Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 148/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 79/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft (KdU) vom 01.12.2013 bis 30.06.2015.
Der 0000 geborene Kläger bewohnt seit September 2008 eine 59 qm große Wohnung. Im streitbefangenen Zeitraum betrugen/betragen die Nettokaltmiete 364,00 Euro, die Nebenkosten 55,00 Euro, mithin die Bruttokaltmiete insgesamt 419,00 Euro. Der Kläger bezog bis 30.11.2013 Leistungen der Grundsicherung (GSi) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das hierfür zuständige Jobcenter hatte ihm bereits durch Schreiben vom 12.08.2009 und 20.12.2010 mitgeteilt, dass die KdU den aus Sicht des Jobcenters angemessenen Umfang übersteige und deshalb nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nur noch die angemessenen KdU berücksichtigt würden. Dem entsprechend erkannte das Jobcenter bei der Bemessung der SGB II-Leistungen nur noch eine Bruttokaltmiete von 330,00 Euro (Nettokaltmiete: 275,00 Euro zuzüglich 55,00 Euro Nebenkosten) als angemessene KdU an. Hierüber streitet der Kläger noch mit dem Jobcenter in sozialgerichtlichen Verfahren.
Seit 00.00.0000 erhält der Kläger Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er leidet u.a. an Diabetes mellitus, einem diabetischem Fußsyndrom, beinbetonter Polyneuropathie und dadurch bedingten Schmerzen (Bericht des Hermann-Josef-Krankenhauses vom 19.07.2013); er ist nach eigenen Angaben in seiner Gehfähigkeit stark eingeschränkt. Ein Grad der Behinderung (GdB) oder das Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert) sind jedoch nicht anerkannt.
Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte diesem Leistungen der GSi im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII), und zwar durch Bescheide vom 20.11.2013, 07.01.2014, 20.01.2014, 27.02.2014, 21.03.2014 und 27.03.2014 für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 30.06.2014 und durch Bescheide vom 29.06.2014 und 07.08.2014 für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.06.2015. Bei der Bemessung der Leistung legte die Beklagte einen KdU-Bedarf des Klägers von 340,00 Euro (Nettokaltmiete: 285,00 Euro; Nebenkosten: 55,00 Euro) zugrunde.
Hiergegen erhob der Kläger am 19.12.2013, 06.02.2014, 11.07.2014 und 21.08.2014 Widerspruch mit dem Hinweis, die Bescheide deckten nicht die Kosten der Unterkunft. Für den Kreis I. und die Stadt X. bestehe kein qualifizierter Mietspiegel; ein solcher sei aber notwendig, um die Angemessenheit der KdU bewerten zu können. Der Kläger bestritt, dass die seinerzeitigen Mitteilungen des Jobcenters über die Unangemessenheit der KdU fortwirkten. Er trug vor, er könne gesundheitsbedingt (wegen der Folgen seiner Diabeteserkrankung) und altersbedingt einen Umzug nicht bewältigen; er könne und dürfe nur sehr wenig pro Tag laufen; er besitze kein Fahrzeug und sei auf Busse und Bahnen angewiesen. Die Suche nach einer Wohnung sei damit unmöglich; einen Umzug könne er ohnehin nicht selbst bewerkstelligen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 03.09.2014 half die Beklagte den Widersprüchen teilweise ab. Sie erkannte als angemessene KdU eine Bruttokaltmiete von monatlich 363,00 Euro an. Zur Begründung stützte sie sich auf das Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 12.12.2013 (B 4 AS 87/12 R); mangels eines "schlüssigen Konzepts" im Bereich der Beklagten seien die Tabellenwerte nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) heranzuziehen und zu diesen ein "Sicherheitszuschlag" von 10 % zu addieren. Die Stadt X. falle in die Mietenstufe III der Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG. In dieser Stufe liege der Höchstbetrag für einen Ein-Personen-Haushalt bei 330,00 Euro; zuzüglich des Sicherheitszuschlags ergebe dies die für den Kläger maßgebliche KdU-Angemessenheitsgrenze von 363,00 Euro. Die Beklagte meinte, die Mitteilungen des Jobcenters über die Unangemessenheit der KdU wirkten – auch bei einem Trägerwechsel – fort. Auch im Übrigen lägen keine Gründe vor, die eine Übernahme der tatsächlichen KdU rechtfertigten.
In Ausführung der Teilabhilfeentscheidung setzte die Beklagte durch Bescheide vom 16.09.2014 die GSi für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 30.06.2015 unter Berücksichtigung eines KdU-Bedarfs von 363,00 Euro neu fest.
Mit seiner am 17.09.2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er vertieft und ergänzt seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Er ist der Auffassung, das Fehlen eines "schlüssigen Konzeptes" könne nicht durch die Anwendung des Wohngeldgesetzes geheilt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 20.11.2013, 07.01.2014, 20.01.2014, 27.02.2014, 21.03.2014, 27.03.2014, 29.06.2014 und 07.08.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2014 sowie der Neufestsetzungsbescheide vom 16.09.2014 zu verpflichten, bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.12.2013 bis 30.06.2015 einen Bedarf für Kosten der Unterkunft (Miete einschließlich Nebenkosten) in Höhe der tatsächlichen Kosten von monatlich 419,00 Euro zugrunde zu legen und ihm entsprechend höhere Leistungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie räumt ein, weder über einen qualifizierten Mietspiegel noch über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdU zu verfügen. Es gäbe lediglich einen einfachen Mietspiegel. Ein schlüssiges Konzept könne für die Vergangenheit auch nicht mehr entwickelt werden, da lokale Erkenntnismöglichkeiten fehlten. Auch könne dem Gericht mangels vorhandener Erkenntnisse und Daten faktisch keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage für ein schlüssiges Konzept verschafft werden. Deshalb seien zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, die durch die Tabellenwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines "Sicherheitszuschlags" von 10 % begrenzt würden. Dadurch würden auch regionalen Unterschieden Rechnung getragen. Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger wegen des diabetischen Fußsyndroms eingeschränkt ist. Jedoch ist ihr nicht nachvollziehbar, dass diese Einschränkung die Wohnungssuche vereitelt; eine erste Kontaktaufnahme sei per Telefon, E-Mail, etc. möglich; lediglich für einen Besichtigungstermin müsse er seine Wohnung verlassen. Für seine parlamentarische Tätigkeit als Neumitglied des Kreistages müsse er ebenfalls mobil sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe der tatsächlichen Miete einschließlich Nebenkosten (sog. Bruttokaltmiete).
Nach § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht; übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft jedoch den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, werden sie nur so lange als Bedarf anerkannt, als es den Hilfebedürftigen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, in der Regel für längstens sechs Monate. Anschließend ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinaus gehenden Aufwendungen vorher zugestimmt (vgl. § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII). Zurecht legt die Beklagte seit dem 01.12.2013 dem KdU-Bedarf des Klägers nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten zugrunde, da diese den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen.
Der Kläger stand vor dem 01.12.2013 im laufenden SGB II - Leistungsbezug. Durch das für diese Leistungen zuständige Jobcenter ist er mehrfach (vgl. Schreiben vom 12.08.2009 und 20.12.2010) auf die Unangemessenheit seiner KdU hingewiesen worden. Der Umstand des Wechsel der Leistungen vom SGB II auf das SGB XII und der dadurch bedingte Wechsel des Leistungsträgers bedingen nicht, dass der Kläger erneut auf die Unangemessenheit seiner KdU hingewiesen werden muss und eine erneute Frist von sechs Monaten hat, in der die KDU in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen wären. Denn die Mitteilung des Jobcenters über die Unangemessenheit der KdU wirkt angesichts der Gleichartigkeit der Rechtsgrundlagen und des anzulegenden KdU-Maßstabes fort; eine erneute "Schonfrist" entspricht nicht dem Sin und Zweck des Gesetzes (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2010 – L 19 AS 377/10 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 26.02.2007 – L 20 B 1/07 SO ER).
Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R – m.w.N.) Zur Feststellung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten (Nebenkosten) hinzuzurechnen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R – m.w.N., Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). In Anwendung der sog. Produkttheorie des Bundessozialgerichts müssen dabei nicht die einzelnen Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard – ausgedrückt durch den Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (st. Rspr. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – 7b AS 10/06 R; Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R).
Als räumlichen Vergleichsmaßstab angeht sieht die Kammer das Gebiet des Kreises I. als maßgeblich an. Insbesondere handelt es sich bei diesem Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum vergleichbarer Wohnbebauung, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (zu dieser Voraussetzung etwa BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R).
Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße betrug im streitgegenständlichen Zeitraum für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers 50 qm. Zum 01.01.2010 ist im Zuge der Föderalismusreform mit dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG-NRW) durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen vom 08.12.2009 das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) in Nordrhein-Westfalen abgelöst worden. Gleichzeitig sind mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB; MBl NRW 2010, 1) zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des WFNG-NRW erlassen worden und in Kraft getreten. Diese ersetzen die bisherigen nordrheinwestfälischen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG). Nach Nr. 19 S. 2 der WNB treten die VV-WoBindG mit Ausnahme der Nr. 8 bis 8b.3 und 22 sowie der Anlage 4 mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft. Für die Belegung von gefördertem Wohnraum (vgl. § 18 WFNG NRW, der Nachfolgevorschrift zu § 27 WoFG – vgl. LT-Drucks 14/9394, S 96) sind ab dem 01.01.2010 daher die in Nr. 8.2 der WNB angesetzten Werte für Wohnflächen maßgeblich (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R). Danach sind 50 qm² für den Haushalt einer allein stehenden Person angemessen.
Bei der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen. Nach diesen inhaltlichen Vorgaben soll die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines deren Einhaltung ermöglichenden schlüssigen Konzepts erfolgen, dessen Erstellung zuvörderst Angelegenheit des Grundsicherungsträgers ist (BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). Ein schlüssiges Konzept muss dabei nach den strengen und differenzierten Anforderungen des Bundessozialgerichts folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,
• es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
• Angaben über den Beobachtungszeitraum,
• Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung,
• Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
• Validität der Datenerhebung,
• Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
• Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
(vgl. zum "schlüssigen Konzept" und weiteren Ausdifferenzierungen im Einzelnen: BSG Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R; Urteil vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R; vgl. auch Berlit in: info also 2010, 196; ders., in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 54 ff.; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 68 ff.; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 46. Erg.-Lief. 2012, § 22 Rn. 47 ff.; kritisch Groth, SGb 2013, S. 249 ff.)
Über ein derartig qualifiziertes "schlüssiges Konzept" verfügt die Beklagte nicht; es liegt für den Kreis I. (noch) nicht vor. Ein solches kann für den streitbefangenen Zeitraum, der im Wesentlichen in der Vergangenheit liegt, auch nicht mehr entwickelt werden, da lokale Erkenntnismöglichkeiten fehlen. Die Beklagte hat erklärt (Schriftsatz vom 08.01.2015), dass sie dem Gericht faktisch (mangels vorhandener Erkenntnisse und Daten) keine zuverlässigen Entscheidungsgrundlagen verschaffen könne. Aufgrund dieser Erklärung der Beklagten, die anzuzweifeln die Kammer keinen Anlass hat, ist die Amtsermittlungspflicht des Gerichts begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R m.w.N.). Die Beklagte verfügt im Übrigen auch nicht über einen qualifizierten Mietspiegel. Liegen danach aber weder für die Wohnortgemeinde des Klägers noch für den Kreis I. nachvollziehbare Daten für die Ermittlung der Mietobergrenze vor, so sind im Falle eines derartigen Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden wiederum durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R ausgeführt (zitiert nach "juris"):
"a) Für die bis 31.12.2008 geltende Regelung in § 8 WoGG aF ist nach der Rechtsprechung des BSG wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung zur Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete (vgl. § 9 Abs 1 WoGG aF) auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 27 im Anschluss an BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 21). Zu dem Sicherheitszuschlag hat der Senat ausgeführt, dass er im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich ist, denn beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 27). Der erkennende Senat hat zudem entschieden, dass dabei ein Zuschlag in Höhe von 10 % zu den Werten der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG aF angemessen und ausreichend ist (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 19).
b) Die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" hat auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Die von der Rechtsprechung der zuständigen Senate für die Geltung von § 8 WoGG aF angestellten Erwägungen sind auf § 12 WoGG zu übertragen. Denn trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG im Vergleich zu den Werten aus § 8 WoGG aF hat sich nichts daran geändert, dass es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse. Der Sicherheitszuschlag ist auch im Rahmen von § 12 WoGG erforderlich, da die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte ebenso wenig wie die in § 8 WoGG aF den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 12 RdNr 14, 65. Lfg Mai 2011). Der Sinn und Zweck des WoGG liegt nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, aaO, § 12 RdNr 13). Vielmehr handelt es sich beim Wohngeld um einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum (vgl § 1 WoGG aF). Die Höhe ist abhängig von der zu berücksichtigenden Miete, den Haushaltsmitgliedern und dem Einkommen. Übersteigt die nach § 11 WoGG zu berücksichtigende Miete den in § 12 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht. Die iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist. Beide Regelungen verfolgen damit verschiedene Ziele; auf die Werte aus § 12 WoGG ist daher nur als Berechnungsgrundlage zur Bemessung der angemessenen Miete abzustellen und dem Sinn und Zweck von § 22 Abs 1 S 1 SGB II nach mittels des "Sicherheitszuschlages" anzupassen. Aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung hat es für die Bestimmung des Zuschlages bei § 12 WoGG damit keine Bedeutung, dass mit der Wohngeldreform 2009 die Werte aus § 8 WoGG um 10 % angehoben wurden. Durch die Anhebung sollte dem Zweck des WoGG entsprechend die Anzahl derjenigen Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger verringert werden, deren Miete aufgrund der allgemeinen Mietsteigerungen die Höchstbeträge überschreitet (vgl dazu BT-Drucks 16/8918, S 1, 49). Hinweise darauf, dass die Erhöhung der Werte unter Berücksichtigung der Mietpreissteigerungen in einem Umfang erfolgt wäre, der den Sicherheitszuschlag entbehrlich machen könnte, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung nicht.
c) Soweit damit feststeht, dass auch im Rahmen von § 12 WoGG ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen ist, ist weiter dessen Höhe zu bestimmen. Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungen der Tatsacheninstanzen an, dass eine Erhöhung für den streitgegenständlichen Zeitraum um 10 % zu erfolgen hat. Die Höhe des Zuschlages ist ebenso wie die Heranziehung der abstrakten Werte aus § 12 WoGG nach abstrakten Kriterien zu bestimmen. Auf regionale Unterschiede hat der Gesetzgeber bereits durch die Festlegung der Mietenstufen in der WoGV reagiert; bei Änderung der Verhältnisse können diese entsprechend angepasst werden (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 22). Die Höhe des Zuschlages soll möglichst sicherstellen, dass der Leistungsempfänger mit dem ihm dann im Ergebnis zustehenden Betrag für die Kosten der Unterkunft in die Lage versetzt wird, im örtlichen Vergleichsraum möglichst sicher eine Unterkunft zu finden, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht. Es soll durch die Höhe des Zuschlages eine angemessene Abgrenzung einerseits zu nur einfachstem Standard wie andererseits zu einem bereits gehobenen Standard erfolgen. In Anbetracht dessen erachtet der Senat für die Tabellenwerte des § 12 WoGG einen Zuschlag in Höhe von 10 % zurzeit als angemessen.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer an.
Die Höchstbeträge der Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG gelten für Mieten einschließlich der Betriebskosten (sog. Bruttokaltmiete). Ausweislich der Liste der "Mietstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2009" gehört die Wohnortgemeinde des Klägers, die Stadt X., zur Mietenstufe III. In dieser Mietenstufe sieht die Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG für einen Ein-Personen-Haushalt einen Höchstbetrag von 330,00 EUR vor. Zuzüglich des "Sicherheitszuschlags" von 10 % ergibt sich ein Betrag von 363,00 EUR. Dieser bildet die für den Kläger maßgebliche Obergrenze zur Bestimmung der Angemessenheit seiner KdU-Kosten ab. Dem tragen die angefochtenen Bescheide der Beklagten in ihrer zuletzt maßgeblichen Fassung für den streitbefangenen Zeitraum Rechnung.
Der Kläger ist weder durch seine vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden (Diabetes, Gehbeschwerden) noch sein Alter gehindert, in eine preisgünstigere Unterkunft umzuziehen. Dabei kann unterstellt werden, dass er durch seine Diabetes-Erkrankung gesundheitlich stark eingeschränkt ist, insbesondere in seiner Gehfähigkeit. Diese Krankheit und Behinderung machen jedoch einen Umzug in eine preisgünstigere Wohnung ebenso wenig unmöglich wie die Besichtigung von anderen Wohnungen. Der Kläger besitzt keinen Ausweis nach dem Schwerbehindertenrecht; es ist bei ihm weder ein Grad der Behinderung (GdB) noch das Merkzeichen "G" ("erheblich gehbehindert") festgestellt. Wenn der Kläger für Wohnungsbesichtigungen und/oder einen Umzug in eine andere kostengünstigere Wohnung der Hilfe Dritter bedürfte, eröffnet § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII die Möglichkeit, dass Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten vom Träger der Sozialhilfe übernommen werden. Und bei Nachweis des Merkzeichens "G" durch einen Bescheid oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 4 bzw. 5 SGB IX wird gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII ein Mehrbedarf anerkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft (KdU) vom 01.12.2013 bis 30.06.2015.
Der 0000 geborene Kläger bewohnt seit September 2008 eine 59 qm große Wohnung. Im streitbefangenen Zeitraum betrugen/betragen die Nettokaltmiete 364,00 Euro, die Nebenkosten 55,00 Euro, mithin die Bruttokaltmiete insgesamt 419,00 Euro. Der Kläger bezog bis 30.11.2013 Leistungen der Grundsicherung (GSi) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das hierfür zuständige Jobcenter hatte ihm bereits durch Schreiben vom 12.08.2009 und 20.12.2010 mitgeteilt, dass die KdU den aus Sicht des Jobcenters angemessenen Umfang übersteige und deshalb nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nur noch die angemessenen KdU berücksichtigt würden. Dem entsprechend erkannte das Jobcenter bei der Bemessung der SGB II-Leistungen nur noch eine Bruttokaltmiete von 330,00 Euro (Nettokaltmiete: 275,00 Euro zuzüglich 55,00 Euro Nebenkosten) als angemessene KdU an. Hierüber streitet der Kläger noch mit dem Jobcenter in sozialgerichtlichen Verfahren.
Seit 00.00.0000 erhält der Kläger Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er leidet u.a. an Diabetes mellitus, einem diabetischem Fußsyndrom, beinbetonter Polyneuropathie und dadurch bedingten Schmerzen (Bericht des Hermann-Josef-Krankenhauses vom 19.07.2013); er ist nach eigenen Angaben in seiner Gehfähigkeit stark eingeschränkt. Ein Grad der Behinderung (GdB) oder das Merkzeichen "G" (erheblich gehbehindert) sind jedoch nicht anerkannt.
Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte diesem Leistungen der GSi im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII), und zwar durch Bescheide vom 20.11.2013, 07.01.2014, 20.01.2014, 27.02.2014, 21.03.2014 und 27.03.2014 für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 30.06.2014 und durch Bescheide vom 29.06.2014 und 07.08.2014 für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.06.2015. Bei der Bemessung der Leistung legte die Beklagte einen KdU-Bedarf des Klägers von 340,00 Euro (Nettokaltmiete: 285,00 Euro; Nebenkosten: 55,00 Euro) zugrunde.
Hiergegen erhob der Kläger am 19.12.2013, 06.02.2014, 11.07.2014 und 21.08.2014 Widerspruch mit dem Hinweis, die Bescheide deckten nicht die Kosten der Unterkunft. Für den Kreis I. und die Stadt X. bestehe kein qualifizierter Mietspiegel; ein solcher sei aber notwendig, um die Angemessenheit der KdU bewerten zu können. Der Kläger bestritt, dass die seinerzeitigen Mitteilungen des Jobcenters über die Unangemessenheit der KdU fortwirkten. Er trug vor, er könne gesundheitsbedingt (wegen der Folgen seiner Diabeteserkrankung) und altersbedingt einen Umzug nicht bewältigen; er könne und dürfe nur sehr wenig pro Tag laufen; er besitze kein Fahrzeug und sei auf Busse und Bahnen angewiesen. Die Suche nach einer Wohnung sei damit unmöglich; einen Umzug könne er ohnehin nicht selbst bewerkstelligen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 03.09.2014 half die Beklagte den Widersprüchen teilweise ab. Sie erkannte als angemessene KdU eine Bruttokaltmiete von monatlich 363,00 Euro an. Zur Begründung stützte sie sich auf das Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 12.12.2013 (B 4 AS 87/12 R); mangels eines "schlüssigen Konzepts" im Bereich der Beklagten seien die Tabellenwerte nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) heranzuziehen und zu diesen ein "Sicherheitszuschlag" von 10 % zu addieren. Die Stadt X. falle in die Mietenstufe III der Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG. In dieser Stufe liege der Höchstbetrag für einen Ein-Personen-Haushalt bei 330,00 Euro; zuzüglich des Sicherheitszuschlags ergebe dies die für den Kläger maßgebliche KdU-Angemessenheitsgrenze von 363,00 Euro. Die Beklagte meinte, die Mitteilungen des Jobcenters über die Unangemessenheit der KdU wirkten – auch bei einem Trägerwechsel – fort. Auch im Übrigen lägen keine Gründe vor, die eine Übernahme der tatsächlichen KdU rechtfertigten.
In Ausführung der Teilabhilfeentscheidung setzte die Beklagte durch Bescheide vom 16.09.2014 die GSi für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 30.06.2015 unter Berücksichtigung eines KdU-Bedarfs von 363,00 Euro neu fest.
Mit seiner am 17.09.2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Er vertieft und ergänzt seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Er ist der Auffassung, das Fehlen eines "schlüssigen Konzeptes" könne nicht durch die Anwendung des Wohngeldgesetzes geheilt werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 20.11.2013, 07.01.2014, 20.01.2014, 27.02.2014, 21.03.2014, 27.03.2014, 29.06.2014 und 07.08.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2014 sowie der Neufestsetzungsbescheide vom 16.09.2014 zu verpflichten, bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.12.2013 bis 30.06.2015 einen Bedarf für Kosten der Unterkunft (Miete einschließlich Nebenkosten) in Höhe der tatsächlichen Kosten von monatlich 419,00 Euro zugrunde zu legen und ihm entsprechend höhere Leistungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie räumt ein, weder über einen qualifizierten Mietspiegel noch über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdU zu verfügen. Es gäbe lediglich einen einfachen Mietspiegel. Ein schlüssiges Konzept könne für die Vergangenheit auch nicht mehr entwickelt werden, da lokale Erkenntnismöglichkeiten fehlten. Auch könne dem Gericht mangels vorhandener Erkenntnisse und Daten faktisch keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage für ein schlüssiges Konzept verschafft werden. Deshalb seien zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, die durch die Tabellenwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines "Sicherheitszuschlags" von 10 % begrenzt würden. Dadurch würden auch regionalen Unterschieden Rechnung getragen. Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger wegen des diabetischen Fußsyndroms eingeschränkt ist. Jedoch ist ihr nicht nachvollziehbar, dass diese Einschränkung die Wohnungssuche vereitelt; eine erste Kontaktaufnahme sei per Telefon, E-Mail, etc. möglich; lediglich für einen Besichtigungstermin müsse er seine Wohnung verlassen. Für seine parlamentarische Tätigkeit als Neumitglied des Kreistages müsse er ebenfalls mobil sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe der tatsächlichen Miete einschließlich Nebenkosten (sog. Bruttokaltmiete).
Nach § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht; übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft jedoch den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, werden sie nur so lange als Bedarf anerkannt, als es den Hilfebedürftigen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, in der Regel für längstens sechs Monate. Anschließend ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinaus gehenden Aufwendungen vorher zugestimmt (vgl. § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII). Zurecht legt die Beklagte seit dem 01.12.2013 dem KdU-Bedarf des Klägers nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten zugrunde, da diese den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen.
Der Kläger stand vor dem 01.12.2013 im laufenden SGB II - Leistungsbezug. Durch das für diese Leistungen zuständige Jobcenter ist er mehrfach (vgl. Schreiben vom 12.08.2009 und 20.12.2010) auf die Unangemessenheit seiner KdU hingewiesen worden. Der Umstand des Wechsel der Leistungen vom SGB II auf das SGB XII und der dadurch bedingte Wechsel des Leistungsträgers bedingen nicht, dass der Kläger erneut auf die Unangemessenheit seiner KdU hingewiesen werden muss und eine erneute Frist von sechs Monaten hat, in der die KDU in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen wären. Denn die Mitteilung des Jobcenters über die Unangemessenheit der KdU wirkt angesichts der Gleichartigkeit der Rechtsgrundlagen und des anzulegenden KdU-Maßstabes fort; eine erneute "Schonfrist" entspricht nicht dem Sin und Zweck des Gesetzes (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2010 – L 19 AS 377/10 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 26.02.2007 – L 20 B 1/07 SO ER).
Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R – m.w.N.) Zur Feststellung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten (Nebenkosten) hinzuzurechnen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R – m.w.N., Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). In Anwendung der sog. Produkttheorie des Bundessozialgerichts müssen dabei nicht die einzelnen Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard – ausgedrückt durch den Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (st. Rspr. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – 7b AS 10/06 R; Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R).
Als räumlichen Vergleichsmaßstab angeht sieht die Kammer das Gebiet des Kreises I. als maßgeblich an. Insbesondere handelt es sich bei diesem Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum vergleichbarer Wohnbebauung, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (zu dieser Voraussetzung etwa BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R).
Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße betrug im streitgegenständlichen Zeitraum für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers 50 qm. Zum 01.01.2010 ist im Zuge der Föderalismusreform mit dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG-NRW) durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen vom 08.12.2009 das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) in Nordrhein-Westfalen abgelöst worden. Gleichzeitig sind mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB; MBl NRW 2010, 1) zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des WFNG-NRW erlassen worden und in Kraft getreten. Diese ersetzen die bisherigen nordrheinwestfälischen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG). Nach Nr. 19 S. 2 der WNB treten die VV-WoBindG mit Ausnahme der Nr. 8 bis 8b.3 und 22 sowie der Anlage 4 mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft. Für die Belegung von gefördertem Wohnraum (vgl. § 18 WFNG NRW, der Nachfolgevorschrift zu § 27 WoFG – vgl. LT-Drucks 14/9394, S 96) sind ab dem 01.01.2010 daher die in Nr. 8.2 der WNB angesetzten Werte für Wohnflächen maßgeblich (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R). Danach sind 50 qm² für den Haushalt einer allein stehenden Person angemessen.
Bei der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen. Nach diesen inhaltlichen Vorgaben soll die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines deren Einhaltung ermöglichenden schlüssigen Konzepts erfolgen, dessen Erstellung zuvörderst Angelegenheit des Grundsicherungsträgers ist (BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). Ein schlüssiges Konzept muss dabei nach den strengen und differenzierten Anforderungen des Bundessozialgerichts folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,
• es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
• Angaben über den Beobachtungszeitraum,
• Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung,
• Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
• Validität der Datenerhebung,
• Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
• Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
(vgl. zum "schlüssigen Konzept" und weiteren Ausdifferenzierungen im Einzelnen: BSG Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R; Urteil vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R; vgl. auch Berlit in: info also 2010, 196; ders., in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 54 ff.; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 68 ff.; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 46. Erg.-Lief. 2012, § 22 Rn. 47 ff.; kritisch Groth, SGb 2013, S. 249 ff.)
Über ein derartig qualifiziertes "schlüssiges Konzept" verfügt die Beklagte nicht; es liegt für den Kreis I. (noch) nicht vor. Ein solches kann für den streitbefangenen Zeitraum, der im Wesentlichen in der Vergangenheit liegt, auch nicht mehr entwickelt werden, da lokale Erkenntnismöglichkeiten fehlen. Die Beklagte hat erklärt (Schriftsatz vom 08.01.2015), dass sie dem Gericht faktisch (mangels vorhandener Erkenntnisse und Daten) keine zuverlässigen Entscheidungsgrundlagen verschaffen könne. Aufgrund dieser Erklärung der Beklagten, die anzuzweifeln die Kammer keinen Anlass hat, ist die Amtsermittlungspflicht des Gerichts begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R m.w.N.). Die Beklagte verfügt im Übrigen auch nicht über einen qualifizierten Mietspiegel. Liegen danach aber weder für die Wohnortgemeinde des Klägers noch für den Kreis I. nachvollziehbare Daten für die Ermittlung der Mietobergrenze vor, so sind im Falle eines derartigen Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden wiederum durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R ausgeführt (zitiert nach "juris"):
"a) Für die bis 31.12.2008 geltende Regelung in § 8 WoGG aF ist nach der Rechtsprechung des BSG wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung zur Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete (vgl. § 9 Abs 1 WoGG aF) auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 27 im Anschluss an BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 21). Zu dem Sicherheitszuschlag hat der Senat ausgeführt, dass er im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich ist, denn beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 27). Der erkennende Senat hat zudem entschieden, dass dabei ein Zuschlag in Höhe von 10 % zu den Werten der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG aF angemessen und ausreichend ist (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 19).
b) Die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" hat auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Die von der Rechtsprechung der zuständigen Senate für die Geltung von § 8 WoGG aF angestellten Erwägungen sind auf § 12 WoGG zu übertragen. Denn trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG im Vergleich zu den Werten aus § 8 WoGG aF hat sich nichts daran geändert, dass es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse. Der Sicherheitszuschlag ist auch im Rahmen von § 12 WoGG erforderlich, da die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte ebenso wenig wie die in § 8 WoGG aF den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 12 RdNr 14, 65. Lfg Mai 2011). Der Sinn und Zweck des WoGG liegt nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, aaO, § 12 RdNr 13). Vielmehr handelt es sich beim Wohngeld um einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum (vgl § 1 WoGG aF). Die Höhe ist abhängig von der zu berücksichtigenden Miete, den Haushaltsmitgliedern und dem Einkommen. Übersteigt die nach § 11 WoGG zu berücksichtigende Miete den in § 12 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht. Die iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist. Beide Regelungen verfolgen damit verschiedene Ziele; auf die Werte aus § 12 WoGG ist daher nur als Berechnungsgrundlage zur Bemessung der angemessenen Miete abzustellen und dem Sinn und Zweck von § 22 Abs 1 S 1 SGB II nach mittels des "Sicherheitszuschlages" anzupassen. Aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung hat es für die Bestimmung des Zuschlages bei § 12 WoGG damit keine Bedeutung, dass mit der Wohngeldreform 2009 die Werte aus § 8 WoGG um 10 % angehoben wurden. Durch die Anhebung sollte dem Zweck des WoGG entsprechend die Anzahl derjenigen Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger verringert werden, deren Miete aufgrund der allgemeinen Mietsteigerungen die Höchstbeträge überschreitet (vgl dazu BT-Drucks 16/8918, S 1, 49). Hinweise darauf, dass die Erhöhung der Werte unter Berücksichtigung der Mietpreissteigerungen in einem Umfang erfolgt wäre, der den Sicherheitszuschlag entbehrlich machen könnte, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung nicht.
c) Soweit damit feststeht, dass auch im Rahmen von § 12 WoGG ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen ist, ist weiter dessen Höhe zu bestimmen. Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungen der Tatsacheninstanzen an, dass eine Erhöhung für den streitgegenständlichen Zeitraum um 10 % zu erfolgen hat. Die Höhe des Zuschlages ist ebenso wie die Heranziehung der abstrakten Werte aus § 12 WoGG nach abstrakten Kriterien zu bestimmen. Auf regionale Unterschiede hat der Gesetzgeber bereits durch die Festlegung der Mietenstufen in der WoGV reagiert; bei Änderung der Verhältnisse können diese entsprechend angepasst werden (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 22). Die Höhe des Zuschlages soll möglichst sicherstellen, dass der Leistungsempfänger mit dem ihm dann im Ergebnis zustehenden Betrag für die Kosten der Unterkunft in die Lage versetzt wird, im örtlichen Vergleichsraum möglichst sicher eine Unterkunft zu finden, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht. Es soll durch die Höhe des Zuschlages eine angemessene Abgrenzung einerseits zu nur einfachstem Standard wie andererseits zu einem bereits gehobenen Standard erfolgen. In Anbetracht dessen erachtet der Senat für die Tabellenwerte des § 12 WoGG einen Zuschlag in Höhe von 10 % zurzeit als angemessen.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer an.
Die Höchstbeträge der Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG gelten für Mieten einschließlich der Betriebskosten (sog. Bruttokaltmiete). Ausweislich der Liste der "Mietstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2009" gehört die Wohnortgemeinde des Klägers, die Stadt X., zur Mietenstufe III. In dieser Mietenstufe sieht die Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG für einen Ein-Personen-Haushalt einen Höchstbetrag von 330,00 EUR vor. Zuzüglich des "Sicherheitszuschlags" von 10 % ergibt sich ein Betrag von 363,00 EUR. Dieser bildet die für den Kläger maßgebliche Obergrenze zur Bestimmung der Angemessenheit seiner KdU-Kosten ab. Dem tragen die angefochtenen Bescheide der Beklagten in ihrer zuletzt maßgeblichen Fassung für den streitbefangenen Zeitraum Rechnung.
Der Kläger ist weder durch seine vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden (Diabetes, Gehbeschwerden) noch sein Alter gehindert, in eine preisgünstigere Unterkunft umzuziehen. Dabei kann unterstellt werden, dass er durch seine Diabetes-Erkrankung gesundheitlich stark eingeschränkt ist, insbesondere in seiner Gehfähigkeit. Diese Krankheit und Behinderung machen jedoch einen Umzug in eine preisgünstigere Wohnung ebenso wenig unmöglich wie die Besichtigung von anderen Wohnungen. Der Kläger besitzt keinen Ausweis nach dem Schwerbehindertenrecht; es ist bei ihm weder ein Grad der Behinderung (GdB) noch das Merkzeichen "G" ("erheblich gehbehindert") festgestellt. Wenn der Kläger für Wohnungsbesichtigungen und/oder einen Umzug in eine andere kostengünstigere Wohnung der Hilfe Dritter bedürfte, eröffnet § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII die Möglichkeit, dass Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten vom Träger der Sozialhilfe übernommen werden. Und bei Nachweis des Merkzeichens "G" durch einen Bescheid oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 4 bzw. 5 SGB IX wird gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII ein Mehrbedarf anerkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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