in Höhe des Regelbedarfs für einen Alleinstehenden abzüglich 30 % vorläufig bewilligt werden bis zur Entscheidung des Antragsgegners und Beschwerdegegners über den offenen Antrag vom 1. Juni 2013. Im Übrigen wird die Beschwerde insoweit zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.
Der Beschluss des Senats wurde entsprechend der unterschiedlichen Zeiträume begründet.
Für den Zeitraum vom 13. September 2011 bis einschließlich 30. November 2012 sei kein Anordnungsgrund gegeben. Der Bewilligungszeitraum sei abgelaufen und eine fortwirkende Notlage nicht erkennbar.
Für die Zeit ab 1. Juni 2013 bis Ende Juli 2014 sei ebenfalls kein Anordnungsgrund gegeben. Eine Notlage sei nicht ersichtlich, da der Ast bei seiner Ehefrau wohne und dort Unterhalt bekäme. Soweit der Ast Hilfebedürftigkeit behaupte, insbesondere auch behaupte, nicht bei seiner Ehefrau zu wohnen bzw. zwar dort erreichbar zu sein, aber von seiner Ehefrau keine Unterstützung zu bekommen, habe der Ast bislang trotz wiederholter Aufforderungen jegliche Mitwirkung zur Überprüfung der Behauptungen verweigert. Der Antragsgegner (Ag) müsse aber gleichwohl endlich über den Antrag des Ast entscheiden; sofern dies nicht bis 1. August 2014 geschehe, erhalte der Ast ab diesem Zeitpunkt vorläufig Leistungen bis zur Entscheidung des Ag über den Antrag.
Für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis einschließlich 31.05.2013 liege ein wirksamer Vergleich vor dem Sozialgericht Augsburg vor, wonach der Ag für diesen Zeitraum über Leistungen durch Bescheid neu entscheiden müsse, wenn der Ast seine Mitwirkungsverpflichtungen erfülle. Insoweit handle es sich um einen vollstreckbaren Titel, der ggf. mit Zwangsgeld gegenüber dem Ag durchzusetzen sei. Insoweit wurde das Verfahren an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Mit Schreiben vom 15.06.2014 hat der Ast die Berichtigung von Schreibfehlern u.ä. offenbaren Unrichtigkeiten im Beschluss des Senats vom 2. Juni 2014, Az.: L 7 AS 392/14 B ER, beantragt, was mit Beschluss des Vorsitzenden vom 1. Juli 2014 erfolgt ist, soweit es sich um offenbare Schreibfehler bzw. offenbare Unrichtigkeiten handelte. In dem Berichtigungsbeschluss wurde dem Ast auch mitgeteilt, dass über die übrigen von ihm vorgetragenen Punkte im Rahmen der Anhörungsrüge entschieden werde.
Im Schreiben vom 15.06.2014 trägt der Ast auf ca. drei eng beschriebenen Seiten zahlreiche Punkte vor, die seiner Meinung nach als offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen seien. Auf diese Schreiben wird bezüglich der einzelnen Punkte Bezug genommen. Gleichzeitig verlangt der Ast in diesem Schreiben noch eine einstweilige Anordnung dahingehend, ihm vorläufig Leistungen zu gewähren. Er sei in einer Notlage, da er nicht bei seiner Ehefrau wohne.
II.
Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig und als solche gemäß § 178a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen.
Denn der Ast ist seiner Darlegungspflicht nach § 178a SGG nicht hinreichend nachgekommen. Nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffenen Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen. Diese Darlegung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung, BayLSG Beschluss vom 27.05.2014, Az.: L 7 AS 398/14 RG, Rz 6. Fehlt eine solche Darlegung ist die Rüge unzulässig und als solche zu verwerfen.
An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die vom Ast gewünschte inhaltliche Überprüfung des Beschlusses des Senats ist nach § 177 SGG ausgeschlossen.
Der Ast legt nicht - wie für eine nach § 178a SGGG zulässige Rüge erforderlich - dar, dass die gerügte Entscheidung deshalb zu seinen Lasten ausgegangen ist, weil ihm nicht hinreichend Gelegenheit zu einem Sachvortrag gegeben wurde oder ein wesentlicher Sachvortrag nicht berücksichtigt worden sei.
Im Schreiben vom 15.06.2014 legt der Ast lediglich unter der Überschrift offenbare Schreibfehler/Unrichtigkeiten dar, welche Punkte er im Einzelnen im Beschluss des Senats für inhaltlich unrichtig hält. Soweit er mit der Rüge wieder behauptet, nicht bei seiner Ehefrau zu wohnen bzw. von ihr unterstützt zu werden, war dieser Sachvortrag gerade Grundlage der Entscheidung des Senats. Insoweit behauptet der Ast demgemäß mit seiner Rüge nicht, dieser Sachvortrag sei nicht berücksichtigt worden sondern er wiederholt nur seine Behauptung. Der Ast hat diese Behauptung zudem nach wie vor nicht glaubhaft gemacht bzw. eine Überprüfung dieser Behauptung durch den Ag ermöglicht.
Da der Ast seiner Darlegungslast nach § 178a SGG nicht nachgekommen ist, ist die Anhörungsrüge nicht in zulässiger Form erhoben und demgemäß als unzulässig zu verwerfen.
Die auch bei der Anhörungsrüge notwendige - auch für nicht privilegierte Nichtbeteiligte, die gemäß § 183 SGG von Kosten befreit sind, ist eine Kostenentscheidung im Anhörungsverfahren notwendig (vgl. BSG, Beschluss vom 01.11.2010, Az.: B 14 AS 3/10 C, BSG, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09 C. Andere Ansicht Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 30.04.2013, Az.: L 8 AS 702/13 B KO RG) - Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 (vgl. BSG, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09 C Rz 6; zur Tenorierung der Kostenentscheidung vgl. BSG, Beschluss vom 01.11.2010, Az.: B 14 AS 3/10 C).
Der auch im Verfahren der Anhörungsrüge zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BSG, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09 C, Rz 6. Andere Ansicht LSG Sachsen, Beschluss vom 30.04.2013, Az.: L 8 AS 702/13 B KO RG) ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten - wie sich aus dem oben dargestellten ergibt - abzulehnen, § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Die Beteiligten haben für das Verfahren der Anhörungsrüge einander keine Kosten zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Aufgrund der Beschwerde des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Mai 2014, Az.: S 16 AS 142/14 ER, mit dem das Sozialgericht Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Ast abgelehnt hatte, entschied der Senat mit Beschluss vom 2. Juni 2014, Az.: L 7 AS 392/14 B ER, wie folgt:
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg betreffend die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis einschließlich 31. Mai 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an die beim Sozialgericht Augsburg für den Vollzug des Vergleiches der 15. Kammer vom 28. Juni 2013 zuständige Kammer des Sozialgerichts Augsburg zurückverwiesen.
II. Für die Zeit vom 13. September 2011 bis einschließlich 30. November 2011 wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.
III. Für die Zeit ab 1. Juni 2013 wird der Beschluss des Sozialgerichts dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller und Beschwerdeführer ab 1. August 2014 Leistungen in Höhe des Regelbedarfs für einen Alleinstehenden abzüglich 30 % vorläufig bewilligt werden bis zur Entscheidung des Antragsgegners und Beschwerdegegners über den offenen Antrag vom 1. Juni 2013. Im Übrigen wird die Beschwerde insoweit zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind insoweit nicht zu erstatten.
Der Beschluss des Senats wurde entsprechend der unterschiedlichen Zeiträume begründet.
Für den Zeitraum vom 13. September 2011 bis einschließlich 30. November 2012 sei kein Anordnungsgrund gegeben. Der Bewilligungszeitraum sei abgelaufen und eine fortwirkende Notlage nicht erkennbar.
Für die Zeit ab 1. Juni 2013 bis Ende Juli 2014 sei ebenfalls kein Anordnungsgrund gegeben. Eine Notlage sei nicht ersichtlich, da der Ast bei seiner Ehefrau wohne und dort Unterhalt bekäme. Soweit der Ast Hilfebedürftigkeit behaupte, insbesondere auch behaupte, nicht bei seiner Ehefrau zu wohnen bzw. zwar dort erreichbar zu sein, aber von seiner Ehefrau keine Unterstützung zu bekommen, habe der Ast bislang trotz wiederholter Aufforderungen jegliche Mitwirkung zur Überprüfung der Behauptungen verweigert. Der Antragsgegner (Ag) müsse aber gleichwohl endlich über den Antrag des Ast entscheiden; sofern dies nicht bis 1. August 2014 geschehe, erhalte der Ast ab diesem Zeitpunkt vorläufig Leistungen bis zur Entscheidung des Ag über den Antrag.
Für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis einschließlich 31.05.2013 liege ein wirksamer Vergleich vor dem Sozialgericht Augsburg vor, wonach der Ag für diesen Zeitraum über Leistungen durch Bescheid neu entscheiden müsse, wenn der Ast seine Mitwirkungsverpflichtungen erfülle. Insoweit handle es sich um einen vollstreckbaren Titel, der ggf. mit Zwangsgeld gegenüber dem Ag durchzusetzen sei. Insoweit wurde das Verfahren an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Mit Schreiben vom 15.06.2014 hat der Ast die Berichtigung von Schreibfehlern u.ä. offenbaren Unrichtigkeiten im Beschluss des Senats vom 2. Juni 2014, Az.: L 7 AS 392/14 B ER, beantragt, was mit Beschluss des Vorsitzenden vom 1. Juli 2014 erfolgt ist, soweit es sich um offenbare Schreibfehler bzw. offenbare Unrichtigkeiten handelte. In dem Berichtigungsbeschluss wurde dem Ast auch mitgeteilt, dass über die übrigen von ihm vorgetragenen Punkte im Rahmen der Anhörungsrüge entschieden werde.
Im Schreiben vom 15.06.2014 trägt der Ast auf ca. drei eng beschriebenen Seiten zahlreiche Punkte vor, die seiner Meinung nach als offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen seien. Auf diese Schreiben wird bezüglich der einzelnen Punkte Bezug genommen. Gleichzeitig verlangt der Ast in diesem Schreiben noch eine einstweilige Anordnung dahingehend, ihm vorläufig Leistungen zu gewähren. Er sei in einer Notlage, da er nicht bei seiner Ehefrau wohne.
II.
Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig und als solche gemäß § 178a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verwerfen.
Denn der Ast ist seiner Darlegungspflicht nach § 178a SGG nicht hinreichend nachgekommen. Nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffenen Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen. Diese Darlegung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung, BayLSG Beschluss vom 27.05.2014, Az.: L 7 AS 398/14 RG, Rz 6. Fehlt eine solche Darlegung ist die Rüge unzulässig und als solche zu verwerfen.
An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die vom Ast gewünschte inhaltliche Überprüfung des Beschlusses des Senats ist nach § 177 SGG ausgeschlossen.
Der Ast legt nicht - wie für eine nach § 178a SGGG zulässige Rüge erforderlich - dar, dass die gerügte Entscheidung deshalb zu seinen Lasten ausgegangen ist, weil ihm nicht hinreichend Gelegenheit zu einem Sachvortrag gegeben wurde oder ein wesentlicher Sachvortrag nicht berücksichtigt worden sei.
Im Schreiben vom 15.06.2014 legt der Ast lediglich unter der Überschrift offenbare Schreibfehler/Unrichtigkeiten dar, welche Punkte er im Einzelnen im Beschluss des Senats für inhaltlich unrichtig hält. Soweit er mit der Rüge wieder behauptet, nicht bei seiner Ehefrau zu wohnen bzw. von ihr unterstützt zu werden, war dieser Sachvortrag gerade Grundlage der Entscheidung des Senats. Insoweit behauptet der Ast demgemäß mit seiner Rüge nicht, dieser Sachvortrag sei nicht berücksichtigt worden sondern er wiederholt nur seine Behauptung. Der Ast hat diese Behauptung zudem nach wie vor nicht glaubhaft gemacht bzw. eine Überprüfung dieser Behauptung durch den Ag ermöglicht.
Da der Ast seiner Darlegungslast nach § 178a SGG nicht nachgekommen ist, ist die Anhörungsrüge nicht in zulässiger Form erhoben und demgemäß als unzulässig zu verwerfen.
Die auch bei der Anhörungsrüge notwendige - auch für nicht privilegierte Nichtbeteiligte, die gemäß § 183 SGG von Kosten befreit sind, ist eine Kostenentscheidung im Anhörungsverfahren notwendig (vgl. BSG, Beschluss vom 01.11.2010, Az.: B 14 AS 3/10 C, BSG, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09 C. Andere Ansicht Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 30.04.2013, Az.: L 8 AS 702/13 B KO RG) - Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 (vgl. BSG, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09 C Rz 6; zur Tenorierung der Kostenentscheidung vgl. BSG, Beschluss vom 01.11.2010, Az.: B 14 AS 3/10 C).
Der auch im Verfahren der Anhörungsrüge zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BSG, Beschluss vom 25.02.2010, Az.: B 11 AL 22/09 C, Rz 6. Andere Ansicht LSG Sachsen, Beschluss vom 30.04.2013, Az.: L 8 AS 702/13 B KO RG) ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten - wie sich aus dem oben dargestellten ergibt - abzulehnen, § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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