Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 197 AS 12441/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1511/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2014 aufgehoben, soweit der Beigeladene verpflichtet wurde, dem Antragsteller ab dem 23. Mai 2014 bis zu dem Tag der Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. September 2014, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 332,35 Euro vorläufig zu zahlen und dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird für den Zeitraum vom 23. Mai 2014 bis zum 12. Juni 2014 ganz abgelehnt.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 13. Juni 2014 bis zum 30. September 2014, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Mai 2014, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 332,35 Euro (für Juni anteilig) zu gewähren.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe:
Die Beschwerde des Beigeladenen ist gemäß § 75 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und erfolgreich. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Beigeladenen dazu verpflichtet, dem Antragsteller laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 23. Mai 2014 bis zum 30. September 2014 zu bewilligen. Der Senat ist nach der hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Auffassung, dass der Beigeladene im konkreten Einzelfall nicht örtlich zuständig ist. Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für leistungsberechtige Personen ohne festen Wohnsitz ist für das Land Berlin maßgeblich auf die Regelung in § 36 SGB II abzustellen. Der Antragsteller gab an, sich trotz des Fehlens eines festen Wohnsitzes regelmäßig an unterschiedlichen Orten innerhalb der Bezirksgrenzen von Pankow aufzuhalten. Es ergibt sich daher die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners aus § 36 Satz 4 SGB II in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Land Berlin nach § 44b Abs. 2 SGB II vom 17. Dezember 2010 (44b-Vereinbarung). Im Bereich der Leistungsgewährung nach dem SGB II ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 36 SGB II. Falls ein gewöhnlicher Aufenthaltsort (vgl. Satz 1) nicht festgestellt werden kann, so ist nach § 36 Satz 4 SGB II der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für das Land Berlin richtet sich nach der Zuständigkeit der gemeinsamen Einrichtungen. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II bilden die Träger zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II eine gemeinsame Einrichtung. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung wird wiederholt in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Berliner Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches (AG-SGB II) vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 557). Zur einheitlichen Durchführung bildet hiernach das Land Berlin mit der Bundesagentur für Arbeit für jeden Bezirk Berlins eine gemeinsame Einrichtung. Im Absatz 2 wird die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, mit der Bundesagentur für Arbeit eine Vereinbarung abzuschließen. Das Land Berlin und die Bundesagentur für Arbeit schlossen als Träger jeweils nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB II eine Vereinbarung nach § 44b Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 SGB II. Nach § 5 Abs. 1 der 44-b-Vereinbarung werden die Aufgaben im SGB II von 12 gemeinsamen Einrichtungen wahrgenommen. Nach Abs. 2 erstrecken sich die Zuständigkeiten der Berliner Jobcenter jeweils auf den im Namen bezeichneten Berliner Verwaltungsbezirk. Im Bereich der Zuständigkeitsregelung nach § 36 SGB II führt die Bildung der gemeinsamen Einrichtungen dazu, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Jobcenter im Land Berlin nach den Grenzen der Verwaltungsbezirke richtet. Hieraus ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners (Jobcenter Berlin Pankow) für das Gebiet des Bezirks Pankow. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ergibt sich nicht aus der Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit zur Regelung über die örtliche Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II vom 28. Februar 2005 (Zuständigkeitsvereinbarung). Es ergibt sich zwar aus I. 1. unter der Überschrift "Örtliche Zuständigkeit" die folgende Regelung: "Für wohnungslose Personen mit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – die ihren gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 36 SGB II im Land Berlin haben – wird im Binnenverhältnis zwischen den Arbeitsgemeinschaften im Land Berlin (ARGEn) festgelegt, dass folgende Ziffern des Abschnittes II der "Ausführungsvorschrift über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe" (AV ZustSoz) ( ) entsprechende Anwendung findet: ( ) - Nummer 6 (1,3,4,5): "Zuordnung bei nicht wohnsitzbegründenden landeseinwohneramtlichen Meldungen". Nach Nummer 6 Absatz 3 der AVZustSoz (in der Zählung bis zum 1. Mai 2012 aufgrund der Änderung nunmehr Nummer 4) richtet sich die Zuständigkeit eines Bezirksamtes für Personen ohne melderechtlichen Eintrag in Berlin entsprechend der Tabelle nach dem Geburtsdatum. Für den Antragsteller würde aus der Tabelle die Zuständigkeit des Beigeladenen folgen, da der Antragsteller im September geboren wurde. Die Zuständigkeitsvereinbarung ist jedoch auf den hier vorliegenden konkreten Einzelfall nicht anwendbar, da mit dem Abschluss der 44b-Vereinbarung am 17. Februar 2010 die Zuständigkeitsvereinbarung vom 28. Februar 2005 als ältere Regelung ihre Wirksamkeit verloren hat. Insoweit kann es sich nicht bei der Zuständigkeitsvereinbarung um eine speziellere Regelung handeln, welcher ein Anwendungsvorrang einzuräumen ist, wie vom Sozialgericht mit guten Argumenten vertreten wurde. Die Zuständigkeitsvereinbarung diente der Harmonisierung der örtlichen Zuständigkeiten innerhalb des Landes Berlin zwischen den Arbeitsgemeinschaften und den Bezirksämtern. Aus Nr. 1 "Örtliche Zuständigkeit" ergibt sich, dass der Adressat der Zuständigkeitsvereinbarung die Arbeitsgemeinschaften im Land Berlin waren. Dieser Adressat ist seit der Errichtung der gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) mit der 44b-Vereinbarung vom 17. Dezember 2010 nicht mehr vorhanden. Es kommt daher der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass die spätere Regelung der früheren vorgehtInsoweit ist der vom Sozialgericht aufgegriffene Grundsatz, dass das besondere Recht das allgemeine verdrängt, hier nicht einschlägig.
Der damit zutreffend gegen den Antragsgegner zu richtende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für den Zeitraum vom 13. Juni 2014 bis zum 30. September 2014 begründet. Für den Zeitraum vom 23. Mai 2014 bis zum 12. Juni 2014 war der Antrag ganz abzulehnen. Der Antragsteller hat bereits deshalb keinen Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht, weil auch im Lichte des in Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes insoweit nicht zu erkennen ist, dass es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache abzuwarten. Die vorgenannte Zeit ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts bereits verstrichen gewesen und schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, sind nicht ersichtlich. Für den Zeitraum vom 13. Juni 2014 bis zum 30. September 2014 ist der Antragsgegner hingegen im Wege einstweiliger Anordnung dazu verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig (laufende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 332,35 Euro zu bewilligen. Insoweit hat der Antragsteller aus Sicht des Senats sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht. Insbesondere bestehen insoweit keine Bedenken dagegen, dass dem Antragsteller, der die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, die in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Der Senat lässt offen, ob dem Leistungsanspruch der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II geregelte Leistungsausschluss entgegensteht. Auch nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2013 (B 4 AS 9/13 R - juris), mit der das BSG das dortige – allerdings schwedische Staatsangehörige betreffende – Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, sind die mit dem Leistungssauschluss verbundenen europarechtlichen Fragen nicht geklärt, woran der bisher nur vorliegende Schlussantrag des Generalanwalts Melchior Wathelet in einer anderen beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssache mit ähnlicher Fallgestaltung (C-333/13) nichts zu ändern vermag. Hieran schließt sich die Auffassung an, dass die Klärung der hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen angesichts ihrer Schwierigkeit und Komplexität dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Letzteres hat zur Folge, dass – da vorliegend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Streit stehen – der Fall nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Lichte des sich aus Artikel 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes für den in Rede stehenden Zeitraum auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden ist, bei der die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat und stattdessen die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris). Diese Folgenabwägung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus, weil ihm bei einer Ablehnung seines Antrags existenzielle Nachteile drohten, die er aus eigener Kraft nicht imstande ist, von sich abzuwenden. Diesen Nachteilen, die die Sache zugleich als eilbedürftig erscheinen lassen, stehen auf der Seite des Antragsgegners lediglich finanzielle Interessen gegenüber, die hinter den dem Antragsteller drohenden Nachteilen zurückzutreten haben. Vor dem Hintergrund, dass der Senat bei Vornahme der Folgenabwägung – nunmehr allerdings bezogen auf den Antragsgegner – zu dem gleichen Ergebnis gelangt wie das Sozialgericht, lässt der Senat offen, ob er der angegriffenen Entscheidung hinsichtlich der auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abstellenden Begründung folgt. Der Betrag von 332,35 Euro ergibt sich dabei aus dem vom Sozialgericht vorgenommenen "Abschlag" von 15 Prozent vom Alleinstehendenregelbedarf. Ob der Senat einen solchen "Abschlag" auch vorgenommen hätte, kann dahinstehen, da der Antragsteller keine Beschwerde eingelegt hat und die Verpflichtung des Antragsgegners auf die Beschwerde des Beigeladenen nicht weiter gehen kann als die vom Sozialgericht gegen den Beigeladenen ausgesprochene Verpflichtung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 75 Rn. 18 b und BSG, Urteil vom 15. Januar 1959 – 4 RJ 111/57 – juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Hierbei sind dem Antragsgegner die außergerichtlichen Verfahrenskosten des Antragstellers unter Veranlassungsgesichtspunkten auch insoweit auferlegt worden, als sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein wegen Zeitablaufs ohne Erfolg geblieben ist. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird für den Zeitraum vom 23. Mai 2014 bis zum 12. Juni 2014 ganz abgelehnt.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 13. Juni 2014 bis zum 30. September 2014, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Mai 2014, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 332,35 Euro (für Juni anteilig) zu gewähren.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe:
Die Beschwerde des Beigeladenen ist gemäß § 75 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und erfolgreich. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Beigeladenen dazu verpflichtet, dem Antragsteller laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 23. Mai 2014 bis zum 30. September 2014 zu bewilligen. Der Senat ist nach der hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Auffassung, dass der Beigeladene im konkreten Einzelfall nicht örtlich zuständig ist. Bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für leistungsberechtige Personen ohne festen Wohnsitz ist für das Land Berlin maßgeblich auf die Regelung in § 36 SGB II abzustellen. Der Antragsteller gab an, sich trotz des Fehlens eines festen Wohnsitzes regelmäßig an unterschiedlichen Orten innerhalb der Bezirksgrenzen von Pankow aufzuhalten. Es ergibt sich daher die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners aus § 36 Satz 4 SGB II in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Land Berlin nach § 44b Abs. 2 SGB II vom 17. Dezember 2010 (44b-Vereinbarung). Im Bereich der Leistungsgewährung nach dem SGB II ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 36 SGB II. Falls ein gewöhnlicher Aufenthaltsort (vgl. Satz 1) nicht festgestellt werden kann, so ist nach § 36 Satz 4 SGB II der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für das Land Berlin richtet sich nach der Zuständigkeit der gemeinsamen Einrichtungen. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II bilden die Träger zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II eine gemeinsame Einrichtung. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung wird wiederholt in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Berliner Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches (AG-SGB II) vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 557). Zur einheitlichen Durchführung bildet hiernach das Land Berlin mit der Bundesagentur für Arbeit für jeden Bezirk Berlins eine gemeinsame Einrichtung. Im Absatz 2 wird die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, mit der Bundesagentur für Arbeit eine Vereinbarung abzuschließen. Das Land Berlin und die Bundesagentur für Arbeit schlossen als Träger jeweils nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB II eine Vereinbarung nach § 44b Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 SGB II. Nach § 5 Abs. 1 der 44-b-Vereinbarung werden die Aufgaben im SGB II von 12 gemeinsamen Einrichtungen wahrgenommen. Nach Abs. 2 erstrecken sich die Zuständigkeiten der Berliner Jobcenter jeweils auf den im Namen bezeichneten Berliner Verwaltungsbezirk. Im Bereich der Zuständigkeitsregelung nach § 36 SGB II führt die Bildung der gemeinsamen Einrichtungen dazu, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Jobcenter im Land Berlin nach den Grenzen der Verwaltungsbezirke richtet. Hieraus ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners (Jobcenter Berlin Pankow) für das Gebiet des Bezirks Pankow. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ergibt sich nicht aus der Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit zur Regelung über die örtliche Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II vom 28. Februar 2005 (Zuständigkeitsvereinbarung). Es ergibt sich zwar aus I. 1. unter der Überschrift "Örtliche Zuständigkeit" die folgende Regelung: "Für wohnungslose Personen mit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – die ihren gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 36 SGB II im Land Berlin haben – wird im Binnenverhältnis zwischen den Arbeitsgemeinschaften im Land Berlin (ARGEn) festgelegt, dass folgende Ziffern des Abschnittes II der "Ausführungsvorschrift über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe" (AV ZustSoz) ( ) entsprechende Anwendung findet: ( ) - Nummer 6 (1,3,4,5): "Zuordnung bei nicht wohnsitzbegründenden landeseinwohneramtlichen Meldungen". Nach Nummer 6 Absatz 3 der AVZustSoz (in der Zählung bis zum 1. Mai 2012 aufgrund der Änderung nunmehr Nummer 4) richtet sich die Zuständigkeit eines Bezirksamtes für Personen ohne melderechtlichen Eintrag in Berlin entsprechend der Tabelle nach dem Geburtsdatum. Für den Antragsteller würde aus der Tabelle die Zuständigkeit des Beigeladenen folgen, da der Antragsteller im September geboren wurde. Die Zuständigkeitsvereinbarung ist jedoch auf den hier vorliegenden konkreten Einzelfall nicht anwendbar, da mit dem Abschluss der 44b-Vereinbarung am 17. Februar 2010 die Zuständigkeitsvereinbarung vom 28. Februar 2005 als ältere Regelung ihre Wirksamkeit verloren hat. Insoweit kann es sich nicht bei der Zuständigkeitsvereinbarung um eine speziellere Regelung handeln, welcher ein Anwendungsvorrang einzuräumen ist, wie vom Sozialgericht mit guten Argumenten vertreten wurde. Die Zuständigkeitsvereinbarung diente der Harmonisierung der örtlichen Zuständigkeiten innerhalb des Landes Berlin zwischen den Arbeitsgemeinschaften und den Bezirksämtern. Aus Nr. 1 "Örtliche Zuständigkeit" ergibt sich, dass der Adressat der Zuständigkeitsvereinbarung die Arbeitsgemeinschaften im Land Berlin waren. Dieser Adressat ist seit der Errichtung der gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) mit der 44b-Vereinbarung vom 17. Dezember 2010 nicht mehr vorhanden. Es kommt daher der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass die spätere Regelung der früheren vorgehtInsoweit ist der vom Sozialgericht aufgegriffene Grundsatz, dass das besondere Recht das allgemeine verdrängt, hier nicht einschlägig.
Der damit zutreffend gegen den Antragsgegner zu richtende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für den Zeitraum vom 13. Juni 2014 bis zum 30. September 2014 begründet. Für den Zeitraum vom 23. Mai 2014 bis zum 12. Juni 2014 war der Antrag ganz abzulehnen. Der Antragsteller hat bereits deshalb keinen Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht, weil auch im Lichte des in Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes insoweit nicht zu erkennen ist, dass es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache abzuwarten. Die vorgenannte Zeit ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts bereits verstrichen gewesen und schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, sind nicht ersichtlich. Für den Zeitraum vom 13. Juni 2014 bis zum 30. September 2014 ist der Antragsgegner hingegen im Wege einstweiliger Anordnung dazu verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig (laufende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 332,35 Euro zu bewilligen. Insoweit hat der Antragsteller aus Sicht des Senats sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht. Insbesondere bestehen insoweit keine Bedenken dagegen, dass dem Antragsteller, der die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, die in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Der Senat lässt offen, ob dem Leistungsanspruch der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II geregelte Leistungsausschluss entgegensteht. Auch nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2013 (B 4 AS 9/13 R - juris), mit der das BSG das dortige – allerdings schwedische Staatsangehörige betreffende – Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, sind die mit dem Leistungssauschluss verbundenen europarechtlichen Fragen nicht geklärt, woran der bisher nur vorliegende Schlussantrag des Generalanwalts Melchior Wathelet in einer anderen beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssache mit ähnlicher Fallgestaltung (C-333/13) nichts zu ändern vermag. Hieran schließt sich die Auffassung an, dass die Klärung der hiermit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen angesichts ihrer Schwierigkeit und Komplexität dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Letzteres hat zur Folge, dass – da vorliegend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Streit stehen – der Fall nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Lichte des sich aus Artikel 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes für den in Rede stehenden Zeitraum auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden ist, bei der die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat und stattdessen die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris). Diese Folgenabwägung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus, weil ihm bei einer Ablehnung seines Antrags existenzielle Nachteile drohten, die er aus eigener Kraft nicht imstande ist, von sich abzuwenden. Diesen Nachteilen, die die Sache zugleich als eilbedürftig erscheinen lassen, stehen auf der Seite des Antragsgegners lediglich finanzielle Interessen gegenüber, die hinter den dem Antragsteller drohenden Nachteilen zurückzutreten haben. Vor dem Hintergrund, dass der Senat bei Vornahme der Folgenabwägung – nunmehr allerdings bezogen auf den Antragsgegner – zu dem gleichen Ergebnis gelangt wie das Sozialgericht, lässt der Senat offen, ob er der angegriffenen Entscheidung hinsichtlich der auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abstellenden Begründung folgt. Der Betrag von 332,35 Euro ergibt sich dabei aus dem vom Sozialgericht vorgenommenen "Abschlag" von 15 Prozent vom Alleinstehendenregelbedarf. Ob der Senat einen solchen "Abschlag" auch vorgenommen hätte, kann dahinstehen, da der Antragsteller keine Beschwerde eingelegt hat und die Verpflichtung des Antragsgegners auf die Beschwerde des Beigeladenen nicht weiter gehen kann als die vom Sozialgericht gegen den Beigeladenen ausgesprochene Verpflichtung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 75 Rn. 18 b und BSG, Urteil vom 15. Januar 1959 – 4 RJ 111/57 – juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Hierbei sind dem Antragsgegner die außergerichtlichen Verfahrenskosten des Antragstellers unter Veranlassungsgesichtspunkten auch insoweit auferlegt worden, als sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein wegen Zeitablaufs ohne Erfolg geblieben ist. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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