Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 3 AS 3371/13
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3078/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.) Die Bewilligung von PKH für ein Überprüfungsverfahren gem. § 44 SGB X scheidet regelmäßig wegen Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung aus, wenn bereits ein weiteres Verfahren mit identischen Rechtsfragen geführt wird. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird nicht ohne nachvollziehbaren Grund parallel zwei Verfahren betreiben, in denen die gleichen Rechtsfragen zu klären sind.
2.) Solange das Betreiben eines eigenständigen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt oder ruhend gestellt werden kann, ist auch eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 –, Juris).
L 13 AS 3078/14
S 3 AS 3371/13
Beschluss
Der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 01.09.2014 für Recht erkannt:
2.) Solange das Betreiben eines eigenständigen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt oder ruhend gestellt werden kann, ist auch eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 –, Juris).
L 13 AS 3078/14
S 3 AS 3371/13
Beschluss
Der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat durch Beschluss vom 01.09.2014 für Recht erkannt:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AS 3078/14 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ist eine Vertretung durch Anwälte - wie im hier anhängigen Berufungsverfahren - nicht vorgeschrieben, wird einem Beteiligten gem. § 73a Abs. 1 S.1 SGG i.V.m. §121 Abs.2 ZPO auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Vorliegend besteht zwar eine hinreichende Erfolgsaussicht, die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind dennoch nicht gegeben, da es sich vorliegend um eine mutwillige Rechtsverfolgung handelt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist.
Nach § 114 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKH/BerHRÄndG) vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Ein verständiger und vernünftiger Beteiligter, der die Kosten der Rechtsverfolgung selbst zu tragen hat, hätte in der vorliegenden Situation keinesfalls zwei eigenständige Berufungsverfahren erhoben. Die Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Überprüfungsverfahren gem. § 44 SGB X stellen, sind absolut identisch mit den im Verfahren Az.: L 13 AS 3079/14 zu klärenden Rechtsfragen. Für dieses Verfahren wurde durch den Senat PKH bewilligt. In beiden Verfahren geht es um die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird jedoch nicht ohne nachvollziehbaren Grund parallel zwei Verfahren betreiben, in denen die gleichen Rechtsfragen zu klären sind.
Der Senat nimmt auf den Beschuss vom 19. Mai 2014 (L 13 AS 268/14 B) Bezug, mit dem bereits mit gleicher Begründung eine Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren zurückgewiesen wurde. Im Verhandlungstermin vor dem SG wurden dann zwar verschiedene Überprüfungsbegehren ruhend gestellt, nicht aber das vorliegende Verfahren. Es ist für den Senat nach wie vor kein Grund ersichtlich, der vorliegend ausnahmsweise die zeitgleiche Führung eines Verfahrens nach § 44 SGB X erforderlich machen würde. Vielmehr wäre es sachdienlich gewesen, das Verfahren gem. § 44 SGB X solange ruhen zu lassen, bis eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf den zeitlich zuerst ergangenen Bescheid vom 15. August 2013 vorliegt. Ein diesbezügliches Begehren wurde trotz des o.g. Senatsbeschlusses vom Kläger aber nicht an die Beklagte herangetragen.
Solange aber das Betreiben eines eigenständigen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt oder ruhend gestellt werden kann, ist auch eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 –, Juris), so dass die Beiordnung des Bevollmächtigten im Wege der PKH auch unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat keinen Erfolg.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) neben der PKH-Bedürftigkeit (§§ 114, 115 ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ist eine Vertretung durch Anwälte - wie im hier anhängigen Berufungsverfahren - nicht vorgeschrieben, wird einem Beteiligten gem. § 73a Abs. 1 S.1 SGG i.V.m. §121 Abs.2 ZPO auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Vorliegend besteht zwar eine hinreichende Erfolgsaussicht, die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind dennoch nicht gegeben, da es sich vorliegend um eine mutwillige Rechtsverfolgung handelt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist.
Nach § 114 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKH/BerHRÄndG) vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Ein verständiger und vernünftiger Beteiligter, der die Kosten der Rechtsverfolgung selbst zu tragen hat, hätte in der vorliegenden Situation keinesfalls zwei eigenständige Berufungsverfahren erhoben. Die Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Überprüfungsverfahren gem. § 44 SGB X stellen, sind absolut identisch mit den im Verfahren Az.: L 13 AS 3079/14 zu klärenden Rechtsfragen. Für dieses Verfahren wurde durch den Senat PKH bewilligt. In beiden Verfahren geht es um die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird jedoch nicht ohne nachvollziehbaren Grund parallel zwei Verfahren betreiben, in denen die gleichen Rechtsfragen zu klären sind.
Der Senat nimmt auf den Beschuss vom 19. Mai 2014 (L 13 AS 268/14 B) Bezug, mit dem bereits mit gleicher Begründung eine Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren zurückgewiesen wurde. Im Verhandlungstermin vor dem SG wurden dann zwar verschiedene Überprüfungsbegehren ruhend gestellt, nicht aber das vorliegende Verfahren. Es ist für den Senat nach wie vor kein Grund ersichtlich, der vorliegend ausnahmsweise die zeitgleiche Führung eines Verfahrens nach § 44 SGB X erforderlich machen würde. Vielmehr wäre es sachdienlich gewesen, das Verfahren gem. § 44 SGB X solange ruhen zu lassen, bis eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf den zeitlich zuerst ergangenen Bescheid vom 15. August 2013 vorliegt. Ein diesbezügliches Begehren wurde trotz des o.g. Senatsbeschlusses vom Kläger aber nicht an die Beklagte herangetragen.
Solange aber das Betreiben eines eigenständigen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt oder ruhend gestellt werden kann, ist auch eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 –, Juris), so dass die Beiordnung des Bevollmächtigten im Wege der PKH auch unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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