Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 117 AS 31799/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2532/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 34/15 R
Datum
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Zurückverweisung: L 18 AS 1150/17 ZVW
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, ihnen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2010 nach zunächst nur vorläufiger Leistungsgewährung endgültig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – zu bewilligen. Sie wehren sich zugleich gegen eine entsprechende Erstattungsforderung.
Der 1957 geborene Kläger zu 1., seine 1955 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., und ihr 1991 geborener Sohn, der Kläger zu 3., stehen seit mehreren Jahren im ergänzenden Leistungsbezug des Beklagten. Ihre gemeinsam bewohnte Wohnung, für die im streitgegenständlichen Zeitraum eine vom Beklagten anerkannte Gesamtmiete von 679,19 EUR zu entrichten war, nutzte der Kläger zu 1. zugleich als Büro für seinen als Einzelunternehmer geführten Bauingenieurbetrieb, aus dem er ein schwankendes Einkommen erzielte.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 10. Januar 2010 leistete der Beklagte ihnen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2010 aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 25. Februar 2010 vorläufig Leistungen in einer monatlichen Höhe von insgesamt 863,49 EUR unter Anrechnung des von der Klägerin bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 527,40 EUR monatlich und eines vom Kläger zu 3. erzielten Erwerbseinkommens als Auszubildender. Einkommen des Klägers zu 1. wurde entsprechend seiner Schätzung vom 18. Februar 2010 nicht berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2011 setzte der Beklagte die Leistungen nach den abschließenden Angaben des Klägers zu 1. zu seinem Einkommen aus Erwerbstätigkeit für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft endgültig fest und bewilligte ihnen für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 monatliche Leistungen in Höhe von 197,07 EUR, für Juni 2010 in Höhe von 637,29 EUR und vom 1. Juli bis 31. August 2010 in Höhe von monatlich 318,31 EUR unter Berücksichtigung eines laufenden Einkommens des Klägers zu 1. aus Selbständigkeit von monatlich 918,25 EUR. Insbesondere die vom Kläger zu 1. mit 5.082,97 EUR bezifferten Betriebskosten für den gemischt genutzten Pkw erkannte der Beklagte überwiegend nicht an, sondern ermittelte die Betriebskosten anhand der von jenem eingereichten Belege. Mit weiteren Bescheiden vom 24. Januar 2011 forderte er von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft jeweils die Erstattung von im Bewilligungszeitraum überzahlten Leistungen, und zwar von dem Kläger zu 1. und von der Klägerin zu 2. jeweils in Höhe von insgesamt 1.346,16 EUR und vom Kläger zu 3. in Höhe von 700,46 EUR. Auf die jeweiligen Bescheide wird Bezug genommen.
Auf die Widersprüche der Kläger änderte der Beklagte die Erstattungsbescheide vom 24. Januar 2011 mit einem Bescheid vom 18. Oktober 2011 zugunsten des Klägers zu 1. dahingehend, dass er von jenem in Änderung der zustehenden Leistungen 1.281,35 EUR zurückforderte und mit Bescheiden vom 19. Oktober 2011 insofern, als er von der Klägerin zu 2. die Erstattung von 1.284,48 EUR und vom Kläger zu 3. in Höhe von 657,25 EUR forderte.
Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 28. Oktober 2011 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger unter Bezugnahme auf die Bescheide vom 24. Januar 2011 und die Bescheide vom 18. bzw. 19. Oktober 2011 zurück und erstattete ihnen einen Teil ihrer notwendigen Aufwendungen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Auf den Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für die Monate März bis Mai 2010 in Höhe von 1.490,95 EUR monatlich, für Juni 2010 von 1.931,17 EUR und für Juli bis August 2010 von 1.612,19 EUR im Monat sei – neben dem unveränderten Arbeitslosengeld der Klägerin zu 2. und dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 3. – auch das Einkommen des Klägers zu 1. aus der selbständigen Tätigkeit anzurechnen. Aus den vorgelegten Unterlagen hätten sich im Zeitraum März bis August 2010 Betriebseinnahmen von 9.191,49 EUR ergeben. Von den angegebenen Betriebsausgaben hätten hingegen nur 3.893,82 EUR berücksichtigt werden können, so dass sich ein durchschnittlicher monatlicher Gewinn von 882,95 EUR errechne, von dem der Grundfreibetrag in Höhe von 100 EUR und weitere Freibeträge (20 % bis 800 EUR und 10 % von 800 bis 1.200 EUR) abgezogen worden seien. Die Erstattungssummen aus den Monaten Juni, Juli und August 2010 seien im Vergleich zu den Vormonaten aufgrund einer Betriebskostennachzahlung und der Erhöhung der Miete geringer.
Die Kläger haben am 1. Dezember 2011 vor dem Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur endgültigen SGB II-Leistungsbewilligung in Höhe der zunächst nur vorläufig gewährten Leistungen unter Aufhebung der Erstattungsbescheide begehrt haben.
Mit Urteil vom 23. August 2013 hat das SG den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 24. Januar 2011 in der Fassung der Bescheide vom 18. Oktober 2011 bzw. 19. Oktober 2011 und in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Oktober 2011 verpflichtet, als Einkommen des Klägers zu 1. aus selbständiger Tätigkeit nur einen Betrag von 796,23 EUR anzusetzen und den Erstattungsbetrag entsprechend zu reduzieren. Die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs der Kläger für den Zeitraum März bis August 2010 sei unter Zugrundelegung der endgültigen Einkommens-/Ausgaben-Übersicht des Klägers zu 1. vom 10. Oktober 2010 ganz überwiegend nicht zu beanstanden. Von den mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs (Kfz) im Zusammenhang stehenden Kosten von 5.082,97 EUR könnten nur 410,10 EUR als betriebliche Fahrten eines ansonsten überwiegend privat genutzten Fahrzeugs Berücksichtigung finden. Ausweislich der Fahrtenbücher seien nur 4.104 km betrieblich veranlasst gewesen. Dem stehe eine private Nutzung von 9.627 km im Bewilligungszeitraum gegenüber. Auch die Kosten für ein Abonnement des Berliner Kuriers in Höhe von 111,98 EUR könne keine Berücksichtigung finden, so dass von den Betriebseinnahmen des Klägers in Höhe von 9.350,66 EUR tatsächliche Betriebsausgaben in Höhe von 4.573,31 EUR abzuziehen seien, woraus sich verteilt auf sechs Monate ein monatliches Durchschnittseinkommen des Klägers zu 1. von 796,23 EUR ergebe, dementsprechend die Berechnung des Leistungsanspruchs und der Erstattungsforderung zu erfolgen habe.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie insbesondere noch geltend machen, es seien Kfz-Kosten im Bewilligungszeitraum vom 1. März 2010 bis 31. August 2010 in Höhe von insgesamt 5.042,31 EUR einkommenssenkend als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das außergewöhnlich hohe Aufkommen der privat veranlassten Pkw-Nutzung beruhe auf einem Krankenhausaufenthalt ihrer Tochter in Basel von Mai bis August 2010, die sie hätten wiederholt besuchen müssen und im Zuge dessen sie am 21. Mai 2010 eine Panne gehabt hätten mit der Folge, dass der Turbolader ihres Pkw hätte ausgetauscht werden müssen. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn für einen relativ kurzen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten das Verhältnis geschäftlich veranlasster Fahrten zu Privatfahrten ermittelt würde. Es widerspreche auch den Zielen des Förderns und Forderns des SGB II, wenn mehr als 50 % der Fahrten betrieblich veranlasst sein müssten. Insbesondere die Nichtanerkennung der außergewöhnlichen und notwendigen Reparaturkosten des Pkw führe dazu, dass im Bewilligungszeitraum die Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr gewährleistet sei.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2013 den Beklagten zu verurteilen, die Bescheide vom 24. Januar 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. Oktober 2011 und 19. Oktober 2011 und in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Oktober 2011 zu ändern und den Leistungsanspruch der Kläger sowie den Erstattungsanspruch des Beklagten für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2010 in Höhe des Leistungsbewilligungsbescheides vom 25. Februar 2010 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die im Wesentlichen noch streitigen Kfz-Kosten seien nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil das Fahrzeug im zu beurteilenden Zeitraum nicht überwiegend betrieblich genutzt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Kläger durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Kläger, mit der diese ihre erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 SGG zulässigerweise weiterverfolgen und mit der sie sinngemäß begehren, das Urteil des SG vom 23. August 2013 und die Bescheide des Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. bzw. 19. Oktober 2011, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Oktober 2011, zu ändern und ihnen endgültig höhere Leistungen in der Zeit vom 1. März bis 31. August 2010 entsprechend der vorläufigen Leistungsgewährung vom 25. Februar 2010 zu bewilligen, ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten, mit dem dieser die den im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftigen Klägern (vgl. § 7 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II) vorläufig gewährten Leistungen von 1. März 2010 bis 31. August 2010 endgültig festgesetzt und die Erstattung überzahlter Leistungen gefordert hat, sind, soweit der Rechtsstreit nach der erstinstanzlichen Teilstattgabe noch anhängig ist, nicht zu beanstanden. Den Klägern steht der geltend gemachte höhere Leistungsanspruch, und zwar in Höhe der mit Bescheid vom 25. Februar 2010 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II (in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 14. August 2005 – BGBl I, 2407 – aF) iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) nur vorläufig gewährten Leistungen, nicht zu. Das SG hat die entsprechende Änderung der angefochtenen Bescheide zu Recht abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der SGB II-Leistungen ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II aF iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III (idF des Gesetzes vom 24. April 2006 – BGBl I, 926 - aF). Nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II aF sind die Vorschriften des SGB III über die vorläufige Entscheidung – § 328 SGB III aF – entsprechend für das Verfahren nach dem SGB II anwendbar. Der Beklagte hatte den Klägern wegen des im Bewilligungszeitpunkt am 25. Februar 2010 noch nicht feststehenden Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit entsprechend dessen Schätzung rechtmäßig vorläufig Leistungen bewilligt und geleistet. Nach Vorliegen der abschließenden Angaben des Klägers zu 1. zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bzw. Gewerbebetrieb nach Ablauf des Bewilligungszeitraums am 10. Oktober 2010 durfte der Beklagte gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II aF iVm § 328 Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB III aF eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch treffen.
Mit den Bescheiden vom 24. Januar 2011, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. bzw. 19. Oktober 2011, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Oktober 2011, hat der Beklagte die Regelbedarfe und Unterkunftskosten der Kläger in zutreffender Höhe zugrunde gelegt. Höhere Leistungen stehen den Klägern insoweit nicht zu.
Nach § 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 SGB II aF mindert zu berücksichtigendes Einkommen die Hilfebedürftigkeit der wie die Kläger in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Soweit die Kläger mit ihrer Berufung noch geltend machen, dass vom Kläger zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen sei in nur geringerer Höhe entsprechend der vorläufigen Leistungsbewilligung vom 25. Februar 2010 zu berücksichtigen, trifft dies nicht zu. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung der Verordnung vom 18. Dezember 2008 – BGBl I, 2780 – Alg II-V aF) ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Dies sind nach Satz 2 der Vorschrift alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Nach § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt und im Voraus erbracht werden.
§ 3 Abs. 7 Alg II-V regelt, dass die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für ein Kfz als betriebliche Ausgabe abzusetzen sind, wenn dieses überwiegend betrieblich genutzt wird. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist. Nach dieser Maßgabe und unter Bezug auf die geführten Fahrtenbücher, auf deren in den Akten des Beklagten dokumentierten Inhalt Bezug genommen wird, hat das SG zutreffend eine überwiegend private Nutzung des Kfz angenommen. Diese Berechnung wird von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie mit ihrer Berufung geltend machen, § 3 Abs. 7 Alg II-V sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz im Falle privat und betrieblich genutzter Fahrzeuge verfassungswidrig, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Abgesehen davon, dass das von den Klägern für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommene Steuerrecht für die Einkommensberechnung Hilfebedürftiger aus selbständiger Arbeit, wie sich insbesondere aus § 3 Abs. 2 Alg II-V ergibt, nicht relevant ist, sondern zur Berechnung des Einkommens von den Betriebsausgaben lediglich die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen ist, ist gemessen an Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der von § 3 Abs. 7 Alg II-V typisierend geforderte Anteil von mehr als 50 Prozent für die betriebliche Nutzung, ab dem wie die von den Klägern geltend gemachten Reparaturkosten weitere Fahrzeugkosten berücksichtigungsfähig sind, nicht zu beanstanden. Denn ohne die Grenze der Willkür zu überschreiten, durfte der Verordnungsgeber aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 2 SGB II aF im Einklang mit Art. 80 Abs. 1 GG und entsprechend der Systematik des SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 43/07 R – juris - Rn. 31 ff) pauschal und im Übrigen zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber nichtselbständigen Arbeitnehmern und anderen Hilfebedürftigen regeln, dass die betriebliche Nutzung eines Kfz die private übersteigen muss, um zugunsten Selbständiger und trotz nicht ausreichender Existenzsicherung aus eigenen Mitteln weitere Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben anzuerkennen. Der für den Leistungsanspruch zugrunde zu legende Gewinn aus selbständiger Tätigkeit wird insofern losgelöst von steuerrechtlichen Grundsätzen und in der Regel für sechs Monate entsprechend dem jeweiligen Bewilligungsabschnitt anhand der tatsächlich betrieblich veranlassten Zuflüsse und Ausgaben berechnet (§ 3 Abs. 4 Alg II-V; vgl. schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2012 – L 18 AS 813/12 B PKH – juris - Rn. 2; LSG Bayern, Urteil vom 21. März 2912 – L 16 AS 789/10 – juris - Rn. 52). Letztlich obliegt es nach dem Grundsatz des Forderns und Förderns (vgl. §§ 1, 2 SGB II) allen ergänzend leistungsberechtigten Personen, die mit ihrer Berufstätigkeit im Zusammenhang stehenden Ausgaben möglichst existenzsichernd zu gestalten. Schließlich regelt § Abs. 2 Satz 3 Alg II-V, dass trotz überwiegend privater Nutzung eines Kfz für ausschließlich betriebliche Fahrten 0,10 EUR je gefahrenem Kilometer abgesetzt werden können, so dass von einer etwaigen Härte nicht auszugehen ist.
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Beklagten ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II aF iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III aF. Danach sind aufgrund der vorläufigen Bewilligungsentscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass die Kläger die überzahlten Leistungen, ohne dass Rechenfehler dargetan worden oder erkennbar wären, zu erstatten haben.
Der Senat nimmt im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des SG in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen er folgt, und sieht von weiteren Ausführungen ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Hiervon unberührt bleibt die vom SG im angefochtenen Urteil vom 23. August 2013 getroffene Kostenentscheidung.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, ihnen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2010 nach zunächst nur vorläufiger Leistungsgewährung endgültig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – zu bewilligen. Sie wehren sich zugleich gegen eine entsprechende Erstattungsforderung.
Der 1957 geborene Kläger zu 1., seine 1955 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., und ihr 1991 geborener Sohn, der Kläger zu 3., stehen seit mehreren Jahren im ergänzenden Leistungsbezug des Beklagten. Ihre gemeinsam bewohnte Wohnung, für die im streitgegenständlichen Zeitraum eine vom Beklagten anerkannte Gesamtmiete von 679,19 EUR zu entrichten war, nutzte der Kläger zu 1. zugleich als Büro für seinen als Einzelunternehmer geführten Bauingenieurbetrieb, aus dem er ein schwankendes Einkommen erzielte.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 10. Januar 2010 leistete der Beklagte ihnen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2010 aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 25. Februar 2010 vorläufig Leistungen in einer monatlichen Höhe von insgesamt 863,49 EUR unter Anrechnung des von der Klägerin bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 527,40 EUR monatlich und eines vom Kläger zu 3. erzielten Erwerbseinkommens als Auszubildender. Einkommen des Klägers zu 1. wurde entsprechend seiner Schätzung vom 18. Februar 2010 nicht berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2011 setzte der Beklagte die Leistungen nach den abschließenden Angaben des Klägers zu 1. zu seinem Einkommen aus Erwerbstätigkeit für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft endgültig fest und bewilligte ihnen für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2010 monatliche Leistungen in Höhe von 197,07 EUR, für Juni 2010 in Höhe von 637,29 EUR und vom 1. Juli bis 31. August 2010 in Höhe von monatlich 318,31 EUR unter Berücksichtigung eines laufenden Einkommens des Klägers zu 1. aus Selbständigkeit von monatlich 918,25 EUR. Insbesondere die vom Kläger zu 1. mit 5.082,97 EUR bezifferten Betriebskosten für den gemischt genutzten Pkw erkannte der Beklagte überwiegend nicht an, sondern ermittelte die Betriebskosten anhand der von jenem eingereichten Belege. Mit weiteren Bescheiden vom 24. Januar 2011 forderte er von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft jeweils die Erstattung von im Bewilligungszeitraum überzahlten Leistungen, und zwar von dem Kläger zu 1. und von der Klägerin zu 2. jeweils in Höhe von insgesamt 1.346,16 EUR und vom Kläger zu 3. in Höhe von 700,46 EUR. Auf die jeweiligen Bescheide wird Bezug genommen.
Auf die Widersprüche der Kläger änderte der Beklagte die Erstattungsbescheide vom 24. Januar 2011 mit einem Bescheid vom 18. Oktober 2011 zugunsten des Klägers zu 1. dahingehend, dass er von jenem in Änderung der zustehenden Leistungen 1.281,35 EUR zurückforderte und mit Bescheiden vom 19. Oktober 2011 insofern, als er von der Klägerin zu 2. die Erstattung von 1.284,48 EUR und vom Kläger zu 3. in Höhe von 657,25 EUR forderte.
Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 28. Oktober 2011 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger unter Bezugnahme auf die Bescheide vom 24. Januar 2011 und die Bescheide vom 18. bzw. 19. Oktober 2011 zurück und erstattete ihnen einen Teil ihrer notwendigen Aufwendungen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Auf den Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für die Monate März bis Mai 2010 in Höhe von 1.490,95 EUR monatlich, für Juni 2010 von 1.931,17 EUR und für Juli bis August 2010 von 1.612,19 EUR im Monat sei – neben dem unveränderten Arbeitslosengeld der Klägerin zu 2. und dem Erwerbseinkommen des Klägers zu 3. – auch das Einkommen des Klägers zu 1. aus der selbständigen Tätigkeit anzurechnen. Aus den vorgelegten Unterlagen hätten sich im Zeitraum März bis August 2010 Betriebseinnahmen von 9.191,49 EUR ergeben. Von den angegebenen Betriebsausgaben hätten hingegen nur 3.893,82 EUR berücksichtigt werden können, so dass sich ein durchschnittlicher monatlicher Gewinn von 882,95 EUR errechne, von dem der Grundfreibetrag in Höhe von 100 EUR und weitere Freibeträge (20 % bis 800 EUR und 10 % von 800 bis 1.200 EUR) abgezogen worden seien. Die Erstattungssummen aus den Monaten Juni, Juli und August 2010 seien im Vergleich zu den Vormonaten aufgrund einer Betriebskostennachzahlung und der Erhöhung der Miete geringer.
Die Kläger haben am 1. Dezember 2011 vor dem Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur endgültigen SGB II-Leistungsbewilligung in Höhe der zunächst nur vorläufig gewährten Leistungen unter Aufhebung der Erstattungsbescheide begehrt haben.
Mit Urteil vom 23. August 2013 hat das SG den Beklagten unter Änderung der Bescheide vom 24. Januar 2011 in der Fassung der Bescheide vom 18. Oktober 2011 bzw. 19. Oktober 2011 und in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Oktober 2011 verpflichtet, als Einkommen des Klägers zu 1. aus selbständiger Tätigkeit nur einen Betrag von 796,23 EUR anzusetzen und den Erstattungsbetrag entsprechend zu reduzieren. Die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs der Kläger für den Zeitraum März bis August 2010 sei unter Zugrundelegung der endgültigen Einkommens-/Ausgaben-Übersicht des Klägers zu 1. vom 10. Oktober 2010 ganz überwiegend nicht zu beanstanden. Von den mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs (Kfz) im Zusammenhang stehenden Kosten von 5.082,97 EUR könnten nur 410,10 EUR als betriebliche Fahrten eines ansonsten überwiegend privat genutzten Fahrzeugs Berücksichtigung finden. Ausweislich der Fahrtenbücher seien nur 4.104 km betrieblich veranlasst gewesen. Dem stehe eine private Nutzung von 9.627 km im Bewilligungszeitraum gegenüber. Auch die Kosten für ein Abonnement des Berliner Kuriers in Höhe von 111,98 EUR könne keine Berücksichtigung finden, so dass von den Betriebseinnahmen des Klägers in Höhe von 9.350,66 EUR tatsächliche Betriebsausgaben in Höhe von 4.573,31 EUR abzuziehen seien, woraus sich verteilt auf sechs Monate ein monatliches Durchschnittseinkommen des Klägers zu 1. von 796,23 EUR ergebe, dementsprechend die Berechnung des Leistungsanspruchs und der Erstattungsforderung zu erfolgen habe.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie insbesondere noch geltend machen, es seien Kfz-Kosten im Bewilligungszeitraum vom 1. März 2010 bis 31. August 2010 in Höhe von insgesamt 5.042,31 EUR einkommenssenkend als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das außergewöhnlich hohe Aufkommen der privat veranlassten Pkw-Nutzung beruhe auf einem Krankenhausaufenthalt ihrer Tochter in Basel von Mai bis August 2010, die sie hätten wiederholt besuchen müssen und im Zuge dessen sie am 21. Mai 2010 eine Panne gehabt hätten mit der Folge, dass der Turbolader ihres Pkw hätte ausgetauscht werden müssen. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn für einen relativ kurzen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten das Verhältnis geschäftlich veranlasster Fahrten zu Privatfahrten ermittelt würde. Es widerspreche auch den Zielen des Förderns und Forderns des SGB II, wenn mehr als 50 % der Fahrten betrieblich veranlasst sein müssten. Insbesondere die Nichtanerkennung der außergewöhnlichen und notwendigen Reparaturkosten des Pkw führe dazu, dass im Bewilligungszeitraum die Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr gewährleistet sei.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2013 den Beklagten zu verurteilen, die Bescheide vom 24. Januar 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. Oktober 2011 und 19. Oktober 2011 und in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Oktober 2011 zu ändern und den Leistungsanspruch der Kläger sowie den Erstattungsanspruch des Beklagten für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2010 in Höhe des Leistungsbewilligungsbescheides vom 25. Februar 2010 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die im Wesentlichen noch streitigen Kfz-Kosten seien nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil das Fahrzeug im zu beurteilenden Zeitraum nicht überwiegend betrieblich genutzt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Kläger durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Kläger, mit der diese ihre erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 SGG zulässigerweise weiterverfolgen und mit der sie sinngemäß begehren, das Urteil des SG vom 23. August 2013 und die Bescheide des Beklagten vom 24. Januar 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. bzw. 19. Oktober 2011, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Oktober 2011, zu ändern und ihnen endgültig höhere Leistungen in der Zeit vom 1. März bis 31. August 2010 entsprechend der vorläufigen Leistungsgewährung vom 25. Februar 2010 zu bewilligen, ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten, mit dem dieser die den im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftigen Klägern (vgl. § 7 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II) vorläufig gewährten Leistungen von 1. März 2010 bis 31. August 2010 endgültig festgesetzt und die Erstattung überzahlter Leistungen gefordert hat, sind, soweit der Rechtsstreit nach der erstinstanzlichen Teilstattgabe noch anhängig ist, nicht zu beanstanden. Den Klägern steht der geltend gemachte höhere Leistungsanspruch, und zwar in Höhe der mit Bescheid vom 25. Februar 2010 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II (in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung des Gesetzes vom 14. August 2005 – BGBl I, 2407 – aF) iVm § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) nur vorläufig gewährten Leistungen, nicht zu. Das SG hat die entsprechende Änderung der angefochtenen Bescheide zu Recht abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung der SGB II-Leistungen ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II aF iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III (idF des Gesetzes vom 24. April 2006 – BGBl I, 926 - aF). Nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II aF sind die Vorschriften des SGB III über die vorläufige Entscheidung – § 328 SGB III aF – entsprechend für das Verfahren nach dem SGB II anwendbar. Der Beklagte hatte den Klägern wegen des im Bewilligungszeitpunkt am 25. Februar 2010 noch nicht feststehenden Einkommens des Klägers zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit entsprechend dessen Schätzung rechtmäßig vorläufig Leistungen bewilligt und geleistet. Nach Vorliegen der abschließenden Angaben des Klägers zu 1. zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bzw. Gewerbebetrieb nach Ablauf des Bewilligungszeitraums am 10. Oktober 2010 durfte der Beklagte gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II aF iVm § 328 Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB III aF eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch treffen.
Mit den Bescheiden vom 24. Januar 2011, in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. bzw. 19. Oktober 2011, jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Oktober 2011, hat der Beklagte die Regelbedarfe und Unterkunftskosten der Kläger in zutreffender Höhe zugrunde gelegt. Höhere Leistungen stehen den Klägern insoweit nicht zu.
Nach § 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 SGB II aF mindert zu berücksichtigendes Einkommen die Hilfebedürftigkeit der wie die Kläger in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Soweit die Kläger mit ihrer Berufung noch geltend machen, dass vom Kläger zu 1. aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen sei in nur geringerer Höhe entsprechend der vorläufigen Leistungsbewilligung vom 25. Februar 2010 zu berücksichtigen, trifft dies nicht zu. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung der Verordnung vom 18. Dezember 2008 – BGBl I, 2780 – Alg II-V aF) ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Dies sind nach Satz 2 der Vorschrift alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Nach § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt und im Voraus erbracht werden.
§ 3 Abs. 7 Alg II-V regelt, dass die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für ein Kfz als betriebliche Ausgabe abzusetzen sind, wenn dieses überwiegend betrieblich genutzt wird. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist. Nach dieser Maßgabe und unter Bezug auf die geführten Fahrtenbücher, auf deren in den Akten des Beklagten dokumentierten Inhalt Bezug genommen wird, hat das SG zutreffend eine überwiegend private Nutzung des Kfz angenommen. Diese Berechnung wird von den Klägern auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie mit ihrer Berufung geltend machen, § 3 Abs. 7 Alg II-V sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz im Falle privat und betrieblich genutzter Fahrzeuge verfassungswidrig, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Abgesehen davon, dass das von den Klägern für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommene Steuerrecht für die Einkommensberechnung Hilfebedürftiger aus selbständiger Arbeit, wie sich insbesondere aus § 3 Abs. 2 Alg II-V ergibt, nicht relevant ist, sondern zur Berechnung des Einkommens von den Betriebsausgaben lediglich die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen ist, ist gemessen an Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der von § 3 Abs. 7 Alg II-V typisierend geforderte Anteil von mehr als 50 Prozent für die betriebliche Nutzung, ab dem wie die von den Klägern geltend gemachten Reparaturkosten weitere Fahrzeugkosten berücksichtigungsfähig sind, nicht zu beanstanden. Denn ohne die Grenze der Willkür zu überschreiten, durfte der Verordnungsgeber aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 2 SGB II aF im Einklang mit Art. 80 Abs. 1 GG und entsprechend der Systematik des SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 43/07 R – juris - Rn. 31 ff) pauschal und im Übrigen zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber nichtselbständigen Arbeitnehmern und anderen Hilfebedürftigen regeln, dass die betriebliche Nutzung eines Kfz die private übersteigen muss, um zugunsten Selbständiger und trotz nicht ausreichender Existenzsicherung aus eigenen Mitteln weitere Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben anzuerkennen. Der für den Leistungsanspruch zugrunde zu legende Gewinn aus selbständiger Tätigkeit wird insofern losgelöst von steuerrechtlichen Grundsätzen und in der Regel für sechs Monate entsprechend dem jeweiligen Bewilligungsabschnitt anhand der tatsächlich betrieblich veranlassten Zuflüsse und Ausgaben berechnet (§ 3 Abs. 4 Alg II-V; vgl. schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2012 – L 18 AS 813/12 B PKH – juris - Rn. 2; LSG Bayern, Urteil vom 21. März 2912 – L 16 AS 789/10 – juris - Rn. 52). Letztlich obliegt es nach dem Grundsatz des Forderns und Förderns (vgl. §§ 1, 2 SGB II) allen ergänzend leistungsberechtigten Personen, die mit ihrer Berufstätigkeit im Zusammenhang stehenden Ausgaben möglichst existenzsichernd zu gestalten. Schließlich regelt § Abs. 2 Satz 3 Alg II-V, dass trotz überwiegend privater Nutzung eines Kfz für ausschließlich betriebliche Fahrten 0,10 EUR je gefahrenem Kilometer abgesetzt werden können, so dass von einer etwaigen Härte nicht auszugehen ist.
Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Beklagten ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II aF iVm § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III aF. Danach sind aufgrund der vorläufigen Bewilligungsentscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so dass die Kläger die überzahlten Leistungen, ohne dass Rechenfehler dargetan worden oder erkennbar wären, zu erstatten haben.
Der Senat nimmt im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des SG in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen er folgt, und sieht von weiteren Ausführungen ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Hiervon unberührt bleibt die vom SG im angefochtenen Urteil vom 23. August 2013 getroffene Kostenentscheidung.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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