Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
40
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 40 AS 1588/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 125/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Durch die Neuregelung der Sanktionstatbestände mit Wirkung ab 1. April 2011 wird die notwendige Aufhebungsentscheidung der ursprünglichen Bewilligung nicht entbehrlich
Bemerkung
Berufung erledigt durch Rücknahme
1. Der Bescheid des Beklagten vom 04. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Absenkung ihrer Leistungsbewilligung auf der Grundlage des Gesetzbuches Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum Februar bis April 2012.
Die Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Leistungsbezug auf der Grundlage des SGB II. Mit Schreiben vom 02. November 2011 hatte der Beklagte die Klägerin zu einer Vorsprache bezüglich ihrer beruflichen Situation zum 29. November 2011 eingeladen. Die Einladung enthält weiter folgenden Text:
"Dies ist eine Einladung nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leisten, wird ihr Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 % des für sie nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert."
Die dem Bescheid beigefügte Rechtsfolgenbelehrung enthält weitere erläuternde Einzelheiten hinsichtlich der Verletzung von Meldepflichten sowie Zeitraum und Umfang der bei Verletzung eintretenden Sanktion. Mit Eingang 17. November 2011 sandte die Klägerin das der Auf-forderung beigefügte Antwortschreiben mit der Bemerkung zurück, sie werde der persönlichen Meldung am 29. November 2011 nicht nachkommen, weil sie Ende November/Anfang Dezember ihren Umzug schaffen müsse. Sie bitte um einen neuen Termin. Die Klägerin, die allein erziehende Mutter ihres am 01. August 2005 geborenen Sohnes ist, hatte ab 01. Dezember 2011 einen Mietvertrag für eine neue Wohnung. Mit Schreiben vom 17. November 2011, das überschrieben ist mit "Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion", teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Termin für den 29. November 2011 bestehen bleibe. Es seien nach bisherigem Stand keine Gründe erkennbar, die die Nichtwahrnehmung des Termins rechtfertigen würden. Weiterhin wurde in dem Schreiben auf eine nochmalige Äußerungsmöglichkeit der Klägerin hingewiesen. Nachdem der Beklagte der Klägerin mit Bescheiden vom 17. November 2011 und 23. November 2011 zunächst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssu-chende für den Zeitraum Januar bis Juni 2012 vorläufig bewilligt hatte, erließ er unter dem 26. November 2011 einen Änderungsbescheid, in dem es auszugsweise heißt:
"Mit Bescheid vom 23.11.2011 sind Ihnen und Ihren Angehörigen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Leistungen (ALG II, Sozialgeld etc.) bewilligt worden.
Zum 01.01.2012 werden Ihre Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) neu festgesetzt. ( )
Der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit wird ab 01.01.2012 neu berechnet.
Für Sie und die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen werden infolge der Änderungen Leistungen für folgenden Zeitraum und in folgender Höhe bewilligt:"
Es folgen der Leistungszeitraum (Januar bis Juni 2012) und die zustehenden monatlichen Leistungen. Weiter heißt es in dem Bescheid:
"Die in diesem Zusammenhang ergangenen Bewilligungsentscheidungen werden insoweit zum 01.01.2012 aufgehoben (§ 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)."
Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung und eine abschließende Grußformel.
Nach einem größeren Absatz werden unter der Überschrift "Beachten Sie bitte folgende Punkte besonders:" Ziffern 1 – 5 aufgeführt. Dabei heißt es unter Ziff. 3: "Soweit Ihnen die Leistungen bisher vorläufig (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) i. V. m. § 328 SGB III) bewilligt wurden, bleibt die Vorläufigkeit bestehen." Dahinter folgen als Anlage zum Bescheid vom 26.11.2011 die entsprechenden Berechnungsbögen.
Nachdem die Klägerin den Termin vom 29. November 2011 nicht wahrgenommen hatte, erließ der Beklagte unter dem 04. Januar 2012 und der Überschrift "Minderung Ihres Arbeitslosengeldes II (Sanktion)" folgenden Bescheid:
"Sehr geehrte Frau S,
für die Zeit vom 01. Februar 2012 bis 30. April 2012 (Minderungszeitraum) wird eine Minderung Ihres Arbeitslosengeldes II monatlich um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages, festgestellt.
Daraus ergibt sich eine Minderung ihres Arbeitslosengeldes II in Höhe von 37,40 EUR monatlich.
Im Einzelnen sind von der Minderung betroffen: - der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II))
Begründung:
Sie sind trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu den Meldeterminen am 29. November 2011 nicht erschienen. Sie haben Gründe angegeben (Umzug), die Ihr Verhalten erklären und als wichtige Gründe im Sinne der Vorschriften des SGB II nicht anerkannt werden können.
Aufgrund der Pflichtverletzung wird für die Zeit vom 01. Februar 2012 bis 30. April 2012 eine Minderung ihres Arbeitslosengeldes II monatlich um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages, festgestellt (§ 32 i. V. m. § 31 b SGB II)."
Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung.
Hiergegen legte die Klägerin mit Eingang 09. Januar 2012 mit der Begründung Widerspruch ein, sie habe im Vorfeld bereits darauf hingewiesen, dass sie zum Zeitpunkt des Meldetermins mitten im Umzug stecke und so sei es nun auch gewesen, so dass sie den Termin im Umzugsstress vollkommen vergessen habe. Da sie bislang noch nie einen Termin beim Beklagten vergessen habe, bitte sie um nochmalige Prüfung. Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Juni 2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheides.
Die Klägerin hat am 20. Juni 2012 Klage erhoben. Sie verweist zur Begründung auf ihr Widerpruchsschreiben.
Die Klägerin beantragt,
den Sanktionsbescheid vom 04. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der angegriffenen Entscheidungen. Überdies hält er eine Aufhebungsentscheidung der für die unabgesenkte Leistung maßgeblichen Bewilligungsentscheidung nicht für erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge des Beklagten zur BG-Nr.( ) (2 Bände) verwiesen, der – soweit maßgeblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und daher aufzuheben (vgl. § 54 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Entgegen der Auffassung des Beklagten, bildet der streitgegenständliche Bescheid keine rechtmäßige Grundlage für die abgesenkte Auszahlung der SGB II Leistungen der Klägerin im Zeitraum Februar bis April 2012.
Vielmehr ist hierfür die ausdrückliche Aufhebung des insoweit maßgeblichen Bewilligungsbescheides vom 26. November 2011 notwendig (§ 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i. V. m. § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Bescheid vom 26. November 2011 eine endgültige Bewilligung darstellt, wofür im Ergebnis viel spricht (vgl. auch Bayrisches LSG, Beschluss vom 31. Januar 2013 – L 7 AS 883/12 B PKH -, zitiert nach Juris) oder eine (weitere) bloß vorläufige Bewilligung. Denn auch im letzteren Fall müsste deren Bestandskraft durch eine ausdrückliche Aufhebungsverfügung durchbrochen werden. Dies hat das Bundessozialgericht auch im Rahmen von Absenkungsentscheidungen, die hinsichtlich § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung ergingen, ausdrücklich entschieden bzw. als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 53/08 R-; Urteil vom 09. November 2010 – B 4 AS 27/10 R-; Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R-, alle zitiert nach den amtlichen Umdrucken). Nach den zitierten Urteilen bedarf es keines zusätzlichen, etwa vorgeschalteten, feststellenden Verwaltungsaktes hinsichtlich der Sanktion bzw. wurde diese Frage ausdrücklich offen gelassen. In jedem Fall wurde jedoch eine ausdrückliche Aufhebungsentscheidung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X für erforderlich gehalten. Durch die Neuregelung des Unterabschnitts 5 (Sanktionen) in den §§ 31 – 32 SGB II durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I 453) mit Wirkung zum 01. April 2011 wird diese höchstrichterliche Rechtssprechung, der sich das Gericht anschließt, keineswegs obsolet. Aus § 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats mindert, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, folgert der Beklagte, dass die Minderung des Auszahlungsanspruchs hier ab Februar 2012 von Gesetzes wegen eintrete, ohne dass es einer Aufhebung des bestandskräftigen Bewilligungsverwaltungsaktes bedürfe. Eine derart weitereichende Konsequenz hat die Umstellung der Sanktionsnormen mit Wirkung zum 01. April 2011 nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht. Das Gericht teilt entgegen SG Trier (Beschluss vom 14. Dezember 2011 – S 4 AS 449/11 ER -, zitiert nach Juris) die Auffassung des SG Kassel im Beschluss vom 27. Juni 2013 – S 7 AS 121/13 ER- (zitiert nach juris), wonach sich aus der Neufassung ein "Selbstvollzug des Gesetzes" nicht ablesen lässt. Insoweit stimmt das Gericht in vollem Umfang den Gründen des eben zitierten Beschlusses des SG Kassels vom 27. Juni 2013, Randziffer 42 zu, wo es heißt:
"Bereits eine Auslegung des Wortlauts des § 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II lässt einen derartigen Rückschluss nicht zu. Denn die Formulierung des Gesetzes, der Auszahlungsanspruch mindere sich, bezieht sich ersichtlich lediglich auf die Feststellung der zeitlichen Wirkung mit Beginn desjenigen Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt. Insoweit ist die Änderung des Wortlauts im Verhältnis zur Vorgängervorschrift des § 31 b Abs. 6 S. 1 SGB II lediglich klarstellend. Voraussetzung dieser Minderung des Auszahlungsanspruchs ist weiterhin nach § 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II die bereits in der Vorgängerregelung das Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes, der nach dem Wortlaut des § 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II nunmehr die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung festzustellen hat, im Wortlaut des § 31 Abs. 6 S. 1, 1. Halbsatz SGB II alter Fassung noch das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellte. Einen inhaltlichen Unterschied vermag die Kammer bei Heranziehung des Wortlauts nicht zu erkennen."
Auch der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zur Überarbeitung des Unterabschnitts 5 Sanktionen im SGB II ausgeführt, die Neustrukturierung solle zu einer Entzerrung und besseren Übersichtlichkeit der Sanktionsregelung führen. Dabei würden die bisherigen Sanktionstatbestände im Wesentlichen beibehalten und die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen nahezu unverändert übernommen. Insgesamt solle die Neustrukturierung der besseren Übersichtlichkeit und Klarstellung dienen. Zu § 31 b wird ausdrücklich ausgeführt, dass in Abs. 1 die bisherigen Regelungen zu Beginn und Dauer der Sanktionen zusammengefasst würden. Um klarzustellen, dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindere, werde der Wortlaut teilweise angepasst (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3404, S. 110 – 112). Auch hieraus wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber vorliegend um eine Klarstellung und nicht um eine inhaltliche Änderung der bisherigen Regelungen ging (vgl. so auch: Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Juni 2013 – L 11 AS 306/13 B ER -, zitiert nach Juris). Insbesondere handelt es sich bei § 31 b Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht um eine die Anwendung des § 48 SGB X verdrängende Spezialregelung, wonach es eines die Ursprungsbewilligung aufhebenden Verwaltungsakts nicht mehr bedarf (vgl. auch: S. Knickrehm/Hahn in: Wolfgang Eicher, SGB II, Dritte Auflage, München 2013, § 31 b Rdnr. 7 unter Hinweis auf den Meinungsstand in der Literatur). Der streitgegenständliche Bescheid vom 04. Januar 2012 kann auch weder in eine Aufhebungsentscheidung ausgelegt noch umgedeutet werden. Vielmehr hat der Beklagte darin ausdrücklich lediglich Zeitraum und Höhe der Minderung festgestellt. Nach Auffassung des Beklagten ist eine Aufhebungsentscheidung gerade nicht (mehr) von Nöten, so dass sich eine Auslegung des feststellenden Verwaltungsaktes hin in eine Aufhebungsentscheidung verbietet. Gemäß § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Vorliegend handelt es sich jedoch um zwei rechtlich unterschiedliche Wirkungen der infrage stehenden Regelungen. Die Absenkungsentscheidung an sich stellt lediglich den Grund für die zu treffende Aufhebungsentscheidung dar. Sie ist in sich auch nicht inhaltlich fehlerhaft. Vielmehr stellt sie Inhalt und Höhe der Absenkung zutreffend fest. Auch der zeitliche Rahmen ist zutreffend gem. § 31 b Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 bestimmt. Hiernach beträgt der Minderungszeitraum drei Monate mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, hier im Januar 2012 geschehen. Die Klägerin ist der Meldeaufforderung des Beklagten nicht nachgekommen, obwohl sie schriftlich über die Rechtsfolgen in rechtmäßiger Weise belehrt worden war (vgl. § 32 Abs. 1 SGB II). Im Ergebnis ist dem Beklagten auch darin zuzustimmen, dass ein wichtiger Grund für das Versäumnis weder dargelegt noch nachgewiesen wurde. Obwohl sich die Klägerin nachweislich im Zeitraum Ende November /Anfang Dezember 2011 im Umzug befunden hat, konnte sie nicht genau angeben, warum sie gerade am 29. November 2011 nicht dennoch auch den Termin beim Beklagten wahrnehmen konnte. Ein reines Vergessen des Termins durch den Umzugstrubel ist zwar menschlich verständlich, stellt aber keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes dar. Ohne die notwendige Aufhebungsentscheidung geht die Absenkungsentscheidung jedoch ins Leere.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Frage, ob neben der Feststellung des Eintritts der Minderung eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides erforderlich ist, hat grundsätzliche Bedeutung (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. November 2012 - L 11 AS 760/12 NZB - und Beschluss vom 05. August 2013 – L 11 AS 409/13 NZB -, beide zitiert nach Juris).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg2-6
14482 Potsdam,
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Potsdam Rubensstraße 8 14467 Potsdam,
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Potsdam schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustim-mungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) idF vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elekt-ronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de abgerufen werden.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Absenkung ihrer Leistungsbewilligung auf der Grundlage des Gesetzbuches Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum Februar bis April 2012.
Die Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum im Leistungsbezug auf der Grundlage des SGB II. Mit Schreiben vom 02. November 2011 hatte der Beklagte die Klägerin zu einer Vorsprache bezüglich ihrer beruflichen Situation zum 29. November 2011 eingeladen. Die Einladung enthält weiter folgenden Text:
"Dies ist eine Einladung nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leisten, wird ihr Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld um 10 % des für sie nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert."
Die dem Bescheid beigefügte Rechtsfolgenbelehrung enthält weitere erläuternde Einzelheiten hinsichtlich der Verletzung von Meldepflichten sowie Zeitraum und Umfang der bei Verletzung eintretenden Sanktion. Mit Eingang 17. November 2011 sandte die Klägerin das der Auf-forderung beigefügte Antwortschreiben mit der Bemerkung zurück, sie werde der persönlichen Meldung am 29. November 2011 nicht nachkommen, weil sie Ende November/Anfang Dezember ihren Umzug schaffen müsse. Sie bitte um einen neuen Termin. Die Klägerin, die allein erziehende Mutter ihres am 01. August 2005 geborenen Sohnes ist, hatte ab 01. Dezember 2011 einen Mietvertrag für eine neue Wohnung. Mit Schreiben vom 17. November 2011, das überschrieben ist mit "Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion", teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Termin für den 29. November 2011 bestehen bleibe. Es seien nach bisherigem Stand keine Gründe erkennbar, die die Nichtwahrnehmung des Termins rechtfertigen würden. Weiterhin wurde in dem Schreiben auf eine nochmalige Äußerungsmöglichkeit der Klägerin hingewiesen. Nachdem der Beklagte der Klägerin mit Bescheiden vom 17. November 2011 und 23. November 2011 zunächst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssu-chende für den Zeitraum Januar bis Juni 2012 vorläufig bewilligt hatte, erließ er unter dem 26. November 2011 einen Änderungsbescheid, in dem es auszugsweise heißt:
"Mit Bescheid vom 23.11.2011 sind Ihnen und Ihren Angehörigen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Leistungen (ALG II, Sozialgeld etc.) bewilligt worden.
Zum 01.01.2012 werden Ihre Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) neu festgesetzt. ( )
Der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit wird ab 01.01.2012 neu berechnet.
Für Sie und die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen werden infolge der Änderungen Leistungen für folgenden Zeitraum und in folgender Höhe bewilligt:"
Es folgen der Leistungszeitraum (Januar bis Juni 2012) und die zustehenden monatlichen Leistungen. Weiter heißt es in dem Bescheid:
"Die in diesem Zusammenhang ergangenen Bewilligungsentscheidungen werden insoweit zum 01.01.2012 aufgehoben (§ 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)."
Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung und eine abschließende Grußformel.
Nach einem größeren Absatz werden unter der Überschrift "Beachten Sie bitte folgende Punkte besonders:" Ziffern 1 – 5 aufgeführt. Dabei heißt es unter Ziff. 3: "Soweit Ihnen die Leistungen bisher vorläufig (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) i. V. m. § 328 SGB III) bewilligt wurden, bleibt die Vorläufigkeit bestehen." Dahinter folgen als Anlage zum Bescheid vom 26.11.2011 die entsprechenden Berechnungsbögen.
Nachdem die Klägerin den Termin vom 29. November 2011 nicht wahrgenommen hatte, erließ der Beklagte unter dem 04. Januar 2012 und der Überschrift "Minderung Ihres Arbeitslosengeldes II (Sanktion)" folgenden Bescheid:
"Sehr geehrte Frau S,
für die Zeit vom 01. Februar 2012 bis 30. April 2012 (Minderungszeitraum) wird eine Minderung Ihres Arbeitslosengeldes II monatlich um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages, festgestellt.
Daraus ergibt sich eine Minderung ihres Arbeitslosengeldes II in Höhe von 37,40 EUR monatlich.
Im Einzelnen sind von der Minderung betroffen: - der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II))
Begründung:
Sie sind trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu den Meldeterminen am 29. November 2011 nicht erschienen. Sie haben Gründe angegeben (Umzug), die Ihr Verhalten erklären und als wichtige Gründe im Sinne der Vorschriften des SGB II nicht anerkannt werden können.
Aufgrund der Pflichtverletzung wird für die Zeit vom 01. Februar 2012 bis 30. April 2012 eine Minderung ihres Arbeitslosengeldes II monatlich um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrages, festgestellt (§ 32 i. V. m. § 31 b SGB II)."
Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung.
Hiergegen legte die Klägerin mit Eingang 09. Januar 2012 mit der Begründung Widerspruch ein, sie habe im Vorfeld bereits darauf hingewiesen, dass sie zum Zeitpunkt des Meldetermins mitten im Umzug stecke und so sei es nun auch gewesen, so dass sie den Termin im Umzugsstress vollkommen vergessen habe. Da sie bislang noch nie einen Termin beim Beklagten vergessen habe, bitte sie um nochmalige Prüfung. Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Juni 2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheides.
Die Klägerin hat am 20. Juni 2012 Klage erhoben. Sie verweist zur Begründung auf ihr Widerpruchsschreiben.
Die Klägerin beantragt,
den Sanktionsbescheid vom 04. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der angegriffenen Entscheidungen. Überdies hält er eine Aufhebungsentscheidung der für die unabgesenkte Leistung maßgeblichen Bewilligungsentscheidung nicht für erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der Verwaltungsvorgänge des Beklagten zur BG-Nr.( ) (2 Bände) verwiesen, der – soweit maßgeblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet.
Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und daher aufzuheben (vgl. § 54 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Entgegen der Auffassung des Beklagten, bildet der streitgegenständliche Bescheid keine rechtmäßige Grundlage für die abgesenkte Auszahlung der SGB II Leistungen der Klägerin im Zeitraum Februar bis April 2012.
Vielmehr ist hierfür die ausdrückliche Aufhebung des insoweit maßgeblichen Bewilligungsbescheides vom 26. November 2011 notwendig (§ 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i. V. m. § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Bescheid vom 26. November 2011 eine endgültige Bewilligung darstellt, wofür im Ergebnis viel spricht (vgl. auch Bayrisches LSG, Beschluss vom 31. Januar 2013 – L 7 AS 883/12 B PKH -, zitiert nach Juris) oder eine (weitere) bloß vorläufige Bewilligung. Denn auch im letzteren Fall müsste deren Bestandskraft durch eine ausdrückliche Aufhebungsverfügung durchbrochen werden. Dies hat das Bundessozialgericht auch im Rahmen von Absenkungsentscheidungen, die hinsichtlich § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung ergingen, ausdrücklich entschieden bzw. als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 53/08 R-; Urteil vom 09. November 2010 – B 4 AS 27/10 R-; Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R-, alle zitiert nach den amtlichen Umdrucken). Nach den zitierten Urteilen bedarf es keines zusätzlichen, etwa vorgeschalteten, feststellenden Verwaltungsaktes hinsichtlich der Sanktion bzw. wurde diese Frage ausdrücklich offen gelassen. In jedem Fall wurde jedoch eine ausdrückliche Aufhebungsentscheidung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X für erforderlich gehalten. Durch die Neuregelung des Unterabschnitts 5 (Sanktionen) in den §§ 31 – 32 SGB II durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I 453) mit Wirkung zum 01. April 2011 wird diese höchstrichterliche Rechtssprechung, der sich das Gericht anschließt, keineswegs obsolet. Aus § 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats mindert, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, folgert der Beklagte, dass die Minderung des Auszahlungsanspruchs hier ab Februar 2012 von Gesetzes wegen eintrete, ohne dass es einer Aufhebung des bestandskräftigen Bewilligungsverwaltungsaktes bedürfe. Eine derart weitereichende Konsequenz hat die Umstellung der Sanktionsnormen mit Wirkung zum 01. April 2011 nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht. Das Gericht teilt entgegen SG Trier (Beschluss vom 14. Dezember 2011 – S 4 AS 449/11 ER -, zitiert nach Juris) die Auffassung des SG Kassel im Beschluss vom 27. Juni 2013 – S 7 AS 121/13 ER- (zitiert nach juris), wonach sich aus der Neufassung ein "Selbstvollzug des Gesetzes" nicht ablesen lässt. Insoweit stimmt das Gericht in vollem Umfang den Gründen des eben zitierten Beschlusses des SG Kassels vom 27. Juni 2013, Randziffer 42 zu, wo es heißt:
"Bereits eine Auslegung des Wortlauts des § 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II lässt einen derartigen Rückschluss nicht zu. Denn die Formulierung des Gesetzes, der Auszahlungsanspruch mindere sich, bezieht sich ersichtlich lediglich auf die Feststellung der zeitlichen Wirkung mit Beginn desjenigen Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt. Insoweit ist die Änderung des Wortlauts im Verhältnis zur Vorgängervorschrift des § 31 b Abs. 6 S. 1 SGB II lediglich klarstellend. Voraussetzung dieser Minderung des Auszahlungsanspruchs ist weiterhin nach § 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II die bereits in der Vorgängerregelung das Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes, der nach dem Wortlaut des § 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II nunmehr die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung festzustellen hat, im Wortlaut des § 31 Abs. 6 S. 1, 1. Halbsatz SGB II alter Fassung noch das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellte. Einen inhaltlichen Unterschied vermag die Kammer bei Heranziehung des Wortlauts nicht zu erkennen."
Auch der Gesetzgeber hat in seiner Begründung zur Überarbeitung des Unterabschnitts 5 Sanktionen im SGB II ausgeführt, die Neustrukturierung solle zu einer Entzerrung und besseren Übersichtlichkeit der Sanktionsregelung führen. Dabei würden die bisherigen Sanktionstatbestände im Wesentlichen beibehalten und die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen nahezu unverändert übernommen. Insgesamt solle die Neustrukturierung der besseren Übersichtlichkeit und Klarstellung dienen. Zu § 31 b wird ausdrücklich ausgeführt, dass in Abs. 1 die bisherigen Regelungen zu Beginn und Dauer der Sanktionen zusammengefasst würden. Um klarzustellen, dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindere, werde der Wortlaut teilweise angepasst (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3404, S. 110 – 112). Auch hieraus wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber vorliegend um eine Klarstellung und nicht um eine inhaltliche Änderung der bisherigen Regelungen ging (vgl. so auch: Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. Juni 2013 – L 11 AS 306/13 B ER -, zitiert nach Juris). Insbesondere handelt es sich bei § 31 b Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht um eine die Anwendung des § 48 SGB X verdrängende Spezialregelung, wonach es eines die Ursprungsbewilligung aufhebenden Verwaltungsakts nicht mehr bedarf (vgl. auch: S. Knickrehm/Hahn in: Wolfgang Eicher, SGB II, Dritte Auflage, München 2013, § 31 b Rdnr. 7 unter Hinweis auf den Meinungsstand in der Literatur). Der streitgegenständliche Bescheid vom 04. Januar 2012 kann auch weder in eine Aufhebungsentscheidung ausgelegt noch umgedeutet werden. Vielmehr hat der Beklagte darin ausdrücklich lediglich Zeitraum und Höhe der Minderung festgestellt. Nach Auffassung des Beklagten ist eine Aufhebungsentscheidung gerade nicht (mehr) von Nöten, so dass sich eine Auslegung des feststellenden Verwaltungsaktes hin in eine Aufhebungsentscheidung verbietet. Gemäß § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Vorliegend handelt es sich jedoch um zwei rechtlich unterschiedliche Wirkungen der infrage stehenden Regelungen. Die Absenkungsentscheidung an sich stellt lediglich den Grund für die zu treffende Aufhebungsentscheidung dar. Sie ist in sich auch nicht inhaltlich fehlerhaft. Vielmehr stellt sie Inhalt und Höhe der Absenkung zutreffend fest. Auch der zeitliche Rahmen ist zutreffend gem. § 31 b Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 bestimmt. Hiernach beträgt der Minderungszeitraum drei Monate mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, hier im Januar 2012 geschehen. Die Klägerin ist der Meldeaufforderung des Beklagten nicht nachgekommen, obwohl sie schriftlich über die Rechtsfolgen in rechtmäßiger Weise belehrt worden war (vgl. § 32 Abs. 1 SGB II). Im Ergebnis ist dem Beklagten auch darin zuzustimmen, dass ein wichtiger Grund für das Versäumnis weder dargelegt noch nachgewiesen wurde. Obwohl sich die Klägerin nachweislich im Zeitraum Ende November /Anfang Dezember 2011 im Umzug befunden hat, konnte sie nicht genau angeben, warum sie gerade am 29. November 2011 nicht dennoch auch den Termin beim Beklagten wahrnehmen konnte. Ein reines Vergessen des Termins durch den Umzugstrubel ist zwar menschlich verständlich, stellt aber keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes dar. Ohne die notwendige Aufhebungsentscheidung geht die Absenkungsentscheidung jedoch ins Leere.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Frage, ob neben der Feststellung des Eintritts der Minderung eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides erforderlich ist, hat grundsätzliche Bedeutung (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. November 2012 - L 11 AS 760/12 NZB - und Beschluss vom 05. August 2013 – L 11 AS 409/13 NZB -, beide zitiert nach Juris).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg2-6
14482 Potsdam,
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Potsdam Rubensstraße 8 14467 Potsdam,
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Potsdam schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustim-mungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) idF vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elekt-ronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de abgerufen werden.
Rechtskraft
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