Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 8 AL 336/14 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 109/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Übernahme der Weiterbildungskosten gemäß § 7 BerRehaG ist nur bei der Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme der Weiterbildungsförderung möglich.
2. Wenn eine Maßnahme nicht durchgeführt wird (hier wegen zu geringer Teilnehmerzahl), kann die Antragstellerin auch nicht nachträglich, das heißt nach deren Beginn, noch an der Maßnahme teilnehmen. Damit sind insoweit sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund für einen Anspruch auf
Übernahme von Weiterbildungskosten nicht glaubhaft gemacht.
2. Wenn eine Maßnahme nicht durchgeführt wird (hier wegen zu geringer Teilnehmerzahl), kann die Antragstellerin auch nicht nachträglich, das heißt nach deren Beginn, noch an der Maßnahme teilnehmen. Damit sind insoweit sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund für einen Anspruch auf
Übernahme von Weiterbildungskosten nicht glaubhaft gemacht.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 4. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten für die berufliche Weiterbildungsmaßnahme "Ausbildung zum Musiktherapeuten und Heilpraktiker für Psychotherapie" des Maßnahmeträgers c n GmbH in B.
Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales D vom 5. September 2005 wurde bescheinigt, dass die Antragstellerin aufgrund der Ablehnung ihres Antrages auf Besuch der Erweiterten Oberschule im Jahr 1968 durch den Rat der Stadt D von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Beruflichen Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG) betroffen war.
Mit Schreiben vom 22. April 2014 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin unter Hinweis auf diesen Rehabilitierungsbescheid Leistungen für die Teilnahme an der Ausbildung zur Musiktherapeutin und psychologischen Beraterin im Zeitraum vom 7. Juli 2014 bis 6. Juli 2016 bei der c n GmbH in B.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, da die Voraussetzungen einer Förderung nach § 81 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht vorlägen. Trotz des vorgelegten Rehabilitierungsbescheides müssten die Voraussetzungen nach § 81 Abs. 1 SGB III erfüllt sein, was bei der Antragstellerin jedoch nicht der Fall sei.
Die Antragstellerin hat am 23. Juni 2014 beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Förderung der begehrten Weiterbildungsmaßnahme ab dem 7. Juli 2014 gestellt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2014 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es mangele bereits an der Glaubhaftmachung der Zulassung der Maßnahme zur psychologischen Beraterin und Heilpraktikerin für Psychotherapie und Musiktherapie als Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 181 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 SGB III. Die Antragstellerin verweise allein auf die Eintragung auf der Internetseite "kursnet" zur Weiterbildungsmaßnahme, die jedoch vom Maßnahmeträger selbst vorgenommen werde, und auf die Modalitäten zur Vergabe einer Maßnahmenummer, die jedoch nicht das Maßnahmezertifikat ersetzten. Es mangele an der Vorlage eines Zertifikates über die Zulassung der Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung. Darüber hinaus habe sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie alle vom Maßnahmeträger benannten Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Maßnahme erfülle. Dies sei aber zweifelhaft, da ein ärztliches Gutachten vom 2. September 2011 von wiederkehrenden seelischen Störungen und einer raschen körperlichen und psychischen Überforderung bei Krankheitsfehlverarbeitung mit Schmerzverstärkung ihrer Person spreche.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 17. Juli 2014 Beschwerde eingelegt. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht. Sie mache ausschließlich Ansprüche nach den §§ 6 und 7 BerRehaG geltend. Diesem Anspruch stünde nicht entgegen, dass sie bereits über einen Berufsabschluss als Heilpädagogin verfüge. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III müssten nicht vorliegen. Ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache sei ihr nicht zumutbar. Der Maßnahmeträger sei bereit, sie ab 22. August 2014 nachträglich in den Kurs aufzunehmen, wo sie das bis dahin bereits versäumte Modul nachholen könne. Mit einem Abwarten würde die Möglichkeit zur Teilnahme an exakt diesem Kurs unwiederbringlich verloren. Etwas anderes könne auch nicht vor dem Hintergrund gelten, dass die begehrte Weiterbildungsmaßnahme mehrfach im Jahr angeboten werde.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vom 7. Juli 2014 bis 6. Juli 2016 für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme "Ausbildung zum Musiktherapeuten und Heilpraktiker für Psychotherapie" des Maßnahmeträgers c n GmbH in B Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 6 Abs. 1 BerRehaG i. V. m. § 136 SGB III sowie Leistungen nach § 7 BerRehaG i. V. m. §§ 83 ff. SGB III (Lehrgangskosten einschließlich Kosten für Eignungsfeststellung, Unterkunftskosten, Verpflegungskosten, Fahrkosten) zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Über den Widerspruch der Antragstellerin sei mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 entschieden worden. Diesbezüglich werde ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dresden geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den vom Antragsgegner übersandten Auszug aus der Verwaltungsakte verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, das heißt eines materiellen Anspruches, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes, das heißt der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme an der Weiterbildungsmaßnahme "Ausbildung zum Musiktherapeuten und Heilpraktiker für Psychotherapie" in der Zeit vom 7. Juli 2014 bis 6. Juli 2016 bei der c n GmbH in der B sind die §§ 6, 7 BerRehaG i. V. m. § 83 ff. SGB III in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung.
Nach § 6 Abs. 1 BerRehaG erhalten Verfolgte, die an nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. den §§ 176 bis 180 SGB III für die Förderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht haben, auf Antrag Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung in entsprechender Anwendung des § 144 SGB III. Nach § 7 BerRehaG erhalten Verfolgte, die an nach den Vorschriften des SGB III für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht nach dem SGB III übernommen werden, auf Antrag die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 83 bis 87 SGB III erstattet. Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt (§§ 6 und 7 BerRehaG) werden nach § 24 Abs. 1 BerRehaG von der Bundesagentur für Arbeit als einem für diese Aufgabe entliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, gewährt.
Voraussetzung nach diesem Gesetzeswortlaut ist es daher unter anderem, dass ein als Verfolgter Anerkannter an einer zugelassenen Maßnahme der Weiterbildungsförderung teilnimmt. Eine derartige Zulassung der begehrten Maßnahme liegt nicht vor.
Zutreffend hat das Sozialgericht daher ausgeführt, dass es bereits an der Glaubhaftmachung der Zulassung der Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 181 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 SGB III fehlt. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) sind die Zulassung von Trägern und Maßnahmen neu geregelt wordn. Gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 SGB III bedürfen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 SGB III der Zulassung nach den §§ 179 und 180 SGB III. Dass die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme von einer fachkundigen Stelle zugelassen worden ist, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren weiterhin nicht glaubhaft gemacht. Die Eintragung in "Kursnet" ist dafür nicht ausreichend. Auch eine Nachfrage bei der c n GmbH B beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit B -M hat eine derartige Zulassung nicht belegt. Insbesondere liegen bei der Agentur für Arbeit B -M keine Unterlagen oder Daten über eine Zulassung der begehrten Bildungsmaßnahme vor. Die c n GmbH B selbst hat eingeräumt, über eine derartige Maßnahmezulassung, die notwendige Maßnahmenummer für den begehrten Kurs nicht zu verfügen. Dies ist jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 7 BerRehaG Voraussetzung für die Bewilligung der begehrten Leistungen.
Ferner finden nach Auskunft der c n GmbH Veranstaltungen an der Akademie ab einer Mindestteilnehmerzahl von acht Personen statt. Erst wenn ein Kurs zustande kommt, würde ein Antrag auf Maßnahmezulassung eingereicht. Wenn aber eine Maßnahme nicht durchgeführt wird, kann die Antragstellerin auch nicht nachträglich, das heißt nach deren Beginn, noch an der Maßnahme teilnehmen. Vor diesem Hintergrund ist deshalb auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin in der Maßnahme mit Starttermin 7. Juli 2014 nachträglich noch einsteigen kann. Damit sind insoweit sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Antragsgegnerin verpflichtet sein kann, einen Träger und eine Maßnahme entweder inzident im Rahmen der Prüfung der individuellen Förderungsvoraussetzungen allein für diese Weiterbildung zuzulassen, gegebenenfalls auch noch nach Beginn der Maßnahme (so BSG, Urteil vom 18. Mai 2010 – B 7 AL 22/09 R – SozR 4-4300 § 77 Nr. 5 [Leitsatz], bzgl. einer bis zum 31. Dezember 2005 begonnenen Weiterbildungsmaßnahme), und ob eine solche Verpflichtung bestehen kann, wenn der Maßnahmeträger selbst nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung der Maßnahme zu beantragen beabsichtigt. Denn wegen der nur summarischen Prüfung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes müssen die insoweit erforderlichen umfangreichen Ermittlungen zur Zulassungsfähigkeit einer Maßnahme dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Atanassov
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten für die berufliche Weiterbildungsmaßnahme "Ausbildung zum Musiktherapeuten und Heilpraktiker für Psychotherapie" des Maßnahmeträgers c n GmbH in B.
Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales D vom 5. September 2005 wurde bescheinigt, dass die Antragstellerin aufgrund der Ablehnung ihres Antrages auf Besuch der Erweiterten Oberschule im Jahr 1968 durch den Rat der Stadt D von Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Beruflichen Rehabilitierungsgesetz – BerRehaG) betroffen war.
Mit Schreiben vom 22. April 2014 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin unter Hinweis auf diesen Rehabilitierungsbescheid Leistungen für die Teilnahme an der Ausbildung zur Musiktherapeutin und psychologischen Beraterin im Zeitraum vom 7. Juli 2014 bis 6. Juli 2016 bei der c n GmbH in B.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, da die Voraussetzungen einer Förderung nach § 81 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht vorlägen. Trotz des vorgelegten Rehabilitierungsbescheides müssten die Voraussetzungen nach § 81 Abs. 1 SGB III erfüllt sein, was bei der Antragstellerin jedoch nicht der Fall sei.
Die Antragstellerin hat am 23. Juni 2014 beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Förderung der begehrten Weiterbildungsmaßnahme ab dem 7. Juli 2014 gestellt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2014 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es mangele bereits an der Glaubhaftmachung der Zulassung der Maßnahme zur psychologischen Beraterin und Heilpraktikerin für Psychotherapie und Musiktherapie als Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 181 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 SGB III. Die Antragstellerin verweise allein auf die Eintragung auf der Internetseite "kursnet" zur Weiterbildungsmaßnahme, die jedoch vom Maßnahmeträger selbst vorgenommen werde, und auf die Modalitäten zur Vergabe einer Maßnahmenummer, die jedoch nicht das Maßnahmezertifikat ersetzten. Es mangele an der Vorlage eines Zertifikates über die Zulassung der Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung. Darüber hinaus habe sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie alle vom Maßnahmeträger benannten Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Maßnahme erfülle. Dies sei aber zweifelhaft, da ein ärztliches Gutachten vom 2. September 2011 von wiederkehrenden seelischen Störungen und einer raschen körperlichen und psychischen Überforderung bei Krankheitsfehlverarbeitung mit Schmerzverstärkung ihrer Person spreche.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 17. Juli 2014 Beschwerde eingelegt. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund seien glaubhaft gemacht. Sie mache ausschließlich Ansprüche nach den §§ 6 und 7 BerRehaG geltend. Diesem Anspruch stünde nicht entgegen, dass sie bereits über einen Berufsabschluss als Heilpädagogin verfüge. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB III müssten nicht vorliegen. Ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache sei ihr nicht zumutbar. Der Maßnahmeträger sei bereit, sie ab 22. August 2014 nachträglich in den Kurs aufzunehmen, wo sie das bis dahin bereits versäumte Modul nachholen könne. Mit einem Abwarten würde die Möglichkeit zur Teilnahme an exakt diesem Kurs unwiederbringlich verloren. Etwas anderes könne auch nicht vor dem Hintergrund gelten, dass die begehrte Weiterbildungsmaßnahme mehrfach im Jahr angeboten werde.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vom 7. Juli 2014 bis 6. Juli 2016 für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme "Ausbildung zum Musiktherapeuten und Heilpraktiker für Psychotherapie" des Maßnahmeträgers c n GmbH in B Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 6 Abs. 1 BerRehaG i. V. m. § 136 SGB III sowie Leistungen nach § 7 BerRehaG i. V. m. §§ 83 ff. SGB III (Lehrgangskosten einschließlich Kosten für Eignungsfeststellung, Unterkunftskosten, Verpflegungskosten, Fahrkosten) zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Über den Widerspruch der Antragstellerin sei mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 entschieden worden. Diesbezüglich werde ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dresden geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den vom Antragsgegner übersandten Auszug aus der Verwaltungsakte verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, das heißt eines materiellen Anspruches, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes, das heißt der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Hiervon ausgehend sind vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme an der Weiterbildungsmaßnahme "Ausbildung zum Musiktherapeuten und Heilpraktiker für Psychotherapie" in der Zeit vom 7. Juli 2014 bis 6. Juli 2016 bei der c n GmbH in der B sind die §§ 6, 7 BerRehaG i. V. m. § 83 ff. SGB III in der seit 1. April 2012 geltenden Fassung.
Nach § 6 Abs. 1 BerRehaG erhalten Verfolgte, die an nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. den §§ 176 bis 180 SGB III für die Förderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht haben, auf Antrag Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung in entsprechender Anwendung des § 144 SGB III. Nach § 7 BerRehaG erhalten Verfolgte, die an nach den Vorschriften des SGB III für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und für die Weiterbildungskosten nicht nach dem SGB III übernommen werden, auf Antrag die Weiterbildungskosten in entsprechender Anwendung der §§ 83 bis 87 SGB III erstattet. Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt (§§ 6 und 7 BerRehaG) werden nach § 24 Abs. 1 BerRehaG von der Bundesagentur für Arbeit als einem für diese Aufgabe entliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, gewährt.
Voraussetzung nach diesem Gesetzeswortlaut ist es daher unter anderem, dass ein als Verfolgter Anerkannter an einer zugelassenen Maßnahme der Weiterbildungsförderung teilnimmt. Eine derartige Zulassung der begehrten Maßnahme liegt nicht vor.
Zutreffend hat das Sozialgericht daher ausgeführt, dass es bereits an der Glaubhaftmachung der Zulassung der Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 181 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 SGB III fehlt. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) sind die Zulassung von Trägern und Maßnahmen neu geregelt wordn. Gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 SGB III bedürfen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 SGB III der Zulassung nach den §§ 179 und 180 SGB III. Dass die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme von einer fachkundigen Stelle zugelassen worden ist, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren weiterhin nicht glaubhaft gemacht. Die Eintragung in "Kursnet" ist dafür nicht ausreichend. Auch eine Nachfrage bei der c n GmbH B beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit B -M hat eine derartige Zulassung nicht belegt. Insbesondere liegen bei der Agentur für Arbeit B -M keine Unterlagen oder Daten über eine Zulassung der begehrten Bildungsmaßnahme vor. Die c n GmbH B selbst hat eingeräumt, über eine derartige Maßnahmezulassung, die notwendige Maßnahmenummer für den begehrten Kurs nicht zu verfügen. Dies ist jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 7 BerRehaG Voraussetzung für die Bewilligung der begehrten Leistungen.
Ferner finden nach Auskunft der c n GmbH Veranstaltungen an der Akademie ab einer Mindestteilnehmerzahl von acht Personen statt. Erst wenn ein Kurs zustande kommt, würde ein Antrag auf Maßnahmezulassung eingereicht. Wenn aber eine Maßnahme nicht durchgeführt wird, kann die Antragstellerin auch nicht nachträglich, das heißt nach deren Beginn, noch an der Maßnahme teilnehmen. Vor diesem Hintergrund ist deshalb auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin in der Maßnahme mit Starttermin 7. Juli 2014 nachträglich noch einsteigen kann. Damit sind insoweit sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Antragsgegnerin verpflichtet sein kann, einen Träger und eine Maßnahme entweder inzident im Rahmen der Prüfung der individuellen Förderungsvoraussetzungen allein für diese Weiterbildung zuzulassen, gegebenenfalls auch noch nach Beginn der Maßnahme (so BSG, Urteil vom 18. Mai 2010 – B 7 AL 22/09 R – SozR 4-4300 § 77 Nr. 5 [Leitsatz], bzgl. einer bis zum 31. Dezember 2005 begonnenen Weiterbildungsmaßnahme), und ob eine solche Verpflichtung bestehen kann, wenn der Maßnahmeträger selbst nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung der Maßnahme zu beantragen beabsichtigt. Denn wegen der nur summarischen Prüfung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes müssen die insoweit erforderlichen umfangreichen Ermittlungen zur Zulassungsfähigkeit einer Maßnahme dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Atanassov
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