Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 222/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 617/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 210/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung mit neuwertigen Möbeln und einem Fernseher.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Erstausstattung für eine Wohnungseinrichtung im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nach seinem Umzug aus dem M.-Kreis bezog der Kläger ab 01.11.2005 Alg II vom Beklagten. Am 19.12.2011 beantragte der Kläger Leistungen für eine Wohnungserstausstattung nach einem Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Beklagten zum 01.12.2011. Der Beklagte führte daraufhin einen Hausbesuch durch. Nach dem entsprechenden Aktenvermerk seien ein Spiegelschrank für das Badezimmer, eine Garderobe, eine komplette Küchenzeile, ein Kleider- und ein Wohnzimmerschrank sowie ein Bett notwendig. Der Kläger habe angegeben, die beantragten Gegenstände habe er zwar in seiner alten Wohnung besessen, diese jedoch nicht mitgenommen, weil sie alt und verschlissen gewesen seien. Eine Nachfrage bei der früheren Vermieterin des Klägers ergab, dass die dortigen Einrichtungsgegenstände in ihrem Eigentum gestanden hätten und der Kläger alle seine Gegenstände mitgenommen habe.
Mit Bescheid vom 15.03.2012 bewilligte der Beklagte ein Bett mit Lattenrost, eine Küchenzeile komplett, ein Kleiderschrank zweitürig, einen Wohnzimmerschrank, einen Spiegelschrank und eine Garderobe jeweils gebraucht und inklusive Lieferung sowie Aufbau der Küche als Sachleistung in Form eines Berechtigungsscheins für verschiedene Gebrauchtmöbellager. Die Übernahme der Kosten für ein Fernsehgerät wurde abgelehnt. Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch vom 10.04.2012 machte der Kläger geltend, dass er als Rentenbezieher Anspruch auf ein Bett mit einstellbarem Federholzrahmen mit doppelter Garnitur für Sommer und Winter (Bettspanntuch, Kopfkissen, Bettdecke komplett), eine Garderobe mit Spiegel, einen Schuhschrank, einen Kleiderschrank, einen zweitürigen Wohnzimmerhochschrank, eine Wohnwand, einen Waschbeckenunterschrank, einen Spiegelschrank, einen Badhochschrank, einen Küchenblock mit Elektroherd, Kühlfach-Kühlschrank Kombi, Elektro-Toaster, Mikrowelle und Dunstabzug, einen Küchenboiler, eine Spültischarmatur mit Zubehör, eine Waschmaschine, einen LED FULL-HD 3-D-Monitor mit Sat-Receiver, einen Drehstuhl mit Armlehnen, eine Wohnzimmerdeckenlampe, vier Küchen-Schwingstühle, einen Esstisch, ein Fahrrad zur Bewältigung seiner medizinischen Vorsorge, eine Küchenmaschine und Laminat für Flur, Bad und WC habe. Gebrauchte Gegenstände könnten nicht genommen werden, da diese unhygienisch seien. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2012 zurück.
Daneben legte der Beklagte den Widerspruch im Hinblick auf die einzeln benannten Gegenstände als neuen Antrag auf Wohnungserstausstattung aus und lehnte diesen mit Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 ab. Leistungen seien nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt zu gewähren.
Gegen den Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Nach Angaben des Rentenversicherers habe er Anspruch auf neue Gegenstände. Mit Urteil vom 18.06.2013 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 abgewiesen. Der Verweis des Beklagten auf gebrauchte Gegenstände aus dem Gebrauchtmöbellager sei nicht zu beanstanden. Diese entsprächen durchaus den Lebensgewohnheiten gering verdienender Bevölkerungskreise. Ein Anspruch auf Erstausstattung mit einer Waschmaschine bestehe nicht, da eine solche bereits beim Kläger vorhanden gewesen sei. Ein Flachbildfernseher gehöre nicht zu den grundlegenden Bedürfnissen. Ein Fahrrad und eine Küchenmaschine seien keine Erstausstattung. Sonstige geforderte Möbel würden ebenso nicht mehr unter eine Erstausstattung fallen, da diese nach den im Rahmen des Hausbesuches vom Beklagten getroffenen Feststellungen bereits vorhanden gewesen seien (Matratze, Schreibtisch mit Stuhl, Sitzmöglichkeit in der Küche, alter Couchtisch, PC und Drucker, Telefonanlage nebst Kopierer und Faxgerät).
Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Bis heute habe er keine Koch- und Waschmöglichkeit und kein orthopädisches Bett. Schon für die alte Wohnung habe der Beklagte keine entsprechenden Leistungen erbracht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 zu verpflichten, ihm Leistungen für jeweils fabrikneue Gegenstände laut der Aufstellung im Widerspruch vom 10.04.2012 als Wohnungserstausstattung inklusive Lieferung und Montage in Höhe von 1.500 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 abgewiesen. Dieser ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand ist vorliegend alleine der Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013, mit dem der Beklagte die Gewährung einer Erstausstattung für nach einem Umzug vom Kläger bezogene Wohnung im Hinblick auf die vom Kläger im Schreiben vom 10.04.2012 genannten Einrichtungsgegenstände abgelehnt hat. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl zuletzt Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5; Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268; Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4; Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 12).
Nach eigenen Angaben hat der Kläger die Gegenstände der Wohnungserstausstattung noch nicht selbst angeschafft, so dass er sein Begehren zulässigerweise im Rahmen der Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) verfolgen kann (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.05.2013, aaO).
Dem Grunde nach erfüllt der Kläger die Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II nach § 7 Abs 1 SGB II. Dies ist jedenfalls für den Monat April 2012 zwischen den Beteiligten unstreitig. Für Ausschlussgründe gibt es keine Anhaltspunkte.
Einen Anspruch auf die Bewilligung der vom Kläger begehrten Leistungen für die Einrichtung der neuen Wohnung mit neuen Einrichtungsgegenständen besteht nicht. Da der Kläger alleine und ausschließlich Leistungen für neue Einrichtungsgegenstände geltend macht und die Entgegennahme der (bereits bewilligten) Leistungen für gebrauchte Gegenstände ablehnt, kommt es dabei hier nicht darauf an, ob er gegebenenfalls einen Anspruch auf weitere gebrauchte Ausstattungsgegenstände haben könnte. Solche lehnt er ab.
Nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind vom Regelbedarf nach § 20 SGB II Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht erfasst. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht (§ 24 Abs 3 Satz 2 SGB II). Die Leistungserbringung kann für diese Bedarfe als Sachleistung oder Geldleistung erfolgen (§ 24 Abs 3 Satz 5 SGB II).
Es kann vorliegend dahin stehen, ob und wieweit vorliegend überhaupt ein Fall der "Erstausstattung" vorliegt. Insofern waren nach dem Bericht des Außendienstmitarbeiters verschiedene Gegenstände in der neuen Wohnung vorhanden, die der Kläger dennoch in seiner Aufzählung mit aufgeführt hat. Für diese und auch für bereits in der alten Wohnung vorhanden gewesene, im Eigentum des Klägers stehende Einrichtungsgegenstände käme die Bewilligung von Erstausstattungsleistungen nicht in Betracht, da es sich nur um einen Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf handeln würde. Keinesfalls hat aber der Kläger einen Anspruch auf die Ausstattung der neuen Wohnung alleine mit neuwertigen Einrichtungsgegenständen.
Im Hinblick auf Leistungen nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen werden diese in einem Umfang erbracht, der eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen soll (vgl dazu BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13; Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268; Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194). Die zu gewährende Erstausstattung muss - in Anlehnung an die Vorschrift des § 22 SGB II zur Unterkunft - nur eine angemessene Ausstattung berücksichtigen, die der Befriedigung von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen genügt (BSG, Urteil vom 27.09.2011, aaO; Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 12; Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 R). Zu Recht haben demzufolge der Beklagte und das SG dargelegt, ein Leistungsempfänger könne grundsätzlich auch auf den Kauf von gebrauchten Artikeln verwiesen werden. Dies verstößt nicht gegen die Menschenwürde (vgl insofern zum Kauf von gebrauchten Kleidern: BSG, Urteil vom 13.04.2011 - aaO). Es ist darin auch keine unzumutbare soziale Ausgrenzung gegenüber der übrigen Bevölkerung zu sehen, sondern die Einforderung sparsamen Verhaltens, wie es nach den herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen auch in der maßgebenden Referenzgruppe der Nichthilfeempfänger aus wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreisen nicht unüblich ist (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2011, § 24 Rn 316 mwN). Im Übrigen kann der Leistungsträger auch im Rahmen der von § 24 Abs 3 SGB II zugelassenen Sachleistungserbringung Einrichtungsgegenstände in einem Lager etc vorhalten und diese "in natura" als Sachleistung herausgeben (vgl BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5). Es ist deshalb erst recht nicht zu beanstanden, wenn es vorliegend der Beklagte dem Kläger überlässt, sich selbst in vier verschiedenen Gebrauchtmöbellagern die Einrichtungsgegenstände zu beschaffen. Damit ermöglicht er die Auswahl aus einem größeren Angebot.
Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Erstausstattung mit einer Waschmaschine. Die bisherige Waschmaschine des Klägers war/ist defekt. Mithin handelt es sich nicht um eine erstmalige Anschaffung sondern um eine nicht von § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II umfasste Ersatzbeschaffung. Leistungen für die Anschaffung des LED FULL-HD 3-D-Monitor mit Sat-Receiver sind ebenfalls nicht zu erbringen. Leistungen nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II dienen nur der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen, für die ein Fernseher/Monitor notwendig wäre.
Die Berufung des Klägers war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Erstausstattung für eine Wohnungseinrichtung im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nach seinem Umzug aus dem M.-Kreis bezog der Kläger ab 01.11.2005 Alg II vom Beklagten. Am 19.12.2011 beantragte der Kläger Leistungen für eine Wohnungserstausstattung nach einem Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Beklagten zum 01.12.2011. Der Beklagte führte daraufhin einen Hausbesuch durch. Nach dem entsprechenden Aktenvermerk seien ein Spiegelschrank für das Badezimmer, eine Garderobe, eine komplette Küchenzeile, ein Kleider- und ein Wohnzimmerschrank sowie ein Bett notwendig. Der Kläger habe angegeben, die beantragten Gegenstände habe er zwar in seiner alten Wohnung besessen, diese jedoch nicht mitgenommen, weil sie alt und verschlissen gewesen seien. Eine Nachfrage bei der früheren Vermieterin des Klägers ergab, dass die dortigen Einrichtungsgegenstände in ihrem Eigentum gestanden hätten und der Kläger alle seine Gegenstände mitgenommen habe.
Mit Bescheid vom 15.03.2012 bewilligte der Beklagte ein Bett mit Lattenrost, eine Küchenzeile komplett, ein Kleiderschrank zweitürig, einen Wohnzimmerschrank, einen Spiegelschrank und eine Garderobe jeweils gebraucht und inklusive Lieferung sowie Aufbau der Küche als Sachleistung in Form eines Berechtigungsscheins für verschiedene Gebrauchtmöbellager. Die Übernahme der Kosten für ein Fernsehgerät wurde abgelehnt. Mit seinem dagegen gerichteten Widerspruch vom 10.04.2012 machte der Kläger geltend, dass er als Rentenbezieher Anspruch auf ein Bett mit einstellbarem Federholzrahmen mit doppelter Garnitur für Sommer und Winter (Bettspanntuch, Kopfkissen, Bettdecke komplett), eine Garderobe mit Spiegel, einen Schuhschrank, einen Kleiderschrank, einen zweitürigen Wohnzimmerhochschrank, eine Wohnwand, einen Waschbeckenunterschrank, einen Spiegelschrank, einen Badhochschrank, einen Küchenblock mit Elektroherd, Kühlfach-Kühlschrank Kombi, Elektro-Toaster, Mikrowelle und Dunstabzug, einen Küchenboiler, eine Spültischarmatur mit Zubehör, eine Waschmaschine, einen LED FULL-HD 3-D-Monitor mit Sat-Receiver, einen Drehstuhl mit Armlehnen, eine Wohnzimmerdeckenlampe, vier Küchen-Schwingstühle, einen Esstisch, ein Fahrrad zur Bewältigung seiner medizinischen Vorsorge, eine Küchenmaschine und Laminat für Flur, Bad und WC habe. Gebrauchte Gegenstände könnten nicht genommen werden, da diese unhygienisch seien. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2012 zurück.
Daneben legte der Beklagte den Widerspruch im Hinblick auf die einzeln benannten Gegenstände als neuen Antrag auf Wohnungserstausstattung aus und lehnte diesen mit Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 ab. Leistungen seien nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt zu gewähren.
Gegen den Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Nach Angaben des Rentenversicherers habe er Anspruch auf neue Gegenstände. Mit Urteil vom 18.06.2013 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 abgewiesen. Der Verweis des Beklagten auf gebrauchte Gegenstände aus dem Gebrauchtmöbellager sei nicht zu beanstanden. Diese entsprächen durchaus den Lebensgewohnheiten gering verdienender Bevölkerungskreise. Ein Anspruch auf Erstausstattung mit einer Waschmaschine bestehe nicht, da eine solche bereits beim Kläger vorhanden gewesen sei. Ein Flachbildfernseher gehöre nicht zu den grundlegenden Bedürfnissen. Ein Fahrrad und eine Küchenmaschine seien keine Erstausstattung. Sonstige geforderte Möbel würden ebenso nicht mehr unter eine Erstausstattung fallen, da diese nach den im Rahmen des Hausbesuches vom Beklagten getroffenen Feststellungen bereits vorhanden gewesen seien (Matratze, Schreibtisch mit Stuhl, Sitzmöglichkeit in der Küche, alter Couchtisch, PC und Drucker, Telefonanlage nebst Kopierer und Faxgerät).
Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Bis heute habe er keine Koch- und Waschmöglichkeit und kein orthopädisches Bett. Schon für die alte Wohnung habe der Beklagte keine entsprechenden Leistungen erbracht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 zu verpflichten, ihm Leistungen für jeweils fabrikneue Gegenstände laut der Aufstellung im Widerspruch vom 10.04.2012 als Wohnungserstausstattung inklusive Lieferung und Montage in Höhe von 1.500 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 abgewiesen. Dieser ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand ist vorliegend alleine der Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013, mit dem der Beklagte die Gewährung einer Erstausstattung für nach einem Umzug vom Kläger bezogene Wohnung im Hinblick auf die vom Kläger im Schreiben vom 10.04.2012 genannten Einrichtungsgegenstände abgelehnt hat. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl zuletzt Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5; Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268; Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4; Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 12).
Nach eigenen Angaben hat der Kläger die Gegenstände der Wohnungserstausstattung noch nicht selbst angeschafft, so dass er sein Begehren zulässigerweise im Rahmen der Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) verfolgen kann (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.05.2013, aaO).
Dem Grunde nach erfüllt der Kläger die Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II nach § 7 Abs 1 SGB II. Dies ist jedenfalls für den Monat April 2012 zwischen den Beteiligten unstreitig. Für Ausschlussgründe gibt es keine Anhaltspunkte.
Einen Anspruch auf die Bewilligung der vom Kläger begehrten Leistungen für die Einrichtung der neuen Wohnung mit neuen Einrichtungsgegenständen besteht nicht. Da der Kläger alleine und ausschließlich Leistungen für neue Einrichtungsgegenstände geltend macht und die Entgegennahme der (bereits bewilligten) Leistungen für gebrauchte Gegenstände ablehnt, kommt es dabei hier nicht darauf an, ob er gegebenenfalls einen Anspruch auf weitere gebrauchte Ausstattungsgegenstände haben könnte. Solche lehnt er ab.
Nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind vom Regelbedarf nach § 20 SGB II Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht erfasst. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht (§ 24 Abs 3 Satz 2 SGB II). Die Leistungserbringung kann für diese Bedarfe als Sachleistung oder Geldleistung erfolgen (§ 24 Abs 3 Satz 5 SGB II).
Es kann vorliegend dahin stehen, ob und wieweit vorliegend überhaupt ein Fall der "Erstausstattung" vorliegt. Insofern waren nach dem Bericht des Außendienstmitarbeiters verschiedene Gegenstände in der neuen Wohnung vorhanden, die der Kläger dennoch in seiner Aufzählung mit aufgeführt hat. Für diese und auch für bereits in der alten Wohnung vorhanden gewesene, im Eigentum des Klägers stehende Einrichtungsgegenstände käme die Bewilligung von Erstausstattungsleistungen nicht in Betracht, da es sich nur um einen Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf handeln würde. Keinesfalls hat aber der Kläger einen Anspruch auf die Ausstattung der neuen Wohnung alleine mit neuwertigen Einrichtungsgegenständen.
Im Hinblick auf Leistungen nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen werden diese in einem Umfang erbracht, der eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen soll (vgl dazu BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 13; Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268; Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194). Die zu gewährende Erstausstattung muss - in Anlehnung an die Vorschrift des § 22 SGB II zur Unterkunft - nur eine angemessene Ausstattung berücksichtigen, die der Befriedigung von einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen genügt (BSG, Urteil vom 27.09.2011, aaO; Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 12; Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 R). Zu Recht haben demzufolge der Beklagte und das SG dargelegt, ein Leistungsempfänger könne grundsätzlich auch auf den Kauf von gebrauchten Artikeln verwiesen werden. Dies verstößt nicht gegen die Menschenwürde (vgl insofern zum Kauf von gebrauchten Kleidern: BSG, Urteil vom 13.04.2011 - aaO). Es ist darin auch keine unzumutbare soziale Ausgrenzung gegenüber der übrigen Bevölkerung zu sehen, sondern die Einforderung sparsamen Verhaltens, wie es nach den herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen auch in der maßgebenden Referenzgruppe der Nichthilfeempfänger aus wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreisen nicht unüblich ist (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2011, § 24 Rn 316 mwN). Im Übrigen kann der Leistungsträger auch im Rahmen der von § 24 Abs 3 SGB II zugelassenen Sachleistungserbringung Einrichtungsgegenstände in einem Lager etc vorhalten und diese "in natura" als Sachleistung herausgeben (vgl BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5). Es ist deshalb erst recht nicht zu beanstanden, wenn es vorliegend der Beklagte dem Kläger überlässt, sich selbst in vier verschiedenen Gebrauchtmöbellagern die Einrichtungsgegenstände zu beschaffen. Damit ermöglicht er die Auswahl aus einem größeren Angebot.
Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Erstausstattung mit einer Waschmaschine. Die bisherige Waschmaschine des Klägers war/ist defekt. Mithin handelt es sich nicht um eine erstmalige Anschaffung sondern um eine nicht von § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II umfasste Ersatzbeschaffung. Leistungen für die Anschaffung des LED FULL-HD 3-D-Monitor mit Sat-Receiver sind ebenfalls nicht zu erbringen. Leistungen nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II dienen nur der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen, für die ein Fernseher/Monitor notwendig wäre.
Die Berufung des Klägers war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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