Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 11431/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 13/15
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Selbständige Aufstocker können Betriebsausgaben vom Einkommen absetzen, sofern sie nicht offensichtlich unangemessen sind. Maßstab ist eine Missbrauchsabwehr. Entscheidend ist, ob die Ausgabe aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich handelnden Selbständigen vertretbar ist. Den Jobcentern ist es verwehrt, sich mit eigenen Sparvorschlägen an die Stelle des Selbständigen zu setzen
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 10. 12. und 11.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.4.2014 verurteilt, das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgaben für einen Bürostuhl, eine Fahrradreparatur, eine Taxifahrt, ein Notebook und für einen Monitor zu berechnen und die angefochtenen Erstattungsforderungen entsprechend anzupassen. Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand:
Streitig ist die Berücksichtigung von Betriebsausgaben zur Ermittlung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Die Klägerin bezog in den Zeiträumen März bis August 2011 und September 2011 bis Februar 2012 Alg II, aufstockend zu Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit im Bereich Büroorganisation.
Im Rahmen der endgültigen Einkommensberechnung gelangte der Beklagte zu höheren Einkommen als vorläufig angerechnet, weil er diverse Betriebsausgaben als nicht nachgewiesen oder für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich unberücksichtigt gelassen hatte. Infolgedessen waren beträchtliche Erstattungsbeträge nach § 328 Abs. 3 SGB III entstanden, die der Beklagte auf der Grundlage endgültiger Bewilligungsbescheide vom 10. und 11. Dezember 2013 mit Erstattungsbescheiden gleichen Datums zurückfordert.
Die gegen die Berechnung und Erstattung erhobenen Widersprüche wie der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.4.2014 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 9. Mai 2014 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage, mit der geltend gemacht wird, dass die Ausgaben:
- für einen Bürostuhl
- für eine Fahrradreparatur
- für eine Taxifahrt
- für ein Notebook
- für einen Monitor
als erforderliche und angemessene Betriebsausgaben anzuerkennen seien.
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt demgemäß,
die Bescheide vom 10. 12 und 11.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.4.2014 dahingehend abzuändern, dass die Ausgaben für einen Bürostuhl, eine Fahrradreparatur, eine Taxifahrt, ein Notebook und für einen Monitor ungekürzt als Betriebsausgaben von den Einnahmen im jeweiligen Bewilligungszeitraum abgezogen werden.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird zum übrigen Sach- und Streitstand auf die zwischen den Beteiligten gewech- selten Schriftsätze sowie die beigezogenen Leistungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem noch streitigen Umfang begründet.
§ 3 Abs. 3 Alg II-VO gibt dem Beklagten zwar die Befugnis, tatsächlich entstandene Betriebsausgaben bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus selbständiger Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen, Maßstab für eine solche Vorgehensweise ist jedoch nach Wortlaut und Zweck eine Missbrauchsabwehr: Es soll verhindert werden, dass die Hilfebedürftigkeit über ein offensichtlich unangemessenes Ausgabeverhalten aufrechterhalten wird.
Das BSG vom 5.6.2014 – B 4 AS 31/13 R hat dies jüngst bekräftigt und z. B. Leasingraten für ein Mittelklassefahrzeug bei einem Einkommen im Minijobbereich als vertretbar angesehen.
In einer Entscheidung des LSG München vom 7.12.2009 – L 11 AS 690/09 B ER wird zutreffend darauf abgestellt, ob die Ausgabe aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich handelnden Selbständigen vertretbar ist. Keinesfalls könne sich das Jobcenter mit Sparvorschlägen an die Stelle des Selbständigen setzen.
Das liegt abgesehen von fehlender Sachkenntnis (z. B. über den Markt für Notebooks mit dem benötigen Einsatzprofil) auch aus Haftungsgründen auf der Hand. Das Jobcenter könnte nur dann ein (günstigeres) Produkt der Marke X empfehlen, wenn es im Fall einer Reklamation oder eines Schadens für diesen Rat aufkommt.
Das ist mit § 3 Abs. 3 Alg II-VO sicher nicht gewollt und auch gar nicht umsetzbar.
Eine Prüfung mit dem vom BSG, a.a.O. entwickelten Maßstab lässt hier keinen Spielraum, die tatsächlichen Ausgaben zu kürzen oder ganz außer Betracht zu lassen.
Im Einzelnen:
Bürostuhl
Die Klägerin verrichtet einen erheblichen Teil ihrer selbständigen Tätigkeit an einem Schreibtisch. Dazu benötigt sie einen Stuhl, der eine komfortable Sitzhaltung ermöglicht. Da sie keinen als Luxusgut zu bezeichnenden Stuhl erworben hat, liegen Erwägungen des Beklagten zum Nachweis von Rückenschmerzen und dergleichen außerhalb der Befugnis von § 3 Abs. 3 Alg II-VO.
Notebook
Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem erworbenen Notebook zum einen Funktionen bedienen kann, die ggf. benötigt werden (Ausfall einer Internetverbindung), zum anderen ein Gerät hat, mit dem sie robuster umgehen kann (für den Transport auf dem Fahrrad oder der Verwendung auf Reisen). Da eine überwiegend private Nutzung nicht behauptet wird oder nachgewiesen werden kann und auch keine offenkundig überteuerte Ausgabe getätigt wurde, ist die Kürzung um einen willkürlich gegriffenen Betrag rechtswidrig.
Taxikosten
Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie ein Taxi genommen hat, um in einem Einzelfall einen Kunden nicht warten zu lassen. Dies entspricht einem adäquaten Verhalten, das über § 3 Abs. 3 Alg II-VO nicht sanktioniert werden kann.
Fahrradreparatur
Dass die Klägerin ihr Fahrrad mindestens zu 50% beruflich nutzt, ist nach Art ihrer Tätigkeit und der Lebensverhältnisse in Berlin plausibel. Nach § 3 Abs. 7 Alg II-VO kann sie daher auch die Reparaturkosten absetzen. Die Rechnung zeigt, dass nur notwendigste Reparaturen (Bremsen, Licht) in Auftrag gegeben wurden.
Monitor
Die Klägerin hat glaubhaft versichert, den Monitor wegen Ausfall eines vorhandenen Geräts erworben zu haben. Sie hat angeboten, den kaputten Monitor dem Jobcenter zu übergeben.
Aus Sicht der Kammer besteht kein Anlass, die Angaben der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Der nach einem unauffälligen Kaufpreis (236 EUR) erworbene Monitor muss daher als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Die endgültige Bewilligung ist mithin auf der Grundlage geringerer Einnahmen mit entsprechend geringeren Erstattungsforderungen vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auch wenn erst nach Klageerhebung zwei Positionen (Erhöhung der Quote für betriebliche Telefonkosten und der Ausgabe für ein Fernsehgerät) fallen gelassen wurden, ist eine Kostenquotelung unter Berücksichtigung des überwiegenden Obsiegens und der vom Beklagten in grundlegender Verkennung der Befugnis aus § 3 Abs. 3 Alg II-VO veranlassten Klage nicht sachgerecht.
Tatbestand:
Streitig ist die Berücksichtigung von Betriebsausgaben zur Ermittlung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Die Klägerin bezog in den Zeiträumen März bis August 2011 und September 2011 bis Februar 2012 Alg II, aufstockend zu Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit im Bereich Büroorganisation.
Im Rahmen der endgültigen Einkommensberechnung gelangte der Beklagte zu höheren Einkommen als vorläufig angerechnet, weil er diverse Betriebsausgaben als nicht nachgewiesen oder für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich unberücksichtigt gelassen hatte. Infolgedessen waren beträchtliche Erstattungsbeträge nach § 328 Abs. 3 SGB III entstanden, die der Beklagte auf der Grundlage endgültiger Bewilligungsbescheide vom 10. und 11. Dezember 2013 mit Erstattungsbescheiden gleichen Datums zurückfordert.
Die gegen die Berechnung und Erstattung erhobenen Widersprüche wie der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.4.2014 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 9. Mai 2014 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage, mit der geltend gemacht wird, dass die Ausgaben:
- für einen Bürostuhl
- für eine Fahrradreparatur
- für eine Taxifahrt
- für ein Notebook
- für einen Monitor
als erforderliche und angemessene Betriebsausgaben anzuerkennen seien.
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt demgemäß,
die Bescheide vom 10. 12 und 11.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.4.2014 dahingehend abzuändern, dass die Ausgaben für einen Bürostuhl, eine Fahrradreparatur, eine Taxifahrt, ein Notebook und für einen Monitor ungekürzt als Betriebsausgaben von den Einnahmen im jeweiligen Bewilligungszeitraum abgezogen werden.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird zum übrigen Sach- und Streitstand auf die zwischen den Beteiligten gewech- selten Schriftsätze sowie die beigezogenen Leistungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in dem noch streitigen Umfang begründet.
§ 3 Abs. 3 Alg II-VO gibt dem Beklagten zwar die Befugnis, tatsächlich entstandene Betriebsausgaben bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus selbständiger Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen, Maßstab für eine solche Vorgehensweise ist jedoch nach Wortlaut und Zweck eine Missbrauchsabwehr: Es soll verhindert werden, dass die Hilfebedürftigkeit über ein offensichtlich unangemessenes Ausgabeverhalten aufrechterhalten wird.
Das BSG vom 5.6.2014 – B 4 AS 31/13 R hat dies jüngst bekräftigt und z. B. Leasingraten für ein Mittelklassefahrzeug bei einem Einkommen im Minijobbereich als vertretbar angesehen.
In einer Entscheidung des LSG München vom 7.12.2009 – L 11 AS 690/09 B ER wird zutreffend darauf abgestellt, ob die Ausgabe aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich handelnden Selbständigen vertretbar ist. Keinesfalls könne sich das Jobcenter mit Sparvorschlägen an die Stelle des Selbständigen setzen.
Das liegt abgesehen von fehlender Sachkenntnis (z. B. über den Markt für Notebooks mit dem benötigen Einsatzprofil) auch aus Haftungsgründen auf der Hand. Das Jobcenter könnte nur dann ein (günstigeres) Produkt der Marke X empfehlen, wenn es im Fall einer Reklamation oder eines Schadens für diesen Rat aufkommt.
Das ist mit § 3 Abs. 3 Alg II-VO sicher nicht gewollt und auch gar nicht umsetzbar.
Eine Prüfung mit dem vom BSG, a.a.O. entwickelten Maßstab lässt hier keinen Spielraum, die tatsächlichen Ausgaben zu kürzen oder ganz außer Betracht zu lassen.
Im Einzelnen:
Bürostuhl
Die Klägerin verrichtet einen erheblichen Teil ihrer selbständigen Tätigkeit an einem Schreibtisch. Dazu benötigt sie einen Stuhl, der eine komfortable Sitzhaltung ermöglicht. Da sie keinen als Luxusgut zu bezeichnenden Stuhl erworben hat, liegen Erwägungen des Beklagten zum Nachweis von Rückenschmerzen und dergleichen außerhalb der Befugnis von § 3 Abs. 3 Alg II-VO.
Notebook
Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem erworbenen Notebook zum einen Funktionen bedienen kann, die ggf. benötigt werden (Ausfall einer Internetverbindung), zum anderen ein Gerät hat, mit dem sie robuster umgehen kann (für den Transport auf dem Fahrrad oder der Verwendung auf Reisen). Da eine überwiegend private Nutzung nicht behauptet wird oder nachgewiesen werden kann und auch keine offenkundig überteuerte Ausgabe getätigt wurde, ist die Kürzung um einen willkürlich gegriffenen Betrag rechtswidrig.
Taxikosten
Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie ein Taxi genommen hat, um in einem Einzelfall einen Kunden nicht warten zu lassen. Dies entspricht einem adäquaten Verhalten, das über § 3 Abs. 3 Alg II-VO nicht sanktioniert werden kann.
Fahrradreparatur
Dass die Klägerin ihr Fahrrad mindestens zu 50% beruflich nutzt, ist nach Art ihrer Tätigkeit und der Lebensverhältnisse in Berlin plausibel. Nach § 3 Abs. 7 Alg II-VO kann sie daher auch die Reparaturkosten absetzen. Die Rechnung zeigt, dass nur notwendigste Reparaturen (Bremsen, Licht) in Auftrag gegeben wurden.
Monitor
Die Klägerin hat glaubhaft versichert, den Monitor wegen Ausfall eines vorhandenen Geräts erworben zu haben. Sie hat angeboten, den kaputten Monitor dem Jobcenter zu übergeben.
Aus Sicht der Kammer besteht kein Anlass, die Angaben der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Der nach einem unauffälligen Kaufpreis (236 EUR) erworbene Monitor muss daher als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Die endgültige Bewilligung ist mithin auf der Grundlage geringerer Einnahmen mit entsprechend geringeren Erstattungsforderungen vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auch wenn erst nach Klageerhebung zwei Positionen (Erhöhung der Quote für betriebliche Telefonkosten und der Ausgabe für ein Fernsehgerät) fallen gelassen wurden, ist eine Kostenquotelung unter Berücksichtigung des überwiegenden Obsiegens und der vom Beklagten in grundlegender Verkennung der Befugnis aus § 3 Abs. 3 Alg II-VO veranlassten Klage nicht sachgerecht.
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