L 9 SO 54/12 PKH

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 22 SO 56/10
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 54/12 PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen einer Kraftfahrzeugbeihilfe nach dem SGB XII.

2. Für die Hilfe zur Beschaffung eines KFZ im Rahmen der Eingliederungshilfe ist die Notwendigkeit der ständigen Nutzung eines KFZ erforderlich.

3. An der Notwendigkeit fehlt es bei ehrenamtlicher Tätigkeit, die nicht dem näheren Wohnumfeld zuzurechnen ist, bei Fahrten zu Ärzten, von Krankenkassen gewährten Rehabilitations- und Heilbehandlungen, bei der Zumutbarkeit der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, bei Schwimmbadbesuchen, Einkäufen, Ausflugsfahrten und hobbymäßig betriebenem Sport.
Der Antrag, der Klägerin und Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R , M , zu bewilligen, wird abgelehnt. &8195;

Gründe:

Die Klägerin begehrt eine Beihilfe für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeuges (Kfz) sowie eine Betriebskostenbeihilfe.

Die darauf gerichtete Klage hat das Sozialgericht Itzehoe mit Urteil vom 21. Mai 2012 abgewiesen. Gegen das der Klägerin am 17. Juli 2012 zugestellte Urteil hat sie am 2. August 2012 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R , M , zu bewilligen.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist den Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn - neben hier nicht zweifelhaften Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 114 Rdnr. 19 m.w.N.). Es ist zu berücksichtigen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern lediglich zugänglich machen will. Dem genügt § 114 Satz 1 ZPO dadurch, dass er die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erst bei sicherer, sondern bereits bei hinreichender Erfolgs¬aussicht vorsieht. Deren Feststellung soll mithin nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses anstelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet andererseits zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, S. 347; BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 – B 13 RJ 83/97 -, SozR 3-1500, § 62 Nr. 19).

Danach hat die Klägerin hier keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für das Berufungsverfahren fehlt. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand hat die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg. Zutreffend hat das Sozialgericht Itzehoe in dem Urteil vom 21. Mai 2012 ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Kfz-Beihilfe für die Anschaffung und den Umbau eines Kfz hat und auch keinen Anspruch auf eine Betriebskostenpauschale.

Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage macht der Senat sich diese Einschätzung zu Eigen und verweist daher auf die Gründe jenes Beschlusses.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zu ergänzen:

Die Klägerin gehört unstreitig zum eingliederungshilfeberechtigten Personenkreis des § 53 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Behinderte Menschen haben gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX), Anspruch auf Eingliederungshilfe und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hierzu gehört gemäß § 8 Eingliederungshilfeverordnung (EGHVO) auch die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist. Das ist nur dann zu bejahen, wenn aus den geltend gemachten Gründen eine ständige oder jedenfalls regelmäßige, d. h. tägliche oder fast tägliche Benutzung des Kfz erforderlich ist. Ausgeschlossen ist die Kfz-Beihilfe daher bei einer nur gelegentlichen Inanspruchnahme, weil dies nicht mit dem "Normalfall" vergleichbar ist, den die Gesetzgebung vor Augen hatte, nämlich mit dem Angewiesensein auf ein Kfz, um am Arbeitsleben teilnehmen zu können (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. September 2011 – L 9 SO 40/04). Ob der behinderte Mensch auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist, beurteilt sich maßgeblich anhand der Art und Schwere der Behinderung und zum anderen anhand der gesamten Lebensumstände und der Verhältnisse des Behinderten. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug typischerweise ein der Eingliederung eines Behinderten dienendes Hilfsmittel ist. Ist die erforderliche Mobilität jedoch in zumutbarer Weise durch andere Hilfen, z. B. durch die Benutzung eines Behindertenfahrdienstes oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder in sonstiger Weise (Krankentransport, Taxi, Mietauto) sichergestellt, ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ständig angewiesen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. September 2007 – 3 L 231/05). Der Senat ist der Auffassung, dass die Beförderung durch Taxis, Mietautos oder einen Behindertendienst bzw. durch den öffentlichen Personennahverkehr grundsätzlich zumutbar ist, auch wenn solche Beförderungsmöglichkeiten nicht ständig zur Verfügung stehen (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. No-vem¬ber 2013 – L 9 SO 16/11). "Angewiesen sein" bedeutet somit wegen Fehlens anderweitiger Beförderungsmöglichkeiten die Notwendigkeit der ständigen Nutzung eines eigenen Kfz, also nicht nur vereinzelt und gelegentlich (ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2010 – L 8 SO 132/09, recherchiert bei juris, Rdn. 35; Sächsisches LSG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – L 3 AL 124/13 ER –, InfoAlso 213, S. 216, 219).

Hier hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass für Fahrten zu Ärzten und Rehabilitations- und Heilbehandlungen die Krankenkassen zuständig sind.

Das Sozialgericht hat ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin nicht auf die Nutzung eines Kfz für ihre ehrenamtliche Tätigkeit angewiesen ist. Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 24/11 R) entschieden, dass auch ein gesellschaftliches Engagement zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft gehöre und somit auch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in besonderer Weise der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen sei.

Um ihre Tätigkeit im Bayerischen Schlaganfallverband wahrzunehmen, benötigt die Klägerin nicht dauernd ein Kfz. Sie trägt selbst vor, dass sie viele Arbeiten von ihrem jetzigen Wohnort aus mit ihrem Computer erledigen könne. Zudem sei sie in der Zeit, als sie über keinen Pkw verfügt habe, nur dreimal im Jahr nach M gefahren. Das stellt keine regelmäßige Nutzung dar. Außerdem verweist der Beklagte ebenfalls zutreffend darauf, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dem näheren Lebenskreis des behinderten Menschen zuzurechnen ist. Insoweit ist die Tätigkeit in M nicht dafür geeignet, dass die Klägerin die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in ihrem näheren Wohnumfeld pflegen kann.

Auch hinsichtlich ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Marne ist die Klägerin nicht auf die Nutzung eines Kfz angewiesen. Nach ihren Angaben fährt sie zweimal in der Woche nach Ma. Hierzu kann sie auf den öffentlichen Personennahverkehr verwiesen werden. Wie von dem Beklagten ermittelt und vom Senat recherchiert, gibt es ausreichend Busverbindungen von dem Wohnort der Klägerin S nach Ma. Die Linie 2509 des öffentlichen Personennahverkehrs fährt mit Bussen – nicht Schulbussen – in den Ferienzeiten von montags bis freitags siebenmal nach Ma und achtmal pro Tag wieder zurück. In der Schulzeit fahren 11 Busse nach Ma und 12 wieder zurück. Zusätzlich gibt es den Busverkehr "Rudi", der von montags bis freitags fünfmal von S nach Ma und zurück fährt, an Samstagen achtmal und an Sonn- und Feiertagen ebenfalls achtmal. Bei diesen Busverbindungen muss vorher angerufen werden, um sich bei dem Bus anzumelden. Dieser kann dann auch Personen mit Gehwagen oder zusammenklappbaren Rollstühlen transportieren. Der Senat hat ermittelt, dass bei größeren Rollstühlen bei rechtzeitigem Anruf auch ein behindertengerechter Bus, der einen größeren Rollstuhl aufnehmen kann, eingesetzt wird. Dem Vorbringen der Klägerin, als sie einmal versucht habe, mit dem Bus zu fahren, habe es keine behindertengerechte Busverbindung gegeben, kann somit nicht gefolgt werden. Wie von dem Beklagten dargelegt, spricht nichts dagegen, dass die Klägerin mit ihrem Aktivrollstuhl die nächstgelegenen Bushaltestellen erreichen kann. Sollte dieser wegen der topographischen Beschaffenheit der Straßen nicht geeignet sein, die nächstgelegenen Geschäfte und Haltestellen zu erreichen, ist die Klägerin darauf zu verweisen, sich an die Krankenkasse zu wenden bzw. das Widerspruchs- und eventuell ein Klageverfahren hinsichtlich des Elektrorollstuhls zu betreiben, denn die Krankenkasse ist für die Basisversorgung und –mobilität zuständig. Der Senat ist auch der Auffassung, dass der Klägerin die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zumutbar ist – wie sie das ja auch bereits durch ihre Fahrten nach M bewiesen hat. Zudem hat der Senat bereits entschieden, dass es auch behinderten Menschen zuzumuten ist, gewisse Unannehmlichkeiten und Zeitverzögerungen in Kauf zu nehmen, die damit verbunden sein können, dass er gewisse Zeit auf einen Bus warten muss, dass gegebenenfalls ein behindertengerechter Bus angefordert oder ein Behindertenfahrdienst eingeschaltet werden muss. Der öffentliche Personennahverkehr ist verpflichtet, behinderte Menschen zu transportieren und er ist hierauf grundsätzlich auch eingerichtet (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2013 – L 9 SO 16/11).

Soweit die Klägerin auf Fahrten nach B zum Schwimmen verweist, ist hierfür ein Pkw aus Mitteln der Eingliederungshilfe ebenfalls nicht erforderlich. Die auf eigenen Wunsch durchgeführten Fahrten zum Schwimmen sind keine solchen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2010 – L 8 SO 139/10 B ER, recherchiert bei juris, Rdn. 26 ff.; SG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2005 – S 23 SO 195/05 ER; SG München, Urteil vom 27. März 2012 – S 48 SO 485/10, ZFSH SGB 2012, S. 549 f.). Im Übrigen existiert auch hier die Buslinie 2507, die von S nach B und zurück fährt, und zwar in den Ferien und während der Schulzeit ebenfalls fünfmal am Tag. Zudem gibt es auch die Linie 2572, die viermal am Tag fährt.

Es ist nicht dargetan, dass die Klägerin einen Pkw braucht, um Post wegzubringen. Sie ist selbst mit einem Rollstuhl bzw. Rollator bewegungsfähig. Im Übrigen wohnt ihre Tochter am selben Ort und kann Gänge zur Post bzw. zu einem Postkasten übernehmen.

Soweit die Klägerin einen Anspruch wegen Fahrten zu Veranstaltungen der Volkshochschule geltend macht, ist sie mit dem Beklagten darauf zu verweisen, dass auch in S Veranstaltungen der Volkshochschule stattfinden.

Bei Einkäufen, die zudem nicht ständig erfolgen müssen, kann die Klägerin Hilfe durch ihre Tochter in Anspruch nehmen. Im Übrigen wäre sie auch insoweit auf die Basisversorgung durch Krankenkasse zu verweisen.

Es verbleiben somit Fahrten ans Meer bzw. weil die Klägerin das Bogenschießen erlernen möchte. Die Klägerin hat ausgeführt, dass diese Fahrten für ihr Wohlbefinden wichtig seien. Insoweit ist zum einen darauf zu verweisen, dass solche Fahrten nicht ständig durchgeführt werden müssen. Im Übrigen gibt es im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen keine unbegrenzte Sozialisierung der Kosten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Hilfen werden in dem Maße gewährt, in dem auch nicht Behinderte entsprechende Bedürfnisse befriedigen können. In ländlichen Gebieten mit schlechter Verkehrsanbindung kann daher die Teilnahme aller Bevölkerungsgruppen an kulturellen Veranstaltungen geringer ausfallen als im Großstadtbereich (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 22. Dezember 2008 – L 1 SO 619/08 ER). Nicht alles, was für behinderte Menschen wünschenswert wäre, kann im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert werden, denn auch Menschen mit geringen finanziellen Mitteln können sich nicht alle ihre Wünsche erfüllen. Behinderte Menschen sollen gleich- aber nicht bessergestellt werden als andere vergleichbare Bevölkerungsgruppen.

Wie das Sozialgericht weiterhin zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Übernahme der Betriebskosten für ihr bereits angeschafftes Kfz gemäß §§ 53 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 10 Abs. 6 EGHVO. Auch insoweit ist Voraussetzung, dass die Klägerin auf die Benutzung eines Kfz regelmäßig angewiesen ist, was – wie oben dargelegt – nicht der Fall ist (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2010 – L 8 SO 132/09).

Ebenso wenig hat die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Umbau ihres Kfz. Zwar hat das BSG (Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 24/11 R, recherchiert bei juris, Rdn. 19) entschieden, dass die für § 8 Abs. 1 Satz 2 EGHVO geltenden Grundsätze für einen Umbau nicht heranzuziehen seien. Der behinderte Mensch muss gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 EGHVO auf besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge angewiesen sein. Das Kfz der Klägerin verfügt über einen Bremsknopf an der rechten Seite des Lenkrades. Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme für die – inzwischen erfolgte – Verlagerung des Bremsknopfes auf die linke Seite vom Lenkrad. Der vom Sozialgericht beauftragte Gutachter Dr. S hat in seinem Gutachten vom 14. November 2011 dargestellt, dass die Bremspedale von der Klägerin mit dem linken Fuß bedient werden könnten. Der Bremsknopf auf der rechten Seite könne von der Klägerin sicher bedient werden. Es wäre allerdings besser, wenn er nach links verlagert werden würde. Das zeigt aber, dass die Klägerin nicht darauf angewiesen ist, dass der Bremsknopf auf die linke Seite vom Lenkrad verlegt wird, denn sie kann sowohl mit dem linken Fuß bremsen als auch rechts problemlos den Handbremsknopf benutzen. Aus diesem Grunde kommt eine Kostenübernahme für den Umbau nicht in Betracht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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