L 6 AS 491/11

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 4 AS 596/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 491/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur Anrechenbarkeit weitergeleiteten Pflegegeldes auf die der Pflegeperson zustehenden laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

2. Eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung ist nicht zu beanstanden, auch wenn nicht alle die korrigierte Leistungsbewilligung betreffenden Änderungsbescheide mit Datum genannt sind, wenn für den Bescheidadressaten dennoch nicht zweifelhaft sein kann, in welchem Umfang die Leistungsbewilligung und die sie tragenden Bescheid geändert werden sollen.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Bescheide, mit denen der beklagte Grundsicherungsträger die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeiträume von Januar 2006 bis Februar 2007 und von Juli 2007 bis Juni 2008 teilweise, und zwar in einem Umfang von 40,- Euro pro Monat, aufgehoben und die Erstattung eines Betrags von zuletzt noch 1.040,- Euro insgesamt geltend gemacht hat.

Der 1961 geborene Kläger erhielt seit dem 1. Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Grundsicherung für Arbeitsuchende – von dem Beklagten bzw. von dessen Rechtsvorgängerin, der Arbeitsförderung Schwalm-Eder-Nord (im Folgenden einheitlich: Beklagter), ohne dass bei der Berechnung der Leistungen Einkommen berücksichtigt worden wäre.

Er wohnte von Beginn des Leistungsbezugs an zur Untermiete bei der erstinstanzlich vom Sozialgericht Kassel (SG) als Zeugin schriftlich befragten Frau C. C. Frau C. ist pflegebedürftig und erhält aus diesem Grunde Pflegegeld nach § 37 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – und im Übrigen Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe –. Der Kläger hilft Frau C. im Haushalt. Als Gegenleistung für diese Hilfe habe ihm Frau C. nach seinen Angaben seit Januar 2006 einen monatlichen Betrag von durchschnittlich 150 Euro in bar gezahlt. Lediglich in den Monaten März bis Juni 2007 seien, da sich zunächst Frau C., anschließend er selbst in stationärer Behandlung befunden hätten, keine Zahlungen erfolgt. Seit August 2008 beschäftigt Frau C. den Kläger im Rahmen eines bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See gemeldeten sogenannten Minijobs.

Mit Antrag vom 20. August 2004 beantragte der Kläger erstmals Arbeitslosengeld II. In diesem Antrag (Leistungsakte des Beklagten – im Folgenden: LA – Bl. 1) gab er an, außer Arbeitslosenhilfe kein Einkommen zu erhalten. In allen Fortzahlungsanträgen (vom 1. Juni 2005 [LA Bl. 18], vom 11. November 2005 [LA Bl. 26], 16. Mai 2006 [LA Bl. 31], 16. November 2006 [LA Bl. 38], 4. Mai 2007 [LA Bl. 78], 30. Oktober 2007 [LA Bl. 96] und 2. Mai 2008 [LA Bl. 101]) kreuzte er bei der Frage nach Änderungen in den Einkommensverhältnissen das Feld "keine Änderungen" an oder/und gab Einkommenserklärungen ab, in denen die Zahlungen von Fr. C. nicht aufgeführt waren.

Der Beklagte gewährte dem Kläger auf der Grundlage dieser Anträge durchgehend Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen, und zwar bewilligte er soweit der hier streitige Zeitraum betroffen ist – zunächst mit Bescheid vom 21. November 2005 (LA Bl. 30a) Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 in Höhe von monatlich 495,10 Euro. Dabei berücksichtigte er neben der Regelleistung in Höhe von 345,- Euro die Kosten der Unterkunft in der vom Kläger angegebenen Höhe. Durch Bescheid vom 16. Mai 2006 (LA Bl. 36) folgte die unveränderte Bewilligung für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 30. November 2006. Für den Leistungszeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Mai 2007 gewährte er durch Bescheid vom 28. November 2006 (LA Bl. 61), geändert durch die Bescheide vom 5. Dezember 2006 (LA Bl. 67), 5. Januar 2007 (LA Bl. 72), 7. Mai 2007 (LA Bl. 82), 21. Mai 2007 (LA Bl. 90), 27. Juli 2009 (LA Bl. 354 – der Bescheid betraf allerdings nicht die hier streitigen Zeiträume) und – im Zuge der teilweisen Korrektur der hier streitigen Bescheide – vom 23. August 2010 (LA Bl. 452), Leistungen, und zwar für den Dezember 2006 weiterhin in Höhe von (zuletzt wieder) 495,10 Euro und – wegen geänderter Beträge für Unterkunft und Heizung – für Januar bis Mai 2007 in Höhe von monatlich 477,23 Euro; die Regelleistung blieb dabei unverändert. In gleicher Höhe erfolgte die Bewilligung ab Juni 2007 durch Bescheid vom 7. Mai 2007 (LA Bl. 83), wobei der Beklagte durch Bescheid vom 2. Juni 2007 (LA Bl. 92a) für Juli bis November 2007 die Leistungen unter Berücksichtigung einer Regelleistung von nunmehr 347,- Euro auf monatlich 479,23 Euro erhöhte. Mit Bescheid vom 1. November 2007 (LA Bl. 100) folgte die Bewilligung in unveränderter Höhe für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008. Schließlich gewährte der Beklagte durch Bescheid vom 7. Mai 2008 (LA Bl. 108) – geändert durch Bescheide vom 17. Mai 2008 (LA Bl. 109a), 25. August 2008 (LA Bl. 189) und 19. September 2008 (LA Bl. 217), die aber alle nicht mehr den hier streitigen Zeitraum betrafen – Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2008, wobei er für den Juni 2008 – bei unveränderter Regelleistung – einen Betrag von 483,42 Euro bewilligte.

Ab Mai 2008 ging der Beklagte dem Verdacht nach, zwischen dem Kläger und Frau C. bestehe eine Einstandsgemeinschaft. In einem Schreiben an den Beklagten vom 18. Juni 2008 (LA Bl. 119) führte der Kläger hierzu u.a. aus, er sei lediglich Untermieter und Pflegeperson von Frau C. Ähnlich äußerte er sich im Rahmen einer Vorsprache am 30. Juni 2008; ergänzend gab er an, dass die Miete für seine Wohnung relativ gering sei, da er kleinere Hausmeistertätigkeiten wahrnehme (LA Bl. 120). Weiter hielt eine Außendienstmitarbeiterin des Beklagten in einem Vermerk vom 11. Juli 2008 (LA Bl. 136) zu einem Hausbesuch am 9. Juli 2008 u.a. fest, der Kläger habe erwähnt, dass er, da er sich als Pflegeperson sehe, das Pflegegeld erhalte. Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 (LA Bl. 138) teilte der Kläger hierzu mit, er erhalte das Pflegegeld von Frau C. in bar, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm aber mitgeteilt, es sei "sowieso nicht anrechenbar". In einem Vermerk (LA Bl. 143) über eine persönliche Vorsprache des Klägers bei dem Beklagten am 15. Juli 2008 schließlich hielt deren Mitarbeiter fest, der Kläger habe auf die Frage, weshalb er das Pflegegeld verschwiegen habe, mitgeteilt, er habe dies vor neun Jahren beim Arbeitsamt gemeldet.

Nachdem der Beklagte anlässlich dieser Vorsprache mündlich angekündigt (und dies unter dem 29. Juli 2008 schriftlich bestätigt) hatte, er werde bis zur Klärung der Frage, ob eine Einstandsgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau C. vorliege, die Leistungen vorläufig einstellen, beantragte der Kläger einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Kassel (SG; Az. S 8 AS 517/08 ER). Im Rahmen eines am 21. August 2008 durchgeführten Erörterungstermins – auf die Sitzungsniederschrift, LA Bl. 183, wird Bezug genommen – gab der persönlich gehörte Kläger an, er erhalte von dem Pflegegeld der Frau C. monatlich im Durchschnitt ca. 150 Euro in bar als Gegenleistung für seine Hilfe im Haushalt. Frau C., die das SG als Zeugin befragte, bestätigte diese Angaben im Wesentlichen. Die Beteiligten beendeten das Eilverfahren durch einen Vergleich, in dem sie sich auf die Weiterzahlung der Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung eines Einkommens in Höhe von 40,- Euro monatlich ab Juli 2008 (zunächst bis Oktober 2008) einigten.

Der Beklagte berechnete vor diesem Hintergrund auch die dem Kläger zustehenden Leistungen für die Vergangenheit ab Januar 2005 neu und berücksichtigte dabei wegen der Zahlungen von Fr. C. nach Abzug der Freibeträge für die Monate Januar bis September 2005 jeweils ein Einkommen von 88,97 Euro und für den Zeitraum Oktober 2005 bis Juni 2008 ein monatliches Einkommen von 40,00 Euro. Insgesamt errechnete er daraus einen Überzahlungsbetrag von 2.120,73 Euro; auf die Berechnungsbögen, LA Bl. 196 ff. und Bl. 222 ff., wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Ohne vorherige Anhörung des Klägers hob er mit dem streitigen Bescheid vom 16. Oktober 2008 [das Aktendoppel weist als Datum zwar den "10.10.2008" aus – LA Bl. 236 –, die maßgebliche, dem Kläger bekanntgegebene Fassung dagegen das Datum "16.10.2008", vgl. Gerichtsakte – im Folgenden: GA – Bl. 16] seine "Entscheidungen vom 25.11.2004, 20.06.2005, 21.11.2005, 16.05.2006, 16.11.2006, 07.05.2007, 01.11.2007 und 07.05.2008 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2008 teilweise auf und forderte die Erstattung von insgesamt 2.120,73 Euro. Wegen der Einzelheiten der Berechnung verwies er auf beigefügte Berechnungsbögen. Der Kläger habe während dieses Zeitraumes Einkommen aus einer Tätigkeit in der Pflege erzielt und sei seiner Verpflichtung, dieses Einkommen anzugeben, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Die Aufhebung stütze sich auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –, die Rückforderung auf § 50 SGB X. Wegen der Einzelheiten wird auf GA Bl. 16 Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Oktober 2008 (LA Bl. 270) Widerspruch ein. Das Pflegegeld dürfe weder bei der zu pflegenden Person noch bei der Pflegeperson angerechnet werden. Der Betrag sei ihm zudem nicht während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Arbeitslosengeld II zugeflossen.

Im Widerspruchsverfahren hörte der Beklagte den Kläger nachträglich mit Schreiben vom 3. Februar 2009 (LA Bl. 293) unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 10. Oktober 2008 [richtig: 16. Oktober 2008] ausdrücklich an. Der Bevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin mit, der Kläger habe das Pflegegeld seit Januar 2006 erhalten, mit Ausnahme der Monate März bis Juni 2007.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2009 (LA Bl. 306) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid werde dahingehend korrigiert, dass die Bescheide nicht nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X, sondern nach § 45 SGB X teilweise zurückgenommen würden, da sie von Anfang an rechtswidrig gewesen seien. Laut Aktenlage helfe der Kläger seiner Vermieterin bereits seit mehreren Jahren im Haushalt, so dass davon auszugehen sei, er werde auch seit mehreren Jahren entlohnt.

Dagegen hat der Kläger durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. Mai 2009 am 15. Mai 2009 Klage zum Sozialgericht Kassel (SG) erhoben. Er erbringe "in seiner Eigenschaft als Nachbar und befreundete Person von Frau C." für diese Pflegeleistungen und erhalte dafür seit Januar 2006 monatliche Zahlungen in Höhe von durchschnittlich 150 Euro in bar. Im Jahr 2005 habe er keine Zahlungen erhalten, ebenso wenig in der Zeit von März bis Juni 2007, in der zunächst er selbst, dann Frau C. in stationärer Behandlung gewesen seien. Einer Anrechnung des Pflegegeldes als Einkommen stehe überdies § 13 Abs. 5 SGB XI entgegen. Die ALG ll-VO [gemeint ist die ALG II-VO 2008 – Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 17. Dezember 2007 – BGBl. I S 2942 –] sehe erst seit dem Jahr 2008 eine Anrechnung vor, für die Zeit davor fehle es hingegen an einer Rechtsgrundlage für die Anrechnung.

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 23. August 2010 (GA Bl. 48 ff.) seinen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid geändert. Konkret verzichtete er auf eine Anrechnung des Pflegegeldes für die Monate März bis Juni 2007, weil es in diesem Zeitraum tatsächlich nicht geflossen sei. Weiter hat der Beklagte, nachdem das SG eine schriftliche Zeugenaussage der Frau C. eingeholt hatte (GA Bl. 53), mit drei Änderungsbescheiden vom 7. Oktober 2010 (GA Bl. 59 ff.) auch für das Jahr 2005 von der Anrechnung von Einkommen abgesehen. Durch diese Änderungen hat sich der streitige Betrag auf 1.040,00 Euro reduziert.

Das SG hat sodann durch Urteil vom 6. Juni 2011 (GA Bl. 97) die gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2009 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. August 2010 und der Änderungsbescheide vom 7. Oktober 2010 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erweise sich zunächst als formell rechtmäßig. Zwar habe der Beklagte den Kläger vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides am 16. Oktober 2008 nicht angehört und damit gegen § 24 Abs. 1 SGB X verstoßen. Dieser Verstoß sei aber gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden. Denn der Kläger habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit gehabt, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 habe der Beklagte dem Kläger außerdem ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Heilung werde auch nicht dadurch verhindert, dass der Beklagte im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid und entsprechend auch im Anhörungsschreiben vom 3. Februar 2009 als Rechtsgrundlage der Aufhebung ursprünglich § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X genannt, während er den Widerspruchsbescheid auf § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X gestützt habe. Denn die tatsächlichen Voraussetzungen einer Aufhebung nach §§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X seien im Wesentlichen gleich, in beiden Fällen rechtfertigten unrichtige oder unvollständige Angaben, die der Leistungsberechtigte zumindest grob fahrlässig gemacht habe, die Aufhebung der Bewilligung. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide erweise sich zudem als materiell rechtmäßig. Soweit der Bewilligungsbescheid vom 21. November 2005 hinsichtlich der Monate Januar bis Mai 2006 aufgehoben worden sei, beruhe die Aufhebung auf § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X. Der Bewilligungsbescheid vom 21. November 2005 sei ein Dauerverwaltungsakt, der zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Denn der Kläger habe nach der von der Beklagten nicht mehr bestrittenen, für das Gericht glaubhaften Aussage der Zeugin C. erst ab Januar 2006 monatliche Zahlungen erhalten, im Jahr 2005 seien hingegen keine Zahlungen erbracht worden. Diese Aussage sei auch deshalb glaubhaft, weil der Kläger und Frau C. die Zahlungen für die übrigen Monate freiwillig angegeben hätten. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich geändert, als die Zeugin C. im Januar 2006 begonnen habe, den Kläger für seine Hilfe im Haushalt durch Zahlung von 150 Euro in bar zu entlohnen. Der Kläger habe nie bestritten, diese Beträge erhalten zu haben. Die regelmäßige Zahlung und die Höhe dieser Entlohnung seien zwischen den Beteiligten unstreitig, auch das Gericht sehe keinen Anlass, daran zu zweifeln. Diese Änderung sei auch wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X. Der Kläger habe durch die regelmäßigen Zahlungen von Frau C. Einkommen erzielt, das seinen Leistungsanspruch nach § 9 SGB II reduziert habe. Nach § 11 Abs. 1 SGB II seien grundsätzlich sämtliche Einnahmen in Geld als Einkommen zu berücksichtigen. Vorliegend griffen keine Ausnahmevorschriften ein, die einer Anrechnung entgegenstünden. Zunächst sei das Einkommen nicht nach § 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG ll-VO) anrechnungsfrei. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der ALG ll-VO in der bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 21. November 2005 gültigen Fassung (vom 20. Oktober 2004, BGBl. I S. 2622; geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld Il/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005, BGBl. I S. 2499; im Folgenden: ALG II-VO 2005) seien hier nicht erfüllt. Diese Vorschrift nehme [nur] nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung von der Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II aus. Das Gericht gehe zwar davon aus, dass der Kläger für die pflegebedürftige Frau C. Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringe, so dass er als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI anzusehen sei, und dafür entlohnt werde. Diese Einnahmen seien aber nicht steuerfrei, was Voraussetzung ihrer Nichtberücksichtigung im Rahmen des § 11 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 1 ALG ll-VO 2005 wäre. Die Steuerfreiheit von Einnahmen von Pflegepersonen sei in §§ 3 Nr. 36 i.V.m. 33 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Danach seien Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung steuerfrei, wenn diese Leistungen entweder von Angehörigen des Pflegebedürftigen erbracht würden oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllten, d.h. von Personen, die sich dieser Pflicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könnten. Eine solche sittliche Pflicht im Sinne des EStG bestehe, wenn sich die pflegende Person nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen [hierzu] für verpflichtet halten könne. Für die Annahme einer solchen sittlichen Pflicht reiche es nicht aus, dass die Pflege aufgrund einer langjährigen vertrauensvollen Beziehung auf Bitten der zu pflegenden Person übernommen werde (Verweis auf Hess. Finanzgericht, Urtl. v. 20.9.2000 – 5 K1668/00, Rn. 19). Wenn der Bevollmächtigte des Klägers vortrage, vor 2008 habe die ALG ll-VO keine Anrechnung von Einkommen für Pflegepersonen vorgesehen, so treffe dies nicht zu. Denn bereits in der ersten Fassung der Verordnung (vom 20. Oktober 2004, BGBl. I S. 2622) sei diese Vorschrift in bis zum Tag der Entscheidung unverändertem Wortlaut enthalten gewesen. Nach diesen Maßstäben erfüllten die Einnahmen des Klägers nicht die Voraussetzungen von §§ 3 Nr. 36 i.V.m. 33 Abs. 2 EStG. Der Kläger sei nicht mit Frau C. verwandt. Er stehe zu ihr auch nicht in einem solchen Verhältnis, das ihn in den Augen billig und gerecht denkender Menschen verpflichte, sie zu pflegen. Er habe angegeben, sie "als Nachbar und befreundete Person" zu unterstützen. Weder Nachbarn noch Freunden oder Mitbewohnern obliege nach Überzeugung des Gerichts eine sittliche Pflicht, Pflegeleistungen zu erbringen. Die Zahlungen der Frau C. an den Kläger seien auch nicht nach § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI in unmittelbarer oder analoger Anwendung anrechnungsfrei. Nach dieser Vorschrift blieben Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei einkommensabhängigen Sozialleistungen unberücksichtigt. Diese Vorschrift gelte unmittelbar nur für die Personen, an die Leistungen der Pflegeversicherung gezahlt würden, hier also für Frau C. Eine analoge Anwendung scheitere schon daran, dass angesichts der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 ALG ll-VO keine Regelungslücke bestehe. Dass keine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliege, folge auch aus § 13 Abs. 6 SGB XI, der eine ausdrückliche Regelung zur Nicht-Anrechnung weitergeleiteten Pflegegeldes enthalte; diese Vorschrift gelte [aber] nur für Unterhaltsansprüche bzw. verpflichtungen und erfasse die in Abs. 5 geregelten einkommensabhängigen Sozialleistungen gerade nicht. Hinzu komme, dass das Gericht für eine Ausdehnung des § 13 Abs. 5 SGB XI auf die Pflegeperson kein Bedürfnis sehe. Das Pflegegeld solle zunächst die vielfältigen Aufwendungen für die häusliche Pflege abdecken; es solle außerdem pflegebedürftige Menschen in die Lage versetzen, mit Hilfe ausreichender Barmittel die Pflegebereitschaft von nahestehenden Personen oder Nachbarn anzuregen und zu erhalten, indem sie durch Zuwendungen Dank für geleistete und Erwartung künftiger Hilfe ausdrückten (Verweis auf BVerwG, Urtl. v. 4. Juni 1992 – 5 C 82/88, Rn. 11, und LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Januar 2006 – L 23 B 1009/05 SO ER u.a.). Nach Ansicht des Gerichts werde dieser sozialpolitische Zweck nicht vereitelt, wenn das weitergeleitete Pflegegeld bei der Pflegeperson im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als Einkommen angerechnet werde. Der entsprechenden Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts und weiterer Verwaltungsgerichte, die eine Anrechnung weitergeleiteten Pflegegeldes im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) abgelehnt hätten (Verweis auf BVerwG, Urtl. v. 4. Juni 1992 – 5 C 82/88; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23. April 1996 – 6 S 782/96; VG Dresden, Urtl. v. 25. Februar 1997 – 6 K 3438/96), liege die Annahme zu Grunde, dass eine Anrechnung die Motivation der pflegenden Person beende oder zumindest verringere, weiter Pflegeleistungen zu erbringen. Davon könne aber nach Ansicht des SG nicht ausgegangen werden. Denn den Vorschriften des SGB II zur Einkommensanrechnung liege insgesamt der Gedanke zu Grunde, dass Leistungsberechtigte grundsätzlich auch dann motiviert seien, eigenes Einkommen erzielen, wenn sich dadurch ihr Leistungsanspruch reduziere. Dem Problem eines geringeren finanziellen Anreizes bei Berechtigten mit sog. aufstockenden Grundsicherungsleistungen werde im Rahmen des SGB II durch Freibeträge Rechnung getragen, die auch für das weitergeleitete Pflegegeld gelten würden. Eine darüber hinausgehende Privilegierung weitergeleiteten Pflegegeldes erscheine dem Gericht nicht erforderlich. Vorliegend habe der Kläger selbst die Leistungen von Frau C. nach seinen Äußerungen im Verwaltungsverfahren und gegenüber dem Gericht nicht als Geschenke zur allgemeinen Erhaltung seiner Pflegebereitschaft verstanden, sondern als konkrete Gegenleistung und Entlohnung für seine Hilfe. Auch gehe der Kläger selbst inzwischen offenbar davon aus, dass er mit seiner aus dem Pflegegeld von Frau C. finanzierten Pflegetätigkeit Einkommen erziele. Denn ab August 2008 hätten er und Frau C. die Zahlungen in einen "Minijob" überführt. Schließlich handele es sich, bezogen auf die Person des Klägers, bei den Einnahmen auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Zwar diene das Pflegegeld selbst, das an Frau C. gezahlt werde, einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II, was § 13 Abs. 5 SGB XI ausdrücklich klarstelle. Dies gelte aber nicht für die Zahlungen von Frau C. an den Kläger, die nicht mit der Erwartung verbunden seien, der Kläger solle sie für einen anderen Zweck als seinen Unterhalt verwenden. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Zeiträume Juni 2006 bis Februar 2007 und Juli 2007 bis Juni 2008 beruhe auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X. Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 2 SGB X könnten rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn sie auf Angaben beruhten, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien vorliegend erfüllt. Die aufgehobenen Bewilligungsbescheide seien begünstigende Verwaltungsakte. Sie seien wegen des vom Kläger nach den obigen Ausführungen im gesamten Zeitraum erzielten Einkommens, das sich anspruchsmindernd auswirke, ihrer Höhe nach rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit habe jeweils schon bei ihrem Erlass bestanden. Der älteste der nach § 45 SGB X aufzuhebenden Bescheide stamme vom 16. Mai 2006. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger bereits Einkommen erzielt. Dasselbe gelte für alle folgenden Bewilligungsbescheide. Die Bescheide hätten, soweit dem Kläger rechtswidrig zu hohe Leistungen bewilligt worden seien, auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht habe. Er habe das durch seine Tätigkeit bei Frau C. erzielte Einkommen gegenüber dem Beklagten nicht angegeben. Bei seinem ersten Antrag vom 20. August 2004 habe er – zu diesem Zeitpunkt fehlerfrei – kein Einkommen angegeben. In den anschließenden Weiterbewilligungsanträgen, die zum Erlass der nunmehr nach § 45 SGB X aufgehobenen Bewilligungsbescheide geführt hätten, sei jeweils angegeben worden, es hätten sich hinsichtlich der Einkommensverhältnisse keine Änderungen ergeben. Damit habe der Kläger die zwischenzeitlich erhaltenen Einkünfte verschwiegen. Der Aussage, er habe das Einkommen bereits vor längerer Zeit "beim Arbeitsamt" gemeldet, wie im Verwaltungsverfahren zwischenzeitlich vorgetragen, messe das Gericht keine weitere Bedeutung bei. Diese Aussage sei nicht wiederholt worden und stimme auch nicht mit dem späteren glaubhaften Vortrag überein, dass das Einkommen erst ab 2006 erzielt worden sei. Zudem hätte der Kläger mit einer einmaligen Meldung des Einkommens gegenüber einer von der Beklagten erkennbar unterschiedlichen Stelle seinen Mitteilungspflichten nicht genügt. Hinsichtlich dieser unvollständigen Angaben müsse sich der Kläger zumindest grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Der Kläger sei zur Überzeugung des Gerichts nach seinen intellektuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen zu erkennen, dass das ab Januar 2006 regelmäßig erzielte Einkommen von 150 Euro monatlich gegenüber der Beklagten anzuzeigen gewesen wäre. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG gemacht habe, ergäben sich keine Hinweise auf eine geistige Überforderung bei dem ordnungsgemäßen Ausfüllen der Weiterbewilligungsanträge. Sofern der Kläger aufgrund einer laienhaften juristischen Einschätzung der Auffassung gewesen sei, das von Frau C. gezahlte Entgelt sei, da es aus deren Pflegegeld stamme, nicht anzurechnen und er sei deshalb nicht verpflichtet, diesen Betrag anzugeben, führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn eine rechtliche Subsumtion hinsichtlich dieses Einkommens sei gerade nicht von ihm gefordert gewesen. Selbst wenn er der Überzeugung gewesen sein sollte, sein Einkommen sei nicht anrechenbar, hätte er es offenlegen müssen, um dem Beklagten eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu ermöglichen (Verweis auf Hess. LSG, Urtl. v. 28. Oktober 2005 – L 7 AL 117/05, und BSG, Urtl. v. 28. August 2007 B 7/7a AL 10/06 R). Bedenken hinsichtlich der Höhe des angerechneten Einkommens – im hier noch streitigen Zeitraum monatlich 40 Euro – und hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit des Aufhebungsbetrages seien nicht vorgetragen worden und ergäben sich auch für das Gericht nicht. Von den erzielten 150 Euro sei ein Freibetrag von 100 Euro gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II [in der hier maßgeblichen, bis 31. März 2011 geltenden alten Fassung – a.F.] abzusetzen, ferner gemäß § 30 S. 2 Nr. 1 SGB II a.F. ein weiterer Betrag von 10 Euro. Die Aufhebung umfasse die Monate von Januar 2006 bis Februar 2007 (14 Monate) und von Juli 2007 bis Juni 2008 (12 Monate), insgesamt also 26 Monate, so dass sich bei einer Reduktion des Leistungsanspruchs um monatlich 40 Euro eine Überzahlung von insgesamt 1.040 Euro errechne. Die Frist aus §§ 45 Abs. 4 S. 2, 48 Abs. 4 SGB X sei eingehalten. Der Beklagte habe im Rahmen des Erörterungstermins im August 2008 die Höhe des monatlichen Einkommens erfahren, der Aufhebungsbescheid stamme aus dem Oktober 2008. Der Beklagte sei auch berechtigt, gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die nach Aufhebung der Bewilligungsbescheide rechtsgrundlos geflossenen Zahlungen vom Kläger zurückzufordern.

Der Kläger hat nach Zustellung des Urteils am 9. August 2011 (GA Bl. 115) mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. August 2011 (GA Bl. 121), eingegangen beim SG am 5. September 2011, Berufung eingelegt, mit der er die vollständige Aufhebung der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung erstrebt.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen hinsichtlich der Nichtanrechenbarkeit der Zahlungen; zudem sei ihm grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen. Er habe das Einkommen bereits während seines Bezugs von Arbeitslosenhilfe dem Arbeitsamt mitgeteilt.

Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. Juni 2011 abzuändern und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2009, dieser geändert durch die Bescheide vom 23. August 2010 und 7. Oktober 2010, in vollem Umfang aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und verteidigt seine Bescheide.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der zum Kläger geführten Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage sowohl im Ergebnis wie in der Begründung insbesondere hinsichtlich der Anrechenbarkeit des weitergeleiteten Pflegegeldes – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG) – zutreffend abgewiesen. Die streitige Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten ist nicht, jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers fehlerhaft und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten. Der Beklagte war berechtigt, die Leistungsbewilligung zu Gunsten des Klägers (zumindest) in dem noch streitigen Umfang aufzuheben und die Erstattung eines Betrags von 1.040 Euro zu fordern, nachdem der Kläger (jedenfalls) im streitigen Zeitraum anrechenbares Einkommen erzielte.

I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG Kassel vom 6. Juni 2011 auf die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2009, geändert durch die Bescheide vom 23. August 2010 und vom 7. Oktober 2010. Nach Erteilung dieser Änderungsbescheide sind (nur noch) die teilweise Aufhebung der dem Kläger bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einem Umfang von 40 Euro monatlich für die Zeiträume von Januar 2006 bis Februar 2007 und von Juli 2007 bis Juni 2008 und die daran anknüpfende Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 1.040 Euro streitig. Ob der ursprüngliche, weitergehende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten (nicht doch) rechtmäßig war – wofür namentlich die in der mündlichen Verhandlung wiederholte Einlassung des Klägers, er habe die Zahlungen bereits dem Arbeitsamt während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe mitgeteilt, was entgegen seinem sonstigen Vortrag voraussetzen würde, dass er diese bereits (spätestens) seit dem Jahr 2004 erhalten hätte –, ist nicht zu überprüfen, nachdem der Beklagte seine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung auf die o.g. Zeiträume beschränkt hat.

Im Übrigen ist der Streitgegenstand auf die Regelleistung bzw. deren Aufhebung und Erstattung beschränkt, die Leistungen für Unterkunft und Heizung sollen dagegen nach der entsprechenden einvernehmlichen Klarstellung durch die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2014 nicht Gegenstand des Rechtsstreits sein. Eine entsprechende Begrenzung des Prozessstoffes stand für den hier streitigen Zeitraum auch unproblematisch zur Disposition der Beteiligten: Jedenfalls für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 und dem rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ist eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Regelleistung (einschließlich möglicher Mehrbedarfe) einerseits oder andererseits auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich möglich (vgl. grdl. BSG, Urtl. v. 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 RBSGE 97, 217; ebs. – auch für die aktuelle Rechtslage – BSG, Urtl. v. 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R); das muss nach Auffassung des Senats entsprechend für Aufhebungsentscheidungen gelten, wenn sie nur einen der beiden Leistungsteile betreffen. Da zudem die Anrechnung von Einkommen vorrangig auf die Regelleistung – und ggf. auf Leistungen für Mehrbedarfe, die hier nicht gegeben waren – erfolgt (vgl. für den streitigen Zeitraum § 19 S. 3 Hs.1 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung) und der Kläger durchgehend die Regelleistung in vollem und damit (deutlich) über den streitigen Anrechnungsbetrag von 40 Euro monatlich hinausgehenden Umfang erhielt, ist eine entsprechende Beschränkung des Streitgegenstandes auch im konkreten Einzelfall möglich.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt: Das Berufungsschreiben ist – nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 9. August 2011 – am 5. September 2011 beim SG eingegangen; dies ist zur Wahrung der Monatsfrist (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ausreichend (§ 151 Abs. 2 S. 1 SGG).

III. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend abgewiesen. Die als reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2009 kann jedenfalls nach den Änderungen durch die Bescheide vom 23. August 2010 und vom 7. Oktober 2010 nicht (mehr) als (in einer den Kläger belastenden Weise) rechtswidrig angesehen werden und verletzt diesen daher nicht in seinen Rechten.

1. Ausgehend von dem auch vom Beklagten nicht mehr nachhaltig in Frage gestellten Vortrag des Klägers, der auch hier zugrunde gelegt wird, da dies dem Kläger zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht zum Nachteil gereicht, erhielt dieser (erst) ab Januar 2006 Zahlungen von Frau C ... Insofern war der Bescheid vom 21. November 2005 bei seinem Erlass noch rechtmäßig. Die Korrektur ab der Aufnahme der Zahlungen und der damit eintretenden wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse hatte daher hinsichtlich dieses Bescheides auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II (in der für die Entscheidung maßgeblichen, bis 31. März 2011 geltenden Fassung – im Folgenden: a.F. –, heute § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) i.V.m. §§ 330 Abs. 3 S. 1 SGB III und 48 Abs. 1 S. 2 SGB X zu erfolgen. Im Übrigen ist, da die nachfolgenden Bescheide wegen der von nun an absehbar erfolgenden Zahlungen von Anfang an rechtswidrig waren, Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. §§ 330 Abs. 2 SGB III und 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X. Letztlich beeinflusst diese Entscheidung das Ergebnis ohnehin nicht: Insoweit hat bereits das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen des Ausgangsbescheides durchgängig §§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. 330 Abs. 3 S. 1 SGB III und 48 Abs. 2 S. 3 SGB X (und im Widerspruchsbescheid ebenso durchgängig § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. §§ 330 Abs. 2 SGB III und 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X) als Rechtsgrundlage herangezogen hatte, nicht zur Aufhebbarkeit des streitigen Bescheides führt. Nachdem sowohl § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X wie § 48 Abs. 2 S. 3 SGB X die rückwirkende Aufhebung von begünstigenden Bescheiden vorsehen und in beiden Fällen im Rahmen von §§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. 330 SGB III eine gebundene Entscheidung zu ergehen hat, handelt es sich bloß um den unproblematischen Austausch eines Begründungselements. Daher könnte die Entscheidung im Übrigen auch nicht anders ausfallen, wenn der Kläger hier schon im Jahre 2005 durchgehend entsprechenden Leistungen erhalten hätte und daher (auch) der Bescheid vom 21. November 2005 von Anfang an rechtswidrig gewesen sein sollte.

2. Der Bescheid ist weiter formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, die zunächst unterbliebene Anhörung mit heilender Wirkung nachgeholt.

3. Auch in der Sache ist der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden.

a) Er ist zunächst inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Dies gilt auch für die Zeiträume von Dezember 2006 bis Februar 2007 und von Juli bis November 2007.

Der Beklagte hat zwar im Aufhebungsbescheid vom 16. Oktober 2008 durchgängig jeweils (nur) den ersten Leistungsbescheid für die nunmehr von der Teilaufhebung betroffenen Leistungszeiträume aufgeführt, nachfolgende Änderungsbescheide zur Leistungsbewilligung aber unerwähnt gelassen. Für die Zeiten von Januar 2006 bis November 2006 und von Dezember 2007 bis Juni 2008 ist dies von vornherein unproblematisch, weil für diese Leistungszeiträume jeweils nur ein Bescheid ergangen (und vom Beklagten zutreffend benannt) ist. Auch hinsichtlich der anfangs genannten Zeiträume von Dezember 2006 bis Februar 2007 und von Juli bis November 2007 ist die hinreichende Bestimmtheit der Aufhebungsentscheidung jedoch im Ergebnis zu bejahen, obwohl zu diesen jeweils – in der Aufhebungsentscheidung nicht ausdrücklich aufgeführte – Änderungsbescheide ergangen sind (und der Beklagte zudem hinsichtlich der Zeit von Dezember 2006 bis Mai 2007 offenbar versehentlich ein falsches Datum des ursprünglichen Bewilligungsbescheides für diesen Zeitraum, nämlich der "16.11.2006" statt richtig 28. November 2006 [vgl. LA Bl. 61], aufgeführt hat).

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nämlich – auch nach Auffassung des Senats zutreffend – klargestellt, dass die fehlende Aufzählung sämtlicher für die betreffenden Leistungszeiträume relevanter Bewilligungsbescheide in einem Aufhebungsbescheid keine Frage von dessen hinreichender Bestimmtheit ist, sondern sich lediglich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung auswirken kann (BSG, Urtl. vom 29. November 2012 – B 14 AS 196/11 R, SozR 4-1300 § 33 Nr. 2). Für die hinreichende Bestimmtheit genügt es, dass – auch wenn nicht alle (Änderungs-)Bescheid zur Leistungsbewilligung aufgeführt sind – auf Grund der konkreten Benennung des von der Aufhebung betroffenen Zeitraums auch aus der Sicht des Betroffenen kein Zweifel am Inhalt des von der Behörde Verfügten bestehen kann.

Aus den gleichen Gründen bleibt auch der Schreibfehler bei der Datumsangabe des Bescheides vom 28. November 2006 folgenlos; auch insoweit konnte beim Kläger keine Unsicherheit hinsichtlich des von dem Beklagten Gewollten eintreten (und ist ersichtlich auch tatsächlich nicht eingetreten; jedenfalls hat der fachanwaltlich vertretene Kläger zu keinem Zeitpunkt gerügt, es sei unklar, welche Leistungen von der Aufhebung betroffen sein sollen). Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die jederzeit beseitigt werden kann (§ 38 SGB X; vgl. zu einem vergleichbaren Fall nochmals BSG, Urtl. vom 29. November 2012 – B 14 AS 196/11 R, SozR 4-1300 § 33 Nr. 2)

Weiter hat der Beklagte den Umfang der teilweisen Aufhebung monatlich differenziert ausgewiesen, so dass sich die umstrittene, aber wohl zu bejahende Frage, ob dies Voraussetzung für eine hinreichende bestimmte Aufhebungsentscheidung ist, hier nicht stellt. Dabei bezieht sich das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) auf den Verfügungssatz; ausreichend ist aber, wenn dieser unter Heranziehung der Begründung oder sonst den Beteiligten bekannter Umstände bestimmbar ist (vgl. BSG, Urtl. vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 und BSG, Urtl. vom 29. November 2012 – B 14 AS 196/11 R, SozR 4-1300 § 33 Nr. 2). Konkret hat der Beklagte im streitigen Bescheid auf Berechnungsbögen verwiesen, aus denen jedenfalls im Vergleich mit den vorangegangenen Bewilligungsbescheiden – unschwer erkennbar war, dass in den hier streitigen Zeiträumen eine Aufhebung im Umfang von jeweils 40 Euro monatlich erfolgen und welche Beträge dem Kläger anschließend noch verbleiben sollten.

b) Inhaltlich führte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ohne die Anrechnung von Einkommen (für den ersten von der Aufhebung betroffenen Bewilligungsabschnitt, sofern die streitigen Zahlungen tatsächlich erst im Januar 2006 einsetzten) zu einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse bzw. hatte (für die übrigen oder alle Bewilligungsabschnitte, falls die Zahlungen bereits vorher begonnen haben sollten) eine von Anfang an rechtswidrige Bewilligung zur Folge.

Die Feststellung des Einkommenszuflusses als solcher ist in den noch streitigen Zeiträumen nicht problematisch. Der Kläger selbst hat verschiedentlich angegeben, in den entsprechenden Monaten von Frau C. 150 Euro erhalten zu haben, und hat dies auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Frau C. hat diese Ausführungen in ihrer vom SG eingeholten schriftlichen Zeugenaussage (und in dem während des Eilverfahrens durchgeführten Erörterungstermin) bestätigt. Auch die im Jahre 2008 erfolgte Anmeldung eines Minijobs in entsprechendem Umfang verleiht diesem Vorbringen Plausibilität. Schließlich stellt auch der Beklagte dies nicht (mehr) in Frage, hält namentlich nicht daran fest, dass die Pflegetätigkeiten im Kontext einer Einstandsgemeinschaft zu sehen und daher die gewährten Leistungen (nur) unter diesem Gesichtspunkt in Frage zu stellen seien. Trotz der Umstände, die diesbezüglich auf den ersten Blick Zweifel aufwerfen mögen – insbesondere das lange Zusammenleben des Klägers mit Frau C. –, rechtfertigt dies, von weiteren Ermittlungen abzusehen und eine entsprechende Überzeugung des Senats auf die vom Beklagten zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Angaben des Klägers und von Frau C. zu stützen.

Es kann offenbleiben, ob es sich bei den Zahlungen um laufende Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit handelt und diese daher, soweit sie anrechenbar sind, auf der Grundlage von § 2 der auf der Grundlage von § 13 SGB II erlassenen ALG II-VO 2005 (vom 20. Oktober 2004, BGBl. I S. 2622) in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen sind. Die rechtlich identischen Konsequenzen ergeben sich nämlich, auch wenn es sich um sonstige Einnahmen handeln sollte (etwa weil fraglich sein könnte, ob der Kläger und Frau C. einen vertraglichen Bindungswillen hinsichtlich der Erbringung von Pflegetätigkeiten gegen Entgelt im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses hatten). Für die Berechnung von Einkommen in sonstigen Fällen verweist § 2b ALG II-VO 2005 (eingefügt durch die VO vom 22. August 2005 mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 [BGBl. I S. 2499]) nämlich auf § 2 ALG II-VO 2005 (ebs. für die Leistungszeiträume ab 1. Januar 2008 und die heutige Rechtslage § 4 S. 1 ALG II-VO 2008 i.V.m. § 2 ALG II-VO 2008).

Weiter ist die Höhe des vom SG angesetzten Einkommens nicht zu beanstanden. Zwar hat der Kläger darauf verwiesen, er könne zur Höhe der Zahlungen nur ungefähre Angaben machen; Frau C. hat in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vor dem SG angegeben, der Kläger habe "monatlich zwischen ca. 100,00 EUR bis 150,00 EUR" bekommen. Exakte Feststellungen sind, da Aufzeichnungen und Quittungen ersichtlich nicht existieren, nicht möglich. Unter diesen Umständen ist eine Schätzung auf der Grundlage von §§ 202 SGG i.V.m. 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und in Höhe des vom Kläger ‚ungefähr‘ angegebenen Monatsbetrags (als Mindestbetrag) zulässig (vgl. zur Schätzungsbefugnis, wenn sich bestimmte Berechnungspositionen eines SGB II-Anspruchs nicht mehr feststellen lassen, BSG, Urtl. v. 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R). Dies gilt umso mehr, als der Kläger die Höhe der vom SG angerechneten Zahlungen nicht in Frage gestellt hat; ob tatsächlich ein noch höherer Betrag geflossen sein könnte – der Kläger hatte anfänglich angegeben, er habe "das Pflegegeld", das nach § 37 SGB XI in der Pflegestufe I im streitigen Zeitraum 205,00 Euro betrug, erhalten –, muss nicht geklärt werden, da auch der Beklagte im angefochtenen Bescheid nur von einem monatlichen Einkommen von 150 Euro ausgegangen ist. Da schon die Befugnis aus §§ 202 SGG i.V.m. 287 Abs. 2 ZPO, einen (Mindest-)Betrag des zugeflossenen Einkommens zu schätzen, dazu führen muss, die Entscheidung des SG zu bestätigen, kann auch offenbleiben, ob hier die Voraussetzungen für eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Klägers oder jedenfalls für eine Beweiserleichterung zu Gunsten der Beklagten vorliegen: Dafür dürfte immerhin sprechen, dass es sich bei der Höhe des Einkommens um Umstände aus der Sphäre des Klägers handelt, die ohne seine Mitwirkung nicht aufklärbar sind, und er seine Mitteilungspflichten hierzu grob fahrlässig (dazu sogleich) verletzt hat, wobei dies eine Erschwerung der exakten nachträglichen Aufklärung zur Folge hat (vgl. auch hierzu BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 m.w.Nw.).

Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, die Einnahmen seien nicht anrechenbar. Insofern kann zunächst nochmals konkret auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG hierzu Bezug genommen werden.

Tatsächlich war eine Anrechnung – entgegen der Auffassung des Klägers – (auch) im streitigen Zeitraum (bereits) vorgesehen. Schon die ALG II-VO in der Fassung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) enthielt in § 1 Abs. 1 Nr. 3 die Regelung, dass (nur) nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung im Rahmen des SGB II anrechnungsfrei seien. Eine Änderung dieser Vorschrift durch die nachfolgenden Änderungsverordnungen vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2499) und vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) ist nicht erfolgt, so dass (auch) nach der ALG II-VO 2005 (inhaltl. unverändert dann § 1 Abs. 1 Nr. 4 der ALG II-VO 2008 v. 17. Dezember 2007 [BGBl. I S. 2942]) entsprechende Einnahmen nur anrechnungsfrei blieben, wenn sie auch steuerfrei waren. Hierzu hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen von §§ 3 Nr. 36 i.V.m. 33 Abs. 2 S. 1 EStG im Fall des Klägers und ausgehend von dessen eigenen Einlassungen nicht erfüllt sind: Dies wäre nur dann der Fall, wenn der er – der kein Angehöriger von Frau C. ist – die Leistungen zur Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auf Grund einer sittlichen Pflicht gegenüber Frau C. erbracht hätte. Das ist – gerade nach der Darstellung des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar seine Nähe zu Frau C. betont, aber grundsätzlich die Darstellung, er habe die Pflege als Mitbewohner und Freund übernommen, nochmals bestätigt hat, und angesichts der Gegenleistungen, also der streitigen Zahlungen und der niedrigen Mietzahlungen, die er für die Pflegetätigkeit erhalten hat – nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall. Das SG Lüneburg (Urt. v. 3. Mai 2012 – S 30 AS 1308/08 –, juris) behauptet in einem ähnlichen Fall zwar die Steuerfreiheit entsprechender Zahlungen, setzt sich mit der Frage, warum unter vergleichbaren Umständen eine Pflegeperson nach dem Urteil aller billig und gerecht denkender Menschen für verpflichtet gehalten werden könnte, Pflegetätigkeiten zu erbringen, nicht auseinander. Insofern ist (mit dem bereits vom SG zitierten Urtl. d. Hess. Finanzgericht v. 20. September 2000 – 5 K1668/00, Rn. 19 – zit. nach juris) davon auszugehen, dass es für die Annahme einer sittlichen Pflicht nicht ausreicht, wenn die Pflege aufgrund einer langjährigen vertrauensvollen Beziehung auf Bitten der zu pflegenden Person übernommen wurde. Vielmehr dürfte es auf breites Verständnis bei den "billig und gerecht Denkenden" stoßen, wenn ein bloßer "Mitbewohner und Freund" deswegen noch nicht bereit ist, Pflegetätigkeiten zu übernehmen, oder (sofern der Kläger diese doch bereits seit längerer Zeit erbracht haben sollte) nach langjähriger Pflegetätigkeit irgendwann für sich reklamiert, er sehe sich nunmehr in der eigenen Lebensgestaltung übermäßig eingeschränkt. Unter welchem Gesichtspunkt in diesem Falle eine sittliche Erwartung an den Kläger formuliert werden könnte, die Pflegetätigkeit aufzunehmen bzw. weiter fortzuführen, ist nicht ersichtlich.

Nachdem die ALG II-VO 2005 ebenso wie die ALG II-VO 2008 auf die Regelungen des EStG Bezug nimmt und die Frage, in welchem Umfang Zahlungen an eine Pflegeperson im Rahmen des SGB II anrechnungsfrei bleiben sollen, ausdrücklich klärt, würde die Annahme, die streitigen Einnahmen seien anrechnungsfrei, über diese Vorschriften schlicht hinweggehen. Da nicht ersichtlich ist, dass die ALG II-VOen insoweit über die Verordnungsermächtigung aus § 13 SGB II hinausgingen (oder sonst rechtswidrig wären), kann dem Vorbringen des Klägers zur Anrechnungsfreiheit nicht gefolgt werden. Auch ist vor diesem Hintergrund das vom Kläger für sich in Anspruch genommene Urteil des BVerwG vom 4. Juni 1992 (Az.: 5 C 82/88, BVerwGE 90, 217) zur entsprechenden Problematik nach dem BSHG auf das Grundsicherungsrecht nicht übertragbar: Das BVerwG hatte dort entschieden, dass das Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 S. 1 BSHG, das der Pflegebedürftige bestimmungsgemäß einer ihm nahestehenden Pflegeperson zugewendet hatte, von dieser grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG einzusetzen sei. Für das SGB II gilt das – wie erläutert – kraft ausdrücklichen und das Gericht bindenden Verordnungsrechts nur in den Grenzen von §§ 3 Nr. 36 i.V.m. 33 Abs. 2 S. 1 EStG.

Im Übrigen ist auch die Zweckvereitelung, die das BVerwG befürchtet, wenn es zu einer Anrechnung käme, nach der Systematik des Grundsicherungsrechts nicht ausreichend, um eine vollständige Anrechnungsfreiheit zu rechtfertigen. Der Anreiz, (weiterhin) durch eine Tätigkeit Einnahme zu erzielen, wird, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen des SGB II vielmehr durch die Freibetragsregelungen gesteuert. Ein ausreichender Grund, (gerade und nur) bei Pflegetätigkeiten einen anderen Maßstab anzulegen, ist nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI – danach bleiben Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt – sind ebenfalls nicht erfüllt. Das SG hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den Einnahmen des Klägers nicht um Leistungen der Pflegeversicherung handelt, sondern um Zahlungen der Fr. C.; nur diese ist Leistungsempfängerin nach dem SGB XI und in der Verwendung des (nur ihr) als Leistung der Pflegeversicherung gewährten Pflegegeldes weitgehend frei. Schon aus diesem Grunde kann die Vorschrift des § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI auf die dem Kläger zufließenden Zahlungen nicht, auch nicht entsprechend angewandt werden: Der Kläger selbst erhält kein Pflegegeld (vom Pflegeversicherungsträger), sondern Arbeitsentgelt oder freiwillige Anerkennungszahlungen von Fr. C., auch wenn diese ihre entsprechenden Aufwendungen aus dem von ihr bezogenen Pflegegeld finanziert. Daher geht auch der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2006 (Az.: L 23 B 1009/05 SO ER, L 23 B 1010/05 SO ER PKH –, juris) fehl, weil es sich dort gerade um einen Rechtsstreit zwischen der pflegebedürftigen Person selbst und dem Sozialhilfeträger handelte. Dementsprechend beziehen sich die vom Kläger zitierten Passagen aus dem Beschluss (GA Bl. 128) auch auf den Pflegebedürftigen und haben daher für die Frage, ob regelmäßige Einnahmen der Pflegeperson, die der Pflegebedürftige "aus dem Pflegegeld" finanziert, anrechnungsfrei zu bleiben haben, keine Relevanz.

Bezogen auf die Person des Klägers handelt es sich schließlich auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II a.F. Insbesondere ist nicht ersichtlich (oder auch nur vom Kläger vorgetragen), dass er durch die Zahlungen einen bei ihm entstehenden Mehraufwand ausgleichen musste oder es sich um Aufwendungsersatz (etwa für Einkäufe, die er für Frau C. getätigt hatte) handelte. Vielmehr stellen sich die Zahlungen als Arbeitsentgelt oder als Dank für die von ihm geleistete Pflege dar; dafür, dass der Kläger in der Verwendung der Mittel durch eine ihnen innewohnende Zweckbestimmung beschränkt gewesen wäre, ist nichts ersichtlich.

Bei der Ermittlung des anzurechnenden Betrages sind keine (jedenfalls keine zu Lasten des Klägers wirkenden) Fehler ersichtlich: Ausgehend von monatlichen Einnahmen von 150,00 Euro verbleibt vielmehr, wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass die Regelungen hinsichtlich des Erwerbstätigenfreibetrags (jedenfalls analog) anzuwenden sind, ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 40,00 Euro (§§ 11 Abs. 2 S. 2, 30 S. 1, 2 Nr. 1 SGB II a.F.). Da der Beklagte im Übrigen in seinen Bewilligungsbescheiden die Höhe der Regelleistung jeweils zutreffend berücksichtigt hat und ein Mehrbedarf, da nicht ersichtlich ist, dass dafür die Voraussetzungen vorliegen könnten, nicht einzustellen war, standen dem Kläger jeweils gerade um 40,00 Euro monatlich geringere Leistungen zu.

c) Auch die subjektiven Voraussetzungen für eine rückwirkende (teilweise) Korrektur der Leistungsbewilligungen – die (nur) erfüllt sein müssen, soweit die Aufhebung auf §§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 330 Abs. 2 SGB III, 45 Abs. 2 S. 3 SGB X gestützt ist, dagegen entbehrlich sind, soweit es auf Grund des Einnahmezuflusses zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gekommen und daher §§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 330 Abs. 3 S. 1 SGB III, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X einschlägig ist – im streitigen Zeitraum liegen vor.

Der Senat ist – unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen subjektiven Maßstabes – der Überzeugung, dass der Kläger entweder vorsätzlich oder jedenfalls auf Grund grober Fahrlässigkeit die Einnahmen nicht angegeben hat und auf diese Weise die Rücknahmevoraussetzungen aus § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X erfüllt hat. Er hat mit der insoweit unvollständigen Ausfüllung die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X).

Insoweit ist dem SG darin zu folgen, dass der Kläger die Zahlungen, auch wenn er selbst der Auffassung gewesen sein mag, eine Anrechnung habe nicht zu erfolgen, hätte angegeben müssen, um dem Beklagten eine entsprechende Prüfung zu ermöglichen. Die eigene rechtliche Bewertung, welche Auswirkungen der Zufluss bestimmter Einnahmen habe, ist kein ausreichender Grund, Fragen falsch oder unvollständig zu beantworten.

Der Verweis des Klägers auf die vermeintliche Mitteilung entsprechender Einnahmen vor "neun Jahren" bzw. gegenüber der Agentur für Arbeit während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe schließlich ist eher geeignet, sein gesamtes Vorbringen in Frage zu stellen, als ihn von dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entlasten. Auch für ihn musste vielmehr – auch wenn das Arbeitslosengeld II an die Stelle der Arbeitslosenhilfe getreten war – leicht erkennbar sein, dass die in Bezug auf eine andere Leistung gegenüber einer anderen Behörde gemachten Angaben nicht dazu legitimieren konnten, Antragsformulare von vornherein falsch oder unvollständig auszufüllen. Dem im Übrigen gänzlich pauschalen Vorbringen des Klägers, er habe entsprechende Angaben gegenüber der Agentur für Arbeit gemacht, war daher nicht weiter nachzugehen, da es ihn – als richtig unterstellt – nicht entlasten kann.

d) Die bei der Rücknahme zu beachtenden Fristen aus § 45 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 2 SGB X (für den ersten von der Aufhebung betroffenen Zeitraum i.V.m. § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X) hat der Beklagte eingehalten.

4. Soweit die Aufhebung reicht, folgt die Erstattungsverpflichtung des Klägers unproblematisch aus § 50 Abs. 1 SGB X. Auch in diesem Zusammenhang ist im Ergebnis unschädlich, dass der Beklagte hinsichtlich der Zeiträume von Dezember 2006 bis Februar 2007 und Juli 2007 bis November 2007 jeweils nur den ursprünglichen Bewilligungsbescheid, nicht aber die nachfolgenden, auf diese Zeiträume bezogenen Änderungsbescheide in seiner Aufhebungsentscheidung aufgeführt hat. Bei deren Auslegung aus dem Empfängerhorizont ist hinreichend klar erkennbar, dass die Leistungsbewilligung für diese Zeiträume und damit (auch) die nicht ausdrücklich genannten Änderungsbescheide von der Aufhebungsentscheidung erfasst sein sollten (vgl. ähnl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 62).

Auch das Urteil des BSG vom 29. November 2012 (B 14 AS 196/11 R –, SozR 4-1300 § 33 Nr. 2) gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass: Das BSG hat dort zwar eine Erstattungsverfügung als teilweise rechtswidrig angesehen, da die entsprechende Aufhebungsentscheidung nicht die Korrektur aller für den betroffenen Zeitraum ergangenen Bewilligungsbescheide ausgesprochen hatte und die auf den nicht erwähnten Bescheiden beruhende Leistungsbewilligung daher bestandskräftig sei. Insoweit ist auch zweifellos zutreffend, dass eine Erstattungsverfügung auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 SGB X nur rechtmäßig sein kann, wenn der Bewilligungsbescheid, auf Grund derer die zur Erstattung anstehende Leistung gezahlt wurde, aufgehoben wurde und damit der Behaltensgrund für die Leistung entfallen ist. Ob das der Fall ist, ist allerdings eine Frage der Auslegung des Aufhebungsbescheides, wobei es – wie üblich – auf den Empfängerhorizont ankommt. Dabei ist nicht (allein) entscheidend, ob die einzelnen Änderungsbescheide alle mit Datum genannt sind. Ob die Leistungsbewilligung beseitigt ist, hängt vielmehr davon ab, ob für den Empfänger des Aufhebungsbescheides bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles ohne Zweifel erkennbar war, dass die Behörde die Leistungsbewilligung (teilweise) aufheben wollte (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 und allg. zur Auslegung von Verwaltungsakten anhand des Maßstabs von §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches für viele: Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, § 31 Rn. 26 m.w.Nw. aus der st. Rspr. des BSG).

Das ist hier der Fall: Auch wenn hinsichtlich der Leistungszeiträume, zu denen nicht nur der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, sondern nachfolgend (z.T. mehrere) Änderungsbescheide ergangen sind, letztere im streitigen Bescheid nicht aufgeführt waren, war für den Empfänger doch unzweideutig erkennbar, dass der Wille des Beklagten darauf gerichtet war, die für die streitigen Zeiträume geltende Leistungsbewilligung (und damit die diese tragenden Bescheide) zu korrigieren. Dementsprechend konnte für ihn als Empfänger auch nicht zweifelhaft sein, dass, soweit vorhanden, auch die Änderungsbescheide von der teilweisen Aufhebung erfasst sein sollten. Das gilt umso mehr, als der Beklagte hier – anders als offenbar in dem vom BSG am 29. November 2012 entschiedenen Fall – seine Änderungsbescheide nicht so ausgestaltet hatte, dass er die ursprüngliche Bewilligungsbescheide gänzlich aufgehoben und mit den Änderungsbescheiden eine vollständig neue Leistungsbewilligung erlassen hat. Vielmehr ändern die hier in Frage stehenden Änderungsbescheide vom 5. Dezember 2006, 5. Januar 2007, 7. Mai 2007, 21. Mai 2007 und 2. Juni 2007 (soweit sie überhaupt eine ausdrückliche Aufhebungsverfügung hinsichtlich des jeweiligen Leistungsbescheides) enthalten, die bisherige Bewilligung nur im Hinblick auf die jeweils eingetretene Änderung "insoweit" ab. Der Zusammenhang mit dem jeweils ersten Leistungsbescheid für die verschiedenen Bewilligungsabschnitte, die der Beklagte in der streitigen Aufhebungsentscheidung durchgängig genannt hat, war damit auch für den Empfänger erkennbar gewahrt. Nur als Bestätigung kann insoweit darauf verwiesen werden, dass der (fachanwaltlich vertretene) Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, er habe den angegriffenen Aufhebungsbescheid so verstanden, dass er sich nur auf die jeweils ersten Bewilligungsbescheid beziehe, die (Änderungs-)Bewilligungsbescheide für den streitigen Zeitraum dagegen unangetastet mit bindender Wirkung fortbestehen könnten.

Fehler bei der Berechnung des zurückgeforderten Betrages sind nicht ersichtlich: Bei einer monatlichen Aufhebung im Umfang von 40 Euro ergibt sich angesichts der Dauer des streitigen Zeitraums (insgesamt 26 Monate) der vom Beklagten zuletzt noch geltend gemachte Betrag von 1.040 Euro.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

V. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ersichtlich.

Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die Erstattungsverfügung wegen der in der Aufhebungsentscheidung nicht erwähnten Änderungsbescheide teilweise rechtswidrig ist. Das Urteil des BSG vom 29. November 2012 – B 14 AS 196/11 R –, SozR 4-1300 § 33 Nr. 2, zu dem auf den ersten Blick eine Abweichung bestehen könnte, hatte eine Fallgestaltung zum Gegenstand, bei der – anders als hier – der Leistungsträger mit den Änderungsbescheiden eine vollständig neue Leistungsbewilligung erlassen hatte. Insofern führt es nicht zu einer Divergenz, wenn der Senat auf Grund einer Auslegung im Einzelfall entscheidet, dass die streitige Aufhebungsentscheidung auch die Änderungsbescheide erfasst hat und die Erstattungsentscheidung vor diesem Hintergrund in vollem Umfang bestätigt (vgl. im Übrigen für eine mit der hiesigen Entscheidung vergleichbare und vom BSG wie hier gelöste Fallgestaltung nochmals BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 62).

Auch kommt der Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Das wäre (nur) dann der Fall, wenn die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwürfe, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl. aus jüngster Zeit etwa BSG, Beschl. vom 14. August 2014 – B 14 AS 46/14 B –).

Die Frage der Anrechenbarkeit des Pflegegeldes lässt sich jedoch ohne weiteres anhand des maßgeblichen Verordnungsrechts beantworten. Die abweichende Beurteilung der Problematik in der Entscheidung des BVerwG vom 4. Juni 1992 ändert daran nichts. Das Urteil des BVerwG bezog sich auf die Leistungen nach dem BSHG; dort war die die maßgebliche Frage auch durch Verordnungsrecht nicht geregelt. Gerade dies aber ist für das Grundsicherungsrecht durch § 1 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-VO 2005 bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ALG II-VO 2008 geschehen, so dass die Entscheidung des BVerwG für die Frage, ob sich im hiesigen Rechtsstreit eine klärungsbedürftige Problematik von grundsätzlicher Bedeutung stellt, nicht mehr von Bedeutung ist.

Auch im Übrigen ist die hier zu entscheidende Frage durch die maßgeblichen (unter )gesetzlichen Vorschriften hinreichend eindeutig geregelt, so dass die Revision nicht zuzulassen ist.
Rechtskraft
Aus
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