L 4 AS 637/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 2307/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 637/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom Beklagten die Kostenerstattung für die Reparatur eines Maschendrahtzaunes als Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen von Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die am ... 1970 geborene Klägerin zu 1. und ihr am ... 1953 geborener Ehemann U. B. leben gemeinsam mit ihren beiden Kindern, dem am ... 1994 geborenen Kläger zu 2. sowie der am ... 1999 geborenen Klägerin zu 3. in einem Eigenheim in der L. W. Seit dem 1. Januar 2005 beziehen die Kläger Leistungen zur Grundsicherung vom Rechtsvorgänger des Beklagten, der ARGE SGB II Landkreis W. bzw. vom Beklagten. Die Grundstücksgröße beträgt ca. 1100 m², die Gesamtgröße des Hauses ca. 175 m² sowie die Wohnfläche ca. 143 m². Der Ehemann der Klägerin zu 1. erhält seit dem 1. September 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer.

Der Ehemann der Klägerin zu 1. stellte am 20. April 2010 für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger einen Antrag auf Übernahme von Reparaturkosten für das selbstgenutzte Eigenheim und machte hierzu geltend: Der Abgrenzungszaun zum benachbarten Grundstück, einem Discountmarkt mit Parkplatz, sei auf der gesamten Länge beschädigt und habe seine Schutzfunktion völlig verloren. Aufgrund der mangelnden Abgrenzung beider Grundstücke sei es wiederholt zu Diebstählen ihrem Grundstück gekommen. So seien unter anderem ein Fahrrad, ein Kindertretauto, mehrere Gartengeräte, Spielgeräte sowie Obst und Gemüse gestohlen worden. Strafanzeigen bei der Polizei seien ergebnislos geblieben. Dem Antrag fügte er drei Kostenangebote verschiedener Firmen zur Errichtung eines Maschendrahtzaunes in Höhe zwischen 3.620,32 EUR bis 4.632,34 EUR bei.

In einen Änderungsbescheid vom 27. April 2010 korrigierte der Beklagte die KdU für die Monate Februar 2010 auf 17,64 EUR und für die Monate März bis Juni 2010 auf je 18,89 EUR. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung und nahm Bezug auf ein laufendes Klageverfahren gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Mit Bescheid vom 28. April 2010 lehnte der Beklagte die Übernahme von Reparaturkosten für den Maschendrahtzaun ab und führte zur Begründung aus: Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes decke zahlreiche Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt sowie die Teilnahme am kulturellen Leben ab. Bei einem unabweisbaren Bedarf könne dem Hilfebedürftigen nach § 23 Abs. 1 SGB II ein Darlehen gewährt werden. Die beantragte Sonderleistung sei nicht als unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes anzusehen.

Hiergegen erhoben die Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, am 27. Mai 2010 Widerspruch und machten geltend: Der Anspruch auf Erstattung von Instandhaltungskosten ergebe sich aus § 22 SGB II. Danach bestehe eine gesetzliche Verpflichtung, Kosten für die Reparaturen am Wohneigentum zu übernehmen. Insoweit werde auf einen Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 15. November 2005, S 9 AS 855/05 ER sowie auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Mai 2009, L 12 AS 575/09, zitiert nach juris, verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Den Klägern stehe kein Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu. Der vorliegende Bedarf werde von den Regelleistungen nicht umfasst, da es sich um Kosten der Unterkunft handele. Auch eine Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 5 SGB II komme nicht in Betracht, da der Beklagte keine Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage übernehmen solle. Auch eine Übernahme der Reparaturkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheide aus. Größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten seien nicht vom Erhaltungsaufwand umfasst. Diese Grenze sei jedoch bei Kosten für den Maschendrahtzaun von ca. 4.000 EUR erheblich überschritten.

Hiergegen haben die Kläger am 27. Juli 2010 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben, ihr Begehren weiterverfolgt und vorgetragen: Die Reparaturkosten seien notwendige Kosten der Unterkunft. Der desolate Grenzzaun müsse erneuert werden, um das Grundstück vor schädlichen Einflüssen Dritter zu sichern.

Das SG hat in einem gerichtlichen Hinweis darauf hingewiesen, dass Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung nur dann als KdU gemäß § 22 SGB II vom Beklagten zu übernehmen seien, wenn diese Kosten zum Erhalt der Bewohnbarkeit der selbstgenutzten Immobilie notwendig seien. Dies könne nur für Maßnahmen gelten, die unzumutbare Beeinträchtigungen der Wohnqualität verhindern oder beseitigen sollen. Der Leistungsempfänger von SGB II Leistungen müsse dabei ein Absinken der Wohnqualität seiner selbstgenutzten Immobilie grundsätzlich hinnehmen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 11. Januar 2010, L 5 AS 216/09 B ER). Ein maroder Außenzaun führe dagegen nicht zu einer beachtlichen Verringerung der Wohnqualität.

Hiergegen haben die Kläger geltend gemacht: Ihnen sei nicht zuzumuten, dass die Wohnqualität auf Null absinke. Der desolate Zaun führe zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Sicherheit der Kläger. Das Zusammentreffen mit Personen, die sich rechtswidrig auf dem Grundstück der Kläger bewegen, könnte gefährliche Auseinandersetzungen mit Gefährdungen für Leib und Leben provozieren.

Mit Beschluss vom 10. Juni 2011 hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der 5. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 10. Mai 2012 zurück.

In der öffentlichen Sitzung des SG vom 1. August 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger ausgeführt: Der Maschendrahtzaun sei im Herbst in Eigenleistung durch den Ehemann der Klägerin zu 1. errichtet worden. Seit dieser Zeit befänden sich die Kläger auch nicht mehr im SGB II-Leistungsbezug.

Auf Nachfrage hat der Ehemann der Klägerin zu 1. wörtlich erklärt: "Wir haben den Zaun inzwischen in Eigenregie erstellt. Dafür sind uns Materialkosten in Höhe von ungefähr 1.500,00 EUR entstanden. Ich kann die Kosten für den geschätzten Materialaufwand in Höhe von 1.500,00 EUR für die neue Errichtung des Zauns derzeit nicht mit Rechnungen belegen, da diese momentan nicht vorhanden sind. Das Material für den Zaun habe ich Stück für Stück seit Anhängigkeit der Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erworben."

Mit Urteil vom 1. August 2012 hat das SG den auf Kostenerstattung in Höhe von 1.500,00 EUR gerichteten Klageantrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es bestünden bereits Zweifel daran, ob die begehrten Aufwendungen überhaupt als KdU zu bewerten seien. Der Begriff der Unterkunft betreffe alle baulichen Anlagen oder Teile, die geeignet seien, Schutz vor Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, B4 AS 1/08 R, juris). Ein Zaun wirke sich auf diesen Kernbereich von Wohnbedürfnissen nicht aus. Das Eigenheim der Kläger biete bereits ausreichenden Schutz vor äußeren, auch witterungsbedingten Einflüssen. Das Grundsicherungsrecht diene nur zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums. Selbst wenn die Errichtung eines Außenzauns noch zur Unterkunft gehören würde, bestehe kein Kostenerstattungsanspruch der Kläger. Erfasst würden nur laufende als auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfebedürftigen für seine Unterkunft entstünden. Dies bedeute regelmäßig Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung. Zudem müssten diese Kosten auch angemessen sein. Grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten seien dagegen nicht erstattungsfähig. Zwar müsse bei einer selbst genutzten Immobilie des Empfängers von SGB II-Leistungen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnqualität verhindert werden. Ein Absinken der Wohnqualität bei ansonsten gewährleisteter Bewohnbarkeit habe der Leistungsempfänger jedoch hinzunehmen. Ein defekter Außenzaun stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität dar. Auch könne gegebenenfalls ein Anspruch der Kläger gegen das Nachbargrundstück aus § 22 Abs. 1 des Nachbarschaftsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bestehen. Hiernach wäre der angrenzende Eigentümer des Discounters ggf. verpflichtet, mögliche Beeinträchtigungen durch Dritte auf das Grundstück der Kläger durch eine eigene Einfriedung oder andere Maßnahmen zu verhindern.

Die Kläger haben gegen das ihnen am 10. August 2012 zugestellte Urteil am 10. September 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und ausgeführt: Die Errichtung des Maschendrahtzaunes diene im vorliegenden Fall nicht nur der bloßen Verschönerung, sondern dem Schutz des Wohneigentums. Immer wieder sei es durch den unvollkommenen Eigentumsschutz zu Übergriffen Dritter auf das Grundstück der Kläger gekommen. Der Zaun verhindere auch, dass rückwärtsfahrende Fahrzeuge von dem benachbarten Grundstück auf das Grundstück der Kläger fahren.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 1. August 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern die Kosten für die Errichtung eines Zaunes in Höhe von 1.500 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat ausgeführt: Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung, da die Höhe der aufgewandten Materialkosten nicht ersichtlich seien und gegebenenfalls unterhalb von 750,00 EUR gelegen haben. Die Zaunanlage habe auch keine unmittelbare Schutzwirkung, wie dies bei einer Wohnungseingangstür der Fall wäre.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 hatte der Berichterstatter des 5. Senats die Kläger aufgefordert, die für den Zaun aufgewandten Materialrechnungen zur Akte zu reichen. Darauf haben die Kläger eine Aufstellung für Materialkosten für 75 m Maschendrahtzaun "Baumarkt B. am 31. August 2013" in Höhe von 2.529,91 EUR vorgelegt.

Nach Wechsel der Zuständigkeit in den 4. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hat der Berichterstatter auf Widersprüche im Sachvortrag der Kläger hingewiesen. In der Sitzung vor dem SG Dessau-Roßlau seien zunächst Materialkosten in Höhe von 1.500 EUR behauptet worden. Nunmehr seien Materialkosten aus einem Baumarkt zum 31. August 2013 in Höhe von 2.529,91 EUR geltend gemacht worden. Diese Differenz sei so nicht nachvollziehbar und könne auch den behaupteten Materialerwerb für die Errichtung des Maschendrahtzaunes im Herbst 2011 nicht nachweisen. Nach dem Vortrag des Ehemannes der Klägerin zu 1. in der Sitzung vor dem SG habe er das Material nach und nach besorgt. Es seien entsprechende Belege aus dem Jahr 2011 zur Akte zu reichen.

Am 8. April 2014 haben die Kläger hierzu ergänzend ausgeführt: Offenbar habe der Ehemann der Klägerin zu 1. bei der Darstellung im Gerichtstermin die vollständigen Kosten verkannt. Auch eine fehlerhafte Protokollierung durch das Gericht sei denkbar. Es gebe nur eingeschränkt konkrete Nachweise, da die Materialbeschaffungen Stück für Stück in Baumärkten und bei eBay erfolgt seien. Der Ehemann der Klägerin zu 1. habe zusammen mit Freunden und Bekannten den Zaun errichtet.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG Dessau-Roßlau vom 1. August 2012 ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden, aber unbegründet. Denn das SG hat in dem angefochtenen Urteils mit zutreffenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Vorschriften zu Recht entschieden, dass den Klägern kein Kostenerstattungsanspruch für die Instandhaltung eines Maschendrahtzaunes zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils vom 1. August 2012 Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), die er sich nach Überprüfung zu Eigen macht.

Ergänzend ist anzumerken: Nach § 22 Abs. 2 SGB II können auch unabweisbare Aufwendungen für Instandsetzung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum als Bedarf für die Unterkunft anerkannt werden. Unabweisbar sind die Aufwendungen dann, wenn sie zeitlich besonders dringlich (Lauterbach in Gagel, SGB II / SGB III, 45. Ergänzungslieferung 2012, Rdnr. 90 zu § 22 SGB II) und zudem absolut unerlässlich sind (BT-Drs. 17/3404, S. 161; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2011, Rdnr. 131 zu § 22 SGB II). Zeitlich besonders dringlich sind die Aufwendungen dann, wenn sie für die weitere Bewohnbarkeit erforderlich sind (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, Rdnr. 104 zu § 22 SGB II; auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Mai 2014, L 2 AS 172/ B ER, juris).

Die Errichtung eines Maschendrahtzaunes zur Abwehr drohender Übergriffe von Dritten betrifft nicht den Kernbereich der Unterkunft und ist auch für die Nutzung des eigentlichen Wohnraums nicht unerlässlich. Ähnlich wie bei einem Hoftor, gehört ein Maschendrahtzaun nicht zum Kernbereich des Wohnens, sondern zum bloßen Außenbereich und kann nicht den Unterkunftskosten zugeordnet werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Mai 2011, L 13 AS 274/10, juris).

Im Übrigen ist der Anspruch auch mangels konkreten Kostennachweises als unbegründet zurückzuweisen. Der allgemeine sozialrechtliche Kostenerstattungsanspruch ist dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) analog zu entnehmen. Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung in Fällen unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung ist dabei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 36/09 R; Urteil vom 30. Oktober 2001, B 3 KR 27/01 R, juris).

Den Klägern ist es nicht gelungen, die verauslagten Kosten für die Errichtung eines Maschendrahtzaunes nachvollziehbar darzulegen. Die Aufstellung einer abstrakten Materialaufstellung vom Baumarkt vom 31. August 2013 genügt hierfür nicht, da sie die konkreten Aufwendungen für das Jahr 2011 nicht belegen können. Die bloße Behauptung, Kosten in Höhe von 1.500,00 EUR für die Errichtung des Zaunes gehabt zu haben, ersetzt keinen substantiierten und auch nachvollziehbaren Sachvortrag für die tatsächlich entstandenen Kosten. Auch für eine gegebenenfalls gemäß den Vorschriften der §§ 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) denkbare richterliche Schätzung fehlt es an greifbaren und belastbaren Anknüpfungstatsachen. Hierfür hätten die Kläger belegen müssen, welche Materialien (Produktnr.; Fabrikat) in welchem Zustand (neuwertig bzw. gebraucht) auf dem Grundstück verbaut worden sind. Hierzu haben die Kläger trotz wiederholter gerichtlicher Hinweise nichts Konkretes vorgetragen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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