L 2 AS 2373/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 2587/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2373/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der wesentliche Zweck der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II besteht in der Verwaltungsvereinfachung bei der Berücksichtigung von Einkommen. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn dieser Zweck erreicht werden kann. In all den Fällen, in denen der Zufluss einer Einnahme der Verwaltung erst zu einem Zeitpunkt bekannt wird, zu dem eine Berücksichtigung für den Folgemonat nicht mehr möglich ist, verbleibt es bei den allgemein gültigen Regelungen, insbesondere dem Zuflussprinzip, und der Rückabwicklung in Form eines Rücknahme- bzw. Aufhebungs- und Erstattungsverfahrens.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. April 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 insoweit aufgehoben, als darin die Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2012 teilweise aufgehoben und ein Erstattungsbetrag von 259,32 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 3/5 zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten, mit dem dieser insgesamt 442,16 EUR zurückverlangt.

Der 1970 geborene Kläger stand bis einschließlich April 2011 in einem Beschäftigungsverhältnis und bezog im Anschluss daran ab Mai 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom Beklagten. Unter anderem bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2011 Leistungen in Höhe von monatlich 748,50 EUR für die Zeit von Mai bis August 2011 (Bl. 312 der Verwaltungsakte - VA -) und mit Bescheid vom 23. April 2012 vorläufig Leistungen für Mai bis Oktober 2012 in Höhe von monatlich 758,50 EUR (Bl. 389 VA). Die Vorläufigkeit des Bescheides begründete der Beklagte mit dem Fehlen von Unterlagen/Nachweisen (u.a. Anlage EK, Kontoauszüge, Heiz- und Nebenkostenabrechnung), die der Kläger in der Folgezeit noch vorlegte.

Am 31. Mai 2011 erhielt der Kläger eine Nachzahlung seines Arbeitgebers in Höhe von 328,55 EUR auf sein Konto überwiesen (Bl. 318, 319 VA, zu Unrecht einbehaltene Beiträge zur Arbeitslosenversicherung). Am 5. Juli 2012 bekam er eine Steuerrückerstattung des Finanzamtes in Höhe von 289,32 EUR (Bl. 414, 416 VA). Beide Beträge waren bei Erlass der Bewilligungsbescheide nicht berücksichtigt worden. Von der Nachzahlung erfuhr der Beklagte am 4. Oktober 2011 in Verbindung mit dem Weiterbewilligungsantrag, von der Steuerrückerstattung am 9. Juli 2012, jeweils durch Vorlage von Kontoauszügen durch den Kläger.

Ebenfalls am 9. Juli 2012 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung an (Bl. 425 VA). Am 17. Juli 2012 teilte der Kläger dem Beklagten die Aufnahme einer Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma ab dem 18. Juli 2012 mit (vgl. Arbeitsvertrag Bl. 441 VA). Der Beklagte hob mit Bescheid vom 18. Juli 2012 den Bescheid vom 12. Mai 2011 teilweise für Mai 2011 in Höhe von 182,84 EUR und den Bescheid vom 23. April 2012 teilweise für Juli 2012 in Höhe von 259,32 EUR auf (Bl. 438 VA). Zugleich forderte er den Kläger zur Erstattung der zu Unrecht gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 442,16 EUR auf.

Den gegen den Bescheid eingelegten, aber vom Kläger nicht begründeten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2012 zurück und führte aus, der Kläger sei aufgrund des erzielten Einkommens nicht im bisher berücksichtigten Umfang bedürftig gewesen. Die Bewilligungsentscheidungen hätten daher gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) aufgehoben werden dürfen. Soweit Leistungen gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II vorläufig bewilligt worden seien, sei die Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen kraft Gesetzes zulässig. Die Pflicht zur Erstattung folge aus § 50 SGB X.

Am 15. Oktober 2012 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung geltend gemacht, der Beklagte habe § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht beachtet, wonach einmalige Einnahmen im Folgemonat berücksichtigt würden, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Leistungen erbracht worden seien.

Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.

Mit Urteil vom 16. April 2013 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 12. Mai 2011 für den Monat Mai 2011 sei rechtmäßig. Sie beruhe auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 SGB III. Der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig, soweit der Kläger zusätzliches Einkommen im Monat Mai 2011 in Form einer Nachzahlung seines Arbeitgebers erhalten habe. Die Nachzahlung sei vom Beklagten zu Recht im Monat des Zuflusses (Mai 2011) und nicht im Folgemonat angerechnet worden. Bei der Nachzahlung handele es sich um eine einmalige Einnahme, da das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits im April 2011 beendet worden sei. Dennoch sei die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II, wonach einmalige Einnahmen im Folgemonat zu berücksichtigen seien, wenn bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht wurden, nicht anzuwenden. Hierfür spreche zum einen, dass aus der Begründung im Gesetzentwurf ersehen werden könne, dass unmittelbar auf die Vorgängervorschrift Bezug genommen worden sei. Die damalige Regelung des § 2 Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg II-VO) habe vorgesehen, dass eine Berücksichtigung von einmaligen Einnahmen im Folgemonat zulässig sei, wenn für den Monat des Zuflusses die Leistungen bereits erbracht wurden. Eine inhaltliche Änderung dieser Regelung sei nicht beabsichtigt gewesen. Auch Sinn und Zweck der Regelung gebiete ein solches Verständnis: Ziel sei eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes in der Weise, dass eine Rückabwicklung der in aller Regel im Voraus am Monatsanfang gewährten Leistungen dadurch vermieden werde, dass eine Anrechnung im Folgemonat erfolge. Das Ziel der Verminderung des Verwaltungsaufwandes könne aber nur dann erreicht werden, wenn die Leistungen für den Folgemonat noch nicht gewährt und ausbezahlt wurden. Ansonsten müsse ohnehin eine Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung getroffen werden, so dass die Verschiebung der Anrechnung einer Leistung in den Monat nach dem Zufluss dann keinen Sinn mehr mache. Rechtmäßig sei auch die Rückforderung wegen der Steuererstattung für Juli 2012; rechtliche Grundlage sei insoweit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II. Die Berücksichtigung im Monat Juli 2012 und nicht erst im Folgemonat sei aus den bereits dargelegten Gründen zutreffend nach § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II erfolgt. Die Pflicht zur Erstattung ergebe sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Satz 1 SGB X. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das SG die Berufung zugelassen.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 26. April 2013 zugestellte Urteil am 24. Mai 2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung vorgebracht, die vom SG vorgenommene Auslegung verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Der Wortlaut des Gesetzes sei anders als in § 2 Abs. 4 Satz 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V). Unter der früheren Regelung sei eine Verschiebung in den Monat nach dem Zufluss zulässig gewesen, nach neuer Regelung sei die Verschiebung zwingend, wenn die Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht wurden. Die Begründung des Gesetzentwurf gebiete nichts anderes, denn es sei nicht ausgeführt worden, dass die Regelung in der Alg II-V durch § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ersetzt werden sollte, sondern dass die Verteilung einmaliger Einnahmen neu geregelt werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 16. April 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (1 Band) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat nur teilweise Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit sie die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für Mai 2011 und die Erstattungsforderung in Höhe von 182,84 EUR betrifft. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, da der vom Beklagten erlassene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 insoweit rechtmäßig ist. Insbesondere hat der Beklagte die nachträglich bekannt gewordene einmalige Einnahme des Klägers aus der Nachzahlung seines Arbeitgebers in Höhe von 328,55 EUR Arbeitsverhältnis zu Recht im Monat des Zuflusses berücksichtigt (hierzu unter 1.). Die Berufung ist allerdings erfolgreich, soweit sie die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung aufgrund der Steuererstattung für Juli 2012 und die Erstattungsforderung in Höhe von 259,32 EUR betrifft. Anders als vom Beklagten angenommen und vom SG bestätigt, hätte hier gem. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II eine Berücksichtigung des Einkommens im Folgemonat August 2012 erfolgen können und müssen (hierzu unter 2.)

1.) Rechtliche Grundlage der teilweisen Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12. Mai 2011 für den Monat Mai 2011 ist - wie das SG zutreffend dargestellt hat - § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 SGB III. Nach diesen Normen ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Einkommen erzielt hat der Kläger im Monat Mai 2011 in Form einer Nachzahlung seines ehemaligen Arbeitgebers; am 31. Mai 2011 flossen ihm 328,55 EUR zu. Dieses Geld, eine einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 SGB II, ist - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - auf die für den Monat Mai 2011 gewährten Leistungen anzurechnen. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen des SG verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz folgendes auszuführen:

§ 11 Abs. 3 SGB II regelt die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld II; soweit einmalige Einnahmen anzurechnen sind, entfällt die Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II. Dabei gilt der Grundsatz, dass einmalige Einnahmen - ebenso wie laufende Einnahmen auch - in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen sind. Diese Regelung entspricht der früheren Praxis sowie der Vorgängerregelung in § 2 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V; Fassung bis 31. März 2011). Sie stellt sicher, dass die Einnahmen in dem Zeitraum berücksichtigt werden (dem Monat des Zuflusses), für den Leistungen gewährt werden. In zwei Konstellationen wird dieser Grundsatz durchbrochen: Zum einen wird der Zufluss der einmaligen Einnahme normativ dem Folgemonat zugerechnet, wenn für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Zum anderen erfolgt rechnerisch eine Aufteilung des zugeflossenen Geldbetrages auf sechs Monate, wenn durch die Berücksichtigung des Betrages in einem Monat der Leistungsanspruch komplett entfiele (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Im zuletzt genannten Fall gilt der Betrag mithin mit jeweils einem Sechstel im Zuflussmonat und den fünf Folgemonaten bzw. in den sechs auf den Zufluss folgenden Monaten (wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II vorliegen) als zugeflossen. Grund für die zuletzt genannte Durchbrechung des Zuflussprinzips ist der Schutz des Hilfesuchenden, der nicht aufgrund einer einmaligen Einnahme für einen einzelnen Monat "aus dem Hilfebezug fallen" soll, was u.a. zur Konsequenz haben könnte, dass er seinen Krankenversicherungsschutz verlieren würde. Die erstgenannte Durchbrechung dient demgegenüber (allein) der Praktikabilität des Verwaltungshandelns (vgl. nur Söhngen in juris PK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 11, Rz. 56/58; Klaus in Hohm, Gemeinschaftskommentar SGB II, § 11, Rz. 176/177). Mit der Regelung soll ein nachfolgendes Aufhebungs- und Erstattungsverfahren vermieden werden, indem die zugeflossene, aber nicht sofort bekannt gewordene Einnahme mit den Leistungen des Folgemonats aufgerechnet wird.

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II uneingeschränkt nur für den Fall der Bewilligung von Arbeitslosengeld II Geltung beanspruchen kann. Nur in einem solchen Fall, in dem der für die Verwaltung praktikablere Weg noch gegangen werden kann, ist eine Durchbrechung des Zuflussprinzips sinnvoll. Für den Fall der Rückabwicklung nach §§ 45, 48 SGB X ist § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II hingegen nicht einschlägig, da dies dem Zweck der Regelung zuwiderlaufen würde. Der Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II steht dem nicht entgegen; die Norm ist vielmehr nach Sinn und Zweck einschränkend auszulegen.

Zweck der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist es - wie bereits erwähnt -, Aufhebungs- bzw. Rücknahme- und Erstattungsstreitigkeiten zu vermeiden. Die gesetzliche Regelung wurde zu diesem Zweck so geschaffen, dass ein für die Verwaltung wesentlich bequemerer Weg ermöglicht wurde. So bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II, dass die "Einnahmen im Folgemonat berücksichtigt" werden. Diese Einnahmen mindern den Auszahlungsanspruch damit unmittelbar. Es entsteht kein Rückzahlungsanspruch auf Seiten der Verwaltung (wie im Fall eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides), der nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung notfalls mit Mitteln der Vollstreckung durchzusetzen wäre, sondern die Verwaltung behält den Betrag direkt ein. Zulässig ist mithin im Ergebnis eine "Aufrechnung" seitens der Verwaltung, ein für diese nicht unerheblicher Vorteil, der den Verwaltungsaufwand tatsächlich erheblich minimiert.

Für diese Regelung hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass es zu gewissen "Ungleichbehandlungen" kommen kann. Zu denken ist zum einen an Fälle, in denen die einmalige Einnahme in den letzten Monat des Leistungsbezugs fällt. Wird die Einnahme im Folgemonat bekannt, darf sie nicht leistungsmindernd im Zuflussmonat berücksichtigt werden (Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl., § 11, Rz. 20). Zum anderen dürfte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R – juris) höchst zweifelhaft sein, ob eine Berücksichtigung im Folgemonat erfolgen darf, wenn der Hilfesuchende nachweisen kann, dass er das Geld verbraucht hat. "Bereite Mittel" dürften dann nicht mehr vorhanden sein, was die Berücksichtigung des zugeflossenen Betrages wohl unmöglich machen dürfte (so auch Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11, Rz. 36). Die Regelung über die Berücksichtigung im Folgemonat fingiert schließlich nicht einen späteren Zufluss, sondern regelt nur die Berücksichtigung des zugeflossenen Betrages erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Das zeigt, dass es sich bei der Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II um einen Ausnahmefall handelt, der nur dann Anwendung findet, wenn der Zweck der Regelung erreicht werden kann. In all den Fällen, in denen der Zufluss der Verwaltung nicht im Folgemonat, sondern noch später bekannt wird, besteht kein Grund für eine Abweichung vom Grundsatz des Zuflussprinzips. Vielmehr findet dieses dann Anwendung, da es die tatsächlichen Verhältnisse weit besser abbildet als dies bei einer Verschiebung des Zuflusses der Fall wäre. Die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist daher einschränkend auszulegen und nur dann anzuwenden, wenn der Zufluss der einmaligen Einnahme der Verwaltung im Folgemonat bekannt wird und deren Berücksichtigung noch möglich ist. In allen anderen Fällen bleibt es bei den allgemein gültigen Regeln, insbesondere dem Zuflussprinzip, und der Rückabwicklung in Form eines Rücknahme- bzw. Aufhebungs- und Erstattungsverfahrens.

Der Beklagte hat die Nachzahlung des vormaligen Arbeitgebers des Klägers, die dieser am 31. Mai 2011 erhielt, daher zu Recht im Monat Mai 2011 angerechnet. Die teilweise Aufhebung der Bewilligung ergibt sich zwingend aus § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 SGB III. Die Pflicht zur Erstattung des überzahlten Betrages 182,84 EUR folgt aus § 40 Abs.1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Insoweit konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

2.) Der angefochtene Bescheid ist allerdings rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er aufgrund der Steuererstattung erfolgt ist, die dem Kläger am 5. Juli 2012 zugeflossen ist. In Anwendung der oben genannten Grundsätze hätte hier gem. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II eine Berücksichtigung im Folgemonat August 2012 erfolgen können und müssen.

Nachdem gem. § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II die Leistungen monatlich im voraus erbracht werden, war dem Kläger die Leistung für Juli 2012 bereits "erbracht" i.S.d. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II, als der Steuerbescheid für 2011 mit der darin aufgeführten Steuererstattung sowie der entsprechende Kontoauszug beim Beklagten eingingen (laut Eingangsstempel am 9. Juli 2012). Ob die Leistungserbringung aufgrund einer (wie hier) vorläufigen oder einer endgültigen Bewilligung erfolgt ist, ist für die Frage des "Erbrachtseins" als rein tatsächliches Kriterium ohne Belang. "Erbracht" ist die Leistung in jedem Fall, wenn sie ausgezahlt bzw. dem Empfänger auf seinem Konto gutgeschrieben wurde; es spricht viel dafür, auch den Zeitpunkt der Anweisung durch den Beklagten ausreichen zu lassen, da es nach dem oben dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift (Verwaltungsvereinfachung) darauf ankommt, dass es für den Beklagten noch möglich ist, das Einkommen im Folgemonat zu berücksichtigen. Im Fall des Klägers war bei Bekanntwerden des Einkommens am 9. Juli 2012 jedenfalls die Leistung für Juli 2012 ausgezahlt, diejenige für August 2012 noch nicht. Eine Berücksichtigung des Einkommens wäre damit im Folgemonat August ohne weiteres möglich gewesen, sei es in Form einer Änderung der vorläufigen Bewilligung oder in Form einer endgültigen Leistungsfestsetzung.

Der Beklagte hat nach Auffassung des Senats kein Wahlrecht, ob er den Weg einer Aufhebung und Erstattung nach § 48 SGB X (bzw. wie vom Beklagten zuletzt vorgetragen einer endgültigen Festsetzung und Erstattung nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB III i.V.m. § 40 SGB II) für den Zuflussmonat wählt oder die Berücksichtigung für den Folgemonat. Insoweit geht die Bestimmung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II als die speziellere Regelung den allgemeinen Aufhebungs- und Erstattungsvorschriften vor. Dies entspricht auch dem oben dargelegten Zweck der Vorschrift: Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung soll soweit wie möglich ein Aufhebungs- und Erstattungsverfahren vermieden werden. Nachdem dies im Fall der Steuererstattung für Juli 2012 noch möglich war, besteht insoweit kein Anlass für eine einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II. Das Argument der Verwaltungsvereinfachung erhält im konkreten Fall noch besonderes Gewicht dadurch, dass der Kläger Mitte Juli 2012 die Aufnahme einer Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma mitgeteilt hat. Hier stand ohnehin mit Blick auf das hieraus erzielte Einkommen der Erlass eines Änderungsbescheides für die Zukunft an, so dass es nur sinnvoll erscheint, in diesem Zusammenhang auch das Einkommen aus der Steuererstattung zu berücksichtigen anstatt diesbezüglich einen eigenen Erstattungsbescheid zu erlassen.

Hätte der Beklagte nach alledem die Einnahmen aus der Steuererstattung im Folgemonat August 2012 berücksichtigen müssen, ist die Festsetzung des Erstattungsbetrages für den Leistungszeitraum Juli 2012 in Höhe von 259,32 EUR zu Unrecht erfolgt. Insoweit waren das Urteil des SG vom 16. April 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 teilweise aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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