Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 1004/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitgegenstand ist die darlehensweise Übernahme von Stromschulden in Höhe von 1300,00 EUR.
Nachdem sich ihr Ehemann von der Antragstellerin trennte und sie zunächst mit ihren drei Kindern (3, 12 und 16 Jahre) in der Wohnung "In den Linen 1 in I." verblieb, steht die Antragstellerin seit Juli 2014 in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Kindern im Leistungsbezug beim Antragsgegner nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) (Bescheid vom 11.08.2014).
Neben Mietrückständen bestanden bei Eintritt in den Leistungsbezug auch Rückstände aus einem Stromlieferungsvertrag mit der F. GmbH. Mit Schreiben vom 05.08.2014 mahnte die F. Rückstände von 823,61 EUR und drohte die Sperrung der Stromzufuhr zum 12.08.2014 an. Am 12.08.2014 wurde die Antragstellerin diesbezüglich durch den Antragsteller zu Selbsthilfemöglichkeiten beraten und suchte mit Unterstützung des Antragsgegners die Vereinbarung einer Ratenzahlung bei der F. zu erreichen. Unter dem 12.08.2014 forderte die F. die Zahlung von 940,26 zzgl. einer Kaution von 376,00 EUR und drohte an von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.
Mit Beschluss vom 13.08.2014 ordnete das Amtsgericht Aachen (106 C 174/14) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes der Antragstellerin gegen die F. die Widerherstellung der bereits unterbrochenen Stromzufuhr für die Wohnung "In den Linen 1 in I." an. Hier-gegen legte die F. unter dem 19.08.2014 Widerspruch ein.
Noch vor Abschluss Widerspruchsverfahrens beim Amtsgericht, ohne die Zustimmung des Antragsgegners und ohne den Energieversorger zu benachrichtigen zog die Antrag-stellerin mit ihren drei Kindern zum 01.09.2014 in eine 175,00 EUR monatlich teurere 92 Quadratmeter große Wohnung in der O Straße 00 in I. Weil der Antragsgegner die Miete aufgrund der verspäteten Mitteilung der Antragstellerin bereits an vormaligen Vermieter bereits (direkt) überwiesen hatte, bewilligte er der Antragstellerin ein Darlehen in Höhe der neuen Monatsmiete für den September 2014 (Bescheid vom 24.09.2014). Mit Schreiben vom 26.09.2014 teilte die F. der Antragstellerin mit durch Zufall erfahren zu haben, dass sie unter neuer (Strom-)abnahmestelle wohne. Aus den vorherigen Versor-gungsverträgen bestünden nach Zahlungsrückstände in Höhe von 1028,54 EUR. Deshalb werde nach § 36 Abs. 1 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz der Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses verweigert und die Einstellung der Versorgung noch am selben Tage durchgeführt.
Im Rahmen persönlicher Vorsprachen am 11.09.2014 und am 29.09.2014 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Übernahme von Energierückständen i.H.v. 1028,54 EUR. Bei einer erneuten Vorsprache am 30.09.2014 verwies der Antragsgegner die Antragstellerin - unter Hinweis auf das rechtshängige Verfahren - an das Amtsgericht.
Am 30.09.2014 hat die Antragstellerin um sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und vorgetragen, sie sei vom Rechtspfleger beim Amtsgericht zum jobcenter und wieder zurück verwiesen worden. Sie hat ein Konvolut von Anlagen beigefügt; u. a. ein Schreiben des Rechtspflegers des Amtsgerichts, datiert auf den 25.08.2014, dem kein Adressat - wohl aber zu entnehmen ist, dass das Amtsgericht Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz in der vorliegenden Konstellation nur aufnimmt, wenn der Rechtsschutz gegen den Energieversorger Suchende Antragsgegner eine Bescheinigung des Antragsgegners über die Erfolgsaussichten durch Prüfung der Voraussetzungen des § 19 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vorlegt.
Mit Bescheid vom 01.10.2014 hat der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme der Rückstände aus dem Stromlieferungsvertrag mit der F. abgelehnt. Das Gericht hat die Antragstellerin zunächst aufgefordert (weitere) Eigenbemühungen darzulegen. In einem Telefonat hat der Kammervorsitzende die Antragstellerin am 06.20.2014 auf die Notwen-digkeit des vorrangigen Ausschöpfens aller Selbsthilfemöglichkeiten hingewiesen und mit ihr die erforderlichen Schritte besprochen. Er hat dargelegt, dass das Amtsgericht zur Aufnahme von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz verpflichtet ist. Insofern solle die Antragsstellerin - nunmehr in Bezug auf ihre neue Wohnung - erneut einen solchen Antrag stellen. Sofern der Rechtspfleger beim Amtsgericht die Antragsaufnahme weiterhin ablehnen sollte, komme sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht, falls die Antragstellerin zudem Bemühungen unternimmt und belegt ihre Stromversorgung über einen anderen Stromanbieter zu erreichen. Die diesbezüglichen Erwartungen an Umfang und Beleg der Eigenbemühungen hat der Kammervorsitzende der Antragstellerin dabei mehrfach dargelegt. Die Antragstellerin hat erklärt das Ergebnis ihrer Bemühungen binnen einer Woche mitzuteilen und zu belegen. Dem ist die Antragstellerin auch auf Erinnerung hin nicht nachgekommen. Weitere Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme des Gerichts mit der Antragstellerin waren erfolglos.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner dahingehend zu verpflichten, ihr ein Darlehen für die Stromkosten zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
das Begehren der Antragstellerin zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht die Gewährung eines Darlehens für Stromrückstände scheide aus, weil die Antragstellerin insbesondere durch ihren Umzug die Stromsperrung selbst verschuldet habe. Außerdem sei die neue Wohnung unangemessen; eine Darlehensgewährung für Stromschulden komme aber nur im Falle einer erhaltenswerten Wohnung in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig aber unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund).
Eilbedarf besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = juris (Rn. 23); BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 = juris (Rn. 28)). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 a. a. O.).
Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B - juris (Rn. 5) m. w. N.), wenn also mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2013 - L 5 AS 107/13 B ER - juris (Rn. 32) m. w. N.).
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 25)). Liegt ein Anord-nungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 26); Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 29, 29a).
Nach diesen Maßstäben konnte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben.
I. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. An die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes sind im vorliegenden Fall schon deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen, weil zum einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Vorwegnahme der im Hauptsacheverfahren alleine möglichen Leistung begehrt wird. Deshalb sind in einem solchen Fall besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zu stellen. Dem genügt der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich zumutbarer Eigenbemühungen auf Wiederherstellung der Stromversorgung nicht.
Die mögliche Rechtsgrundlage eines Anspruches auf Übernahme der Rückstände aus Stromversorgung bildet § 22 Abs. 8 SGB II, obgleich Haushaltsenergie nicht den Kosten für Unterkunft und Heizung, vielmehr der Regelleistung zuzuordnen ist, was im Falle der Inanspruchnahme von Darlehen die Anwendung von § 24 Abs. 1 SGB II als Rechtsgrundlage zunächst nahelegt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2011 - L 12 SO 49/09; Luik in Eicher, SGB II, 3.Aufl. 2013, § 22 Rn. 244). Nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen gem. § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 S. 4 SGB II). Dem systematischen Zusam-menhang nach handelt es sich um Schulden, die Kosten der Unterkunft und/oder Heizung (KdU) betreffen, somit lediglich um Energierückstände von Heizung und Warmwasserversorgung. Wegen der vergleichbaren Notlage bei Energierückständen für sonstigen Haushaltsstrom, der nicht zu den KdU, sondern zur Regelleistung zählt (§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II) gehen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass auch solche Schulden im Rahmen von § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden können (vgl. z.B. LSG NRW Beschluss vom 18.07.2012 - L 7 AS 1256/12 B ER; Beschluss des Senats vom 15.06.2012 - L 19 AS 728/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 13.01.2012 - L 3 AS 233/11 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 29.09.2011 - L 8 B 509/09 ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011 § 22 Rn 193 m. w. N.; Boerner in Löns/Herold-Tews, 3. Aufl. 2011 § 22 Rn 125 m. w. N.; Zusammenfassung in LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2013, - L 2 AS 313/13 B ER).
Danach ist anerkannt, dass eine vergleichbare Notlage wie der Verlust der Unterkunft mit drohender Obdachlosigkeit auch dann gegeben ist, wenn für eine Wohnung die Sperrung der Energiezufuhr droht. Denn dies kann zu einer faktischen Unbewohnbarkeit einer Wohnung, insbesondere in der kalten Jahreszeit, führen. (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. März 2011 - L 12 SO 49/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 28.05.2009 - L 7 AS 546/09 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 12.12.2008 - L 7 B 384/08 AS -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 09.06.2010 - L 13 AS 147/10 B ER - zur parallelen Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II; Berlit,in LPK-SGB II, § 22, Rn. 200).
1. Vorrangig sind dann die weiteren Voraussetzungen der intendierten Ermessensvor-schrift des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II zu prüfen. Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung sind dabei im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit folgende Umstände zu würdigen:
Die Schuldenübernahme muss zunächst objektiv geeignet sein, die Energieversorgung (dauerhaft) zu sichern, um eine mangelnde Bewohnbarkeit der Wohnung, die einem dro-henden Verlust der Wohnung gleichkommt, zu verhindern (LSG NRW, Beschluss vom 13.08.2013 - L 7 AS 1134/13 B ER, L 7 AS 1134/13; Berlit,in LPK-SGB II, § 22, 5. Aufl. 2013, Rn. 201).
2. Ein Eingreifen des Grundsicherungsträgers wird jedoch erst dann notwendig im enge-ren Sinne, wenn zumutbare Möglichkeiten des Leistungsempfängers ergebnislos ausge-schöpft worden sind, eine Fortsetzung der Energielieferung aus eigenem Vermögen zu erreichen, § 22 Abs. 8 S. 3 SGB II (vgl. hierzu LSG NRW Beschlüsse vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER, 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER; 18.07.2012 - L 7 AS 1256/12 B ER; Beschluss des Senats vom 16.04.2012 - L 19 AS 556/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 13.01.2012 - L 3 AS 233/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschlüsse vom 23.09.2011 - L 14 AS 1533/11 B ER, 05.08.2011 - L 5 AS 1097/11 B ER m.w.N.).
Vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 1SGB II, wonach die leistungsberech-tigte Person alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss, sind nach dem Willen des Gesetzgebers ferner zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten einzusetzen, bevor öffentliche Leistungen, wie hier die Gewährung eines Darlehens zur Schuldentilgung, in Anspruch genommen werden dürfen. Dies gilt in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten, da der Leistungsträger sonst zum "Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen" würde (LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER - juris, Rn. 7; LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER - juris, Rn. 20; Hammel, info also 2011, 251, 253 m. w. N.; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. § 22, Rn. 200 m. w. Nachw.). Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss zunächst grundsätzlich weitgehend im zugrundeliegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnis geklärt sein (dazu: Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.) bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommt. (LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER - juris, Rn. 7; anders: LSG NRW, Beschluss vom 24. April 2014 - L 7 AS 629/14 B ER -, juris, Rn. 18). Entsprechend hat der Leistungsberechtigte sich sowohl um Ratenzah-lungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertrags-abschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen (LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 24. April 2014 - L 7 AS 629/14 B ER -, juris, Rn. 17; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.09.2011 - L 14 AS 1533/11 B ER, sämtlich in juris). Letzteres gilt wegen des Kontrahierungszwangs des § 36 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 26.07.2011 (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG - BGBl I, S. 1554) in besonderem Maße, wenn der Leistungsberechtigte die Möglichkeit hat, zu einem anderen Grundversorger (vgl. § 36 Abs. 2 S. 1 EnGW) zu wechseln. Zahlungsrückstände bei anderen Energielieferanten kann der Grundversorger dem Haushaltskunden nicht entgegenhalten (§ 2 Abs. 5 der Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV). Ebenfalls ist es dem Leistungsbe-rechtigten regelmäßig zumutbar, sich im Zivilrechtsweg gegen eine angekündigte oder ausgeübte Stromsperre zu wenden (LSG NRW Beschlüsse vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER, 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg Be-schluss vom 05.08.2011 - L 5 AS 1097/11 B ER), jedenfalls dann, wenn der Leistungsbe-rechtigte Kenntnis von dieser Möglichkeit hat (LSG NRW Beschluss vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER ) bzw. vom Leistungsträger diesbezüglich beraten und unterstützt wird (so LSG NRW Beschlüsse vom 18.07.2012 - L 7 AS 1256/12 B ER, 22.02.2012 - L 7 AS 1716/11 B, 15.10.2012 - L 7 AS 1730/12 B ER mit der Annahme einer Verpflichtung des Leistungsträgers insoweit; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER; Berlit a.a.O. § 22 Rn 194).
3. Während die Frage der Selbsthilfemöglichkeit eine Frage der "Notwendigkeit" ist, sind im Rahmen der - sowohl in § 22 Abs. 8 S. 1 als S. 2 SGB II enthaltenen - Anspruchsvo-raussetzung "gerechtfertigt" wertende Maßstäbe unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls anzulegen (Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 22, Rn. 192; nicht differnziert: Luik, in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 22 Rn. 248). Die Auslegung des Merkmals ist von der Ausübung Ermessens zu scheiden und liegt dieser voll justitiabel voraus. Der Leistungsträger hat keinen Beurteilungsspielraum (Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 22, Rn. 201). In der Rechtsprechung sind dabei folgende Gesichtspunkte als relevant herausgearbeitet worden: Die Zusammensetzung des von der Energiesperrung betroffenen Personenkreises (insbesondere die Frage der Betroffenheit von Kleinkindern oder behinderten Menschen) ist ebenso zu berücksichtigen wie die Höhe der Rückstände und ihre Ursachen. Von Bedeutung ist auch das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Antragstellers (erstmaliger oder widerholter Rückstand mit Notwendigkeit der darlehensweisen Gewährung von Leistungen nach § 22 Abs. 8 SGB II) (LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER). Insofern sind auch Verschuldensgesichtspunkte maßgeblich, wenngleich allein die Tatsache, dass der Hilfebedürftige die Entstehung der Rückstände zunächst dadurch verursacht hat, dass er die vom Leistungsträger gewährten Leistungen zweckwidrig nicht an den Energieversorger weitergeleitet hat, einer Schuldenübernahme für sich noch nicht entgegensteht. Die Übernahme von Schulden ist nicht allein bei wirtschaftlich unvernünftigem (vorwerfbarem) Verhalten des Leistungsberechtigten abzulehnen, weil § 22 Abs, 8 SGB II sonst weitgehend leer liefe, basieren Schulden im dort genannten Sinne doch in der Regel auf einem Fehlverhalten. Gleichwohl, das Maß der Pflichtverletzung bleibt werten. Ein zielgerichtetes bzw. missbräuchliches Verhalten des Antragstellers schließt die Rechtfertigung der Schuldenübernahme aus (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R; LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER, zur Entwicklung Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 22, Rn. 249 f.).
4. Auf der verbleibenden Ebene des § 22 Abs. 8 S. 1 SGB hat die Rechtsprechung das dem Leistungsträger eingeräumte Ermessen zu beachten. Lediglich eine Reduzierung des Ermessens auf Null führt zu einem judizierbaren Darlehensgewährungsanspruch des Hilfebedürftigen. Im Übrigen verbleibt ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Leistungsträgers über einen Antrag nach § 22 Abs. 8 SGB II. Das Gericht ist diesbezüglich auf die Kontrolle von Ermessensfehlern beschränkt. Zulässig ist seitens des Leistungsträgers dabei die darlehnsweise Übernahme von Schulden von flankierenden Maßnahmen abhängig zu machen, die neuerlichen Rückständen entgegenwirken (insbesondere die Einwilligung in die Direktüberweisung von Vorauszahlungen an das Energieversorgungsunternehmen; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 11.12.2007 - L 28 B 2169/07 AS ER; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 22, Rn. 204)
5. Hinreichende Selbsthilfebemühungen im dargelegten Sinne hat die Antragstellerin bis zuletzt nicht glaubhaft gemacht, obwohl die Kammer darauf verzichtet hat den unbegrün-deten Antrag der Antragsstellerin ohne weiteres abzulehnen, sondern der Antragstellerin mehrfach die Gelegenheit gegeben, notwendige Eigenbemühung im gerichtlichen Eil-rechtsschutzverfahren nachzuholen und ihr diesbezüglich eine konkrete Erwartungshal-tung und Vorgehensweise aufgezeigt hat.
a) Insbesondere hat die Antragstellerin keine Versuche dar- und belegt, ihre Stromversor-gung über einen anderen Stromanbieter zu erreichen, obwohl ein Lieferantenwechsel aus Sicht der Kammer ein naheliegendes und erfolgversprechendes Mittel ist, eine kurz-fristige Wiederaufnahme der Stromversorgung zu erreichen. Besonders die Bestrebung eines Wechsels zum Grundversorger, der für den Wohnort der Klägerin die energie & wasser vor ort GmbH (enwor) nicht die F. ist, wird aussichtsreich sein. Denn der Grundversorger unterliegt grds. gem. § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG einem Kontrahierungszwang. Dies gilt gem. § 36 Abs. 1 S. 2 EnWG zwar vorbehaltlich einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Daseinsvorsorgeleistung für den Energieversorger, die nicht nur im Versorgungsverhältnis selbst, sondern auch in der Person des Kunden begründet sein kann (Hempel in: ders./Franke (Hrsg.), Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Juli 2014, § 36 EnWG, Rn. 166). Letzteres wird in der Literatur angenommen, wenn der Kunde zahlungsunfähig oder kreditunwürdig und nicht in der Lage ist, eine entsprechende Sicherheitsleistung (§ 16 StromGVV/ GasGVV) bzw. Vorauszahlung (§ 14 StromGVV/GasGVV) zu leisten, oder Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen (Hempel, in VDEW, EnWG 1998, § 10 Anm. 5.2; Eder, in: Danner/ Theobald (Hrsg.), Energierecht, Band I, Stand April 2014, § 36 EnWG, Rn. 79). Auch wird entsprechend - unter weitgehender Begünstigung der Privatautonomie zu Lasten des sozialstaatsprinzipiellen Antagonisten der Daseinsvorsorge im Rahmen der am Einzelfall orientierten Verhältnismäßig-keitsabwägung - angenommen, eine wirtschaftliche oder soziale Notlage des Haushalts-kunden stehe dem Recht des Grundversorgers sich auf die Unzumutbarkeit zu berufen, nicht entgegen (LG Neuruppin, WuM 2001, S. 346 ff.; Eder, in: Danner/ Theobald (Hrsg.), Energierecht, Band I, Stand April 2014, § 36 EnWG, Rn. 79). Allerdings wird für den Grundversorger zu beachten sein, dass der Antragsgegner grundsätzlich die Erfüllung künftiger Zahlungspflichten durch eine Direktüberweisung an den Energielieferanten sicherzustellen bereit ist. Anders als im Zeitraum des Schuldenaufbaus bei der F. wird der Grundsicherungsbedarf der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin derzeit durch den Antragsgegner sichergestellt. Neben der enwor als Grundversorger kommen aber auch weitere Stromanbieter als realistische Vertragspartner der Antragstellerin in Betracht. Viele Anbieter verzichten auf eine Bonitätsprüfung ihrer Neukunden oder schließen jedenfalls bei Zahlung eines Vorschusses einen Stromliefervertrag ab (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER - juris, Rn. 7). Der Netzbetreiber ist dann gemäß § 14 Abs. 4 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) verpflichtet, eine Stromdurchleitung zum Letztverbraucher unverzüglich wiederherzustellen, und kann dies nicht vom Ausgleich von Zahlungsrückständen gegenüber dem bisherigen Stromanbieter abhängig machen.
b) In Bezug auf ein vorrangiges Ersuchen zivilrechtlichen Eilrechtsschutzes verkennt die Kammer nicht, dass das Amtsgericht Aachen - wie auch aus anderen Verfahren bekannt - den Zugang über den Rechtspfleger erschwert, indem es die Antragsaufnahme unter Verweis auf eine interne Absprache mit einem Bediensteten des Antragsgegners (zunächst faktisch) ablehnt. Jedoch hat der Kammervorsitzende der Antragstellerin aufgege-ben auf die Aufnahme ihres Rechtsschutzersuchens beim Amtsgericht zu bestehen, weil bereits der Beschluss des Amtsgerichts vom 13.08.2014 (106 C 174/14) - betreffend die Wiederherstellung der Stromzufuhr für die Wohnung "In den Linen 1 in I." - gezeigt hat, dass Erfolgsaussichten nicht ohne weiteres zu verneinen sind. Unter diesen Umständen ist der Nachweis eines neuerlichen Bemühens um zivilrechtliche Durchsetzung nach Ansicht der Kammer zumutbar zu verlangen, zumal einerseits die in tatsächlicher Hinsicht den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.08.2014 tragenden Erwägungen (zu § 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) - soweit ersichtlich - nahezu unverändert fortbestehen, andererseits die Klägerin mit ihrem übereilt erscheinenden Umzug ohne Zustimmung des Antragsgegners und zum September 2014 den bis anhin bestehenden zivilgerichtlichen Rechtsschutz vorerst selbst aus der Hand gegeben hat.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
I.
Streitgegenstand ist die darlehensweise Übernahme von Stromschulden in Höhe von 1300,00 EUR.
Nachdem sich ihr Ehemann von der Antragstellerin trennte und sie zunächst mit ihren drei Kindern (3, 12 und 16 Jahre) in der Wohnung "In den Linen 1 in I." verblieb, steht die Antragstellerin seit Juli 2014 in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Kindern im Leistungsbezug beim Antragsgegner nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) (Bescheid vom 11.08.2014).
Neben Mietrückständen bestanden bei Eintritt in den Leistungsbezug auch Rückstände aus einem Stromlieferungsvertrag mit der F. GmbH. Mit Schreiben vom 05.08.2014 mahnte die F. Rückstände von 823,61 EUR und drohte die Sperrung der Stromzufuhr zum 12.08.2014 an. Am 12.08.2014 wurde die Antragstellerin diesbezüglich durch den Antragsteller zu Selbsthilfemöglichkeiten beraten und suchte mit Unterstützung des Antragsgegners die Vereinbarung einer Ratenzahlung bei der F. zu erreichen. Unter dem 12.08.2014 forderte die F. die Zahlung von 940,26 zzgl. einer Kaution von 376,00 EUR und drohte an von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.
Mit Beschluss vom 13.08.2014 ordnete das Amtsgericht Aachen (106 C 174/14) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes der Antragstellerin gegen die F. die Widerherstellung der bereits unterbrochenen Stromzufuhr für die Wohnung "In den Linen 1 in I." an. Hier-gegen legte die F. unter dem 19.08.2014 Widerspruch ein.
Noch vor Abschluss Widerspruchsverfahrens beim Amtsgericht, ohne die Zustimmung des Antragsgegners und ohne den Energieversorger zu benachrichtigen zog die Antrag-stellerin mit ihren drei Kindern zum 01.09.2014 in eine 175,00 EUR monatlich teurere 92 Quadratmeter große Wohnung in der O Straße 00 in I. Weil der Antragsgegner die Miete aufgrund der verspäteten Mitteilung der Antragstellerin bereits an vormaligen Vermieter bereits (direkt) überwiesen hatte, bewilligte er der Antragstellerin ein Darlehen in Höhe der neuen Monatsmiete für den September 2014 (Bescheid vom 24.09.2014). Mit Schreiben vom 26.09.2014 teilte die F. der Antragstellerin mit durch Zufall erfahren zu haben, dass sie unter neuer (Strom-)abnahmestelle wohne. Aus den vorherigen Versor-gungsverträgen bestünden nach Zahlungsrückstände in Höhe von 1028,54 EUR. Deshalb werde nach § 36 Abs. 1 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz der Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses verweigert und die Einstellung der Versorgung noch am selben Tage durchgeführt.
Im Rahmen persönlicher Vorsprachen am 11.09.2014 und am 29.09.2014 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Übernahme von Energierückständen i.H.v. 1028,54 EUR. Bei einer erneuten Vorsprache am 30.09.2014 verwies der Antragsgegner die Antragstellerin - unter Hinweis auf das rechtshängige Verfahren - an das Amtsgericht.
Am 30.09.2014 hat die Antragstellerin um sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und vorgetragen, sie sei vom Rechtspfleger beim Amtsgericht zum jobcenter und wieder zurück verwiesen worden. Sie hat ein Konvolut von Anlagen beigefügt; u. a. ein Schreiben des Rechtspflegers des Amtsgerichts, datiert auf den 25.08.2014, dem kein Adressat - wohl aber zu entnehmen ist, dass das Amtsgericht Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz in der vorliegenden Konstellation nur aufnimmt, wenn der Rechtsschutz gegen den Energieversorger Suchende Antragsgegner eine Bescheinigung des Antragsgegners über die Erfolgsaussichten durch Prüfung der Voraussetzungen des § 19 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vorlegt.
Mit Bescheid vom 01.10.2014 hat der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme der Rückstände aus dem Stromlieferungsvertrag mit der F. abgelehnt. Das Gericht hat die Antragstellerin zunächst aufgefordert (weitere) Eigenbemühungen darzulegen. In einem Telefonat hat der Kammervorsitzende die Antragstellerin am 06.20.2014 auf die Notwen-digkeit des vorrangigen Ausschöpfens aller Selbsthilfemöglichkeiten hingewiesen und mit ihr die erforderlichen Schritte besprochen. Er hat dargelegt, dass das Amtsgericht zur Aufnahme von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz verpflichtet ist. Insofern solle die Antragsstellerin - nunmehr in Bezug auf ihre neue Wohnung - erneut einen solchen Antrag stellen. Sofern der Rechtspfleger beim Amtsgericht die Antragsaufnahme weiterhin ablehnen sollte, komme sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht, falls die Antragstellerin zudem Bemühungen unternimmt und belegt ihre Stromversorgung über einen anderen Stromanbieter zu erreichen. Die diesbezüglichen Erwartungen an Umfang und Beleg der Eigenbemühungen hat der Kammervorsitzende der Antragstellerin dabei mehrfach dargelegt. Die Antragstellerin hat erklärt das Ergebnis ihrer Bemühungen binnen einer Woche mitzuteilen und zu belegen. Dem ist die Antragstellerin auch auf Erinnerung hin nicht nachgekommen. Weitere Versuche der telefonischen Kontaktaufnahme des Gerichts mit der Antragstellerin waren erfolglos.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner dahingehend zu verpflichten, ihr ein Darlehen für die Stromkosten zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
das Begehren der Antragstellerin zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht die Gewährung eines Darlehens für Stromrückstände scheide aus, weil die Antragstellerin insbesondere durch ihren Umzug die Stromsperrung selbst verschuldet habe. Außerdem sei die neue Wohnung unangemessen; eine Darlehensgewährung für Stromschulden komme aber nur im Falle einer erhaltenswerten Wohnung in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig aber unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund).
Eilbedarf besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = juris (Rn. 23); BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 = juris (Rn. 28)). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 a. a. O.).
Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B - juris (Rn. 5) m. w. N.), wenn also mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2013 - L 5 AS 107/13 B ER - juris (Rn. 32) m. w. N.).
Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 25)). Liegt ein Anord-nungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a. a. O. (Rn. 26); Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 29, 29a).
Nach diesen Maßstäben konnte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben.
I. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. An die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes sind im vorliegenden Fall schon deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen, weil zum einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Vorwegnahme der im Hauptsacheverfahren alleine möglichen Leistung begehrt wird. Deshalb sind in einem solchen Fall besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zu stellen. Dem genügt der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich zumutbarer Eigenbemühungen auf Wiederherstellung der Stromversorgung nicht.
Die mögliche Rechtsgrundlage eines Anspruches auf Übernahme der Rückstände aus Stromversorgung bildet § 22 Abs. 8 SGB II, obgleich Haushaltsenergie nicht den Kosten für Unterkunft und Heizung, vielmehr der Regelleistung zuzuordnen ist, was im Falle der Inanspruchnahme von Darlehen die Anwendung von § 24 Abs. 1 SGB II als Rechtsgrundlage zunächst nahelegt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2011 - L 12 SO 49/09; Luik in Eicher, SGB II, 3.Aufl. 2013, § 22 Rn. 244). Nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen gem. § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 S. 4 SGB II). Dem systematischen Zusam-menhang nach handelt es sich um Schulden, die Kosten der Unterkunft und/oder Heizung (KdU) betreffen, somit lediglich um Energierückstände von Heizung und Warmwasserversorgung. Wegen der vergleichbaren Notlage bei Energierückständen für sonstigen Haushaltsstrom, der nicht zu den KdU, sondern zur Regelleistung zählt (§ 20 Abs. 1 S. 1 SGB II) gehen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass auch solche Schulden im Rahmen von § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden können (vgl. z.B. LSG NRW Beschluss vom 18.07.2012 - L 7 AS 1256/12 B ER; Beschluss des Senats vom 15.06.2012 - L 19 AS 728/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 13.01.2012 - L 3 AS 233/11 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 29.09.2011 - L 8 B 509/09 ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011 § 22 Rn 193 m. w. N.; Boerner in Löns/Herold-Tews, 3. Aufl. 2011 § 22 Rn 125 m. w. N.; Zusammenfassung in LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2013, - L 2 AS 313/13 B ER).
Danach ist anerkannt, dass eine vergleichbare Notlage wie der Verlust der Unterkunft mit drohender Obdachlosigkeit auch dann gegeben ist, wenn für eine Wohnung die Sperrung der Energiezufuhr droht. Denn dies kann zu einer faktischen Unbewohnbarkeit einer Wohnung, insbesondere in der kalten Jahreszeit, führen. (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. März 2011 - L 12 SO 49/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 28.05.2009 - L 7 AS 546/09 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 12.12.2008 - L 7 B 384/08 AS -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 09.06.2010 - L 13 AS 147/10 B ER - zur parallelen Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II; Berlit,in LPK-SGB II, § 22, Rn. 200).
1. Vorrangig sind dann die weiteren Voraussetzungen der intendierten Ermessensvor-schrift des § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II zu prüfen. Mit der obergerichtlichen Rechtsprechung sind dabei im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit folgende Umstände zu würdigen:
Die Schuldenübernahme muss zunächst objektiv geeignet sein, die Energieversorgung (dauerhaft) zu sichern, um eine mangelnde Bewohnbarkeit der Wohnung, die einem dro-henden Verlust der Wohnung gleichkommt, zu verhindern (LSG NRW, Beschluss vom 13.08.2013 - L 7 AS 1134/13 B ER, L 7 AS 1134/13; Berlit,in LPK-SGB II, § 22, 5. Aufl. 2013, Rn. 201).
2. Ein Eingreifen des Grundsicherungsträgers wird jedoch erst dann notwendig im enge-ren Sinne, wenn zumutbare Möglichkeiten des Leistungsempfängers ergebnislos ausge-schöpft worden sind, eine Fortsetzung der Energielieferung aus eigenem Vermögen zu erreichen, § 22 Abs. 8 S. 3 SGB II (vgl. hierzu LSG NRW Beschlüsse vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER, 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER; 18.07.2012 - L 7 AS 1256/12 B ER; Beschluss des Senats vom 16.04.2012 - L 19 AS 556/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 13.01.2012 - L 3 AS 233/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschlüsse vom 23.09.2011 - L 14 AS 1533/11 B ER, 05.08.2011 - L 5 AS 1097/11 B ER m.w.N.).
Vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 1SGB II, wonach die leistungsberech-tigte Person alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss, sind nach dem Willen des Gesetzgebers ferner zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten einzusetzen, bevor öffentliche Leistungen, wie hier die Gewährung eines Darlehens zur Schuldentilgung, in Anspruch genommen werden dürfen. Dies gilt in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten, da der Leistungsträger sonst zum "Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen" würde (LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER - juris, Rn. 7; LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER - juris, Rn. 20; Hammel, info also 2011, 251, 253 m. w. N.; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. § 22, Rn. 200 m. w. Nachw.). Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss zunächst grundsätzlich weitgehend im zugrundeliegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnis geklärt sein (dazu: Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.) bevor ein etwaiger Einstand des Leistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommt. (LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER - juris, Rn. 7; anders: LSG NRW, Beschluss vom 24. April 2014 - L 7 AS 629/14 B ER -, juris, Rn. 18). Entsprechend hat der Leistungsberechtigte sich sowohl um Ratenzah-lungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertrags-abschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen (LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 24. April 2014 - L 7 AS 629/14 B ER -, juris, Rn. 17; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.09.2011 - L 14 AS 1533/11 B ER, sämtlich in juris). Letzteres gilt wegen des Kontrahierungszwangs des § 36 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 26.07.2011 (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG - BGBl I, S. 1554) in besonderem Maße, wenn der Leistungsberechtigte die Möglichkeit hat, zu einem anderen Grundversorger (vgl. § 36 Abs. 2 S. 1 EnGW) zu wechseln. Zahlungsrückstände bei anderen Energielieferanten kann der Grundversorger dem Haushaltskunden nicht entgegenhalten (§ 2 Abs. 5 der Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV). Ebenfalls ist es dem Leistungsbe-rechtigten regelmäßig zumutbar, sich im Zivilrechtsweg gegen eine angekündigte oder ausgeübte Stromsperre zu wenden (LSG NRW Beschlüsse vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER, 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg Be-schluss vom 05.08.2011 - L 5 AS 1097/11 B ER), jedenfalls dann, wenn der Leistungsbe-rechtigte Kenntnis von dieser Möglichkeit hat (LSG NRW Beschluss vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER ) bzw. vom Leistungsträger diesbezüglich beraten und unterstützt wird (so LSG NRW Beschlüsse vom 18.07.2012 - L 7 AS 1256/12 B ER, 22.02.2012 - L 7 AS 1716/11 B, 15.10.2012 - L 7 AS 1730/12 B ER mit der Annahme einer Verpflichtung des Leistungsträgers insoweit; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER; Berlit a.a.O. § 22 Rn 194).
3. Während die Frage der Selbsthilfemöglichkeit eine Frage der "Notwendigkeit" ist, sind im Rahmen der - sowohl in § 22 Abs. 8 S. 1 als S. 2 SGB II enthaltenen - Anspruchsvo-raussetzung "gerechtfertigt" wertende Maßstäbe unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls anzulegen (Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 22, Rn. 192; nicht differnziert: Luik, in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 22 Rn. 248). Die Auslegung des Merkmals ist von der Ausübung Ermessens zu scheiden und liegt dieser voll justitiabel voraus. Der Leistungsträger hat keinen Beurteilungsspielraum (Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 22, Rn. 201). In der Rechtsprechung sind dabei folgende Gesichtspunkte als relevant herausgearbeitet worden: Die Zusammensetzung des von der Energiesperrung betroffenen Personenkreises (insbesondere die Frage der Betroffenheit von Kleinkindern oder behinderten Menschen) ist ebenso zu berücksichtigen wie die Höhe der Rückstände und ihre Ursachen. Von Bedeutung ist auch das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Antragstellers (erstmaliger oder widerholter Rückstand mit Notwendigkeit der darlehensweisen Gewährung von Leistungen nach § 22 Abs. 8 SGB II) (LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER). Insofern sind auch Verschuldensgesichtspunkte maßgeblich, wenngleich allein die Tatsache, dass der Hilfebedürftige die Entstehung der Rückstände zunächst dadurch verursacht hat, dass er die vom Leistungsträger gewährten Leistungen zweckwidrig nicht an den Energieversorger weitergeleitet hat, einer Schuldenübernahme für sich noch nicht entgegensteht. Die Übernahme von Schulden ist nicht allein bei wirtschaftlich unvernünftigem (vorwerfbarem) Verhalten des Leistungsberechtigten abzulehnen, weil § 22 Abs, 8 SGB II sonst weitgehend leer liefe, basieren Schulden im dort genannten Sinne doch in der Regel auf einem Fehlverhalten. Gleichwohl, das Maß der Pflichtverletzung bleibt werten. Ein zielgerichtetes bzw. missbräuchliches Verhalten des Antragstellers schließt die Rechtfertigung der Schuldenübernahme aus (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R; LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER, zur Entwicklung Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 22, Rn. 249 f.).
4. Auf der verbleibenden Ebene des § 22 Abs. 8 S. 1 SGB hat die Rechtsprechung das dem Leistungsträger eingeräumte Ermessen zu beachten. Lediglich eine Reduzierung des Ermessens auf Null führt zu einem judizierbaren Darlehensgewährungsanspruch des Hilfebedürftigen. Im Übrigen verbleibt ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Leistungsträgers über einen Antrag nach § 22 Abs. 8 SGB II. Das Gericht ist diesbezüglich auf die Kontrolle von Ermessensfehlern beschränkt. Zulässig ist seitens des Leistungsträgers dabei die darlehnsweise Übernahme von Schulden von flankierenden Maßnahmen abhängig zu machen, die neuerlichen Rückständen entgegenwirken (insbesondere die Einwilligung in die Direktüberweisung von Vorauszahlungen an das Energieversorgungsunternehmen; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 11.12.2007 - L 28 B 2169/07 AS ER; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 22, Rn. 204)
5. Hinreichende Selbsthilfebemühungen im dargelegten Sinne hat die Antragstellerin bis zuletzt nicht glaubhaft gemacht, obwohl die Kammer darauf verzichtet hat den unbegrün-deten Antrag der Antragsstellerin ohne weiteres abzulehnen, sondern der Antragstellerin mehrfach die Gelegenheit gegeben, notwendige Eigenbemühung im gerichtlichen Eil-rechtsschutzverfahren nachzuholen und ihr diesbezüglich eine konkrete Erwartungshal-tung und Vorgehensweise aufgezeigt hat.
a) Insbesondere hat die Antragstellerin keine Versuche dar- und belegt, ihre Stromversor-gung über einen anderen Stromanbieter zu erreichen, obwohl ein Lieferantenwechsel aus Sicht der Kammer ein naheliegendes und erfolgversprechendes Mittel ist, eine kurz-fristige Wiederaufnahme der Stromversorgung zu erreichen. Besonders die Bestrebung eines Wechsels zum Grundversorger, der für den Wohnort der Klägerin die energie & wasser vor ort GmbH (enwor) nicht die F. ist, wird aussichtsreich sein. Denn der Grundversorger unterliegt grds. gem. § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG einem Kontrahierungszwang. Dies gilt gem. § 36 Abs. 1 S. 2 EnWG zwar vorbehaltlich einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Daseinsvorsorgeleistung für den Energieversorger, die nicht nur im Versorgungsverhältnis selbst, sondern auch in der Person des Kunden begründet sein kann (Hempel in: ders./Franke (Hrsg.), Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Juli 2014, § 36 EnWG, Rn. 166). Letzteres wird in der Literatur angenommen, wenn der Kunde zahlungsunfähig oder kreditunwürdig und nicht in der Lage ist, eine entsprechende Sicherheitsleistung (§ 16 StromGVV/ GasGVV) bzw. Vorauszahlung (§ 14 StromGVV/GasGVV) zu leisten, oder Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen (Hempel, in VDEW, EnWG 1998, § 10 Anm. 5.2; Eder, in: Danner/ Theobald (Hrsg.), Energierecht, Band I, Stand April 2014, § 36 EnWG, Rn. 79). Auch wird entsprechend - unter weitgehender Begünstigung der Privatautonomie zu Lasten des sozialstaatsprinzipiellen Antagonisten der Daseinsvorsorge im Rahmen der am Einzelfall orientierten Verhältnismäßig-keitsabwägung - angenommen, eine wirtschaftliche oder soziale Notlage des Haushalts-kunden stehe dem Recht des Grundversorgers sich auf die Unzumutbarkeit zu berufen, nicht entgegen (LG Neuruppin, WuM 2001, S. 346 ff.; Eder, in: Danner/ Theobald (Hrsg.), Energierecht, Band I, Stand April 2014, § 36 EnWG, Rn. 79). Allerdings wird für den Grundversorger zu beachten sein, dass der Antragsgegner grundsätzlich die Erfüllung künftiger Zahlungspflichten durch eine Direktüberweisung an den Energielieferanten sicherzustellen bereit ist. Anders als im Zeitraum des Schuldenaufbaus bei der F. wird der Grundsicherungsbedarf der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin derzeit durch den Antragsgegner sichergestellt. Neben der enwor als Grundversorger kommen aber auch weitere Stromanbieter als realistische Vertragspartner der Antragstellerin in Betracht. Viele Anbieter verzichten auf eine Bonitätsprüfung ihrer Neukunden oder schließen jedenfalls bei Zahlung eines Vorschusses einen Stromliefervertrag ab (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2014 - L 2 AS 932/14 B ER - juris, Rn. 7). Der Netzbetreiber ist dann gemäß § 14 Abs. 4 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNZV) verpflichtet, eine Stromdurchleitung zum Letztverbraucher unverzüglich wiederherzustellen, und kann dies nicht vom Ausgleich von Zahlungsrückständen gegenüber dem bisherigen Stromanbieter abhängig machen.
b) In Bezug auf ein vorrangiges Ersuchen zivilrechtlichen Eilrechtsschutzes verkennt die Kammer nicht, dass das Amtsgericht Aachen - wie auch aus anderen Verfahren bekannt - den Zugang über den Rechtspfleger erschwert, indem es die Antragsaufnahme unter Verweis auf eine interne Absprache mit einem Bediensteten des Antragsgegners (zunächst faktisch) ablehnt. Jedoch hat der Kammervorsitzende der Antragstellerin aufgege-ben auf die Aufnahme ihres Rechtsschutzersuchens beim Amtsgericht zu bestehen, weil bereits der Beschluss des Amtsgerichts vom 13.08.2014 (106 C 174/14) - betreffend die Wiederherstellung der Stromzufuhr für die Wohnung "In den Linen 1 in I." - gezeigt hat, dass Erfolgsaussichten nicht ohne weiteres zu verneinen sind. Unter diesen Umständen ist der Nachweis eines neuerlichen Bemühens um zivilrechtliche Durchsetzung nach Ansicht der Kammer zumutbar zu verlangen, zumal einerseits die in tatsächlicher Hinsicht den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.08.2014 tragenden Erwägungen (zu § 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) - soweit ersichtlich - nahezu unverändert fortbestehen, andererseits die Klägerin mit ihrem übereilt erscheinenden Umzug ohne Zustimmung des Antragsgegners und zum September 2014 den bis anhin bestehenden zivilgerichtlichen Rechtsschutz vorerst selbst aus der Hand gegeben hat.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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