Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 12 SO 65/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 279/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.)
Eine zur Nichtanwendung des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII führende, besondere Härte im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen. Die hierzu vom BVerwG zu § 26 Satz 2 BSHG aufgestellten Grundsätze finden bei § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nach wie vor Anwendung.
2.)
Die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Senate des BSG zur Parallelvorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, nach der arbeitsmarktbezogene Härtegründe vorliegen können, ist auf § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht ohne Weiteres übertragbar, weil insbesondere Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII keine „Erwerbszentriertheit“ nach dem Grundsatz des Förderns aufweisen.
Eine zur Nichtanwendung des Leistungsausschlusses nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII führende, besondere Härte im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen. Die hierzu vom BVerwG zu § 26 Satz 2 BSHG aufgestellten Grundsätze finden bei § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nach wie vor Anwendung.
2.)
Die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Senate des BSG zur Parallelvorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, nach der arbeitsmarktbezogene Härtegründe vorliegen können, ist auf § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht ohne Weiteres übertragbar, weil insbesondere Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII keine „Erwerbszentriertheit“ nach dem Grundsatz des Förderns aufweisen.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 10.06.2014 abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen die ihr im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht auferlegte Verpflichtung, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 595,23 EUR als Darlehen zu gewähren.
Die am 00.00.1977 geborene, voll erwerbsgeminderte Antragstellerin bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer in Höhe von zur Zeit monatlich 288,28 EUR.
Seit dem Wintersemester 2010/2011 ist die Antragstellerin bei der Fachhochschule N im Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" als ordentliche Studierende eingeschrieben. Sie hat bereits mehrere Module dieses Studiengangs erfolgreich absolviert und sich im Rahmen des Abschlussmoduls für den 15.09.2014 zur Prüfung angemeldet. Bei diesem Studiengang handelt es sich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach § 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Das Studentenwerk N lehnte mit Bescheid vom 25.10.2012 die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG an die Antragstellerin wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 BAföG (kein wichtiger oder unabweisbarer Grund für eine andere Ausbildung) ab.
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin zunächst mit Bescheid vom 19.03.2013 Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.03.2014, wobei sie die Immatrikulation der Antragstellerin übersah. Nach Kenntnis von diesem Sachverhalt nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2013 den ursprünglichen Bewilligungsbescheid zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. Nachdem sich die Antragstellerin hiergegen u.a. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Münster wendete, erkannte die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.03.2013 aufgrund von seitens des Sozialgerichts gerügter formeller Mängel (Anhörung, Begründung des Sofortvollzuges) an. Auf die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Münster, Az.: S 8 SO 147/13 ER, S 8 SO 215/13 ER und S 8 SO 246/13 wird insoweit Bezug genommen.
Am 28.02.2014 beantragte die Antragstellerin die weitere Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 01.04.2014. Mit Bescheid vom 06.03.2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin weiterhin als Studentin eingeschrieben und deshalb als Auszubildende, deren Studium dem Grunde nach förderungsfähig sei, vom Leistungsbezug gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen sei. Auch liege bei ihr ein besonderer Härtefall nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vor. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.
Mit einem am 04.04.2014 bei dem Sozialgericht Münster eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 595,23 EUR monatlich ab dem 01.04.2014 zu gewähren. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin bei ihr fehlerhaft eine besondere Härte im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII verneint habe. Der mit dem Leistungsausschluss bei förderungsfähiger Ausbildung einhergehende Zweck der Verhinderung eines über die Sozialhilfe etablierten "zweiten" Fördersystems außerhalb des BAföG und des SGB III treffe auf sie nicht zu. Aufgrund der bei ihr bestehenden vollen Erwerbsminderung und ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen sei nicht ansatzweise absehbar, ob sie ihr Studium beenden bzw. bei einem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums überhaupt einen Berufsalltag werde bewältigen können. Das Studium habe bei ihr primär einen medizinischen bzw. therapeutischen Charakter, der mit der Situation gesunder, erwerbsfähiger Studierender nicht zu vergleichen sei.
Mit Beschluss vom 10.06.2014 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII in Höhe von 595,23 EUR als Darlehen zu gewähren und den Antrag - auch soweit die Antragstellerin diese Leistungen als Beihilfe beantragt hat - im Übrigen abgelehnt.
Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im streitgegenständlichen Zeitraum vorlägen. Die Antragstellerin sei seit Mai 2014 nicht mehr in der Lage, ihre Unterkunftskosten zu begleichen, so dass ihr nach Ablauf dieses Monats die fristlose Kündigung ihres Mietverhältnisses drohe. Ihre Rente liege noch unterhalb der Regelbedarfsleistung.
Ob die Antragstellerin einen Anspruch auf die begehrte Leistung habe, lasse sich nach derzeitiger Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen. Zwar könne der Anspruch auf die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 22 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen sein, weil sie eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführe, die nicht unter die Regelung des § 22 Abs. 2 SGB XII falle. Es stelle sich jedoch die Frage, ob die Antragstellerin deswegen Leistungen von der Antragsgegnerin beanspruchen könne, weil bei ihr eine besondere Härte nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorliege. Dies könne hier der Fall sein, weil die Antragstellerin aufgrund ihrer Behinderungen voll erwerbsgemindert und die durch sie betriebene Ausbildung nach ihrem Vorbringen und dem ihres behandelnden Arztes förderlich für ihre psychische Stabilität sei. Das Gericht sehe es in diesem Zusammenhang nicht als ausreichend an, die Antragstellerin auf die tagesstrukturierende Wirkung des betreuten Wohnens zu verweisen oder die Aufnahme einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte. Gerade wegen der psychischen Behinderung der Antragstellerin spreche einiges dafür, dass ihrem Wunschrecht nach einer eigenen Lebensgestaltung in Form der Durchführung eines Studiums der Vorrang vor der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen des Landschaftsverbandes in Form der Aufnahme einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte zu geben sei. Ferner könne auch deshalb eine Härte vorliegen, weil die Antragstellerin nach den in diesem Verfahren vorgelegten Leistungsnachweisen für ihr Studium an der Fachhochschule das Studienziel nahezu erreicht habe und durch die Nichtgewährung von Leistungen der Grundsicherung ein bevorstehender Studienabschluss verhindert würde. Da sich nach derzeitiger Aktenlage jedoch nicht sicher beurteilen lasse, ob und inwieweit die Antragstellerin tatsächlich aus psychischen Gründen auf die Durchführung bzw. den Abschluss des Studiums angewiesen sei, der diesbezügliche Sachverhalt somit weiterer Aufklärung durch ggfs. Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe, der im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu leisten sei, habe das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, die zu Gunsten der Antragstellerin ausfalle. Das Interesse der Antragstellerin, vorläufig weiterhin Sozialhilfeleistungen zu erhalten, wiege schwerer als das öffentliche Interesse daran, die Regelung des § 22 Abs. 1 SGB XII auf die Antragstellerin anzuwenden. Denn ihr drohten bei einer Verweigerung der Hilfeleistung möglicherweise massive gesundheitliche Nachteile, während sich das öffentliche Interesse auf das fiskalische Interesse an einer sparsamen Verwendung der Sozialhilfemittel beschränke. Das Gericht habe dabei auch berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Falle des Abbruchs des Studiums auf die unmittelbare Inanspruchnahme anderer tagesstrukturierender Leistungen (z.B. Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte) angewiesen wäre, die ebenfalls, wenn auch nicht aus dem gleichen finanziellen Topf, aus Mitteln der Sozialhilfe zu finanzieren wären.
Gegen diesen ihr am 11.06.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 26.06.2014 eingegangenen Beschwerde, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet:
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liege ein Härtefall im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vor. Kennzeichnend für eine besondere Härte sei nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BVerwG und des BSG eine atypische Sachlage. Allein die typische Konsequenz, die Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen zu können, begründe keine besondere Härte. Es entspreche dem Regelfall, dass derjenige, der sich in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung befinde, der aber aufgrund eines persönlichen Leistungsausschlusses nicht gefördert und deshalb hilfebedürftig werde, die Ausbildung wegen der fehlenden finanziellen Absicherung nicht aufnehmen oder zu Ende führen könne. Erforderlich seien vielmehr eine außergewöhnliche Belastungssituation und eine übermäßige Betroffenheit des Hilfebedürftigen. Letzteres sei bei der Antragstellerin jedoch nicht gegeben. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass sie voll erwerbsgemindert sei. Denn Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII würden schon nach den Zugangsvoraussetzungen nur Personen gewährt, die die Altersgrenze erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet hätten und voll erwerbsgemindert seien. Da die volle Erwerbsminderung somit schon tatbestandlich für die Gewährung der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vorausgesetzt werde, könne ihr Vorliegen keinen Ausnahmefall begründen, wie er in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorausgesetzt werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin kurz vor dem Abschluss der Ausbildung stehe. Da die voll erwerbsgeminderte Antragstellerin ohnehin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. nachgehen werde, sei ein weiterer Leistungsbezug mit dem Zweck, den Studiumsabschluss zu gewährleisten, um so zukünftig ein von Sozialleistungen unabhängiges und vom Erwerbseinkommen finanziertes Leben zu ermöglichen, nicht erreichbar. Die Antragstellerin werde vielmehr wegen der mit ihrer Erkrankung verbundenen Erwerbsunfähigkeit unabhängig vom Studium nicht erwerbstätig sein. Dass das Studium der Strukturierung ihres Alltags diene, rechtfertige die Annahme eines Härtefalles ebenfalls nicht. Hier sei sie auf alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu verweisen. Dass solche der Antragstellerin nicht zumutbar seien, habe sie nicht glaubhaft gemacht. Ferner habe sie auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da eine besondere Eilbedürftigkeit nicht vorliege. Weder habe sie Nachweise zu ihrer derzeitigen finanziellen Situation vorgelegt, noch drohe ihr ein Verlust der Wohnung.
Die Antragstellerin verteidigt den Beschluss des Sozialgerichts. Darüber hinaus macht sie geltend, dass sie nicht auf alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu verweisen sei und eine diesbezügliche Unzumutbarkeit nicht glaubhaft machen müsse. Denn sie habe durch eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes glaubhaft gemacht, dass das Studium einen therapeutischen Charakter für sie habe. Dies genüge, um darzulegen, dass ein atypischer Härtefall vorliege. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin resultiere der Ausnahmefall eben nicht abstrakt aus ihrer vollen Erwerbsminderung, sondern konkret aus der medizinischen Implikation des Studienganges, dessen Abbruch für sie eine persönliche Härte bedeuten würde, weil die Leistungserbringung und Erfolgserreichung innerhalb des Studiums der Strukturierung des Alltages diene und ihr einen Sinn gebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Münster sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senates gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster ist begründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin darlehensweise Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 zu gewähren. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1.) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschl. v. 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6; zu den besonderen, verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen im Streit steht s. zuletzt Senat, Beschl. v. 27.05.2014 - L 9 SO 103/14 B ER, L 9 SO 112/14 B - m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG).
a) In Anwendung dieser Maßstäbe liegt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin vor. Es ist vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin, obgleich sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) ist und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (vgl. § 41 Abs. 3 SGB XII), keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat, weil diesem der Ausschlusstatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entgegensteht und ein besonderer Härtefall als Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vorliegt.
aa) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. Bei dem von der Antragstellerin absolvierten Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" der Fachhochschule N handelt es sich um eine nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Die grundsätzliche Anwendung des Ausschlusstatbestandes scheitert auch nicht daran, dass die Antragstellerin ausweislich des Bescheides des Studentenwerkes N vom 25.10.2012 keine Leistungen der Ausbildungsförderung wegen Fehlens persönlicher Voraussetzungen (hier: § 7 Abs. 3 BAföG) erhalten kann und tatsächlich nicht erhalten hat, weil alleine die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung ("dem Grunde nach") die Folge des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach sich zieht; individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht (vgl. zur Vorgängerregelung des § 26 Satz 1 BSHG nur BVerwG, Beschl. v. 13.05.1993 - 5 B 82/92 -, juris Rn. 3 f. [zu § 7 Abs. 2 BAföG]; zu § 7 Abs. 5 SGB II grdl. BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 15 ff.; BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 14; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 22 Rn. 24 m.w.N.).
Ferner ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hier nicht deswegen unanwendbar, weil der Leistungsausschluss nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 26 des Bundessozialhilfegesetzes - (BSHG), die auf § 22 Abs. 1 SGB XII übertragbar ist, nur bei einem ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf eingreift (BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - 5 C 16/91 -, juris Rn. 6; s. auch jurisPK-SGB XII/Voelzke, § 22 Rn. 50). Das ist der Bedarf zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts während der Ausbildung, für den - neben den Ausbildungskosten - nach § 11 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird. Von dem Ausschlusstatbestand nicht erfasst wird dagegen der Anspruch auf solche Leistungen, die zwar nach ihrer Zuordnung im Gesetz Hilfe zum Lebensunterhalt sind, die aber einen Bedarf betreffen, der durch besondere Umstände bedingt ist, die von der Ausbildung unabhängig sind. Darunter fallen die Leistungen, die dazu dienen sollen, einen Mehrbedarf zu decken, der seine Ursache in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden hat (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - 5 C 15/90 -, juris Rn. 9). Dies bezieht sich im Anwendungsbereich des SGB XII grundsätzlich nur auf die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, weil diese bei den Fördersätzen nach dem BAföG und dem SGB III naturgemäß nicht berücksichtigt worden sind (Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, a.a.O., § 22 Rn. 8; jurisPK-SGB XII/Voelzke, § 22 Rn. 51). Diese sind hier jedoch nicht streitgegenständlich, weil die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die "typischen" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Regelbedarfes und der Leistungen für Unterkunft und Heizung begehrt. Ob die Regelung des § 27 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) hinsichtlich eines Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II auf Leistungsberechtigte nach dem SGB XII entsprechende Anwendung findet (hierfür jurisPK-SGB XII/Voelzke, § 22 Rn. 52; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rn. 1), bedarf in diesem Eilverfahren keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 SGB II offensichtlich nicht erfüllt, da sie weder Ausbildungsförderungsleistungen tatsächlich erhält, noch nur wegen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhält. Bei - wie hier - Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem BAföG findet § 27 Abs. 3 SGB II keine Anwendung (vgl. Bernzen, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 27 Rn. 49). Im Übrigen fehlt es hinsichtlich der Kosten der Unterkunft (§ 35 SGB XII i.V.m. § 42 Nr. 4 SGB XII) auch an einem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Anordnungsgrund (s. sogleich unter b.).
Weiterhin liegt hier kein Fall des § 22 Abs. 2 SGB XII vor, der die Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 22 Abs. 1 SGB XII von vornherein ausschließen würde.
bb) Der Antragstellerin steht auch die Härteklausel des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht zur Seite. Danach können "in besonderen Härtefällen" Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. In der Person der Antragstellerin liegt - auch auf der Grundlage ihres durch ärztliche Atteste gestützten Sachvortrages, der vom Senat als zutreffend unterstellt wird - jedoch kein besonderer Härtefall vor.
Die Bestimmung der Reichweite dieser Ausnahme und die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist durch eine Gegenüberstellung mit dem Regeltatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu ermitteln. Bei der Härteregelung ist somit auch und gerade der Zweck des Ausschlusstatbestandes leitend, die Sozialhilfe davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - 5 C 16/91 -, juris Rn. 8; BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 23). Eine besondere Härte im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII besteht deshalb nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Leistungsberechtigte, die eine Ausbildung der in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert werden, sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Das mag als hart empfunden werden, ist aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen. Ein "besonderer" Härtefall im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - a.a.O. -, juris Rn. 10 zu § 26 Satz 2 BSHG). Diese zu § 26 Satz 2 BSHG entwickelte Definition der "besonderen Härtefälle" findet im Bereich des in seinem Wortlaut nahezu identischen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nach wie vor Anwendung (vgl. jurisPK-SGB XII/Voelzke, § 22 Rn. 57; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rn. 32 f.; ebenso zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II im Grundsatz BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 24; BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 17).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin nicht vor.
(1) Eine besondere Härte ist zunächst nicht schon deshalb gegeben, weil die Antragstellerin als Auszubildende von den Leistungen nach dem BAföG vollständig ausgeschlossen ist, da sie die persönlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Leistungsgewährung nicht erfüllt. Ein solcher Fall ist im Regeltatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, der die Ausschlusswirkung lediglich von der abstrakten Förderungsmöglichkeit abhängig macht (s.o.), angelegt und kann das Regel-Ausnahme-Verhältnis zu § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII somit nicht umkehren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das BAföG selbst für besonders gelagerte Lebens- und Ausbildungssituationen Ausnahme- und Härtebestimmungen vorsieht wie z.B. § 7 Abs. 3 BAföG, dessen Eingreifen in der Person der Antragstellerin das Studentenwerk im ablehnenden Bescheid vom 25.10.2012 gerade verneint hat. Greifen - wie im Falle der Antragstellerin - diese Ausnahmetatbestände nicht, besteht in aller Regel auch kein Anlass, eine sozialhilferechtliche "besondere Härte" anzunehmen (so zutr. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rn. 40; ebenso jurisPK-SGB XII/Voelzke, § 22 Rn. 60; vgl. auch BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 25, dem ebenfalls eine Ablehnung von Förderleistungen wegen Nichteingreifens von § 7 Abs. 3 BAföG zu Grunde lag).
(2) Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und ihr damit aus gesundheitlichen Gründen das Risiko künftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit, droht, vermag für sich eine besondere Härte nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn es handelt sich nach der Systematik des Gesetzes eben nicht um eine atypische Situation, die eine Ausnahme vom Ausschluss von Leistungen nach dem Vierten Kapitel zu begründen vermag. Durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I, S. 2670) m.W.v. 07.12.2006 hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Wortlauts in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ("Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel" statt wie zuvor "Hilfe zum Lebensunterhalt") klargestellt, dass die Sonderregelung für Auszubildende auch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt (s. Begr. BT-Drs. 16/2711, S. 10). Damit hat er in typisierender Weise auch jene Personengruppen als Auszubildende vom Leistungsbezug der Sozialhilfe ausgeschlossen, die zu diesem Fürsorgesystem aufgrund ihres typischerweise dauerhaften Verbleibs wegen Krankheit oder Behinderung ein besonderes "Näheverhältnis" aufweisen. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist trotz der hiermit ggfs. verbundenen Härten hinzunehmen und darf daher nicht über eine Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unter Hinweis auf die mit der vollen Erwerbsminderung verbundenen Folgen konterkariert werden.
(3) Ein besonderer Härtefall liegt bei der Antragstellerin auch nicht deswegen vor, weil das von ihr betriebene Studium an der Fachhochschule N eine therapeutische Wirkung dergestalt für sie hat, dass ihr hiermit die Strukturierung ihres Alltags und Teilhabe am sozialen Leben ermöglicht wird und sie psychisch stabil bleibt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin auf alternative Beschäftigungsmöglichkeiten verwiesen werden kann. Denn die von der Antragstellerin geltend gemachte und vom Senat als glaubhaft unterstellte "medizinische" oder "sozialtherapeutische" Wirkung des Studiums vermag die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel entgegen der Regelanordnung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept nicht zu begründen. Schon mit der Herausnahme dauerhaft erwerbsgeminderter Personen aus dem Kreis der nach dem Vierten Kapitel Anspruchsberechtigten für die Dauer ihrer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung geht die Konsequenz einher, dass das Gesetz auch solche Ausbildungen als "anspruchsfeindlich" ansieht, die nicht primär der Schaffung einer künftigen Erwerbsgrundlage dienen, sondern aus anderen Gründen betrieben werden. Insbesondere spricht aber die sozialhilferechtliche Binnensystematik gegen die Bejahung einer besonderen Härte und damit die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel, wenn eine Ausbildung u.a. an einer (Fach-)Hochschule in Rede steht. Denn für Letztere sieht das SGB XII explizit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel vor (s. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 13 der EingliederungshilfeVO), die, wie sämtliche Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII, von dem Anspruchsausschluss des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht erfasst werden (s. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rn. 7, 28). Solche auf die Ausbildung selbst bezogene Hilfen erfassen jedoch gerade nicht den Lebensunterhalt (es sei denn, diese Hilfe wird in Einrichtungen [§ 13 Abs. 2 SGB XII] erbracht [§ 27b SGB XII]), wenn das Studium an einer Hochschule betrieben wird (s. BVerwG, Urt. v. 19.10.1995 - 5 C 28/95 -, juris Rn. 8). Der Lebensunterhalt ist dann grundsätzlich über die Ausbildungsförderung zu sichern, solange nicht besondere behinderungsbedingte Umstände vorliegen (vgl. SG Leipzig, Urt. v. 19.09.2012 - S 17 AS 1142/12 -, juris; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rn. 28). Damit vermag auch ein primär sozialtherapeutischer oder medizinischer Zweck einer Ausbildung die für eine "besondere Härte" nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorausgesetzte Atypik nicht zu begründen. Dass im Übrigen ein Abbruch des Studiums zu einer grundlegenden psychischen Destabilisierung und fehlenden Möglichkeit einer strukturierten Alltagsbewältigung bei der Antragstellerin führen würde, hat sie selbst nicht behauptet und geht auch aus den eingereichten Attesten ihres behandelnden Arztes vom 11.05.2011 und 28.10.2013 nicht hervor, wonach das Studium der Antragstellerin aus medizinischen Gründen als "sinnvoll, empfehlenswert und indiziert" bewertet wird. Damit ist aber gerade nicht ausgesagt, dass dieses Studium als einzige Option für eine strukturierte Alltagsbewältigung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für die Antragstellerin in Betracht kommt.
(4) Schließlich liegt bei der Antragstellerin auch deswegen keine besondere Härte i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor, weil sie kurz vor dem Abschluss ihrer Ausbildung steht und sich ausweislich der Studienbescheinigung der Fachhochschule N zur Modulprüfung am 15.09.2014 angemeldet hat. Zwar haben die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ausgeführt, dass ein Härtefall insbesondere dann angenommen werden könne, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit. Es müsse die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen zur Prüfung erfüllt seien, die Ausbildung werde mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht (grdl. BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 24; s. auch BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 19). Diese gegenüber der Rechtsprechung des BVerwG zu § 26 BSHG scheinbar "großzügigere" Auslegung des Begriffs der besonderen Härte hat das BSG jedoch ausdrücklich mit der "Erwerbszentriertheit" des SGB II und dem hiermit zusammenhängenden Grundsatz des "Förderns" (§ 14 SGB II) begründet und den Härtebegriff in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II dementsprechend in den Zusammenhang der "arbeitsmarktbezogenen Aspekte" der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt, die darauf ausgerichtet sei, durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit zu vermeiden (BSG, a.a.O.). Nur unter diesem Gesichtspunkt der "Erwerbszentriertheit" nimmt das BSG auch dann einen besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II an, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 26; BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 21). Diese Rechtsprechung kann auf § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht ohne Weiteres übertragen werden, weil insbesondere bei Leistungen an dauerhaft erwerbsgeminderte Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel von einer "Erwerbszentriertheit" auf der Grundlage eines den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichenden Förderkonzepts keine Rede sein kann. Inwieweit die Konkretisierung der besonderen Härte durch arbeitsmarktbezogene Fallgruppen auf das SGB XII übertragbar sein soll, obwohl das BSG selbst diese Fallgruppen mit den Besonderheiten des SGB II begründet, erscheint nicht nachvollziehbar (so aber jurisPK-SGB II/Voelzke, § 22 Rn. 62). Da die Antragstellerin dauerhaft erwerbsgemindert ist und es sowohl nach Aktenlage als auch ihrem eigenen Vorbringen gemäß völlig ungewiss ist, ob sie überhaupt in einem Beruf Fuß fassen kann, scheidet bei ihr der ausschließlich arbeitsmarktbezogene Härtegrund eines unmittelbar bevorstehenden Abschlusses der Ausbildung jedenfalls aus und verbleibt es nach alledem bei einem Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
b) Die Antragstellerin hat darüber hinaus auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, soweit sie auch die (vorläufige) Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (§§ 42 Nr. 4, 35 SGB XII) begehrt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie der übrigen für das Recht der Sozialhilfe und das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des LSG Nordrhein-Westfalen liegt ein Anordnungsgrund in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erst dann vor, wenn eine Räumungsklage anhängig und die Antragstellerin deshalb konkret von Wohnungslosigkeit bedroht ist (vgl. insoweit zuletzt die Beschlüsse des Senats vom 20.09.2012 - L 9 SO 333/12 B ER -, juris Rn. 2 m.w.N. und vom 07.08.2013 - L 9 SO 307/13 B ER, L 9 SO 308/13 B -, juris Rn. 25). Hierfür ist nach Aktenlage nichts ersichtlich. Auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist es offensichtlich noch nicht zu einer Kündigung des Mietverhältnisses gekommen, geschweige denn von dem Vermieter eine Räumungsklage anhängig gemacht worden.
2.) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen die ihr im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht auferlegte Verpflichtung, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 595,23 EUR als Darlehen zu gewähren.
Die am 00.00.1977 geborene, voll erwerbsgeminderte Antragstellerin bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer in Höhe von zur Zeit monatlich 288,28 EUR.
Seit dem Wintersemester 2010/2011 ist die Antragstellerin bei der Fachhochschule N im Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" als ordentliche Studierende eingeschrieben. Sie hat bereits mehrere Module dieses Studiengangs erfolgreich absolviert und sich im Rahmen des Abschlussmoduls für den 15.09.2014 zur Prüfung angemeldet. Bei diesem Studiengang handelt es sich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach § 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Das Studentenwerk N lehnte mit Bescheid vom 25.10.2012 die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG an die Antragstellerin wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 BAföG (kein wichtiger oder unabweisbarer Grund für eine andere Ausbildung) ab.
Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin zunächst mit Bescheid vom 19.03.2013 Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.03.2014, wobei sie die Immatrikulation der Antragstellerin übersah. Nach Kenntnis von diesem Sachverhalt nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2013 den ursprünglichen Bewilligungsbescheid zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. Nachdem sich die Antragstellerin hiergegen u.a. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Münster wendete, erkannte die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.03.2013 aufgrund von seitens des Sozialgerichts gerügter formeller Mängel (Anhörung, Begründung des Sofortvollzuges) an. Auf die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Münster, Az.: S 8 SO 147/13 ER, S 8 SO 215/13 ER und S 8 SO 246/13 wird insoweit Bezug genommen.
Am 28.02.2014 beantragte die Antragstellerin die weitere Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 01.04.2014. Mit Bescheid vom 06.03.2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin weiterhin als Studentin eingeschrieben und deshalb als Auszubildende, deren Studium dem Grunde nach förderungsfähig sei, vom Leistungsbezug gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen sei. Auch liege bei ihr ein besonderer Härtefall nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vor. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.
Mit einem am 04.04.2014 bei dem Sozialgericht Münster eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 595,23 EUR monatlich ab dem 01.04.2014 zu gewähren. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin bei ihr fehlerhaft eine besondere Härte im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII verneint habe. Der mit dem Leistungsausschluss bei förderungsfähiger Ausbildung einhergehende Zweck der Verhinderung eines über die Sozialhilfe etablierten "zweiten" Fördersystems außerhalb des BAföG und des SGB III treffe auf sie nicht zu. Aufgrund der bei ihr bestehenden vollen Erwerbsminderung und ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen sei nicht ansatzweise absehbar, ob sie ihr Studium beenden bzw. bei einem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums überhaupt einen Berufsalltag werde bewältigen können. Das Studium habe bei ihr primär einen medizinischen bzw. therapeutischen Charakter, der mit der Situation gesunder, erwerbsfähiger Studierender nicht zu vergleichen sei.
Mit Beschluss vom 10.06.2014 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII in Höhe von 595,23 EUR als Darlehen zu gewähren und den Antrag - auch soweit die Antragstellerin diese Leistungen als Beihilfe beantragt hat - im Übrigen abgelehnt.
Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im streitgegenständlichen Zeitraum vorlägen. Die Antragstellerin sei seit Mai 2014 nicht mehr in der Lage, ihre Unterkunftskosten zu begleichen, so dass ihr nach Ablauf dieses Monats die fristlose Kündigung ihres Mietverhältnisses drohe. Ihre Rente liege noch unterhalb der Regelbedarfsleistung.
Ob die Antragstellerin einen Anspruch auf die begehrte Leistung habe, lasse sich nach derzeitiger Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen. Zwar könne der Anspruch auf die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 22 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen sein, weil sie eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführe, die nicht unter die Regelung des § 22 Abs. 2 SGB XII falle. Es stelle sich jedoch die Frage, ob die Antragstellerin deswegen Leistungen von der Antragsgegnerin beanspruchen könne, weil bei ihr eine besondere Härte nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorliege. Dies könne hier der Fall sein, weil die Antragstellerin aufgrund ihrer Behinderungen voll erwerbsgemindert und die durch sie betriebene Ausbildung nach ihrem Vorbringen und dem ihres behandelnden Arztes förderlich für ihre psychische Stabilität sei. Das Gericht sehe es in diesem Zusammenhang nicht als ausreichend an, die Antragstellerin auf die tagesstrukturierende Wirkung des betreuten Wohnens zu verweisen oder die Aufnahme einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte. Gerade wegen der psychischen Behinderung der Antragstellerin spreche einiges dafür, dass ihrem Wunschrecht nach einer eigenen Lebensgestaltung in Form der Durchführung eines Studiums der Vorrang vor der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen des Landschaftsverbandes in Form der Aufnahme einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte zu geben sei. Ferner könne auch deshalb eine Härte vorliegen, weil die Antragstellerin nach den in diesem Verfahren vorgelegten Leistungsnachweisen für ihr Studium an der Fachhochschule das Studienziel nahezu erreicht habe und durch die Nichtgewährung von Leistungen der Grundsicherung ein bevorstehender Studienabschluss verhindert würde. Da sich nach derzeitiger Aktenlage jedoch nicht sicher beurteilen lasse, ob und inwieweit die Antragstellerin tatsächlich aus psychischen Gründen auf die Durchführung bzw. den Abschluss des Studiums angewiesen sei, der diesbezügliche Sachverhalt somit weiterer Aufklärung durch ggfs. Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe, der im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu leisten sei, habe das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, die zu Gunsten der Antragstellerin ausfalle. Das Interesse der Antragstellerin, vorläufig weiterhin Sozialhilfeleistungen zu erhalten, wiege schwerer als das öffentliche Interesse daran, die Regelung des § 22 Abs. 1 SGB XII auf die Antragstellerin anzuwenden. Denn ihr drohten bei einer Verweigerung der Hilfeleistung möglicherweise massive gesundheitliche Nachteile, während sich das öffentliche Interesse auf das fiskalische Interesse an einer sparsamen Verwendung der Sozialhilfemittel beschränke. Das Gericht habe dabei auch berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Falle des Abbruchs des Studiums auf die unmittelbare Inanspruchnahme anderer tagesstrukturierender Leistungen (z.B. Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte) angewiesen wäre, die ebenfalls, wenn auch nicht aus dem gleichen finanziellen Topf, aus Mitteln der Sozialhilfe zu finanzieren wären.
Gegen diesen ihr am 11.06.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 26.06.2014 eingegangenen Beschwerde, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet:
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liege ein Härtefall im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vor. Kennzeichnend für eine besondere Härte sei nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BVerwG und des BSG eine atypische Sachlage. Allein die typische Konsequenz, die Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen zu können, begründe keine besondere Härte. Es entspreche dem Regelfall, dass derjenige, der sich in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung befinde, der aber aufgrund eines persönlichen Leistungsausschlusses nicht gefördert und deshalb hilfebedürftig werde, die Ausbildung wegen der fehlenden finanziellen Absicherung nicht aufnehmen oder zu Ende führen könne. Erforderlich seien vielmehr eine außergewöhnliche Belastungssituation und eine übermäßige Betroffenheit des Hilfebedürftigen. Letzteres sei bei der Antragstellerin jedoch nicht gegeben. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass sie voll erwerbsgemindert sei. Denn Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII würden schon nach den Zugangsvoraussetzungen nur Personen gewährt, die die Altersgrenze erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet hätten und voll erwerbsgemindert seien. Da die volle Erwerbsminderung somit schon tatbestandlich für die Gewährung der Sozialhilfe nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vorausgesetzt werde, könne ihr Vorliegen keinen Ausnahmefall begründen, wie er in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorausgesetzt werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin kurz vor dem Abschluss der Ausbildung stehe. Da die voll erwerbsgeminderte Antragstellerin ohnehin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. nachgehen werde, sei ein weiterer Leistungsbezug mit dem Zweck, den Studiumsabschluss zu gewährleisten, um so zukünftig ein von Sozialleistungen unabhängiges und vom Erwerbseinkommen finanziertes Leben zu ermöglichen, nicht erreichbar. Die Antragstellerin werde vielmehr wegen der mit ihrer Erkrankung verbundenen Erwerbsunfähigkeit unabhängig vom Studium nicht erwerbstätig sein. Dass das Studium der Strukturierung ihres Alltags diene, rechtfertige die Annahme eines Härtefalles ebenfalls nicht. Hier sei sie auf alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu verweisen. Dass solche der Antragstellerin nicht zumutbar seien, habe sie nicht glaubhaft gemacht. Ferner habe sie auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, da eine besondere Eilbedürftigkeit nicht vorliege. Weder habe sie Nachweise zu ihrer derzeitigen finanziellen Situation vorgelegt, noch drohe ihr ein Verlust der Wohnung.
Die Antragstellerin verteidigt den Beschluss des Sozialgerichts. Darüber hinaus macht sie geltend, dass sie nicht auf alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu verweisen sei und eine diesbezügliche Unzumutbarkeit nicht glaubhaft machen müsse. Denn sie habe durch eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes glaubhaft gemacht, dass das Studium einen therapeutischen Charakter für sie habe. Dies genüge, um darzulegen, dass ein atypischer Härtefall vorliege. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin resultiere der Ausnahmefall eben nicht abstrakt aus ihrer vollen Erwerbsminderung, sondern konkret aus der medizinischen Implikation des Studienganges, dessen Abbruch für sie eine persönliche Härte bedeuten würde, weil die Leistungserbringung und Erfolgserreichung innerhalb des Studiums der Strukturierung des Alltages diene und ihr einen Sinn gebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Münster sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senates gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster ist begründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin darlehensweise Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 zu gewähren. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
1.) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschl. v. 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6; zu den besonderen, verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen im Streit steht s. zuletzt Senat, Beschl. v. 27.05.2014 - L 9 SO 103/14 B ER, L 9 SO 112/14 B - m.w.N. aus der Rspr. des BVerfG).
a) In Anwendung dieser Maßstäbe liegt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs der Antragstellerin vor. Es ist vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin, obgleich sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) ist und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (vgl. § 41 Abs. 3 SGB XII), keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat, weil diesem der Ausschlusstatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entgegensteht und ein besonderer Härtefall als Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vorliegt.
aa) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. Bei dem von der Antragstellerin absolvierten Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" der Fachhochschule N handelt es sich um eine nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Die grundsätzliche Anwendung des Ausschlusstatbestandes scheitert auch nicht daran, dass die Antragstellerin ausweislich des Bescheides des Studentenwerkes N vom 25.10.2012 keine Leistungen der Ausbildungsförderung wegen Fehlens persönlicher Voraussetzungen (hier: § 7 Abs. 3 BAföG) erhalten kann und tatsächlich nicht erhalten hat, weil alleine die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung ("dem Grunde nach") die Folge des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach sich zieht; individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben außer Betracht (vgl. zur Vorgängerregelung des § 26 Satz 1 BSHG nur BVerwG, Beschl. v. 13.05.1993 - 5 B 82/92 -, juris Rn. 3 f. [zu § 7 Abs. 2 BAföG]; zu § 7 Abs. 5 SGB II grdl. BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 15 ff.; BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 14; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 22 Rn. 24 m.w.N.).
Ferner ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hier nicht deswegen unanwendbar, weil der Leistungsausschluss nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 26 des Bundessozialhilfegesetzes - (BSHG), die auf § 22 Abs. 1 SGB XII übertragbar ist, nur bei einem ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf eingreift (BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - 5 C 16/91 -, juris Rn. 6; s. auch jurisPK-SGB XII/Voelzke, § 22 Rn. 50). Das ist der Bedarf zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts während der Ausbildung, für den - neben den Ausbildungskosten - nach § 11 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird. Von dem Ausschlusstatbestand nicht erfasst wird dagegen der Anspruch auf solche Leistungen, die zwar nach ihrer Zuordnung im Gesetz Hilfe zum Lebensunterhalt sind, die aber einen Bedarf betreffen, der durch besondere Umstände bedingt ist, die von der Ausbildung unabhängig sind. Darunter fallen die Leistungen, die dazu dienen sollen, einen Mehrbedarf zu decken, der seine Ursache in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden hat (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - 5 C 15/90 -, juris Rn. 9). Dies bezieht sich im Anwendungsbereich des SGB XII grundsätzlich nur auf die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, weil diese bei den Fördersätzen nach dem BAföG und dem SGB III naturgemäß nicht berücksichtigt worden sind (Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, a.a.O., § 22 Rn. 8; jurisPK-SGB XII/Voelzke, § 22 Rn. 51). Diese sind hier jedoch nicht streitgegenständlich, weil die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die "typischen" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Regelbedarfes und der Leistungen für Unterkunft und Heizung begehrt. Ob die Regelung des § 27 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) hinsichtlich eines Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II auf Leistungsberechtigte nach dem SGB XII entsprechende Anwendung findet (hierfür jurisPK-SGB XII/Voelzke, § 22 Rn. 52; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rn. 1), bedarf in diesem Eilverfahren keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 SGB II offensichtlich nicht erfüllt, da sie weder Ausbildungsförderungsleistungen tatsächlich erhält, noch nur wegen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhält. Bei - wie hier - Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem BAföG findet § 27 Abs. 3 SGB II keine Anwendung (vgl. Bernzen, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 27 Rn. 49). Im Übrigen fehlt es hinsichtlich der Kosten der Unterkunft (§ 35 SGB XII i.V.m. § 42 Nr. 4 SGB XII) auch an einem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Anordnungsgrund (s. sogleich unter b.).
Weiterhin liegt hier kein Fall des § 22 Abs. 2 SGB XII vor, der die Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 22 Abs. 1 SGB XII von vornherein ausschließen würde.
bb) Der Antragstellerin steht auch die Härteklausel des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht zur Seite. Danach können "in besonderen Härtefällen" Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. In der Person der Antragstellerin liegt - auch auf der Grundlage ihres durch ärztliche Atteste gestützten Sachvortrages, der vom Senat als zutreffend unterstellt wird - jedoch kein besonderer Härtefall vor.
Die Bestimmung der Reichweite dieser Ausnahme und die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist durch eine Gegenüberstellung mit dem Regeltatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu ermitteln. Bei der Härteregelung ist somit auch und gerade der Zweck des Ausschlusstatbestandes leitend, die Sozialhilfe davon zu befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" zu sein (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - 5 C 16/91 -, juris Rn. 8; BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 23). Eine besondere Härte im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII besteht deshalb nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Leistungsberechtigte, die eine Ausbildung der in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert werden, sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Das mag als hart empfunden werden, ist aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen. Ein "besonderer" Härtefall im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 14.10.1993 - a.a.O. -, juris Rn. 10 zu § 26 Satz 2 BSHG). Diese zu § 26 Satz 2 BSHG entwickelte Definition der "besonderen Härtefälle" findet im Bereich des in seinem Wortlaut nahezu identischen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nach wie vor Anwendung (vgl. jurisPK-SGB XII/Voelzke, § 22 Rn. 57; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rn. 32 f.; ebenso zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II im Grundsatz BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 24; BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 17).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin nicht vor.
(1) Eine besondere Härte ist zunächst nicht schon deshalb gegeben, weil die Antragstellerin als Auszubildende von den Leistungen nach dem BAföG vollständig ausgeschlossen ist, da sie die persönlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Leistungsgewährung nicht erfüllt. Ein solcher Fall ist im Regeltatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, der die Ausschlusswirkung lediglich von der abstrakten Förderungsmöglichkeit abhängig macht (s.o.), angelegt und kann das Regel-Ausnahme-Verhältnis zu § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII somit nicht umkehren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das BAföG selbst für besonders gelagerte Lebens- und Ausbildungssituationen Ausnahme- und Härtebestimmungen vorsieht wie z.B. § 7 Abs. 3 BAföG, dessen Eingreifen in der Person der Antragstellerin das Studentenwerk im ablehnenden Bescheid vom 25.10.2012 gerade verneint hat. Greifen - wie im Falle der Antragstellerin - diese Ausnahmetatbestände nicht, besteht in aller Regel auch kein Anlass, eine sozialhilferechtliche "besondere Härte" anzunehmen (so zutr. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rn. 40; ebenso jurisPK-SGB XII/Voelzke, § 22 Rn. 60; vgl. auch BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 25, dem ebenfalls eine Ablehnung von Förderleistungen wegen Nichteingreifens von § 7 Abs. 3 BAföG zu Grunde lag).
(2) Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und ihr damit aus gesundheitlichen Gründen das Risiko künftiger Erwerbslosigkeit, verbunden mit weiter bestehender Hilfebedürftigkeit, droht, vermag für sich eine besondere Härte nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn es handelt sich nach der Systematik des Gesetzes eben nicht um eine atypische Situation, die eine Ausnahme vom Ausschluss von Leistungen nach dem Vierten Kapitel zu begründen vermag. Durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I, S. 2670) m.W.v. 07.12.2006 hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Wortlauts in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ("Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel" statt wie zuvor "Hilfe zum Lebensunterhalt") klargestellt, dass die Sonderregelung für Auszubildende auch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt (s. Begr. BT-Drs. 16/2711, S. 10). Damit hat er in typisierender Weise auch jene Personengruppen als Auszubildende vom Leistungsbezug der Sozialhilfe ausgeschlossen, die zu diesem Fürsorgesystem aufgrund ihres typischerweise dauerhaften Verbleibs wegen Krankheit oder Behinderung ein besonderes "Näheverhältnis" aufweisen. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist trotz der hiermit ggfs. verbundenen Härten hinzunehmen und darf daher nicht über eine Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unter Hinweis auf die mit der vollen Erwerbsminderung verbundenen Folgen konterkariert werden.
(3) Ein besonderer Härtefall liegt bei der Antragstellerin auch nicht deswegen vor, weil das von ihr betriebene Studium an der Fachhochschule N eine therapeutische Wirkung dergestalt für sie hat, dass ihr hiermit die Strukturierung ihres Alltags und Teilhabe am sozialen Leben ermöglicht wird und sie psychisch stabil bleibt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin auf alternative Beschäftigungsmöglichkeiten verwiesen werden kann. Denn die von der Antragstellerin geltend gemachte und vom Senat als glaubhaft unterstellte "medizinische" oder "sozialtherapeutische" Wirkung des Studiums vermag die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel entgegen der Regelanordnung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept nicht zu begründen. Schon mit der Herausnahme dauerhaft erwerbsgeminderter Personen aus dem Kreis der nach dem Vierten Kapitel Anspruchsberechtigten für die Dauer ihrer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung geht die Konsequenz einher, dass das Gesetz auch solche Ausbildungen als "anspruchsfeindlich" ansieht, die nicht primär der Schaffung einer künftigen Erwerbsgrundlage dienen, sondern aus anderen Gründen betrieben werden. Insbesondere spricht aber die sozialhilferechtliche Binnensystematik gegen die Bejahung einer besonderen Härte und damit die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel, wenn eine Ausbildung u.a. an einer (Fach-)Hochschule in Rede steht. Denn für Letztere sieht das SGB XII explizit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel vor (s. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 13 der EingliederungshilfeVO), die, wie sämtliche Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII, von dem Anspruchsausschluss des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht erfasst werden (s. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rn. 7, 28). Solche auf die Ausbildung selbst bezogene Hilfen erfassen jedoch gerade nicht den Lebensunterhalt (es sei denn, diese Hilfe wird in Einrichtungen [§ 13 Abs. 2 SGB XII] erbracht [§ 27b SGB XII]), wenn das Studium an einer Hochschule betrieben wird (s. BVerwG, Urt. v. 19.10.1995 - 5 C 28/95 -, juris Rn. 8). Der Lebensunterhalt ist dann grundsätzlich über die Ausbildungsförderung zu sichern, solange nicht besondere behinderungsbedingte Umstände vorliegen (vgl. SG Leipzig, Urt. v. 19.09.2012 - S 17 AS 1142/12 -, juris; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 22 Rn. 28). Damit vermag auch ein primär sozialtherapeutischer oder medizinischer Zweck einer Ausbildung die für eine "besondere Härte" nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorausgesetzte Atypik nicht zu begründen. Dass im Übrigen ein Abbruch des Studiums zu einer grundlegenden psychischen Destabilisierung und fehlenden Möglichkeit einer strukturierten Alltagsbewältigung bei der Antragstellerin führen würde, hat sie selbst nicht behauptet und geht auch aus den eingereichten Attesten ihres behandelnden Arztes vom 11.05.2011 und 28.10.2013 nicht hervor, wonach das Studium der Antragstellerin aus medizinischen Gründen als "sinnvoll, empfehlenswert und indiziert" bewertet wird. Damit ist aber gerade nicht ausgesagt, dass dieses Studium als einzige Option für eine strukturierte Alltagsbewältigung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für die Antragstellerin in Betracht kommt.
(4) Schließlich liegt bei der Antragstellerin auch deswegen keine besondere Härte i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor, weil sie kurz vor dem Abschluss ihrer Ausbildung steht und sich ausweislich der Studienbescheinigung der Fachhochschule N zur Modulprüfung am 15.09.2014 angemeldet hat. Zwar haben die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ausgeführt, dass ein Härtefall insbesondere dann angenommen werden könne, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit. Es müsse die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen zur Prüfung erfüllt seien, die Ausbildung werde mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht (grdl. BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 24; s. auch BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 19). Diese gegenüber der Rechtsprechung des BVerwG zu § 26 BSHG scheinbar "großzügigere" Auslegung des Begriffs der besonderen Härte hat das BSG jedoch ausdrücklich mit der "Erwerbszentriertheit" des SGB II und dem hiermit zusammenhängenden Grundsatz des "Förderns" (§ 14 SGB II) begründet und den Härtebegriff in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II dementsprechend in den Zusammenhang der "arbeitsmarktbezogenen Aspekte" der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt, die darauf ausgerichtet sei, durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit zu vermeiden (BSG, a.a.O.). Nur unter diesem Gesichtspunkt der "Erwerbszentriertheit" nimmt das BSG auch dann einen besonderen Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II an, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, juris Rn. 26; BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R -, juris Rn. 21). Diese Rechtsprechung kann auf § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht ohne Weiteres übertragen werden, weil insbesondere bei Leistungen an dauerhaft erwerbsgeminderte Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel von einer "Erwerbszentriertheit" auf der Grundlage eines den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichenden Förderkonzepts keine Rede sein kann. Inwieweit die Konkretisierung der besonderen Härte durch arbeitsmarktbezogene Fallgruppen auf das SGB XII übertragbar sein soll, obwohl das BSG selbst diese Fallgruppen mit den Besonderheiten des SGB II begründet, erscheint nicht nachvollziehbar (so aber jurisPK-SGB II/Voelzke, § 22 Rn. 62). Da die Antragstellerin dauerhaft erwerbsgemindert ist und es sowohl nach Aktenlage als auch ihrem eigenen Vorbringen gemäß völlig ungewiss ist, ob sie überhaupt in einem Beruf Fuß fassen kann, scheidet bei ihr der ausschließlich arbeitsmarktbezogene Härtegrund eines unmittelbar bevorstehenden Abschlusses der Ausbildung jedenfalls aus und verbleibt es nach alledem bei einem Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
b) Die Antragstellerin hat darüber hinaus auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, soweit sie auch die (vorläufige) Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Leistungen für Unterkunft und Heizung (§§ 42 Nr. 4, 35 SGB XII) begehrt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowie der übrigen für das Recht der Sozialhilfe und das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des LSG Nordrhein-Westfalen liegt ein Anordnungsgrund in einem auf die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erst dann vor, wenn eine Räumungsklage anhängig und die Antragstellerin deshalb konkret von Wohnungslosigkeit bedroht ist (vgl. insoweit zuletzt die Beschlüsse des Senats vom 20.09.2012 - L 9 SO 333/12 B ER -, juris Rn. 2 m.w.N. und vom 07.08.2013 - L 9 SO 307/13 B ER, L 9 SO 308/13 B -, juris Rn. 25). Hierfür ist nach Aktenlage nichts ersichtlich. Auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist es offensichtlich noch nicht zu einer Kündigung des Mietverhältnisses gekommen, geschweige denn von dem Vermieter eine Räumungsklage anhängig gemacht worden.
2.) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
3.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
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