Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 2009/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 458/14 B ER und L 4 AS 459/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Kosten sind auch in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragssteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) macht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) geltend und wehrt sich gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss.
Der am ... 1958 geborene Antragsteller sowie seine am ... 1952 geborene Ehefrau stehen mindestens seit dem Jahr 2008 im Leistungsbezug nach dem SGB II und bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Der Antragsteller betreibt als Selbständiger seit dem Jahr 2009 einen Hausmeisterservice, aus dem er Einnahmen erzielt. Gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnt er eine Mietwohnung in K. Hierfür muss er monatlich insgesamt 577,00 EUR aufwenden (Grundmiete: 350,00 EUR; Betriebskostenvorauszahlung: 100,00 EUR; Heizkostenvorauszahlung: 127,00 EUR bis Oktober 2014, 100,00 EUR ab November 2014).
Am 2. Juli 2014 stellte der Antragsteller für sich und seine Ehefrau einen Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner). In der Anlage zur vorläufigen oder abschießenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) gab er an: Er sei seit 2. Juni 2009 als Kleinunternehmer im Bereich Hausmeisterservice tätig und rechne mit monatlichen Betriebseinnahmen für den Bewilligungsabschnitt in Höhe von 613,00 EUR, d.h. insgesamt von 3.681,00 EUR. Von diesen Einnahmen seien seine gewerblichen Unterkunftskosten (170,00 EUR), der Wareneinkauf von 10,00 EUR, die Kfz-Versicherung von monatlich 17,29 EUR und an Fahrtkosten monatlich 30,00 EUR sowie Werbungskosten in Höhe von monatlich 16,91 EUR sowie Kosten für Büromaterial (10,00 EUR), Telefon (10,00 EUR) und Aufwendungen für den Geldverkehr in Höhe von 5,00 EUR monatlich abzuziehen. Dementsprechend beliefen sich die Betriebskosten auf 269,20 EUR, was den Betriebsgewinn auf 369,30 EUR reduziere.
Wegen seines Kleingewerbes kam es am 17. Juli 2014 zu einem Gespräch zwischen dem Sachbearbeiter des Antragsgegners G. und dem Antragsteller. Nach dessen Gesprächsvermerk seien die gewerblichen Unterkunfts- sowie die Kfz-Kosten erörtert worden. Der Antragsgegner habe auf der Führung eines Fahrtenbuches bestanden, was der Antragsteller unter Hinweis auf die durchgeführte elektronische Dokumentation abgelehnt habe. Nach dem Ergebnis des Außentermins am 4. Juni 2014 sei die Notwendigkeit der gewerblichen Unterkunftskosten nicht belegt. Für den Hausmeisterservice sei kein Massagesalon notwendig; der Antragsteller habe dafür auch keine Einnahmen angegeben. Nach einem weiteren Gesprächsvermerk des Antragsgegners vom 12. August 2014 erfolgte eine Betriebsbesichtigung. In den beiden vorgeblich gewerblich genutzten Räumen hätten sich zwei Couchgarnituren, zwei Wohnzimmertische, einige Wohnzimmerschränke, ein Fernseher und ein DVD-Player sowie eine Massageliege befunden. Der Antragsteller habe die Absicht bekundet, die beiden Räume als Büro und ab Mitte 2015 auch als Massagesalon zu betreiben. Zur Frage der Preisgestaltung und Organisation der beiden unterschiedlichen Gewerbe habe der Antragsteller wörtlich erklärt: "Das wird schon." Die Nutzung des Büros sei fraglich. Auf dem Couchtisch habe sich ein Laptop befunden. Ein Büroarbeitsplatz sei dagegen nicht vorhanden. Es sei einzuschätzen, dass die Büroarbeit für den Hausmeisterservice auch ohne diese Räumlichkeiten erbracht werden könne. Aktuell betreue der Antragsteller lediglich wenige Mehrfamilienhäuser. Einnahmen und Ausgaben stünden in einem auffälligen Missverhältnis.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2014 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller sowie seiner Ehefrau für die Monate August 2014 bis Januar 2015 monatlich pro Person 399,49, d.h. insgesamt 798,97 EUR. Die Ermittlung des Bedarfs ergebe sich aus folgender Berechnung:
Grundmiete: 350,00 EUR
Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten: 127,00 EUR
Nebenkosten: 100,00 EUR
Tatsächliche KdU-Kosten: 577,00 EUR
abzüglich 90,00 EUR unangemessene Miete
abzüglich 37,00 EUR unangemessene Heizkosten
Bedarf: Antragsteller
Regelbedarf: 353,00 EUR
Mehrbedarf Warmwasserbereitung: 8,12 EUR
Mietanteil: 130,00 EUR
Nebenkostenanteil: 50,00 EUR
Heizkostenanteil: 45,00 EUR
Gesamtbedarf: 586,12 EUR
Bedarf: Ehefrau des Antragstellers
Regelbedarf: 353,00 EUR
Mehrbedarf Warmwasserbereitung: 8,12 EUR
Mietanteil: 130,00 EUR
Nebenkostenanteil: 50,00 EUR
Heizkostenanteil: 45,00 EUR
Gesamtbedarf: 586,12 EUR
Einkommensermittlung des Antragstellers
Einnahmen aus selbständige Tätigkeit: 566,59 EUR
Freibetrag: abzüglich 193,32 EUR
Bereinigtes Einkommen: 373,27 EUR
Verteilbares Einkommen:
Antragsteller: 186,63 EUR
Ehefrau: 186,63 EUR
Ungedeckter Bedarf:
Antragsteller: 586,12 EUR
Ehefrau: 586,12 EUR
Abzüglich des ermittelten Einkommens in Höhe von je 186,63 EUR
Leistungsanspruch:
Antragsteller: 399,49 EUR
Ehefrau: 399,48 EUR
Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. August 2014 Widerspruch: Er hat am 6. August 2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) gestellt sowie Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. beantragt. Sein Begehren hat er darauf gerichtet, ein vorläufiges Einkommen von nur 192,64 EUR anzunehmen, sowie die monatlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 442,20 EUR und Heizkosten in Höhe von 127,00 EUR vorläufig festzusetzen und vorläufig Kosten für den Betrieb der Heizungsanlage von monatlich 5,00 EUR zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung der gewerblichen Raum- und Betriebskosten sei nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Im einstweiligen Rechtschutzverfahren S 4 AS 1355/11 ER habe der Antragsgegner in zuvor angemieteten Räumen sogar Betriebskosten in Höhe von 425,00 EUR (Raumkosten: 375,00 EUR; Kfz-Pauschalkosten: 50 EUR) akzeptiert. In dem angemieteten Büro habe er schon viele Kundentermine durchgeführt. Die Notwendigkeit des Büros habe er somit ausreichend dargelegt. Überdies sei die Notwendigkeit des Hausbesuches durch den Antragsgegner zu bestreiten. In diesem Zusammenhang habe er Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter des Antragsgegners erhoben. Eine rechtliche Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, bestehe nicht. Von daher seien für die Kfz-Versicherung 17,29 EUR sowie für betriebliche Fahrten pauschal 30,00 EUR anzuerkennen und hierfür eine Pauschale von 50,00 EUR anzusetzen. Für die Kosten des Geldverkehrs seien wie im Verfahren S 4 AS 190/14 ER 5,00 EUR vom Einkommen abzuziehen. Der vom Antragsgegner vorgenommene Abzug von 90,00 EUR von den KdU sei auch nicht gerechtfertigt. Vielmehr liege die Angemessenheitsgrenze nach dem Wohngeldgesetz bei 442,00 EUR. Auch die Kürzung der Heizkosten sei rechtswidrig. Schließlich verfüge die angemietete Wohnung atypisch über eine eigene Gasheizungsanlage, so dass der bundesweite Heizspiegel nicht angewandt werden könne. Die akute Bedarfsunterdeckung führe zu einer finanziellen Notlage.
Der Antragsgegner hat dagegen geltend gemacht: Das vom Antragsteller vorgelegte Fahrtenbuch sei lückenhaft. Bereits seit Februar 2013 sei er vom Antragsgegner beauflagt worden, ein Fahrtenbuch zu führen. Nach wie vor bestünden Zweifel an der Erforderlichkeit der vom Antragsteller angemieteten Gewerberäume. Die für den Hausmeisterservice erforderlichen Gerätschaften und Maschinen stünden im Keller des angemieteten Wohnraums. Zweifel an der Erforderlichkeit der angemieteten Gewerberäume bestünden auch deshalb, weil sich in den Räumlichkeiten eine Massageliege befunden habe. Die Kürzung der Kosten der Unterkunft (KdU) sei berechtigt. Nach der seit dem 1. April 2012 geltenden Richtlinie des Landkreises A.-B. begrenze sich der KdU-Bedarf (ohne Heizung) bei einem Zweipersonenhaushalt auf 360,00 EUR. Die Höhe der Heizkosten orientiere sich an dem Bundesheizkostenspiegel von 2013 und rechtfertige die vorgenommene Kürzung.
Der Antragsteller hat ergänzend geltend gemacht: Er habe seit dem 1. Januar 2011 regelmäßig und lückenlos eine Nachweisliste für Kfz-Fahrten geführt und diese beim Antragsgegner vorgelegt. Die vorherigen Gewerberäumlichkeiten seien wegen erheblicher Mietmängel sowie arglistiger Täuschung gekündigt worden. Der Antragsgegner habe es versäumt, ein Protokoll über den Hausbesuch vorzulegen. Das Hausmeisterservicebüro sowie der Wellnessbereich seien räumlich voneinander getrennt.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 3. September 2014 hat der Antragsteller erklärt: Er habe bereits früher Büroräume gehabt, die als Betriebsausgaben von Seiten des Antragsgegners anerkannt worden seien. Die aktuell genutzten Gewerberäume seien deutlich kostengünstiger als zuvor.
Nach den am 7. August 2014 eingegangenen PKH-Unterlagen hat der Antragsteller in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse u.a. geltend gemacht, er habe keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Auf dem Girokonto seien nur 10,00 EUR vorhanden.
Mit Beschluss vom 5. September 2014 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs seien derzeit nicht vollständig geklärt. Die Notwendigkeit von Gewerberäumen sei jedoch nicht nachgewiesen. Nach den Angaben der Mitarbeiter des Antragsgegners sei für die Büroarbeiten des Hausmeisterservice im Kleingewerbe kein gesonderter Büroraum erforderlich. Der Gesamtbedarf des Antragstellers sei auf monatlich 1.299,24 EUR einzuschätzen (Unterkunftskosten: 577,00 EUR + 2 x Regelbedarf in Höhe von je 353,00 EUR) sowie Mehrbedarf für Warmwasserbereitung (2 x 8,12 EUR = 16,24 EUR). Der Bedarf für Heizungsstrom in Höhe von 5,00 monatlich sei vom Regelbedarf zu zahlen. Der Antragsteller erziele einen Gewinn von 369,30 EUR, was einen ungedeckten Bedarf in Höhe von 130,97 EUR ergebe. Diesen Bedarf könne der Antragsteller abdecken, wenn er Einnahmen statt für nicht benötige Räumlichkeiten in Höhe von 170,00 EUR für seinen Lebensbedarf verwenden würde. Dem Antragsteller sei zuzumuten, die Zahlung des gewerblichen Mietzinses samt Nebenkosten einzustellen. Eine Kündigung der gewerblichen Räumlichkeiten hätte keinen Verlust seiner Unterkunft zur Folge. Auch bestehe keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt beizuordnen, da sich der Antragsteller besser als die meisten im Gerichtsbezirk bekannten Rechtsanwälte rechtlich zu Wehr setzen könne.
Gegen den ihm am 9. September 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17. September 2014 beim SG Beschwerde eingelegt und sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe ein Anordnungsgrund. Die gewerblichen Räumlichkeiten seien für Kundengespräche unverzichtbar. Auch seien die Räumlichkeiten für seine Tätigkeit als Wellnessmasseur notwendig. In vergangenen Verfahren habe der Antragsgegner diese gewerblichen Kosten immer berücksichtigt. Der neue Gewerberaum in der L. Straße in K. verfüge über zwei Räume mit WC und sei für ca. 50 qm sehr kostengünstig (Gesamtkosten: 170,00 EUR). Der Antragsgegner habe die von ihm angefertigten Berichte zur Betriebsstättenbesichtigung nicht übermittelt. Die Kürzung der KdU-Kosten sei wegen eines zweifelhaften schlüssigen Konzepts unberechtigt. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes ein homogener Lebens- und Wohnbereich gebildet werden. Es sei daher auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückzugreifen. Der Wohnraum des Antragstellers sei dabei der Mietstufe III zuzuordnen. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % ergebe sich ein KdU-Wert von 442,20 EUR. Auch die Anwendung des bundesweiten Heizspiegels sei nicht zulässig, da die Heizkosten des Antragstellers atypisch höher ausfielen. Auch müsse nach der BSG-Rechtsprechung der Heizungsstrom berücksichtigt und geschätzt werden. Die prognostischen Kosten für das Kraftfahrzeug habe der Antragsgegner in der Vergangenheit immer wieder berücksichtigt und beispielsweise im Jahr 2011 mit pauschal 50,00 EUR bewertet. Eine Notlage sei gegeben, da der Antragsteller nun seine vorhandenen gewerblichen Kosten aus dem Regelbedarf bezahlen müsse.
Der Antragsgegner hat seine bisherige Auffassung verteidigt und geltend gemacht: Die vom Antragsteller aufgewandten Gewerbekosten seien nicht vollständig anzuerkennen. So fehle ein vollständiges Fahrtenbuch. Die Aufwendungen für die Büroräumlichkeiten seien nicht zu berücksichtigen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die gewerblich bedingten Raumkosten notwendig seien. Für den Hausmeisterservice sei kein eigenes Büro notwendig. Bezüglich der Masseurtätigkeit habe der Antragsteller keinerlei Einnahmen mitgeteilt. Eine Vermischung beider selbständigen Tätigkeiten sei unzulässig.
Nach Auflage des Berichterstatters hat der Antragsteller das neue Formular der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie diverse Anlagen (u.a. Kontoauszüge von sich und seiner Ehefrau) zur Gerichtsakte gereicht. In diesem Zusammenhang ist bekannt geworden, dass der Antragsteller von seinem Gasversorger eine Gutschrift von 517,37 EUR erhalten hat. Der Antragsteller hat ein Schreiben des Gasversorgers vom 10. Oktober 2014 vorgelegt. Hiernach habe das Guthaben 712,88 EUR betragen. Die neue monatlichen Abschlagszahlung wurde auf 100,00 EUR abgesenkt (Schreiben vom 16. Oktober 2014, Bl. 118 d. GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die Beschwerden sind statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Das SG hat dem Antrag des Antragstellers, weitere Leistungen in Höhe von monatlich 130,97 EUR zu bewilligen, abgelehnt, was den Beschwerdewert von 750,00 EUR überschreitet. Auch die PKH-Beschwerde ist zulässig. Das Begehren des Antragstellers überschreitet bezogen auf den streitigen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten die Wertgrenze in Höhe von 750,00 EUR.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von PKH sind unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Es bestehen bereits Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (im Folgenden: 1.). Jedenfalls ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben (im Folgenden: 2.).
1. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, ggf. langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Berechnung des Antragsgegners in dem angegriffenen Bescheid vom 29. Juli 2014 unterliegt in der Prüfung des Einkommens des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit keinen grundlegenden Bedenken. Zu Recht hat der Antragsgegner die gewerblichen Raumkosten in Höhe von 170,00 EUR und die Kfz-Kosten von pauschal 50,00 EUR im Monat nicht anerkannt. Nach seinen eigenen Angaben hat der Antragsteller für den Bewilligungsabschritt vom 1. August 2014 bis 31. Januar 2015 Einkünfte aus dem Hausmeisterservice in Höhe von 613,50 EUR prognostiziert, so dass diese Summe als Ausgangsgröße für sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit herangezogen werden kann.
Von diesem Einkommen können die gewerblichen Raumkosten in Höhe von 170,00 EUR (150,00 EUR + Nebenkosten 20,00 EUR) nicht als notwendige Betriebskosten abgezogen werden. Denn das Vorhalten von Gewerberäumen ist nicht erforderlich. Nach den im PKH-Verfahren vorgelegten Kontounterlagen für August bis Anfang November 2014 erbringt der Antragsteller für ca. zehn Geschäftskunden Hausmeisterleistungen. Angesichts dieser wenigen Kunden erscheint ein eigenständiges Büro unnötig, zumal die Wohnung des Antragstellers und seine Ehefrau nach dem vorgelegten Mietvertrag über drei Zimmer verfügt und somit die Einrichtung eines Büroarbeitsplatzes in der Wohnung möglich sein dürfte. Die Behauptung des Antragstellers, er habe zahlreiche Vertragskundengespräche in den gewerblichen Räumlichkeiten geführt, wird von ihm nicht weiter dargelegt und glaubhaft gemacht, sodass angesichts der wenigen Kunden nicht von zahlreichen Gesprächen ausgegangen werden kann. Auch ist in Anbetracht der Feststellungen des Antragsgegners während der Betriebsbesichtigungen die Notwendigkeit von gewerblichem Büroraum nicht gegeben. Die angemieteten Gewerberäume verfügten nicht einmal über einen Büroarbeitsplatz und waren spärlich und für ein Büro auch untypisch möbliert. Der Antragsteller hat damit die vermeintliche Notwendigkeit von zusätzlichen gewerblichen Büroräumen nicht glaubhaft gemacht. Zudem wurde von den Mitarbeitern des Antragsgegners in den angeblich gewerblich genutzten Räumen eine Massageliege festgestellt, die für den Betrieb eines Hausmeisterservices nicht gebraucht wird. Die Behauptung des Antragstellers, er sei in der Wellnessbranche durch das Erbringen von Massagediensten tätig, kann nicht nachvollzogen werden. Bislang ist eine entsprechende Tätigkeit dem Antragsgegner jedenfalls nicht mitgeteilt worden. Weder aus der Erklärung des Antragstellers über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit noch aus den vorgelegten Kontounterlagen ergeben sich Hinweise, die für eine solche gewerbliche Massagetätigkeit sprechen könnten. Dabei erscheint auch unklar, auf welcher Qualifikationsgrundlage der Antragsteller in diesem eher gesundheitlich orientierten Berufsfeld tätig werden kann und darf. Allein das Aufstellen einer Massageliege und die Behauptung, Masseurdienstleistungen zu erbringen, genügt nicht, um die Anmietung von Räumlichkeiten für eine gewerbliche Massagepraxis glaubhaft zu machen und darauf gerichtete Betriebskosten als erforderlich erscheinen zu lassen. Auch die Angaben des Antragstellers gegenüber den Mitarbeitern des Antragsgegners sprechen gegen einen vermeintlichen Betrieb einer Massagepraxis. So hatte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nur über vage Planungen berichtet, im Jahr 2015 auf dem Gebiet der Massage tätig werden zu wollen. Für den relevanten Bewilligungszeitraum sind daher keinerlei konkrete Arbeitsaktivitäten auf dem Gebiet der Massage dargelegt worden. Die Einlassungen des Antragstellers erscheinen unter Würdigung der Gesamtumstände wenig wahrscheinlich. Die für den tatsächlich betriebenen Hausmeisterservice notwendigen Räumlichkeiten für Material und Geräte befinden sich im Kellerraum der angemieteten Wohnung, so dass auch kein Bedarf für weitere gewerbliche Räumlichkeiten in der L. Straße in K. besteht.
Auch den Umfang von betrieblich verursachten Kfz-Kosten hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach seinen eigenen Angaben ist er lediglich kleinunternehmerisch tätig. Dies bestätigt auch die Auswertung seiner Kontounterlagen, die auf einen überschaubaren Kundenstamm schließen lässt. Gerade für Kleinunternehmer besteht wegen der eher einfach darstellbaren betrieblichen Aktivitäten die Pflicht, die betrieblich bedingten Fahrten nach Art und Wegstrecke im Einzelnen konkret darzulegen. Dies hat der Antragsteller nicht getan, sondern lediglich entsprechende pauschale Kfz-Kosten behauptet. Bereits in der Vergangenheit hat der Antragsgegner vom Antragsteller verlangt, ein Fahrtenbuch zu führen und dieses vorzulegen. Dieser berechtigten Auflage ist der Antragsteller ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen nicht nachgekommen. Es besteht daher keine geeignete Schätzgrundlage, um von den geltend gemachten Kfz-Kosten ausgehen oder zwischen betrieblicher und privater Nutzung des Pkw differenzieren zu können. Die geltend gemachte Pauschale von 50,00 EUR ist daher nicht nachvollziehbar. Insoweit ist dem Antragsteller zumutbar, zunächst aus den ihm zustehenden und bereits berücksichtigten Freibeträgen in Höhe von insgesamt 202,70 EUR (Grundfreibetrag: 100,00 EUR; weiterer Freibetrag von 20 %: 102,70 EUR) seine betriebsbedingten Fahrten zu bestreiten.
Auf dieser Grundlage ist zu Lasten des Antragstellers und seiner Ehefrau nicht nur ein bereinigtes Einkommen von 373,27 EUR, sondern nach Abzug der anzuerkennenden Freibeträge in Höhe von sogar 410,80 EUR zu prognostizieren. Tatsächlich dürften die aktuellen Einnahmen des Antragstellers für den Bewilligungsabschnitt sogar noch deutlich höher liegen. Nach Prüfung der Girokontounterlagen des Antragstellers sowie seiner Ehefrau bewegt sich die aktuelle Einnahmesituation des Antragstellers gerade ab September 2014 mit über 1.000,00 EUR monatlich deutlich höher, als er dies in seinem Antrag gegenüber dem Antragsgegner prognostiziert hatte. Das Geschäft des Antragstellers mit dem Hausmeisterservice hat sich so positiv entwickelt, dass er im September 2014 Einnahmen von 1.177,41 EUR und im Oktober 2014 von 1.052,59 EUR erzielt hat. Diese positive geschäftliche Entwicklung wird durch die vorgelegten Girokontounterlagen mit Stand vom 4. November 2014 bestätigt. So verfügte die Ehefrau des Antragstellers über Barvermögen in Höhe von 1.262,45 EUR und der Antragsteller in Höhe von 236,90 EUR.
Soweit der Antragsteller eine Unterdeckung wegen unberechtigter Abzüge des Antragsgegners bei den KdU rügt (90,00 EUR wegen unangemessene Miete und 37,00 EUR wegen unangemessener Heizkosten), kann der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offenlassen, ob die Absenkung nach § 22 Abs. 1 SGB II auf das vom Antragsgegner erachtete angemessene Maß rechtmäßig ist. Seit dem 1. November 2014 haben sich die Vorauszahlungen des Antragstellers für Gas von 127,00 EUR auf 100,00 EUR reduziert, so dass sich die monatliche Unterdeckung hinsichtlich der KdU auf 100,00 EUR reduziert haben. Bezieht man in diesem Zusammenhang die Gutschrift des Gasversorgers in Höhe von 551,00 EUR im Oktober 2014 sowie die höheren Einnahmen aus dem gewerblichen Aktivitäten aus dem Hausmeisterservice ein, ist es dem Antragsteller zuzumuten, dieses Defizit vorläufig hinzunehmen. Schließlich verursacht es keine akute wirtschaftliche Notlage.
2. Dementsprechend ist ein Anordnungsgrund auch nicht glaubhaft gemacht. Dieser setzt eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung voraus, die erst bei einer akuten, aktuell andauernden Notlage vorliegt und ein sofortiges gerichtliches Eingreifen erfordert. Ein gerichtliches Einschreiten mittels einstweiliger Anordnung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Antragsteller über Bargeldreserven verfügt oder vorläufig auf Schonvermögen zurückgreifen kann, welches er ggf. nach einem Erfolg in der Hauptsache wieder auffüllen kann. Dann fehlt es am Anordnungsgrund, denn es ist dem Antragsteller zuzumuten, zunächst seine Ersparnisse einzusetzen. Das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung kann nicht auf "Vorrat" zum Schutz von Schonvermögen oder Einkommensfreibeträgen erhoben werden (so zutreffend Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Juni 2006, L 7 AS 235/06 ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2014, L 4 AS 423/14 B ER; jeweils juris), sondern beschränkt sich auf konkrete, bereits eingetretene oder unmittelbar drohende Notfälle. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, da der Leistungsempfänger im Falle des Obsiegens in der Hauptsache seine (teilweise) aufgebrauchten Reserven wieder auffüllen kann.
Nach den obigen Ausführungen zu den Zahlungszuflüssen zu Gunsten des Antragstellers in den Monaten September bis Oktober 2014 aus der Betriebskostengutschrift und den betrieblichen Einnahmen, die sich in den Guthabenständen der Girokonten Anfang November 2014 mit deutlich über 1.400,00 EUR auch widerspiegeln, ist eine akute finanzielle Notlage des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht.
3. Auch die Beschwerde gegen die ablehnende PKH-Entscheidung im angegriffenen Beschluss ist unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung war das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht (§ 114 Satz 1 ZPO). Im Prozesskostenhilfeantrag vom 3. August 2014 hatte der Antragsteller noch wahrheitswidrig erklärt, nicht über Einkommen zu verfügen. Damit widersprach er seinen Angaben im Antragsverfahren gegenüber dem Antragsgegner mit prognostizieren Einnahmen von 613,50 EUR und auch den aktuellen Angaben im neuen Vordruck gegenüber dem Senat vom 6. November 2014. Wegen der fehlenden Kontounterlagen war der in der Vorinstanz gestellte PKH-Antrag nicht prüffähig und entscheidungsreif. Es kann daher dahinstehen, ob die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im vorliegenden Fall tatsächlich erforderlich gewesen wäre. Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten neuen PKH-Unterlagen bot die Sache aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).
Kosten sind auch in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragssteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) macht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) geltend und wehrt sich gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss.
Der am ... 1958 geborene Antragsteller sowie seine am ... 1952 geborene Ehefrau stehen mindestens seit dem Jahr 2008 im Leistungsbezug nach dem SGB II und bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Der Antragsteller betreibt als Selbständiger seit dem Jahr 2009 einen Hausmeisterservice, aus dem er Einnahmen erzielt. Gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnt er eine Mietwohnung in K. Hierfür muss er monatlich insgesamt 577,00 EUR aufwenden (Grundmiete: 350,00 EUR; Betriebskostenvorauszahlung: 100,00 EUR; Heizkostenvorauszahlung: 127,00 EUR bis Oktober 2014, 100,00 EUR ab November 2014).
Am 2. Juli 2014 stellte der Antragsteller für sich und seine Ehefrau einen Weiterbewilligungsantrag für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Januar 2015 beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner). In der Anlage zur vorläufigen oder abschießenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) gab er an: Er sei seit 2. Juni 2009 als Kleinunternehmer im Bereich Hausmeisterservice tätig und rechne mit monatlichen Betriebseinnahmen für den Bewilligungsabschnitt in Höhe von 613,00 EUR, d.h. insgesamt von 3.681,00 EUR. Von diesen Einnahmen seien seine gewerblichen Unterkunftskosten (170,00 EUR), der Wareneinkauf von 10,00 EUR, die Kfz-Versicherung von monatlich 17,29 EUR und an Fahrtkosten monatlich 30,00 EUR sowie Werbungskosten in Höhe von monatlich 16,91 EUR sowie Kosten für Büromaterial (10,00 EUR), Telefon (10,00 EUR) und Aufwendungen für den Geldverkehr in Höhe von 5,00 EUR monatlich abzuziehen. Dementsprechend beliefen sich die Betriebskosten auf 269,20 EUR, was den Betriebsgewinn auf 369,30 EUR reduziere.
Wegen seines Kleingewerbes kam es am 17. Juli 2014 zu einem Gespräch zwischen dem Sachbearbeiter des Antragsgegners G. und dem Antragsteller. Nach dessen Gesprächsvermerk seien die gewerblichen Unterkunfts- sowie die Kfz-Kosten erörtert worden. Der Antragsgegner habe auf der Führung eines Fahrtenbuches bestanden, was der Antragsteller unter Hinweis auf die durchgeführte elektronische Dokumentation abgelehnt habe. Nach dem Ergebnis des Außentermins am 4. Juni 2014 sei die Notwendigkeit der gewerblichen Unterkunftskosten nicht belegt. Für den Hausmeisterservice sei kein Massagesalon notwendig; der Antragsteller habe dafür auch keine Einnahmen angegeben. Nach einem weiteren Gesprächsvermerk des Antragsgegners vom 12. August 2014 erfolgte eine Betriebsbesichtigung. In den beiden vorgeblich gewerblich genutzten Räumen hätten sich zwei Couchgarnituren, zwei Wohnzimmertische, einige Wohnzimmerschränke, ein Fernseher und ein DVD-Player sowie eine Massageliege befunden. Der Antragsteller habe die Absicht bekundet, die beiden Räume als Büro und ab Mitte 2015 auch als Massagesalon zu betreiben. Zur Frage der Preisgestaltung und Organisation der beiden unterschiedlichen Gewerbe habe der Antragsteller wörtlich erklärt: "Das wird schon." Die Nutzung des Büros sei fraglich. Auf dem Couchtisch habe sich ein Laptop befunden. Ein Büroarbeitsplatz sei dagegen nicht vorhanden. Es sei einzuschätzen, dass die Büroarbeit für den Hausmeisterservice auch ohne diese Räumlichkeiten erbracht werden könne. Aktuell betreue der Antragsteller lediglich wenige Mehrfamilienhäuser. Einnahmen und Ausgaben stünden in einem auffälligen Missverhältnis.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2014 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller sowie seiner Ehefrau für die Monate August 2014 bis Januar 2015 monatlich pro Person 399,49, d.h. insgesamt 798,97 EUR. Die Ermittlung des Bedarfs ergebe sich aus folgender Berechnung:
Grundmiete: 350,00 EUR
Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten: 127,00 EUR
Nebenkosten: 100,00 EUR
Tatsächliche KdU-Kosten: 577,00 EUR
abzüglich 90,00 EUR unangemessene Miete
abzüglich 37,00 EUR unangemessene Heizkosten
Bedarf: Antragsteller
Regelbedarf: 353,00 EUR
Mehrbedarf Warmwasserbereitung: 8,12 EUR
Mietanteil: 130,00 EUR
Nebenkostenanteil: 50,00 EUR
Heizkostenanteil: 45,00 EUR
Gesamtbedarf: 586,12 EUR
Bedarf: Ehefrau des Antragstellers
Regelbedarf: 353,00 EUR
Mehrbedarf Warmwasserbereitung: 8,12 EUR
Mietanteil: 130,00 EUR
Nebenkostenanteil: 50,00 EUR
Heizkostenanteil: 45,00 EUR
Gesamtbedarf: 586,12 EUR
Einkommensermittlung des Antragstellers
Einnahmen aus selbständige Tätigkeit: 566,59 EUR
Freibetrag: abzüglich 193,32 EUR
Bereinigtes Einkommen: 373,27 EUR
Verteilbares Einkommen:
Antragsteller: 186,63 EUR
Ehefrau: 186,63 EUR
Ungedeckter Bedarf:
Antragsteller: 586,12 EUR
Ehefrau: 586,12 EUR
Abzüglich des ermittelten Einkommens in Höhe von je 186,63 EUR
Leistungsanspruch:
Antragsteller: 399,49 EUR
Ehefrau: 399,48 EUR
Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. August 2014 Widerspruch: Er hat am 6. August 2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) gestellt sowie Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. beantragt. Sein Begehren hat er darauf gerichtet, ein vorläufiges Einkommen von nur 192,64 EUR anzunehmen, sowie die monatlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 442,20 EUR und Heizkosten in Höhe von 127,00 EUR vorläufig festzusetzen und vorläufig Kosten für den Betrieb der Heizungsanlage von monatlich 5,00 EUR zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung der gewerblichen Raum- und Betriebskosten sei nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Im einstweiligen Rechtschutzverfahren S 4 AS 1355/11 ER habe der Antragsgegner in zuvor angemieteten Räumen sogar Betriebskosten in Höhe von 425,00 EUR (Raumkosten: 375,00 EUR; Kfz-Pauschalkosten: 50 EUR) akzeptiert. In dem angemieteten Büro habe er schon viele Kundentermine durchgeführt. Die Notwendigkeit des Büros habe er somit ausreichend dargelegt. Überdies sei die Notwendigkeit des Hausbesuches durch den Antragsgegner zu bestreiten. In diesem Zusammenhang habe er Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter des Antragsgegners erhoben. Eine rechtliche Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, bestehe nicht. Von daher seien für die Kfz-Versicherung 17,29 EUR sowie für betriebliche Fahrten pauschal 30,00 EUR anzuerkennen und hierfür eine Pauschale von 50,00 EUR anzusetzen. Für die Kosten des Geldverkehrs seien wie im Verfahren S 4 AS 190/14 ER 5,00 EUR vom Einkommen abzuziehen. Der vom Antragsgegner vorgenommene Abzug von 90,00 EUR von den KdU sei auch nicht gerechtfertigt. Vielmehr liege die Angemessenheitsgrenze nach dem Wohngeldgesetz bei 442,00 EUR. Auch die Kürzung der Heizkosten sei rechtswidrig. Schließlich verfüge die angemietete Wohnung atypisch über eine eigene Gasheizungsanlage, so dass der bundesweite Heizspiegel nicht angewandt werden könne. Die akute Bedarfsunterdeckung führe zu einer finanziellen Notlage.
Der Antragsgegner hat dagegen geltend gemacht: Das vom Antragsteller vorgelegte Fahrtenbuch sei lückenhaft. Bereits seit Februar 2013 sei er vom Antragsgegner beauflagt worden, ein Fahrtenbuch zu führen. Nach wie vor bestünden Zweifel an der Erforderlichkeit der vom Antragsteller angemieteten Gewerberäume. Die für den Hausmeisterservice erforderlichen Gerätschaften und Maschinen stünden im Keller des angemieteten Wohnraums. Zweifel an der Erforderlichkeit der angemieteten Gewerberäume bestünden auch deshalb, weil sich in den Räumlichkeiten eine Massageliege befunden habe. Die Kürzung der Kosten der Unterkunft (KdU) sei berechtigt. Nach der seit dem 1. April 2012 geltenden Richtlinie des Landkreises A.-B. begrenze sich der KdU-Bedarf (ohne Heizung) bei einem Zweipersonenhaushalt auf 360,00 EUR. Die Höhe der Heizkosten orientiere sich an dem Bundesheizkostenspiegel von 2013 und rechtfertige die vorgenommene Kürzung.
Der Antragsteller hat ergänzend geltend gemacht: Er habe seit dem 1. Januar 2011 regelmäßig und lückenlos eine Nachweisliste für Kfz-Fahrten geführt und diese beim Antragsgegner vorgelegt. Die vorherigen Gewerberäumlichkeiten seien wegen erheblicher Mietmängel sowie arglistiger Täuschung gekündigt worden. Der Antragsgegner habe es versäumt, ein Protokoll über den Hausbesuch vorzulegen. Das Hausmeisterservicebüro sowie der Wellnessbereich seien räumlich voneinander getrennt.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 3. September 2014 hat der Antragsteller erklärt: Er habe bereits früher Büroräume gehabt, die als Betriebsausgaben von Seiten des Antragsgegners anerkannt worden seien. Die aktuell genutzten Gewerberäume seien deutlich kostengünstiger als zuvor.
Nach den am 7. August 2014 eingegangenen PKH-Unterlagen hat der Antragsteller in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse u.a. geltend gemacht, er habe keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Auf dem Girokonto seien nur 10,00 EUR vorhanden.
Mit Beschluss vom 5. September 2014 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs seien derzeit nicht vollständig geklärt. Die Notwendigkeit von Gewerberäumen sei jedoch nicht nachgewiesen. Nach den Angaben der Mitarbeiter des Antragsgegners sei für die Büroarbeiten des Hausmeisterservice im Kleingewerbe kein gesonderter Büroraum erforderlich. Der Gesamtbedarf des Antragstellers sei auf monatlich 1.299,24 EUR einzuschätzen (Unterkunftskosten: 577,00 EUR + 2 x Regelbedarf in Höhe von je 353,00 EUR) sowie Mehrbedarf für Warmwasserbereitung (2 x 8,12 EUR = 16,24 EUR). Der Bedarf für Heizungsstrom in Höhe von 5,00 monatlich sei vom Regelbedarf zu zahlen. Der Antragsteller erziele einen Gewinn von 369,30 EUR, was einen ungedeckten Bedarf in Höhe von 130,97 EUR ergebe. Diesen Bedarf könne der Antragsteller abdecken, wenn er Einnahmen statt für nicht benötige Räumlichkeiten in Höhe von 170,00 EUR für seinen Lebensbedarf verwenden würde. Dem Antragsteller sei zuzumuten, die Zahlung des gewerblichen Mietzinses samt Nebenkosten einzustellen. Eine Kündigung der gewerblichen Räumlichkeiten hätte keinen Verlust seiner Unterkunft zur Folge. Auch bestehe keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt beizuordnen, da sich der Antragsteller besser als die meisten im Gerichtsbezirk bekannten Rechtsanwälte rechtlich zu Wehr setzen könne.
Gegen den ihm am 9. September 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17. September 2014 beim SG Beschwerde eingelegt und sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe ein Anordnungsgrund. Die gewerblichen Räumlichkeiten seien für Kundengespräche unverzichtbar. Auch seien die Räumlichkeiten für seine Tätigkeit als Wellnessmasseur notwendig. In vergangenen Verfahren habe der Antragsgegner diese gewerblichen Kosten immer berücksichtigt. Der neue Gewerberaum in der L. Straße in K. verfüge über zwei Räume mit WC und sei für ca. 50 qm sehr kostengünstig (Gesamtkosten: 170,00 EUR). Der Antragsgegner habe die von ihm angefertigten Berichte zur Betriebsstättenbesichtigung nicht übermittelt. Die Kürzung der KdU-Kosten sei wegen eines zweifelhaften schlüssigen Konzepts unberechtigt. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes ein homogener Lebens- und Wohnbereich gebildet werden. Es sei daher auf die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückzugreifen. Der Wohnraum des Antragstellers sei dabei der Mietstufe III zuzuordnen. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % ergebe sich ein KdU-Wert von 442,20 EUR. Auch die Anwendung des bundesweiten Heizspiegels sei nicht zulässig, da die Heizkosten des Antragstellers atypisch höher ausfielen. Auch müsse nach der BSG-Rechtsprechung der Heizungsstrom berücksichtigt und geschätzt werden. Die prognostischen Kosten für das Kraftfahrzeug habe der Antragsgegner in der Vergangenheit immer wieder berücksichtigt und beispielsweise im Jahr 2011 mit pauschal 50,00 EUR bewertet. Eine Notlage sei gegeben, da der Antragsteller nun seine vorhandenen gewerblichen Kosten aus dem Regelbedarf bezahlen müsse.
Der Antragsgegner hat seine bisherige Auffassung verteidigt und geltend gemacht: Die vom Antragsteller aufgewandten Gewerbekosten seien nicht vollständig anzuerkennen. So fehle ein vollständiges Fahrtenbuch. Die Aufwendungen für die Büroräumlichkeiten seien nicht zu berücksichtigen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die gewerblich bedingten Raumkosten notwendig seien. Für den Hausmeisterservice sei kein eigenes Büro notwendig. Bezüglich der Masseurtätigkeit habe der Antragsteller keinerlei Einnahmen mitgeteilt. Eine Vermischung beider selbständigen Tätigkeiten sei unzulässig.
Nach Auflage des Berichterstatters hat der Antragsteller das neue Formular der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie diverse Anlagen (u.a. Kontoauszüge von sich und seiner Ehefrau) zur Gerichtsakte gereicht. In diesem Zusammenhang ist bekannt geworden, dass der Antragsteller von seinem Gasversorger eine Gutschrift von 517,37 EUR erhalten hat. Der Antragsteller hat ein Schreiben des Gasversorgers vom 10. Oktober 2014 vorgelegt. Hiernach habe das Guthaben 712,88 EUR betragen. Die neue monatlichen Abschlagszahlung wurde auf 100,00 EUR abgesenkt (Schreiben vom 16. Oktober 2014, Bl. 118 d. GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die Beschwerden sind statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Das SG hat dem Antrag des Antragstellers, weitere Leistungen in Höhe von monatlich 130,97 EUR zu bewilligen, abgelehnt, was den Beschwerdewert von 750,00 EUR überschreitet. Auch die PKH-Beschwerde ist zulässig. Das Begehren des Antragstellers überschreitet bezogen auf den streitigen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten die Wertgrenze in Höhe von 750,00 EUR.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von PKH sind unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Es bestehen bereits Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (im Folgenden: 1.). Jedenfalls ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben (im Folgenden: 2.).
1. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, ggf. langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Berechnung des Antragsgegners in dem angegriffenen Bescheid vom 29. Juli 2014 unterliegt in der Prüfung des Einkommens des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit keinen grundlegenden Bedenken. Zu Recht hat der Antragsgegner die gewerblichen Raumkosten in Höhe von 170,00 EUR und die Kfz-Kosten von pauschal 50,00 EUR im Monat nicht anerkannt. Nach seinen eigenen Angaben hat der Antragsteller für den Bewilligungsabschritt vom 1. August 2014 bis 31. Januar 2015 Einkünfte aus dem Hausmeisterservice in Höhe von 613,50 EUR prognostiziert, so dass diese Summe als Ausgangsgröße für sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit herangezogen werden kann.
Von diesem Einkommen können die gewerblichen Raumkosten in Höhe von 170,00 EUR (150,00 EUR + Nebenkosten 20,00 EUR) nicht als notwendige Betriebskosten abgezogen werden. Denn das Vorhalten von Gewerberäumen ist nicht erforderlich. Nach den im PKH-Verfahren vorgelegten Kontounterlagen für August bis Anfang November 2014 erbringt der Antragsteller für ca. zehn Geschäftskunden Hausmeisterleistungen. Angesichts dieser wenigen Kunden erscheint ein eigenständiges Büro unnötig, zumal die Wohnung des Antragstellers und seine Ehefrau nach dem vorgelegten Mietvertrag über drei Zimmer verfügt und somit die Einrichtung eines Büroarbeitsplatzes in der Wohnung möglich sein dürfte. Die Behauptung des Antragstellers, er habe zahlreiche Vertragskundengespräche in den gewerblichen Räumlichkeiten geführt, wird von ihm nicht weiter dargelegt und glaubhaft gemacht, sodass angesichts der wenigen Kunden nicht von zahlreichen Gesprächen ausgegangen werden kann. Auch ist in Anbetracht der Feststellungen des Antragsgegners während der Betriebsbesichtigungen die Notwendigkeit von gewerblichem Büroraum nicht gegeben. Die angemieteten Gewerberäume verfügten nicht einmal über einen Büroarbeitsplatz und waren spärlich und für ein Büro auch untypisch möbliert. Der Antragsteller hat damit die vermeintliche Notwendigkeit von zusätzlichen gewerblichen Büroräumen nicht glaubhaft gemacht. Zudem wurde von den Mitarbeitern des Antragsgegners in den angeblich gewerblich genutzten Räumen eine Massageliege festgestellt, die für den Betrieb eines Hausmeisterservices nicht gebraucht wird. Die Behauptung des Antragstellers, er sei in der Wellnessbranche durch das Erbringen von Massagediensten tätig, kann nicht nachvollzogen werden. Bislang ist eine entsprechende Tätigkeit dem Antragsgegner jedenfalls nicht mitgeteilt worden. Weder aus der Erklärung des Antragstellers über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit noch aus den vorgelegten Kontounterlagen ergeben sich Hinweise, die für eine solche gewerbliche Massagetätigkeit sprechen könnten. Dabei erscheint auch unklar, auf welcher Qualifikationsgrundlage der Antragsteller in diesem eher gesundheitlich orientierten Berufsfeld tätig werden kann und darf. Allein das Aufstellen einer Massageliege und die Behauptung, Masseurdienstleistungen zu erbringen, genügt nicht, um die Anmietung von Räumlichkeiten für eine gewerbliche Massagepraxis glaubhaft zu machen und darauf gerichtete Betriebskosten als erforderlich erscheinen zu lassen. Auch die Angaben des Antragstellers gegenüber den Mitarbeitern des Antragsgegners sprechen gegen einen vermeintlichen Betrieb einer Massagepraxis. So hatte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nur über vage Planungen berichtet, im Jahr 2015 auf dem Gebiet der Massage tätig werden zu wollen. Für den relevanten Bewilligungszeitraum sind daher keinerlei konkrete Arbeitsaktivitäten auf dem Gebiet der Massage dargelegt worden. Die Einlassungen des Antragstellers erscheinen unter Würdigung der Gesamtumstände wenig wahrscheinlich. Die für den tatsächlich betriebenen Hausmeisterservice notwendigen Räumlichkeiten für Material und Geräte befinden sich im Kellerraum der angemieteten Wohnung, so dass auch kein Bedarf für weitere gewerbliche Räumlichkeiten in der L. Straße in K. besteht.
Auch den Umfang von betrieblich verursachten Kfz-Kosten hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach seinen eigenen Angaben ist er lediglich kleinunternehmerisch tätig. Dies bestätigt auch die Auswertung seiner Kontounterlagen, die auf einen überschaubaren Kundenstamm schließen lässt. Gerade für Kleinunternehmer besteht wegen der eher einfach darstellbaren betrieblichen Aktivitäten die Pflicht, die betrieblich bedingten Fahrten nach Art und Wegstrecke im Einzelnen konkret darzulegen. Dies hat der Antragsteller nicht getan, sondern lediglich entsprechende pauschale Kfz-Kosten behauptet. Bereits in der Vergangenheit hat der Antragsgegner vom Antragsteller verlangt, ein Fahrtenbuch zu führen und dieses vorzulegen. Dieser berechtigten Auflage ist der Antragsteller ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen nicht nachgekommen. Es besteht daher keine geeignete Schätzgrundlage, um von den geltend gemachten Kfz-Kosten ausgehen oder zwischen betrieblicher und privater Nutzung des Pkw differenzieren zu können. Die geltend gemachte Pauschale von 50,00 EUR ist daher nicht nachvollziehbar. Insoweit ist dem Antragsteller zumutbar, zunächst aus den ihm zustehenden und bereits berücksichtigten Freibeträgen in Höhe von insgesamt 202,70 EUR (Grundfreibetrag: 100,00 EUR; weiterer Freibetrag von 20 %: 102,70 EUR) seine betriebsbedingten Fahrten zu bestreiten.
Auf dieser Grundlage ist zu Lasten des Antragstellers und seiner Ehefrau nicht nur ein bereinigtes Einkommen von 373,27 EUR, sondern nach Abzug der anzuerkennenden Freibeträge in Höhe von sogar 410,80 EUR zu prognostizieren. Tatsächlich dürften die aktuellen Einnahmen des Antragstellers für den Bewilligungsabschnitt sogar noch deutlich höher liegen. Nach Prüfung der Girokontounterlagen des Antragstellers sowie seiner Ehefrau bewegt sich die aktuelle Einnahmesituation des Antragstellers gerade ab September 2014 mit über 1.000,00 EUR monatlich deutlich höher, als er dies in seinem Antrag gegenüber dem Antragsgegner prognostiziert hatte. Das Geschäft des Antragstellers mit dem Hausmeisterservice hat sich so positiv entwickelt, dass er im September 2014 Einnahmen von 1.177,41 EUR und im Oktober 2014 von 1.052,59 EUR erzielt hat. Diese positive geschäftliche Entwicklung wird durch die vorgelegten Girokontounterlagen mit Stand vom 4. November 2014 bestätigt. So verfügte die Ehefrau des Antragstellers über Barvermögen in Höhe von 1.262,45 EUR und der Antragsteller in Höhe von 236,90 EUR.
Soweit der Antragsteller eine Unterdeckung wegen unberechtigter Abzüge des Antragsgegners bei den KdU rügt (90,00 EUR wegen unangemessene Miete und 37,00 EUR wegen unangemessener Heizkosten), kann der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offenlassen, ob die Absenkung nach § 22 Abs. 1 SGB II auf das vom Antragsgegner erachtete angemessene Maß rechtmäßig ist. Seit dem 1. November 2014 haben sich die Vorauszahlungen des Antragstellers für Gas von 127,00 EUR auf 100,00 EUR reduziert, so dass sich die monatliche Unterdeckung hinsichtlich der KdU auf 100,00 EUR reduziert haben. Bezieht man in diesem Zusammenhang die Gutschrift des Gasversorgers in Höhe von 551,00 EUR im Oktober 2014 sowie die höheren Einnahmen aus dem gewerblichen Aktivitäten aus dem Hausmeisterservice ein, ist es dem Antragsteller zuzumuten, dieses Defizit vorläufig hinzunehmen. Schließlich verursacht es keine akute wirtschaftliche Notlage.
2. Dementsprechend ist ein Anordnungsgrund auch nicht glaubhaft gemacht. Dieser setzt eine Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung voraus, die erst bei einer akuten, aktuell andauernden Notlage vorliegt und ein sofortiges gerichtliches Eingreifen erfordert. Ein gerichtliches Einschreiten mittels einstweiliger Anordnung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Antragsteller über Bargeldreserven verfügt oder vorläufig auf Schonvermögen zurückgreifen kann, welches er ggf. nach einem Erfolg in der Hauptsache wieder auffüllen kann. Dann fehlt es am Anordnungsgrund, denn es ist dem Antragsteller zuzumuten, zunächst seine Ersparnisse einzusetzen. Das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung kann nicht auf "Vorrat" zum Schutz von Schonvermögen oder Einkommensfreibeträgen erhoben werden (so zutreffend Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Juni 2006, L 7 AS 235/06 ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2014, L 4 AS 423/14 B ER; jeweils juris), sondern beschränkt sich auf konkrete, bereits eingetretene oder unmittelbar drohende Notfälle. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig, da der Leistungsempfänger im Falle des Obsiegens in der Hauptsache seine (teilweise) aufgebrauchten Reserven wieder auffüllen kann.
Nach den obigen Ausführungen zu den Zahlungszuflüssen zu Gunsten des Antragstellers in den Monaten September bis Oktober 2014 aus der Betriebskostengutschrift und den betrieblichen Einnahmen, die sich in den Guthabenständen der Girokonten Anfang November 2014 mit deutlich über 1.400,00 EUR auch widerspiegeln, ist eine akute finanzielle Notlage des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht.
3. Auch die Beschwerde gegen die ablehnende PKH-Entscheidung im angegriffenen Beschluss ist unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung war das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht (§ 114 Satz 1 ZPO). Im Prozesskostenhilfeantrag vom 3. August 2014 hatte der Antragsteller noch wahrheitswidrig erklärt, nicht über Einkommen zu verfügen. Damit widersprach er seinen Angaben im Antragsverfahren gegenüber dem Antragsgegner mit prognostizieren Einnahmen von 613,50 EUR und auch den aktuellen Angaben im neuen Vordruck gegenüber dem Senat vom 6. November 2014. Wegen der fehlenden Kontounterlagen war der in der Vorinstanz gestellte PKH-Antrag nicht prüffähig und entscheidungsreif. Es kann daher dahinstehen, ob die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im vorliegenden Fall tatsächlich erforderlich gewesen wäre. Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten neuen PKH-Unterlagen bot die Sache aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).
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