Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
53
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 53 AS 4467/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid vom 05.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2010 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 01.07.2007 – 31.05.2009 aufgehoben und die Erstattung von insgesamt 11.104,27 Euro verlangt hat.
Der 1974 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den beiden 2005 und 2007 geborenen Söhnen. Sie bezogen als Bedarfsgemeinschaft seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im streitgegenständlichen Zeitraum ergingen bezüglich der Leistungsgewährung mindestens die folgenden Bescheide: Für den Bewilligungszeitraum bis zum 31.10.2007 ein Bewilligungsbescheid vom 04.04.2007 sowie Änderungsbescheide vom 02.06.2007, 10.07.2007 und 18.09.2007; für den Bewilligungszeitraum 01.11.2007 – 30.04.2008 ein Bewilligungsbescheid vom 24.10.2007; für den Bewilligungszeitraum 01.05.2008 – 31.10.2008 ein Bewilligungsbescheid vom 06.05.2008 sowie Änderungsbescheide vom 17.05.2008, 26.05.2008 und 23.10.2008; für den Bewilligungszeitraum 01.11.2008 – 30.04.2009 ein Bewilligungsbescheid vom 23.10.2008 sowie ein Änderungsbescheid vom 26.01.2009; für den Bewilligungszeitraum ab 01.05.2009 ein Bewilligungsbescheid vom 02.04.2009. Als Einkommen wurde dabei stets nur das für die beiden Kinder gezahlte Kindergeld berücksichtigt.
Im Mai 2008 erfuhr der Beklagte in einem Telefonat mit dem Vermieter des Klägers, dass der Kläger angeblich über Einnahmequellen verfügte. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage von Kontoauszügen auf; der Kläger kam dem Anfang August 2008 nach. Bei Auswertung der Kontoauszüge fielen dem Beklagten erhebliche Umsätze aus E.-Verkäufen auf, weshalb der Beklagte in der Folgezeit die Polizei einschaltete. Am 04.09.2010 teilte das zuständige Polizeikommissariat dem Beklagten telefonisch mit, man habe für den Zeitraum 10.07.2007 – 01.06.2009 Erlöse aus E.-Verkäufen in Höhe von insgesamt 55.150,- Euro ermittelt.
Am 05.02.2010 erließ der Beklagte einen an den Kläger gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, in dem es wörtlich hieß: "die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird vom 01.07.2007 bis 31.10.2007 ganz aufgehoben und vom 01.11.2007 bis 31.05.2009 ganz zurückgenommen aufgehoben". Der Kläger habe auf gewerblicher Ebene E.-Verkäufe in Höhe von 55.150,15 Euro abgewickelt. Er sei seiner Verpflichtung, alle leistungserheblichen Änderungen mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X). Außerdem habe er Einkommen erzielt, das zur Minderung seines Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Schließlich habe er auch gewusst bzw. hätte er wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). In der Zeit vom 01.07.2007 bis 31.05.2009 seien Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht gezahlt worden, diese seien gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Die Gesamtforderung betrage 11.104,27 Euro (7.220,- Euro Regelleistung, 3.739,58 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung, 50,92 Euro Klassenfahrten, 93,77 Euro Mietschulden Darlehen). Ebenfalls am 05.02.2010 erging ein weiterer, ähnlicher Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegenüber der Lebensgefährtin des Klägers betreffend die ihr und den beiden Kindern im Zeitraum 01.07.2007 – 31.05.2009 gewährten Leistungen. Dieser ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Kläger erhob am 17.02.2010 Widerspruch. Er sei damals mit seiner zweiten Frau zusammengezogen und sie hätten nur geringen Hausrat gehabt. Sie hätten dann versucht, die Qualität ihrer Möbel und ihres Hausrates dadurch zu steigern, dass sie bei E. bzw. auf Flohmärkten Gegenstände kauften und die deshalb nicht mehr benötigten alten Gegenstände über E. verkauften. Außerdem seien nicht nur die Einnahmen zu berücksichtigen, vielmehr habe er auch Ausgaben in fast gleicher Höhe gehabt. Im Übrigen beträfen die Einnahmen und Ausgaben nicht nur ihn, sondern habe er aus Gefälligkeit auch Sachen für Bekannte über E. verkauft. Der Kläger legte Erklärungen von sechs Personen vor, die bestätigten, dass der Kläger im Zeitraum 01.07.2007 bis 31.03.2009 bzw. 31.05.2009 für sie bei E. verkauft und gekauft habe, ohne hierfür eine Provision zu erhalten. Außerdem reichte er als Beleg für seine Ausgaben diverse Rechnungen über gekaufte Ware, v.a. Navigationsgeräte und Handys, aber auch andere Elektronikgeräte, ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der angefochtene Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Soweit der Kläger Rechnungen bzw. Quittungen über insgesamt ca. 4.000,- Euro eingereicht habe, führe auch deren Abzug von den festgestellten Einnahmen nicht zur Hilfebedürftigkeit. Die vom Kläger vorgelegten Erklärungen über den Verkauf von Waren für Dritte seien aufgrund ihrer Gleichförmigkeit und Unbestimmtheit als Schutzbehauptungen zu werden.
Am 01.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, es sei unzulässig, die behaupteten Gesamteinnahmen einfach auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu verteilen. Vielmehr müsse für jeden einzelnen Monat dargelegt werden, dass er zu Unrecht Leistungen bezogen habe. Außerdem genüge der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht dem Bestimmtheitsgebot, da er die aufzuhebenden Bescheide nicht benenne.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 05.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den Inhalt seiner Akten sowie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Das Bestimmtheitsgebot sei gewahrt. Die Benennung der aufgehobenen Bescheide sei nicht erforderlich, vielmehr sei ausreichend, dass aus dem Aufhebungsbescheid der Wille erkennbar wird, die Leistung insgesamt für den genannten Zeitraum zu entziehen. Der Beklagte beruft sich insoweit auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 22.03.1995 (Az.: 10 RKg 10/89), vom 23.03.2010 (Az.: B 8 SO 2/09 R) und vom 10.09.2013 (Az.: B 4 AS 89/12 R).
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht die Leistungsakte des Beklagten sowie die Akte der Staatsanwaltschaft Hamburg zum Aktenzeichen 3001 Js 527/09 beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 05.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die gemäß § 24 SGB X erforderliche Anhörung, die im Verwaltungsverfahren nicht erfolgte, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinreichend nachgeholt wurde. Denn der angefochtene Bescheid ist bereits aus anderen Gründen rechtswidrig.
Hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung genügt der angefochtene Bescheid nicht dem Bestimmtheitsgebot. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit ist eine Voraussetzung der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (vgl. BSG. Urteil vom 17.12.2009, Az: B 4 AS 30/09 R). Das Bestimmtheitsgebot ist eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), es dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 33 Rn. 2a). Daher verlangt es, dass der Verfügungssatz des Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will (vgl. BSG. Urteil vom 17.12.2009, Az: B 4 AS 30/09 R).
Welche Anforderungen sich aus dem Bestimmtheitsgebot im Einzelnen ergeben, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden Rechts. Bei einem Aufhebungsbescheid ist insoweit zu beachten, dass die Aufhebung einer Bewilligung actus contrarius zu der Bewilligung ist und schon deshalb ausdrücklich geschehen muss. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die §§ 45, 48 SGB X zur Rücknahme bzw. Aufhebung von Verwaltungsakten ermächtigen. Gegenstand einer Rücknahme bzw. Aufhebung können daher stets nur konkrete Verwaltungsakte sein. Folglich reicht es nicht aus, wenn ein Aufhebungsbescheid den Umfang der Aufhebung bloß durch Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraums und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Geldbetrages bestimmt. Um im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 45, 48 SGB X dem Bestimmtheitserfordernis genüge zu tun, müssen die Verwaltungsakte, deren Rücknahme bzw. Aufhebung verfügt werden soll, vielmehr genau bezeichnet werden, d.h. mit ihrem Datum benannt werden (vgl. hierzu ausdrücklich LSG Hamburg, Urteil vom 20.10.2011, Az.: L 5 AS 87/08 und Urteil vom 30.10.2012, Az.: L 4 AS 117/10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.03.2012, Az.: L 15 AS 426/10, Urteil vom 10.08.2011, Az.: L 15 AS 1036/09 und Urteil vom 16.12.2009, Az.: L 9 AS 477/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2006, Az.: L 20 SO 20/06).
Der angefochtene Bescheid vom 05.02.2010 genügt diesen Anforderungen nicht. Er verfügt lediglich, dass "die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)" aufgehoben werde. Der Bescheid vom 05.02.2010 und der Widerspruchsbescheid erwähnen weder im Tenor noch in der Begründung auch nur einen einzigen der vier Bewilligungs- und zahlreichen Änderungsbescheide, die für den genannten Zeitraum erteilt worden waren. Eine hinreichend bestimmte Aufhebung bzw. Rücknahme dieser Bescheide ist damit nicht verfügt worden.
Das vom Beklagten angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.03.2010 zum Aktenzeichen B 8 SO 2/09 R steht der hier vertretenen Rechtsaufassung nicht entgegen. In dieser Entscheidung ging es nicht um die Aufhebung und Erstattung von Bewilligungsbescheiden, sondern um die Forderung von Kostenersatz durch den Erben für an den Erblasser erbrachte Sozialhilfeleistungen. In dieser Konstellation gibt es gar keine Bescheide, die aufgehoben werden müssen.
Auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 (Az.: B 4 AS 89/12 R) lässt nicht erkennen, dass das Bundessozialgericht eine Benennung der aufzuhebenden Bescheide in jedem Fall und gänzlich für entbehrlich erachtet. Denn in dem zugrunde liegenden Fall benannte der Aufhebungsbescheid in einer "Betreff-Zeile" zumindest die ersten den jeweiligen Bewilligungsabschnitt regelnden Bescheide ausdrücklich mit ihrem Datum (vgl. juris-Rn. 16 des Urteils). Damit besteht aber ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall, in dem weder der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid noch der Widerspruchsbescheid auch nur einen einzigen der zahlreichen Bewilligungs- und Änderungsbescheide nennt.
Der Beklagte beruft sich für seine abweichende Auffassung ferner auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.03.1995 zum Aktenzeichen 10 RKg 10/89. In diesem Urteil geht es um die Aufhebung einer Kindergeldgewährung nach §§ 45, 48 SGB X. Dort findet sich (juris-Rn 35) der Satz: "Unschädlich wäre auch, dass der Bescheid vom 11. Dezember 1986 nicht näher kennzeichnet, welche Kindergeldbewilligungen er aufhebt (bzw. zurücknimmt); es reicht, dass aus ihm der Wille erkennbar wird, das Kindergeld insgesamt zu entziehen". Sofern das Bundessozialgericht damit tatsächlich zum Ausdruck bringen will, dass ein Aufhebungsbescheid die aufzuhebenden Verwaltungsakte nicht konkret benennen muss, wäre dem aus den obigen Gründen nicht zu folgen. Zu berücksichtigten ist jedoch zum einen, dass das Bundessozialgericht mit seinem Urteil den dortigen Rechtsstreit bereits aus anderen Gründen an das Landessozialgericht zurückverwies. Das Landessozialgericht hatte nicht hinreichend aufgeklärt, ob dem dortigen Kläger das Kindergeld aus materiell-rechtlichen Gründen zustand, ferner waren auch Fragen des Vertrauensschutzes und der Jahresfrist für die rückwirkende Aufhebung nicht ausreichend aufgeklärt. Der oben zitierte Satz gehört also nicht zu den tragenden Gründen der Entscheidung. Zum anderen bleibt offen, welche Anforderungen ein Bescheid erfüllen muss, damit aus ihm der Wille erkennbar wird, eine Leistung insgesamt zu entziehen.
Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ferner darauf hinzuweisen, dass der 4. Senat in seinem Urteil vom 29.11.2012 (Az.: B 14 AS 196/11 R) – wenn auch nicht im Rahmen der Bestimmtheit, sondern bei der Frage, ob die Erstattungsforderung rechtswidrig ist oder aber ein Grund für das Behaltendürfen der erbrachten Leistungen besteht – befunden hat, dass Änderungsbescheide, die im Aufhebungsbescheid nicht ausdrücklich genannt werden, nicht aufgehoben sind und damit eine Rechtsgrundlage für die Leistungen bilden. In dieser Entscheidung kommt deutlich zum Ausdruck, dass das Bundessozialgericht eine ausdrückliche Aufhebung der konkreten Bescheide für erforderlich erachtet.
War die Aufhebungsentscheidung wegen ihrer Rechtswidrigkeit aufzuheben, so ist infolgedessen auch die Erstattungsforderung rechtswidrig und damit ebenfalls aufzuheben.
Im Übrigen ist anzumerken, dass das Erfordernis einer genauen Bezeichnung der aufzuhebenden Bescheide auch in Hinblick auf die inhaltlich-rechnerische Richtigkeit der Aufhebungsentscheidung durchaus Bedeutung hat. Auch ohne eine genaue inhaltliche Überprüfung ist vorliegend erkennbar, dass der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid so kaum richtig sein kann. Zum einen werden von dem Kläger Leistungen für Unterkunft und Heizung in genau demselben Umfang zurückgefordert wie von seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern. Aus den Bewilligungsbescheiden für den streitgegenständlichen Zeitraum ist jedoch erkennbar, dass dem Kläger stets ein etwas geringerer Betrag an Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt wurde. Folglich kann es nicht richtig sein, dass von allen vier Familienmitgliedern diesbezüglich der gleiche Betrag zurückgefordert wird. Es ist davon auszugehen, dass dies dem Beklagten bei einer genauen Überprüfung der konkreten aufzuhebenden Bescheide aufgefallen wäre. Auch ist nicht davon auszugehen, dass tatsächlich allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen für Klassenfahrten gewährt wurden; auch hier hätte eine genaue Auseinandersetzung mit dem konkreten Bewilligungsbescheid (der so aus der Akte nicht erkennbar ist) vermutlich zu einer anderen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung geführt. Schließlich ist auch völlig unklar, welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu welchem Zeitpunkt darlehensweise Leistungen zur Begleichung von Mietschulden gewährt wurden, die mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr ebenfalls (teilweise) vom Kläger zurückgefordert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 01.07.2007 – 31.05.2009 aufgehoben und die Erstattung von insgesamt 11.104,27 Euro verlangt hat.
Der 1974 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und den beiden 2005 und 2007 geborenen Söhnen. Sie bezogen als Bedarfsgemeinschaft seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im streitgegenständlichen Zeitraum ergingen bezüglich der Leistungsgewährung mindestens die folgenden Bescheide: Für den Bewilligungszeitraum bis zum 31.10.2007 ein Bewilligungsbescheid vom 04.04.2007 sowie Änderungsbescheide vom 02.06.2007, 10.07.2007 und 18.09.2007; für den Bewilligungszeitraum 01.11.2007 – 30.04.2008 ein Bewilligungsbescheid vom 24.10.2007; für den Bewilligungszeitraum 01.05.2008 – 31.10.2008 ein Bewilligungsbescheid vom 06.05.2008 sowie Änderungsbescheide vom 17.05.2008, 26.05.2008 und 23.10.2008; für den Bewilligungszeitraum 01.11.2008 – 30.04.2009 ein Bewilligungsbescheid vom 23.10.2008 sowie ein Änderungsbescheid vom 26.01.2009; für den Bewilligungszeitraum ab 01.05.2009 ein Bewilligungsbescheid vom 02.04.2009. Als Einkommen wurde dabei stets nur das für die beiden Kinder gezahlte Kindergeld berücksichtigt.
Im Mai 2008 erfuhr der Beklagte in einem Telefonat mit dem Vermieter des Klägers, dass der Kläger angeblich über Einnahmequellen verfügte. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage von Kontoauszügen auf; der Kläger kam dem Anfang August 2008 nach. Bei Auswertung der Kontoauszüge fielen dem Beklagten erhebliche Umsätze aus E.-Verkäufen auf, weshalb der Beklagte in der Folgezeit die Polizei einschaltete. Am 04.09.2010 teilte das zuständige Polizeikommissariat dem Beklagten telefonisch mit, man habe für den Zeitraum 10.07.2007 – 01.06.2009 Erlöse aus E.-Verkäufen in Höhe von insgesamt 55.150,- Euro ermittelt.
Am 05.02.2010 erließ der Beklagte einen an den Kläger gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, in dem es wörtlich hieß: "die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird vom 01.07.2007 bis 31.10.2007 ganz aufgehoben und vom 01.11.2007 bis 31.05.2009 ganz zurückgenommen aufgehoben". Der Kläger habe auf gewerblicher Ebene E.-Verkäufe in Höhe von 55.150,15 Euro abgewickelt. Er sei seiner Verpflichtung, alle leistungserheblichen Änderungen mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X). Außerdem habe er Einkommen erzielt, das zur Minderung seines Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Schließlich habe er auch gewusst bzw. hätte er wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). In der Zeit vom 01.07.2007 bis 31.05.2009 seien Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht gezahlt worden, diese seien gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Die Gesamtforderung betrage 11.104,27 Euro (7.220,- Euro Regelleistung, 3.739,58 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung, 50,92 Euro Klassenfahrten, 93,77 Euro Mietschulden Darlehen). Ebenfalls am 05.02.2010 erging ein weiterer, ähnlicher Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegenüber der Lebensgefährtin des Klägers betreffend die ihr und den beiden Kindern im Zeitraum 01.07.2007 – 31.05.2009 gewährten Leistungen. Dieser ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Kläger erhob am 17.02.2010 Widerspruch. Er sei damals mit seiner zweiten Frau zusammengezogen und sie hätten nur geringen Hausrat gehabt. Sie hätten dann versucht, die Qualität ihrer Möbel und ihres Hausrates dadurch zu steigern, dass sie bei E. bzw. auf Flohmärkten Gegenstände kauften und die deshalb nicht mehr benötigten alten Gegenstände über E. verkauften. Außerdem seien nicht nur die Einnahmen zu berücksichtigen, vielmehr habe er auch Ausgaben in fast gleicher Höhe gehabt. Im Übrigen beträfen die Einnahmen und Ausgaben nicht nur ihn, sondern habe er aus Gefälligkeit auch Sachen für Bekannte über E. verkauft. Der Kläger legte Erklärungen von sechs Personen vor, die bestätigten, dass der Kläger im Zeitraum 01.07.2007 bis 31.03.2009 bzw. 31.05.2009 für sie bei E. verkauft und gekauft habe, ohne hierfür eine Provision zu erhalten. Außerdem reichte er als Beleg für seine Ausgaben diverse Rechnungen über gekaufte Ware, v.a. Navigationsgeräte und Handys, aber auch andere Elektronikgeräte, ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der angefochtene Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Soweit der Kläger Rechnungen bzw. Quittungen über insgesamt ca. 4.000,- Euro eingereicht habe, führe auch deren Abzug von den festgestellten Einnahmen nicht zur Hilfebedürftigkeit. Die vom Kläger vorgelegten Erklärungen über den Verkauf von Waren für Dritte seien aufgrund ihrer Gleichförmigkeit und Unbestimmtheit als Schutzbehauptungen zu werden.
Am 01.12.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, es sei unzulässig, die behaupteten Gesamteinnahmen einfach auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu verteilen. Vielmehr müsse für jeden einzelnen Monat dargelegt werden, dass er zu Unrecht Leistungen bezogen habe. Außerdem genüge der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht dem Bestimmtheitsgebot, da er die aufzuhebenden Bescheide nicht benenne.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 05.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den Inhalt seiner Akten sowie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Das Bestimmtheitsgebot sei gewahrt. Die Benennung der aufgehobenen Bescheide sei nicht erforderlich, vielmehr sei ausreichend, dass aus dem Aufhebungsbescheid der Wille erkennbar wird, die Leistung insgesamt für den genannten Zeitraum zu entziehen. Der Beklagte beruft sich insoweit auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 22.03.1995 (Az.: 10 RKg 10/89), vom 23.03.2010 (Az.: B 8 SO 2/09 R) und vom 10.09.2013 (Az.: B 4 AS 89/12 R).
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht die Leistungsakte des Beklagten sowie die Akte der Staatsanwaltschaft Hamburg zum Aktenzeichen 3001 Js 527/09 beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 05.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die gemäß § 24 SGB X erforderliche Anhörung, die im Verwaltungsverfahren nicht erfolgte, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinreichend nachgeholt wurde. Denn der angefochtene Bescheid ist bereits aus anderen Gründen rechtswidrig.
Hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung genügt der angefochtene Bescheid nicht dem Bestimmtheitsgebot. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit ist eine Voraussetzung der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (vgl. BSG. Urteil vom 17.12.2009, Az: B 4 AS 30/09 R). Das Bestimmtheitsgebot ist eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), es dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 33 Rn. 2a). Daher verlangt es, dass der Verfügungssatz des Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will (vgl. BSG. Urteil vom 17.12.2009, Az: B 4 AS 30/09 R).
Welche Anforderungen sich aus dem Bestimmtheitsgebot im Einzelnen ergeben, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden Rechts. Bei einem Aufhebungsbescheid ist insoweit zu beachten, dass die Aufhebung einer Bewilligung actus contrarius zu der Bewilligung ist und schon deshalb ausdrücklich geschehen muss. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die §§ 45, 48 SGB X zur Rücknahme bzw. Aufhebung von Verwaltungsakten ermächtigen. Gegenstand einer Rücknahme bzw. Aufhebung können daher stets nur konkrete Verwaltungsakte sein. Folglich reicht es nicht aus, wenn ein Aufhebungsbescheid den Umfang der Aufhebung bloß durch Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraums und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Geldbetrages bestimmt. Um im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 45, 48 SGB X dem Bestimmtheitserfordernis genüge zu tun, müssen die Verwaltungsakte, deren Rücknahme bzw. Aufhebung verfügt werden soll, vielmehr genau bezeichnet werden, d.h. mit ihrem Datum benannt werden (vgl. hierzu ausdrücklich LSG Hamburg, Urteil vom 20.10.2011, Az.: L 5 AS 87/08 und Urteil vom 30.10.2012, Az.: L 4 AS 117/10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.03.2012, Az.: L 15 AS 426/10, Urteil vom 10.08.2011, Az.: L 15 AS 1036/09 und Urteil vom 16.12.2009, Az.: L 9 AS 477/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2006, Az.: L 20 SO 20/06).
Der angefochtene Bescheid vom 05.02.2010 genügt diesen Anforderungen nicht. Er verfügt lediglich, dass "die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)" aufgehoben werde. Der Bescheid vom 05.02.2010 und der Widerspruchsbescheid erwähnen weder im Tenor noch in der Begründung auch nur einen einzigen der vier Bewilligungs- und zahlreichen Änderungsbescheide, die für den genannten Zeitraum erteilt worden waren. Eine hinreichend bestimmte Aufhebung bzw. Rücknahme dieser Bescheide ist damit nicht verfügt worden.
Das vom Beklagten angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.03.2010 zum Aktenzeichen B 8 SO 2/09 R steht der hier vertretenen Rechtsaufassung nicht entgegen. In dieser Entscheidung ging es nicht um die Aufhebung und Erstattung von Bewilligungsbescheiden, sondern um die Forderung von Kostenersatz durch den Erben für an den Erblasser erbrachte Sozialhilfeleistungen. In dieser Konstellation gibt es gar keine Bescheide, die aufgehoben werden müssen.
Auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 (Az.: B 4 AS 89/12 R) lässt nicht erkennen, dass das Bundessozialgericht eine Benennung der aufzuhebenden Bescheide in jedem Fall und gänzlich für entbehrlich erachtet. Denn in dem zugrunde liegenden Fall benannte der Aufhebungsbescheid in einer "Betreff-Zeile" zumindest die ersten den jeweiligen Bewilligungsabschnitt regelnden Bescheide ausdrücklich mit ihrem Datum (vgl. juris-Rn. 16 des Urteils). Damit besteht aber ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall, in dem weder der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid noch der Widerspruchsbescheid auch nur einen einzigen der zahlreichen Bewilligungs- und Änderungsbescheide nennt.
Der Beklagte beruft sich für seine abweichende Auffassung ferner auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.03.1995 zum Aktenzeichen 10 RKg 10/89. In diesem Urteil geht es um die Aufhebung einer Kindergeldgewährung nach §§ 45, 48 SGB X. Dort findet sich (juris-Rn 35) der Satz: "Unschädlich wäre auch, dass der Bescheid vom 11. Dezember 1986 nicht näher kennzeichnet, welche Kindergeldbewilligungen er aufhebt (bzw. zurücknimmt); es reicht, dass aus ihm der Wille erkennbar wird, das Kindergeld insgesamt zu entziehen". Sofern das Bundessozialgericht damit tatsächlich zum Ausdruck bringen will, dass ein Aufhebungsbescheid die aufzuhebenden Verwaltungsakte nicht konkret benennen muss, wäre dem aus den obigen Gründen nicht zu folgen. Zu berücksichtigten ist jedoch zum einen, dass das Bundessozialgericht mit seinem Urteil den dortigen Rechtsstreit bereits aus anderen Gründen an das Landessozialgericht zurückverwies. Das Landessozialgericht hatte nicht hinreichend aufgeklärt, ob dem dortigen Kläger das Kindergeld aus materiell-rechtlichen Gründen zustand, ferner waren auch Fragen des Vertrauensschutzes und der Jahresfrist für die rückwirkende Aufhebung nicht ausreichend aufgeklärt. Der oben zitierte Satz gehört also nicht zu den tragenden Gründen der Entscheidung. Zum anderen bleibt offen, welche Anforderungen ein Bescheid erfüllen muss, damit aus ihm der Wille erkennbar wird, eine Leistung insgesamt zu entziehen.
Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ferner darauf hinzuweisen, dass der 4. Senat in seinem Urteil vom 29.11.2012 (Az.: B 14 AS 196/11 R) – wenn auch nicht im Rahmen der Bestimmtheit, sondern bei der Frage, ob die Erstattungsforderung rechtswidrig ist oder aber ein Grund für das Behaltendürfen der erbrachten Leistungen besteht – befunden hat, dass Änderungsbescheide, die im Aufhebungsbescheid nicht ausdrücklich genannt werden, nicht aufgehoben sind und damit eine Rechtsgrundlage für die Leistungen bilden. In dieser Entscheidung kommt deutlich zum Ausdruck, dass das Bundessozialgericht eine ausdrückliche Aufhebung der konkreten Bescheide für erforderlich erachtet.
War die Aufhebungsentscheidung wegen ihrer Rechtswidrigkeit aufzuheben, so ist infolgedessen auch die Erstattungsforderung rechtswidrig und damit ebenfalls aufzuheben.
Im Übrigen ist anzumerken, dass das Erfordernis einer genauen Bezeichnung der aufzuhebenden Bescheide auch in Hinblick auf die inhaltlich-rechnerische Richtigkeit der Aufhebungsentscheidung durchaus Bedeutung hat. Auch ohne eine genaue inhaltliche Überprüfung ist vorliegend erkennbar, dass der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid so kaum richtig sein kann. Zum einen werden von dem Kläger Leistungen für Unterkunft und Heizung in genau demselben Umfang zurückgefordert wie von seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern. Aus den Bewilligungsbescheiden für den streitgegenständlichen Zeitraum ist jedoch erkennbar, dass dem Kläger stets ein etwas geringerer Betrag an Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt wurde. Folglich kann es nicht richtig sein, dass von allen vier Familienmitgliedern diesbezüglich der gleiche Betrag zurückgefordert wird. Es ist davon auszugehen, dass dies dem Beklagten bei einer genauen Überprüfung der konkreten aufzuhebenden Bescheide aufgefallen wäre. Auch ist nicht davon auszugehen, dass tatsächlich allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen für Klassenfahrten gewährt wurden; auch hier hätte eine genaue Auseinandersetzung mit dem konkreten Bewilligungsbescheid (der so aus der Akte nicht erkennbar ist) vermutlich zu einer anderen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung geführt. Schließlich ist auch völlig unklar, welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu welchem Zeitpunkt darlehensweise Leistungen zur Begleichung von Mietschulden gewährt wurden, die mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr ebenfalls (teilweise) vom Kläger zurückgefordert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved