Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 2630/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Kein Anspruch auf Übernahme von Wohnungserhaltungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe während der Zeit einer Strafhaft nach Kündigung und Räumung der Wohnung durch den Hilfesuchenden
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kosten der Unterkunft aus Mitteln der Sozialhilfe für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 umstritten.
Der 19xx geborene Kläger bewohnte ab dem 15.08.2012 eine 2-Zimmer-Wohnung mit rund 42 m² Wohnfläche im Anwesen A. B. 40, M ... Er befand sich in der Zeit vom 15.02.2013 bis zum 10.12.2013 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Ma. Seit dem 11.12.2013 befindet er sich voraussichtlich bis zum 15.08.2017 in Strafhaft. Jedenfalls seit dem 22.04.2014 ist der Kläger in der Justizvollzugsanstalt B. inhaftiert.
Der Beklagte übernahm durch Bescheid vom 31.07.2013 als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den Bestimmungen des Achten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen von monatlich 425,00 EUR zunächst für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.08.2013. Durch weiteren Bescheid vom 03.02.2014 übernahm er Kosten der Unterkunft auch für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 10.12.2013, jedoch nur in Höhe der aus seiner Sicht sozialhilferechtlich angemessenen Kosten von monatlich 340,00 EUR (monatliche Kaltmiete: 260,00 EUR zzgl. Heizkosten: 45,00 EUR zzgl. Nebenkosten: 35,00 EUR). Für den Monat Dezember 2013 errechnete der Beklagte daraus einen Betrag von 109,68 EUR.
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, der Beklagte habe Kosten der Unterkunft während der Haftzeit in Höhe der tatsächlich anfallenden monatlichen Aufwendungen zu übernehmen. Er habe alles verloren und sitze unschuldig und ohne einen Cent in der Tasche ein. Zugleich beantragte der Kläger die Übernahme der ab Januar 2014 anfallenden Kosten der Unterkunft mit der Begründung, er habe die Wohnung ab Ende Februar 2014 gekündigt. Nach dem Mietvertag könne er das Mietverhältnis jedoch erst zum 31.03.2014 beenden. Der Beklagte half dem Widerspruch ab und übernahm als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten auch für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.12.2013 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 425,00 EUR. Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, die Übernahme von Unterkunftskosten ab Beginn der Strafhaft sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 19.05.2014).
Mit Schreiben ebenfalls vom 19.05.2014 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2014 an.
Bereits am 28.05.2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er habe das Mietverhältnis erst zum 31.03.2014 beenden können. Er sei nicht in der Lage, die noch ausstehenden Mietkosten aus eigenen Mitteln zu zahlen.
Der Beklagte hat durch Bescheid vom 03.07.2014 die Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 abgelehnt. Den dagegen erhobene Widerspruch hat er zurückgewiesen: Die Übernahme von Mietaufwendungen während der Haftzeit aus Mitteln der Sozialhilfe sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt. Die Hilfe müsse wie alle Hilfen nach dem SGB XII wirtschaftlich, sinnvoll und vertretbar sein. Ziel der Leistungen sei es, durch die Übernahme von Mietkosten für einen angemessenen Zeitraum während der Haft ein Mietverhältnis aufrecht zu erhalten. Dies diene der Sicherung bzw. Aufrechterhaltung der Wohnung im bisherigen Umfeld. Die voraussichtliche Dauer der Inhaftierung sei dabei ein wesentliches Kriterium, zumal die Wohnung bei längerer Haftdauer aus wirtschaftlichen Gründen nicht erhaltenswert sei. Das Mietverhältnis habe der Kläger seinen Angaben zufolge zum 31.03.2014 gelöst und die Wohnung geräumt. Daher bestehe kein sozialhilferechtlicher Bedarf mehr, die Wohnung zu erhalten. Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten diene nicht der Vermeidung von Schulden, sondern der Sicherung einer erhaltenswerten Wohnung. Da die Wohnung des Klägers selbst durch die Übernahme von Mietschulden nicht zu erhalten sei, bestehe kein Anspruch auf entsprechende Hilfeleistungen. Auch eine vorbeugende Hilfe durch Übernahme von Mietschulden scheide aus. Dies sei während einer Haftzeit nur möglich, wenn hierdurch die Wohnung gesichert werden könne. Nachdem der Kläger die Wohnung bereits gekündigt habe, bestehe kein Bedarf zum Erhalt der Wohnung. Deshalb bestehe auch keine Rechtsgrundlage für vorbeugende Leistungen zur Vermeidung von Schulden für die Zeit nach Haftentlassung. Eine atypische Bedarfslage, die ausnahmsweise eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Eine Übernahme von Mietschulden sei auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 36 SGB XII nicht möglich. Eine insoweit gebotene Ermessenserwägung führe zur Ablehnung der Schuldenübernahme, da diese nicht zur Sicherung der Unterkunft führe und überdies kein sozialhilferechtlicher Bedarf zur Sicherung der Unterkunft mehr bestehe. Er lehne in allen Fällen, in denen die Übernahme von Mietschulden nicht zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses führe, deren Übernahme aus Sozialhilfemitteln ab (Widerspruchsbescheid vom 01.10.2014).
Durch Beschluss vom 01.08.2014 hat sich das Sozialgericht Mannheim für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Bescheid vom 03. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2014 abzuändern, den Bescheid vom 03. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die in den Monaten Januar bis März 2014 entstandenen Aufwendungen für seine Unterkunft im Anwesen A. B. 40, M., in Höhe von monatlich 425,00 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 03.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2014 richte, sei diese mangels Beschwer bereits unzulässig. Im Übrigen erachtet er die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.10.2014 Gebrauch gemacht.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat über die Klage gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt geklärt ist.
1. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 03.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2014 richtet. Denn durch den Widerspruchsbescheid vom 19.05.2014 hat der Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.02.2014 in vollem Umfang abgeholfen und Kosten der Unterkunft für die Wohnung im Anwesen A. B. 40, M. in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterkunft einschließlich Kalt- und Warmnebenkosten von monatlich 425,00 EUR für die Monate September bis Dezember 2013 übernommen. Allein diese Zeitspanne war Gegenstand der vorgenannten Bescheide. Hierauf hatte der Beklagte den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 19.05.2014 zutreffend hingewiesen.
2. Die nach Erlass des Bescheides vom 03.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2014 im Übrigen zulässig gewordene (vgl. insoweit Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 78, Rand-Nr. 3) kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG), mit der der Kläger die Übernahme von Kosten der Unterkunft auch für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 begehrt, ist unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat der Beklagte die Übernahme von Unterkunftskosten auch für diese Zeitspanne abgelehnt.
a) Zunächst scheidet eine Übernahme der Kosten der Unterkunft im hier streitigen Zeitraum während der Strafhaft des Klägers im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitels SGB XII aus. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft einschließlich solcher für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sind. Diese Voraussetzungen lagen im hier streitigen Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 nicht vor, weil der tatsächliche Bedarf des Klägers an Unterkunft und Heizung durch die JVA Ma. und/oder JVA B. gedeckt war (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 14.06.2007 - L 7 SO 3186/06 - (www.sozialgerichtsbarkeit.de) und vom 29.04.2014 -L 7 SO 4195/13 B - (unveröffentlicht); LSG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2006 - L 19 B 327/06 AS ER -; VG Frankfurt vom 20.01.2003 - 7 E 6044/00 - und Bay. VGH vom 22.01.1993 - 12 CE 92.3748 - (jeweils Juris)). Insoweit bestand auf Seiten des Klägers mithin keine sozialhilferechtliche Bedarfslage. § 35 SGB XII vermittelt nämlich keinen Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für eine zusätzliche Unterkunft (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 14.06.2007 - L 7 SO 3186/06 - (www.sozialgerichtsbarkeit.de) und VG Aachen vom 23.06.2005 - 6 K 1552/03 - (Juris)).
b) Die Übernahme der Mietaufwendungen und Mietnebenkosten während der hier streitigen Zeitspanne durch den Beklagten lassen sich auch nicht auf die Bestimmungen des Achten Kapitels SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) stützen. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollinhaltlich Bezug auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2014 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Übernahme von Mietaufwendungen oder Mietschulden während einer Haftzeit auch als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 68 SGB XII nach dem Gegenwärtigkeitsprinzip einer aktuellen Notlage und einen konkreten Hilfebedarf im Zeitpunkt der Hilfegewährung voraussetzt. Zwar scheitert ein möglicher Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, und damit auf Übernahme von Mietkosten während der Strafhaft, nicht von vorn herein an der Haftdauer (vgl. BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - (Juris)). Ziel von Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, zu denen nach § 4 der aufgrund der Ermächtigung in § 69 SGB XII erlassenen Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten auch Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung gehören, ist jedoch nicht die Vermeidung von Schulden, sondern allein der Erhalt oder die Beschaffung einer Wohnung. Um einen Anspruch auf Leistungen insoweit zu begründen, muss die Erhaltung der Wohnung noch möglich sein (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 15.04.2011 - L 14 AS 218/11 B ER - und vom 09.05.2012 - L 23 SO 9/12 B PKH -; LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2006 - L 20 SO 36/06 - und vom 12.05.2011 - L 9 SO 105/10 -; Bay. LSG vom 17.09.2009 - L 18 SO 111/09 B ER - (jeweils Juris) sowie LSG Baden-Württemberg vom 29.04.2014 - L 7 SO 4195/13 B -). Im Fall des Klägers kann die bisher von ihm bewohnte Wohnung im Anwesen A. B. 40, M., indes auch im Fall der Übernahme der Mietaufwendungen für die Monate Januar bis März 2014 nicht mehr erhalten werden, weil der Kläger - eigenen Angaben zufolge - die Wohnung zum 31.03.2014 gekündigt und bis Ende des Monats Februar 2014 auch geräumt hat. Damit fehlt es aber an einem erhaltenswerten Wohnraum für die Zeit nach Entlassung des Klägers aus der Strafhaft, die ohnedies - ausgehend von der aktenkundigen Haftbescheinigung der JVA Mannheim - erst zum 15.08.2017, und damit erst in rund 3 Jahren, ansteht.
c) Schließlich scheidet auch § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII als Anspruchsgrundlage aus. Nach dieser Bestimmung können Schulden des Hilfesuchenden/-empfängers nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 der genannten Bestimmung übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII umfasst die Möglichkeit der Übernahme von Mietschulden zur Abwendung der Rechtswirksamkeit einer Kündigung durch den Vermieter (vgl. Berlit in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 36, Rand-Nr. 10 sowie Streichsbier in Grube/Wahrendorf, 5. Auflage 2014, § 36, Rand-Nr. 3). Eine entsprechende Hilfe muss folglich der Sicherung der Unterkunft dienen, setzt also voraus, dass mit ihr dem Hilfesuchenden die Wohnung für eine nicht nur vorübergehende Zeit erhalten werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 14.06.2007 - L 7 SO 3186/06 - m.w.N. (www.sozialgerichtsbarkeit.de) und vom 29.04.2014 - L 7 SO 4195/13 B - (unveröffentlicht)). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen zum Zeitpunkt der Klageerhebung seine Wohnung in Mosbach nicht mehr inne hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 29.04.2014 - L 7 SO 4195/13 B -; OVG Bautzen, FEVS 49, 73 und Berlit, a.a.O., Rand-Nr. 9 m.w.N.). Damit kommt eine dauerhafte Sicherung der Wohnung für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auch bei Übernahme von während der hier streitigen Zeitspanne aufgelaufenen Mietschulden nicht (mehr) in Betracht.
d) Schließlich kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XII stützen. Nach dieser Vorschrift soll die Sozialhilfe vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Diese Vorschrift formuliert eine Durchbrechung des das gesamte Sozialhilferecht bestimmenden Prinzips der Behebung einer gegenwärtigen Notlage, indem vorbeugende Leistungen einen sozialhilferechtlichen Bedarf gar nicht erst entstehen lassen. Die Bestimmung enthält indes keine eigenständige Anspruchsgrundlage und kann damit auch nicht zu Leistungen eigener Art berechtigen (vgl. bereits BVerwGE 87, 31, 36 sowie BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - (Juris)). Der Regelungsgehalt der genannten Vorschrift hat damit allein Bedeutung im Zusammenhang mit den im Gesetz konkret benannten Hilfeleistungen. Eine dem Kläger drohende Notlage - abgesehen von Schulden aus dem in den Monaten Januar bis März 2014 noch bestehenden Mietverhältnis - in Bezug auf den Erhalt der Wohnung für die Zeit nach seiner Haftentlassung besteht indes nicht, nachdem dieser die Wohnung - wie bereits ausgeführt - spätestens zum 31.03.2014 aufgegeben und das Mietrechtsverhältnis beendet hat.
3. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Kosten der Unterkunft aus Mitteln der Sozialhilfe für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 umstritten.
Der 19xx geborene Kläger bewohnte ab dem 15.08.2012 eine 2-Zimmer-Wohnung mit rund 42 m² Wohnfläche im Anwesen A. B. 40, M ... Er befand sich in der Zeit vom 15.02.2013 bis zum 10.12.2013 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Ma. Seit dem 11.12.2013 befindet er sich voraussichtlich bis zum 15.08.2017 in Strafhaft. Jedenfalls seit dem 22.04.2014 ist der Kläger in der Justizvollzugsanstalt B. inhaftiert.
Der Beklagte übernahm durch Bescheid vom 31.07.2013 als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den Bestimmungen des Achten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen von monatlich 425,00 EUR zunächst für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.08.2013. Durch weiteren Bescheid vom 03.02.2014 übernahm er Kosten der Unterkunft auch für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 10.12.2013, jedoch nur in Höhe der aus seiner Sicht sozialhilferechtlich angemessenen Kosten von monatlich 340,00 EUR (monatliche Kaltmiete: 260,00 EUR zzgl. Heizkosten: 45,00 EUR zzgl. Nebenkosten: 35,00 EUR). Für den Monat Dezember 2013 errechnete der Beklagte daraus einen Betrag von 109,68 EUR.
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, der Beklagte habe Kosten der Unterkunft während der Haftzeit in Höhe der tatsächlich anfallenden monatlichen Aufwendungen zu übernehmen. Er habe alles verloren und sitze unschuldig und ohne einen Cent in der Tasche ein. Zugleich beantragte der Kläger die Übernahme der ab Januar 2014 anfallenden Kosten der Unterkunft mit der Begründung, er habe die Wohnung ab Ende Februar 2014 gekündigt. Nach dem Mietvertag könne er das Mietverhältnis jedoch erst zum 31.03.2014 beenden. Der Beklagte half dem Widerspruch ab und übernahm als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten auch für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.12.2013 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 425,00 EUR. Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, die Übernahme von Unterkunftskosten ab Beginn der Strafhaft sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom 19.05.2014).
Mit Schreiben ebenfalls vom 19.05.2014 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.03.2014 an.
Bereits am 28.05.2014 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er habe das Mietverhältnis erst zum 31.03.2014 beenden können. Er sei nicht in der Lage, die noch ausstehenden Mietkosten aus eigenen Mitteln zu zahlen.
Der Beklagte hat durch Bescheid vom 03.07.2014 die Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 abgelehnt. Den dagegen erhobene Widerspruch hat er zurückgewiesen: Die Übernahme von Mietaufwendungen während der Haftzeit aus Mitteln der Sozialhilfe sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt. Die Hilfe müsse wie alle Hilfen nach dem SGB XII wirtschaftlich, sinnvoll und vertretbar sein. Ziel der Leistungen sei es, durch die Übernahme von Mietkosten für einen angemessenen Zeitraum während der Haft ein Mietverhältnis aufrecht zu erhalten. Dies diene der Sicherung bzw. Aufrechterhaltung der Wohnung im bisherigen Umfeld. Die voraussichtliche Dauer der Inhaftierung sei dabei ein wesentliches Kriterium, zumal die Wohnung bei längerer Haftdauer aus wirtschaftlichen Gründen nicht erhaltenswert sei. Das Mietverhältnis habe der Kläger seinen Angaben zufolge zum 31.03.2014 gelöst und die Wohnung geräumt. Daher bestehe kein sozialhilferechtlicher Bedarf mehr, die Wohnung zu erhalten. Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten diene nicht der Vermeidung von Schulden, sondern der Sicherung einer erhaltenswerten Wohnung. Da die Wohnung des Klägers selbst durch die Übernahme von Mietschulden nicht zu erhalten sei, bestehe kein Anspruch auf entsprechende Hilfeleistungen. Auch eine vorbeugende Hilfe durch Übernahme von Mietschulden scheide aus. Dies sei während einer Haftzeit nur möglich, wenn hierdurch die Wohnung gesichert werden könne. Nachdem der Kläger die Wohnung bereits gekündigt habe, bestehe kein Bedarf zum Erhalt der Wohnung. Deshalb bestehe auch keine Rechtsgrundlage für vorbeugende Leistungen zur Vermeidung von Schulden für die Zeit nach Haftentlassung. Eine atypische Bedarfslage, die ausnahmsweise eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Eine Übernahme von Mietschulden sei auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 36 SGB XII nicht möglich. Eine insoweit gebotene Ermessenserwägung führe zur Ablehnung der Schuldenübernahme, da diese nicht zur Sicherung der Unterkunft führe und überdies kein sozialhilferechtlicher Bedarf zur Sicherung der Unterkunft mehr bestehe. Er lehne in allen Fällen, in denen die Übernahme von Mietschulden nicht zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses führe, deren Übernahme aus Sozialhilfemitteln ab (Widerspruchsbescheid vom 01.10.2014).
Durch Beschluss vom 01.08.2014 hat sich das Sozialgericht Mannheim für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Bescheid vom 03. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2014 abzuändern, den Bescheid vom 03. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die in den Monaten Januar bis März 2014 entstandenen Aufwendungen für seine Unterkunft im Anwesen A. B. 40, M., in Höhe von monatlich 425,00 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 03.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2014 richte, sei diese mangels Beschwer bereits unzulässig. Im Übrigen erachtet er die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.10.2014 Gebrauch gemacht.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat über die Klage gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt geklärt ist.
1. Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers bereits unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 03.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2014 richtet. Denn durch den Widerspruchsbescheid vom 19.05.2014 hat der Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.02.2014 in vollem Umfang abgeholfen und Kosten der Unterkunft für die Wohnung im Anwesen A. B. 40, M. in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterkunft einschließlich Kalt- und Warmnebenkosten von monatlich 425,00 EUR für die Monate September bis Dezember 2013 übernommen. Allein diese Zeitspanne war Gegenstand der vorgenannten Bescheide. Hierauf hatte der Beklagte den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 19.05.2014 zutreffend hingewiesen.
2. Die nach Erlass des Bescheides vom 03.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2014 im Übrigen zulässig gewordene (vgl. insoweit Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 78, Rand-Nr. 3) kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG), mit der der Kläger die Übernahme von Kosten der Unterkunft auch für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 begehrt, ist unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat der Beklagte die Übernahme von Unterkunftskosten auch für diese Zeitspanne abgelehnt.
a) Zunächst scheidet eine Übernahme der Kosten der Unterkunft im hier streitigen Zeitraum während der Strafhaft des Klägers im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitels SGB XII aus. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft einschließlich solcher für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sind. Diese Voraussetzungen lagen im hier streitigen Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 nicht vor, weil der tatsächliche Bedarf des Klägers an Unterkunft und Heizung durch die JVA Ma. und/oder JVA B. gedeckt war (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 14.06.2007 - L 7 SO 3186/06 - (www.sozialgerichtsbarkeit.de) und vom 29.04.2014 -L 7 SO 4195/13 B - (unveröffentlicht); LSG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2006 - L 19 B 327/06 AS ER -; VG Frankfurt vom 20.01.2003 - 7 E 6044/00 - und Bay. VGH vom 22.01.1993 - 12 CE 92.3748 - (jeweils Juris)). Insoweit bestand auf Seiten des Klägers mithin keine sozialhilferechtliche Bedarfslage. § 35 SGB XII vermittelt nämlich keinen Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für eine zusätzliche Unterkunft (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 14.06.2007 - L 7 SO 3186/06 - (www.sozialgerichtsbarkeit.de) und VG Aachen vom 23.06.2005 - 6 K 1552/03 - (Juris)).
b) Die Übernahme der Mietaufwendungen und Mietnebenkosten während der hier streitigen Zeitspanne durch den Beklagten lassen sich auch nicht auf die Bestimmungen des Achten Kapitels SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) stützen. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollinhaltlich Bezug auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2014 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Übernahme von Mietaufwendungen oder Mietschulden während einer Haftzeit auch als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 68 SGB XII nach dem Gegenwärtigkeitsprinzip einer aktuellen Notlage und einen konkreten Hilfebedarf im Zeitpunkt der Hilfegewährung voraussetzt. Zwar scheitert ein möglicher Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, und damit auf Übernahme von Mietkosten während der Strafhaft, nicht von vorn herein an der Haftdauer (vgl. BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - (Juris)). Ziel von Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, zu denen nach § 4 der aufgrund der Ermächtigung in § 69 SGB XII erlassenen Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten auch Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung gehören, ist jedoch nicht die Vermeidung von Schulden, sondern allein der Erhalt oder die Beschaffung einer Wohnung. Um einen Anspruch auf Leistungen insoweit zu begründen, muss die Erhaltung der Wohnung noch möglich sein (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 15.04.2011 - L 14 AS 218/11 B ER - und vom 09.05.2012 - L 23 SO 9/12 B PKH -; LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2006 - L 20 SO 36/06 - und vom 12.05.2011 - L 9 SO 105/10 -; Bay. LSG vom 17.09.2009 - L 18 SO 111/09 B ER - (jeweils Juris) sowie LSG Baden-Württemberg vom 29.04.2014 - L 7 SO 4195/13 B -). Im Fall des Klägers kann die bisher von ihm bewohnte Wohnung im Anwesen A. B. 40, M., indes auch im Fall der Übernahme der Mietaufwendungen für die Monate Januar bis März 2014 nicht mehr erhalten werden, weil der Kläger - eigenen Angaben zufolge - die Wohnung zum 31.03.2014 gekündigt und bis Ende des Monats Februar 2014 auch geräumt hat. Damit fehlt es aber an einem erhaltenswerten Wohnraum für die Zeit nach Entlassung des Klägers aus der Strafhaft, die ohnedies - ausgehend von der aktenkundigen Haftbescheinigung der JVA Mannheim - erst zum 15.08.2017, und damit erst in rund 3 Jahren, ansteht.
c) Schließlich scheidet auch § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII als Anspruchsgrundlage aus. Nach dieser Bestimmung können Schulden des Hilfesuchenden/-empfängers nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 der genannten Bestimmung übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII umfasst die Möglichkeit der Übernahme von Mietschulden zur Abwendung der Rechtswirksamkeit einer Kündigung durch den Vermieter (vgl. Berlit in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 36, Rand-Nr. 10 sowie Streichsbier in Grube/Wahrendorf, 5. Auflage 2014, § 36, Rand-Nr. 3). Eine entsprechende Hilfe muss folglich der Sicherung der Unterkunft dienen, setzt also voraus, dass mit ihr dem Hilfesuchenden die Wohnung für eine nicht nur vorübergehende Zeit erhalten werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 14.06.2007 - L 7 SO 3186/06 - m.w.N. (www.sozialgerichtsbarkeit.de) und vom 29.04.2014 - L 7 SO 4195/13 B - (unveröffentlicht)). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen zum Zeitpunkt der Klageerhebung seine Wohnung in Mosbach nicht mehr inne hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 29.04.2014 - L 7 SO 4195/13 B -; OVG Bautzen, FEVS 49, 73 und Berlit, a.a.O., Rand-Nr. 9 m.w.N.). Damit kommt eine dauerhafte Sicherung der Wohnung für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft auch bei Übernahme von während der hier streitigen Zeitspanne aufgelaufenen Mietschulden nicht (mehr) in Betracht.
d) Schließlich kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XII stützen. Nach dieser Vorschrift soll die Sozialhilfe vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Diese Vorschrift formuliert eine Durchbrechung des das gesamte Sozialhilferecht bestimmenden Prinzips der Behebung einer gegenwärtigen Notlage, indem vorbeugende Leistungen einen sozialhilferechtlichen Bedarf gar nicht erst entstehen lassen. Die Bestimmung enthält indes keine eigenständige Anspruchsgrundlage und kann damit auch nicht zu Leistungen eigener Art berechtigen (vgl. bereits BVerwGE 87, 31, 36 sowie BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - (Juris)). Der Regelungsgehalt der genannten Vorschrift hat damit allein Bedeutung im Zusammenhang mit den im Gesetz konkret benannten Hilfeleistungen. Eine dem Kläger drohende Notlage - abgesehen von Schulden aus dem in den Monaten Januar bis März 2014 noch bestehenden Mietverhältnis - in Bezug auf den Erhalt der Wohnung für die Zeit nach seiner Haftentlassung besteht indes nicht, nachdem dieser die Wohnung - wie bereits ausgeführt - spätestens zum 31.03.2014 aufgegeben und das Mietrechtsverhältnis beendet hat.
3. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren des Klägers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
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