L 9 AS 656/14 B ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 AS 763/14 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 656/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. April 2014 insoweit aufgehoben, als darin eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Zahlung von mehr als 269,- Euro monatlich enthalten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 80 %.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Kostentragungspflicht für die Wohnung des Antragstellers.

Der 1990 geborene, erwerbsfähige Antragsteller bewohnt seit April 2009 die im Rubrum genannte Wohnung, für welche eine Warmmiete von 338,34 Euro zu zahlen ist. Eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter ist nicht möglich. Der Antragsteller bezog zunächst Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die Kosten der Wohnung wurden hierbei in vollem Umfang berücksichtigt.

Der psychisch erkrankte Antragsteller verfügt noch über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Im August 2013 begann er eine von der Beigeladenen geförderte dreijährige Ausbildung beim K. B. H. (BBW). Der Antragsteller ist während der Ausbildung in einem Wohnheim mit intensiver sozialpädagogischer Betreuung untergebracht, das jedoch alle 14 Tage an den Wochenenden geschlossen ist. In dieser Zeit sowie in den festgelegten Urlaubszeiten ist ein Aufenthalt im Wohnheim nicht möglich. Weiterhin muss der Kläger im Rahmen der Ausbildung 26 Wochen Praktika absolvieren, die laut einer Stellungnahme des BBW an seinem Heimatort durchgeführt werden sollen.

Der Antragsteller erhält vom Beigeladenen als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Aus-bildungsgeld nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von 104,- Euro monatlich sowie Reisekosten für Familienheimfahrten. Er bezieht außerdem Kindergeld und erhält eine Halbwaisenrente in Höhe von 150,05 Euro monatlich.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 27 Abs. 3 SGB II ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013 als unbegründet zurück. Für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III richte, bestehe kein Anspruch auf einen Zuschuss.

Der Antragsteller beantragte weiterhin bei der Beigeladenen die Übernahme der Mietkosten seiner Wohnung. Die Beigeladene lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Januar 2014 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2014 als unbegründet zurück. Der Antragsteller hat bei dem Sozialgericht Nordhausen (SG) gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners unter dem Aktenzeichen S 13 AS 3005/13 und gegen den Wider-spruchsbescheid der Beigeladenen unter dem Aktenzeichen S 8 AS 708/14 Klage erhoben.

Das SG hat auf den Antrag vom 26. März 2014 auf einstweiligen Rechtsschutz die Beigeladene mit Beschluss vom 17. April 2014 verpflichtet, 338,34 Euro monatlich an den Antragsteller zu zahlen. Es bestehe ein Anspruch nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB III.

Die Beigeladene hat Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Ansicht, ein Anspruch nach § 127 SGB III bestehe nicht, weil die Kosten der bisherigen Wohnung nicht durch die Ausbildung entstünden. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis dessen, dass Internate und Wohnheime in regelmäßigen Abständen vorübergehend schließen, bewusst auf eine Regelung zur Kostenübernahme für die bisherige Wohnung sowohl im SGB II als auch im SGB II verzichtet.

Die Beigeladene beantragt,

den Beschluss vom 17. April 2014 abzuändern und den Antrag abzulehnen, soweit er sich (hilfsweise) gegen die Beigeladene richtet.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Beide halten den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Be-teiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakte des Beigeladenen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass ein Anspruch gegen den Antragsgegner nicht besteht. Der Antragsteller wird vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst, weil er eine grundsätzlich nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III förderfähige Ausbildung absolviert. Die Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II findet keine Anwendung, weil diese lediglich für Auszubildende, die noch bei ihren Eltern wohnen, gilt.

Ein Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft nach § 27 Abs. 3 SGB II besteht ebenfalls nicht, weil der Antragsteller Ausbildungsgeld nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III bezieht. Ein Anspruch nach § 27 Abs. 3 SGB II setzt jedoch den Bezug von Ausbildungsgeld nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB III oder § 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB III voraus. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einer Unterbringung in einem Internat oder Wohnheim kein zusätzlicher Unterkunftsbedarf besteht, so dass auch kein weiterer Zuschuss zu Unterkunftskosten erforderlich ist.

Ein Anspruch besteht jedoch gegen den Beigeladenen nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB III.

Nach § 127 Abs. 1 SGB III bestimmen sich Teilnahmekosten für Maßnahmen nach den §§ 33, 44, 53 und 54 SGB IX. Nach Satz 2 beinhalten sie auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Generalklausel, welche zusätzliche Leistungen ermöglicht, um den Eingliederungserfolg abzusichern (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 17. April 2013 - L 2 AS 951/12 B ER).

Es handelt sich vorliegend um einen Sonderfall der Unterkunft. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III werden als Bedarf bei Unterbringung in einem Wohnheim o.ä. 104,- Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der A. für A. oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Auszubildende in diesem Fall keine weiteren Kosten tragen muss, dass also sein gesamter Unterkunftsbedarf durch einen Leistungsträger gedeckt wird. Nur in dem Fall, in dem gerade keine weiteren Kosten für Unterkunft und Verpflegung entstehen, wird nämlich der im Vergleich zu den § 123 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB III wesentlich geringere Bedarf zugrunde gelegt.

Der Unterkunftsbedarf des Antragstellers wird jedoch gerade nicht vollständig gedeckt, da er wegen der Schließzeiten des Wohnheims zwingend eine weitere Unterkunft benötigt. Hierbei handelt es sich gerade um einen Sonderfall der Unterkunft, der von dem "Normalfall", von welchem der Gesetzgeber ausgeht, abweicht. Dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass Schließzeiten von Wohnheimen üblich sind und er dennoch davon abgesehen hat, den Fall zu regeln, in welchem ein Auszubildender eine weitere Unterkunft benötigt, ist aus der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen Wortlaut und Gesetzessystematik dafür, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Unterbringung in einem Wohnheim den gesamten Unterkunfts- und auch Verpflegungsbedarf deckt. Andernfalls wäre der deutlich geringere zugrunde gelegte Bedarf nicht zu erklären.

Geht man wie die Beigeladene davon aus, dass kein Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB III besteht, so kann sich der Bedarf des Antragstellers nicht nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III richten. Diese Regelung greift bereits nach ihrem Wortlaut nur dann, wenn die Kosten der Unterbringung und Verpflegung von einem Leistungsträger übernommen werden. Hiermit ist die Übernahme der Kosten der gesamten Unterbringung gemeint. Nachdem, wie oben ausgeführt, auch ein Anspruch gegen den Antragsgegner nach § 27 Abs. 3 SGB II ausscheidet, also die Kosten der Unterbringung gerade nicht vollständig übernommen werden, müsste in diesem Fall der Bedarf des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB III bemessen werden. Diese Vorschrift soll jedoch gerade die Fallgestaltung regeln, in welcher der Auszubildende alle Unterkunfts- und Verpflegungskosten selbst trägt. Die Anwendung auf den Fall des Antragstellers, der durch die Unterbringung im Wohnheim deutlich geringere Kosten hat, ist daher nicht sachgerecht. Die Anwendung würde im Übrigen nicht zu einem für die Beigeladene günstigeren Ergebnis führen, da dann von ihr monatlich 572,- Euro zu zahlen wären.

Es besteht somit ein Anspruch nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Die Frage, ob eine Wohnung in S. oder in H. im Fall des Klägers sinnvoller ist, ist für den Anspruch auf Kostenübernahme unerheblich. Dies kann sich höchstens bei den für die Heimfahrten gewährten Fahrtkosten auswirken. Im Übrigen wäre zu prüfen, ob dem Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung ein Wechsel des Wohnortes überhaupt zumutbar ist.

Allerdings besteht kein Anspruch auf Übernahme der vollen Kosten der Wohnung. Im Gegensatz zu den Regelungen im SGB II werden im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsgeld Unterkunftskosten nicht in tatsächlicher Höhe erbracht, sondern es werden Pauschalbeträge erbracht. Für die Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung regelt § 128 SGB III, dass ein Betrag von 269,- Euro monatlich zuzüglich nachgewiesener behinderungsbedingter Mehraufwendungen erbracht wird. Entsprechende Mehraufwendungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Übernahme der vollen Kosten der Wohnung widerspräche der Systematik des SGB III, wonach Wohnkosten von Auszubildenden gerade nur in beschränktem Maße berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten Rechnung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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